Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W177 2277312-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Antrag des Sachverständigen XXXX auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, GZ. W177 2277312-1/3E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Antrag des Sachverständigen römisch 40 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, GZ. W177 2277312-1/3E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2023, GZ. XXXX wurde der Antragsteller für das gennannte Verfahren zum Sachverständigen aus den Fachgebieten Innere Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Tumorbiologie und Krebsforschung bestellt und beauftragt, den Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Innsbruck, im Rahmen der für den 11.04.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung zu begutachten und anschließend in der Verhandlung das Sachverständigengutachten zu erörtern.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2023, GZ. römisch 40 wurde der Antragsteller für das gennannte Verfahren zum Sachverständigen aus den Fachgebieten Innere Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Tumorbiologie und Krebsforschung bestellt und beauftragt, den Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Innsbruck, im Rahmen der für den 11.04.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung zu begutachten und anschließend in der Verhandlung das Sachverständigengutachten zu erörtern.
I.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023, GZ. XXXX schloss der Antragsteller seine Tätigkeit als Sachverständiger ab, indem er – wie im Bestellungsbeschluss ausgeführt – als Sachverständiger für die unter I.1. genannten Fachgebiete fungierte.römisch eins.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023, GZ. römisch 40 schloss der Antragsteller seine Tätigkeit als Sachverständiger ab, indem er – wie im Bestellungsbeschluss ausgeführt – als Sachverständiger für die unter römisch eins.1. genannten Fachgebiete fungierte.
I.3. Am 07.08.2023 übermittelte der Antragsteller seine mit 20.04.2023 datierte Honorarnote (Nr. 01/2023/BVwG) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend seine Tätigkeit als Sachverständiger im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.3. Am 07.08.2023 übermittelte der Antragsteller seine mit 20.04.2023 datierte Honorarnote (Nr. 01/2023/BVwG) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend seine Tätigkeit als Sachverständiger im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. römisch 40 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an das Bundesverwaltungsgericht.
I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich sein Antrag für Sachverständige nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen gemäß § 33 AVG mit Ablauf des 09.05.2023 geendet habe und sein gebührenrechtlicher Antrag erst am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, sofern seiner Ansicht nach eine Einbringung der verfahrensgegenständlichen Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der genannten vierwöchigen Frist erfolgt sei, innerhalb einer Frist von 14 Tagen entsprechende Bestätigungen vorzulegen, die eine rechtzeitige Einbringung bescheinigen.römisch eins.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich sein Antrag für Sachverständige nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen gemäß Paragraph 33, AVG mit Ablauf des 09.05.2023 geendet habe und sein gebührenrechtlicher Antrag erst am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, sofern seiner Ansicht nach eine Einbringung der verfahrensgegenständlichen Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der genannten vierwöchigen Frist erfolgt sei, innerhalb einer Frist von 14 Tagen entsprechende Bestätigungen vorzulegen, die eine rechtzeitige Einbringung bescheinigen.
Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 05.09.2023 persönlich zugestellt. In weiterer Folge langte binnen offener Frist keine Stellungnahme des Antragstellers zum Verfahren GZ. W177 2277312-1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, GZ. W177 2277312-1/3E, wurde sodann der gegenständliche – vom Antragsteller am 07.08.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte – gebührenrechtliche Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, GZ. W177 2277312-1/3E, wurde sodann der gegenständliche – vom Antragsteller am 07.08.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte – gebührenrechtliche Antrag gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller nachweislich am 29.09.2023 persönlich zugestellt.
I.6. Am 29.09.2023 übermittelte der Antragsteller, mit dem Hinweis die in weiterer Folge dargelegte Nachricht bereits am 08.09.2023 an eine fehlerhafte E-Mail-Adresse übermittelt, jedoch keine Fehlermeldung erhalten zu haben, ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, sowie sein Gutachten zum Verfahren GZ. XXXX , ausführte, dass ihm – da er zum damaligen Zeitpunkt noch kein Gutachten im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstattet hatte – der zuständige Richter als Hilfestellung für seine Honorarerstellung eine geschwärzte Musterhonorarnote zukommen habe lassen und ihm darüber hinaus mitgeteilt habe, bei Fragen die Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle zu kontaktieren. Weiters führte er aus, in der Folge ein Gespräch mit der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle geführt und daraufhin seine Gebührennote per Post an die Gerichtsabteilung XXXX übermittelt zu haben, wobei er die Adresse der von der Gerichtsabteilung XXXX übermittelten geschwärzten Gebührennote entnommen habe und daher der Meinung gewesen sei, alles richtig gemacht zu haben. Abschließend gab der Antragsteller an, eine Information, wie er die Gebührennote auf einer Website hätte eingeben können bzw. müssen, seines Erachtens zum damaligen Zeitpunkt nicht gehabt zu haben.römisch eins.6. Am 29.09.2023 übermittelte der Antragsteller, mit dem Hinweis die in weiterer Folge dargelegte Nachricht bereits am 08.09.2023 an eine fehlerhafte E-Mail-Adresse übermittelt, jedoch keine Fehlermeldung erhalten zu haben, ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, sowie sein Gutachten zum Verfahren GZ. römisch 40 , ausführte, dass ihm – da er zum damaligen Zeitpunkt noch kein Gutachten im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstattet hatte – der zuständige Richter als Hilfestellung für seine Honorarerstellung eine geschwärzte Musterhonorarnote zukommen habe lassen und ihm darüber hinaus mitgeteilt habe, bei Fragen die Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle zu kontaktieren. Weiters führte er aus, in der Folge ein Gespräch mit der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle geführt und daraufhin seine Gebührennote per Post an die Gerichtsabteilung römisch 40 übermittelt zu haben, wobei er die Adresse der von der Gerichtsabteilung römisch 40 übermittelten geschwärzten Gebührennote entnommen habe und daher der Meinung gewesen sei, alles richtig gemacht zu haben. Abschließend gab der Antragsteller an, eine Information, wie er die Gebührennote auf einer Website hätte eingeben können bzw. müssen, seines Erachtens zum damaligen Zeitpunkt nicht gehabt zu haben.
Als Beilage zu seiner E-Mail vom 29.09.2023 übermittelte der Antragsteller die erwähnte „geschwärzte“ Mustergebührennote, ein E-Mail mit den telefonischen Kontaktdaten der Leiterin des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts sowie seine verfahrensgegenständliche Gebührennote 01/2023/BVwG.
I.7. Eine seitens der Gerichtsabteilung XXXX am 04.10.2023 durchgeführte (erneute) Nachschau im Verfahrensakt zur GZ. XXXX ergab (wiederholt) keinen Hinweis auf einen (rechtzeitigen) Eingang der Gebührennote des Antragstellers binnen der vierwöchigen Frist gemäß § 38 Abs. 1 GebAG im Postweg.römisch eins.7. Eine seitens der Gerichtsabteilung römisch 40 am 04.10.2023 durchgeführte (erneute) Nachschau im Verfahrensakt zur GZ. römisch 40 ergab (wiederholt) keinen Hinweis auf einen (rechtzeitigen) Eingang der Gebührennote des Antragstellers binnen der vierwöchigen Frist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG im Postweg.
I.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, GZ. W177 2277312-2/3Z, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 29.09.2023 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur GZ. W177 2277312-1 zu werten sei und er daher aufgefordert werde, binnen einer Frist von 14 Tagen darzulegen, inwiefern ihn an der verspäteten Übermittlung seiner Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, aufgrund einer fehlerhaften E-Mail-Adresse, kein Verschulden treffe.römisch eins.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, GZ. W177 2277312-2/3Z, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 29.09.2023 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur GZ. W177 2277312-1 zu werten sei und er daher aufgefordert werde, binnen einer Frist von 14 Tagen darzulegen, inwiefern ihn an der verspäteten Übermittlung seiner Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, aufgrund einer fehlerhaften E-Mail-Adresse, kein Verschulden treffe.
Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert, sofern seiner Ansicht nach eine Einbringung der Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der genannten vierwöchigen Frist auf dem Postweg erfolgt sei, (ebenfalls binnen einer Frist von 14 Tagen) entsprechende Bestätigungen vorzulegen, die eine rechtzeitige Einbringung bescheinigen (z.B. Postaufgabeschein, Rechnung, Sendungsverfolgung o.ä.), da die Honorarnote nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei.
Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 18.10.2023 persönlich zugestellt. In weiterer Folge langte binnen offener Frist keine Stellungnahme des Antragstellers zum Verfahren GZ. W177 2277312-2 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der gebührenrechtliche Antrag des Antragstellers betreffend dessen Tätigkeit als Sachverständiger im Verfahren GZ. XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, GZ. W177 2277312-1/3E, als verspätet zurückgewiesen wurde und der Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2023 die Wiederaufnahme dieses (abgeschlossenen) Verfahrens beantragt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der gebührenrechtliche Antrag des Antragstellers betreffend dessen Tätigkeit als Sachverständiger im Verfahren GZ. römisch 40 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, GZ. W177 2277312-1/3E, als verspätet zurückgewiesen wurde und der Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2023 die Wiederaufnahme dieses (abgeschlossenen) Verfahrens beantragt.
2. Beweiswürdigung
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration (eVA+) betreffend die Verfahren zu den GZen. XXXX W177 2277312-1, sowie W177 2277312-2, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Antragstellers vom 29.09.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, GZ. W177 2277312-2/3Z sowie dem sonstigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration (eVA+) betreffend die Verfahren zu den GZen. römisch 40 W177 2277312-1, sowie W177 2277312-2, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Antragstellers vom 29.09.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, GZ. W177 2277312-2/3Z sowie dem sonstigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf die Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 38).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf die Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden vergleiche hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu Paragraph 38,).
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
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Zu A)
I.römisch eins.
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. […]
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. – 4. […]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) – (5) […]“
Zur Frist des Wiederaufnahmeantrags:
Mit Schreiben vom 29.09.2023 gab der Antragsteller– unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z – bekannt, seine Gebührennote 01/2023/BVwG fristgerecht per Post an die Gerichtsabteilung XXXX übermittelt zu haben. Dasselbe Schreiben sei seinen Ausführungen zufolge bereits am 08.09.2023, jedoch mit fehlerhafter E-Mail-Adresse, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden, wobei der Antragsteller angab, keine Fehlermeldung erhalten zu haben, weshalb er mit der E-Mail vom 29.09.2023 einen erneuten Zustellversuch vorgenommen habe.Mit Schreiben vom 29.09.2023 gab der Antragsteller– unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z – bekannt, seine Gebührennote 01/2023/BVwG fristgerecht per Post an die Gerichtsabteilung römisch 40 übermittelt zu haben. Dasselbe Schreiben sei seinen Ausführungen zufolge bereits am 08.09.2023, jedoch mit fehlerhafter E-Mail-Adresse, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden, wobei der Antragsteller angab, keine Fehlermeldung erhalten zu haben, weshalb er mit der E-Mail vom 29.09.2023 einen erneuten Zustellversuch vorgenommen habe.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG beginnt die die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG beginnt die die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Da der Antragsteller mit E-Mail vom 29.09.2023 das Bundesverwaltungsgericht über die – seinen Angaben zufolge – rechtzeitige Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Gebührennote informierte und ihm am selben Tag auch nachweislich der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, GZ. W177 2277312-1/3E, mit welchem sein gebührenrechtlicher Antrag zurückgewiesen wurde, zugestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller erst in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Umstand, dass seine Mail vom 08.09.2023 aufgrund der – von ihm vorgebrachten – fehlerhaften E-Mail-Adresse, nicht an das Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, erlangt hat und er daher (erst) am 29.09.2023 einen erneuten – nun erfolgreichen – Zustellversuch betreffend seine Stellungahme zum Schreiben vom 31.08.2023 vornahm und demnach diesen Umstand innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme angezeigt hat.
Zu den neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG:Zu den neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu § 32; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 28 zu § 70).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu Paragraph 32,; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 28 zu Paragraph 70,).
Der Tatbestand der Neuerungen entspricht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des § 69 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu § 32).Der Tatbestand der Neuerungen entspricht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu Paragraph 32,).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise „im Verfahren ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2019) K 14 zu § 32 VwGVG).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise „im Verfahren ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2019) K 14 zu Paragraph 32, VwGVG).
Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens gemäß § 1294 ABGB auszulegen (vgl. VwGH 9.6.1994, 94/06/0106; 22.6.1995, 95/06/0087; 24.2.2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) K 15 zu § 32 VwGVG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu § 32) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.4.1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu § 32).Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens gemäß Paragraph 1294, ABGB auszulegen vergleiche VwGH 9.6.1994, 94/06/0106; 22.6.1995, 95/06/0087; 24.2.2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) K 15 zu Paragraph 32, VwGVG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu Paragraph 32,) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.4.1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu Paragraph 32,).
Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 37 zu § 70).Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 37 zu Paragraph 70,).
Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 38 zu § 70).Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 38 zu Paragraph 70,).
Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.3.1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 38 zu § 70).Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.3.1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 38 zu Paragraph 70,).
Gegenständlich macht der Antragsteller Gebühren betreffend seine Tätigkeit als Sachverständiger im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX , geltend und übermittelte seine bezughabende Gebührennote 01/2023/BVwG am 07.08.2023 außerhalb der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs nach § 38 Abs. 1 GebAG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an das Bundesverwaltungsgericht. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Nachschau ergab keine Anhaltspunkte für eine (allfällige) frühere und fristgerechte Einbringung der gegenständlichen Gebührennote auf dem Postweg.Gegenständlich macht der Antragsteller Gebühren betreffend seine Tätigkeit als Sachverständiger im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. römisch 40 , geltend und übermittelte seine bezughabende Gebührennote 01/2023/BVwG am 07.08.2023 außerhalb der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs nach Paragraph 38, Absatz eins, GebAG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an das Bundesverwaltungsgericht. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Nachschau ergab keine Anhaltspunkte für eine (allfällige) frühere und fristgerechte Einbringung der gegenständlichen Gebührennote auf dem Postweg.
Da der Antragsteller von der ihm eingeräumten Möglichkeit, im Zuge einer Stellungnahme darzulegen, inwiefern ihn kein Verschulden an der verspäteten Übermittlung seiner Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, GZ. W177 2277312-1/2Z, aufgrund einer fehlerhaften E-Mail-Adresse treffe, sowie durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen (z.B. Postaufgabeschein, Rechnung, Sendungsverfolgung o.ä.), die rechtzeitige Einbringung der Honorarnote zu bescheinigen, keinen Gebrauch machte, war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, GZ. W177 2277312-1/3E, abgeschlossenen Verfahrens – mangels fristgerechten Einlangens einer Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht – abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Frist Geltendmachung Sachverständigengebühr Sachverständiger Verspätung WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2277312.2.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023