TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/25 I421 2277491-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2023
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Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


,

I421 2277491-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA XXXX ) vom 26.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA römisch 40 ) vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbots auf 10 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Begründung:

Die Feststellungen des bekämpften Bescheides werden übernommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und sohin EU Bürger.

Der Beschwerdeführer weist seit 27.10.2021 einen Hauptwohnsitz in Österreich auf. Mit Nebenwohnsitz war er von 03.06.2022 bis 27.07.2023 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit 27.07.2023 ist er dies in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer weist seit 27.10.2021 einen Hauptwohnsitz in Österreich auf. Mit Nebenwohnsitz war er von 03.06.2022 bis 27.07.2023 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Seit 27.07.2023 ist er dies in der Justizanstalt römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX am 24.01.2023, rechtskräftig seit 24.05.2023, wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 am 24.01.2023, rechtskräftig seit 24.05.2023, wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat in XXXX mit dem Vorsatz sich durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnstätteneinbrüchen mit einer Beutehöhe von jeweils über EUR 5.000,00 eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, mehreren Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 500,00 insgesamt übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, teils gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern, teils allein. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 mit dem Vorsatz sich durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnstätteneinbrüchen mit einer Beutehöhe von jeweils über EUR 5.000,00 eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, mehreren Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 500,00 insgesamt übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, teils gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern, teils allein.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis, die teilweise erfolgte Schadensgutmachung sowie die in der Hauptverhandlung bekundete Bereitschaft zur weiteren Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd. Erschwerend standen dem 12 einschlägige Vorstrafen sowie die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation des Eigentumsdeliktes gegenüber.

Im Europäischen Strafregister Informationssystem ECRIS scheinen weitere 11 einschlägige Verurteilungen in Rumänien auf, beginnend mit Februar 2005, April 2005, Juni 2005, November 2006, März 2007, Mai 2007, Juli 2007, Februar 2010, November 2010, Dezember 201 und Oktober 2012. Die Verurteilungen erfolgten wegen Diebstahl oder Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen.

Die Abfrage ergab weiters eine Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland. Dabei wurde er im Jahr 2018 durch das Landesgericht XXXX wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in 19 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer 6,5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Abfrage ergab weiters eine Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland. Dabei wurde er im Jahr 2018 durch das Landesgericht römisch 40 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in 19 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer 6,5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits wiederholt wegen seinem strafbaren Verhalten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Derzeit befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Laut Haftauskunft soll die Anhaltung am 04.06.2028 enden. Der Beschwerdeführer wurde bereits wiederholt wegen seinem strafbaren Verhalten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Derzeit befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Laut Haftauskunft soll die Anhaltung am 04.06.2028 enden.

Der Beschwerdeführer ist seit 2019 in einer Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX . Er lebte vor seinem Haftaufenthalt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihr regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, in Form von Langzeitbesuchen in der Justizanstalt besucht.Der Beschwerdeführer ist seit 2019 in einer Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 . Er lebte vor seinem Haftaufenthalt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihr regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, in Form von Langzeitbesuchen in der Justizanstalt besucht.

Aus der Abfrage des Sozialversicherungsträgers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 16. bis 17.03. 2022 bei der XXXX sowie von 11.04. bis 22.04.2022 bei der XXXX beschäftigt war. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hat er nicht bezogen. Aus der Abfrage des Sozialversicherungsträgers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 16. bis 17.03. 2022 bei der römisch 40 sowie von 11.04. bis 22.04.2022 bei der römisch 40 beschäftigt war. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hat er nicht bezogen.

Seinen Lebensunterhalt hat er durch Erspartes und Unterstützung der Lebensgefährtin bestritten.

Er weist Deutschkenntnisse auf, wobei er zur Einvernahme eines Dolmetschs bedarf. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher, privater und sozialer Hinsicht waren nicht festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden und Gerichtsakt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Urteil des Landesgericht XXXX , die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Rumänien und Deutschland auf der ECRIS-Abfrage. Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der AJ-WEB Abfrage. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden und Gerichtsakt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Urteil des Landesgericht römisch 40 , die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Rumänien und Deutschland auf der ECRIS-Abfrage. Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der AJ-WEB Abfrage.

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen.

Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich scheitert an der Verurteilung, an der Aufenthaltsdauer, an der kurzen Beschäftigungsdauer sowie am Umstand, dass er keine integrationsbegründenden Schritte vorbrachte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs 1. und Abs. 2 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, und Absatz 2, FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:

§ 53a (l) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (l) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten

aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines

Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

[...]

Gegenständlich kommt auf den Beschwerdeführer der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, da er sich weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, noch gemäß §§ 51 und 52 NAG fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war, sohin das Recht auf Daueraufenthalt nicht erworben hat. Gegenständlich kommt auf den Beschwerdeführer der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, da er sich weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, noch gemäß Paragraphen 51 und 52 NAG fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war, sohin das Recht auf Daueraufenthalt nicht erworben hat.

Festzuhalten bleibt, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Beim Beschwerdeführer hat sich die Nachdrücklichkeit seiner Gefährlichkeit in den zahlreichen Verurteilungen in Rumänien und Deutschland gezeigt. Im Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht zu XXXX wurde auch die Bestimmung des § 39 Abs 1 STGB (Strafschärfung bei raschem Rückfall) bei der Strafbemessung herangezogen. Im genannten Urteil wird auf Seite 8 und 9 dazu ausgeführt:Festzuhalten bleibt, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Beim Beschwerdeführer hat sich die Nachdrücklichkeit seiner Gefährlichkeit in den zahlreichen Verurteilungen in Rumänien und Deutschland gezeigt. Im Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht zu römisch 40 wurde auch die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, STGB (Strafschärfung bei raschem Rückfall) bei der Strafbemessung herangezogen. Im genannten Urteil wird auf Seite 8 und 9 dazu ausgeführt:

„Wie oben festgestellt, wurde der Angeklagte in Rumänien mit Urteil des XXXX vom 27.06.2012, rechtskräftig seit 09.10.2012, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom 07.03.2018, rechtskräftig seit 02.08.2018, zu XXXX wegen Einbruchsdiebstahles in 19 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt, wobei die letzte Tat am 28.09.2016 begangen wurde. Am 05.03.2021 wurde er aus der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung enthaftet. Die erste neuerliche Tat beging er am 05.11.2021.„Wie oben festgestellt, wurde der Angeklagte in Rumänien mit Urteil des römisch 40 vom 27.06.2012, rechtskräftig seit 09.10.2012, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom 07.03.2018, rechtskräftig seit 02.08.2018, zu römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahles in 19 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt, wobei die letzte Tat am 28.09.2016 begangen wurde. Am 05.03.2021 wurde er aus der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung enthaftet. Die erste neuerliche Tat beging er am 05.11.2021.

Somit wurde der Angeklagte schon zumindest zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er wenigstens zum Teil, verbüßt hat. Seit ihrer Verbüßung sind bis zur folgenden Tat nie mehr als fünf Jahre vergangen. Der durch § 39 StGB geschärfte Strafrahmen beläuft sich somit im konkreten Fall auf ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 130 Abs 3 StGB iVm § 39 StGB).“Somit wurde der Angeklagte schon zumindest zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er wenigstens zum Teil, verbüßt hat. Seit ihrer Verbüßung sind bis zur folgenden Tat nie mehr als fünf Jahre vergangen. Der durch Paragraph 39, StGB geschärfte Strafrahmen beläuft sich somit im konkreten Fall auf ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (Paragraph 130, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 39, StGB).“

Ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht eingetreten, sondern wurde er auch in Österreich, nachdem er erst Anfang März 2021 in Deutschland zur Bewährung enthaftet wurde bereits Anfang November 2021 wieder aus der gleichen schädlichen Neigung straffällig und befindet sich neuerlich in Strafhaft.

Beim Beschwerdeführer ist gegenständlich und über die Jahre seit 2005 noch keine längere Phase des Wohlverhaltens feststellbar, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde, gerade das Gegenteil ist im raschen Rückfall und der Tatbegehung im Bundesgebiet und den zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen ersichtlich.

Überdies hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041).

Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX am 24.01.2023, rechtskräftig seit 24.05.2023, zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 am 24.01.2023, rechtskräftig seit 24.05.2023, zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Voraussetzungen sind im Verhalten des Beschwerdeführers verwirklicht. Die Verhinderung von Eigentumskriminalität stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Besonders vorwerfbar ist dem Beschwerdeführer, dass er die Einbruchsdiebstähle über einen längeren Zeitraum, so von November 2021 bis April 2022, begangen hat, sowie die mehrfache Qualifikation des Eigentumsdeliktes.

Es kann derzeit keine für den Beschwerdeführer günstige Zukunftsprognose getroffen werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer geständig zeigte und teilweise den Schaden wieder gut machte.

Es ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführer selbst mehrjährige Freiheitsstrafen unbeeindruckt ließen und bislang zu keinem Gesinnungswandel bei ihm geführt haben und er seinen Lebensunterhalb schon seit längerem ua durch Einbruchsdiebstähle finanziert.

Aus den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in Rumänien und der Vorstrafe in Deutschland und der aktuellen Verurteilung in Österreich ist ersichtlich, dass erst nach einer längeren Zeitspanne des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit, bei diesem auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel geschlossen werden kann. Dass die Straftaten mit Mittätern verübt wurden, belegt weiters die hohe kriminelle Energie, die dem Beschwerdeführer innewohnt.

Aufgrund der zahlreichen Wohnungseinbrüche die der Beschwerdeführer in Deutschland verübt hat, wurde gegen ihn in Deutschland ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (AS 353 ff). In diesem Verfahren hat sich der Beschwerdeführer aus der Strafhaft schriftlich geäußert (AS 356) und erklärt, das Aufenthaltsverbot würde sein Leben zerstören, er würde seine Verlobte verlieren, er würde sich, bei Entlassung zur Therapie sofort um eine Arbeitsstelle als Koch bemühen. Wie oben dargestellt hat der Beschwerdeführer seiner kriminellen Neigung kurz nach der Entlassung wieder nachgegeben und ist in Österreich straffällig geworden.

Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006)Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006)

Gegenständlich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich, mit welcher er bereits seit 2019 in einer Beziehung ist und vor dem Haftaufenthalt in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. Sie unterstützte den Beschwerdeführer finanziell und besucht ihn regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, in Form von Langzeitbesuchen in der Justizanstalt. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist und greift das gegenständliche Aufenthaltsverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.Gegenständlich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich, mit welcher er bereits seit 2019 in einer Beziehung ist und vor dem Haftaufenthalt in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. Sie unterstützte den Beschwerdeführer finanziell und besucht ihn regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, in Form von Langzeitbesuchen in der Justizanstalt. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist und greift das gegenständliche Aufenthaltsverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.

Allerdings ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Insofern konnte ihn die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin nicht davon abhalten weder in Deutschland und nunmehr auch in Österreich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Allerdings ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Insofern konnte ihn die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin nicht davon abhalten weder in Deutschland und nunmehr auch in Österreich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).

Zudem steht es dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin naturgemäß frei, zusammen ihre Beziehung außerhalb Österreichs, insbesondere in ihrem Heimatstaat Rumänien, fortzuführen. Anderenfalls ist es ihm auch zumutbar den Kontakt zu ihr durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) zu pflegen und aufrecht zu erhalten.

Abgesehen von der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und den Deutschkenntnissen verfügt er über keine maßgeblich privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Demgegenüber lebt seine Kernfamilie in Rumänien und eine Schwester in Spanien und ist es ihm zumutbar sich wieder in Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht naturgemäß seine Muttersprache und hat Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Verhinderung von Einbruchsdiebstählen bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Verhinderung von Einbruchsdiebstählen bzw. allgemein an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht überwiegen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht – zusammenfassend - die Schwelle des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr") jedenfalls erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht – zusammenfassend - die Schwelle des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr") jedenfalls erreicht.

Allerdings ist das von der belangten Behörde unbefristete Aufenthaltsverbot im Vergleich zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Delikten unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt.

Keineswegs wird verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Vermögensdelikten in Rumänien und in Deutschland verurteilt wurde und aufgrund erneuter Straffälligkeit nun eine Haftstrafe von sechs Jahren zu verbüßen hat. Das zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnung gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, hat die belangte Behörde mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in unbefristeter Dauer das Höchstmaß ausgeschöpft und würde sie sohin für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. In Gesamtbetrachtung aller Umstände erweist sich damit unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für gerechtfertigt, um der Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht, zu begegnen, zumal es sich bei diesem um einen gefährlichen Wiederholungstäter handelt.

Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen der zahlreichen schweren Straftaten des Beschwerdeführers und des raschen Rückfalls in Österreich nicht vertretbar.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot in ein Aufenthaltsverbot befristet mit zehn Jahren abzuändern war.

Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II des Bescheides) war abzuweisen, zumal dieser gesetzgemäß (§ 70 Abs. 3 FPG) nicht gewährt wurde, zumal, wie oben aufgezeigt, die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies trifft auch auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zu, weshalb dieses auch nicht von Amts wegen gemäß Abs. 5 leg.cit. zuzuerkennen war.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides) war abzuweisen, zumal dieser gesetzgemäß (Paragraph 70, Absatz 3, FPG) nicht gewährt wurde, zumal, wie oben aufgezeigt, die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies trifft auch auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zu, weshalb dieses auch nicht von Amts wegen gemäß Absatz 5, leg.cit. zuzuerkennen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2277491.1.00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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