Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
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W154 2278569-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, gegen die Festnahme am 23.09.2023 und die Anhaltung von 23.09.2023 bis 24.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen die Festnahme am 23.09.2023 und die Anhaltung von 23.09.2023 bis 24.09.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 23.09.2023 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 24.09.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 23.09.2023 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 24.09.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 16.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1348916410/230706315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß 57 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 16.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1348916410/230706315, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß 57 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid vom 16.06.2023 wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt und am 04.07.2023 an der Amtstafel der Behörde angeschlagen. Der Bescheid erwuchs mit 17.08.2023 in Rechtskraft.Der Bescheid vom 16.06.2023 wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt und am 04.07.2023 an der Amtstafel der Behörde angeschlagen. Der Bescheid erwuchs mit 17.08.2023 in Rechtskraft.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 17.08.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG im Hinblick auf die (geplante) Anordnung der Abschiebung erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 17.08.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG im Hinblick auf die (geplante) Anordnung der Abschiebung erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2023 um 19:15 Uhr festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel überstellt.
Am 24.09.2023 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für Usbekisch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er im 2. Bezirk leben würde, jedoch seine genaue Anschrift nicht nennen möchte. Ein Freund könne seinen Reisepass bringen. Der Beschwerdeführer wurde sodann dahingehend belehrt, dass er ohne lange angehalten zu werden sofort nach Usbekistan abgeschoben werden könnte, wenn sein Freund seinen Reisepass vorbeibringe. Auch habe er die Möglichkeit umgehend freiwillig auszureisen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme seinen Freund telefonisch kontaktierte, teilte er mit, dass ein Rechtsanwalt konsultiert werde und gegebenenfalls dieser seinen Reisepass mitbringen werde. Das Formular für die Einleitung eines HRZ-Verfahrens wurde seitens des Beschwerdeführers nicht unterschrieben. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht mehr in Usbekistan leben könne, weil sein Leben dort bedroht sei. Er wolle aufgrund der Armut in Usbekistan nicht mehr zurückkehren.
Mit Mandatsbescheid vom 24.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2023, um 19:30 Uhr, persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer weigerte sich, die Übernahme des Bescheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodass die Übernahme durch die ausfolgenden Amtspersonen schriftlich bestätigt werden musste.Mit Mandatsbescheid vom 24.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2023, um 19:30 Uhr, persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer weigerte sich, die Übernahme des Bescheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodass die Übernahme durch die ausfolgenden Amtspersonen schriftlich bestätigt werden musste.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BV-VG ein, welche sich gegen die Festnahme am 23.09.2023 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft von 23.09.2022 bis 24.09.2023 richtet.Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich gegen die Festnahme am 23.09.2023 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft von 23.09.2022 bis 24.09.2023 richtet.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Festnahme am 23.09.2023 keine mündliche Begründung seiner Festnahme mitgeteilt worden sei. Er habe lediglich ein Informationsblatt, aus welchem ebenfalls kein Festnahmegrund hervorgehe, ausgehändigt erhalten. Die Festnahme verstoße daher sowohl gegen das behördliche Verfahrensgesetz als auch gegen die Verfassungsbestimmungen.
Beantragt wurde, die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 24.09.2022 für rechtswidrig zu erklären. Auch wurde beantragt, den Ersatz der entstandenen Aufwendungen zuzusprechen.
Am 27.09.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gemäß dem Anhalteprotokoll ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt worden sei und der Beschwerdeführer den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Auch sei nunmehr am 27.09.2023 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der usbekischen Botschaft gestellt worden. Ein Vorführtermin sei von der Botschaft für den 03.10.2023 festgelegt worden. Im vorliegenden Fall habe sich die Festnahme auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützt. Es habe seit 17.08.2023 eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestanden. Zumal der Beschwerdeführer untergetaucht sei, sei die Erlassung einer Festnahme notwendig gewesen.Am 27.09.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gemäß dem Anhalteprotokoll ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt worden sei und der Beschwerdeführer den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Auch sei nunmehr am 27.09.2023 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der usbekischen Botschaft gestellt worden. Ein Vorführtermin sei von der Botschaft für den 03.10.2023 festgelegt worden. Im vorliegenden Fall habe sich die Festnahme auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützt. Es habe seit 17.08.2023 eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestanden. Zumal der Beschwerdeführer untergetaucht sei, sei die Erlassung einer Festnahme notwendig gewesen.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin über die Gründe seiner Festnahme ebenfalls belehrt worden. Somit sei den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 BFA-VG, Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG sowie Art. Abs. 2 EMRK [richtig wohl: Art. 5 Abs. 2 EMRK] Genüge getan worden. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass für den Fall, dass das erkennende Gericht davon ausgehe, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerde um eine Schubhaftbeschwerde handle, in Bezug auf die Fluchtgefahr auf den bekämpften Mandatsbescheid verwiesen werde. Aufgrund der vorhandenen Passdaten des Beschwerdeführers aus dem ehemaligen Visumantrag sei mit der Ausstellung eines HRZ binnen 3-4 Monaten zu rechnen. Abschließend beantragte das Bundesamt den Ersatz der entstandenen Aufwendungen.Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin über die Gründe seiner Festnahme ebenfalls belehrt worden. Somit sei den Erfordernissen des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG, Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG sowie "Art". Absatz 2, EMRK [richtig wohl: Artikel 5, Absatz 2, EMRK] Genüge getan worden. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass für den Fall, dass das erkennende Gericht davon ausgehe, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerde um eine Schubhaftbeschwerde handle, in Bezug auf die Fluchtgefahr auf den bekämpften Mandatsbescheid verwiesen werde. Aufgrund der vorhandenen Passdaten des Beschwerdeführers aus dem ehemaligen Visumantrag sei mit der Ausstellung eines HRZ binnen 3-4 Monaten zu rechnen. Abschließend beantragte das Bundesamt den Ersatz der entstandenen Aufwendungen.
Mit Parteiengehör vom 02.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme bis 04.10.2023, 13:00 Uhr, bei Gericht einlangend, zu erstatten.
Mit Stellungnahme vom 02.10.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerde nicht um eine Schubhaftbeschwerde handle und sich diese gegen die Festnahme und die Verwaltungsverwahrungshaft richte. Zudem führte er an, dass er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.09.2023 sowie bis dato nicht über den Festnahmegrund bzw. weshalb gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei, belehrt worden sei. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf das Informationsblatt, auf welchem zwar mehrere Gründe einer Festnahme im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens aufgelistet worden seien, der Beschwerdeführer jedoch nicht über den konkreten auf seine Situation zutreffenden Festnahmegrund belehrt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie das Zentrale Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung):
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
[…]“
§22a BFA-VG lautet auszugsweise:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[…]“
§ 7 Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:
„Haftfähigkeit
§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.Paragraph 7, (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.
(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. […]“.
Gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2023 kein Rechtsmittel ein, sodass der Bescheid mit 17.08.2023 in Rechtskraft erwuchs. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sodass die erlassene Rückkehrentscheidung ab Rechtskraft durchsetzbar wurde.
Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach.
Am 17.08.2023 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend.Am 17.08.2023 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend.
Am 23.09.2023 um 19:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Behördenauftrages gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG im Rahmen eines Streifendienstes festgenommen. Es wurde ihm ein Informationsblatt in der Sprache Russisch ausgehändigt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich von 23.09.2023, 19:15 Uhr bis 24.09.2023, 19:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 23.09.2023 um 19:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Behördenauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG im Rahmen eines Streifendienstes festgenommen. Es wurde ihm ein Informationsblatt in der Sprache Russisch ausgehändigt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich von 23.09.2023, 19:15 Uhr bis 24.09.2023, 19:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft.
Im Rahmen der Festnahme wurde der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Festnahme nicht ausreichend belehrt. Zwar wurde ihm ein Informationsblatt in russischer Sprache ausgehändigt, dessen Erhalt der Beschwerdeführer auch bestätigte, jedoch wurde in der Belehrung nicht angemerkt, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nunmehr festgenommen wurde.
Um der einfachgesetzlichen Norm des § 41 Abs. 1 BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 und 6 PersFrBVG zu entsprechen, wäre der Beschwerdeführer jedoch von den Polizeibeamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer/eines Tatbestandes des § 40 Abs. 1 oder 2 BFA-VG, mitzuteilen gewesen.Um der einfachgesetzlichen Norm des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4 und 6 PersFrBVG zu entsprechen, wäre der Beschwerdeführer jedoch von den Polizeibeamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer/eines Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 BFA-VG, mitzuteilen gewesen.
Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts, „in möglichst kurzer Frist“ (Art. 5 Abs. 2 EMRK) bzw. „ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme“ über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt.Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts, „in möglichst kurzer Frist“ (Artikel 5, Absatz 2, EMRK) bzw. „ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme“ über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.
Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Artikel eins, ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, (…), und durch Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.
Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 "Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.“ eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, "Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.“ eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.
Zumal auch im gegenständlichen Fall, wie ausgeführt, der Informationspflicht durch die Polizeibeamten nicht entsprochen wurde, da dem Beschwerdeführer kein Grund für seine Festnahme mitgeteilt wurde, war die Festnahme schon aufgrund dessen für rechtswidrig zu erklären. Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war auch eine Belehrung erst am nächsten Tag der Festnahme im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde als nicht ausreichend zu erachten.
Ist die Festnahme rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauffolgende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und auf die weiteren Beschwerdeeinwände bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz der Aufwendungen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz der Aufwendungen):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 737,60. Zudem gebührt ihr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je € 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit Kosten in Höhe von € 767,60 zuzusprechen.Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 737,60. Zudem gebührt ihr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je € 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit Kosten in Höhe von € 767,60 zuzusprechen.
Dem Bundesamt als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anhaltung Festnahme Festnahmeauftrag Heimreisezertifikat Informationspflicht Kostenersatz Rechtswidrigkeit RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2278569.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023