TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/8 W165 2265391-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2023
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Entscheidungsdatum

08.11.2023

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W165 2265391-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.10.2022, GZ: Damaskus-OB/KONS/1865/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.10.2022, GZ: Damaskus-OB/KONS/1865/2022, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 04.08.2021 schriftlich und am 07.06.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 04.08.2021 schriftlich und am 07.06.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 22.02.2021 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 04.06.2021, Zl. 1274952710/210249925, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen im Original bzw in Kopie in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen:

Eine Geburtsurkunde der BF vom 03.01.2021, ein syrischer Reisepass der BF, ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 01.07.2021, eine Geburtsurkunde der BF vom 01.07.2021, eine Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) der Bezugsperson vom 03.03.2022, eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson, ausgestellt am 07.06.2021; ein Auszug aus dem Familienbuch des syrischen Innenministeriums, Generaldirektorat für Zivilstandswesen, ausgestellt am 21.06.2011 (sic!), worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet und das Datum der Eheschließung (ohne Angabe des Ortes der Eheschließung) mit 01.01.2018 angeführt werden; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 01.07.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet angeführt werden; ein Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX vom 09.05.2021, mit welchem nach Klage der BF auf Ehebestätigung vom 18.04.2021 aufgrund deren Behauptung, mit der Bezugsperson gemäß einem konventionellem außerhalb des Scharia-Gerichtes von XXXX am 01.01.2018 geschlossenen Heiratsvertrages verheiratet zu sein, die laufende Ehe der BF mit der Bezugsperson bestätigt und die Eintragung der Eheschließung im Zivilregister beschlossen wurde und eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 01.07.2021, in der das Datum des Vertrages mit 01.01.2018, als zuständige Behörde das Scharia-Gericht, das Datum des Dokuments mit 09.05.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung im Standesamt mit 14.06.2021 angegeben werden. Eine Geburtsurkunde der BF vom 03.01.2021, ein syrischer Reisepass der BF, ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 01.07.2021, eine Geburtsurkunde der BF vom 01.07.2021, eine Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) der Bezugsperson vom 03.03.2022, eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson, ausgestellt am 07.06.2021; ein Auszug aus dem Familienbuch des syrischen Innenministeriums, Generaldirektorat für Zivilstandswesen, ausgestellt am 21.06.2011 (sic!), worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet und das Datum der Eheschließung (ohne Angabe des Ortes der Eheschließung) mit 01.01.2018 angeführt werden; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 01.07.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet angeführt werden; ein Beschluss des Scharia-Gerichtes in römisch 40 vom 09.05.2021, mit welchem nach Klage der BF auf Ehebestätigung vom 18.04.2021 aufgrund deren Behauptung, mit der Bezugsperson gemäß einem konventionellem außerhalb des Scharia-Gerichtes von römisch 40 am 01.01.2018 geschlossenen Heiratsvertrages verheiratet zu sein, die laufende Ehe der BF mit der Bezugsperson bestätigt und die Eintragung der Eheschließung im Zivilregister beschlossen wurde und eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 01.07.2021, in der das Datum des Vertrages mit 01.01.2018, als zuständige Behörde das Scharia-Gericht, das Datum des Dokuments mit 09.05.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung im Standesamt mit 14.06.2021 angegeben werden.

Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 22.02.2021 ihren Familienstand mit verheiratet an. Zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsland führte die Bezugsperson neben ihren Eltern und Geschwistern ihre Ehefrau XXXX , 23 Jahre, an. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2018 gefasst. Ihren Herkunftsstaat, Abreise aus dem Wohnort Damaskus, habe sie 2018 verlassen. Sie sei über die Türkei (zwei Monate Aufenthalt), Griechenland (acht Monate Aufenthalt), Albanien (zwei Tage Aufenthalt), Kosovo (Durchreise), Serbien (sechs Monate Aufenthalt), Rumänien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt. Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 22.02.2021 ihren Familienstand mit verheiratet an. Zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsland führte die Bezugsperson neben ihren Eltern und Geschwistern ihre Ehefrau römisch 40 , 23 Jahre, an. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2018 gefasst. Ihren Herkunftsstaat, Abreise aus dem Wohnort Damaskus, habe sie 2018 verlassen. Sie sei über die Türkei (zwei Monate Aufenthalt), Griechenland (acht Monate Aufenthalt), Albanien (zwei Tage Aufenthalt), Kosovo (Durchreise), Serbien (sechs Monate Aufenthalt), Rumänien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt.

In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 31.05.2021 gab die Bezugsperson zu Protokoll, dass sie seit 01.01.2018 sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet sei. Sie habe ihr Heimatland am 01.01.2018 verlassen. Auf Vorhalt, dass sie am Tag ihrer Eheschließung ausgereist sei, korrigierte die Bezugsperson ihr Ausreisedatum (“Ah, am 01.04.2018 reiste ich aus“). Nachgefragt, habe sie mit ihrer Frau drei Monate zusammengelebt.

Die BF gab im gegenständlichen Einreiseverfahren anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 07.06.2022 zu Protokoll, dass sie vor dem Sheikh in ihrem Haus geheiratet habe. Am 01.01.2018 habe eine Party stattgefunden. Das Datum der religiösen Heirat vor dem Sheikh sei ihr nicht in Erinnerung. Die Trauzeugen könne sie nicht benennen, da sie sich am Ort der Party befunden habe. Das Befragungsorgan der Botschaft hielt hierzu im Protokoll fest, dass die BF allerdings angegeben habe, dass Party und Hochzeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden hätten. Nachgefragt, habe sie einige Fotos vom Hochzeitstag auf ihrem Handy gehabt, dieses sei ihr aber im Bus gestohlen worden. Sie habe mit ihrem Ehemann rund ein Jahr und zwei Monate zusammengelebt, bevor dieser nach Österreich gegangen sei. Von 01.01.2018 bis 04.02.2019 hätten sie im Elternhaus ihres Ehemannes in XXXX gelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt am 04.02.2019 gesehen. Alle Dokumente für die Familienzusammenführung einschließlich der Bestätigung des Heiratsvertrages durch das Gericht habe ihr Schwiegervater organisiert.Die BF gab im gegenständlichen Einreiseverfahren anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 07.06.2022 zu Protokoll, dass sie vor dem Sheikh in ihrem Haus geheiratet habe. Am 01.01.2018 habe eine Party stattgefunden. Das Datum der religiösen Heirat vor dem Sheikh sei ihr nicht in Erinnerung. Die Trauzeugen könne sie nicht benennen, da sie sich am Ort der Party befunden habe. Das Befragungsorgan der Botschaft hielt hierzu im Protokoll fest, dass die BF allerdings angegeben habe, dass Party und Hochzeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden hätten. Nachgefragt, habe sie einige Fotos vom Hochzeitstag auf ihrem Handy gehabt, dieses sei ihr aber im Bus gestohlen worden. Sie habe mit ihrem Ehemann rund ein Jahr und zwei Monate zusammengelebt, bevor dieser nach Österreich gegangen sei. Von 01.01.2018 bis 04.02.2019 hätten sie im Elternhaus ihres Ehemannes in römisch 40 gelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt am 04.02.2019 gesehen. Alle Dokumente für die Familienzusammenführung einschließlich der Bestätigung des Heiratsvertrages durch das Gericht habe ihr Schwiegervater organisiert.

Der Einreiseantrag samt Befragungsformular und Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 04.08.2022 unter Hinweis darauf an das BFA weitergeleitet, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung lediglich 15 Jahre alt gewesen sei und sämtliche die Eheschließung betreffenden Dokumente erst nach Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet ausgestellt worden seien.

Mit Schreiben vom 29.09.2022 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei: Mit Schreiben vom 29.09.2022 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei:

1.       Es wird kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt.1. Es wird kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt.

2.       Die behauptete Ehe widerspricht dem ordre public.

3.       Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. 3. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.

In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und (im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben: Es werde kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw Telefonehen). Zunächst habe die Bezugsperson in der Einvernahme angegeben, am 01.01.2018 ausgereist zu sein und ebenso am 01.01.2018 geheiratet zu haben. Diesfalls würde sich überhaupt kein Zusammenleben mit der BF ergeben. Erst auf Vorhalt, dass sie am Tag der Heirat ausgereist sei, behauptete die Bezugsperson, erst am 01.04.2018 ausgereist zu sein und drei Monate mit ihrer Ehefrau zusammengelebt zu haben. Schon dies deute darauf hin, dass eine Ehe mit der BF vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich nicht bestanden habe. Andernfalls hätte die Bezugsperson nicht zunächst angegeben, dass sie am Tag ihrer Ausreise geheiratet habe. Die angebliche Ehe sei im Alter von 15 Jahren der BF geschlossen worden, sodass es sich um eine ordre public-widrige Kinderehe handle, die iSd § 6 IPRG ungültig sei.In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben: Es werde kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw Telefonehen). Zunächst habe die Bezugsperson in der Einvernahme angegeben, am 01.01.2018 ausgereist zu sein und ebenso am 01.01.2018 geheiratet zu haben. Diesfalls würde sich überhaupt kein Zusammenleben mit der BF ergeben. Erst auf Vorhalt, dass sie am Tag der Heirat ausgereist sei, behauptete die Bezugsperson, erst am 01.04.2018 ausgereist zu sein und drei Monate mit ihrer Ehefrau zusammengelebt zu haben. Schon dies deute darauf hin, dass eine Ehe mit der BF vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich nicht bestanden habe. Andernfalls hätte die Bezugsperson nicht zunächst angegeben, dass sie am Tag ihrer Ausreise geheiratet habe. Die angebliche Ehe sei im Alter von 15 Jahren der BF geschlossen worden, sodass es sich um eine ordre public-widrige Kinderehe handle, die iSd Paragraph 6, IPRG ungültig sei.

Mit Schreiben vom 30.09.2022 räumte die ÖB Damaskus der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 29.09.2022 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör).

In der durch die rechtliche Vertretung der BF erstatteten Stellungnahme vom 07.10.2022 wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht: Die BF habe die Ehe im Alter von 15 Jahren geschlossen. Nach der gängigen Judikatur sei eine von Minderjährigen geschlossene Ehe nicht allein aufgrund der Minderjährigkeit als ordre public-widrig anzusehen, sondern seien laut VwGH die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. BF und Bezugsperson würden einander von Kindheit an kennen, seien im selben Ort aufgewachsen und hätten sich in ihrer Jugend ineinander verliebt, sodass die Bezugsperson im Jahr 2017 die Eltern der BF um Zustimmung zur Eheschließung ersucht habe. Die BF habe die Bezugsperson auf eigenen Wunsch und aus freiem Willen geheiratet und wünsche, die Ehe fortzuführen. Es handle sich somit um keine ordre public-widrige Ehe. Seit der Flucht der Bezugsperson sei das Ehepaar über Videotelefonie und Chatnachrichten durchgehend in Kontakt gestanden. Auszugsweise würden Chatprotokolle aus den beiden letzten Jahren vorgelegt werden. Die umgehende Richtigstellung des Ausreisedatums der Bezugsperson von 01.01.2018 auf 01.04.2018 in ihrer Einvernahme vor dem BFA sei aufgrund der zunächst missverständlich mit 01.01.2018 angegebenen Ausreise erfolgt. Dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt habe, zeige sich auch daran, dass die Bezugsperson auf Nachfrage angegeben habe, dass sie drei Monate mit ihrer Ehefrau zusammengelebt habe. Es habe somit bereits im Herkunftsstaat ein gemeinsames Familienleben bestanden. BF und Bezugsperson seien nur aufgrund der Flucht voneinander getrennt worden. Zum Nachweis der Intensität der Beziehung von BF und Bezugsperson wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson beantragt.

Der Stellungnahme waren in Kopie Chatnachrichten und Fotos angeschlossen, die das Gesicht der BF, versehen mit der Überschrift „meine frau XXXX “, die Bezugsperson alleine oder nur deren Gesicht zeigen und Aufnahmen, auf denen Fotos der Bezugsperson in das Foto des Gesichts der BF und umgekehrt hineinkopiert wurden.Der Stellungnahme waren in Kopie Chatnachrichten und Fotos angeschlossen, die das Gesicht der BF, versehen mit der Überschrift „meine frau römisch 40 “, die Bezugsperson alleine oder nur deren Gesicht zeigen und Aufnahmen, auf denen Fotos der Bezugsperson in das Foto des Gesichts der BF und umgekehrt hineinkopiert wurden.

Die Stellungnahme der BF vom 07.10.2022 wurde mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 10.10.2022 an das BFA weitergeleitet. Bemerkt wurde, dass die angeschlossenen Fotos und Handy-Chatnachrichten keinesfalls eine Hochzeit bzw Hochzeitsfeier und kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK untermauern würden.Die Stellungnahme der BF vom 07.10.2022 wurde mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 10.10.2022 an das BFA weitergeleitet. Bemerkt wurde, dass die angeschlossenen Fotos und Handy-Chatnachrichten keinesfalls eine Hochzeit bzw Hochzeitsfeier und kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK untermauern würden.

Mit Schreiben an die ÖB Damaskus vom 10.10.2022 hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose unverändert aufrecht.

Mit Bescheid vom 11.10.2022, der rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit Bescheid vom 11.10.2022, der rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

Gegen den Bescheid richtet sich die durch den rechtlichen Vertreter am 08.11.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin wie bisher vorgebracht wurde. Das BFA und in der Folge die Botschaft, hätten es unterlassen, sich mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen auseinanderzusetzen, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Am 12.12.2022 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Damaskus ein.Am 12.12.2022 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Damaskus ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.01.2023, beim BVwG eingelangt am 12.01.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter Pkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter Pkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Eine am 01.01.2018 zwischen der damals 15 Jahre alten BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden.

Eine traditionelle Heiratsurkunde (Heiratsvertrag) über eine angebliche Eheschließung in Syrien, XXXX , am 01.01.2018 ist nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde (Heiratsvertrag) über eine angebliche Eheschließung in Syrien, römisch 40 , am 01.01.2018 ist nicht vorhanden.

Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung befragt, gab die BF vor der Botschaft an, dass am 01.01.2018 eine (Hochzeits)party stattgefunden habe. Das Datum der zu einem von der Party verschiedenen Zeitpunkt durch den Scheich vollzogenen religiösen Eheschließung war der BF nicht mehr in Erinnerung und konnte nicht genannt werden. Die BF konnte keine Hochzeitszeugen angeben und begründete dies damit, dass sie sich am Ort der Party befunden habe.

In der Erstbefragung ihres Asylverfahrens benannte die Bezugsperson die BF mit anderem als dem von der BF selbst geführten und durch Urkunden belegten Vornamen und gab deren Alter um vier Jahre abweichend von dem von der BF angegebenen und in den Urkunden ausgewiesenen Alter an.

Die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren zu ihrem Ausreisezeitpunkt aus dem Herkunftsstaat und zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung mit der BF sind unstimmig und widersprüchlich.

Die Bezugsperson wurde am 27.09.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 2) und stellte am 23.06.2020 in Griechenland einen Asylantrag (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1).

Zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates durch die Bezugsperson, zur angeblichen Eheschließung und zum Zusammenleben nach der Hochzeit bestehen gravierende nicht auflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten (siehe hierzu im Folgenden unter Pkt. 2. Beweiswürdigung).

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). (Vgl die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). (Vgl die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den darin einliegenden Urkunden, den Angaben der BF im Einreiseverfahren und den Angaben der Bezugsperson in den durch das Gericht amtswegig beigeschafften polizeilichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen ihres Asylverfahrens.

Die Behörde begründet das Nichtvorliegen einer vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet am 01.01.2018 zwischen der BF und der Bezugsperson traditionell geschlossenen Ehe und die daher fehlende Angehörigeneigenschaft der BF ua damit, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die Behörde begründet das Nichtvorliegen einer vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet am 01.01.2018 zwischen der BF und der Bezugsperson traditionell geschlossenen Ehe und die daher fehlende Angehörigeneigenschaft der BF ua damit, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.

Der Auffassung der Behörde ist, wie im Folgenden näher dargelegt wird, beizupflichten:

Vorweg ist anzumerken, dass der von der Bezugsperson in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens genannte Vorname ihrer Ehefrau nicht mit dem von dieser selbst geführten und in den Urkunden ausgewiesenen Vornamen übereinstimmt. Die Bezugsperson nannte zur Individualisierung ihrer Ehefrau den Vornamen XXXX anstatt XXXX , sodass Übereinstimmung mit dem von der BF selbst geführten Vornamen lediglich bezüglich der beiden ersten Buchstaben besteht. Da es sich um einen recht kurzen Vornamen handelt und die Bezugsperson dieselbe Muttersprache wie die BF hat, sollte es möglich sein, den Vornamen der eigenen Ehefrau richtig im Gedächtnis zu behalten. Der Versuch, den Familiennamen ihrer Ehefrau anzugeben, wurde erst gar nicht unternommen. Auch das zur Ehefrau in der Erstbefragung angeführte Alter weicht erheblich - nämlich um immerhin vier Jahre - vom laut Angabe der BF und den Urkunden tatsächlichen Alter der BF ab. Laut Bezugsperson in der Erstbefragung am 22.02.2021 sei die BF damals 23 Jahre alt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt war die BF jedoch nicht 23 Jahre, sondern erst 19 Jahre alt. Da Bezugsperson und BF einander von Kindheit an gekannt haben, im selben Ort aufgewachsen sein, sich in der Jugend ineinander verliebt und dann geheiratet haben sollen, müsste anzunehmen sein, dass dem Ehemann auch das Alter seiner Ehefrau bekannt sein sollte. Vorweg ist anzumerken, dass der von der Bezugsperson in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens genannte Vorname ihrer Ehefrau nicht mit dem von dieser selbst geführten und in den Urkunden ausgewiesenen Vornamen übereinstimmt. Die Bezugsperson nannte zur Individualisierung ihrer Ehefrau den Vornamen römisch 40 anstatt römisch 40 , sodass Übereinstimmung mit dem von der BF selbst geführten Vornamen lediglich bezüglich der beiden ersten Buchstaben besteht. Da es sich um einen recht kurzen Vornamen handelt und die Bezugsperson dieselbe Muttersprache wie die BF hat, sollte es möglich sein, den Vornamen der eigenen Ehefrau richtig im Gedächtnis zu behalten. Der Versuch, den Familiennamen ihrer Ehefrau anzugeben, wurde erst gar nicht unternommen. Auch das zur Ehefrau in der Erstbefragung angeführte Alter weicht erheblich - nämlich um immerhin vier Jahre - vom laut Angabe der BF und den Urkunden tatsächlichen Alter der BF ab. Laut Bezugsperson in der Erstbefragung am 22.02.2021 sei die BF damals 23 Jahre alt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt war die BF jedoch nicht 23 Jahre, sondern erst 19 Jahre alt. Da Bezugsperson und BF einander von Kindheit an gekannt haben, im selben Ort aufgewachsen sein, sich in der Jugend ineinander verliebt und dann geheiratet haben sollen, müsste anzunehmen sein, dass dem Ehemann auch das Alter seiner Ehefrau bekannt sein sollte.

Auffällig ist weiter, dass die BF kein Datum der traditionellen Eheschließung vor dem Scheich anzugeben vermochte, da ihr dies nicht mehr in Erinnerung war. Die BF sprach zwar davon, dass am 01.08.2018 eine Hochzeits(party) stattgefunden habe, die Trauung selbst jedoch an einem anderen Tag - an einem ihr wie gesagt nicht mehr erinnerlichen Datum - erfolgt sei. Auch die Trauzeugen konnte die BF nicht benennen und beruft sich darauf, dass sie (damals) am Ort der Party gewesen sei, wiewohl die BF unmittelbar davor angegeben hatte, dass Party und Hochzeit datumsmäßig auseinandergefallen wären. Dies ist auch insofern bemerkenswert, als die Bezugsperson ausnahmslos und dezidiert von einer Eheschließung am 01.01.2018 spricht und auch in den nachträglich zum „Beleg“ der Eheschließung ausgestellten Urkunden (Beschluss des Scharia-Gerichtes zur Bestätigung der am 01.01.2018 geschlossenen Ehe und Eheschließungsurkunde) von einem behaupteten konventionellen Ehevertrag vom 01.01.2018 die Rede ist bzw das Datum des Ehevertrages mit 01.01.2018 angeführt wird.

Weiter ist zu erwähnen, dass die Bezugsperson in der Einvernahme ihres Asylverfahrens am 31.05.2021 zunächst angab, dass sie am 01.01.2018 geheiratet und auch an diesem Tag - somit bereits bzw noch am Tag der Eheschließung - aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sei. Erst auf „Rückfrage“ bzw Vorhalt des Einvernahmeorgans, dass sie am Tag der Eheschließung ausgereist wäre, beeilte sich die Bezugsperson um eine Korrektur und änderte das Datum des Verlassens ihres Heimatstaates umgehend auf 01.04.2018 ab. Auf anschließende Frage nach einem Zusammenleben mit ihrer Frau erklärte die Bezugsperson in der Folge, dass sie mit ihrer Ehefrau drei Monate zusammengelebt habe.

Das von der Bezugsperson behauptete Hochzeitsdatum steht weder mit dem von ihr behaupteten Ausreisedatum im Einklang, noch ist das behauptete Ausreisedatum - sowohl das hierzu zunächst angegebene Datum 1.1.2018 als auch das auf Vorhalt auf 1.4.2018 „korrigierte“ Datum - glaubhaft.

Im gegebenen Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung auf Nachfrage erklärte, dass sie den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat „im“ Jahr 2018 - somit im Laufe des Jahres 2018 - gefasst habe. Damit scheint jedoch unvereinbar, dass sie laut Aussage in ihrer späteren Einvernahme bereits am ersten Tag dieses Jahres, somit am 01.01.2018, ausgereist sein sollte, wie zunächst behauptet und erst auf Vorhalt revidiert wurde.

Das Ausreisedatum, sei es nun der 01.01.2018 oder der 01.04.2018, kann zudem mit den Angaben der Bezugsperson zu ihrer Reiseroute nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Unter Zugrundelegung, dass die Bezugsperson wie vorgebracht, nach ihrer Ausreise zwei Monate in der Türkei und anschließend acht Monate in Griechenland zugebracht hätte, hätte sie Griechenland rund um den 01.12.2019 wieder verlassen müssen. Allerdings stellte die Bezugsperson nachweislich erst am 23.06.2020, also rund sieben Monate später, in Griechenland einen Asylantrag. Berechnet man die sich aus den von der Bezugsperson genannten Daten zu ihrer Reiseroute überschlagsmäßig ergebende Gesamtdauer der Fluchtreise, so sind hierfür rund 16 Monate Aufenthalt in den durchreisten Staaten zuzüglich der für die Durchreise durch drei weitere Staaten erforderliche Zeit zu veranschlagen. Im Falle einer Ausreise aus dem Herkunftsstaat spätestens am 01.04.2018 hätte die Bezugsperson demnach rund um den 01.08.2019 (zuzüglich Durchreisedauer) im Bundesgebiet eintreffen müssen. Der Asylantrag in Österreich wurde jedoch erst am 22.02.2021, somit mehr als eineinhalb Jahre später gestellt. Zieht man die Angaben der Bezugsperson zu ihrer Ausreise und Reiseroute heran, hätte die Fluchtreise demnach nicht rund 16 Monate, sondern fast drei Jahre in Anspruch nehmen müssen, was schon mit deren unstrittiger Asylantragstellung im Bundesgebiet am 22.02.2021 inkompatibel ist. Zusammenfassend ist daraus zweifelsfrei zu schließen, dass die Ausreise aus dem Herkunftsstaat jedenfalls weder am 1.1.2018 noch am 1.4.2018, sondern erst wesentlich später erfolgt sein kann. Bereits damit fällt aber die Konstruktion der BP, dass sie die BF am 01.01.2018 drei Monate vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat oder sogar zusammenfallend mit dem Ausreisetag geheiratet haben will, in sich zusammen.

Sind somit schon die Aussagen der BF im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren und die Aussagen der Bezugsperson in deren Asylverfahren für sich allein genommen widersprüchlich und nicht stimmig, so ergeben sich umso gravierendere, nicht aufzulösende Ungereimtheiten und Widersprüche in der Zusammenschau der jeweiligen Angaben von BF und Bezugsperson:

Auf die bereits erwähnte Divergenz zwischen den Angaben zum Datum der Hochzeit, die laut BF dezidiert nicht am 01.01.2018, dem Tag der Hochzeitsparty, sondern an einem anderen Tag stattgefunden habe, während das Hochzeitsdatum von der Bezugsperson gleichbleibend mit 01.01.2018 angegeben wurde, sei nochmals hingewiesen.

Darüber hinaus folgt aus der Schilderung der BF, wonach sie die Bezugsperson am 04.02.2019 zuletzt gesehen und mit ihr vom 01.01.2018 bis zum 04.02.2019 zusammengelebt habe, dass sich die Bezugsperson jedenfalls am 04.02.2019 noch in Syrien befunden haben müsste. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Bezugsperson allerdings im Widerspruch dazu nach eigener Angabe Syrien längst, nämlich bereits seit mindestens zehn Monaten, verlassen.

In Reaktion auf den Vorhalt in der Einvernahme, am Tag der Heirat ausgereist zu sein - diesfalls käme überhaupt kein Zusammenleben nach der Eheschließung in Betracht - erklärte die Bezugsperson, dass sie nach der Hochzeit drei Monate mit ihrer Ehefrau zusammengelebt habe. Laut BF soll demgegenüber in gröblicher Abweichung davon wiederum über rund ein Jahr und zwei Monate, vom 01.01.2018 (Anmerkung: dem Tag der „Hochzeitsparty“) bis zum 04.02.2019, also jenem Tag, an dem sie die Bezugsperson zuletzt gesehen haben will, ein Zusammenleben mit der Bezugsperson in deren Elternhaus in XXXX bestanden haben. Demnach wäre die Hochzeit anders als nach der Darstellung der Bezugsperson nicht (frühestens) drei Monate vor deren Ausreise, sondern bereits dreizehn Monate vor deren Ausreise gewesen. Am Rande bemerkt, erklärte die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung, dass sie ihren Herkunftsstaat Syrien, Abreise aus Wohnort Damaskus, 2018 verlassen habe. Dies stimmt wiederum damit nicht zusammen, dass die „Eheleute“ laut BF nach der Heirat - offenbar bis zur Ausreise der Bezugsperson - im Elternhaus der Bezugsperson in XXXX zusammengewohnt hätten. Der Ort des angeblichen ehelichen Zusammenlebens XXXX , somit der Wohnort der Bezugsperson, wäre bei deren Ausreise demnach nicht in Damaskus, sondern im rund 60 Kilometer davon entfernten XXXX gelegen (siehe google maps). In Reaktion auf den Vorhalt in der Einvernahme, am Tag der Heirat ausgereist zu sein - diesfalls käme überhaupt kein Zusammenleben nach der Eheschließung in Betracht - erklärte die Bezugsperson, dass sie nach der Hochzeit drei Monate mit ihrer Ehefrau zusammengelebt habe. Laut BF soll demgegenüber in gröblicher Abweichung davon wiederum über rund ein Jahr und zwei Monate, vom 01.01.2018 (Anmerkung: dem Tag der „Hochzeitsparty“) bis zum 04.02.2019, also jenem Tag, an dem sie die Bezugsperson zuletzt gesehen haben will, ein Zusammenleben mit der Bezugsperson in deren Elternhaus in römisch 40 bestanden haben. Demnach wäre die Hochzeit anders als nach der Darstellung der Bezugsperson nicht (frühestens) drei Monate vor deren Ausreise, sondern bereits dreizehn Monate vor deren Ausreise gewesen. Am Rande bemerkt, erklärte die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung, dass sie ihren Herkunftsstaat Syrien, Abreise aus Wohnort Damaskus, 2018 verlassen habe. Dies stimmt wiederum damit nicht zusammen, dass die „Eheleute“ laut BF nach der Heirat - offenbar bis zur Ausreise der Bezugsperson - im Elternhaus der Bezugsperson in römisch 40 zusammengewohnt hätten. Der Ort des angeblichen ehelichen Zusammenlebens römisch 40 , somit der Wohnort der Bezugsperson, wäre bei deren Ausreise demnach nicht in Damaskus, sondern im rund 60 Kilometer davon entfernten römisch 40 gelegen (siehe google maps).

Darüber hinaus kann eine Eheschließung der BF mit der Bezugsperson vor deren Einreise aber nicht nur aufgrund der widersprüchlichen Angaben der „Eheleute“ zu ihrer Eheschließung nicht angenommen werden:

Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Eheschließungsurkunde des Standesamtes vermittelt bzw zu vermitteln versucht, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer vorgeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Ehe auf der Grundlage der erforderlichen unbedenklichen Urkunden erfolgt ist. So ist zwar ein nach Klage der BF auf Ehebestätigung ausgestellter Beschluss des Scharia-Gerichtes vorhanden, mit dem die Eheschließung unter Berufung der BF auf einen Ehevertrag vom 01.01.2018 bestätigt wurde. Die Grundlage dieses Beschlusses, nämlich der im Beschluss genannte außergerichtliche Ehevertrag vom 01.01.2018, somit die traditionelle Heiratsurkunde, ist jedoch nicht vorhanden. Wie sich aus der Ehebestätigung durch das Gericht ergibt, ist der konventionelle Heiratsvertrag offenkundig auch dem die Eheschließung bestätigenden Scharia-Gericht nicht vorgelegen, sondern wurde die Ehebestätigung durch das Gericht vielmehr offenbar allein aufgrund der Behauptung der BF, dass sie die Bezugsperson außergerichtlich am 01.01.2018 geheiratet habe, somit auf bloßen Wunsch, ausgestellt. Dementsprechend lautet es im Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX vom 09.05.2021: „…Tatbestand: Am 18/4/2021 hat die Kläger-Seite ihre Anklage beim Gericht gestellt, in der sie behauptet, dass sie mit der Angeklagten Seite verheiratet ist gemäß einem konventionellen Heiratsvertrag außerhalb des Scharia Gerichts von XXXX am 1/1/2018…“. Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Eheschließungsurkunde des Standesamtes vermittelt bzw zu vermitteln versucht, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer vorgeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Ehe auf der Grundlage der erforderlichen unbedenklichen Urkunden erfolgt ist. So ist zwar ein nach Klage der BF auf Ehebestätigung ausgestellter Beschluss des Scharia-Gerichtes vorhanden, mit dem die Eheschließung unter Berufung der BF auf einen Ehevertrag vom 01.01.2018 bestätigt wurde. Die Grundlage dieses Beschlusses, nämlich der im Beschluss genannte außergerichtliche Ehevertrag vom 01.01.2018, somit die traditionelle Heiratsurkunde, ist jedoch nicht vorhanden. Wie sich aus der Ehebestätigung durch das Gericht ergibt, ist der konventionelle Heiratsvertrag offenkundig auch dem die Eheschließung bestätigenden Scharia-Gericht nicht vorgelegen, sondern wurde die Ehebestätigung durch das Gericht vielmehr offenbar allein aufgrund der Behauptung der BF, dass sie die Bezugsperson außergerichtlich am 01.01.2018 geheiratet habe, somit auf bloßen Wunsch, ausgestellt. Dementsprechend lautet es im Beschluss des Scharia-Gerichtes in römisch 40 vom 09.05.2021: „…Tatbestand: Am 18/4/2021 hat die Kläger-Seite ihre Anklage beim Gericht gestellt, in der sie behauptet, dass sie mit der Angeklagten Seite verheiratet ist gemäß einem konventionellen Heiratsvertrag außerhalb des Scharia Gerichts von römisch 40 am 1/1/2018…“.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu erwähnen, dass auch die in Kopie vorgelegten Fotos und Chatprotokolle keinerlei Beweis einer Eheschließung zu erbringen vermögen. Auf den offenbar vom Smartphone der Bezugsperson stammenden Aufnahmen (das Handy der BF mit den Fotos vom Hochzeitstag soll dieser ja gestohlen worden sein), sind das Gesicht der BF, versehen mit der Überschrift „meine frau XXXX “, die Bezugsperson alleine oder auch nur deren Gesicht zu sehen bzw wurden Fotos der Bezugsperson in Aufnahmen des Gesichts der BF und umgekehrt hineinkopiert. Datum, Anlass und Örtlichkeit der Aufnahmen sind jedenfalls nicht ersichtlich und bietet sich keinerlei Hinweis auf einen Zusammenhang mit einer Hochzeit bzw. einer Hochzeitsfeier. Die Beweiskraft von Aufnahmen, denen weder Datum, Örtlichkeit noch Anlass der Aufnahme zu entnehmen sind, ist von vornherein gering bzw nicht vorhanden. Die präsentierten Chatnachrichten sind zum Nachweis einer Eheschließung ebenso in keiner Weise geeignet.Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu erwähnen, dass auch die in Kopie vorgelegten Fotos und Chatprotokolle keinerlei Beweis einer Eheschließung zu erbringen vermögen. Auf den offenbar vom Smartphone der Bezugsperson stammenden Aufnahmen (das Handy der BF mit den Fotos vom Hochzeitstag soll dieser ja gestohlen worden sein), sind das Gesicht der BF, versehen mit der Überschrift „meine frau römisch 40 “, die Bezugsperson alleine oder auch nur deren Gesicht zu sehen bzw wurden Fotos der Bezugsperson in Aufnahmen des Gesichts der BF und umgekehrt hineinkopiert. Datum, Anlass und Örtlichkeit der Aufnahmen sind jedenfalls nicht ersichtlich und bietet sich keinerlei Hinweis auf einen Zusammenhang mit einer Hochzeit bzw. einer Hochzeitsfeier. Die Beweiskraft von Aufnahmen, denen weder Datum, Örtlichkeit noch Anlass der Aufnahme zu entnehmen sind, ist von vornherein gering bzw nicht vorhanden. Die präsentierten Chatnachrichten sind zum Nachweis einer Eheschließung ebenso in keiner Weise geeignet.

Zusammenfassend besteht und verfestigt sich somit der Eindruck, dass das „Projekt“ Eheschließung erst nach Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet und nach Asylantragstellung und Asylgewährung initiiert wurde und zu diesem Zweck entsprechende Urkunden beschafft wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.

Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei.

Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann dem BFA - und darauf gestützt - der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Angaben der BF im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren sowie die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann dem BFA - und darauf gestützt - der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Angaben der BF im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren sowie die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren berücksichtigt und entsprechend gewürdigt.

Eine (abermalige) Einvernahme der BF, wie auch eine beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson unter Vorhalt der jeweils divergierenden Angaben des „Ehepartners“ sind entbehrlich, zumal widerstreitende Angaben nicht nachträglich zielgerichtet harmonisiert werden können. Abgesehen davon sind die niederschriftlichen Aussagen der Bezugsperson in deren Asylverfahren von vornherein keinerlei Abänderung zugänglich.

Auf die Frage einer allenfalls ordre public-widrigen Kinderehe und die Voraussetzungen, unter denen in Syrien von einer 15 Jahre alten jungen Frau eine gültige Ehe eingegangen werden kann und ob diese gegenständlich eingehalten wurden, war iSd der grundsätzlichen Verneinung einer Eheschließung nicht mehr einzugehen.

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beweiswürdigung Einreisetitel Familienangehöriger Glaubwürdigkeit österreichische Botschaft Reisedokument Urkunde Zeitpunkt der Eheschließung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W165.2265391.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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