Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
AVG §39Spruch
,
W298 2262058-1-1/8E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden sowie Mag. Laura Sanjath und Gerhard Raub als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.07.2022, GZ D214.0453/22 2022-0.535.213, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2022 GZ: D062.1258 2022-0.668.315 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden sowie Mag. Laura Sanjath und Gerhard Raub als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.07.2022, GZ D214.0453/22 2022-0.535.213, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2022 GZ: D062.1258 2022-0.668.315 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 16.03.2022 und verbesserter Eingabe nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag vom 04.04.2022, machte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO geltend. Er brachte vor, dass ihm der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde) eine unvollständige und mangelhafte Auskunft erteilt habe. Das Auskunftsbegehren vom 19.11.2021, sowie die Antwort des Beschwerdeführers vom 17.02.2021 waren der Beschwerde angeschlossen. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 16.03.2022 und verbesserter Eingabe nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag vom 04.04.2022, machte römisch 40 (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO geltend. Er brachte vor, dass ihm der nunmehrige Beschwerdeführer römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde) eine unvollständige und mangelhafte Auskunft erteilt habe. Das Auskunftsbegehren vom 19.11.2021, sowie die Antwort des Beschwerdeführers vom 17.02.2021 waren der Beschwerde angeschlossen.
2. Nach Aufforderung der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2022 vor, dass bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021, GZ W214 2231476-1/17E und 16E, entschieden worden sei, dass er gegenüber dem Mitbeteiligten nur verpflichtet sei, Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten wie Name, Titel und Anschrift zu erteilen. Über die gegen letzteres Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision sei bisher nicht entschieden worden. Die Rechts- und Sachlage habe sich seither nicht geändert. Der Mitbeteiligte sei weiterhin der materiell- wie verfahrensrechtliche Widerpart der XXXX , zu welcher das dem Beschwerdeführer erteilte Mandat zur Vertretung weiterhin aufrecht sei. Selbst eine Mandatsbeendigung würde die Bindung an die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht beenden. Der Mitbeteiligte habe bereits eine Beschwerde erhoben und diese wieder zurückgezogen, weshalb sein Beschwerderecht insoweit verbraucht sei, da es nicht zulässig sei, nach erfolgter Beschwerdezurückziehung neuerlich Beschwerde mit Bezug auf das gleiche Beauskunftungsverlangen zu erheben. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Art der verarbeiteten Daten beauskunftet. Den Inhalt der verarbeiteten Daten dürfe er wegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht bekanntgeben. Die dem Mitbeteiligten erteilte Auskunft sei das Maximum dessen, was der Beschwerdeführer zu beauskunften habe und dürfe. 2. Nach Aufforderung der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2022 vor, dass bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021, GZ W214 2231476-1/17E und 16E, entschieden worden sei, dass er gegenüber dem Mitbeteiligten nur verpflichtet sei, Auskunft über dessen konkret verarbeitete Stammdaten wie Name, Titel und Anschrift zu erteilen. Über die gegen letzteres Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision sei bisher nicht entschieden worden. Die Rechts- und Sachlage habe sich seither nicht geändert. Der Mitbeteiligte sei weiterhin der materiell- wie verfahrensrechtliche Widerpart der römisch 40 , zu welcher das dem Beschwerdeführer erteilte Mandat zur Vertretung weiterhin aufrecht sei. Selbst eine Mandatsbeendigung würde die Bindung an die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht beenden. Der Mitbeteiligte habe bereits eine Beschwerde erhoben und diese wieder zurückgezogen, weshalb sein Beschwerderecht insoweit verbraucht sei, da es nicht zulässig sei, nach erfolgter Beschwerdezurückziehung neuerlich Beschwerde mit Bezug auf das gleiche Beauskunftungsverlangen zu erheben. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Art der verarbeiteten Daten beauskunftet. Den Inhalt der verarbeiteten Daten dürfe er wegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht bekanntgeben. Die dem Mitbeteiligten erteilte Auskunft sei das Maximum dessen, was der Beschwerdeführer zu beauskunften habe und dürfe.
3. Nach gewährtem Parteiengehör, brachte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 04.07.2022 eine Stellungnahme ein und führte zusammengefasst aus, dass es der Beschwerdeführer tunlichst unterlasse, den Mitbeteiligten über die von ihm verarbeiteten sensiblen personenbezogenen Daten eine konkrete Auskunft zu erteilen. Er verstecke sich hinter der Verschwiegenheitsverpflichtung für Anwälte. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht einmal die der Exekution unterworfenen personenbezogenen Kontaktdaten wie Titel, Name und Anschrift dem Mitbeteiligten gegenüber beauskunftet. Ihm sei auch bis heute keine Datenkopie übermittelt worden. Eine pauschale Berufung auf das Berufsgeheimnis ohne nähere Begründung könne einem Auskunftsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden. Der Mitbeteiligte könne nicht nachvollziehen, wie über seine personenbezogenen Daten, die sein „Eigentum“ darstellen würden, eine Verschwiegenheitsverpflichtung eingewendet werden könne. Es handle sich auch um kein laufendes Verfahren mehr, sondern seien alle Verfahren und Rechtsstreitigkeiten mittlerweile abgeschlossen. Ebenso sei die angegebene Speicherdauer exzessiv. Der Beschwerdeführer stehe in einem Mandatsverhältnis zur XXXX . Alle dienstrechtlichen Verfahren seien mittlerweile abgeschlossen, weshalb keine Veranlassung für eine derartige Speicherdauer gegeben sei. 3. Nach gewährtem Parteiengehör, brachte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 04.07.2022 eine Stellungnahme ein und führte zusammengefasst aus, dass es der Beschwerdeführer tunlichst unterlasse, den Mitbeteiligten über die von ihm verarbeiteten sensiblen personenbezogenen Daten eine konkrete Auskunft zu erteilen. Er verstecke sich hinter der Verschwiegenheitsverpflichtung für Anwälte. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht einmal die der Exekution unterworfenen personenbezogenen Kontaktdaten wie Titel, Name und Anschrift dem Mitbeteiligten gegenüber beauskunftet. Ihm sei auch bis heute keine Datenkopie übermittelt worden. Eine pauschale Berufung auf das Berufsgeheimnis ohne nähere Begründung könne einem Auskunftsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden. Der Mitbeteiligte könne nicht nachvollziehen, wie über seine personenbezogenen Daten, die sein „Eigentum“ darstellen würden, eine Verschwiegenheitsverpflichtung eingewendet werden könne. Es handle sich auch um kein laufendes Verfahren mehr, sondern seien alle Verfahren und Rechtsstreitigkeiten mittlerweile abgeschlossen. Ebenso sei die angegebene Speicherdauer exzessiv. Der Beschwerdeführer stehe in einem Mandatsverhältnis zur römisch 40 . Alle dienstrechtlichen Verfahren seien mittlerweile abgeschlossen, weshalb keine Veranlassung für eine derartige Speicherdauer gegeben sei.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art 15 Abs 3 DSGVO vorliegt, gemäß 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsersuchen C-487/21 ausgesetzt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vorliegt, gemäß 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsersuchen C-487/21 ausgesetzt.
5. Mit Teilbescheid vom 29.07.2022 wurde der Beschwerde im Spruchpunkt 1. teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem dieser keine vollständige Auskunft erteilt bzw. unzureichend begründet habe, weshalb keine vollständige Auskunft erteilt worden sei. Im Spruchpunkt 2. Wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution folgende Informationen bereitzustellen:
I. die Nennung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO);römisch eins. die Nennung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz DSGVO);
II. die Nennung der Kategorien der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);römisch zwei. die Nennung der Kategorien der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO);
III. die geplante Dauer, der Speicherung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder - falls dies nicht möglich ist - die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO);römisch drei. die geplante Dauer, der Speicherung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder - falls dies nicht möglich ist - die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO);
IV. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchrechts gegen diese Verarbeitung (Art. 15. Abs. 1 lit. e DSGVO);römisch vier. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchrechts gegen diese Verarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera e, DSGVO);
V. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15. Abs. 1 lit. f DSGVO);römisch fünf. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 15, Absatz eins, Litera f, DSGVO);
VI. ob personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. Falls dies der Fall ist, ist der Beschwerdeführer über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung zu unterrichten (Art. 15. Abs. 2 DSGVO);römisch sechs. ob personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. Falls dies der Fall ist, ist der Beschwerdeführer über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46, DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung zu unterrichten (Artikel 15, Absatz 2, DSGVO);
Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das BVwG im Hinblick auf die RAO als Beschränkung des Auskunftsrechts bereits ausgesprochen habe, dass der pauschale Hinweis auf § 9 ABs 2 RAO als Begründung für die Nichterteilung einer Auskunft unzulässig sei (GZ W214 2127499-1 vom 27.09.2017). Der Beschwerdeführer habe die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten zunächst von einer Mandantschaft ( XXXX ) erhalten. Diese habe er zwecks anwaltlicher Vertretung seiner Mandantschaft verarbeitet. Mittlerweile (anders als zum Zeitpunkt der ersten Eingabe der Auskunftsbeschwerde vom 24.05.2019) sei das dienst- und besoldungsrechtliche Verfahren beendet. Es werde nicht verkannt, dass weiterhin ein aufrechtes Mandantschaftsverhältnis bestehe, dennoch sei unter diesen Umständen auszuschließen, dass die Auskunft einen Verstoß gegen die berufliche Verschwiegenheitspflicht darstelle bzw. eine Verschlechterung der Prozessstellung des Mandanten ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe zudem teilweise schon selbst den Auskunftsantrag beantwortet und die Übermittlung von Unterlagen angeboten. Hierdurch sei bereits vieles offengelegt worden und eine negative Beeinflussung der Situation der Mandantschaft sie deshalb nicht mehr gegeben. Gemäß § 9 Abs. 2 RAO sei der Beschwerdegegner zur Geheimhaltung der Interessen seiner Mandantschaft zwar verpflichtet, jedoch könnten jene Auskünfte erteilt werden, welche nicht zu einer Beeinträchtigung der Ausübung der Anwaltschaft führen und die keine Verschwiegenheit des Beschwerdegegners zum Schutze seiner Partei erfordern.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das BVwG im Hinblick auf die RAO als Beschränkung des Auskunftsrechts bereits ausgesprochen habe, dass der pauschale Hinweis auf Paragraph 9, ABs 2 RAO als Begründung für die Nichterteilung einer Auskunft unzulässig sei (GZ W214 2127499-1 vom 27.09.2017). Der Beschwerdeführer habe die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten zunächst von einer Mandantschaft ( römisch 40 ) erhalten. Diese habe er zwecks anwaltlicher Vertretung seiner Mandantschaft verarbeitet. Mittlerweile (anders als zum Zeitpunkt der ersten Eingabe der Auskunftsbeschwerde vom 24.05.2019) sei das dienst- und besoldungsrechtliche Verfahren beendet. Es werde nicht verkannt, dass weiterhin ein aufrechtes Mandantschaftsverhältnis bestehe, dennoch sei unter diesen Umständen auszuschließen, dass die Auskunft einen Verstoß gegen die berufliche Verschwiegenheitspflicht darstelle bzw. eine Verschlechterung der Prozessstellung des Mandanten ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe zudem teilweise schon selbst den Auskunftsantrag beantwortet und die Übermittlung von Unterlagen angeboten. Hierdurch sei bereits vieles offengelegt worden und eine negative Beeinflussung der Situation der Mandantschaft sie deshalb nicht mehr gegeben. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO sei der Beschwerdegegner zur Geheimhaltung der Interessen seiner Mandantschaft zwar verpflichtet, jedoch könnten jene Auskünfte erteilt werden, welche nicht zu einer Beeinträchtigung der Ausübung der Anwaltschaft führen und die keine Verschwiegenheit des Beschwerdegegners zum Schutze seiner Partei erfordern.
Der Beschwerdeführer habe dem Mitbeteiligten mitgeteilt, dass dieser personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet, eine Beschwer in Bezug auf die Bestätigung im Hinblick auf die Verarbeitung sei hierdurch nicht gegeben. Die konkreten Daten habe der Beschwerdeführer jedoch nicht offengelegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich im Falle einer Auskunftserteilung die Prozessposition für die Mandantschaft verschlechtern würde. Der Mitbeteiligte sei durch die Nichterteilung daher in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Zum Verarbeitungszeck führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten mitgeteilt habe, dass der Zweck die Vertretung der rechtlichen Position der XXXX in behördlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, welche zur und im Zusammenhang mit der rechtlichen Klärung und Berechnung von etwaigen Ruhegenuss- und Nebensprüchen des Mitbeteiligten stehen, sei. Somit sei der Beschwerdeführer der Auskunftspflicht gemäß Art 15 Abs 1 lit a DSGVO nachgekommen. Zu den Kategorien personenbezogener Daten die verarbeitet werden, habe der Beschwerdeführer zu Unrecht keinerlei Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 lit. b DSGVO erteilt. Der Beschwerdeführer habe dem Mitbeteiligten auch keine konkrete Speicherdauer oder zumindest die Kriterien für die Festlegung der Dauer genannt und liege auch darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Zu der Herkunft der Daten sei der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht nachgekommen. Eine automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling) liege gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer habe dem Mitbeteiligten auch keine Auskunft zu der Übermittlung der personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation erteilt (Art 15 Abs 2 DSGVO). Die belangte Behörde führte der Vollständigkeit halber abschließend aus, dass Art 15 DSGVO keine Ausnahme vom Recht auf Auskunftserteilung für bereits aus anderen Quellen bekannte Daten vorsehe und dies keine Auswirkung auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Auskunftserteilung haben würde. Im Ergebnis sei dem Beschwerdeführer daher aufzutragen, dem Mitbeteiligten eine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs 1 lit. b, lit. d, lit. e sowie lit. f und Art. 15 Abs. 2 zu erteilen.Der Beschwerdeführer habe dem Mitbeteiligten mitgeteilt, dass dieser personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet, eine Beschwer in Bezug auf die Bestätigung im Hinblick auf die Verarbeitung sei hierdurch nicht gegeben. Die konkreten Daten habe der Beschwerdeführer jedoch nicht offengelegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich im Falle einer Auskunftserteilung die Prozessposition für die Mandantschaft verschlechtern würde. Der Mitbeteiligte sei durch die Nichterteilung daher in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Zum Verarbeitungszeck führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten mitgeteilt habe, dass der Zweck die Vertretung der rechtlichen Position der römisch 40 in behördlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren, welche zur und im Zusammenhang mit der rechtlichen Klärung und Berechnung von etwaigen Ruhegenuss- und Nebensprüchen des Mitbeteiligten stehen, sei. Somit sei der Beschwerdeführer der Auskunftspflicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO nachgekommen. Zu den Kategorien personenbezogener Daten die verarbeitet werden, habe der Beschwerdeführer zu Unrecht keinerlei Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO erteilt. Der Beschwerdeführer habe dem Mitbeteiligten auch keine konkrete Speicherdauer oder zumindest die Kriterien für die Festlegung der Dauer genannt und liege auch darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Zu der Herkunft der Daten sei der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht nachgekommen. Eine automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling) liege gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer habe dem Mitbeteiligten auch keine Auskunft zu der Übermittlung der personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation erteilt (Artikel 15, Absatz 2, DSGVO). Die belangte Behörde führte der Vollständigkeit halber abschließend aus, dass Artikel 15, DSGVO keine Ausnahme vom Recht auf Auskunftserteilung für bereits aus anderen Quellen bekannte Daten vorsehe und dies keine Auswirkung auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Auskunftserteilung haben würde. Im Ergebnis sei dem Beschwerdeführer daher aufzutragen, dem Mitbeteiligten eine vollständige Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins,, Artikel 15, Absatz eins, Litera b,, Litera d,, Litera e, sowie Litera f und Artikel 15, Absatz 2, zu erteilen.
6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. Und 2. und brachte zusammengefasst vor, dass er alle ihn treffenden Verpflichtungen erfüllt habe. Gegen das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis habe er außerordentliche Revision erhoben, über welche bisher nicht entschieden sei. Die Frage der Verschwiegenheitsverpflichtung bilde den Gegenstand dieses Revisionsverfahrens. Aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt befinde er sich in einer Konfliktsituation und könne vor dieser Auflösung nicht beauskunften. Es sei falsch, dass er in seinem Antwortschreiben die Übermittlung sämtlicher Unterlagen angeboten habe. Er habe die in das Behördenverfahren eingebrachte und dem Mitbeteiligten bekannte Schriftsatzunterlagen angeboten und müsse sich in der Beauskunftung inhaltlich nicht wiederholen. Zu der Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation führte er aus, dass keine Daten übermittelt habe. Bezüglich Datenkategorien führte er aus, dass die DSGVO keine Definition dazu enthalte. Die belangte Behörde sage nicht, um welche Kategorien es sich handle und gebe ihm nicht vor, nach welchen Kategorisierungskriterien er die Auskunft erteilen und strukturieren solle. Die Speicherdauer könne er nicht beurteilen, da diese nicht beeinflussbar und auch nicht absehbar sei. Die Kriterien für die Bestimmung der Speicherdauer gebe das Gesetz vor. Diese Kriterien habe er dem Mitbeteiligten auch dargelegt und aufgezählt, mehr könnte er nicht beauskunften.
7. Nach Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 15.09.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Mitbeteiligte betreffend die Speicherdauer übersehe, dass er in einem Mandatsverhältnis zur XXXX stehe und zwischenzeitlich alle, den Mitbeteiligten betreffenden, Dienstrechtsfälle beendet seien. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer daher weiterhin alle seine personenbezogenen sensiblen Daten speichern müsse. Auch deshalb, da diese Daten alle bei der XXXX gesammelt und gespeichert seien. Er führte sodann aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht dauernd und ungeachtet der Umstände bei jeglicher Auskunftserteilung gegenüber einem datenschutzrechtlichen Betroffenen auf seine standesrechtliche Verschwiegenheit berufen und sich einer Auskunftserteilung entschlagen könne. 7. Nach Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 15.09.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Mitbeteiligte betreffend die Speicherdauer übersehe, dass er in einem Mandatsverhältnis zur römisch 40 stehe und zwischenzeitlich alle, den Mitbeteiligten betreffenden, Dienstrechtsfälle beendet seien. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer daher weiterhin alle seine personenbezogenen sensiblen Daten speichern müsse. Auch deshalb, da diese Daten alle bei der römisch 40 gesammelt und gespeichert seien. Er führte sodann aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht dauernd und ungeachtet der Umstände bei jeglicher Auskunftserteilung gegenüber einem datenschutzrechtlichen Betroffenen auf seine standesrechtliche Verschwiegenheit berufen und sich einer Auskunftserteilung entschlagen könne.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2022 änderte die belangte Behörde den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen werde, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution folgende Informationen bereitzustellen:
I. die Kategorien der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO);römisch eins. die Kategorien der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO);
III. die geplante Dauer, der Speicherung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder - falls dies nicht möglich ist - die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO);römisch drei. die geplante Dauer, der Speicherung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers oder - falls dies nicht möglich ist - die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO);
IV. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchrechts gegen diese Verarbeitung (Art. 15. Abs. 1 lit. e DSGVO);römisch vier. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchrechts gegen diese Verarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera e, DSGVO);
V. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15. Abs. 1 lit. f DSGVO);römisch fünf. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 15, Absatz eins, Litera f, DSGVO);
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richte, werde sie als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend wurde ausgeführt, dass mittlerweile feststehe, dass der Beschwerdeführer keine personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation im Sinne von Art 15 Abs 2 DSGVO übermittelt habe, daher in diesem Punkt keine Verletzung im Recht auf Auskunft mehr vorliege und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides daher anzupassen gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer zu Recht eingewendet, dass Spruchpunkt 2. I. und II. des angefochtenen Bescheides nicht verständlich seien, weshalb und auch hier im Zuge der Beschwerdevorentscheidung eine Konkretisierung mit Spruchpunkt 1. I. vorgenommen werde. Zu der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht wies die belangte Behörde noch einmal darauf hin, dass der pauschale Hinweis auf § 9 Abs. 2 RAO als Begründung für die Nichterteilung einer Auskunft unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe daher die Auskunft zu erteilen oder konkret zu begründen, warum die Auskunft in einzelnen Punkten nicht erteilt werden könne. Ansonsten haben sich hinsichtlich der Begründung keine Änderungen im Vergleich zum angefochtenen Bescheid ergeben.Begründend wurde ausgeführt, dass mittlerweile feststehe, dass der Beschwerdeführer keine personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation im Sinne von Artikel 15, Absatz 2, DSGVO übermittelt habe, daher in diesem Punkt keine Verletzung im Recht auf Auskunft mehr vorliege und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides daher anzupassen gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer zu Recht eingewendet, dass Spruchpunkt 2. römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht verständlich seien, weshalb und auch hier im Zuge der Beschwerdevorentscheidung eine Konkretisierung mit Spruchpunkt 1. römisch eins. vorgenommen werde. Zu der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht wies die belangte Behörde noch einmal darauf hin, dass der pauschale Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, RAO als Begründung für die Nichterteilung einer Auskunft unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe daher die Auskunft zu erteilen oder konkret zu begründen, warum die Auskunft in einzelnen Punkten nicht erteilt werden könne. Ansonsten haben sich hinsichtlich der Begründung keine Änderungen im Vergleich zum angefochtenen Bescheid ergeben.
9. Mit Schreiben vom 17.10.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und beantragte, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorzulegen. Sowohl der Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung würden einen unüberbrückbaren Konflikt zu § 9 Abs 3a RAO eröffnen. Diese in Ausnützung von Art 23 Abs 1 lit. i und j DSGVO erlassene Bestimmung nationalen Rechts erlaube dem Rechtsanwalt keine Äußerung und gebe ihm auch keine Entscheidungsfreiheit, sondern binde ihn unbedingt. Der Beschwerdeführer verwies abermals auf die gegen das Erkenntnis vom 03.02.2021, W214 231476-1/17E und 16E erhobene Revision. Der VwGH habe über diese Konfliktsituation noch nicht entschieden. Im Hinblick auf die offene Rechtslage werde angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Revisionsentscheidung auszusetzen, da gegen jede bestätigende Entscheidung schon aus berufsrechtlichen Gründen zwangsläufig neuerlich Revision erhoben werden müsste. 9. Mit Schreiben vom 17.10.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und beantragte, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorzulegen. Sowohl der Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung würden einen unüberbrückbaren Konflikt zu Paragraph 9, Absatz 3 a, RAO eröffnen. Diese in Ausnützung von Artikel 23, Absatz eins, Litera i und j DSGVO erlassene Bestimmung nationalen Rechts erlaube dem Rechtsanwalt keine Äußerung und gebe ihm auch keine Entscheidungsfreiheit, sondern binde ihn unbedingt. Der Beschwerdeführer verwies abermals auf die gegen das Erkenntnis vom 03.02.2021, W214 231476-1/17E und 16E erhobene Revision. Der VwGH habe über diese Konfliktsituation noch nicht entschieden. Im Hinblick auf die offene Rechtslage werde angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Revisionsentscheidung auszusetzen, da gegen jede bestätigende Entscheidung schon aus berufsrechtlichen Gründen zwangsläufig neuerlich Revision erhoben werden müsste.
10. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 24.10.2022 Vorlageantrag unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung nach Art 15 Abs 3 DSGVO vorliege, gemäß § 28 AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 ausgesetzt worden sei. Ebenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf eine Verletzung des Art 15 Abs 1 lit. c DSGVO gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-154/21 ausgesetzt worden. Der Vorlageantrag werde zur Gänze bestritten und es werde vollinhaltlich auf die angefochtene Beschwerdevorentscheidung verwiesen. 10. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 24.10.2022 Vorlageantrag unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vorliege, gemäß Paragraph 28, AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 ausgesetzt worden sei. Ebenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-154/21 ausgesetzt worden. Der Vorlageantrag werde zur Gänze bestritten und es werde vollinhaltlich auf die angefochtene Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 wurde die Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 12.06.2023 neu zugewiesen.
12. Mit Schreiben vom 11.09.2023 brachte der Mitbeteiligte, anwaltlich vertreten, einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die maximale Frist des § 38 VwGG von sechs Monaten sei abgelaufen und es sei keine Entscheidung ergangen.12. Mit Schreiben vom 11.09.2023 brachte der Mitbeteiligte, anwaltlich vertreten, einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die maximale Frist des Paragraph 38, VwGG von sechs Monaten sei abgelaufen und es sei keine Entscheidung ergangen.
13. Dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten wurde mit Schreiben vom 13.09.2023 erneut Parteiengehör gewährt.
14.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 16.03.2022 rügte der Beschwerdeführer eine unvollständige Auskunft durch die mitbeteiligte Partei.
3. Mit Aussetzungsbescheid vom 29.07.2022 GZ: D124.0453/22 2022-0.485.372 setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Frage, ob eine Kopie gemäß Art .15 Abs. 3 DSGVO übermittelt wurde aus. 3. Mit Aussetzungsbescheid vom 29.07.2022 GZ: D124.0453/22 2022-0.485.372 setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Frage, ob eine Kopie gemäß Artikel Punkt 15, Absatz 3, DSGVO übermittelt wurde aus.
4. Mit den als Teilbescheid bezeichneten Bescheid vom 29.07.2022 29..2022 GZ: D124.0453/22 2022-0.535.213 sprach die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei eine unvollständige Auskunft gemäß Art 15 DSGVO erteilt hat und sprach nicht über Art. 15 Abs. 3 DSGVO ab. 4. Mit den als Teilbescheid bezeichneten Bescheid vom 29.07.2022 29..2022 GZ: D124.0453/22 2022-0.535.213 sprach die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei eine unvollständige Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erteilt hat und sprach nicht über Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ab.
5. Die belangte Behörde hat keinen erkennbaren Ermittlungen betreffend Art 15 DSGVO gesetzt. 5. Die belangte Behörde hat keinen erkennbaren Ermittlungen betreffend Artikel 15, DSGVO gesetzt.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
3.2. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:
§§ 39, 59 und 73 AVG lauten: Paragraphen 39, 59 und 73 AVG lauten:
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsFür die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsDer Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73Paragraph 73
(1)Absatz einsDie Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(1)Absatz einsDie Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Absatz 2Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§§ 17 und 27 VwGVG lauten Paragraphen 17 und 27 VwGVG lauten
3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht3. Abschnitt, Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17,, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Prüfungsumfang
§ 27
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27,, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Art. 15 DSGVO lautet:Artikel 15, DSGVO lautet:
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet: Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet:
Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:
Artikel 57
Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO lautet:Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO lautet:
Artikel 58
Befugnisse
(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
3.3. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.4. Anfechtungsumfang:
Verfahrensgegenständlich ist vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob der Bescheid der belangten Behörde in Form der zuletzt ergangenen Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 wonach sich der Vorlageantrag nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird). Infolge des Antrags auf Auskunft durch den Beschwerdeführer vom 16.03.2022 mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist. Verfahrensgegenständlich ist vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob der Bescheid der belangten Behörde in Form der zuletzt ergangenen Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 wonach sich der Vorlageantrag nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird). Infolge des Antrags auf Auskunft durch den Beschwerdeführer vom 16.03.2022 mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist.
Verfahrensgegenstand vor der belangten Behörde ist die Frage ob dem Beschwerdeführer eine vollständige und dadurch mängelfreie Auskunft erteilt worden ist.
Mit Blick auf die einschlägige Literatur zu Art. 15 DSGVO sind die konkret verarbeiteten Daten sowie die entsprechenden Zusatzinformationen, auch Metadaten (zB Verarbeitungszwecke, Empfänger und Herkunft) vollständig und aktuell zu beauskunften (vgl. dazu Ehmann/Selmayr DSGVO Art 15 Rz 15 sowie Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at))Mit Blick auf die einschlägige Literatur zu Artikel 15, DSGVO sind die konkret verarbeiteten Daten sowie die entsprechenden Zusatzinformationen, auch Metadaten (zB Verarbeitungszwecke, Empfänger und Herkunft) vollständig und aktuell zu beauskunften vergleiche dazu Ehmann/Selmayr DSGVO Artikel 15, Rz 15 sowie Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at))
Der Europäische Gerichtshof hat dazu auch ausgesprochen, dass das Recht eine Kopie der Daten die Gegenstand der Verarbeitung sind zu erhalten, geradezu den Kernbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO betrifft. (EuGH vom XXX C-487/21 Rn 30f.) Der Europäische Gerichtshof hat dazu auch ausgesprochen, dass das Recht eine Kopie der Daten die Gegenstand der Verarbeitung sind zu erhalten, geradezu den Kernbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO betrifft. (EuGH vom römisch 30 C-487/21 Rn 30f.)
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid iSd § 59 Abs 1 letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 17. 12. 2001, 2001/17/0053; 8. 9. 2004, 2001/03/0331), also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (vgl auch Thienel 3 207), sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden (VwGH 18. 5. 2004, 2001/05/1152) und bestehen kann (vgl VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 29. 1. 1991, 90/04/0214; 23. 4. 1996, 95/05/0219). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein (VwGH 20. 12. 1994, 92/07/0118; vgl auch VwGH 27. 11. 1990, 90/05/0212). Sie kann nach Ansicht des VwGH hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes (vgl VwGH 18. 5. 2004, 2003/05/0138) vor –wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 28. 2. 2001, 98/03/0151; 27. 8. 2002, 99/10/0019; aA VfGH 21. 6. 1983, B 664/81).Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid iSd Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 17. 12. 2001, 2001/17/0053; 8. 9. 2004, 2001/03/0331), also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist vergleiche auch Thienel 3 207), sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden (VwGH 18. 5. 2004, 2001/05/1152) und bestehen kann vergleiche VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 29. 1. 1991, 90/04/0214; 23. 4. 1996, 95/05/0219). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein (VwGH 20. 12. 1994, 92/07/0118; vergleiche auch VwGH 27. 11. 1990, 90/05/0212). Sie kann nach Ansicht des VwGH hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes vergleiche VwGH 18. 5. 2004, 2003/05/0138) vor –wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 28. 2. 2001, 98/03/0151; 27. 8. 2002, 99/10/0019; aA VfGH 21. 6. 1983, B 664/81).
Weitere Judikate des Verwaltungsgerichtshofes sagen, dass wenn rechtlich trennbare Spruchpunkte vorliegen ist die Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang begrenzt (VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020) ist. Nach VwGH 19. 2. 1993, 92/09/0106, wirkt sich selbst ein in einem eigenen Spruchpunkt verfügter (und beim VwGH angefochtener) (Entscheidungs-)Vorbehalt, über einen Spruchpunkt gesondert zu entscheiden, nicht auf die Geltendmachung (vgl § 73 Abs 2 AVG und Art 132 B-VG) des Rechts auf Entscheidung nach § 73 Abs 1 AVG über den bisher nicht erledigten Verfahrensteilgegenstand aus. Auch lässt sich aus § 59 Abs 1 AVG kein selbständiges, davon unabhängiges subjektives Recht ableiten, dass auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem entschieden wird.Weitere Judikate des Verwaltungsgerichtshofes sagen, dass wenn rechtlich trennbare Spruchpunkte vorliegen ist die Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang begrenzt (VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020) ist. Nach VwGH 19. 2. 1993, 92/09/0106, wirkt sich selbst ein in einem eigenen Spruchpunkt verfügter (und beim VwGH angefochtener) (Entscheidungs-)Vorbehalt, über einen Spruchpunkt gesondert zu entscheiden, nicht auf die Geltendmachung vergleiche Paragraph 73, Absatz 2, AVG und Artikel 132, B-VG) des Rechts auf Entscheidung nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG über den bisher nicht erledigten Verfahrensteilgegenstand aus. Auch lässt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG kein selbständiges, davon unabhängiges subjektives Recht ableiten, dass auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem entschieden wird.
§ 27 VwGVG ist dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius " im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. (VwGH vom 03.02.2022 Ra 2021/09/0230 )Paragraph 27, VwGVG ist dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius " im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. (VwGH vom 03.02.2022 Ra 2021/09/0230 )
Wie schon zuvor erläutert ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob eine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vorliegt. Die einzelnen litera des Art. 15 bilden nach der zitierten Judikatur EuGH und der Literatur eine rechtliche und tatsächliche Einheit und sind daher unter Einem als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen: Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Auskunft, sind demnach nicht nach den einzelnen litera trennbar. Der erkennende Senat hat daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Auskunft vorliegt.Wie schon zuvor erläutert ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob eine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO vorliegt. Die einzelnen litera des Artikel 15, bilden nach der zitierten Judikatur EuGH und der Literatur eine rechtliche und tatsächliche Einheit und sind daher unter Einem als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen: Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Auskunft, sind demnach nicht nach den einzelnen litera trennbar. Der erkennende Senat hat daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Auskunft vorliegt.
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Die Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Die Sache des Verwaltungsverfahrens begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). § 9 VwGVG bindet das Verwaltungsgericht im Umfang der Anfechtung. Die Rechtsmittelinstanz ist an die Beschränkung gebunden, die nicht bekämpften Teile des Spruchs erwachsen in (Teil-)Rechtskraft (VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/02/0053; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 517, 1031; auch VwGH 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0044; AVG § 66 Rz 65 VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047). Die belangte Behörde sprach wie festgestellt aus, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei. Die Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Die Sache des Verwaltungsverfahrens begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Paragraph 9, VwGVG bindet das Verwaltungsgericht im Umfang der Anfechtung. Die Rechtsmittelinstanz ist an die Beschränkung gebunden, die nicht bekämpften Teile des Spruchs erwachsen in (Teil-)Rechtskraft (VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/02/0053; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 517, 1031; auch VwGH 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0044; AVG Paragraph 66, Rz 65 VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047). Die belangte Behörde sprach wie festgestellt aus, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei.
3.4. Fehlende Ermittlungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132):
Die belangte Behörde hat kein Ermittlungsverfahren betreffend die datenschutzrechtliche Auskunft der mitbeteiligten Partei im Hinblick darauf, ob eine nach der Judikatur des EuGH unvollständige Kopie der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers beauskunftet wurde geführt, sondern unter Bezugnahme auf eine falsche rechtliche Würdigung einen „Teilbescheid“ erlassen, der dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist, dass keine dahingehenden Ermittlungsschritte erkennbar sind.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob eine Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob eine Kopie im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO an den Beschwerdeführer übermittelt wurde.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. Fall VwGVG abgesehen werden. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen § 1 DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen § 1 DSG übertragen werden. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG übertragen werden.
Schlagworte
Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Ermittlungspflicht Kassation Kopie mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sache des Verfahrens Teilbescheid UntrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2262058.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023