TE Bvwg Beschluss 2023/10/27 W288 2273029-7

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Veröffentlicht am 27.10.2023
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Entscheidungsdatum

27.10.2023

Norm

AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W288 2273029-7/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die von Rechtsanwalt XXXX , 1160 Wien, am 11.10.2023 für XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, eingebrachte Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 21.09.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über die von Rechtsanwalt römisch 40 , 1160 Wien, am 11.10.2023 für römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, eingebrachte Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 21.09.2023:

A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und §§ 10 Abs. 4, 13 Abs. 3 AVG mangels Parteistellung des einschreitenden Rechtsanwaltes zurückgewiesen.
A), Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraphen 10, Absatz 4, 13, Absatz 3, AVG mangels Parteistellung des einschreitenden Rechtsanwaltes zurückgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Feststellungen und Verfahrensgang:

1.1. Der im Spruch genannte XXXX , geb. XXXX , StA Ghana (in weiterer Folge bezeichnet als „Fremder“), wurde am 22.05.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge bezeichnet als „BFA“) am 09.11.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde er unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.1.1. Der im Spruch genannte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ghana (in weiterer Folge bezeichnet als „Fremder“), wurde am 22.05.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge bezeichnet als „BFA“) am 09.11.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde er unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde über den Fremden gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde über den Fremden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Fremde erhob in der Folge mehrfach Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft, mitunter auch gegen seine Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft, an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge bezeichnet als „BVwG“).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, wurde die Beschwerde des Fremden vom 05.06.2023 gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2023 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit Eingabe vom 23.06.2023 brachte der im Spruch genannte Rechtsanwalt für den Fremden eine weitere Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft beim BVwG ein, welche nach Gewährung von Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme wieder teilweise eingeschränkt wurde. Begründend erklärte der Rechtsanwalt nicht gewusst zu haben, dass bereits einmal eine Schubhaftbeschwerde erhoben worden sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-2/26E, wurde die gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde eingestellt bzw. abgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Mit Beschluss des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-3/15E, wurde zudem das Beschwerdeverfahren betreffend die Festnahme und Anhaltung des Fremden in Verwaltungsverwahrungshaft wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Mit Eingabe vom 23.06.2023 brachte der im Spruch genannte Rechtsanwalt für den Fremden eine weitere Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft beim BVwG ein, welche nach Gewährung von Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme wieder teilweise eingeschränkt wurde. Begründend erklärte der Rechtsanwalt nicht gewusst zu haben, dass bereits einmal eine Schubhaftbeschwerde erhoben worden sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-2/26E, wurde die gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde eingestellt bzw. abgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Mit Beschluss des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-3/15E, wurde zudem das Beschwerdeverfahren betreffend die Festnahme und Anhaltung des Fremden in Verwaltungsverwahrungshaft wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4/13E, wurde eine weitere vom im Spruch genannten Rechtsanwalt eingebrachte Schubhaftbeschwerde vom 26.07.2023 abgewiesen, in dem ausgesprochen wurde, dass die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 vorliegen würden. Im Rahmen des in diesem Beschwerdeverfahren zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumten Parteiengehörs, wurde der erwähnte Rechtsanwalt ersucht dem Gericht die Vollmacht vorzulegen. Diesem Ersuchen kam der Rechtsanwalt ohne Begründung nicht nach.

Das BFA legte dem BVwG am 13.09.2023 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des Fremden in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5/20E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Das BFA legte dem BVwG am 13.09.2023 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des Fremden in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5/20E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 09.10.2023 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur zweiten von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des Fremden in Schubhaft vor. Als Teil des Verwaltungsaktes wurde eine mit 25.07.2023 datierte und vom Fremden unterfertigte Vollmacht, mit welcher dieser einen gemeinnützigen Verein mit seiner rechtlichen Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren bevollmächtigt hat, vorgelegt. Über Aufforderung durch das BVwG bestätigte der bevollmächtigte Verein mit Eingabe vom 11.10.2023, dass die Vollmacht aufrecht ist und teilte mit, dass diese mit selbigen Tag auch den Bescheid des BFA für das gelindere Mittel erhalten haben. Bereits zuvor informierte das BFA das BVwG über die am 11.10.2023, 14:40 Uhr, erfolgte Entlassung des Fremden aus der Schubhaft und übermittelte den Entlassungsschein sowie den Bescheid vom selben Tag, mit welchem über den Fremden ein gelinderes Mittel verhängt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 13.10.2023, Zl. W288 2273029-6/22E, wurde das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Am 09.10.2023 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur zweiten von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des Fremden in Schubhaft vor. Als Teil des Verwaltungsaktes wurde eine mit 25.07.2023 datierte und vom Fremden unterfertigte Vollmacht, mit welcher dieser einen gemeinnützigen Verein mit seiner rechtlichen Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren bevollmächtigt hat, vorgelegt. Über Aufforderung durch das BVwG bestätigte der bevollmächtigte Verein mit Eingabe vom 11.10.2023, dass die Vollmacht aufrecht ist und teilte mit, dass diese mit selbigen Tag auch den Bescheid des BFA für das gelindere Mittel erhalten haben. Bereits zuvor informierte das BFA das BVwG über die am 11.10.2023, 14:40 Uhr, erfolgte Entlassung des Fremden aus der Schubhaft und übermittelte den Entlassungsschein sowie den Bescheid vom selben Tag, mit welchem über den Fremden ein gelinderes Mittel verhängt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 13.10.2023, Zl. W288 2273029-6/22E, wurde das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

1.2. Am 11.01.2023, 14:56 Uhr, sohin zu einem Zeitpunkt als sich der Fremde gar nicht mehr in Schubhaft befand, brachte der einschreitenden Rechtsanwalt per ERV eine von ihm verfasste Beschwerde gegen die (fortdauernde) Anhaltung des Fremden ab 21.09.2023 beim BVwG ein und beantragte unter anderem, dass das BVwG feststellen möge, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Schriftsatz ist nicht unterzeichnet, der im Spruch angeführte Rechtsanwalt beruft sich dort darauf, dass die „Vollmacht erteilt“ sei.

1.3. Aufgrund bestehender Zweifel an einer rechtswirksamen Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes zum 11.10.2023, als dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, forderte das BVwG den Rechtsanwalt mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2023 auf, die unterfertigte Vollmachtsurkunde iSd § 10 Abs. 4 AVG vorzulegen.1.3. Aufgrund bestehender Zweifel an einer rechtswirksamen Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes zum 11.10.2023, als dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, forderte das BVwG den Rechtsanwalt mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2023 auf, die unterfertigte Vollmachtsurkunde iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG vorzulegen.

1.4. Der einschreitende Rechtsanwalt brachte im Wege des ERV am 17.10.2023 einen als „Aufgetragene Äußerung“ bezeichneten, mit 16.10.2023 datierten Schriftsatz beim BVwG ein und legte als PDF-Beilage eine Vollmachtsurkunde, lautend auf den Namen und das Geburtsdatum des BF, sowie datiert auf den 14.06.2023 vor. Die darunter gesetzte Unterschrift des Fremden kann in 400-prozentiger Zoomstufe wie folgt festgestellt werden (die umlaufende Linie dient nur zur Verdeutlichung der Abgrenzung des Screenshots):

Festgestellt wird, dass die Unterschrift an ihren Rändern und ihrem Inneren klare Anzeichen (Freistellungsränder mit stark unterschiedlichem Weißtönen) dahingehend aufweist, dass die gegenständliche Urkunde nicht vom Fremden handschriftlich unterschrieben wurde, sondern die Unterschrift in das übermittelte PDF Dokument einkopiert wurde.

Das Original der Urkunde in Papierform wurde dem BVwG seitens des einschreitenden Rechtsanwalts zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsicht in die Akten des BVwG die Schubhaftverfahren des Fremden betreffend (2273029-1 bis -6) sowie in den darin abgebildeten Verwaltungsakt, durch Einsicht in die Akten des BVwG die Asylverfahren des BF betreffend (2138367-1 bis -3), sowie durch Einsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG und in die zum Akt genommenen Urkunden.

2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1., welche die Festnahme, die Anordnung und Anhaltedauer in Schubhaft bis zu seiner Entlassung sowie die bisherigen Schubhaftverfahren des Fremden abbilden, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der vorgenannten Gerichtsakten und dem in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ergeben sich aus diesen Akten auch die Feststellungen, wonach der einschreitende Rechtsanwalt bei einem früheren Schubhaftverfahren die eingebrachte Beschwerde, mit der Begründung keine Kenntnis von einer bereits zuvor erhobenen Beschwerde gehabt zu haben, einschränkte (Stellungnahme vom 26.06.2023 [2273029-2, OZ 25]), dass der einschreitende Rechtsanwalt im Zuge eines weiteren Schubhaftverfahrens vom Gericht ersucht wurde eine Vollmacht vorzulegen, er diesem Ersuchen jedoch nicht nachkam (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.07.2023 [2273029-4, OZ 9]; Stellungnahme des einschreitenden Rechtsanwaltes zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.07.2023 [2273029-4, OZ 11]), sowie zu der mit 25.07.2023 datierten und vom Fremden unterfertigten Vollmacht, mit welcher dieser einen gemeinnützigen Verein mit seiner rechtlichen Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren bevollmächtigt hat (Verwaltungsakt AS 857 [2273029-6, OZ 1]) und der über Aufforderung des BVwG erfolgten Bestätigung über das weiterhin aufrechte Vertretungsverhältnis (E-Mail vom 11.10.2023 [2273029-6, OZ 20]).

2.2. Die Feststellungen zu der am 11.01.2023 vom einschreitenden Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde, sowie zu deren Inhalt, insbesondere dazu, dass in der Beschwerde beantragt wurde, dass das BVwG feststellen möge, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, der Schriftsatz nicht unterzeichnet ist und sich der einschreitende Rechtsanwalt darin auf die erteilte Vollmacht beruft, ergeben sich aus der im gegenständlichen Gerichtsakt einliegenden Beschwerde selbst (Beschwerde vom 11.10.2023 [2273029-7, OZ 1]). Aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem dort erfassten Entlassungszeitpunkt in Zusammenschau mit dem ERV-Protokoll zur Beschwerdeeinbringung (2273029-7, OZ 1), ergibt sich dabei auch, dass der Fremde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr in Schubhaft angehalten wurde.

2.3. Dass dem einschreitenden Rechtsanwalt aufgrund von bestehenden Zweifeln an der rechtswirksamen Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung am 11.10.2023 mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2023 aufgetragen wurde, die vom Fremden unterfertigte Vollmachtsurkunde iSd § 10 Abs. 4 AVG vorzulegen, ergibt sich aus dem im gegenständlichen Gerichtsakt einliegenden Mängelbehebungsauftrag selbst (Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2023 [2273029-7, OZ 3]). Die Zweifel derentwegen das BVwG fallbezogen die Vorlage der Vollmachtsurkunde als erforderlich sah, gründen auf den bereits unter Pkt. 2.1. näher dargestellten Umständen in Zusammenschau mit der eingebrachten Beschwerde. Wie bereits dort ausgeführt, wurde der BF schon in einem früheren Schubhaftverfahren den Fremden betreffend ersucht, die Vollmacht in Vorlage zu bringen, was er jedoch unterlies. Demgegenüber bevollmächtigte der Fremde selbst mit 25.07.2023 einen gemeinnützigen Verein mit seiner rechtlichen Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, wobei dieses Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht ist und dieses auch, insb. auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung durch den einschreitenden Rechtsanwalt, wahrgenommen wurde. Auffallend tritt dem hinzu, dass der einschreitende Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde keinerlei Kenntnis der bereits erfolgten Entlassung des Fremden aus der Anhaltung in Schubhaft hatte. Wenngleich dieser Umstand für sich genommen, bedingt durch die zeitliche Nähe zwischen Entlassung des Fremden aus der Anhaltung und Einbringung der Beschwerde, erklärbar sein mag, war dadurch doch zumindest der Anschein eröffnet, dass der einschreitende Rechtsanwalt zum Fremden keinen Kontakt mehr pflegt. Schon in einem früheren Verfahren hatte der einschreitende Rechtsanwalt – wie oben dargestellt – keine Kenntnis von wesentlichen Tatsachen. Aufgrund der Zusammenschau der genannten Umstände waren daher begründete Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben. Diese Zweifel bestätigen sich auch im Rahmen der erstatteten Beantwortung zum Mängelbehebungsauftrag durch den einschreitenden Rechtsanwalt, weist dieser doch selbst darauf hin, dass er am 11.10.2023 von einem namentlich nicht genannten BBU-Mitarbeiter im (wohl nur vermeintlichen) Auftrag des Fremden um Intervention ersucht worden sei und geht dieser auch - nach wie vor - von einer aufrechten Anhaltung des Fremden in Schubhaft aus (vgl. Schriftsatz „Aufgetragene Äußerung“ vom 16.10.2023 [2273029-7, OZ 4]). 2.3. Dass dem einschreitenden Rechtsanwalt aufgrund von bestehenden Zweifeln an der rechtswirksamen Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung am 11.10.2023 mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2023 aufgetragen wurde, die vom Fremden unterfertigte Vollmachtsurkunde iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG vorzulegen, ergibt sich aus dem im gegenständlichen Gerichtsakt einliegenden Mängelbehebungsauftrag selbst (Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2023 [2273029-7, OZ 3]). Die Zweifel derentwegen das BVwG fallbezogen die Vorlage der Vollmachtsurkunde als erforderlich sah, gründen auf den bereits unter Pkt. 2.1. näher dargestellten Umständen in Zusammenschau mit der eingebrachten Beschwerde. Wie bereits dort ausgeführt, wurde der BF schon in einem früheren Schubhaftverfahren den Fremden betreffend ersucht, die Vollmacht in Vorlage zu bringen, was er jedoch unterlies. Demgegenüber bevollmächtigte der Fremde selbst mit 25.07.2023 einen gemeinnützigen Verein mit seiner rechtlichen Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, wobei dieses Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht ist und dieses auch, insb. auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung durch den einschreitenden Rechtsanwalt, wahrgenommen wurde. Auffallend tritt dem hinzu, dass der einschreitende Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde keinerlei Kenntnis der bereits erfolgten Entlassung des Fremden aus der Anhaltung in Schubhaft hatte. Wenngleich dieser Umstand für sich genommen, bedingt durch die zeitliche Nähe zwischen Entlassung des Fremden aus der Anhaltung und Einbringung der Beschwerde, erklärbar sein mag, war dadurch doch zumindest der Anschein eröffnet, dass der einschreitende Rechtsanwalt zum Fremden keinen Kontakt mehr pflegt. Schon in einem früheren Verfahren hatte der einschreitende Rechtsanwalt – wie oben dargestellt – keine Kenntnis von wesentlichen Tatsachen. Aufgrund der Zusammenschau der genannten Umstände waren daher begründete Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben. Diese Zweifel bestätigen sich auch im Rahmen der erstatteten Beantwortung zum Mängelbehebungsauftrag durch den einschreitenden Rechtsanwalt, weist dieser doch selbst darauf hin, dass er am 11.10.2023 von einem namentlich nicht genannten BBU-Mitarbeiter im (wohl nur vermeintlichen) Auftrag des Fremden um Intervention ersucht worden sei und geht dieser auch - nach wie vor - von einer aufrechten Anhaltung des Fremden in Schubhaft aus vergleiche Schriftsatz „Aufgetragene Äußerung“ vom 16.10.2023 [2273029-7, OZ 4]).

2.4. Die Feststellungen betreffend des am 17.10.2023 im Wege des ERV eingebrachten Schriftsatzes und der als PDF-Beilage vorgelegten Vollmachtsurkunde ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (2273029-7, OZ 4). Dass die vom einschreitenden Rechtsanwalt per ERV als PDF-Datei vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht vom Fremden handschriftlich unterfertigt wurde, ergibt sich schon bei einfacher Betrachtung dieses elektronischen Dokuments. Bereits bei einer Zoomstufe von 200% sind die sog. „Freistellungsränder“, also die sichtbaren Spuren einer (schlampig ausgeführten) Freistellung der Unterschrift, mutmaßlich mittels eines Grafikprogramms und des Einkopierens des Ausschnitts in das Dokument, auch für einen IT-technischen Laien ersichtlich, ohne dass es zur Erkennung dieser Manipulation eines Sachverständigenbeweises bedürfte. Bei der festgestellten Zoomstufe von 400% werden diese sichtbaren Spuren sogar noch verdeutlicht. Konkret springen die deutlich unterschiedlichen Weißtöne samt deren Rändern um und im Inneren der Unterschrift gegenüber dem restlichen (reinweißen) Dokument sofort ins Auge. Hinzu tritt, dass sich bei steigendem Zoomfaktor eine deutlich gröbere „Verpixelung“ der Unterschrift zeigt, als dies im umliegenden Text der Fall wäre. Dies sind klare Anzeichen dafür, dass die Unterschrift des Fremden - mag diese auch durchaus seiner tatsächlichen Unterschrift entsprechen - von einem Papierträger eingescannt oder fotografiert und anschließend mittels Freistellung in die dem BVwG vorgelegte PDF-Datei eingefügt wurde. Es entzieht sich der Kenntnis des BVwG, wer konkret diesen Vorgang vorgenommen hat und soll - mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren - darüber an dieser Stelle auch keine Mutmaßung getroffen werden. Hierdurch steht jedoch fest, dass die dem BVwG vom einschreitenden Rechtsanwalt lediglich digital vorgelegte Vollmachtsurkunde, vom Fremden nicht schriftlich im Sinne von unterschriftlich unterfertigt wurde.

Dass der einschreitende Rechtsanwalt bis zum Entscheidungszeitpunkt - obgleich hierzu verpflichtet - kein Original der Vollmachturkunde in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsaktes. Der ihm eingeräumten Möglichkeit, jeden Zweifel an seiner wirksamen Bevollmächtigung durch Vorlage einer unbedenklichen Urkunde zu beseitigen, kam er fallbezogen nicht nach.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Die §§ 10 und 13 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lauten wie folgt:Die Paragraphen 10 und 13 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lauten wie folgt:

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5 ) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Anbringen

§ 13.(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13 Punkt (, eins,) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ (8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Soweit materiengesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit materiengesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Zur Zurückweisung der Beschwerde des einschreitenden Rechtsanwalts mangels Nachweises einer wirksamen Bevollmächtigung:

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich ein für einen Dritten einschreitender Bevollmächtigter gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Davon abweichend kann das Gericht bzw. die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen sowie berufsmäßige Parteienvertreter handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Auch wenn dies lediglich in § 10 Abs. 4 ausdrücklich geregelt ist, darf sich die Behörde sowohl in diesem als auch im Fall des Einschreitens eines berufsmäßigen Parteienvertreters nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG (VwGH 20.10.1999, 95/03/0221; 03.07.2001, 2000/05/0115; 26.04.2011, 2010/03/0186) mit der bloßen Berufung auf die Vollmacht nur insoweit begnügen (und sich in der Folge an den Vertreter wenden), als keine Zweifel über Bestand (vgl VwSlg 6482 A/1964; VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096; ferner VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060 zu § 30 Abs 2 ZPO) und Umfang der Vertretungsbefugnis (= Bevollmächtigung des Vertreters [VwGH 25.05.1993, 93/04/0027]) obwalten muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz. 15f).Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich ein für einen Dritten einschreitender Bevollmächtigter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Davon abweichend kann das Gericht bzw. die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen sowie berufsmäßige Parteienvertreter handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Auch wenn dies lediglich in Paragraph 10, Absatz 4, ausdrücklich geregelt ist, darf sich die Behörde sowohl in diesem als auch im Fall des Einschreitens eines berufsmäßigen Parteienvertreters nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG (VwGH 20.10.1999, 95/03/0221; 03.07.2001, 2000/05/0115; 26.04.2011, 2010/03/0186) mit der bloßen Berufung auf die Vollmacht nur insoweit begnügen (und sich in der Folge an den Vertreter wenden), als keine Zweifel über Bestand vergleiche VwSlg 6482 A/1964; VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096; ferner VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060 zu Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) und Umfang der Vertretungsbefugnis (= Bevollmächtigung des Vertreters [VwGH 25.05.1993, 93/04/0027]) obwalten muss (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz. 15f).

Das Gericht hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; ferner VwGH 14. 5. 2002, 98/01/0409, Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 31). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, einem Einschreiter, der zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 05.07.1996, 96/02/0293). Für das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht ist § 1005 iVm § 886 ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben (vgl. VwGH 05.03.1981, 3003, 3004/79 [zu § 83 Abs 1 BAO]; Stoll BAO 816; idS auch VwGH 22.03.1993, 92/13/0151) bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz. 8f).Das Gericht hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; ferner VwGH 14. 5. 2002, 98/01/0409, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz. 31). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, einem Einschreiter, der zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 05.07.1996, 96/02/0293). Für das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht ist Paragraph 1005, in Verbindung mit Paragraph 886, ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben vergleiche VwGH 05.03.1981, 3003, 3004/79 [zu Paragraph 83, Absatz eins, BAO]; Stoll BAO 816; idS auch VwGH 22.03.1993, 92/13/0151) bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein muss (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz. 8f).

Aufgrund des Bestehens von berechtigten Zweifeln an der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts ausgelöst durch Umstände, wie etwa, dass der Rechtsanwalt schon in einem früheren Verfahren betreffend des Fremden dem gerichtlichen Ersuchen auf Vorlage einer Vollmacht keine Folge leistete und der Fremde mit 25.07.2023 einen gemeinnützigen Verein mit dessen Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren bevollmächtigte, das Vertretungsverhältnis aufrecht ist und ebenselbes auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung wahrgenommen wurde, hat das BVwG unter sinngemäßer Anwendung des in § 10 Abs. 2 AVG vorgezeichneten Verfahrens für den Fall einer mängelbehafteten Vollmacht gemäß § 10 Abs. 4 AVG den einschreitenden Rechtsanwalt mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2023 (2273029-7, OZ 3) zur Vorlage der schriftlichen Vollmachtsurkunde aufgefordert. Die vom einschreitenden Rechtsanwalt am 17.10.2023 im Wege des ERV vorgelegte Vollmachtsurkunde wurde ausschließlich in digitaler Form als PDF-Beilage übermittelt.Aufgrund des Bestehens von berechtigten Zweifeln an der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts ausgelöst durch Umstände, wie etwa, dass der Rechtsanwalt schon in einem früheren Verfahren betreffend des Fremden dem gerichtlichen Ersuchen auf Vorlage einer Vollmacht keine Folge leistete und der Fremde mit 25.07.2023 einen gemeinnützigen Verein mit dessen Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren bevollmächtigte, das Vertretungsverhältnis aufrecht ist und ebenselbes auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung wahrgenommen wurde, hat das BVwG unter sinngemäßer Anwendung des in Paragraph 10, Absatz 2, AVG vorgezeichneten Verfahrens für den Fall einer mängelbehafteten Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG den einschreitenden Rechtsanwalt mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2023 (2273029-7, OZ 3) zur Vorlage der schriftlichen Vollmachtsurkunde aufgefordert. Die vom einschreitenden Rechtsanwalt am 17.10.2023 im Wege des ERV vorgelegte Vollmachtsurkunde wurde ausschließlich in digitaler Form als PDF-Beilage übermittelt.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, trägt diese (digitale) Urkunde nicht die handschriftliche Unterschrift des Fremden, sondern wurde dessen Unterschrift mittels grafischer Verfahren lediglich in das dem Gericht übermittelte Dokument hineinkopiert. Diese vom einschreitenden Rechtsanwalt vorgelegte falsifizierte Vollmachtsurkunde – von wem diese auch immer hergestellt worden sein mag –, entspricht bereits aus diesem Grund nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 1005 iVm § 886 ABGB, woraus folgt, dass diese Urkunde nicht als Nachweis seiner rechtswirksamen Bevollmächtigung dienen kann. Auch erfolgte seitens des einschreitenden Rechtsanwalts zu keinem Zeitpunkt eine Vorlage des Originals der Vollmacht an das erkennende Gericht, wodurch allenfalls bestehende Zweifel unter Umständen hätten beseitigt werden können; dies obwohl der erleichterte Nachweis der Vollmacht iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG den berufsmäßigen Parteienvertreter standesrechtlich zu besonderer Sorgfalt zwingt (VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060).Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, trägt diese (digitale) Urkunde nicht die handschriftliche Unterschrift des Fremden, sondern wurde dessen Unterschrift mittels grafischer Verfahren lediglich in das dem Gericht übermittelte Dokument hineinkopiert. Diese vom einschreitenden Rechtsanwalt vorgelegte falsifizierte Vollmachtsurkunde – von wem diese auch immer hergestellt worden sein mag –, entspricht bereits aus diesem Grund nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des Paragraph 1005, in Verbindung mit Paragraph 886, ABGB, woraus folgt, dass diese Urkunde nicht als Nachweis seiner rechtswirksamen Bevollmächtigung dienen kann. Auch erfolgte seitens des einschreitenden Rechtsanwalts zu keinem Zeitpunkt eine Vorlage des Originals der Vollmacht an das erkennende Gericht, wodurch allenfalls bestehende Zweifel unter Umständen hätten beseitigt werden können; dies obwohl der erleichterte Nachweis der Vollmacht iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG den berufsmäßigen Parteienvertreter standesrechtlich zu besonderer Sorgfalt zwingt (VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060).

Dem einschreitenden Rechtsanwalt ist es daher entgegen § 10 Abs. 1, 2 u. 4 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG – trotz Ergehens eines Mängelbehebungsauftrages – nicht gelungen, das Bestehen einer den Kriterien der § 10 Abs. 1 AVG iVm §§ § 1005, 886 ABGB entsprechenden Vollmachtsurkunde nachzuweisen. In sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG war daher die am 11.10.2023 eingebrachte Beschwerde des einschreitenden Rechtsanwalts aufgrund der erfolglosen Mängelbehebung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Dem einschreitenden Rechtsanwalt ist es daher entgegen Paragraph 10, Absatz eins, 2, u. 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG – trotz Ergehens eines Mängelbehebungsauftrages – nicht gelungen, das Bestehen einer den Kriterien der Paragraph 10, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen Paragraph 1005, 886, ABGB entsprechenden Vollmachtsurkunde nachzuweisen. In sinngemäßer Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG war daher die am 11.10.2023 eingebrachte Beschwerde des einschreitenden Rechtsanwalts aufgrund der erfolglosen Mängelbehebung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

3.3 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Aktenlage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Aktenlage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwGs nicht gegeben. Die Rechtslage im Hinblick auf die dem BVwG zukommenden Zuständigkeiten ist ausreichend klar.

Schlagworte

Kopie Mängelbehebung Parteistellung Rechtsvertreter Schriftlichkeit Schubhaftbeschwerde Unterschrift Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2273029.7.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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