Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
,
W196 2253517-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021, Zl. 740899000/200032775, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022, Zl. 740899000/200032775, Stellung eines Vorlageantrages und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021, Zl. 740899000/200032775, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022, Zl. 740899000/200032775, Stellung eines Vorlageantrages und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2023, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
,
Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein russischer Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern am 26.04.2004 illegal ins Bundesgebiet ein und wurde für ihn durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004 wurden der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004 wurden der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge: AsylGH) vom 28.07.2008, GZl.: B2 252.489-0/2008/11E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge: AsylGH) vom 28.07.2008, GZl.: B2 252.489-0/2008/11E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Mit Aktenvermerk vom 27.10.2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Aberkennungsverfahren aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein und wurde der BF mit Schreiben des BFA über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt bzw. ihm Parteiengehör gewährt.
5. Am 16.11.2020 langte beim BFA die Information ein, dass der BF RA XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe (Vollmachtsbekanntgabe).5. Am 16.11.2020 langte beim BFA die Information ein, dass der BF RA römisch 40 mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe (Vollmachtsbekanntgabe).
6. Am 01.12.2020 wurde eine weitere Vollmacht betreffend den MigrantInnenverein St. Marx dem BFA vorgelegt.
7. Mit Bescheid der MA 35 vom 24.12.2020 wurde dem BF von Amts wegen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 8 NAG iVm § 7 Abs. 3 AsylG erteilt.7. Mit Bescheid der MA 35 vom 24.12.2020 wurde dem BF von Amts wegen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG erteilt.
8. Am 24.11.2021 wurde neuerlich eine Vollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx (vom 19.11.2021) vorgelegt.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 07.12.2021 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater (BBU-GmbH) zur Seite gestellt. 9. Mit Verfahrensanordnung vom 07.12.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater (BBU-GmbH) zur Seite gestellt.
10. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis vom 28.07.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).10. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis vom 28.07.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid des BFA wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF, RA XXXX , am 21.12.2021 nachweislich zugestellt. Dieser Bescheid des BFA wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF, RA römisch 40 , am 21.12.2021 nachweislich zugestellt.
11. Am 12.01.2022 langte die Kündigung der Vollmacht von RA XXXX beim BFA ein. 11. Am 12.01.2022 langte die Kündigung der Vollmacht von RA römisch 40 beim BFA ein.
12. Am 24.01.2022 langte die vom MigrantInnenverein St. Marx verfasste und mit 20.01.2022 datierte Beschwerde beim BFA ein.
13. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.03.2022 wurde die Beschwerde vom 20.01.2022 gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2021 zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß erfolgt sei und erst nach Ablauf der zulässigen Rechtsmittelfrist (4 Wochen) Beschwerde erhoben worden sei. Die Beschwerde sei daher verspätet eingebracht worden und zurückzuweisen.
14. Mit Schreiben des MigrantInnenverein St. Marx, eingelangt beim BFA am 21.03.2022, beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das BVwG (Vorlageantrag).
Darin wurde zur behaupteten Verspätung ausgeführt, dass der Bescheid nicht am 21.12.2021 zugestellt worden sei, sondern am 28.12.2021. Dies gehe aus dem Eingangsstempel der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX auf dem angefochtenen Bescheid hervor. Als Ende der Beschwerdeschrift sei handschriftlich der 24.01.2022 vermerkt worden. Die erste Seite des Bescheides des BF sowie die erste Seite des Bescheides seiner Mutter wurden beigefügt. Darin wurde zur behaupteten Verspätung ausgeführt, dass der Bescheid nicht am 21.12.2021 zugestellt worden sei, sondern am 28.12.2021. Dies gehe aus dem Eingangsstempel der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 auf dem angefochtenen Bescheid hervor. Als Ende der Beschwerdeschrift sei handschriftlich der 24.01.2022 vermerkt worden. Die erste Seite des Bescheides des BF sowie die erste Seite des Bescheides seiner Mutter wurden beigefügt.
15. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten am 01.04.2022 beim erkennenden Gericht ein.
16. Am 30.01.2023 wurde vom BFA ein von der gewillkürten Rechtsvertretung des BF verfasster Schriftsatz mit dem Titel „Antrag auf Asyl“ nachgereicht, worin umfassend dargelegt wurde, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten nicht hätte aberkannt werden dürfen bzw. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei und er im Bundesgebiet umfassend sozial integriert sei.
17. Am 02.03.2023 wurde eine Vollmacht des RA Mag. XXXX ., vorgelegt. 17. Am 02.03.2023 wurde eine Vollmacht des RA Mag. römisch 40 ., vorgelegt.
18. Das BVwG führte am 10.05.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, sein Bruder, seine Mutter, seine gewillkürte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen. Der BF berief sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vollmacht von RA Dr. XXXX . 18. Das BVwG führte am 10.05.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, sein Bruder, seine Mutter, seine gewillkürte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen. Der BF berief sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vollmacht von RA Dr. römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Insbesondere wird folgendes festgestellt:
Der angefochtene Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 21.12.2021 zugestellt. Die Zustellung des Bescheides gilt somit mit Dienstag, 21.12.2021, als bewirkt. Der Bescheid enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass binnen 4 Wochen ab Zustellung Beschwerde dagegen eingebracht werden könne.
Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am Dienstag, dem 18.01.2022.
Gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde am 24.01.2022 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die restlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die restlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Zustellung des Bescheides vom 07.12.2021 am 21.12.2021 ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 413). Die Feststellung, dass die Beschwerde am 24.01.2022 eingebracht wurde, ergibt sich aus ebenso aus dem Akteninhalt (AS 423 ff).
Vom BF wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches an der ordnungsgemäßen Zustellung und Übernahme des Bescheides zweifeln lassen würde. Soweit im Vorlageantrag behauptet wird, dass der Bescheid des BF (sowie jener seiner Mutter) erst am 28.12.2021 zugestellt worden sei und dabei auf einen „Eingangs-Stempel“ der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX verwiesen wird (AS 453), so geht diese Behauptung ins Leere, zumal auf dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 413) als Zustelldatum eindeutig der 21.12.2021 notiert ist und wurde darauf auch die Übernahme des Bescheides durch den Empfänger, RA Dr. XXXX , mit seiner Unterschrift bestätigt. Der vorgelegte „Eingangs-Stempel“ des Rechtsanwaltes enthält einerseits keine Unterschrift und kann andererseits auf derartigen Stempeln jederzeit jedes beliebige Datum individuell eingestellt werden. Wenn weiters noch ausgeführt wird, dass vom Rechtsanwalt am Bescheid des BF das Ende der Beschwerdeschrift handschriftlich mit 24.01.2022 notiert worden sei (AS 453), so kann auch damit nichts gewonnen werden, zumal weder verifizierbar ist, wann, noch von wem dieses Datum am Bescheid notiert wurde. Überdies hätte der MigrantInnenverein St. Marx, als Vertreter des BF, vor dem Einbringen der Beschwerde Akteneinsicht bei der belangten Behörde nehmen können, um das genaue Zustelldatum bzw. das Ende der Beschwerdefrist eruieren zu können. Vom BF wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches an der ordnungsgemäßen Zustellung und Übernahme des Bescheides zweifeln lassen würde. Soweit im Vorlageantrag behauptet wird, dass der Bescheid des BF (sowie jener seiner Mutter) erst am 28.12.2021 zugestellt worden sei und dabei auf einen „Eingangs-Stempel“ der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 verwiesen wird (AS 453), so geht diese Behauptung ins Leere, zumal auf dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 413) als Zustelldatum eindeutig der 21.12.2021 notiert ist und wurde darauf auch die Übernahme des Bescheides durch den Empfänger, RA Dr. römisch 40 , mit seiner Unterschrift bestätigt. Der vorgelegte „Eingangs-Stempel“ des Rechtsanwaltes enthält einerseits keine Unterschrift und kann andererseits auf derartigen Stempeln jederzeit jedes beliebige Datum individuell eingestellt werden. Wenn weiters noch ausgeführt wird, dass vom Rechtsanwalt am Bescheid des BF das Ende der Beschwerdeschrift handschriftlich mit 24.01.2022 notiert worden sei (AS 453), so kann auch damit nichts gewonnen werden, zumal weder verifizierbar ist, wann, noch von wem dieses Datum am Bescheid notiert wurde. Überdies hätte der MigrantInnenverein St. Marx, als Vertreter des BF, vor dem Einbringen der Beschwerde Akteneinsicht bei der belangten Behörde nehmen können, um das genaue Zustelldatum bzw. das Ende der Beschwerdefrist eruieren zu können.
Auch der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist nach der Rechtsprechung des VwGH zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und die Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Im gegenständlichen Fall sind die vom BF dargelegten Behauptungen bzw. vorgelegten Beweismittel – wie vorhin dargelegt wurde – nicht dazu geeignet das am Postrückschein notierte Zustelldatum (21.12.2021) zu widerlegen. Auch der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des Paragraph 22, ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist nach der Rechtsprechung des VwGH zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und die Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Im gegenständlichen Fall sind die vom BF dargelegten Behauptungen bzw. vorgelegten Beweismittel – wie vorhin dargelegt wurde – nicht dazu geeignet das am Postrückschein notierte Zustelldatum (21.12.2021) zu widerlegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Hat eine Partei oder ein Beteiligter mehrere Zustellbevollmächtigte, so gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen wurde, wobei das Gesetz bei mehreren Zustellbevollmächtigten keine Rangfolge vorsieht (VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011). Hat eine Partei oder ein Beteiligter mehrere Zustellbevollmächtigte, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen wurde, wobei das Gesetz bei mehreren Zustellbevollmächtigten keine Rangfolge vorsieht (VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011).
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Gemäß § 22 Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
Der Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF, RA Dr. XXXX , mit Zustellnachweis am Dienstag, dem 21.12.2021, zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 18.01.2022. Die Beschwerde wurde erst am 24.01.2022 eingebracht und ist somit verspätet. Der BF hatte im Vorlageantrag bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht die Gelegenheit, sich zur verspätet eingebrachten Beschwerde zu äußern. Wie oben bereits dargelegt wurde, geht das diesbezügliche Vorbringen jedoch ins Leere. Der Bescheid des BFA vom 07.12.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF, RA Dr. römisch 40 , mit Zustellnachweis am Dienstag, dem 21.12.2021, zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 18.01.2022. Die Beschwerde wurde erst am 24.01.2022 eingebracht und ist somit verspätet. Der BF hatte im Vorlageantrag bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht die Gelegenheit, sich zur verspätet eingebrachten Beschwerde zu äußern. Wie oben bereits dargelegt wurde, geht das diesbezügliche Vorbringen jedoch ins Leere.
Im Übrigen ist dem BVwG eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Im Übrigen ist dem BVwG eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung des BFA zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W196.2253517.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023