TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/9 W128 2265274-1

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Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §12 Abs3
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §75
StudFG §8
StudFG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 12 heute
  2. StudFG § 12 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  3. StudFG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 12 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  5. StudFG § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. StudFG § 12 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  7. StudFG § 12 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 49 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 75 heute
  2. StudFG § 75 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2024
  3. StudFG § 75 gültig von 01.09.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  4. StudFG § 75 gültig von 01.09.2024 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  5. StudFG § 75 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  6. StudFG § 75 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  7. StudFG § 75 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  8. StudFG § 75 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2020
  9. StudFG § 75 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  10. StudFG § 75 gültig von 01.09.2017 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2017
  11. StudFG § 75 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  12. StudFG § 75 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  13. StudFG § 75 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  14. StudFG § 75 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  15. StudFG § 75 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  16. StudFG § 75 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  17. StudFG § 75 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  18. StudFG § 75 gültig von 17.02.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  19. StudFG § 75 gültig von 01.10.2005 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. StudFG § 75 gültig von 01.09.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  21. StudFG § 75 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  22. StudFG § 75 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  23. StudFG § 75 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  24. StudFG § 75 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  25. StudFG § 75 gültig von 13.01.1999 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  26. StudFG § 75 gültig von 01.10.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  27. StudFG § 75 gültig von 15.08.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  28. StudFG § 75 gültig von 01.08.1997 bis 14.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  29. StudFG § 75 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 377/1996
  30. StudFG § 75 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. StudFG § 75 gültig von 05.08.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1995
  32. StudFG § 75 gültig von 01.09.1994 bis 04.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  33. StudFG § 75 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 8 heute
  2. StudFG § 8 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. StudFG § 8 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  4. StudFG § 8 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. StudFG § 8 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  6. StudFG § 8 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 9 heute
  2. StudFG § 9 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 9 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  4. StudFG § 9 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 9 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


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W128 2265274-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Athanasia TOURSOUGAS-REIF, in 8753 Dietersdorf, gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 10.10.2022, DokNr.: 518719001, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Athanasia TOURSOUGAS-REIF, in 8753 Dietersdorf, gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 10.10.2022, DokNr.: 518719001, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.02.2022, DokNr.: 495864801, sprach die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe des Beschwerdeführers während des Kalenderjahres 2020 im Ausmaß von EUR 4.848,41 ruhe und dieser Betrag zurückzuzahlen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Neuberechnung des Anspruches auf Studienbeihilfe ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt habe, als ursprünglich zuerkannt und daher der Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von EUR 4.848,41 ruhe. Da der Beschwerdeführer geforderte Unterlagen nicht nachgereicht habe, sei sein Einkommen im Jahr 2020 während der Monate, in denen er Studienbeihilfe bezogen habe, mit den vorhandenen Unterlagen berechnet worden.

Mit E-Mail vom 04.03.2022 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen diesen Bescheid und brachte vor, dass nach einer Überprüfung durch seine lohnauszahlende Dienststelle, die Berechnung nicht nachvollzogen werden könne.

Dazu führte er Folgendes näher aus:

1. Gesamtbetrag der Einkünfte

2. Tatsächlich zugeflossenes Einkommen

3. Die Bemessungsgrundlage für Juni, Juli und August

Laut der lohnauszahlenden Stelle seien folgende Summen ermittelt worden:

Bruttobezüge EUR 16.293,77

Abzüglich einbehaltene Sozialversicherung EUR 2.930,87

Abzüglich Sonderausgabenpauschale EUR 60,00

Abzüglich Werbungskostenpauschale EUR 132,00

Tatsächlich zugeflossenes Einkommen 2020 EUR 13.170,90

Den Vorhalt, dass noch Unterlagen ausständig wären, wies der Beschwerdeführer zurück, da er diese am 27.07.2021 über das Kontaktformular der belangten Behörde nachgereicht habe.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Senatsbescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien der Vorstellung teilweise Folge und änderte den Bescheid vom 10.02.2022 dahingehend ab, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2020 im Ausmaß von EUR 4.373,63 ruhe und dieser Betrag daher zurückzuzahlen sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 von Jänner bis Mai und von September bis Dezember Studienbeihilfe bezogen habe, in den Monaten Juni, Juli und August 2020 hingegen keine Studienbeihilfe bezogen habe, was zu einer Verminderung der Rückzahlung führe.

Im Kalenderjahr 2020 sei der Beschwerdeführer immer wieder bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen. Zusätzlich habe er Zahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhalten sowie eine Zahlung der VBV-Vorsorgekasse AG (VBV) in der Höhe von EUR 353,00.Im Kalenderjahr 2020 sei der Beschwerdeführer immer wieder bei der Fa. römisch 40 beschäftigt gewesen. Zusätzlich habe er Zahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhalten sowie eine Zahlung der VBV-Vorsorgekasse AG (VBV) in der Höhe von EUR 353,00.

Die von der BUAK direkt an die Stipendienstelle Wien übermittelten Auszahlungsbelege wiesen für die Monate des Studienbeihilfenbezuges folgende Beträge aus (Bruttobeträge und die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge (SV):

11. März 2020:

Brutto: EUR 283,32, Abzug SV: EUR 42,84 (für Zeitraum 20.03 bis 27.03.2020

04. September 2020:

Brutto: EUR 1.204,74, Abzug SV: EUR 202,64 (für Zeitraum 07.09. bis 11.09.2020)

06. Oktober 2020:

Brutto: EUR 253,04, Abzug SV: EUR 42,55 (25.09.2020)

Brutto: EUR 506,08, Abzug SV: EUR 85,12 (für Zeitraum 29.09. bis30.09.2020)

Brutto: EUR 253,04, Abzug SV: EUR 42,56 (für Zeitraum 17.09.2020)

Die Berechnung mit den vorgelegten Bezügen der BUAK ergebe somit einen Gesamtbetrag von EUR 2.084,51 (brutto minus Sozialversicherung) an Einkommen im Sinne des StudFG. Bei der Zahlung der VBV-Vorsorgekasse AG (EUR 353,00 am 02. November 2020) handle es sich um mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem. § 67 Abs. 3 bis 8 EStG, die ebenfalls Einkommen im Sinne des StudFG darstellten.Die Berechnung mit den vorgelegten Bezügen der BUAK ergebe somit einen Gesamtbetrag von EUR 2.084,51 (brutto minus Sozialversicherung) an Einkommen im Sinne des StudFG. Bei der Zahlung der VBV-Vorsorgekasse AG (EUR 353,00 am 02. November 2020) handle es sich um mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem. Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 EStG, die ebenfalls Einkommen im Sinne des StudFG darstellten.

Weiters sei der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 in folgen Zeiträumen bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen und seien online folgende Jahreslohnzettel übermittelt worden:Weiters sei der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 in folgen Zeiträumen bei der Fa. römisch 40 beschäftigt gewesen und seien online folgende Jahreslohnzettel übermittelt worden:

18.02. bis 24.02.2020 - brutto EUR 554,00, Abzug SV: EUR 87,00

02.03. bis 13.03.2020 - brutto EUR 1.215,00, Abzug SV: EUR 80,00

16.03. bis 30.09.2020 - brutto EUR 18.373,00, Abzug SV: EUR 3.904,00

07.10. bis 24.10.2020 - brutto EUR 995,00, Abzug SV: EUR 96,00

28.10. bis 12.11.2020 - brutto EUR 2.153,00, Abzug SV: EUR 339,00

26.11. bis 14.12.2020-brutto EUR 1.571,00, Abzug SV: EUR 247,00

Da der Beschwerdeführer von Juni bis August 2020 keine Studienbeihilfe bezogen habe, seien von der Fa. XXXX auf Aufforderung die Monatslohnzettel von März, April, Mai und Sept. 2020 übermittelt worden. Aufgrund dieser vorgelegten Monatslohnzettel habe sich im Zeitraum 16.03. bis 31.05. und September 2020 ein Einkommen von EUR 7.739,12 (brutto: EUR 9.635,44 minus Sozialversicherung EUR 1.896,32) ergeben.Da der Beschwerdeführer von Juni bis August 2020 keine Studienbeihilfe bezogen habe, seien von der Fa. römisch 40 auf Aufforderung die Monatslohnzettel von März, April, Mai und Sept. 2020 übermittelt worden. Aufgrund dieser vorgelegten Monatslohnzettel habe sich im Zeitraum 16.03. bis 31.05. und September 2020 ein Einkommen von EUR 7.739,12 (brutto: EUR 9.635,44 minus Sozialversicherung EUR 1.896,32) ergeben.

Das gesamte während der Bezugsmonate erzielte Einkommen 2020 im Sinne des StudFG (brutto minus Sozialversicherung minus Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale von EUR 192 Euro) habe EUR 15.623,63 betragen.

Die aliquotierte Einkommensgrenze für 9 Monate betrage EUR 11.250,00.

Diese Zuverdienstgrenze sei um EUR 4.373,63 überschritten worden und dieser Betrag sei daher zurückzufordern. Die ursprüngliche Rückforderung in der Höhe von EUR 4.848,41 vermindere sich somit um EUR 474,78.

3. Mit Schreiben vom 30.11.2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung ersuchte um nochmalige Überprüfung der Berechnung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens während der Monate des Studienbeihilfenbezugs. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer das Lohnkonto des Jahres 2020, auf dem das Einkommen des ganzen Jahres (inkl. BUAK) klar ersichtlich sei. Außerdem sei laut Bescheid das tatsächlich zugeflossene Einkommen von der lohnauszahlenden Stelle bereits übermittelt worden.

4. Am 05.01.2023 legte die Studienbeihilfenbehörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und nahm im Vorlageschreiben zum bisherigen Verfahren und der Beschwerde Stellung.

5. Am 01.08.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, zum Vorlageschreiben der belangten Behörde seinerseits Stellung zu nehmen.

6. In seiner Stellungnahme vom 16.10.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass für ihn die Berechnung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und er dies von zwei Steuerberatern überprüfen habe lassen, die auf andere Beträge kommen würden.

Im Einkommenssteuerbescheid sei von der BUAK im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 ein Bruttobetrag von EUR 3.119,40 angeführt, zu dem er darauf hinweise, dass dieser Betrag nicht zwingend ausbezahlt worden sei, weil das Urlaubsgeld von der BUAK nur ausbezahlt werde, wenn man tatsächlich Urlaub in Anspruch nehme. Wenn man weniger Urlaub nehme, bliebe dieser Betrag in der BUAK stehen. Er habe in den Monaten Juni, Juli und September Urlaub genommen und im Juni und Juli keine Studienbeihilfe bezogen, somit seien die Beträge für Juni und Juli auch nicht einzuberechnen. Nur jener im September zähle zum tatsächlich zugeflossenen Einkommen. Der Großteil des Urlaubsgeldes sei hingegen nicht ausbezahlt worden und daher auch nicht auf das Einkommen anzurechnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2020 in den Monaten Jänner bis Mai und September bis Dezember (insgesamt 9 Monate) Studienbeihilfe.

In den folgen Zeiträumen war der Beschwerdeführer bei der Fa. XXXX beschäftigt und wurde wie folgt entlohnt (in Klammer wird der jeweils abgezogene Sozialversicherungsbeitrag ausgewiesen):In den folgen Zeiträumen war der Beschwerdeführer bei der Fa. römisch 40 beschäftigt und wurde wie folgt entlohnt (in Klammer wird der jeweils abgezogene Sozialversicherungsbeitrag ausgewiesen):

18.02. bis 24.02.2020 - brutto EUR 554,00 (Abzug SV: EUR 87,00)

02.03. bis 13.03.2020 - brutto EUR 1.215,00 (Abzug SV: EUR 80,00)

16.03. bis 30.09.2020 - brutto EUR 18.373,00 (Abzug SV: EUR 3.904,00)

07.10. bis 24.10.2020 - brutto EUR 995,00 (Abzug SV: EUR 96,00)

28.10. bis 12.11.2020 - brutto EUR 2.153,00, (Abzug SV: EUR 339,00)

26.11. bis 14.12.2020-brutto EUR 1.571,00, (Abzug SV: EUR 247,00)

Nachdem der Anspruch auf Studienbeihilfe in den Monaten Juni bis August 2020 ruhte, ergibt sich daraus für den verbleibenden Zeitraum vom 16.03. bis 31.05. und September 2020 ein Einkommen in folgender Höhe:

Brutto: EUR 9.635,44 (Abzug SV: EUR 1.896,32)

Für folgenden Zeiträume erhielt der Beschwerdeführer aufgrund von Urlaubsansprüchen von der BUAK folgende Zahlungen:

Am 11.03.2020 für 20.03. bis 27.03.2020 - brutto: EUR 283,32 (Abzug SV: EUR 42,84).

Am 04.09.2020 für 07.09. bis 11.09.2020 - brutto: EUR 1.204,74 (Abzug SV: EUR 202,64).

Am 06.10.2020 für 25.09.2020 - brutto: EUR 253,04 (Abzug SV: EUR 42,55),

29.09. bis30.09.2020 - brutto: EUR 506,08 (Abzug SV: EUR 85,12) und

17.09.2020 - brutto: EUR 253,04 (Abzug SV: EUR 42,56).

Der Beschwerdeführer erhielt am 02.11.2020 eine Zahlung von der VBV-Vorsorgekasse AG (VBV) in der Höhe von EUR 353,00.

Die Summe der Werbungskosten- (EUR 132,00) und Sonderausgabenpauschale (EUR 60,00) für das Kalenderjahr 2020 beträgt EUR 192,00.

Daraus ergibt sich folgendes Rechenwerk:

 

Brutto

SV-Beiträge

Netto iSd StudFG

Lohn (18.02.-24.02.)

€ 554,00

€ 87,00

€ 467,00

Lohn (02.03.-13.03.)

€ 1 215,00

€ 80,00

€ 1 135,00

Lohn (16.03.-31.05.)

€ 9 635,44

€ 1 896,32

€ 7 739,12

Lohn (7.10.-24.10.)

€ 995,00

€ 96,00

€ 899,00

Lohn (28.10-12.11.)

€ 2 153,00

€ 339,00

€ 1 814,00

Lohn (26.11.-14.12.)

€ 1 571,00

€ 247,00

€ 1 324,00

Summen

€ 16 123,44

€ 2 745,32

€ 13 378,12

 

 

 

 

 

 

 

 

BUAK (20.03.-27.03.)

€ 283,32

€ 42,84

€ 240,48

BUAK (07.09.-11.09.)

€ 1 204,74

€ 202,64

€ 1 002,10

BUAK (25.09.)

€ 253,04

€ 42,55

€ 210,49

BUAK (29.09.-30.09.)

€ 506,08

€ 85,12

€ 420,96

BUAK (17.09)

€ 253,04

€ 42,56

€ 210,48

VBV (02.11.)

€ 353,00

 

€ 353,00

Summen

€ 2 853,22

€ 415,71

€ 2 437,51

Summen

€ 18 976,66

€ 3 161,03

€ 15 815,63

Werbungskosten u. Sonderausgabenpauschale

-€ 192,00

Einkommen iSd StudFG

 

€ 15 623,63

Das Einkommen des Beschwerdeführers iSd StudFG im Kalenderjahr 2020 betrug daher EUR 15.623,63.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Höhe des Einkommens ergibt sich aus den im Akt befindlichen und unbedenklichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen. Zur Berechnung des Einkommens wurde auf elektronisch vom Finanzamt übermittelte Lohnzettel zurückgegriffen, die in jenen Monaten, in denen der Anspruch auf Studienbeihilfe ruhte, durch vom Dienstgeber übermittelte Monatslohnzettel ergänzt wurden. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der BUAK vom 11.05.2022 an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 insgesamt 16 Urlaubstage konsumiert hat und ihm das für diese Urlabstage zustehende Urlaubsgeld auf sein Konto überwiesen wurde. Die unter einem der belangten Behörde übermittelten Verrechnungslisten sowohl des Arbeitgebers des Beschwerdeführers als auch der BUAK, decken sich mit den Berechnungen der belangten Behörde. Aus dem bekämpften Bescheid ist ersichtlich, dass die belangte Behörde nur jene Urlaubstage berücksichtigt hat, in denen der Beschwerdeführer Studienbeihilfe bezogen hat. Die im Akt befindlichen Urkunden und Berechnungen erweisen sich als unbedenklich und rechnerisch richtig. Der Beschwerdeführer hingegen behauptet – pauschal, unsubstantiiert und unter Hinweis auf nicht näher genannte Steuerberater –, dass die Berechnung der belangten Behörde fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar sei. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen anstelle des Einkommensbegriffs des StudFG ein ihm tatsächlich zugeflossenes Einkommen angenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die hier anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 15/2021 lauten wie folgt:3.2.1. Die hier anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, lauten wie folgt:

§ 8 StudFG lautet:Paragraph 8, StudFG lautet:

„Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 , Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 , zu schätzen.“(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, , Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, , zu schätzen.“

§ 9 StudFG lautet:Paragraph 9, StudFG lautet:

„Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 , soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993, , soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973 , und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.“3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, , und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.“

Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 15.000,00 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 15.000,00 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (Paragraph 49, Absatz 3,) durchzuführen.

Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 StudFG auszugehen. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG auszugehen.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß §31 Abs. 4 StudFG übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß §31 Absatz 4, StudFG übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Gemäß § 75 Abs. 4 StudFG ist der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 festgelegte Betrag für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, StudFG ist der in Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, festgelegte Betrag für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.

3.2.2. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. E 18. März 1992, 91/12/0077; E 22. März 1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (siehe VwGH vom 14.07.2011, 2009/10/0177).3.2.2. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche vergleiche E 18. März 1992, 91/12/0077; E 22. März 1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (siehe VwGH vom 14.07.2011, 2009/10/0177).

3.2.3. Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG sind nur Einkünfte des Beschwerdeführers heranzuziehen, in denen er Studienbeihilfe bezogen hat. Dies waren gegenständlich die Monate Jänner bis Mai und September bis Dezember 2020. In diesen Zeiträumen kam dem Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, ein Einkommen im Sinne der obzitierten Bestimmungen von EUR 15.623,63 zu.3.2.3. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG sind nur Einkünfte des Beschwerdeführers heranzuziehen, in denen er Studienbeihilfe bezogen hat. Dies waren gegenständlich die Monate Jänner bis Mai und September bis Dezember 2020. In diesen Zeiträumen kam dem Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, ein Einkommen im Sinne der obzitierten Bestimmungen von EUR 15.623,63 zu.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden die Einkommensgrenze gemäß § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden die Einkommensgrenze gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG übersteigt.

Diese Einkommensgrenze ist gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Halbsatz StudFG gegenständlich auf neun Monate zu aliquotieren und beträgt somit EUR 11.250,00. Den diesen Betrag übersteigenden Teil, das sind EUR 4.373,63 (= 15.623,63 - 11.250,00) hat der Beschwerdeführer zurückzuzahlen.Diese Einkommensgrenze ist gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Halbsatz StudFG gegenständlich auf neun Monate zu aliquotieren und beträgt somit EUR 11.250,00. Den diesen Betrag übersteigenden Teil, das sind EUR 4.373,63 (= 15.623,63 - 11.250,00) hat der Beschwerdeführer zurückzuzahlen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche und unstrittige Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche und unstrittige Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.2.5. Über eine allfällige Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen entscheidet die Studienbeihilfenbehörde.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aliquotierung Bemessungsgrundlage Einkommen Einkommensgrenze Kalenderjahr Rückzahlungsverpflichtung Ruhen des Anspruchs soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Studienbeihilfe - Ruhen Zeitraumbezogenheit zumutbare Eigenleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2265274.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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