Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
BFA-VG §9Spruch
I421 2277867-1/11E, I421 2277867-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch RA Mag. Michael KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 03.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch RA Mag. Michael KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgericht XXXX als Schöffengericht vom 13.05.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom 25.10.2022, zu XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 30 Monate angehoben und die teilbedingte Strafnachsicht aus dem angefochtenen Urteil ausgeschieden. 1. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht vom 13.05.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom 25.10.2022, zu römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 30 Monate angehoben und die teilbedingte Strafnachsicht aus dem angefochtenen Urteil ausgeschieden.
2. Am 24.03.2023 bewilligte die Justizanstalt XXXX den Antrag des BF über den Vollzug der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe des Landesgericht XXXX vom 25.10.2022, zu XXXX in der Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.2. Am 24.03.2023 bewilligte die Justizanstalt römisch 40 den Antrag des BF über den Vollzug der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe des Landesgericht römisch 40 vom 25.10.2022, zu römisch 40 in der Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.
Am 16.03.2023 wurde der BF in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen.
3. Am 17.05.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des BF am 06.09.2023 eingelangte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 12.03.2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und in dieser Zeit neun Monate und 8 Tage einer Vollzeitbeschäftigung und für drei Jahre und sieben Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe Verwandte, Freunde und die Lebensgefährtin in Österreich. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise den Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht angewendet, obwohl der BF vor Erlassung des Bescheides einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Aus dem verhängten Strafmaß von 2,5 Jahren, welches in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren an der Untergrenze liege, ergebe sich, dass der verwirklichte Unrechts- und Schuldgehalt als nicht schwer eingestuft worden sei. Das Delikt sei nicht als konkret „schwer“ einzustufen und dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der BF seit dem 23.12.2021 wohlverhalten habe. Daher sei die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib nicht nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Beantragt wurde unter anderem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. 5. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des BF am 06.09.2023 eingelangte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 12.03.2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und in dieser Zeit neun Monate und 8 Tage einer Vollzeitbeschäftigung und für drei Jahre und sieben Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe Verwandte, Freunde und die Lebensgefährtin in Österreich. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht angewendet, obwohl der BF vor Erlassung des Bescheides einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Aus dem verhängten Strafmaß von 2,5 Jahren, welches in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren an der Untergrenze liege, ergebe sich, dass der verwirklichte Unrechts- und Schuldgehalt als nicht schwer eingestuft worden sei. Das Delikt sei nicht als konkret „schwer“ einzustufen und dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der BF seit dem 23.12.2021 wohlverhalten habe. Daher sei die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib nicht nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Beantragt wurde unter anderem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
6. Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 12.09.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.09.2023 zu XXXX wurde der Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Vollzugsgericht vom 30.8.2023, zu 33 BE 29/23z-8 aufgehoben und der BF gemäß § 46 Abs. 1 StGB aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten nach Verbüßung der Hälfte am 05.10.2023 bedingt entlassen und die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.8. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.09.2023 zu römisch 40 wurde der Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 als Vollzugsgericht vom 30.8.2023, zu 33 BE 29/23z-8 aufgehoben und der BF gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten nach Verbüßung der Hälfte am 05.10.2023 bedingt entlassen und die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
9. Am 20.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger Deutschlands und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF. Seine Identität steht fest. Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger Deutschlands und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Seine Identität steht fest.
Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig.
Der BF hat zwei minderjährige Kinder, die bei der Kindesmutter in Australien leben.
Der BF hat in Deutschland und Österreich die Schule besucht. Er besuchte in Deutschland die Grundschule und wechselte in der dritten Klasse in eine Volksschule nach Österreich. Anschließend zog er wieder nach Deutschland und setzte dort die Schule fort. Das erste Jahr im Gymnasium besuchte er im Kloster XXXX in Österreich, besuchte die weiteren Jahre des Gymnasiums bis zur 11. Klasse wieder in Deutschland. Anschließend war er bei der Bundeswehr und schloss den Grundwehrdienst ab. Der BF hat in Deutschland und Österreich die Schule besucht. Er besuchte in Deutschland die Grundschule und wechselte in der dritten Klasse in eine Volksschule nach Österreich. Anschließend zog er wieder nach Deutschland und setzte dort die Schule fort. Das erste Jahr im Gymnasium besuchte er im Kloster römisch 40 in Österreich, besuchte die weiteren Jahre des Gymnasiums bis zur 11. Klasse wieder in Deutschland. Anschließend war er bei der Bundeswehr und schloss den Grundwehrdienst ab.
In Deutschland hat er als Regisseur und Schauspieler gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt verdient. 2007 verließ er Deutschland und reiste nach Australien, wo er etwa 5 Jahre lang lebte, und danach weiter nach Österreich.
In Österreich war der BF erstmals am 12.03.2013 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Von 23.12.2021 bis 09.06.2022 sowie von 20.12.2022 bis 16.03.2023 war er in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst. Am 16.03.2023 wurde er in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen. Er wohnte bis Mitte September bei einem Freund, seither wohnt er mit Frau XXXX zusammen. In Österreich war der BF erstmals am 12.03.2013 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Von 23.12.2021 bis 09.06.2022 sowie von 20.12.2022 bis 16.03.2023 war er in der Justizanstalt römisch 40 melderechtlich erfasst. Am 16.03.2023 wurde er in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen. Er wohnte bis Mitte September bei einem Freund, seither wohnt er mit Frau römisch 40 zusammen.
Die Eltern und ein Bruder leben in Deutschland. Zu seiner Mutter und seinem Bruder pflegt er guten Kontakt, zu ehemaligen Freunden in Deutschland hat er keinen Kontakt.
In Österreich leben Verwandte des BF und verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Der BF ging in Österreich mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern nach. Der BF war im Fitnessstudio, in einem Lebensmittelgeschäft, in Veranstaltungsunternehmen, in einem Filmunternehmen, in Hotels, in einem Bestattungsunternehmen, in einer Personalmanagement GmbH und zuletzt in einem Gastronomiebetrieb tätig. Insgesamt ging er etwa neun Monate einer Vollzeitbeschäftigung und dreieinhalb Jahre einer geringfügigen Beschäftigung nach. Er hat kein Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Derzeit geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach, ist aber auf Arbeitssuche.
Der BF spricht muttersprachlich Deutsch. Er ist in Besitz eines österreichischen Führerscheines.
Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:
01) LG XXXX XXXX vom 13.05.2022 RK 25.10.202201) LG römisch 40 römisch 40 vom 13.05.2022 RK 25.10.2022
§ 169 (1) StGBParagraph 169, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.12.2021
Freiheitsstrafe 30 Monate
Dabei wurde er mit Urteil des Landesgericht XXXX als Schöffengericht vom 13.05.2022 zu XXXX wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom 25.10.2022, zu XXXX wurde der erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 30 Monate angehoben und die teilbedingte Strafnachsicht aus dem angefochtenen Urteil ausgeschieden. Dabei wurde er für schuldig erkannt, er habe am 23.12.2021 in I. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuerbrunst verursacht, und zwar in der Eigentumswohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, indem er an zwei Stellen, nämlich am Adventkranz und an der Matratze Feuer legte und dadurch ein selbsttätig weiterentwickelndes Feuer samt Rauchgasniederschlag verursachte, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt EUR 253.814,08 entstand. Dabei wurde er mit Urteil des Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht vom 13.05.2022 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom 25.10.2022, zu römisch 40 wurde der erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 30 Monate angehoben und die teilbedingte Strafnachsicht aus dem angefochtenen Urteil ausgeschieden. Dabei wurde er für schuldig erkannt, er habe am 23.12.2021 in römisch eins. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuerbrunst verursacht, und zwar in der Eigentumswohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, indem er an zwei Stellen, nämlich am Adventkranz und an der Matratze Feuer legte und dadurch ein selbsttätig weiterentwickelndes Feuer samt Rauchgasniederschlag verursachte, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt EUR 253.814,08 entstand.
Dem Strafurteil geht hervor, dass der BF am Morgen des 23.12.2021 versuchte, nachdem seine Lebensgefährtin die Wohnung verließ, ein Feuer zu entfachen, indem er zunächst die Äste des Adventkrankes anzündete, was ihm jedoch nicht gelang, da der Brand des Adventkranzes von selbst erlosch. Daraufhin ging er ins Schlafzimmer und zündete die Matratze auf seiner Seite des Bettes an, woraus rasch ein größerer Brandherd entstand und sich der Brand in wenigen Minuten ausbreitete. Währenddessen stieg der BF aus einem Fenster, hängte sich an den Fensterbalken und ließ sich in den darunterliegenden Garten fallen. Der BF hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Feuerbrunst ein solches Ausmaß erreicht, dass sie nicht mehr mit herkömmlichen Mitteln zu beherrschen ist, als auch, dass dadurch eine Gemeingefahr für Leib oder Leben anderer besteht.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat die Unbescholtenheit, sowie die zumindest geringfügig verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF als mildernd, erschwerend demgegenüber die Schadenshöhe. Das Oberlandesgericht korrigierte die Strafzumessungsgründe insoweit, als es die festgestellte geringfügig eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Suchtmittelkonsum nicht als mildernd erachtete. Weiters ist den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichtes zu entnehmen:
„Da eine Gefährdung bei der Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs. 1 StGB ex lege vermutet wird, ist zudem der Umstand, dass es wie hier auch zu einem Schaden an der darüber liegenden Wohnung kam, aggravierend. Diese beiden Umstände begründen vorliegend eine Schwere der Tat, der vom Schöffensenat zu wenig Gewicht beigemessen wurde. Zieht man überdies auch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigende Aspekte der Generalprävention ins Kalkül, so wird die vom Schöffensenat ausgesprochene Sanktion dem hohem von erheblicher krimineller Energie geprägten Schuld- und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Tat nicht gerecht. Sie daher maßvoll auf 30 Monate zu erhöhen.“„Da eine Gefährdung bei der Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 169, Absatz eins, StGB ex lege vermutet wird, ist zudem der Umstand, dass es wie hier auch zu einem Schaden an der darüber liegenden Wohnung kam, aggravierend. Diese beiden Umstände begründen vorliegend eine Schwere der Tat, der vom Schöffensenat zu wenig Gewicht beigemessen wurde. Zieht man überdies auch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigende Aspekte der Generalprävention ins Kalkül, so wird die vom Schöffensenat ausgesprochene Sanktion dem hohem von erheblicher krimineller Energie geprägten Schuld- und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Tat nicht gerecht. Sie daher maßvoll auf 30 Monate zu erhöhen.“
Der BF wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.09.2023 zu XXXX gemäß § 46 Abs. 1 StGB aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten nach Verbüßung der Hälfte am 05.10.2023 bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren entlassen.Der BF wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.09.2023 zu römisch 40 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten nach Verbüßung der Hälfte am 05.10.2023 bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren entlassen.
Dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ist zu entnehmen, dass der BF in Deutschland vom Amtsgericht XXXX 2015 wegen Betrugsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 10 Monaten verurteilt wurde.Dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ist zu entnehmen, dass der BF in Deutschland vom Amtsgericht römisch 40 2015 wegen Betrugsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 10 Monaten verurteilt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der niederschriftlichen Einvernahme und des Beschwerdeschriftsatzes sowie des Strafurteils des Landesgericht XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden Haftauskunft und Besucherliste eingeholt und zum Akt genommen. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der niederschriftlichen Einvernahme und des Beschwerdeschriftsatzes sowie des Strafurteils des Landesgericht römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 . Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden Haftauskunft und Besucherliste eingeholt und zum Akt genommen.
Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF zu seinem Privat- und Familienleben einvernommen wurde und sich der erkennenden Richter einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem erkennenden Richter sowie aus dem Bescheid und wurden diese Angaben in der Beschwerde nicht bestritten. Da sich der BF mit einem deutschen Reisepass ausweisen konnte, steht seine Identität fest (AS 87).
Der Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem erkennenden Richter und der belangten Behörde (Protokoll vom 17.05.2023, AS 71; Protokoll vom 20.10.2023, S 3) und haben sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben.
Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung in Deutschland und Österreich basieren auf seinen übereinstimmenden und glaubhaften Schilderungen vor dem BFA und dem erkennenden Richter. (Protokoll vom 17.05.2023, AS 73; Protokoll vom 20.10.2023, S 3 f)
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Deutschland gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor dem BFA und dem erkennenden Richter. Dass der BF über Verwandte sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, basiert auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, wo er Verwandte als auch Freunde namentlich nennen konnte. (Protokoll vom 17.05.2023, AS 77 ff; Protokoll vom 20.10.2023, S 4)
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Australien und den dort lebenden Kindern gründen auf den Angaben des BF vor dem BFA und gab er auch vor dem erkennenden Richter zu Protokoll, zwei Kinder zu haben, die in Australien leben und 2007 wegen der Liebe nach Australien gereist zu sein, fünf Jahre dort gewesen zu sein und von Australien nach Österreich gezogen zu sein. (Protokoll vom 20.10.2023, S 3 f)
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich basieren auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF vor dem erkennenden Richter. Zum Einreisezeitpunkt gab der BF vor der belangten Behörde an, Ende 2012 nach Österreich gekommen zu sein (AS 74), in der Beschwerdeverhandlung im November 2012. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass der erste gemeldete Hauptwohnsitz im März 2013 erfasst ist, gab er an, sich erst im März 2013 angemeldet zu haben, weil es nicht klar gewesen sei, ob er nach Australien zurückgehe. Mangels Nachweis, dass der BF sich bereits 2012 in Österreich aufgehalten hat, war festzustellen, dass er sich seit 12.03.2013 in Österreich aufhält. Dass der BF nicht in Besitz einer Anmeldebescheinigung ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister.
Dass der BF mit Frau XXXX zusammenwohnt, gab der BF zu Protokoll und ergibt sich dies zudem aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. (Protokoll vom 20.10.2023, S 5) Dass der BF mit Frau römisch 40 zusammenwohnt, gab der BF zu Protokoll und ergibt sich dies zudem aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. (Protokoll vom 20.10.2023, S 5)
Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF sind die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ersichtlich, auch dass er derzeit nicht beschäftigt ist. Die Gesamtzeit der Beschäftigung ergibt sich aus der Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungszeiten. Dass der BF derzeit auf Arbeitssuche ist, gründet auf seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter. Dabei gab er zu Protokoll: „Ich wechsle gerade meinen Job. Ich habe bei XXXX GmbH gearbeitet und zwar im Lokal „ XXXX ". Die Anstellung hat mein Chef beendet. Ich bin aber wieder auf Arbeitsuche in der Gastro, übermorgen habe ich ein Vorstellungsgespräch beim XXXX und danach bei XXXX . Ich habe mich auch arbeitslos gemeldet.“ (Protokoll vom 20.10.2023, S 4)Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF sind die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ersichtlich, auch dass er derzeit nicht beschäftigt ist. Die Gesamtzeit der Beschäftigung ergibt sich aus der Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungszeiten. Dass der BF derzeit auf Arbeitssuche ist, gründet auf seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter. Dabei gab er zu Protokoll: „Ich wechsle gerade meinen Job. Ich habe bei römisch 40 GmbH gearbeitet und zwar im Lokal „ römisch 40 ". Die Anstellung hat mein Chef beendet. Ich bin aber wieder auf Arbeitsuche in der Gastro, übermorgen habe ich ein Vorstellungsgespräch beim römisch 40 und danach bei römisch 40 . Ich habe mich auch arbeitslos gemeldet.“ (Protokoll vom 20.10.2023, S 4)
Im Auszug aus dem ECRIS ist die Verurteilung des BF in Deutschland ersichtlich. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF ist die strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2022, zu XXXX und dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.10.2022, zu XXXX zu entnehmen waren. Im Auszug aus dem ECRIS ist die Verurteilung des BF in Deutschland ersichtlich. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF ist die strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet ersichtlich, wobei die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.10.2022, zu römisch 40 und dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.10.2022, zu römisch 40 zu entnehmen waren.
Dass der BF in den elektronischen Hausarrest übernommen wurde, war aufgrund der im Akt befindlichen Bewilligung der Justizanstalt XXXX über den Vollzug in der Form des elektronisch überwachten Hausarrestes und der Bestätigung der Übernahme zu entnehmen. (AS 53 ff) Die Feststellungen zur bedingten Entlassung waren aufgrund des von der Rechtsvertretung übermittelten Beschlusses des Oberlandesgerichtes zu treffen. Dass der BF in den elektronischen Hausarrest übernommen wurde, war aufgrund der im Akt befindlichen Bewilligung der Justizanstalt römisch 40 über den Vollzug in der Form des elektronisch überwachten Hausarrestes und der Bestätigung der Übernahme zu entnehmen. (AS 53 ff) Die Feststellungen zur bedingten Entlassung waren aufgrund des von der Rechtsvertretung übermittelten Beschlusses des Oberlandesgerichtes zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Zu A)
3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs 1. und Abs. 2 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, und Absatz 2, FPG idgF lautet:
§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:
§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
[…]
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt:
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Unbestritten hält sich der BF seit mindestens 12.03.2013 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG ex lege das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe und somit der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung komme. Den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG sah das BFA deshalb nicht als erfüllt, weil der BF erst seit 12.03.2013 gemeldet sei und das maßgebliche strafbare Verhalten am 23.12.2021 gesetzt habe. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ex lege das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe und somit der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung komme. Den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG sah das BFA deshalb nicht als erfüllt, weil der BF erst seit 12.03.2013 gemeldet sei und das maßgebliche strafbare Verhalten am 23.12.2021 gesetzt habe.
Dabei übersieht das BFA, dass nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 es hinreichend ist, vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt zu haben. (VwGH 09.11.2011, 2011/22/0264) Dabei übersieht das BFA, dass nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, es hinreichend ist, vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt zu haben. (VwGH 09.11.2011, 2011/22/0264)
Da sich der BF seit 12.03.2023 im Bundesgebiet aufhält, erfüllt er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA am 03.08.2023 den zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, weshalb gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG Anwendung findet, welcher im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG, wonach eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verlangt wird, eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfordert, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können und liegt noch über den in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehenen Gefährdungsmaßstab. Da sich der BF seit 12.03.2023 im Bundesgebiet aufhält, erfüllt er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA am 03.08.2023 den zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, weshalb gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG Anwendung findet, welcher im Gegensatz zu Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG, wonach eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verlangt wird, eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfordert, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können und liegt noch über den in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehenen Gefährdungsmaßstab.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF, welches seiner Verurteilung zu einer 2,5-jährigen Freiheitsstrafe zugrunde lag.
Aus dem Strafurteil geht hervor, dass der BF am 23.12.2021 in I. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuerbrunst verursachte, und zwar in der Eigentumswohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, indem er an zwei Stellen, nämlich am Adventkranz und an der Matratze Feuer legte und dadurch ein selbsttätig weiterentwickelndes Feuer samt Rauchgasniederschlag verursachte, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt EUR 253.814,08 entstand. Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, versuchte der BF am Morgen des 23.12.2021, nachdem seine damalige Lebensgefährtin die Wohnung verließ, ein Feuer zu entfachen, indem er zunächst die Äste des Adventkrankes anzündete, was ihm jedoch nicht gelang, da der Brand des Adventkranzes von selbst erlosch. Daraufhin ging er ins Schlafzimmer und zündete die Matratze auf seiner Seite des Bettes an, woraus rasch ein größerer Brandherd entstand und sich der Brand in wenigen Minuten ausbreitete. Währenddessen stieg der BF aus einem Fenster, hängte sich an den Fensterbalken und ließ sich in den darunterliegenden Garten fallen. Aus dem Strafurteil ist auch zu entnehmen und erscheint wesentlich, dass es der BF ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Feuerbrunst ein solches Ausmaß erreicht, dass sie nicht mehr mit herkömmlichen Mitteln zu beherrschen ist, als auch dass dadurch eine Gemeingefahr für Leib oder Leben anderer besteht. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass der BF am 23.12.2021 in römisch eins. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuerbrunst verursachte, und zwar in der Eigentumswohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, indem er an zwei Stellen, nämlich am Adventkranz und an der Matratze Feuer legte und dadurch ein selbsttätig weiterentwickelndes Feuer samt Rauchgasniederschlag verursachte, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt EUR 253.814,08 entstand. Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, versuchte der BF am Morgen des 23.12.2021, nachdem seine damalige Lebensgefährtin die Wohnung verließ, ein Feuer zu entfachen, indem er zunächst die Äste des Adventkrankes anzündete, was ihm jedoch nicht gelang, da der Brand des Adventkranzes von selbst erlosch. Daraufhin ging er ins Schlafzimmer und zündete die Matratze auf seiner Seite des Bettes an, woraus rasch ein größerer Brandherd entstand und sich der Brand in wenigen Minuten ausbreitete. Währenddessen stieg der BF aus einem Fenster, hängte sich an den Fensterbalken und ließ sich in den darunterliegenden Garten fallen. Aus dem Strafurteil ist auch zu entnehmen und erscheint wesentlich, dass es der BF ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Feuerbrunst ein solches Ausmaß erreicht, dass sie nicht mehr mit herkömmlichen Mitteln zu beherrschen ist, als auch dass dadurch eine Gemeingefahr für Leib oder Leben anderer besteht.
Dabei gilt hervorzuheben, dass der BF seine Tat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin richtete, um sie persönlich durch den Verlust ihrer Wohnung zu verletzen. Es zeigt von erheblicher krimineller Energie, dass der BF dadurch einen Sachschaden in der Höhe von EUR 253.814,08 verursachte. Erschwerend tritt hinzu, dass es auch zu einem Schaden an der darüber liegenden Wohnung kam. Diese beiden Umstände wurden auch vom Oberlandesgericht bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt, weshalb es eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten als gerecht erachtete.
Ohnedies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399).
Die BF wurde am 16.03.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen, weil die Justizanstalt die dafür erforderlichen Voraussetzungen, unter anderem aufgrund seiner geeigneten Unterkunft und seiner legalen Beschäftigung, als erfüllt erachtete.
Es wird nicht verkannt, dass der Umstand, dass die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe teils in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen wurde, nicht eine von ihm ausgehende Gefährdung relativiert. „Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.“ (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0373).
Es gilt aber auch zu berücksichtigen, dass der BF zum Hälftestichtag am 05.10.2023 vorzeitig entlassen wurde. Das Strafgericht sah weder spezialpräventive Gründe, die der Entlassung entgegenstünden, vorliegend, noch würden Schadenshöhe oder sonstige Umstände der Tatbegehung vorliegend einen sozialen Störwert in einem Ausmaß begründen, das ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen würde.
Dennoch ist aufgrund des Umstandes, dass er erst vor gut einem Monat aus der Haft bedingt entlassen wurde und sich damit noch in Probezeit befindet, noch zu wenig Zeit verstrichen, um ihm einen allenfalls positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Es ist noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, die nahelegen würde, dass sein Aufenthalt fortan keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Allerdings ist im Rahmen der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Es darf daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihm aufgrund seines Verhaltens zuerst der Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt wurde und er sodann zum Hälftestichtag bedingt entlassen wurde. Darüber hinaus liegt das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten mittlerweile bald zwei Jahre zurück. Dennoch ist aufgrund des Umstandes, dass er erst vor gut einem Monat aus der Haft bedingt entlassen wurde und sich damit noch in Probezeit befindet, noch zu wenig Zeit verstrichen, um ihm einen allenfalls positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Es ist noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, die nahelegen würde, dass sein Aufenthalt fortan keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Allerdings ist im Rahmen der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Es darf daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihm aufgrund seines Verhaltens zuerst der Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt wurde und er sodann zum Hälftestichtag bedingt entlassen wurde. Darüber hinaus liegt das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten mittlerweile bald zwei Jahre zurück.
Auch wenn der BF im Entscheidungszeitpunkt keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht, ist davon auszugehen, dass er in naher Zeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt und selbsterhaltungsfähig ist. Diesbezüglich schilderte er dem erkennenden Richter glaubwürdig, dass er auf Arbeitssuche sei und Termine für Vorstellungsgespräche habe.
Im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei wertete der Schöffensenat die Unbescholtenheit, sowie die zumindest geringfügig verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF als mildernd, erschwerend demgegenüber die Schadenshöhe. Das Oberlandesgericht korrigierte die Strafzumessungsgründe insoweit, als es die festgestellte geringfügig eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Suchtmittelkonsum nicht als mildernd erachtete. Im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei wertete der Schöffensenat die Unbescholtenheit, sowie die zumindest geringfügig verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF als mildernd, erschwerend demgegenüber die Schadenshöhe. Das Oberlandesgericht korrigierte die Strafzumessungsgründe insoweit, als es die festgestellte geringfügig eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Suchtmittelkonsum nicht als mildernd erachtete.
Das gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gerichtete Verhalten lässt erkennen, dass es ihm im Tatzeitpunkt an einer Verbundenheit zu rechtsstaatlichen Normen mangelte. Unbestritten hat das vom BF gezeigte Verhalten eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen bewirkt und war ihm aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens eine entsprechende Sanktion auszumessen, um dem BF vor Augen zu führen, dass eine grundlegende Verhaltensänderung dringend geboten ist.
Allerdings darf - wie bereits eingangs erwähnt - gegen den BF aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Letztlich war daher ausschlaggebend, ob der BF durch sein Verhalten den in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorgesehenen Gefährdungsmaßstab erfüllt hat.Allerdings darf - wie bereits eingangs erwähnt - gegen den BF aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Letztlich war daher ausschlaggebend, ob der BF durch sein Verhalten den in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorgesehenen Gefährdungsmaßstab erfüllt hat.
Die im fünften Satz des Abs. 1 vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Art 28 Abs. 3 der FreizügigkeitsRL. Hierbei handelt es sich um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangezogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Der EuGH hat dazu (23. 11. 2010, C-145/09, BadenWürttemberg/Panagiotis Tsakouridis) den Rahmen abgesteckt. DemnachDie im fünften Satz des Absatz eins, vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Artikel 28, Absatz 3, der FreizügigkeitsRL. Hierbei handelt es sich um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangezogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Der EuGH hat dazu (23. 11. 2010, C-145/09, BadenWürttemberg/Panagiotis Tsakouridis) den Rahmen abgesteckt. Demnach
? sind von diesem Begriff sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst;
? handelt es sich um Sachverhalte, die die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können;
? kann die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität ein solcher zwingender Grund sei;
? setzt eine solche Maßnahme, wenn sie angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, voraus, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann;
? eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren kann nicht zu einer Ausweisungsverfügung führen, ohne dass die folgenden Umstände berücksichtigt werden: das persönliche Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht, und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung, ist gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 67 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)? eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren kann nicht zu einer Ausweisungsverfügung führen, ohne dass die folgenden Umstände berücksichtigt werden: das persönliche Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht, und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung, ist gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 67, FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)
Keinesfalls ist die vom BF begangene strafbare Handlung zu verharmlosen oder in irgendeiner Weise zu relativieren. Die vom BF begangene strafbare Handlung zeigt, dass dem BF jedenfalls zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlte. Wie bereits erwähnt, fällt dabei insbesondere die hohe Schadenssumme an der Eigentumswohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin sowie der Umstand, dass es auch zu einem Schaden an der darüber liegenden Wohnung kam, ins Gewicht.
Auch wenn der BF durch sein strafbares Verhalten eine massive Gefährdung herbeiführte, bleibt diese Straffälligkeit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Ansehung des Gesamtverhaltens während seines nunmehr mehr als 10-jährigen Aufenthaltes in Österreich noch hinter der Schwelle einer „schweren Kriminalität“. Weder handelt es sich gegenständlich um bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln, noch um Sachverhalte, die die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung berühren können. Der BF hat aus dem Motiv gehandelt, seine Lebensgefährtin zu verletzen. Es handelt sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet und wurde er zum Hälftestichtag bedingt entlassen.
Zwar wurde gegen den BF eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe erlassen, aber kann vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren eine Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren als ausreichend erachtete und er erstmals für längere Zeit Haftübel verspüren musste, nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad“ die Rede sein.
Ferner kann die über den BF verhängte dreißigmonatige Freiheitsstrafe als solche nicht zu einer Ausweisungsverfügung führen, ohne Umstände wie das persönliche Verhalten der betroffenen Person und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung zu berücksichtigen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 67 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at). Ferner kann die über den BF verhängte dreißigmonatige Freiheitsstrafe als solche nicht zu einer Ausweisungsverfügung führen, ohne Umstände wie das persönliche Verhalten der betroffenen Person und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung zu berücksichtigen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 67, FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at).
Der BF ist während seines Aufenthaltes regelmäßig, wenn auch mit mehreren Unterbrechungen, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat dem erkennenden Richter einen arbeitswilligen Eindruck vermittelt. Zweifelsohne befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF im Bundesgebiet, ist er doch seit zehn Jahren in Österreich, war bereits im Kindesalter hier und besuchte neben Deutschland auch in Österreich die Schule.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts seines persönlichen Verhaltens und seiner schweren Verurteilung zwar die Schwelle des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“) erfüllt, nicht aber jene des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefahr“) erreicht. Aufgrund der angeführten Erwägungen ergibt sich nach der Auffassung des erkennenden Richters aus den begangenen Straftaten und den Tatumständen keine spezifische Gefährdung, die es erlauben würde, gegen den 45-jährigen BF, der die letzten 10 Jahre in Österreich verbracht hat und hier über private Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts seines persönlichen Verhaltens und seiner schweren Verurteilung zwar die Schwelle des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“) erfüllt, nicht aber jene des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefahr“) erreicht. Aufgrund der angeführten Erwägungen ergibt sich nach der Auffassung des erkennenden Richters aus den begangenen Straftaten und den Tatumständen keine spezifische Gefährdung, die es erlauben würde, gegen den 45-jährigen BF, der die letzten 10 Jahre in Österreich verbracht hat und hier über private Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.
Somit ist festzuhalten, dass trotz des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF daher im Entscheidungszeitpunkt insgesamt nicht von „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Art 28 Abs 3 der RL 2004/38 gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens den –vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur und Rechtsprechung des EuGHs hoch anzusetzenden - Gefährdungsmaßstab einer „nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr“ im Sinne des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nicht erfüllen.Somit ist festzuhalten, dass trotz des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF daher im Entscheidungszeitpunkt insgesamt nicht von „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der RL 2004/38 gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens den –vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur und Rechtsprechung des EuGHs hoch anzusetzenden - Gefährdungsmaßstab einer „nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr“ im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht erfüllen.
Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).
Demnach ist nunmehr zu prüfen, ob die die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG vorliegen.Demnach ist nunmehr zu prüfen, ob die die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG vorliegen.
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt:
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist der Ausweisung in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist der Ausweisung in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der BF hat aufgrund seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts gemäß § 53a Abs. 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben und ist somit gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung zu bringen. Der BF hat durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG ex lege - unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt - das Recht auf Daueraufenthalt erworben (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN). Somit gelangt gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF wäre sohin nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Der BF hat aufgrund seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben und ist somit gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung zu bringen. Der BF hat durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ex lege - unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt - das Recht auf Daueraufenthalt erworben vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN). Somit gelangt gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF wäre sohin nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.
Gegen Fremde, die nach der Freizügigkeitsrichtlinie über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Art 27 Abs. 2 der RL auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Nach der Judikatur fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Unionsbürgerrichtlinie beispielsweise die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität (vgl EuGH 23. 11. 2010, C-145/09, Baden-Württemberg/Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13. 12. 2012, 2012/21/0181). Dass der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens den Gefährdungsmaßstab einer „nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr“ nicht erfüllt, wurde bereits aufgezeigt. Auch hat der BF im Bundesgebiet und in Deutschland keine derart schwerwiegende Straftat begangen, dass von ihm eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" ausgeht. In Österreich ist der BF erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten, war mehrfach unselbstständig erwerbstätig und ist derzeit auf Arbeitssuche. Gegen Fremde, die nach der Freizügigkeitsrichtlinie über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Nach der Judikatur fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Unionsbürgerrichtlinie beispielsweise die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität vergleiche EuGH 23. 11. 2010, C-145/09, Baden-Württemberg/Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13. 12. 2012, 2012/21/0181). Dass der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens den Gefährdungsmaßstab einer „nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr“ nicht erfüllt, wurde bereits aufgezeigt. Auch hat der BF im Bundesgebiet und in Deutschland keine derart schwerwiegende Straftat begangen, dass von ihm eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" ausgeht. In Österreich ist der BF erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten, war mehrfach unselbstständig erwerbstätig und ist derzeit auf Arbeitssuche.
Da sohin kein Sachverhalt, der die Erlassung einer Ausweisung gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger gemäß § 66 Abs. 1 FPG rechtfertigt, in Bezug auf den BF gegeben ist, war der Beschwerde Folge zu geben und auch keine Ausweisung gem. § 66 FPG zu verfügen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.Da sohin kein Sachverhalt, der die Erlassung einer Ausweisung gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG rechtfertigt, in Bezug auf den BF gegeben ist, war der Beschwerde Folge zu geben und auch keine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG zu verfügen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Sollte der BF erneut straffällig werden, wird die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme neuerlich zu prüfen sein.
Das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bereits mit Teilerkenntnis vom 14.09.2023 zuerkannt.Das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bereits mit Teilerkenntnis vom 14.09.2023 zuerkannt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Brandstiftung ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verhältnismäßigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2277867.1.01Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023