TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/3 I419 2270134-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2023
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Entscheidungsdatum

03.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I419 2270134-1/6E
, I419 2270134-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SUDAN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SUDAN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) 1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Sudan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.A) 1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Sudan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Die Spruchpunkte II, III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.3. Die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA diesen Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Sudan ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).1. Der Beschwerdeführer stellte im Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA diesen Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Sudan ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit 2010 politisch aktiv und habe regelmäßig an Protesten und Demonstrationen teilgenommen. Er sei 2013 wegen der Teilnahme an einer Demonstration zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt und während der Haft gefoltert worden.

Nach einer Demonstration hätten ihn Mitglieder der Janjaweed-Miliz bei einer Straßensperre brutal zusammengeschlagen, worauf er einen Hauptmann der Miliz angezeigt habe. Wegen des großen Einflusses der Miliz sei die Anzeige folgenlos geblieben, der Beschwerdeführer aber „ins Visier“ der Miliz geraten. Er habe einen Drohanruf erhalten, und die Miliz habe sich in seinem Wohnviertel gezeigt. Kurz darauf sei er geflohen.

Der Bruder des Beschwerdeführers sei verhaftet und gefoltert worden, während dieser sich bereits auf der Flucht befunden habe, um dessen Aufenthaltsort zu erfahren. Aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass diesem unmenschliche „bzw.“ erniedrigende Behandlung bevorstehe, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Berti, ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger des Sudan, geboren in Saudi-Arabien, aber im sechsten oder siebten Lebensjahr mit seinen Eltern nach Khartoum gezogen, wo er sodann aufwuchs und acht Jahre die Volksschule sowie drei Jahre das Gymnasium besuchte. Anschließend zog er nach Pakistan und studierte ab März 2014 Telekommunikationstechnik in XXXX , wo er dieses Studium im April 2018 mit dem Bakkalaureat abschloss. Im selben Jahr zog er nach Saudi-Arabien, wo er anschließend arbeitete. Spätestens Anfang 2021 zog er wieder in den Sudan und ließ sich dort im März 2021 in XXXX einen Reisepass ausstellen.Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Berti, ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger des Sudan, geboren in Saudi-Arabien, aber im sechsten oder siebten Lebensjahr mit seinen Eltern nach Khartoum gezogen, wo er sodann aufwuchs und acht Jahre die Volksschule sowie drei Jahre das Gymnasium besuchte. Anschließend zog er nach Pakistan und studierte ab März 2014 Telekommunikationstechnik in römisch 40 , wo er dieses Studium im April 2018 mit dem Bakkalaureat abschloss. Im selben Jahr zog er nach Saudi-Arabien, wo er anschließend arbeitete. Spätestens Anfang 2021 zog er wieder in den Sudan und ließ sich dort im März 2021 in römisch 40 einen Reisepass ausstellen.

Mit diesem und einem in Khartoum am 17.05.2021 erteilten Touristenvisum der Republik Kenia verließ er im Mai 2021 den Herkunftsstaat und verschaffte sich im Dezember 2021 in Nairobi ein Visum der Republik Serbien. Gleich darauf kam er damit dorthin und gelangte anschließend illegal nach Ungarn und ebenso weiter in die Slowakische Republik sowie spätestens am 03.02.2022 nach Österreich. Beim Versuch, in der folgenden Nacht ohne Dokumente mit einem weiteren Fremden illegal Deutschland zu erreichen, wurde er von der deutschen Polizei in einem Reisezug aufgegriffen und zurückgewiesen.

Nach vier Tagen Schubhaft in Salzburg stellte er am 08.02.2022 den Antrag auf internationalen Schutz und wurde freigelassen. Im April 2022 beantragte er die Zulassung zu einem Masterstudium der TU XXXX und im August bei der zuständigen LPD den Austausch seiner Lenkerberechtigung. Im Sommer und im Herbst 2022 bestand er jeweils Deutschprüfungen auf Niveau A1. Die Universität hat ihn mit Sommersemester 2023 zum beantragten Studium zugelassen und ihm auferlegt, zwei Ergänzungsprüfungen abzulegen.Nach vier Tagen Schubhaft in Salzburg stellte er am 08.02.2022 den Antrag auf internationalen Schutz und wurde freigelassen. Im April 2022 beantragte er die Zulassung zu einem Masterstudium der TU römisch 40 und im August bei der zuständigen LPD den Austausch seiner Lenkerberechtigung. Im Sommer und im Herbst 2022 bestand er jeweils Deutschprüfungen auf Niveau A1. Die Universität hat ihn mit Sommersemester 2023 zum beantragten Studium zugelassen und ihm auferlegt, zwei Ergänzungsprüfungen abzulegen.

Er spricht Arabisch als Muttersprache sowie Urdu und Englisch. In Khartoum leben seine Eltern, Anfang und Mitte 60, sowie fünf seiner sechs Geschwister, davon drei berufstätige Brüder von Mitte 25 bis Anfang 30, die für den Lebensunterhalt der Eltern sorgen. Mit den Angehörigen ist er in Kontakt, mit den Eltern nach Möglichkeit zweimal wöchentlich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, nimmt keine Medikamente und keine Behandlung in Anspruch.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan vom 15.02.2021 auf Stand der Aktualisierung von 28.10.2021 zitiert. Aktuell steht dieses mit Aktualisierungen vom 30.06.2023 zur Verfügung.

Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus und berücksichtigt ferner aus der Staatendokumentation des BFA die in der Beschwerdeergänzung zitierte Position des UNHCR zur Rückkehr in den Sudan (unten 1.2.7). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Beide Kriegsparteien glauben offenbar, dass sie sich einen militärischen Vorteil verschaffen können. Daher wird auch keine Vermittlung gesucht (STPT 19.6.2023).

In Khartum kontrollieren die RSF weiterhin wichtige Infrastruktur, darunter den Flughafen, den Präsidentenpalast, die Raffinerie, den Goad-Industriekomplex, Omdurman Radio und TV sowie mehrere Brücken über den Nil. Die RSF verfügen aber über dürftige Versorgungswege, während die SAF von Norden, Süden und Osten vergleichsweise einfach versorgt werden können (STPT 19.6.2023). In der Hauptstadt kommt es auch zu Luftangriffen, Artilleriebeschuss und Bodenkämpfen (BAMF 26.6.2023). Da die RSF in Khartum oft zivile Häuser als Stützpunkte nutzen, setzt die SAF zunehmend auf wahllose Bombenangriffe, um die RSF-Truppen zu vertreiben – und zielt dabei natürlich auch auf Zivilisten. So wurden etwa am 18.6.2023 bei einem Angriff der SAF-Luftwaffe auf Mayo im Süden Khartums 17 Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet. Die RSF haben in Khartum auch maßgeblich geplündert, zahlreiche Fahrzeuge wurden gestohlen (STPT 19.6.2023). [...]

Die RSF haben bisher zahlreiche zivile Aktivisten, politische Persönlichkeiten und Familienangehörige von Militärbeamten an Checkpoints festgenommen, oft unter dem Verdacht einer Verbindung zum Militär oder zu anderen Sicherheitsbehörden (STPT 19.6.2023). [...]

Nach Angaben des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) sind aufgrund der Kämpfe im Land und weiter steigender Lebensmittelpreise ungefähr 11,9 Millionen Menschen von hoher Lebensmittelunsicherheit bedroht. FEWS NET geht davon aus, dass sich die Lage bis Ende des Jahres weiter verschlechtern wird und mindestens einer von fünf Haushalten mit extremen Lücken in der Lebensmittelversorgung konfrontiert sein wird. Für Teile der Regionen Darfur und Kordofan prognostiziert das Netzwerk nahezu vollständige Versorgungslücken an Nahrungsmitteln und Gütern des Grundbedarfs für mindestens einen von fünf Haushalten (BAMF 19.6.2023).

Aufgrund von Kämpfen, Straßensperren, Plünderungen und Überfällen hat sich die Lage in der Versorgung mit Medikamenten weiter zugespitzt. In Khartum fehlt es gänzlich an Insulin und anderen wichtigen, teils überlebensnotwendigen, Medikamenten (BAMF 19.6.2023). [...]

2021 haben Armee und RSF geputscht und eine aus Zivilisten und Militärs zusammengesetzte Übergangsregierung abgesetzt. Seitdem wird das Land von dem sogenannten Übergangsrat kontrolliert. An dessen Spitze steht der Kommandeur der regulären Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Burhan. Sein Stellvertreter - und nun auch Widersacher - ist der Oberbefehlshaber der RSF-Paramilitärs, Mohamed Hamdan Daglo, genannt "Hemeti". In der Woche vom 10.4.2023 war eine Frist verstrichen, um einen Plan vorzulegen, wie das Land zur Demokratie zurückkehren könnte. Voraussetzung dafür sollte die Integration der RSF in die Strukturen der nationalen Armee sein (TS 17.4.2023; vg. RWV 17.4.2023). [...]

Trotz des internationalen Drucks zur Befriedung werden die Zusammenstöße in Khartum wahrscheinlich weitergehen, da die beiden Seiten relativ gleich stark sind, was das Risiko eines anhaltenden Bürgerkriegs erhöht, der den Übergang des Sudan zu einer zivilen Regierung erschüttert und eine neue humanitäre Krise auslöst (RWV 17.4.2023).

1.2.2 Sicherheitslage

Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021).

Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020).

Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020). [...]

1.2.3 Rechtsschutz / Justizwesen

Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vgl. AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020).Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vergleiche AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020).

Die Strafjustiz des Baschir-Regimes wurde der Aufgabe, Straftaten unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu verfolgen und zu ahnden, nicht gerecht. Die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss. Es fehlt außerdem an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter (AA 28.6.2020). Langwierige Untersuchungshaft ist üblich. Die große Zahl der Inhaftierten und die Ineffizienz der Justiz führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 11.3.2020). Die sudanesische Übergangsverfassung von 2005 verbietet grundsätzlich Strafverfahren in Abwesenheit (AA 28.6.2020). Gerichtsverhandlungen sind nach Ermessen des Richters für die Öffentlichkeit zugänglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung zu stellen hat, wenn die Strafe mehr als 10 Jahre Haft, Hinrichtung oder Amputation umfassen könnte; Angeklagte haben das Recht, Berufung einzulegen, außer bei Militärprozessen. Militärprozesse haben keine Verfahrensgarantien (USDOS 11.3.2020).

Im Baschir-Regime wurden Verdächtige häufig von der Polizei und anderen Sicherheitsorganen willkürlich und ohne Rechtsgrundlage festgenommen und ohne richterlichen Beschluss in Untersuchungshaft festgehalten. Häufig vorkommenden Übergriffe staatlicher Sicherheitsorgane wurden nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt (AA 28.6.2020). [...]

1.2.4 Sicherheitsbehörden

Unter dem Bashir-Regime lag die Verantwortung für die innere Sicherheit beim Innenministerium, das die Polizeibehörden beaufsichtigte; beim Verteidigungsministerium und beim Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS). Zu den Polizeibehörden des Innenministeriums gehörten die Sicherheitspolizei, die Polizei der Spezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte Zentrale Reservepolizei. Es gab Polizeipräsenz im ganzen Land. Unter der Übergangsregierung änderte sich diese Struktur. Der NISS wurde in General Intelligence Service (GIS) umbenannt, und sein Mandat eingegrenzt. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Elemente der sudanesischen Streitkräfte (SAF), einschließlich der schnellen Eingreiftruppen, des Grenzschutzes und der Einheiten des Verteidigungs- und Militärgeheimdienstes (DMI) (USDOS 11.3.2020).

Die Behörden des Bashir-Regimes hatten zeitweise keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Angehörige der Sicherheitskräfte sind auch unter der Übergangsregierung in Konfliktgebieten weiterhin in Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Obwohl einige Probleme fortbestehen, hat sich unter der Übergangsregierung die Kontrolle über die Sicherheitskräfte deutlich verbessert (USDOS 11.3.2020).

Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt. Die Polizei agiert weiterhin häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns fand und findet kaum statt. Nach dem 3.6.2019 war die Polizei, bis auf die Verkehrspolizei, zwischenzeitlich fast vollständig aus dem Khartumer Stadtbild verschwunden. In den Wochen zuvor wurde von Angriffen auf Krankenhäuser berichtet. Die Hintergründe solcher Angriffe sind unklar. Im Bashir-Regime waren Ärzte und medizinische Einrichtungen jedoch ein beliebtes Ziel staatlicher Übergriffe, da Ärzte, ähnlich wie Anwälte und Hochschullehrer, der Opposition zugerechnet wurden (AA 28.6.2020). [...]

Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vgl. Spiegel 14.11.2020). In der Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021). [...]Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vergleiche Spiegel 14.11.2020). In der Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021). [...]

1.2.5 Wehrdienst und Rekrutierungen

In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vgl. CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020). [...]In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vergleiche CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020). [...]

Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland führten bisher zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020).

1.2.6 Rückkehr

Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d. h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht. Insbesondere führten bisher weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020).

Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vgl. IOM o. D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). [...]Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vergleiche IOM o. D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). [...]

1.2.7 UNHCR-Position zur Rückkehr in den Sudan

Der „UNHCR Position on Returns to Sudan“ von Mai 2023 ist (übersetzt) auszugsweise zu entnehmen (reliefweb.int/report/sudan/unhcr-position-returns-sudan-may-2023):

Alle Anträge von sudanesischen Staatsangehörigen sowie von Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sudan hatten, auf internationalen Schutz sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die vor dem anhaltenden Konflikt im Sudan fliehen, sowie sudanesische Staatsangehörige, die sich außerhalb des Landes befinden und aufgrund des Konflikts nicht dorthin zurückkehren können, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit von 1969 oder gemäß der Cartagena-Erklärung [1984, Anm.] oder ergänzende Formen des Schutzes, einschließlich subsidiären Schutzes gemäß Artikel 15 lit. c der EU-Qualifikationsrichtlinie, benötigen. Darüber hinaus können auch Personen, die vor dem Konflikt im Sudan fliehen oder aufgrund des Konflikts nicht zurückkehren können, die Kriterien der Konvention von 1951 [GFK, Anm.] für den Flüchtlingsstatus erfüllen. [...]Alle Anträge von sudanesischen Staatsangehörigen sowie von Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sudan hatten, auf internationalen Schutz sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die vor dem anhaltenden Konflikt im Sudan fliehen, sowie sudanesische Staatsangehörige, die sich außerhalb des Landes befinden und aufgrund des Konflikts nicht dorthin zurückkehren können, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit von 1969 oder gemäß der Cartagena-Erklärung [1984, Anm.] oder ergänzende Formen des Schutzes, einschließlich subsidiären Schutzes gemäß Artikel 15 Litera c, der EU-Qualifikationsrichtlinie, benötigen. Darüber hinaus können auch Personen, die vor dem Konflikt im Sudan fliehen oder aufgrund des Konflikts nicht zurückkehren können, die Kriterien der Konvention von 1951 [GFK, Anm.] für den Flüchtlingsstatus erfüllen. [...]

Angesichts der derzeit instabilen Lage im Sudan fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von sudanesischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sudan hatten, auszusetzen. Die Aussetzung sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage im Sudan stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation vorliegen, die eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit, einzelnen Antragstellern internationalen Schutz zu gewähren, ermöglichen. [...]

1.3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Herkunftsstaat Regierungsgegner gewesen und wolle sich in Österreich gerne weiterbilden. Er habe sich 2021 zur Ausreise entschlossen und sei im Mai nach Kenia gezogen, im Dezember 2021 dann nach Serbien. Den Reisepass habe er verloren.

Bei einer Rückkehr würde er am Flughafen festgenommen oder auch hingerichtet werden. Auf seinem Mobiltelefon habe er Beweise, dass er mit Sanktionen, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe zu rechnen hätte.

1.3.2 Beim BFA brachte er in der Woche danach vor, er sei 2013 geschlagen, gefoltert, eine Woche inhaftiert und zu fünf Jahren bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er an einer Demonstration gegen die Regierung Al?Bashir teilgenommen habe, bei der neben ihm jemand erschossen worden sei.

Er habe sich vor der Ausreise nach Kenia 2021 zwei Monate lang im Herkunftsstaat aufgehalten. Anschließend erklärte er, es seien fünf Monate gewesen, und nach zwei Monaten hätten die Probleme begonnen.

Er habe bis März 2021 gearbeitet, an der Universität und in der Firma eines Freundes, und in Khartoum im Viertel XXXX gewohnt. Im Jänner 2021 sei er nach der Teilnahme an einer Demonstration am Rückweg vom Viertel Bahri gewesen. Bei einer Straßenkontrolle der Janjaweed (Dschandschawid) habe man ihn gefragt, woher er komme. Er habe nicht erwähnt, auf einer Demonstration gewesen zu sein. Anschließend hätte er auf die Frage, ob er für die zivile Regierung oder das Militär sei, zur Antwort gegeben, er sei für die zivile Regierung. Darauf hätten sie ihn zusammengeschlagen und ihm Geld und Mobiltelefon weggenommen. Einer der Hauptleute dabei, nämlich A., habe ihm mit dem Pistolengriff auf den Mund geschlagen, sodass er im Spital genäht werden habe müssen, und auch am Arm sei er verletzt gewesen.Er habe bis März 2021 gearbeitet, an der Universität und in der Firma eines Freundes, und in Khartoum im Viertel römisch 40 gewohnt. Im Jänner 2021 sei er nach der Teilnahme an einer Demonstration am Rückweg vom Viertel Bahri gewesen. Bei einer Straßenkontrolle der Janjaweed (Dschandschawid) habe man ihn gefragt, woher er komme. Er habe nicht erwähnt, auf einer Demonstration gewesen zu sein. Anschließend hätte er auf die Frage, ob er für die zivile Regierung oder das Militär sei, zur Antwort gegeben, er sei für die zivile Regierung. Darauf hätten sie ihn zusammengeschlagen und ihm Geld und Mobiltelefon weggenommen. Einer der Hauptleute dabei, nämlich A., habe ihm mit dem Pistolengriff auf den Mund geschlagen, sodass er im Spital genäht werden habe müssen, und auch am Arm sei er verletzt gewesen.

Als er den Vorfall tags darauf bei der nächsten Polizeistelle angezeigt habe, hätte man ihn nach seinem Stamm gefragt, und anschließend, warum er eine Anzeige mache, wenn er diesem angehöre. Dann habe ihn die Polizei zur Staatsanwaltschaft geschickt, diese aber wieder zur Polizei und dann wieder die Polizei zur Staatsanwaltschaft. Zwei Wochen lang sei er so täglich hingegangen, dann nicht mehr täglich. Schließlich habe ihm ein Polizeioffizier einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft gegen A. gegeben, was dieser Polizeioffizier nicht tun dürfen hätte.

1.3.3 In der Folge sei er weiterhin arbeiten und auf Demonstrationen gegangen, bis er ca. zwei Wochen später, in der ersten Märzwoche, den Anruf eines Unbekannten erhalten habe, vielleicht von A., und dieser habe ihm gesagt, sie hätten das Land in der Hand, und wenn er ihn erwische, sei er „zu Ende“. Zwar habe er dem Anruf keine Beachtung geschenkt, aber ein paar Tage darauf seien plötzlich viele Janjaweed-Fahrzeuge in das Viertel XXXX gekommen.1.3.3 In der Folge sei er weiterhin arbeiten und auf Demonstrationen gegangen, bis er ca. zwei Wochen später, in der ersten Märzwoche, den Anruf eines Unbekannten erhalten habe, vielleicht von A., und dieser habe ihm gesagt, sie hätten das Land in der Hand, und wenn er ihn erwische, sei er „zu Ende“. Zwar habe er dem Anruf keine Beachtung geschenkt, aber ein paar Tage darauf seien plötzlich viele Janjaweed-Fahrzeuge in das Viertel römisch 40 gekommen.

Er habe sich in Gefahr gefühlt und bei Freunden sowie Cousins übernachtet, und in der nächsten Woche habe sein Vater beschlossen, dass die Familie mit dem Beschwerdeführer in ein Viertel am Stadtrand ziehe, wo dessen Mutter eine Wohnung habe. Dort sei es für diesen sicherer gewesen. Er habe sich dann dort und bei Freunden „und auch woanders“ aufgehalten, in den Randbezirken und auch in XXXX , zwei Monate lang, in denen er einem Freund in Kenia wegen eines Visums geschrieben habe.Er habe sich in Gefahr gefühlt und bei Freunden sowie Cousins übernachtet, und in der nächsten Woche habe sein Vater beschlossen, dass die Familie mit dem Beschwerdeführer in ein Viertel am Stadtrand ziehe, wo dessen Mutter eine Wohnung habe. Dort sei es für diesen sicherer gewesen. Er habe sich dann dort und bei Freunden „und auch woanders“ aufgehalten, in den Randbezirken und auch in römisch 40 , zwei Monate lang, in denen er einem Freund in Kenia wegen eines Visums geschrieben habe.

Sobald er dieses Visums erhalten habe, sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln abgereist, habe nach etwa 12 Stunden den Südsudan erreicht, dann dort in Juba einen Tag verbracht, und sei von Juba nach Nairobi geflogen. Im Oktober 2021 habe dann das Militär die zivile Regierung gestürzt. Da die Janjaweed großen Einfluss in Afrika hätten, und er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden, habe er Kenia verlassen. Sein Bruder sei gefoltert worden, bis er verraten habe, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalte. Er nehme daher an, bei einer Rückkehr zu 100 % umgebracht zu werden.

1.3.4 In der Beschwerde ergänzte er, seit 2010 politisch aktiv und regelmäßig bei Protesten und Demonstrationen dabei gewesen zu sein. Er werde aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt.

1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat entgegen seinen Angaben weder wegen einer Bedrohung durch die Janjaweed, das Militär oder eine andere bewaffnete Gruppe verlassen, noch wegen einer Verfolgung aus Gründen einer – sei es auch nur unterstellten – politischen Einstellung, Gegnerschaft zur Regierung oder zum Militär. Er hält sich auch aus keinem solchen Grund außerhalb des Herkunftsstaates auf.

1.3.6 Es liegt kein sonstiger Hinweis vor, dass dem Beschwerdeführer künftig aus Gründen, sei es auch unterstellten, der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.

1.3.7 Unter Beachtung der derzeitigen Lage im Sudan ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die derzeit im Sudan vorherrschenden Sicherheitsverhältnisse und die instabile Lage dort würden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers führen oder ihn in seiner Existenz bedrohen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, ist dabei für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten (demnach ist sowohl die Hauptstadt Khartum als auch die Nachbarstadt XXXX davon umfasst), weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar.1.3.7 Unter Beachtung der derzeitigen Lage im Sudan ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Die derzeit im Sudan vorherrschenden Sicherheitsverhältnisse und die instabile Lage dort würden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers führen oder ihn in seiner Existenz bedrohen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, ist dabei für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten (demnach ist sowohl die Hauptstadt Khartum als auch die Nachbarstadt römisch 40 davon umfasst), weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich, soweit nicht eigens angeführt, aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich, soweit nicht eigens angeführt, aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Ausbildung und Familie, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie die Kopien der Urkunden im Akt, aus denen sich auch die Feststellungen betreffend den Ausreisezeitraum ergaben.

2.2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf der angeführten Position des
UNHCR zur Rückkehr in den Sudan sowie dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Sudan samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Amnesty International, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf der angeführten Position des, UNHCR zur Rückkehr in den Sudan sowie dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Sudan samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Amnesty International, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat zu den Länderfeststellungen in der Beschwerde vorgebracht, diese seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden sich nicht „mit dem konkreten Fluchtvorbringen“ befassen. Es seien insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Fluchtvorbingens einzubeziehen. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, welche Berichte die angegebenen Asylgründe stützen würden, und damit den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch das von Amts wegen im Beschwerdeverfahren wie im Verfahren vor dem BFA einbezogene (in 1.2 zitierte) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beinhaltet keine Hinweise darauf, dass das BFA die behaupteten Verfolgungsgründe anders zu beurteilen gehabt hätte.

2.3 Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrperspektive:

2.3.1 Der Beschwerdeführer vermochte kein plausibles Verfolgungsszenario seine Person betreffend darzulegen, das ihn zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat veranlasste.

Wie das BFA hervorhebt (S. 47 f, AS 159 f), hat dieser die zeitlichen Abläufe vor seiner Ausreise in der zweiten Maihälfte widersprüchlich geschildert. Wiederholt gab er zunächst an, sich etwa zwei Monate lang im Sudan aufgehalten zu haben („Ich war zwei Monate im Sudan. Dann bin ich über den Südsudan nach Kenia ausgereist.“, dann auf Nachfrage: „Ich war zwei Monate im Sudan und ein oder zwei Tage im Südsudan.“; AS 159). Nachdem er den Haftbefehl gegen A. (AS 199, 201) vorgelegt hatte und nach dessen Ausstellungsdatum gefragt worden war, welches er mit Jänner (statt Februar) 2021 angab, änderte er die behauptete Aufenthaltsdauer: „Ich war insgesamt bei meiner Rückkehr fünf Monate im Sudan. Davon hatte ich zwei Monate keine Probleme. Dann haben die Probleme begonnen. Ich war dann noch drei Monate im Sudan.“ (AS 163) Auch den behaupteten Angriff des A. datierte er fünf Monate vor der Ausreise: „Es war im Jänner. Ich bin dann noch vier Monte geblieben.“ (AS 173) Dem BFA ist zuzustimmen, dass jemand mit dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers zu einem tatsächlich erlebten Ablauf konsistente Zeitangaben machen könnte.

2.3.2 Ferner folgert das BFA zutreffend, dass angesichts des am 02.03.2021 in XXXX ausgestellten Reisepasses des Beschwerdeführers und dessen legaler Ausreise und ebenso legaler Weiterreise nicht von einer persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Regierung des Herkunftsstaates ausgegangen werden kann. (S. 47, AS 359)2.3.2 Ferner folgert das BFA zutreffend, dass angesichts des am 02.03.2021 in römisch 40 ausgestellten Reisepasses des Beschwerdeführers und dessen legaler Ausreise und ebenso legaler Weiterreise nicht von einer persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Regierung des Herkunftsstaates ausgegangen werden kann. (S. 47, AS 359)

Schließlich zeigt das BFA auch richtigerweise auf, dass der behauptete Angriff des A. auf den Beschwerdeführer, hätte er stattgefunden, ein singuläres Fehlverhalten eines Janjaweed-Mitglieds gewesen wäre, und aus dem daraufhin erlassenen Haftbefehl zu erkennen wäre, dass die Regierung gewillt sei, ihm dagegen Schutz zu gewähren. (S. 47, AS 359), und erwähnt in den Länderfeststellungen auch deren Schutzfähigkeit: „Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartoum und den nördlichen Provinzen gewährleistet [...].“ (S. 22, AS 332)

2.3.3 Damit ist – wie es auch das BFA getan hat – aus den angeführten Gründen zu schließen, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat aus Gründen politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht glaubhaft gemacht hat.

2.3.4 Die Beschwerde ändert an dieser Beweiswürdigung nichts, wenn darin das Vorbringen betreffend die angebliche Haft 2013 und den behaupteten Ablauf 2021 verkürzt wiederholt wird, zumal das BFA auch betreffend die behauptete Haft und Verurteilung zu einer (in der Beschwerde unerwähnt: bedingten) Freiheitsstrafe in seiner Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers Anfang 2021 beweiswürdigend vom Fehlen einer einschlägigen Verfolgung ausging (S. 47, AS 359 f).

Somit ergeben sich auch aus der Beschwerde keine Zweifel am Zutreffen der vom BFA getroffenen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung.

2.3.5 Das Gericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Daher schließt sich das Gericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus den genannten Asylgründen war demnach nicht auszugehen. Das BFA gelangte nachvollziehbar zu seinem Ergebnis, bereits ohne auch noch zu klären, was diesen bewog, erst nach missglückter Durchreise nach Deutschland und vier Tagen Schubhaft den Antrag zu stellen.

2.3.6 Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Sudan (1.3.7), ergaben sich aus den folgenden Überlegungen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen, dass die Lage im Herkunftsstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und eine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten lasse, findet seine Bestätigung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA (s. oben 1.2.1).Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen, dass die Lage im Herkunftsstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten lasse, findet seine Bestätigung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA (s. oben 1.2.1).

Auch wenn sich die Feststellungen in 1.2 nicht explizit auf XXXX beziehen, gelten sie doch oftmals für die benachbarte Hauptstadt Khartoum auf der gegenüberliegenden Nilseite. Die landesweite Gefahrensituation wird auch durch die Position des UNHCR deutlich (1.2.7), wonach die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von sudanesischen Staatsangehörigen auszusetzen sei.Auch wenn sich die Feststellungen in 1.2 nicht explizit auf römisch 40 beziehen, gelten sie doch oftmals für die benachbarte Hauptstadt Khartoum auf der gegenüberliegenden Nilseite. Die landesweite Gefahrensituation wird auch durch die Position des UNHCR deutlich (1.2.7), wonach die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von sudanesischen Staatsangehörigen auszusetzen sei.

In den seit dem Erscheinen der Position vergangenen Monaten kann eine maßgebliche nachhaltige Verbesserung der Lage im Sudan nicht festgestellt werden, weil weder Information dieses Inhalts vorliegt, noch in dieser Zeit Nachhaltigkeit der Änderung feststellbar wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde:

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es die Bedrohung des Beschwerdeführers vor der Ausreise und die Fluchtgründe betrifft - wie es bereits das BFA sah - als unglaubwürdig, inkonsistent und damit in seiner Gesamtheit als unzutreffendes Vorbringen erscheint.

Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Intensität erreicht. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei):

3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2 Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.3.2.2 Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 120, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Artikel 3, EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 120, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 123, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 123, mwN).

3.2.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei dieser. Gleichzeitig sind aber die Schwierigkeiten in Betracht zu ziehen, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von der anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden.

Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, ist jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich haben die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 93, mwN)

3.2.4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (Vgl. VwGH 15.05.2023, Ra 2022/18/0219, mwN)

3.2.5 Die getroffenen Feststellungen sprechen schon unter den Aspekten der augenblicklich labilen Situation und der prekären Sicherheitsverhältnisse für ein landesweites Sicherheitsproblem (auch wenn dabei ausdrücklich Khartum und nicht auch das benachbarte XXXX noch extra hervorgehoben wird), das die allgemeine Lage im Herkunftsstaat kennzeichnet, sodass also die schlechten, auch von Gewalt gegen unbeteiligte Zivilisten geprägten Sicherheitsverhältnisse, deren Entwicklung nicht absehbar ist, gegenwärtig eine reale Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Rückkehrfall bedeuten, der er nicht durch eine innerstaatliche Ortswahl entgehen kann.3.2.5 Die getroffenen Feststellungen sprechen schon unter den Aspekten der augenblicklich labilen Situation und der prekären Sicherheitsverhältnisse für ein landesweites Sicherheitsproblem (auch wenn dabei ausdrücklich Khartum und nicht auch das benachbarte römisch 40 noch extra hervorgehoben wird), das die allgemeine Lage im Herkunftsstaat kennzeichnet, sodass also die schlechten, auch von Gewalt gegen unbeteiligte Zivilisten geprägten Sicherheitsverhältnisse, deren Entwicklung nicht absehbar ist, gegenwärtig eine reale Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Rückkehrfall bedeuten, der er nicht durch eine innerstaatliche Ortswahl entgehen kann.

3.2.6 Im Ergebnis ist dem mit Blick auf dieses momentane Risiko des Beschwerdeführers, schon wegen der allgemeinen Sicherheitslage in seiner körperlichen Unversehrtheit ernstlich beeinträchtigt zu werden, jedenfalls soweit Rechnung zu tragen, als dieses Risiko wegen der ihm fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell für die Annahme spricht, die Rückführung würde ihn der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK aussetzen. Das entspricht der UNHCR-Position, wonach es wahrscheinlich ist, dass die dort genannten Personen internationalen bzw. subsidiären Schutz benötigen, und keine negativen Asylbescheide ihnen gegenüber erlassen werden sollen.3.2.6 Im Ergebnis ist dem mit Blick auf dieses momentane Risiko des Beschwerdeführers, schon wegen der allgemeinen Sicherheitslage in seiner körperlichen Unversehrtheit ernstlich beeinträchtigt zu werden, jedenfalls soweit Rechnung zu tragen, als dieses Risiko wegen der ihm fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell für die Annahme spricht, die Rückführung würde ihn der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK aussetzen. Das entspricht der UNHCR-Position, wonach es wahrscheinlich ist, dass die dort genannten Personen internationalen bzw. subsidiären Schutz benötigen, und keine negativen Asylbescheide ihnen gegenüber erlassen werden sollen.

Folglich war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuzuerkennen. Dementsprechend war der angefochtene Spruchpunkt II formell aufzuheben und der Beschwerde, die sich damit zu diesem Punkt als begründet erwies, insofern stattzugeben.Folglich war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuzuerkennen. Dementsprechend war der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei formell aufzuheben und der Beschwerde, die sich damit zu diesem Punkt als begründet erwies, insofern stattzugeben.

3.3 Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war.

3.4 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.4 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei):

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.

Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die amtswegige Entscheidung über einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 findet nach § 58 AsylG 2005 in mehreren Fällen statt, nicht aber bei einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Spruchpunkt hatte also zu entfallen und war aufzuheben.Die amtswegige Entscheidung über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 findet nach Paragraph 58, AsylG 2005 in mehreren Fällen statt, nicht aber bei einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Spruchpunkt hatte also zu entfallen und war aufzuheben.

3.5 Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV und V):3.5 Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sofern kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird, sofern kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht vor. Demgemäß waren auch die bekämpften Spruchpunkte IV und V ersatzlos zu beheben und damit der Beschwerde auch zu diesen Punkten stattzugeben.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht vor. Demgemäß waren auch die bekämpften Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf ersatzlos zu beheben und damit der Beschwerde auch zu diesen Punkten stattzugeben.

3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs):

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe überwiegen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben.Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe überwiegen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben.

Vorliegend entfällt also mit der Rückkehrentscheidung die Basis für den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch Spruchpunkt VI aufzuheben war.Vorliegend entfällt also mit der Rückkehrentscheidung die Basis für den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch Spruchpunkt römisch sechs aufzuheben war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes aus Gründen des Art. 3 EMRK.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes aus Gründen des Artikel 3, EMRK.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde zum abgewiesenen Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein neues Vorbringen dazu erstattet hat - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch betreffend die weiteren Spruchpunkte keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch betreffend die weiteren Spruchpunkte keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2270134.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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