TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/8 W238 2272464-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2023
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Entscheidungsdatum

08.11.2023

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
ZustG §13
ZustG §17
ZustG §7
  1. AlVG Art. 2 § 17 heute
  2. AlVG Art. 2 § 17 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  5. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 22.12.1977 bis 30.04.1995
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


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W238 2272464-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , 1. gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.04.2023, XXXX , betreffend Zurückweisung des in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 eingebrachten Vorlageantrags als verspätet, 2. gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.02.2023, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.3023, XXXX , betreffend Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 08.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , 1. gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.04.2023, römisch 40 , betreffend Zurückweisung des in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 eingebrachten Vorlageantrags als verspätet, 2. gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.02.2023, römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.3023, römisch 40 , betreffend Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 08.02.2023 zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2023 betreffend Zurückweisung des Vorlageantrags wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2023 betreffend Zurückweisung des Vorlageantrags wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.      Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2023 betreffend Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 08.02.2023 wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 bestätigt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2023 betreffend Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 08.02.2023 wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stand bereits wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 15.09.2021 (Tag der Geltendmachung) beantragte er erneut Notstandshilfe, welche ihm zuerkannt wurde. Aufgrund von Unterbrechungen wegen des Bezuges von Krankengeld änderte sich das voraussichtliche Höchstausmaß seines Anspruches mehrfach.

Mit Schreiben des AMS Wien Esteplatz vom 28.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über den Leistungsanspruch zur Kenntnis gebracht, in der das Ende der Leistung mit 03.01.2023 vermerkt und auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragsstellung hingewiesen wurde.

Am 08.02.2023 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Serviceline des AMS Wien Esteplatz und erkundigte sich nach der ausstehenden Leistung für Jänner 2023, zumal er seiner Ansicht nach rechtzeitig einen Folgeantrag geschickt habe. Da ein solcher beim AMS nicht dokumentiert war, wurde ihm am selben Tag postalisch ein Antragsformular (Geltendmachung 08.02.2023) übermittelt, welches er bis spätestens 22.02.2023 dem AMS übermitteln sollte. Am 16.02.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag beim AMS ein, sodass ihm ab 08.02.2023 Notstandshilfe zuerkannt wurde.

In weiterer Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 12.02.2023 und am 16.02.2023 beim AMS und verwies auf seine Obdachlosigkeit sowie auf seine schwierige gesundheitliche und private Lage. Die Nachricht des Beschwerdeführers vom 16.02.2023 wurde von der Behörde als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe gewertet.

2. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 20.02.2023 gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 08.02.2023 gebührt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der Frist (am 04.01.2023), sondern erst am 08.02.2023 gestellt habe. 2. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 20.02.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44, 46, AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 08.02.2023 gebührt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der Frist (am 04.01.2023), sondern erst am 08.02.2023 gestellt habe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus familiären und privaten Gründen das Datum übersehen habe. Zugleich gab er an, dass er per Post keine Briefe erhalten habe. Er sei obdachlos. Ihm sei gesagt worden, dass er Daten (online) ausfüllen müsse, um die Notstandshilfe ab 2023 in Anspruch nehmen zu könne. Er sei davon ausgegangen, dass das erledigt sei. Inzwischen sei viel passiert. Sein Neffe sei verstorben, er sei mehrfach erkrankt und habe bei dem Erdbeben in der Türkei Angehörige verloren. Mit Blick auf seine Lage ersuchte er um Zuerkennung der Notstandshilfe ab 03.01.2023.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.03.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem 08.02.2023 keinen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (im Wege seines eAMS-Kontos oder durch Einbringung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars) gestellt habe. Trotz der schwierigen finanziellen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers erlaube die gesetzliche Grundlage keine Kulanzlösung. Aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.03.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem 08.02.2023 keinen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (im Wege seines eAMS-Kontos oder durch Einbringung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars) gestellt habe. Trotz der schwierigen finanziellen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers erlaube die gesetzliche Grundlage keine Kulanzlösung. Aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen.

5. Am 27.03.2023 brachte der Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht einen Vorlageantrag ein und verwies darin auf sein bisheriges Vorbringen.

6. Mit Bescheid vom 20.04.2023 wies die belangte Behörde (nach einem unbeantwortet gebliebenen Verspätungsvorhalt) den Vorlageantrag vom 27.03.2023 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG (Anm. richtig: Abs. 3) als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 mittels RSb-Briefes an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers gesendet worden sei. Laut Rückschein sei am 09.03.2023 ein Zustellversuch erfolgt. Am 10.03.2023 sei die Sendung beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer über die Hinterlegung verständigt worden. Der Bescheid gelte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, gegenständlich sohin am 10.03.2023, als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags habe am 24.03.2023 geendet. Der erst am 27.03.2023 eingebrachte Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen. 6. Mit Bescheid vom 20.04.2023 wies die belangte Behörde (nach einem unbeantwortet gebliebenen Verspätungsvorhalt) den Vorlageantrag vom 27.03.2023 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG Anmerkung richtig: Absatz 3,) als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 mittels RSb-Briefes an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers gesendet worden sei. Laut Rückschein sei am 09.03.2023 ein Zustellversuch erfolgt. Am 10.03.2023 sei die Sendung beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer über die Hinterlegung verständigt worden. Der Bescheid gelte gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, gegenständlich sohin am 10.03.2023, als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags habe am 24.03.2023 geendet. Der erst am 27.03.2023 eingebrachte Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass er bei seinem bisherigen Vorbringen bleibe. Es gehe ihm physisch nicht gut. Trotz seiner laufenden Bewerbungen bekomme er aufgrund seines Alters keine Arbeit mehr.

8. Am 25.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. In weiterer Folge wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Ermittlungen zur Beurteilung des Zustellvorgangs der Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 durchgeführt. Eine Anfrage an die Meldebehörde ergab, dass die im ZMR erfasste Kontaktstelle des Beschwerdeführers („Obdachlosmeldung“) mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nicht (auch) als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt. Der von der Post eingeholten Auskunft samt Übernahmebestätigung konnte entnommen werden, dass die ab 10.03.2023 hinterlegte Beschwerdevorentscheidung vom Beschwerdeführer am 13.03.2023 behoben wurde.

10. In ihrer Stellungnahme vom 20.06.2023 trat die belangte Behörde den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit nicht entgegen, als die Kontaktstelle des Beschwerdeführers mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes angesehen werden könne. Unabhängig davon könne eine Abgabestelle nach Auffassung der Behörde aber gemäß § 2 Z 4 ZustG auch dadurch begründet werden, dass ein Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren diese Abgabestelle bekanntgebe. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende Adresse u.a. in seinem Antragsformular vom 08.02.2023 angeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG handle. Der Vorlageantrag sei daher zurecht als verspätet zurückgewiesen worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht vom Fehlen einer Abgabestelle ausgehen, sei die Zustellung erst am 13.03.2023 geheilt und der Vorlageantrag als fristgerecht anzusehen. In diesem Fall werde vollinhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. 10. In ihrer Stellungnahme vom 20.06.2023 trat die belangte Behörde den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit nicht entgegen, als die Kontaktstelle des Beschwerdeführers mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes angesehen werden könne. Unabhängig davon könne eine Abgabestelle nach Auffassung der Behörde aber gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG auch dadurch begründet werden, dass ein Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren diese Abgabestelle bekanntgebe. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende Adresse u.a. in seinem Antragsformular vom 08.02.2023 angeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handle. Der Vorlageantrag sei daher zurecht als verspätet zurückgewiesen worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht vom Fehlen einer Abgabestelle ausgehen, sei die Zustellung erst am 13.03.2023 geheilt und der Vorlageantrag als fristgerecht anzusehen. In diesem Fall werde vollinhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand bereits wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und verfügt über ein aktives eAMS-Konto. Am 15.09.2021 (Tag der Geltendmachung) beantragte er erneut Notstandshilfe, welche ihm zuerkannt wurde. Aufgrund von Unterbrechungen wegen des Bezuges von Krankengeld änderte sich das voraussichtliche Höchstausmaß seines Anspruches mehrfach.

Mit Schreiben des AMS Wien Esteplatz vom 28.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt, welche ab 29.12.2022 im eAMS-Konto des Beschwerdeführers zum Abruf bereit stand und am 30.12.2022 von ihm gelesen wurde.

In der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 28.12.2022 wurden dem Beschwerdeführer Leistungsart, Beginn, Ende, Bemessungsgrundlage und Höhe der Leistung zur Kenntnis gebracht. Als Ende der Leistung war der 03.01.2023 vermerkt.

Über das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragsstellung wurde der Beschwerdeführer auf Seite 3 der Leistungsmitteilung („Wichtige Hinweise“) wie folgt informiert:

„Leistungsende

Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“

Am 11.01.2023 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS im Zusammenhang mit seinem Wunsch, einen ECDL-Kurs zu besuchen.

Am 08.02.2023 kontaktierte der Beschwerdeführer die Serviceline des AMS Wien Esteplatz und erkundigte sich nach der ausstehenden Leistung für Jänner 2023, zumal er seiner Ansicht nach rechtzeitig einen Folgeantrag geschickt habe. Da ein solcher beim AMS nicht dokumentiert war, wurde ihm am selben Tag postalisch ein Antragsformular (Geltendmachung 08.02.2023) übermittelt, welches er bis spätestens 22.02.2023 dem AMS übermitteln sollte.

Am 16.02.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag beim AMS ein, sodass ihm ab 08.02.2023 Notstandshilfe zuerkannt wurde.

1.2. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 20.02.2023 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 08.02.2023 gebührt.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.03.2023 abgewiesen.

Seitens des AMS wurde eine RSb-Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die im ZMR seit 20.10.2021 aufscheinende Adresse verfügt, bei welcher der Vermerk „Obdachlos“ ersichtlich ist. Eine Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten zur Verwendung als Abgabestelle iSd § 19a Abs. 2 MeldeG liegt nicht vor.Seitens des AMS wurde eine RSb-Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die im ZMR seit 20.10.2021 aufscheinende Adresse verfügt, bei welcher der Vermerk „Obdachlos“ ersichtlich ist. Eine Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten zur Verwendung als Abgabestelle iSd Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG liegt nicht vor.

Im Antragsformular vom 08.02.2023 führte der Beschwerdeführer in den vorgesehenen Zeilen „Ordentlicher Wohnsitz (Straße/Hausnummer)“, „Postleitzahl“ und „Ort“ handschriftlich die im ZMR gespeicherte Adresse mit dem Vermerk „obdachlos“ an.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 09.03.2023 ab 10.03.2023 bei der Post hinterlegt und am 13.03.2023 vom Beschwerdeführer behoben.

Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, als „Einspruch“ bezeichnete Vorlageantrag wurde am 27.03.2023 eingebracht.

Mit Bescheid vom 20.04.2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2023 als verspätet zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

2.1. Der Bezug aus Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die Geltendmachung von Notstandshilfe ab 15.09.2021, deren Zuerkennung bis 03.01.2023 (bis zum Höchstausmaß) und diverse Bezugsunterbrechungen (nach Krankengeldbezügen) sind dem Bezugsverlauf zu entnehmen.

Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 28.12.2022, welche dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto übermittelt wurde, ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Aus dem Sendeprotokoll ergibt sich, dass die Leistungsmitteilung am 29.12.2022 empfangen und am 30.12.2022 gelesen wurde. Der Erhalt der Mitteilung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenso wenig wurde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer über ein aktives eAMS-Konto verfügt, welches er auch im Lauf des gegenständlichen Verfahrens für Eingaben nutzte.

Die Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers mit dem AMS am 11.01.2023 und am 08.02.2023 sind im Akt dokumentiert.

Dass dem Beschwerdeführer sodann per Post ein Antragsformular (Geltendmachung 08.02.2023; Rückgabefrist 16.02.2023) übermittelt wurde, welches er fristgerecht einbrachte, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus dem darin einliegenden Formular. Die Antragstellung der Leistung mit 08.02.2023 wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr räumte er in der Beschwerde ein, dass er aus familiären und privaten Gründen das Datum (gemeint wohl: Erreichen des Höchstausmaßes) übersehen habe.

2.2. Der Bescheid vom 20.02.2023, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 liegen im Akt ein.

Dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 08.02.2023 handschriftlich die im ZMR gespeicherte Adresse mit dem Vermerk „obdachlos“ anführte, ergibt sich aus dem Formular.

Die Verfügung der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mittels RSb-Sendung an diese Adresse ergibt sich aus der Zustellverfügung in der Beschwerdevorentscheidung und dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellen Auszug aus dem ZMR in Zusammenschau mit dem RSb-Rückschein.

Dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse seit 20.10.2021 durchgehend „Obdachlos“ gemeldet ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das ZMR. Aus der Stellungnahme des Magistratischen Bezirksamtes für den 3./11. Bezirk vom 10.06.2023 samt vorgelegter Hauptwohnsitzbestätigung ergibt sich, dass die Kontaktstelle des Beschwerdeführers mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt.

Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 09.03.2023 ab 10.03.2023 bei der Post hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem RSb-Rückschein. Der von der Post eingeholten Auskunft vom 15.06.2023 samt Übernahmebestätigung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung am 13.03.2023 vom Beschwerdeführer behoben wurde.

Dass der Vorlageantrag am 27.03.2023 eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akt. Der Bescheid vom 20.04.2023 ist ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

…“

„Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

„Physische Zustellung

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

…“

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3.3. § 19a Meldegesetz 1991 (MeldeG) lautet auszugsweise: 3.3. Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 (MeldeG) lautet auszugsweise:

„Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a, (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

…“

3.4. Mit Bescheid vom 20.04.2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2023 als verspätet zurück und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 rechtswirksam am 10.03.2023 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt worden sei, weshalb die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags am 24.03.2023 geendet habe.

Für die Frage der von Amts wegen zu prüfenden Wirksamkeit der Zustellung hätte die belangte Behörde jedoch dem Umstand Bedeutung zumessen müssen, dass der Beschwerdeführer der Eintragung im ZMR zufolge an der Zustellanschrift XXXX seit 20.10.2021 als „obdachlos“ gemeldet ist (vgl. § 19a iVm § 1 Abs. 9 MeldeG). Der Beschwerdeführer wies auch im Zuge der Kommunikation mit dem AMS mehrfach, etwa im Zuge der Antragstellung vom 08.02.2023, auf seine Obdachlosigkeit hin. Für die Frage der von Amts wegen zu prüfenden Wirksamkeit der Zustellung hätte die belangte Behörde jedoch dem Umstand Bedeutung zumessen müssen, dass der Beschwerdeführer der Eintragung im ZMR zufolge an der Zustellanschrift römisch 40 seit 20.10.2021 als „obdachlos“ gemeldet ist vergleiche Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 9, MeldeG). Der Beschwerdeführer wies auch im Zuge der Kommunikation mit dem AMS mehrfach, etwa im Zuge der Antragstellung vom 08.02.2023, auf seine Obdachlosigkeit hin.

Davon ausgehend hätte die belangte Behörde Überlegungen dahin anzustellen gehabt, ob die Hinterlegung der Sendung bei dem für die Zustellanschrift zuständigen Postamt Zustellwirkung im Sinne des § 17 ZustG entfalten konnte. Da die Aktenlage lediglich auf das Vorhandensein einer „Kontaktstelle“ im Sinne des § 19a Abs. 1 Z 2 Meldegesetz hindeutete, hätte es zur Klärung der Frage, ob es sich dabei auch um eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes handelt, daher zunächst einer Überprüfung der Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 MeldeG bedurft, die nicht vorgenommen wurde (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0438).Davon ausgehend hätte die belangte Behörde Überlegungen dahin anzustellen gehabt, ob die Hinterlegung der Sendung bei dem für die Zustellanschrift zuständigen Postamt Zustellwirkung im Sinne des Paragraph 17, ZustG entfalten konnte. Da die Aktenlage lediglich auf das Vorhandensein einer „Kontaktstelle“ im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, Meldegesetz hindeutete, hätte es zur Klärung der Frage, ob es sich dabei auch um eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes handelt, daher zunächst einer Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG bedurft, die nicht vorgenommen wurde (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0438).

§ 19a MeldeG sieht vor, dass eine solche Kontaktstelle als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist (s. auch VwGH 31.01.2008, 2005/01/0809). Paragraph 19 a, MeldeG sieht vor, dass eine solche Kontaktstelle als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist (s. auch VwGH 31.01.2008, 2005/01/0809).

Wie festgestellt, liegt jedoch eine solche Zustimmung des für die (Kontakt-)Stelle Verfügungsberechtigten nicht vor.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2023 argumentiert, dass auch „ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“ als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG gelten kann, ist Folgendes festzuhalten: Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2023 argumentiert, dass auch „ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“ als Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG gelten kann, ist Folgendes festzuhalten:

Das Wort „Abgabestelle“ wird im Hinblick auf die postalische Zustellung vom Gesetz für die Bezeichnung jenes Orts verwendet, an dem die Zustellung erfolgen kann. Die Legaldefinition des § 2 Z 4 ZustG ist jedoch nicht (mehr) als abschließend zu qualifizieren, zumal in Materiengesetzen weitere Abgabestellen definiert wurden (Larcher, Zustellrecht Rz 146; aA zB Ritz, BAO3 1005; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5 362); vgl. etwa § 23 Abs. 1 AsylG 2005 (Erstaufnahmestelle), unter bestimmten Voraussetzungen § 19a MeldeG (dazu VwGH 23.11.2006, 2005/20/0346) und § 17 Abs. 1 SeeschifffahrtsG (Geschäftsstelle). Der in Z 4 mehrfach verwendete Begriff „Ort“ bezieht sich idZ auf die Abgabestelle (Wohnung, Betriebsstätte etc) selbst und nicht etwa auf die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt. Eine postalische Zustellung, die nicht an einer Abgabestelle erfolgt, ist, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, gesetzwidrig, gilt als nicht erfolgt und ist daher rechtsunwirksam. Der Empfänger kann seit November 2004 in einem laufenden Verfahren (auch) einen anderen (iSv weiteren) Ort für die Zustellung angeben (vgl. zu dem Ganzen: Raschauer, Zustellrecht: Kommentar, Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, § 2 ZustG Rz 7, 7a, 7j).Das Wort „Abgabestelle“ wird im Hinblick auf die postalische Zustellung vom Gesetz für die Bezeichnung jenes Orts verwendet, an dem die Zustellung erfolgen kann. Die Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist jedoch nicht (mehr) als abschließend zu qualifizieren, zumal in Materiengesetzen weitere Abgabestellen definiert wurden (Larcher, Zustellrecht Rz 146; aA zB Ritz, BAO3 1005; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5 362); vergleiche etwa Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 (Erstaufnahmestelle), unter bestimmten Voraussetzungen Paragraph 19 a, MeldeG (dazu VwGH 23.11.2006, 2005/20/0346) und Paragraph 17, Absatz eins, SeeschifffahrtsG (Geschäftsstelle). Der in Ziffer 4, mehrfach verwendete Begriff „Ort“ bezieht sich idZ auf die Abgabestelle (Wohnung, Betriebsstätte etc) selbst und nicht etwa auf die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt. Eine postalische Zustellung, die nicht an einer Abgabestelle erfolgt, ist, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, gesetzwidrig, gilt als nicht erfolgt und ist daher rechtsunwirksam. Der Empfänger kann seit November 2004 in einem laufenden Verfahren (auch) einen anderen (iSv weiteren) Ort für die Zustellung angeben vergleiche zu dem Ganzen: Raschauer, Zustellrecht: Kommentar, Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Paragraph 2, ZustG Rz 7, 7a, 7j).

Die mit der MeldeG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 28, geschaffene Bestimmung des § 19a beabsichtigte, Probleme „wohnungsloser Menschen“, die keinen Hauptwohnsitz nachweisen können, zu berücksichtigen bzw. zu verbessern. Die Gesetzesmaterialien (424 BlgNR 21.GP, 25) zu dieser Regelung lauten wie folgt:Die mit der MeldeG-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 28, geschaffene Bestimmung des Paragraph 19 a, beabsichtigte, Probleme „wohnungsloser Menschen“, die keinen Hauptwohnsitz nachweisen können, zu berücksichtigen bzw. zu verbessern. Die Gesetzesmaterialien (424 BlgNR 21.GP, 25) zu dieser Regelung lauten wie folgt:

„Die derzeit geltende Rechtslage bereitet Menschen ohne Unterkunft – neben den damit einhergehenden sozialen Problemen – in vielen Bereichen Schwierigkeiten, weil sie keinen Hauptwohnsitz nachweisen können. Dies scheitert in erster Linie daran, dass das Meldegesetz in jedem Fall an einer Unterkunftnahme anknüpft, die auf den tatsächlichen widmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung abstellt. Dieser liegt nur vor, wenn Räume zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen benützt werden. Zu diesen Wohnbedürfnissen zählt nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sich-darin-aufhalten, das Verwahren seiner Sachen und die Möglichkeit, andere grundsätzlich hievon auszuschließen. Der von dieser Regelung betroffenen Zielgruppe fehlt die geforderte Intensität der Benützung von Räumen in dieser Weise, da die notwendigen Voraussetzungen nicht einmal dann als erfüllt angesehen werden können, wenn ihnen Vereinigungen, die sich der Unterstützung wohnungsloser Menschen widmen, Räume bloß kurzfristig zum Essen, Waschen, Kochen oder auch als Schlafgelegenheit zur Verfügung stellen.

Der vorgeschlagene § 19a trägt nun dem Umstand Rechnung, dass Obdachlosen die Anmeldemöglichkeit nach anderen Regelungen des Gesetzes zwar verwehrt bleibt, auf deren Aufenthaltsort aber dennoch die verfassungsrechtliche Begriffsbestimmung des Hauptwohnsitzes (Art. 6 Abs. 3 B-VG) zutrifft; dieser erfordert keine Unterkunftnahme nach dem Meldegesetz.Der vorgeschlagene Paragraph 19 a, trägt nun dem Umstand Rechnung, dass Obdachlosen die Anmeldemöglichkeit nach anderen Regelungen des Gesetzes zwar verwehrt bleibt, auf deren Aufenthaltsort aber dennoch die verfassungsrechtliche Begriffsbestimmung des Hauptwohnsitzes (Artikel 6, Absatz 3, B-VG) zutrifft; dieser erfordert keine Unterkunftnahme nach dem Meldegesetz.

Der Nachweis der Zustimmung des für die Kontaktstelle Verfügungsberechtigten ist nicht Voraussetzung zur Erteilung der Bestätigung, sondern nur für die Geltung als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.

…“

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann der Auffassung der belangten Behörde, wonach fallgegenständlich eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG dadurch begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Adresse (Kontaktstelle) etwa in seinem Antragsformular vom 08.02.2023 angegeben habe, nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann der Auffassung der belangten Behörde, wonach fallgegenständlich eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG dadurch begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Adresse (Kontaktstelle) etwa in seinem Antragsformular vom 08.02.2023 angegeben habe, nicht gefolgt werden.

Abgesehen davon, dass die Auffassung der belangten Behörde die in § 19a MeldeG vorgesehen Unterscheidung zwischen Kontaktstelle und Abgabestelle ad absurdum führen würde, ist fallgegenständlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Kontaktstelle dem AMS gegenüber nicht als „Ort für die Zustellung im laufenden Verfahren“ angab. Vielmehr wies der Beschwerdeführer bei Angabe seiner Adresse im Antragsformular für die Geltendmachung der Notstandshilfe wie auch bei späteren Kontaktaufnahmen mit dem AMS explizit auf seine Obdachlosigkeit hin, sodass das AMS im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von Amts wegen hätte ermitteln müssen, ob nur eine Kontaktstelle oder eine Abgabestelle vorliegt.Abgesehen davon, dass die Auffassung der belangten Behörde die in Paragraph 19 a, MeldeG vorgesehen Unterscheidung zwischen Kontaktstelle und Abgabestelle ad absurdum führen würde, ist fallgegenständlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Kontaktstelle dem AMS gegenüber nicht als „Ort für die Zustellung im laufenden Verfahren“ angab. Vielmehr wies der Beschwerdeführer bei Angabe seiner Adresse im Antragsformular für die Geltendmachung der Notstandshilfe wie auch bei späteren Kontaktaufnahmen mit dem AMS explizit auf seine Obdachlosigkeit hin, sodass das AMS im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von Amts wegen hätte ermitteln müssen, ob nur eine Kontaktstelle oder eine Abgabestelle vorliegt.

Da sich im Beschwerdeverfahren herausstellte, dass die Kontaktstelle des Beschwerdeführers nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt, erwies sich die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung als mangelhaft.

Gemäß § 7 ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wie ausgeführt, ist der von der Post eingeholten Auskunft samt Übernahmebestätigung zu entnehmen, dass die ab 10.03.2023 hinterlegte Beschwerdevorentscheidung vom Beschwerdeführer am 13.03.2023 behoben wurde. Demnach ist von einer wirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erst am 13.03.2023 auszugehen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete am 27.03.2023.

Der Vorlageantrag vom 27.03.2023 langte somit binnen offener Frist bei der belangten Behörde ein. Der Bescheid vom 20.04.2023, mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, war daher ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zukommt. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 15 VwGVG K 5.). Ist die Zurückweisung des Vorlageantrags durch die Behörde verfehlt, hat das Verwaltungsgericht um zwei Entscheidungen in derselben Sache zu vermeiden die Verfahren über den Zurückweisungsbescheid und die Vorentscheidung zu verbinden (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 (Stand 31.03.2018, rdb.at Rz 7 mit Verweis auf Müllner, ZfV 2013, 887), weshalb gegenständlich auch über die Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 08.02.2023 abzusprechen ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zunächst der Behörde zukommt. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Paragraph 15, VwGVG K 5.). Ist die Zurückweisung des Vorlageantrags durch die Behörde verfehlt, hat das Verwaltungsgericht um zwei Entscheidungen in derselben Sache zu vermeiden die Verfahren über den Zurückweisungsbescheid und die Vorentscheidung zu verbinden vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 15, (Stand 31.03.2018, rdb.at Rz 7 mit Verweis auf Müllner, ZfV 2013, 887), weshalb gegenständlich auch über die Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 08.02.2023 abzusprechen ist.

3.5. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17, (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

„Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

…“

„Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

3.6. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] § 46 Rz 791).3.6. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] Paragraph 46, Rz 791).

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).

3.7. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer am 15.09.2021 (Tag der Geltendmachung) die Zuerkennung von Notstandshilfe, bezog die Leistung sodann (mit Unterbrechungen) bis zum Erreichen des Höchstausmaßes am 03.01.2023 und machte seinen weiteren Anspruch auf Notstandshilfe erst am 08.02.2023 erfolgreich geltend.

Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer nachweislich im Wege einer Mitteilung vom 28.12.2022 über das Ende des Leistungsbezuges und das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung für die Weitergewährung der Leistung. Ihm musste daher bekannt sein, dass sein Leistungsanspruch am 03.01.2023 endet und für die Weitergewährung von Leistungen eine Antragstellung erforderlich ist. Trotz der schwierigen Lage des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Obdachlosigkeit, gesundheitliche Probleme und familiäre Schicksalsschläge oblag die rechtzeitige Antragstellung seiner Eigenverantwortung. Auch stellen die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände keinen „triftigen Grund“ für die verspätete Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG dar, zumal die Behörde fallgegenständlich keine Frist für die Einbringung des Antrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat. Vielmehr ergab sich das Ende des Leistungsanspruches am 03.01.2023 mit dem Erreichen des Höchstausmaßes ex lege (§ 35 AlVG). Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer nachweislich im Wege einer Mitteilung vom 28.12.2022 über das Ende des Leistungsbezuges und das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung für die Weitergewährung der Leistung. Ihm musste daher bekannt sein, dass sein Leistungsanspruch am 03.01.2023 endet und für die Weitergewährung von Leistungen eine Antragstellung erforderlich ist. Trotz der schwierigen Lage des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Obdachlosigkeit, gesundheitliche Probleme und familiäre Schicksalsschläge oblag die rechtzeitige Antragstellung seiner Eigenverantwortung. Auch stellen die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände keinen „triftigen Grund“ für die verspätete Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG dar, zumal die Behörde fallgegenständlich keine Frist für die Einbringung des Antrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat. Vielmehr ergab sich das Ende des Leistungsanspruches am 03.01.2023 mit dem Erreichen des Höchstausmaßes ex lege (Paragraph 35, AlVG).

§ 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene – vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkannte – Fehler wäre der Beschwerdeführer demnach auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene – vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkannte – Fehler wäre der Beschwerdeführer demnach auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 08.02.2023 gebührt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Parteien nicht bestritten. Die Geltendmachung der Leistung (erst) mit 08.02.2023 wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Vielmehr räumte er in der Beschwerde ein, dass er aus familiären und privaten Gründen das Datum (Erreichen des Höchstausmaßes) übersehen habe. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Weder wurden seitens des Beschwerdeführers zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Parteien nicht bestritten. Die Geltendmachung der Leistung (erst) mit 08.02.2023 wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Vielmehr räumte er in der Beschwerde ein, dass er aus familiären und privaten Gründen das Datum (Erreichen des Höchstausmaßes) übersehen habe. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Weder wurden seitens des Beschwerdeführers zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabestelle Antragsprinzip Frist Geltendmachung Heilung Notstandshilfe tatsächliches Zukommen verspäteter Antrag Verspätung Vorlageantrag Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2272464.1.00

Im RIS seit

24.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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