Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
AsylG 2005 §5Spruch
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W185 2267208-1/10E
W185 2267210-1/7E
W185 2267209-1/6E
W185 2267211-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W185 2267208-1/10E, W185 2267210-1/7E, W185 2267209-1/6E, W185 2267211-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , gebXXXX 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Iran, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zlen. 1) 1328325802-223191193, 2) 1328311709-223191240, 3) 1328314406-223191371 und 4) 1328311404-223191304, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , gebXXXX 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Iran, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtliche vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zlen. 1) 1328325802-223191193, 2) 1328311709-223191240, 3) 1328314406-223191371 und 4) 1328311404-223191304, zu Recht:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten und Eltern des Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) und des mj Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4).
Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehörige des Iran, stellten am 10.10.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich
EURODAC-Abfragen hinsichtlich der volljährigen BF ergaben keine Treffermeldung. VIS-Abfragen zu den volljährigen BF ergaben, dass die BF im Besitz italienischer Visa der Kategorie "C", gültig für den Zeitraum vom 20.09.2022 bis 16.10.2022, waren. Aus den Einreisestempeln in den Reisepässen der BF ergibt sich, dass die BF am 04.10.2022 auf dem Luftweg nach Italien einreisten.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2022 gab die BF1 zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Die BF hätten den Herkunftsstaat vor etwa sieben Tagen legal verlassen und seien mit dem Flugzeug nach Italien gereist. Sie hätten sich einen Tag lang in Italien aufgehalten und dort keinen Behördenkontakt gehabt. Die BF1 bestätigte, dass die BF in Besitz italieneischer Schengen-Visa gewesen seien. Als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF4 gab BF1 an, dass der Genannte seit seiner Geburt in ihrer Obhut sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Für ihn würden die von ihr angegebenen Fluchtgründe ebenso gelten. Sie stelle auch für den BF4 einen Asylantrag.
Die BF2 und BF3 erstatteten im Zuge ihrer Erstbefragungen am 10.10.2022 im Wesentlichen dieselben Angaben wie die BF1. Die BF legten ihre iranischen Reisepässe vor.
Am 03.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf die italienischen Visa und den von den BF angegebenen Reiseweg. Beiliegend wurden Kopien der relevanten Seiten der Reisepässe der BF übermittelt.Am 03.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf die italienischen Visa und den von den BF angegebenen Reiseweg. Beiliegend wurden Kopien der relevanten Seiten der Reisepässe der BF übermittelt.
Mit Schreiben vom 05.01.2023 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO, beginnend mit dem 04.01.2023, hin.Mit Schreiben vom 05.01.2023 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO, beginnend mit dem 04.01.2023, hin.
Es wurde ein Konvolut an (hauptsächlich) medizinischen Unterlagen/Arztbriefen vorgelegt.
Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.01.2023 gab die BF1 zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten. Ihre Angaben würden auch für den mj BF4 gelten. Die BF1 leide seit etwa 17 Jahren an Rheuma-Artlupus. Seit beim BF3 eine sprachliche Störung (Anm: Stottern) festgestellt worden sei, habe sie unter massivem Stress gelitten, wodurch sie diverse Krankheiten bekommen habe. Seither sei sie in ständiger medizinischer Behandlung. Sie reagiere sehr heftig auf Stress. Sie habe große Angst und Stress vor einer möglichen Abschiebung nach Italien. Nach ihrer Überstellung habe man ihre iranischen medizinischen Unterlagen durchgesehen und sie in ein Krankenhaus eingeliefert. Sie sei zwei weitere Male ins Krankenhaus gebracht worden. Dort sei zwar nicht stationär aufgenommen, aber intensiv behandelt worden. Sie müsse in weiterer Behandlung bleiben. In Italien sei die BF1 nicht medizinisch behandelt worden, zumal sie ihre Medikamente mitgehabt habe. Sie nehme derzeit acht verschiedene Medikamente. Der BF3 stottere sehr stark. Es gehe ihm besser, wenn er "absolute Ruhe" habe. Die BF1 legte einen Befund einer iranischen Psychologin vor. Die BF1 legte dar, dass ihre Kinder weder Medikamente noch eine medizinische Behandlung benötigen würden. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, die Asylanträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und deren Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, erklärte die BF1, dass sie auf keinen Fall nach Italien zurückkehren wollen würden. In Iran habe ihr ihr behandelnder Facharzt dringend empfohlen, dass sie nach Österreich gehen sollten, weil dort die besten Ärzte für ihre Rheumaerkrankung wären. Italienische Polizisten hätten den BF3 einmal geschlagen und ihn anschließend in einem Zimmer am Bahnhof festgehalten. Der BF3 sei dort unmenschlich behandelt worden. Sie hätten diesbezüglich weder eine Anzeige erstattet noch sich an eine Rechtschutzeinrichtung bzw. eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Ansonsten sei es in Italien zu keinen Vorfällen gekommen. In Italien hätten die BF nicht um Asyl angesucht. In Österreich sowie der EU würden sich keine Verwandten oder andere Personen aufhalten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe.Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.01.2023 gab die BF1 zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten. Ihre Angaben würden auch für den mj BF4 gelten. Die BF1 leide seit etwa 17 Jahren an Rheuma-Artlupus. Seit beim BF3 eine sprachliche Störung Anmerkung, Stottern) festgestellt worden sei, habe sie unter massivem Stress gelitten, wodurch sie diverse Krankheiten bekommen habe. Seither sei sie in ständiger medizinischer Behandlung. Sie reagiere sehr heftig auf Stress. Sie habe große Angst und Stress vor einer möglichen Abschiebung nach Italien. Nach ihrer Überstellung habe man ihre iranischen medizinischen Unterlagen durchgesehen und sie in ein Krankenhaus eingeliefert. Sie sei zwei weitere Male ins Krankenhaus gebracht worden. Dort sei zwar nicht stationär aufgenommen, aber intensiv behandelt worden. Sie müsse in weiterer Behandlung bleiben. In Italien sei die BF1 nicht medizinisch behandelt worden, zumal sie ihre Medikamente mitgehabt habe. Sie nehme derzeit acht verschiedene Medikamente. Der BF3 stottere sehr stark. Es gehe ihm besser, wenn er "absolute Ruhe" habe. Die BF1 legte einen Befund einer iranischen Psychologin vor. Die BF1 legte dar, dass ihre Kinder weder Medikamente noch eine medizinische Behandlung benötigen würden. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, die Asylanträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und deren Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, erklärte die BF1, dass sie auf keinen Fall nach Italien zurückkehren wollen würden. In Iran habe ihr ihr behandelnder Facharzt dringend empfohlen, dass sie nach Österreich gehen sollten, weil dort die besten Ärzte für ihre Rheumaerkrankung wären. Italienische Polizisten hätten den BF3 einmal geschlagen und ihn anschließend in einem Zimmer am Bahnhof festgehalten. Der BF3 sei dort unmenschlich behandelt worden. Sie hätten diesbezüglich weder eine Anzeige erstattet noch sich an eine Rechtschutzeinrichtung bzw. eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Ansonsten sei es in Italien zu keinen Vorfällen gekommen. In Italien hätten die BF nicht um Asyl angesucht. In Österreich sowie der EU würden sich keine Verwandten oder andere Personen aufhalten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe.
Der BF2 gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Sein älterer Sohn stottere, ansonsten seien die Kinder gesund und würden keine Medikamente benötigen. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, die Asylanträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und deren Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, erklärte der BF2, dass sie auf keinen Fall nach Italien zurückkehren wollen würden. Seine Frau sei „sehr krank“; sie leide an einer seltenen und schwerwiegenden Krankheit, seit der BF3 zu stottern begonnen habe. Sie sei in Iran bei zahlreichen Fachärzten gewesen, welche ihr geraten hätten, dass sie "absolute Ruhe" und ein stressfreies Leben brauche. Ein Arzt im Iran habe ihnen empfohlen, vorzugsweise nach Österreich, zu reisen. Da die BF jedoch kein österreichisches Visum erhalten hätten, seien sie über Italien nach Österreich gereist. Die Situation in Italien sei „sehr stressig“ gewesen. Seine Frau leide an Herz-Rheuma und befinde sich in Österreich in medizinischer Behandlung. Sie solle Stress unbedingt vermeiden. In Italien hätten Polizisten den BF3 in einem Zimmer eingesperrt und ausgelacht. Die BF würden in Österreich keine Last für das Sozialsystem sein. Die BF1 und er seien arbeitsfähig und -willig.
Der BF3 gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten. Er habe eine Sprachstörung, befinde sich diesbezüglich derzeit allerdings nicht in Behandlung. Medikamente nehme er nicht ein. Seit er in Österreich sei, gehe es ihm „viel besser“ und er stottere weniger. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, die Asylanträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und deren Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, erklärte der BF3, er könne auf gar keinen Fall nach Italien zurückkehren, da er Angst vor der italienischen Polizei habe. Er sei am Bahnhof in Mailand von einem Polizisten gestoßen und dann in ein Zimmer gebracht worden, wo sie ihn ausgelacht hätten. Er werde dies niemals vergessen. Aufgrund seiner Sprachstörung sei Stress „Gift“ für ihn. Sie hätten in Italien diesen Vorfall betreffend keine Anzeige erstattet, weil sie Italien ohnehin verlassen hätten wollen.
Auf die Einvernahme des BF4 wurde aufgrund dessen Minderjährigkeit verzichtet.
Am 24.01.2023 übermittelten die BF dem Bundesamt zahlreiche weitere medizinische Unterlagen betreffend die BF1 und den BF3 sowie mehrere Fotos.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 25.01.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 (gültiges Visum) iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 25.01.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 (gültiges Visum) in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Am 26.01.2023, am 27.01.2023 sowie am 30.01.2023 brachten die BF weitere medizinische Unterlagen betreffend die BF1 und einige Fotos beim Bundesamt ein.
Gegen die o.a. Bescheide des Bundesamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern nach Italien fänden sich in den angefochtenen Bescheiden nur sehr kurz gehaltene Informationen. Dublin-Rückkehrer, wie die BF, liefen in Italien große Gefahr, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und systematische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestehen würden. Die belangte Behörde sei in der Beweiswürdigung zwar auf die schwere, behandlungsbedürftige Erkrankung der BF1 eingegangen, übersehe dabei jedoch, dass gerade Stress die Symptome der BF1 verstärke und diese in der Schwere und Intensität nicht vorherzusehen seien. Neben der mangelhaften medizinischen Versorgung für Asylsuchende in Italien wäre jede Verzögerung einer Behandlung für die BF1 im schlimmsten Falle lebensbedrohlich. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung erforderlich, um eine menschenwürdige Unterbringung der Familie zu gewährleisten. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Italien Verletzungen ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würden, erforderlich gewesen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die Behörde jedenfalls keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Gegen die o.a. Bescheide des Bundesamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern nach Italien fänden sich in den angefochtenen Bescheiden nur sehr kurz gehaltene Informationen. Dublin-Rückkehrer, wie die BF, liefen in Italien große Gefahr, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und systematische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestehen würden. Die belangte Behörde sei in der Beweiswürdigung zwar auf die schwere, behandlungsbedürftige Erkrankung der BF1 eingegangen, übersehe dabei jedoch, dass gerade Stress die Symptome der BF1 verstärke und diese in der Schwere und Intensität nicht vorherzusehen seien. Neben der mangelhaften medizinischen Versorgung für Asylsuchende in Italien wäre jede Verzögerung einer Behandlung für die BF1 im schlimmsten Falle lebensbedrohlich. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung erforderlich, um eine menschenwürdige Unterbringung der Familie zu gewährleisten. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Italien Verletzungen ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würden, erforderlich gewesen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die Behörde jedenfalls keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.
Am 27.02.2023 informierten die BF das Bundesverwaltungsgericht durch ihren RV über eine bevorstehende medizinische Behandlung betreffend die BF1.Am 27.02.2023 informierten die BF das Bundesverwaltungsgericht durch ihren Regierungsvorlage über eine bevorstehende medizinische Behandlung betreffend die BF1.
Am 16.03.2023 brachten die BF Zertifikate betreffend die BF1 und den BF2 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach sie in der Bundesbetreuungsstelle XXXX wohnhaft seien und sie sich wertschätzend und hilfsbereit gegenüber ihren Mitmenschen verhalten würden.Am 16.03.2023 brachten die BF Zertifikate betreffend die BF1 und den BF2 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach sie in der Bundesbetreuungsstelle römisch 40 wohnhaft seien und sie sich wertschätzend und hilfsbereit gegenüber ihren Mitmenschen verhalten würden.
Am 07.07.2023 gab das Bundesamt bekannt, dass die Überstellungsfrist mit 04.07.2023 abgelaufen sei.
Am 17.07.2023 brachten die BF weitere Fotos und medizinische Unterlagen betreffend die BF1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 19.07.2023 brachten die BF durch ihren RV eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach die Überstellungsfrist abgelaufen und daher der Beschwerde stattzugeben sei sowie die BF zum Verfahren zuzulassen seien.Am 19.07.2023 brachten die BF durch ihren Regierungsvorlage eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach die Überstellungsfrist abgelaufen und daher der Beschwerde stattzugeben sei sowie die BF zum Verfahren zuzulassen seien.
Am 28.08.2023 langte eine weitere Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Erkrankung der BF1 würde aufgrund von Stress und Angst ausgelöst und habe auch das Herz und die Nieren geschädigt.
Zuletzt am 12.09.2023 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Diese Abfragen haben ergeben, dass die BF nach wie vor in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der BF vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 04.07.2023. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der BF vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 04.07.2023. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts, insbesondere dem Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Das Bundesamt teilte am 07.07.2023 mit, dass die Überstellungsfrist am 04.07.2023 abgelaufen sei. Auch die BBU GmbH wies mit Schriftsatz vom 19.07.2023 auf den Umstand des zwischenzeitigen Ablaufs der Überstellungsfrist hin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“Paragraph 21, (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs.
(2) ………………..
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
……………………...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
…
Artikel 42 Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Auf Grund der Aufnahmegesuche Österreichs gem. Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO an Italien vom 03.11.2022 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme des BF durch Verschweigen (Verfristung: Art 22 Abs 7), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO mit Ablauf des 04.07.2023.Auf Grund der Aufnahmegesuche Österreichs gem. Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO an Italien vom 03.11.2022 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme des BF durch Verschweigen (Verfristung: Artikel 22, Absatz 7,), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Dublin III-VO mit Ablauf des 04.07.2023.
Eine Aussetzung der Verfahren bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts der BF hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III–VO bereits abgelaufen.Eine Aussetzung der Verfahren bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts der BF hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin III–VO bereits abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren der BF zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.
In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare, eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare, eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2267209.1.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023