TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/9 W228 2272412-1

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Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2272412-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.05.2023, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 wird ersatzlos behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 14.03.2023, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 14.03.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für römisch 40 , VSNR römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer zum Beschwerdeführer als Dienstgeber nicht möglich sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im angefochtenen Bescheid darzulegen, wieso sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Dienstgeber gewesen sei. Die bloße Eigenschaft des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer stelle keine zulässige Zurechnung dar.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.05.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die drei betretenen Personen als Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig gewesen seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er seine Dienstgebereigenschaft bestreite, könne nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer es unterlassen, habe, die drei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden, sei ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 12.05.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die drei betretenen Personen als Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig gewesen seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er seine Dienstgebereigenschaft bestreite, könne nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer es unterlassen, habe, die drei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden, sei ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 26.07.2023, nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht, die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.07.2023 betreffend das Verfahren nach § 111 ASVG gegen den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 26.07.2023, nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht, die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.07.2023 betreffend das Verfahren nach Paragraph 111, ASVG gegen den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Am 28.08.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.08.2023 samt Verkündung der Entscheidung betreffend das Verfahren nach § 111 ASVG gegen den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Am 28.08.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.08.2023 samt Verkündung der Entscheidung betreffend das Verfahren nach Paragraph 111, ASVG gegen den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.08.2023 der belangten Behörde die Verhandlungsschriften des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.07.2023 und 25.08.2023 übermittelt.

Am 11.09.2023 langte eine mit 08.09.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 18.09.2023 wurde die gekürzte Ausfertigung des am 25.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 11.11.2021 wurde auf der Baustelle in 2214 Auersthal, XXXX , eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , arbeitend am Dach des dort befindlichen Rohbaus (Errichten des Dachstuhls) angetroffen. Die drei Betretenen waren zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Am 11.11.2021 wurde auf der Baustelle in 2214 Auersthal, römisch 40 , eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden römisch 40 , VSNR römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , arbeitend am Dach des dort befindlichen Rohbaus (Errichten des Dachstuhls) angetroffen. Die drei Betretenen waren zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Das Grundstück an der Adresse 2214 Auersthal, XXXX , befindet sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer betreibt das Handelsgewerbe „Immobilienankauf und Sanierung“ und wurde in diesem Zusammenhang auch das gegenständliche Anwesen erworben. Das dort befindliche Gebäude befand sich zum Kontrollzeitpunkt im Rohbau. Den Plänen des Beschwerdeführers zufolge sollte das Giebeldach abgetragen und ein Flachdach errichtet werden und sollte der Bau schlüsselfertig fertiggestellt werden.Das Grundstück an der Adresse 2214 Auersthal, römisch 40 , befindet sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer betreibt das Handelsgewerbe „Immobilienankauf und Sanierung“ und wurde in diesem Zusammenhang auch das gegenständliche Anwesen erworben. Das dort befindliche Gebäude befand sich zum Kontrollzeitpunkt im Rohbau. Den Plänen des Beschwerdeführers zufolge sollte das Giebeldach abgetragen und ein Flachdach errichtet werden und sollte der Bau schlüsselfertig fertiggestellt werden.

Als Vertragsparteien des Beschwerdeführers für die durchzuführenden Arbeiten auf der Baustelle traten die XXXX GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX GmBH sowie die XXXX GmbH in Erscheinung.Als Vertragsparteien des Beschwerdeführers für die durchzuführenden Arbeiten auf der Baustelle traten die römisch 40 GmbH, die römisch 40 GmbH, die römisch 40 GmBH sowie die römisch 40 GmbH in Erscheinung.

Der Auftrag zur Durchführung der Dacharbeiten wurde den drei Betretenen nicht vom Beschwerdeführer erteilt.

Es ist festzustellen, dass die drei Betretenen nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sind dem Grundbuch zu entnehmen und sind unstrittig.

Weiters ist unstrittig, dass die Herren XXXX zum Zeitpunkt der Betretung am 11.11.2021 durch die Organe der Finanzpolizei arbeitend auf der Baustelle der Liegenschaft an der Adresse 2214 Auersthal, XXXX , welche im Eigentum des Beschwerdeführers steht, angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.Weiters ist unstrittig, dass die Herren römisch 40 zum Zeitpunkt der Betretung am 11.11.2021 durch die Organe der Finanzpolizei arbeitend auf der Baustelle der Liegenschaft an der Adresse 2214 Auersthal, römisch 40 , welche im Eigentum des Beschwerdeführers steht, angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die Feststellungen betreffend den Hintergrund des Kaufs des gegenständlichen Grundstücks, den Plan des Beschwerdeführers, den Bau schlüsselfertig fertigstellen zu lassen sowie zu den in Erscheinung getretenen Vertragsparteien ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den Beweisergebnissen der Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Zur Feststellung, wonach der Auftrag zur Durchführung der Dacharbeiten den drei Betretenen nicht vom Beschwerdeführer erteilt wurde, ist beweiswürdigend auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gleichlautend gegen eine Dienstgeberstellung seiner Person gewandt hat. So hat er glaubwürdig vorgebracht, dass er einen Generalauftrag erteilt habe, der auch die Dacharbeiten beinhaltet habe. Die ursprünglich damit beauftragte Firma XXXX GmbH habe jedoch nur einen Teil der Arbeiten ausgeführt wurden; danach habe eine andere Firma die Arbeiten übernommen. In Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers führte einer der Betretenen, XXXX , in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne und dass ihm vom Beschwerdeführer kein Arbeitsauftrag erteilt worden sei. XXXX legte glaubwürdig dar, dass er durch einen Türken namens XXXX für die Arbeit angeworben worden sei und, dass über seine Initiative danach auch die beiden anderen betretenen Personen tätig geworden seien. Bei der Anwerbung sei ihm erklärt worden, dass er für die Firma XXXX GmbH tätig werde und habe er deshalb diese Firma im von ihm im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt genannt. Dieses Vorbringen des XXXX erscheint nachvollziehbar und daher glaubhaft.Zur Feststellung, wonach der Auftrag zur Durchführung der Dacharbeiten den drei Betretenen nicht vom Beschwerdeführer erteilt wurde, ist beweiswürdigend auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gleichlautend gegen eine Dienstgeberstellung seiner Person gewandt hat. So hat er glaubwürdig vorgebracht, dass er einen Generalauftrag erteilt habe, der auch die Dacharbeiten beinhaltet habe. Die ursprünglich damit beauftragte Firma römisch 40 GmbH habe jedoch nur einen Teil der Arbeiten ausgeführt wurden; danach habe eine andere Firma die Arbeiten übernommen. In Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers führte einer der Betretenen, römisch 40 , in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne und dass ihm vom Beschwerdeführer kein Arbeitsauftrag erteilt worden sei. römisch 40 legte glaubwürdig dar, dass er durch einen Türken namens römisch 40 für die Arbeit angeworben worden sei und, dass über seine Initiative danach auch die beiden anderen betretenen Personen tätig geworden seien. Bei der Anwerbung sei ihm erklärt worden, dass er für die Firma römisch 40 GmbH tätig werde und habe er deshalb diese Firma im von ihm im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt genannt. Dieses Vorbringen des römisch 40 erscheint nachvollziehbar und daher glaubhaft.

Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass aus dem Akteninhalt eine Auszahlung von € 9.500,00 des Beschwerdeführers an die Firma XXXX GmbH ersichtlich ist, sodass der Aussage des Sakir Sert im Zuge der Erhebungen der Finanzbörde, wonach es zu keinem Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX GmbH gekommen sei, unglaubwürdig erscheint.Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass aus dem Akteninhalt eine Auszahlung von € 9.500,00 des Beschwerdeführers an die Firma römisch 40 GmbH ersichtlich ist, sodass der Aussage des Sakir Sert im Zuge der Erhebungen der Finanzbörde, wonach es zu keinem Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma römisch 40 GmbH gekommen sei, unglaubwürdig erscheint.

Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.08.2023 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.08.2023 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen hat und somit auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.08.2023 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und keine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Herren XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2023 und am 25.08.2023 in deren Rahmen mehrere Zeugen einvernommen wurden.Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.08.2023 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und keine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) der Herren römisch 40 beim Beschwerdeführer feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2023 und am 25.08.2023 in deren Rahmen mehrere Zeugen einvernommen wurden.

In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleitungen der Herren XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer erbracht wurden.In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleitungen der Herren römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer erbracht wurden.


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3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung.

Der bloße Umstand, dass der Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können (vgl. VwGH vom 28.09.2018, Ra 2015/08/0080).Der bloße Umstand, dass der Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können vergleiche VwGH vom 28.09.2018, Ra 2015/08/0080).

Wie festgestellt, wurde der Auftrag zur Durchführung der Dacharbeiten den drei Betretenen nicht vom Beschwerdeführer erteilt. Nur aufgrund der Eigentumsverhältnisse auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war jedoch nicht vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses der Betretenen in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Wie festgestellt, wurde der Auftrag zur Durchführung der Dacharbeiten den drei Betretenen nicht vom Beschwerdeführer erteilt. Nur aufgrund der Eigentumsverhältnisse auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war jedoch nicht vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses der Betretenen in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.

Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als gegeben anzusehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall mangels Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen am 11.11.2021 zum Beschwerdeführer auszugehen.Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als gegeben anzusehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall mangels Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Betretenen am 11.11.2021 zum Beschwerdeführer auszugehen.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte.Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber vergleiche die Paragraphen 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte.

Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Betretenen traf diesen auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Betretenen traf diesen auch gemäß Paragraph 33, ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG nicht zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 113 ASVG Einzelfallfragen zum Thema Dienstgebereigenschaft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 113, ASVG Einzelfallfragen zum Thema Dienstgebereigenschaft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstverhältnis persönliche Abhängigkeit Straferkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2272412.1.00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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