TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/6 G305 2278880-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G305 2278880-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2023 zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge kurz: BFA) vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge kurz: BFA) vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser dem BF noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

2. Am XXXX .2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach durchgeführter mündlicher Verhandlung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.2. Am römisch 40 .2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach durchgeführter mündlicher Verhandlung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

3. Am XXXX .2023 brachte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2023 brachte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Vorlage.

4. Am XXXX .2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.4. Am römisch 40 .2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Feststellungen:

1. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko und nach eigenen Angaben am XXXX geboren.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko und nach eigenen Angaben am römisch 40 geboren.

Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Er ist gesund und haftfähig [Beilage ./A].

2. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates und kann schon deshalb das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

3.

3.1. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne Mitnahme eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates Marokko ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am XXXX .2022 vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 3.1. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne Mitnahme eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates Marokko ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am römisch 40 .2022 vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

4.2. Mit am XXXX .2022 in Rechtskraft erwachsenem, zum XXXX 2022 datiertem Bescheid, Zl. XXXX , wies das BFA seinen ersten, am XXXX in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde [Bescheid des BFA vom XXXX .2023, S. 3 Mitte]. 4.2. Mit am römisch 40 .2022 in Rechtskraft erwachsenem, zum römisch 40 2022 datiertem Bescheid, Zl. römisch 40 , wies das BFA seinen ersten, am römisch 40 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde [Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, S. 3 Mitte].

5. Ab dem XXXX .2022 tauchte der BF in Österreich unter [Bescheid des BFA vom XXXX .2023, S. 3 unten].5. Ab dem römisch 40 .2022 tauchte der BF in Österreich unter [Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, S. 3 unten].

6. Am XXXX .2022 stellte er in der Schweiz einen Antrag auf internationalem Schutz.6. Am römisch 40 .2022 stellte er in der Schweiz einen Antrag auf internationalem Schutz.

Am XXXX .2022 stellte er in Deutschland einen weiteren Asylantrag. Die in der Schweiz und in Deutschland über seinen Antrag anhängig gemachten Asylverfahren wartete der BF erst gar nicht ab und tauchte er auch dort unter.Am römisch 40 .2022 stellte er in Deutschland einen weiteren Asylantrag. Die in der Schweiz und in Deutschland über seinen Antrag anhängig gemachten Asylverfahren wartete der BF erst gar nicht ab und tauchte er auch dort unter.

Auch in den Niederlanden stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat [Bescheid des BFA vom XXXX .2023, S. 4 oben].Auch in den Niederlanden stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat [Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, S. 4 oben].

7.

7.1. Als er auf Grund einer behördlichen Veranlassung der niederländischen Behörden am XXXX .2023 aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er im Bundesgebiet vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde noch am selben Tag einen neuerlichen Asylantrag.7.1. Als er auf Grund einer behördlichen Veranlassung der niederländischen Behörden am römisch 40 .2023 aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er im Bundesgebiet vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde noch am selben Tag einen neuerlichen Asylantrag.

7.2. Mit Bescheid vom XXXX 2023 sprach das BFA aus, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.)7.2. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 sprach das BFA aus, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.)

Auch dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

7.3. Gegen den BF liegt daher im Bundesgebiet eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko vor. Seiner Verpflichtung zur Ausreise widersetzte er sich bisher.

7.4. Sämtliche von ihm in den Niederlanden, in Deutschland und in der Schweiz anhängig gemachten Asylverfahren sind rechtskräftig negativ entschieden.

8. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde er für schuldig befunden, in XXXX im Urteil näher genannten Personen bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich zu bereichern und deswegen wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gem. § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde.8. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde er für schuldig befunden, in römisch 40 im Urteil näher genannten Personen bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich zu bereichern und deswegen wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde.

9. Überdies steht er im Verdacht, am XXXX .2023 gegen 19:30 Uhr am XXXX in XXXX aus einem unversperrten PKW eine Brieftasche samt Inhalt gestohlen zu haben.9. Überdies steht er im Verdacht, am römisch 40 .2023 gegen 19:30 Uhr am römisch 40 in römisch 40 aus einem unversperrten PKW eine Brieftasche samt Inhalt gestohlen zu haben.

10. Am XXXX .2023 wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde (PI XXXX ) wegen eines wider ihn vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und noch am selben Tag, 14:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und um 14:45 Uhr dem PAZ XXXX zugeführt. Die Verwaltungsverwahrungshaft dauerte bis zum XXXX .2023, 12:05 Uhr und wurde er mit diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen.10. Am römisch 40 .2023 wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde (PI römisch 40 ) wegen eines wider ihn vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und noch am selben Tag, 14:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und um 14:45 Uhr dem PAZ römisch 40 zugeführt. Die Verwaltungsverwahrungshaft dauerte bis zum römisch 40 .2023, 12:05 Uhr und wurde er mit diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen.

Er befindet sich daher seit dem XXXX .2023, 12:05 Uhr, in Schubhaft, die er im AHZ XXXX verbringt.Er befindet sich daher seit dem römisch 40 .2023, 12:05 Uhr, in Schubhaft, die er im AHZ römisch 40 verbringt.

11. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurde der BF der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zur Identifizierung vorgeführt und von dieser als Staatsangehöriger von Marokko identifiziert und hat die Vertretungsbehörde der HRZ-Abteilung des BFA am XXXX .2023 die Ausstellung eines HRZ zugesagt. Die Effektuierung der Rückkehrentscheidung ist für den XXXX .2023 geplant [Vorlagebericht des BFA vom 24.10.2023, S. 3 oben].11. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurde der BF der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zur Identifizierung vorgeführt und von dieser als Staatsangehöriger von Marokko identifiziert und hat die Vertretungsbehörde der HRZ-Abteilung des BFA am römisch 40 .2023 die Ausstellung eines HRZ zugesagt. Die Effektuierung der Rückkehrentscheidung ist für den römisch 40 .2023 geplant [Vorlagebericht des BFA vom 24.10.2023, S. 3 oben].

Damit ist eine Effektuierung der vom BFA wider ihn erlassenen - in Rechtskraft erwachsenen - Rückkehrentscheidung in unmittelbare zeitliche Nähe gerückt.

12. Der BF hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch nahe Angehörige.

13. Neben des völligen Fehlens einer sozialen Verankerung mangelt es ihm auch an einem ökonomischen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

14. Auch verfügt er über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft.

15. Ebenso wenig verfügt er im Bundesgebiet über Immobilienbesitz bzw. über ausreichende Barmittel, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten. Gegenwärtig steht ihm ein Geldbetrag in Höhe von EUR 161,16 zur Verfügung [Referentenauskunft Portal, S. 4 Mitte - Effenverwaltung].

16. Er ist nach wie vor nicht willens und bereit zu einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Marokko.

17. Durch sein in der Vergangenheit gezeigtes, hochmobiles Verhalten, seine bereits erfolgte Identifikation und die Zusage seines Herkunftsstaates zur Ausstellung eines HRZ besteht eine sehr hohe Fluchtgefahr, die noch eine Steigerung durch die unmittelbar bevorstehende Effektuierung der Rückkehrentscheidung am XXXX .2023 erfahren hat.17. Durch sein in der Vergangenheit gezeigtes, hochmobiles Verhalten, seine bereits erfolgte Identifikation und die Zusage seines Herkunftsstaates zur Ausstellung eines HRZ besteht eine sehr hohe Fluchtgefahr, die noch eine Steigerung durch die unmittelbar bevorstehende Effektuierung der Rückkehrentscheidung am römisch 40 .2023 erfahren hat.

Hinzu kommt, dass der BF für keinen der von ihm bereisten Staaten noch für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums einen Aufenthaltstitel besitzt. Er hat mit seinem Verhalten unter Beweis gestellt, dass er weder bereit noch willens war bzw. ist, sich an die österreichischen Gesetze, konkret an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG, sowie aus dem Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2023 und dessen Inhalt, der vom BF im Rahmen seiner stattgehabten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wurde, sodass dieser den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden kann.Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG, sowie aus dem Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2023 und dessen Inhalt, der vom BF im Rahmen seiner stattgehabten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wurde, sodass dieser den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Die für die Verhängung der Schubhaft maßgebliche Bestimmung des § 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Verhängung der Schubhaft maßgebliche Bestimmung des Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Schubhaft

§ 76.Paragraph 76,

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 70/2015, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, hat folgenden Wortlaut:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) […]Paragraph 22 a, (1) […]

[…]

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

[…]“

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich nichts Entscheidungswesentliches geändert.

Fest steht, dass der BF weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet noch über einen solchen für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt. Er verfügt auch über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die von ihm bereisten Staaten. Alle über seinen Antrag anhängig gemachten Asylverfahren sind rechtskräftig negativ erledigt, weshalb er keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet besitzt. Überdies besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn, der er sich bis dato wiedersetzte.

Ein in Österreich gestellter Asylfolgeantrag wurde vom BFA mit Bescheid vom XXXX .2023 rechtskräftig zurückgewiesen. In Anbetracht dessen, dass die Vertretungsbehörden von Marokko ihn als marokkanischen Staatsangehörigen identifizierten und der HRZ-Abteilung des BFA die Ausstellung eines Heimzertifikats versprochen wurde, ist die Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat des BF zeitnah umsetzbar. Ein in Österreich gestellter Asylfolgeantrag wurde vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2023 rechtskräftig zurückgewiesen. In Anbetracht dessen, dass die Vertretungsbehörden von Marokko ihn als marokkanischen Staatsangehörigen identifizierten und der HRZ-Abteilung des BFA die Ausstellung eines Heimzertifikats versprochen wurde, ist die Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat des BF zeitnah umsetzbar.

Am XXXX .2023, 14:00 Uhr wurde er in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, die bis XXXX .2023, 12:05 Uhr währte. Am XXXX .2023, 12:05 Uhr, wurde er in Schubhaft genommen, die er gegenwärtig im AHZ XXXX verbringt. Die Schubhaft wurde deshalb über ihn verhängt, da er keines der von ihm initierten Asylverfahren abwartete und sich durch immer wieder erfolgtes Untertauchen und seine Einreise in andere Mitgliedsstaaten des Schengenraumes hoch mobil zeigte. Am römisch 40 .2023, 14:00 Uhr wurde er in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, die bis römisch 40 .2023, 12:05 Uhr währte. Am römisch 40 .2023, 12:05 Uhr, wurde er in Schubhaft genommen, die er gegenwärtig im AHZ römisch 40 verbringt. Die Schubhaft wurde deshalb über ihn verhängt, da er keines der von ihm initierten Asylverfahren abwartete und sich durch immer wieder erfolgtes Untertauchen und seine Einreise in andere Mitgliedsstaaten des Schengenraumes hoch mobil zeigte.

Da der BF im Bundesgebiet weder über nahe Angehörige noch über Verwandte noch über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft, noch über ausreichend Barmittel verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten, liegt bei ihm schon auf Grund seines Wissens, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht, eine außerordentlich hohe Fluchtgefahr vor. Im Fall seiner Freilassung besteht die Befürchtung, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zum Zweck seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat erneut entziehen könnte.

Sowohl bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch das BFA als auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte er sich stets rückkehrunwillig. In Österreich verfügt er über keine familiären oder sonst berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und auch über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine gelindere Maßnahme in Gestalt einer Wohnsitzauflage aus.

Bei einer Freilassung ist damit zu rechnen, dass er sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch die österreichische Fremdenbehörde erneut durch Untertauchen entziehen wird.

Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet weder über eine eigene gesicherte Unterkunft, noch über Immobilienbesitz (eigene Wohnung oder ein eigenes Haus) noch über ein nennenswertes Sparvermögen verfügt. Dem BF ist bewusst, dass er verpflichtet ist, der behördlichen Anordnung zur Ausreise in den Herkunftsstaat Folge zu leisten, weshalb auch schon deshalb von einer erhöhten Fluchtbereitschaft nach erfolgter Freilassung auszugehen ist.

In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178).

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Verhängung der Schubhaft entgegenstünden, kam bei der durchgeführten Schubhaftüberprüfung am XXXX .2023 nicht hervor. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Verhängung der Schubhaft entgegenstünden, kam bei der durchgeführten Schubhaftüberprüfung am römisch 40 .2023 nicht hervor.

Mit der Möglichkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat ist auch tatsächlich zu rechnen:

Der BF ist von der marokkanischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger von Marokko identifiziert worden und hat die Botschaft von Marokko der HRZ-Abteilung des BFA am XXXX .2023 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats versprochen. Die Effektuierung der Rückkehrentscheidung ist für den XXXX .2023 geplant.Der BF ist von der marokkanischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger von Marokko identifiziert worden und hat die Botschaft von Marokko der HRZ-Abteilung des BFA am römisch 40 .2023 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats versprochen. Die Effektuierung der Rückkehrentscheidung ist für den römisch 40 .2023 geplant.

In seinem Fall ist nach den Angaben des BFA mit einer sehr zeitnahen Effektuierung der gegen Rückkehrentscheidung zu rechnen [Aktenvorlage vom XXXX .2023]. In seinem Fall ist nach den Angaben des BFA mit einer sehr zeitnahen Effektuierung der gegen Rückkehrentscheidung zu rechnen [Aktenvorlage vom römisch 40 .2023].

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2010/21/0517 und vom 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047).

Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389).

Mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung ist weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des BF weiterhin bestehenden Sicherungsbedarfs, der durch die die geplante Abschiebung noch erhöht wurde erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig.

Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nicht bereit ist, der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen Barmittel verfügt, und auch keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv § 77 FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nicht bereit ist, der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen Barmittel verfügt, und auch keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv Paragraph 77, FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen.

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kommt daher nur ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten, nach. Durch das unverzüglich eingeleitete HRZ-Verfahren ist die Behörde in die Lage versetzt, die wider den BF verhängte Rückkehrentscheidung zeitnah effektuieren.

Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher gerechtfertigt.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2278880.2.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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