Entscheidungsdatum
27.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L532 2279170-1/6E
L532 2279170-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter I. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und II. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Rechtssache nach dem AsylG und dem FPG vom 10.08.2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter römisch eins. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und römisch zwei. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Rechtssache nach dem AsylG und dem FPG vom 10.08.2023, Zahl römisch 40 :
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
,
Text
Begründung: , Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) stellte am 03.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) stellte am 03.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) den Asylantrag mit Bescheid vom 10.08.2023, Zl. XXXX , vollinhaltlich ab. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) den Asylantrag mit Bescheid vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich ab.
3. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.08.2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete sohin am 15.09.2023, 24:00 Uhr.
4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, verfasst von der vormaligen Rechtsvertreterin des BF, Mag. XXXX , Rechtsanwältin in XXXX , datiert mit 12.09.2023, wurde der bB am 18.09.2023, 18:34 Uhr, von der genannten Rechtsvertreterin via E-Mail übermittelt. 4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, verfasst von der vormaligen Rechtsvertreterin des BF, Mag. römisch 40 , Rechtsanwältin in römisch 40 , datiert mit 12.09.2023, wurde der bB am 18.09.2023, 18:34 Uhr, von der genannten Rechtsvertreterin via E-Mail übermittelt.
5. Der Akt langte am 09.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) ein und wurde sodann dem erkennenden Richter zugeteilt. 5. Der Akt langte am 09.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) ein und wurde sodann dem erkennenden Richter zugeteilt.
6. Mit hg. Schreiben vom 13.10.2023, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF, vertreten durch seine (damalige) rechtsfreundliche Vertreterin, mitgeteilt, dass die Beschwerde als verspätet erachtet werde, und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
7. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.10.2023 teilte Mag. XXXX dem BVwG die Beendigung des Mandatsverhältnisses durch den BF mit. 7. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.10.2023 teilte Mag. römisch 40 dem BVwG die Beendigung des Mandatsverhältnisses durch den BF mit.
8. Mit 20.10.2023 schritt Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, als bevollmächtigte Vertreterin ein, stellte innerhalb offener Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Sinngemäß führte sie aus, die vormalige Rechtsvertreterin habe dem BF die rechtzeitige Beschwerdeerhebung zugesagt, der BF habe sich regelmäßig nach dem Verfahrensstand erkundigt, dennoch sei er am 16.10.2023 über den hg. Verspätungsvorhalt informiert worden und habe daher festgestellt, dass Mag. XXXX entgegen ihrer Zusage die Beschwerde verspätet eingebracht habe. Das Verschulden der vormaligen Rechtsvertreterin sei dem BF nicht zurechenbar und stelle dieses Versäumnis für den BF ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Auch der Umstand, dass Mag. XXXX sich – entgegen ihrer sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebenden Pflichten – bei der Fristberechnung auf den physischen Erhalt des bekämpften Bescheides durch den BF verließ, anstatt das Zustelldatum selbst zu eruieren, stelle für den BF ein unvorhergesehenes Ereignis dar und treffe den BF, einen juristischen Laien, daran keinerlei Verschulden. 8. Mit 20.10.2023 schritt Mag. Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, als bevollmächtigte Vertreterin ein, stellte innerhalb offener Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Sinngemäß führte sie aus, die vormalige Rechtsvertreterin habe dem BF die rechtzeitige Beschwerdeerhebung zugesagt, der BF habe sich regelmäßig nach dem Verfahrensstand erkundigt, dennoch sei er am 16.10.2023 über den hg. Verspätungsvorhalt informiert worden und habe daher festgestellt, dass Mag. römisch 40 entgegen ihrer Zusage die Beschwerde verspätet eingebracht habe. Das Verschulden der vormaligen Rechtsvertreterin sei dem BF nicht zurechenbar und stelle dieses Versäumnis für den BF ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Auch der Umstand, dass Mag. römisch 40 sich – entgegen ihrer sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebenden Pflichten – bei der Fristberechnung auf den physischen Erhalt des bekämpften Bescheides durch den BF verließ, anstatt das Zustelldatum selbst zu eruieren, stelle für den BF ein unvorhergesehenes Ereignis dar und treffe den BF, einen juristischen Laien, daran keinerlei Verschulden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 10.08.2023 von der bB erstellt und erfolgte die Zustellung am 18.08.2023. Mit diesem Tag begann die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete diese am 15.09.2023.
Festgestellt wird, dass die Beschwerde am 18.09.2023 via E-Mail an die bB übermittelt wurde.
1.2. Festgestellt wird, dass der BF mit 13.10.2023 aufgrund einer hg. Verständigung von der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels Kenntnis erlangte. Die Frist für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endet sohin am 27.10.2023. Die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim erkennenden Gericht mit 20.10.2023 erfolgte sohin binnen offener Frist.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Chronologie der Ereignisse selbst sowie der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der bB sowie dem eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2.2. Von der Aufnahme der im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebotenen Beweise (beglaubigte Übersetzung der WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem BF und Mag. XXXX sowie Befragung des BF) konnte Abstand genommen werden, da das erkennende Gericht keinerlei Zweifel am von Mag. KAFKAS dargelegten Sachverhalt hegt. 2.2. Von der Aufnahme der im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebotenen Beweise (beglaubigte Übersetzung der WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem BF und Mag. römisch 40 sowie Befragung des BF) konnte Abstand genommen werden, da das erkennende Gericht keinerlei Zweifel am von Mag. KAFKAS dargelegten Sachverhalt hegt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
I. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand römisch eins. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.1.1. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 33 Abs 1 VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen:3.1.1. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen:
„(1) Wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumnis zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) …
(3) ...
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde [bzw. des Gerichts], tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt.Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde [bzw. des Gerichts], tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt.
3.1.2. Die Forderung nach einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis stellt einen Sorgfaltsmaßstab auf. Ob ein Ereignis unvorhergesehenen ist, hängt von einer Betrachtung der konkreten Geschehnisse ab. Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht erwartet und bei zumutbarer Sorgfalt auch nicht vorhersehen konnte (VwGH 15.9.2004, 2004/07/0135; Thienel/Schulev-Steindl5, 326). Ob ein Ereignis unabwendbar ist, stellt einen objektiven Maßstab auf. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es auch ein Durchschnittsmensch objektiv nicht abwenden könnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; Thienel/Schulev-Steindl5, 326). Ein Irrtum über die Wirksamkeit einer Entscheidung (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0410), ein Irrtum einer langjährigen zuverlässigen Kanzleibediensteten bei entsprechender Überwachung durch den Rechtsanwalt (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0479), die unverschuldete Unkenntnis von der Hinterlegung eines Schriftstücks (VwGH 23.4.2009, 2007/09/0202), die nicht eingeschriebene Aufgabe eines Schriftstücks (VwGH 13.10.2009, 2009/17/0154), Schwierigkeiten bei der Anreise zu einer Verhandlung oder ein Irrtum über den Verhandlungstermin (siehe dazu Liebhart ÖJZ 2013/55, 533) können zB die Wiedereinsetzung begründen. Das Vertrauen auf die Praxis des Gerichts oder einer Behörde (VwGH 29.6.2005, 2005/04/0112), ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhalts eines Bescheides (VwGH 24.4.2007, 2006/05/0017; 14.12.2009, 2009/10/0235) begründen zB keine Wiedereinsetzung (Beispiel siehe Hengstschläger/Leeb, § 71 Rz 35). Der Wiedereinsetzungsgrund ist in der Beschwerde auszuführen (BVwG 5.3.2014, W105 2001353-1). (siehe Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 33 Rz 11 f) […] Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046). An einen berufsmäßigen Parteienvertreter sind diesbezüglich höhere Anforderungen als an eine unvertretene Partei zu stellen (Liebhart AnwBl 2013, 584). Bei auffallender Sorglosigkeit findet keine Wiedereinsetzung statt. […] Wenn eine Partei einen Vertreter iSd § 10 AVG bestellt hat, muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (VwGH 19.3.2003, 2000/16/0055). Den Vertreter darf auch nur ein minderer Grad des Versehens treffen (VwGH 5.4.2001, 2001/15/0032). An rechtskundige Parteienvertreter und seine Kanzleiorganisation sind höhere Anforderungen zu stellen (VwGH 1.6.2006, 2005/07/0044; 6.3.2008, 2007/09/0332; BVwG 19.3.2014, W185 2000323-2), ebenso bei Rechtsschutzversicherungen (NÖ VwG 7.7.2014, LVwG-1-1042/E11-2013). Zu Fehlern von Kanzleipersonal und der Pflicht zur nicht bloß stichprobenartigen Überwachung durch den Rechtsanwalt besteht eine kasuistische und tendenziell strenge Rechtsprechung des VwGH. (siehe Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 33 Rz 13)3.1.2. Die Forderung nach einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis stellt einen Sorgfaltsmaßstab auf. Ob ein Ereignis unvorhergesehenen ist, hängt von einer Betrachtung der konkreten Geschehnisse ab. Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht erwartet und bei zumutbarer Sorgfalt auch nicht vorhersehen konnte (VwGH 15.9.2004, 2004/07/0135; Thienel/Schulev-Steindl5, 326). Ob ein Ereignis unabwendbar ist, stellt einen objektiven Maßstab auf. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es auch ein Durchschnittsmensch objektiv nicht abwenden könnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; Thienel/Schulev-Steindl5, 326). Ein Irrtum über die Wirksamkeit einer Entscheidung (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0410), ein Irrtum einer langjährigen zuverlässigen Kanzleibediensteten bei entsprechender Überwachung durch den Rechtsanwalt (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0479), die unverschuldete Unkenntnis von der Hinterlegung eines Schriftstücks (VwGH 23.4.2009, 2007/09/0202), die nicht eingeschriebene Aufgabe eines Schriftstücks (VwGH 13.10.2009, 2009/17/0154), Schwierigkeiten bei der Anreise zu einer Verhandlung oder ein Irrtum über den Verhandlungstermin (siehe dazu Liebhart ÖJZ 2013/55, 533) können zB die Wiedereinsetzung begründen. Das Vertrauen auf die Praxis des Gerichts oder einer Behörde (VwGH 29.6.2005, 2005/04/0112), ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhalts eines Bescheides (VwGH 24.4.2007, 2006/05/0017; 14.12.2009, 2009/10/0235) begründen zB keine Wiedereinsetzung (Beispiel siehe Hengstschläger/Leeb, Paragraph 71, Rz 35). Der Wiedereinsetzungsgrund ist in der Beschwerde auszuführen (BVwG 5.3.2014, W105 2001353-1). (siehe Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 33, Rz 11 f) […] Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046). An einen berufsmäßigen Parteienvertreter sind diesbezüglich höhere Anforderungen als an eine unvertretene Partei zu stellen (Liebhart AnwBl 2013, 584). Bei auffallender Sorglosigkeit findet keine Wiedereinsetzung statt. […] Wenn eine Partei einen Vertreter iSd Paragraph 10, AVG bestellt hat, muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (VwGH 19.3.2003, 2000/16/0055). Den Vertreter darf auch nur ein minderer Grad des Versehens treffen (VwGH 5.4.2001, 2001/15/0032). An rechtskundige Parteienvertreter und seine Kanzleiorganisation sind höhere Anforderungen zu stellen (VwGH 1.6.2006, 2005/07/0044; 6.3.2008, 2007/09/0332; BVwG 19.3.2014, W185 2000323-2), ebenso bei Rechtsschutzversicherungen (NÖ VwG 7.7.2014, LVwG-1-1042/E11-2013). Zu Fehlern von Kanzleipersonal und der Pflicht zur nicht bloß stichprobenartigen Überwachung durch den Rechtsanwalt besteht eine kasuistische und tendenziell strenge Rechtsprechung des VwGH. (siehe Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 33, Rz 13)
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
Auch judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass einerseits ein Verschulden des Vertreters (wobei es unerheblich ist, ob es sich beim Vertreter um einen Rechtsanwalt oder um eine sonstige Vertrauensperson handelt) einem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzuhalten ist, andererseits – wie auch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung zutreffend eingeräumt hat – die richtige Fristberechnung grundsätzlich immer in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt und ihn in Bezug auf die Ermittlung des korrekten Zustelldatums besondere Prüfpflichten treffen, indem er die Partei, die Behörde und/oder die Post um Auskunft ersucht (vgl. u.a. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; VwGH vom 31.05.2017, Ra 2017/22/0064; VwGH vom 24.01.2019, Ra 2019/21/0008; VwGH vom 26.07.2021, Ra 2018/04/0147). Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht (VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0214).Auch judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass einerseits ein Verschulden des Vertreters (wobei es unerheblich ist, ob es sich beim Vertreter um einen Rechtsanwalt oder um eine sonstige Vertrauensperson handelt) einem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzuhalten ist, andererseits – wie auch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung zutreffend eingeräumt hat – die richtige Fristberechnung grundsätzlich immer in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt und ihn in Bezug auf die Ermittlung des korrekten Zustelldatums besondere Prüfpflichten treffen, indem er die Partei, die Behörde und/oder die Post um Auskunft ersucht vergleiche u.a. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; VwGH vom 31.05.2017, Ra 2017/22/0064; VwGH vom 24.01.2019, Ra 2019/21/0008; VwGH vom 26.07.2021, Ra 2018/04/0147). Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht (VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0214).
3.1.3. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus, dass das Versehen der vormaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF (bzw. nunmehr des Wiedereinsetzungswerbers) diesem vollumfänglich zuzurechnen ist. Der vormaligen Rechtsvertretung ist eine besonders qualifizierte Form der Sorglosigkeit vorzuwerfen, die – insbesondere bei Berücksichtigung ihrer Obliegenheiten als berufsmäßige Parteienvertretung - jedenfalls weit über dem Grad der leichten Fahrlässigkeit zu verorten ist. Dieses Verschulden schlägt, wie obzitierter Judikatur und Literatur entnommen werden kann, auf den von ihr vertretenen Mandanten, gegenständlich den BF, vollumfänglich durch.
Die dem widersprechende Argumentationslinie des anwaltlichen Schriftsatzes, den BF selbst treffe kein (oder allenfalls bloß ein minderes) Verschulden an der Fristversäumnis, geht sohin ins Leere und war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folglich abzuweisen.
II. Zurückweisung der Beschwerde als verspätetrömisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.2.1. Gemäß dem unter Punkt 1.1. festgestellten und unter Punkt 2.1. gewürdigten (unstrittigen) Sachverhalt wurde die gegenständliche Beschwerde zweifelsohne verspätet, nämlich außerhalb der in § 7 Abs 4 VwGVG normierten Frist, erhoben. 3.2.1. Gemäß dem unter Punkt 1.1. festgestellten und unter Punkt 2.1. gewürdigten (unstrittigen) Sachverhalt wurde die gegenständliche Beschwerde zweifelsohne verspätet, nämlich außerhalb der in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierten Frist, erhoben.
3.2.2. Da auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos geblieben ist, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG) und im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal zwar nicht dem Prozessstandpunkt des Wiedereinsetzungswerbers Rechnung getragen wurde, der von ihm dargelegte Sachverhalt jedoch der Entscheidung zugrundegelegt wurde, keine weiteren entscheidungsrelevanten Tatsachen hätte erwarten lassen (§ 21 Abs 7 BFA-VG).Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG) und im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal zwar nicht dem Prozessstandpunkt des Wiedereinsetzungswerbers Rechnung getragen wurde, der von ihm dargelegte Sachverhalt jedoch der Entscheidung zugrundegelegt wurde, keine weiteren entscheidungsrelevanten Tatsachen hätte erwarten lassen (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG).
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Fristversäumung Rechtsmittelfrist Rechtsvertreter Sorgfaltspflicht Verschulden Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2279170.2.00Im RIS seit
24.01.2024Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024