TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/9 L516 2266184-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L516 2266184-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2022, Zahl 1285114610-211353904, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2022, Zahl 1285114610-211353904, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I, II und III wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1, § 6 Abs 1 Z 1, § 8 Abs 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V und VI werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin reiste bereits als Volljährige zusammen mit ihrem leiblichen Vater (protokolliert zu L516 2266181-1/), ihrer Stiefmutter (protokolliert zu L516 2266186-1/) und ihrer zum Einreisezeitpunkt noch minderjährigen und inzwischen ebenso volljährigen Schwester (protokolliert zu L516 2266178-1/) in Österreich ein und alle stellten gemeinsam jeweils am 18.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind staatenlose Palästinenser:innen aus Jordanien.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.12.2022 den Antrag der Beschwerdeführerin (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.12.2022 den Antrag der Beschwerdeführerin (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 13.01.2023 erhobene Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.08.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen und mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1.1 Identität und Herkunftsstaat

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch geführten Namen. Die Beschwerdeführerin gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. (NS EV 03.08.2022 S 4; Foto vom temporären jordanischen Reisepass (AS 57, 59))

Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter ihres Vaters XXXX , geb XXXX (protokolliert zu L516 2266181-1/), die Stieftochter ihrer Stiefmutter XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2266186-1/) und die Schwester von XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2266178-1/). (IZR; Verfahrensakten der Familienangehörigen)Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter ihres Vaters römisch 40 , geb römisch 40 (protokolliert zu L516 2266181-1/), die Stieftochter ihrer Stiefmutter römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2266186-1/) und die Schwester von römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2266178-1/). (IZR; Verfahrensakten der Familienangehörigen)

Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX in Jordanien geboren. (Geburtsurkunde; Übersetzung Kopie Geburtsurkunde (BFA Verwaltungsverfahrensakt des Vaters AS 263; OZ 3)) Sie lebte spätestens ab 2013 durchgehend bis zu ihrer Ausreise im August 2021 rechtmäßig in Jordanien; zunächst bei ihrer leiblichen Mutter, dann bei einem Onkel mütterlicherseits und ab 2018 mit ihrer Stiefmutter zusammen in Amman sowie ab Juli 2019 auch mit ihrem leiblichen Vater. Sie besuchte in Jordanien nur befristet und unregelmäßig die Schule. (NS EV 03.08.2022 S 6; VS 09.08.2023 7, 8, 9)Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 in Jordanien geboren. (Geburtsurkunde; Übersetzung Kopie Geburtsurkunde (BFA Verwaltungsverfahrensakt des Vaters AS 263; OZ 3)) Sie lebte spätestens ab 2013 durchgehend bis zu ihrer Ausreise im August 2021 rechtmäßig in Jordanien; zunächst bei ihrer leiblichen Mutter, dann bei einem Onkel mütterlicherseits und ab 2018 mit ihrer Stiefmutter zusammen in Amman sowie ab Juli 2019 auch mit ihrem leiblichen Vater. Sie besuchte in Jordanien nur befristet und unregelmäßig die Schule. (NS EV 03.08.2022 S 6; VS 09.08.2023 7, 8, 9)

Die Beschwerdeführerin, ihre (Stief-)Eltern und ihre Schwester sind staatenlose Palästinenserin, die in Jordanien aufenthaltsberechtigt sind und in den Jahren vor ihrer Ausreise aus Jordanien auch in Jordanien gelebt haben. Sie verfügten bei ihrer Ausreise über temporäre jordanische Reisepässe („T-Pass“), sind jedoch nicht jordanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihren (Stief-)Eltern und ihrer Schwester in Jordanien bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert und steht nach wie vor unter dem Schutz dieser Organisation, wobei es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen um Palästina-Flüchtlinge aus dem Jahr 1948 handelt, die nach den Feindseligkeiten im Jahr 1967 aus dem Gazastreifen nach Jordanien flohen. Sie werden auch als „ex-Gazan palestinian“ oder „ex-Gazans“ bezeichnet. (Schreiben UNRWA vom 20.01.2022 und UNRWA Family Registration Card (BFA Verwaltungsverfahrensakt des Vaters AS 286-291); Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation 01.09.2022 (BFA Verwaltungsverfahrensakt des Vaters AS 279-283))

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren (Stief-)Eltern und ihrer Schwester legal mit temporären jordanischen Reisepässen über den Flughafen Amman aus Jordanien aus sowie über weitere Länder am 18.09.2021 am Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein. (NS EB 19.09.2021 S 5; Foto vom temporären Reisepass (AS 57, 59); NS EV 03.08.2022 S 4, 5; VS 09.08.2023 S 9)

1.2 Zum Aufenthalt in Österreich

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihrer Schwester am 18.09.2021 über den Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein, und alle stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Seither hält sich die Beschwerdeführerin rechtmäßig ununterbrochen in Österreich auf, gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. (IZR)

Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und verfügt bereits über grundlegende Deutschkenntnisse, die ihr von ihrem Ehemann beigebracht wurden. (VS 09.08.2023 S 9)

Die Beschwerdeführerin ist seit 17.05.2023 mit dem syrischen Staatsangehörigen XXXX , der von Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist und den sie in Österreich kennengelernt hat, standesamtlich verheiratet, führt mit diesem ein aufrechtes Familienleben im gemeinsamen Haushalt. (Heiratsurkunde; ZMR; VS 09.08.2023 S 8)Die Beschwerdeführerin ist seit 17.05.2023 mit dem syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , der von Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist und den sie in Österreich kennengelernt hat, standesamtlich verheiratet, führt mit diesem ein aufrechtes Familienleben im gemeinsamen Haushalt. (Heiratsurkunde; ZMR; VS 09.08.2023 S 8)

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. (SA)

1.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen und auch an keiner akut behandlungsbedürftigen Krankheiten und gab in der Einvernahme vor dem BFA an, gesund zu sein. Es besteht im Falle der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr, dass ihr in Jordanien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. (NS EV 03.08.2022 S 2)

1.4 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz

Die Beschwerdeführerin begründete die Antragstellung mit den Ausreisegründen ihres Vaters, der auch die Entscheidung für die Ausreise getroffen habe. Ihr Vater sei in Gaza von der Hamas bedroht worden. Zudem brachte sie vor, in Palästina gebe es keine Rechte und auch in Jordanien hätten sie erlebt, dass sie keine Rechte hätten. Jordanien sei nicht sicher, von den Jordaniern seien sie gehasst worden. Sie sei in der Schule von den jordanischen Schülerinnen diskriminiert und an den Haaren gerissen worden. In Jordanien herrsche Diskriminierung, man habe dort keine Rechte. Die Leute seien sehr rassistisch gewesen. Sie habe lernen und studieren und als Krankenschwester arbeiten wollen, was jedoch nicht erlaubt gewesen sei. Sie sei von der Lehrerin bestraft und von den anderen Schülerinnen ausgegrenzt und gehasst worden. In den Pausen sei sie angegriffen und geschlagen worden. Deswegen habe sie die Schule nicht weiter besucht. (NS EV 03.08.2022 S 6, VS 09.08.2023 S 16, 17)

1.5 Zur Glaubhaftmachung einer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Jordanien

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in Jordanien in einem Ausmaß ausgesetzt sein würde, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach Jordanien als unerträglich anzusehen wäre.

Die Anträge ihres Vaters, ihrer Stiefmutter und ihrer jüngeren Schwester wurden im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten zur Gänze abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass diese Familienangehörigen keine maßgebliche Gefährdung von erheblicher Intensität im Falle einer Rückkehr nach Jordanien glaubhaft gemacht haben. (BVwG L516 2266181-1/13E, L516 2266186-1/14E und L516 2266178-1/13E)

1.6 Rückkehrmöglichkeit nach Jordanien für „ex-Gazan“-Flüchtlinge

EUAA – Anfragebeantwortung zur Wiedereinreise von Palästinensern nach Jordanien mit temporären Pässen, 21.02.2023 (Originaltitel: EUAA COI Query, Jordan, Re-admission to Jordan of Palestinians with Temporary Passports, June 2020- 20 February 2023)

1. Einreisebestimmungen und -verfahren für Palästinenser mit vorübergehendem Reisepass, ausgestellt von der jordanischen Regierung

In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.

Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Der zweiten Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 ohne Aufenthaltsberechtigung im Westjordanland nach Jordanien wanderten, wurde auch die volle Staatsbürgerschaft gewährt. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien wanderten, aber immer noch im Westjordanland ansässig waren. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren. Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg 1967 aus Gaza geflohen sind. Diese Gruppe erhielt keine Staatsbürgerschaft, sondern wurde mit vorübergehenden Reisedokumenten ohne nationale Nummern versehen. Diese Gruppe, auch bekannt als „ex-Gazan“ Flüchtlinge, besteht aus einer Bevölkerung von 158000 bis 174000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden als begrenzt und ihre Lebensbedingungen aufgrund mehrerer gesetzlicher Einschränkungen als gefährdet bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht in der Lage, Zugang zu staatlichen Diensten wie Gesundheits- und Sozialhilfe zu erhalten, und waren fast vollständig vom UNRWA abhängig.

Nach dem Gesetz werden „Ex-Gazan-Palästinenser“ wie Ausländer behandelt und die Ausländerrechte sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.

Die Websites der Abteilung für Zivilstand und Pässe Jordaniens (CSPD) beschreiben die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „erstmaligen“ vorübergehenden Reisepasses für Westjordanländer und für die Ausstellung eines „erstmaligen“ Reisepasses für Menschen aus dem Gazastreifen.

Innerhalb des Bezugszeitraums dieser COI-Abfrageantwort konnten unter allen öffentlichen Quellen, die innerhalb der begrenzten Frist für die Ausarbeitung dieses Dokuments konsultiert wurden, keine aktualisierten Informationen über die Einreise- und Ausreisebestimmungen für Palästinenser, die im Besitz eines vorübergehenden Reisepasses sind, gefunden werden.

Im Jahr 2020 veröffentlichte der dänische Einwanderungsdienst (DIS) einen Bericht, der auf einer Informationsreise nach Jordanien basiert und sich unter anderem mit den Möglichkeiten und Anforderungen für Palästinenser bei der Einreise und Wiedereinreise in Jordanien befasst. Laut dem DIS-Bericht akzeptieren die jordanischen Behörden im Allgemeinen keine Zwangsrückführungen von Palästinensern ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien.

1.1 Einreisebestimmungen und -verfahren für Palästinenser mit abgelaufenem vorübergehenden Reisepass, der von der jordanischen Regierung ausgestellt wurde

Unter den offenen Quellen, die im Bezugszeitraum vom Juni 2020 bis 20. Februar 2023 konsultiert wurden, konnten keine Informationen über Einreisebestimmungen und -verfahren für Palästinenser mit abgelaufenen vorübergehenden Pässen gefunden werden, die von der jordanischen Regierung ausgestellt wurden.

Laut der offiziellen Website der jordanischen Regierung kann der Antrag auf Verlängerung eines vorübergehenden jordanischen Passes für Palästinenser innerhalb Jordaniens beim Innenministerium abgeschlossen werden, und es kann zwischen 10 und 14 Tagen dauern.
Susan Akram, Professorin am Boston University Law und Expertin für palästinensische Flüchtlinge, erklärte, dass die meisten vorübergehenden Pässe, die an Palästinenser ausgestellt wurden, nicht erneuert werden, einschließlich der fünfjährigen Reisepässe, die an palästinensische Jordanier ausgestellt wurden. Dieselbe Quelle wies ferner darauf hin, dass sich die Praxis, die Erneuerung dieser Pässe zu verweigern, seit der Umsetzung der sogenannten „Jordan-First-Politik“ verschärft hat, wonach „es keine Palästinenser gibt, und dass diejenigen, die Bürger sind, Jordanier sind“. Jeder andere, der im Land wohnt, gilt als Ausländer.“
Laut der offiziellen Website der jordanischen Regierung kann der Antrag auf Verlängerung eines vorübergehenden jordanischen Passes für Palästinenser innerhalb Jordaniens beim Innenministerium abgeschlossen werden, und es kann zwischen 10 und 14 Tagen dauern. , Susan Akram, Professorin am Boston University Law und Expertin für palästinensische Flüchtlinge, erklärte, dass die meisten vorübergehenden Pässe, die an Palästinenser ausgestellt wurden, nicht erneuert werden, einschließlich der fünfjährigen Reisepässe, die an palästinensische Jordanier ausgestellt wurden. Dieselbe Quelle wies ferner darauf hin, dass sich die Praxis, die Erneuerung dieser Pässe zu verweigern, seit der Umsetzung der sogenannten „Jordan-First-Politik“ verschärft hat, wonach „es keine Palästinenser gibt, und dass diejenigen, die Bürger sind, Jordanier sind“. Jeder andere, der im Land wohnt, gilt als Ausländer.“

2. Möglichkeit, vorübergehende Pässe zu verlängern, die von der jordanischen Regierung aus dem Ausland ausgestellt wurden

Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu verlängern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website des Zivilstands und des Reisepasses. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.

Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften. Unterschiede beziehen sich auf die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.

ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr [a-12170-1], 21. Juli 2023

Das Danish Immigration Service habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innen ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde, gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Person also ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge, könne sie zurückkehren. Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Bei einer ausländischen Frau, die mit einem jordanischen Ehemann verheiratet sei, müsse der Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis für seine Ehefrau beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass[4] akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Pass müsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behörden sein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreise verweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Pass bedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020, S. 33). Laut einer der Botschaften könnten Kinder einer palästinensischen Mutter mit jordanischer Staatsbürgerschaft und eines Vaters, der syrischer Palästinenser sei, nur dann nach Jordanien zurückkehren, wenn die Eltern geschieden seien. Auch wenn die Ehefrau jordanische Staatsbürgerin sei, dürften ihre Kinder nicht einreisen, sofern die Eltern nicht geschieden seien (DIS, Juni 2020, S. 60). Für die Rückkehr seien nur von den jordanischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser relevant. UNRWA-Dokumente seien nicht relevant (DIS, Juni 2020, S. 61).

Konsularisches Service der Jordanischen Botschaft in Wien

Temporäre jordanische Reisepässe (TEMPORARY JORDANIAN PASSPORT)

?        Verlängerung jordanischer temporärer Reisepässe

?        Erstausstellung jordanischer temporärer Reisepässe

?        Ersatzausstellung verlorener oder gestohlener temporärer Reisepässe

?        Ersatzausstellung beschädigter temporärer Reisepässe

(Quelle: Jordanische Botschaft Wien, https://mfa.gov.jo/en/embassy/Vienna/service/683/temporary-jordanian-passport)

Ministerium für Einwanderung und Integration Dänmark, palästinensische Flüchtlinge, Zugang zu Registrierungs- und UNRWA-Diensten, Dokumenten und Einreise nach Jordanien, Juni 2020 (The Danish Immigration Service, Palestinian Refugees Access to registration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan)

UNRWA Dokumente

3.2. Weitere Dokumente (Seite 23/24)

Jordanien

Die 1967 aus Gaza vertriebenen Menschen (ex-Gazans) könnten sogenannte T-Pässe besitzen, die vom Zivilstatus- und Passministerium ausgestellt werden. Die T-Pässe ähneln gewöhnlichen jordanischen Pässen mit Ausnahme ihrer Seriennummer, die mit dem Buchstaben T beginnt, gefolgt von einer sechsstelligen Zahl anstelle der jordanischen nationalen Nummer, wie sie in gewöhnlichen Pässen zu sehen ist. Zuvor waren die T-Pässe für zwei Jahre gültig, was nun auf eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren geändert wurde.

Bis 1988 hat das Ministerium für palästinensische Angelegenheiten (DPA) in Jordanien Sonderkarten für die Vertriebenen im Jahr 1967 ausgestellt; Sie stellen jedoch keine Dokumente mehr an diese Gruppe aus.

Verfügbarkeit von UNRWA Services

Jordanien (Seite 56)

128. Auch wenn die meisten Palästinenser jordanische Bürger sind, bleiben die Spannungen zwischen Ost- und Westbankern bestehen. Die Mehrheit der Gemeinden, die in Slumgebieten leben, die oft weitläufige Lagerstätten sind, sind Palästinaflüchtlinge. Im Jahr 2013 betrug die Armut in Lagern etwas mehr als 30 % im Vergleich zu allen anderen Bevölkerungen außerhalb der Lager (14,4 %). Darüber hinaus bleibt die Ex-Gazan-Gemeinschaft vulnerabel. Das Lager Jerash, das fast vollständig von Ex-Gazans bewohnt wird, hatte allein 2013 eine Armutsquote von 53 %. Die Gruppe der Ex-Gazans in Jordanien besteht aus etwa 150,000 Personen, die alle zwei Jahre ihre Aufenthaltserlaubnis einschließlich einer Sicherheitskontrolle verlängern müssen.

Meeting mit dem Generaldirektor des Departments für Palästinensische Angelegenheiten (Seite 57)

133. Die palästinensischen Flüchtlinge mit Staatsbürgerschaft in Jordanien genießen die gleichen Rechte wie jeder andere jordanische Staatsbürger, während Ex-Gazans eingeschränktere Rechte haben. Zum Beispiel sind Ex-Gazans nicht in der Lage, einen Job im öffentlichen Sektor zu bekommen und dürfen Land besitzen, aber mit besonderen Einschränkungen und Bedingungen.

Skype-Meeting mit Professorin Susan Akram, Professorin an der Boston University (Seite 65)

Ex-Gazans

177. Laut Akram besteht die Gesamtbevölkerung der Ex-Gazans aus etwa 10,000 Personen. Einige haben temporäre Pässe und einige haben überhaupt keine Dokumente.

178. Es gibt nur sehr wenige Organisationen, die neben der UNRWA Dienstleistungen für die Ex-Gazans erbringen. Eine wichtige Organisation in dieser Hinsicht ist Islamic Relief (IR), da sie täglich in den Ex-Gazan-Flüchtlingslagern arbeiten. IR wird in der Lage sein, detaillierte Informationen zu dieser Gruppe bereitzustellen, einschließlich einer Aufschlüsselung von Personen mit und ohne Dokumente.

Skype-Meeting mit Professorin Oroub El-Abed (Seite 71)

213. Nichtbürger, z. B. Ex-Gazans, können nicht kostenlos in die jordanischen öffentlichen Schulen einsteigen, sehen sich Einschränkungen beim Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor gegenüber und werden beim Zugang zu Hochschulbildung als arabische Ausländer behandelt. Dies bedeutet, dass sie oft keine andere Wahl haben, als Hilfe vom UNRWA zu erhalten.

214. Unter den Ex-Gazans gibt es sowohl registrierte Flüchtlinge, die 1967 ihre zweite Vertreibung erlebt haben, als auch Personen, die 1967 zum ersten Mal vertrieben wurden. Oroub El-Abed erklärte, dass nach den Regeln der UNRWA diejenigen, die 1967 zum ersten Mal vertrieben wurden, in einem UNRWA-Flüchtlingslager leben müssen, um Dienste von UNRWA zu erhalten.

215. Nach den Richtlinien der UNRWA geht der Flüchtlingsstatus durch die väterliche Linie. Die Kinder von Frauen, die mit einem Nicht-Flüchtling (MNR) verheiratet sind, wurden in den letzten 10 Jahren diskutiert. Im Jahr 2006 erhielten diese Kinder Anspruch auf einige begrenzte Dienstleistungen wie Schul- und Gesundheitsdienste. Es ist unwahrscheinlich, dass Kinder von MNR in der Lage wären, Dienstleistungen zu erhalten.

1.7 UNRWA in Jordanien

Unterstützung von Palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA in Jordanien

Mehr als 2 Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge leben in Jordanien, die größte Zahl von Palästina-Flüchtlingen aller UNRWA-Bereiche. Die meisten, aber nicht alle, haben die volle Staatsbürgerschaft. Etwa 18 Prozent leben in den zehn anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern im ganzen Land.

Zehntausende palästinensische Flüchtlinge, die aus Syrien vertrieben wurden, haben die UNRWA in Jordanien um Hilfe gebeten. Die Mehrheit von ihnen soll unter bitterer Armut leiden und in einem prekären rechtlichen Status leben. UNRWA arbeitet daran, aus Syrien vertriebene palästinensische Flüchtlingskinder in ihren Schulen unterzubringen und Bedürftigen Hilfe und medizinische Versorgung zukommen zu lassen.

UNRWA betreibt 10 Palästinensische Flüchtlingscamps in Jordan:

Amman New Camp

Baqa'a Camp

Husn Camp

Irbid Camp

Jabal el-Hussein Camp

Jerash Camp

Marka Camp

Souf Camp

Talbieh Camp

Zarqa Camp

Der UNRWA-Hauptsitz und die jordanische Außenstelle in Amman befinden sich im Bayader Wadi Seer.

Die hauptsächliche ethnische Mehrheit sind die Jordanier arabischer Beduinen. Palästinensische Araber machen über 40 Prozent der Bevölkerung aus, während Araber insgesamt 98 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Andere ethnische Minderheiten sind die Tscherkessen, Armenier und Kurden. Die Menschen in Jordanien sind gastfreundlich und herzlich zu Besuchern.

Jordanien hat ein ziemlich fortschrittliches Gesundheitssystem, obwohl die Dienste in Amman stark konzentriert sind. Viele in Amman verfügbare medizinische Fachkräfte sind im Ausland zugelassen und/oder ausgebildet und kehren nach Jordanien zurück, um ihre eigene Arztpraxis zu eröffnen. Die Ärzte sprechen Englisch.

Jordanien bietet eine große Auswahl an internationalen Grund- und Sekundarbildungsmöglichkeiten, darunter das US-amerikanische, britische und französische System, sowie zweisprachige arabisch-englische Inlandsprogramme.

In Amman gibt es eine große Auswahl an Wohnmöglichkeiten. Luxuriöse Privatvillen sowie große bis kleine Apartments stehen möbliert oder unmöbliert zur Verfügung. Im Allgemeinen werden Wohnungen über Makler, persönliche Referenzen oder beim Bummeln durch die gewünschten Viertel gefunden, die nach „Zu vermieten“-Schildern suchen.

Die Einwohner Jordaniens nutzen Autos, um innerhalb von Amman und zwischen der Hauptstadt und den Nachbarstädten zu reisen. Taxis sind preiswert und leicht verfügbar. Busse verkehren innerhalb von Amman und zwischen Amman, den Resorts am Toten Meer, Aqaba und Wadi Rum.

Mehrere internationale Fluggesellschaften bieten tägliche Flüge zwischen Nordamerika, Europa, den Ländern des Nahen Ostens und dem Fernen Osten an. Ammans Queen Alia International Airport ist 40 Minuten von der Innenstadt von Amman entfernt.

Moderne Lebensmitteleinkaufszentren, Einkaufszentren mit umfassendem Service und Kinos sind leicht zugänglich. Es gibt zahlreiche Fitnesscenter und mehrere Clubs, die Fitnessstudios, Schwimmen, Spielplätze und andere Annehmlichkeiten bieten.

Hotels am Toten Meer und in Aqaba bieten anspruchsvolle Ferien in Resorts, die von Amman aus bequem mit dem Auto zu erreichen sind. Die historischen Stätten von Petra, Jerash, Madaba und die Wüstenschlösser sind leicht zugänglich und bieten einen einzigartigen Einblick in die reiche Geschichte der Region. Abenteuerlustige Reisende können in der atemberaubenden Wüste Wadi Rum, den Wadis rund um das Tote Meer, der östlichen Wüste oder den nördlichen Wildreservaten wandern, Rad fahren oder klettern.

(Quelle: https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan)

Mikrokredite durch UNRWA

Die UNRWA-Abteilung für Mikrofinanz bietet palästinensischen Flüchtlingen sowie anderen armen oder marginalisierten Gruppen, die in ihrer Nähe leben und arbeiten, nachhaltige Einkommensmöglichkeiten.

Es bietet Haushalten, Unternehmern und Kleinunternehmern Kredite und ergänzende Finanzdienstleistungen. Diese Investitionen schaffen und erhalten Arbeitsplätze, reduzieren die Armut und stärken unsere Kunden, insbesondere Frauen.

Viele der Kunden des Mikrofinanzprogramms betreiben kleine, oft informelle Unternehmen am Rande der Wirtschaft. Dazu gehören Fischer, Garagenbesitzer, Heimnäherinnen und Besitzer von Gemüseständen. Wir konzentrieren unsere Mikrofinanzoperationen auf die armen Stadtgebiete, in denen oft Flüchtlinge leben, da diese in der Regel Zentren kommerzieller und industrieller Aktivitäten sind.

Um jungen Menschen zwischen 18 und 30 Jahren Möglichkeiten zur Selbständigkeit zu eröffnen, bietet unser Mikrofinanzprogramm auch Gründungsdarlehen für junge Menschen, die ihr eigenes Unternehmen gründen möchten.

Durch die Kreditvergabe an palästinensische Flüchtlinge, Frauen, Jugendliche und andere marginalisierte Kunden unterstützt die Mikrofinanzabteilung das UNRWA-Entwicklungsziel „Ein menschenwürdiger Lebensstandard“. Die Abteilung organisiert ihre Programme mit dem strategischen Ziel, ihren Kunden „inklusive Finanzdienstleistungen und einen verbesserten Zugang zu Kredit- und Sparmöglichkeiten“ zu bieten, die ihnen neue Möglichkeiten eröffnen können.

Die Mikrofinanzbranche in Jordanien ist gut entwickelt, sehr wettbewerbsfähig und profitabel, und mit vier Prozent Marktanteil gehört UNRWA zu den kleineren Anbietern. Nichtsdestotrotz spielen wir eine wichtige Rolle bei der Kreditvergabe, um Bildung, Wohnungsbau sowie Klein- und Kleinstunternehmen zu unterstützen. Das Mikrofinanzprogramm der UNRWA begann 2003 mit der Kreditvergabe in Jordanien, und wir glauben, dass die Reichweite des Marktes viel größer werden kann als heute, insbesondere in diesen Bereichen.

Unser Mikrofinanzprogramm verzeichnete in den letzten fünf Jahren mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fünf Prozent das dramatischste Wachstum. Im Jahr 2017 wuchs die gesamte Reichweite der UNRWA um 1,4 Prozent, und die Agentur zahlte 12.986 Darlehen im Wert von 14,15 Millionen US-Dollar in Jordanien aus. Das Land ist die Heimat der größten Population palästinensischer Flüchtlinge – 41 Prozent – und sie machten 2017 55 Prozent unserer Kunden aus. Wir haben auch unsere Reichweite für die jüngsten Kunden zwischen 18 und 30 Jahren erhöht, die 29 erhielten Prozent unserer Kredite.

Wie wir es auch in anderen Bereichen tun, bietet UNRWA Kunden in Jordanien eine Vielzahl von Darlehen an, sodass sie je nach Bedarf aus verschiedenen Optionen wählen können. Unsere Kreditvergabe an die kleinsten Unternehmen hat sich 2017 geringfügig verbessert, ebenso wie die Reichweite anderer Kredite zugenommen hat. Ein Produkt, ein Kleinkredit, der Frauen beim Aufbau von Unternehmen zu Hause helfen soll, wurde 2010 in Jordanien eingeführt. Bis 2017 wurden damit 5.033 Kredite im Wert von 3,19 Millionen US-Dollar finanziert. Insgesamt sind 47 Prozent unserer Kunden in Jordanien Frauen.

In Zukunft wird es für uns wichtig sein, das Niveau unserer Finanzierung in Jordanien zu erhöhen, aber dies ist durch sehr begrenztes Kapital begrenzt, da UNRWA nie irgendeine Spenderunterstützung für das Programm in Jordanien erhalten hat. UNRWA befindet sich in einer einzigartigen Position, um zu einem substanziellen Wachstum beizutragen, indem es Kunden in Jordanien hilft, neue Geschäfte und Möglichkeiten zu entwickeln.

(Quelle https://www.unrwa.org/activity/microfinance-jordan)

Schutz in Jordanien durch UNRWA

In Jordanien genießen die 2,2 Millionen bei der UNRWA registrierten Palästina-Flüchtlinge eine breite Einbindung in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben. Die überwiegende Mehrheit hat die jordanische Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme von etwa 158.000 „Ex-Gazan“-Flüchtlingen – Palästinenser, die nach den Feindseligkeiten im Juni 1967 aus dem Gazastreifen nach Jordanien geflohen sind. Mehrere gesetzliche Beschränkungen schränken ihre Rechte ein und tragen zu ihren prekären Lebensbedingungen bei.

Jordanien beherbergt auch rund 17.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS), von denen 47 Prozent Kinder sind. Während die meisten von ihnen als hochgradig gefährdet eingestuft werden und UNRWA-Unterstützung erhalten, sind viele von ihnen zusätzlich mit einer schwierigen Schutzsituation konfrontiert, hauptsächlich aufgrund ihres prekären rechtlichen Status im Land. Andere gefährdete Gruppen unter der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung in Jordanien sind Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Frauen und Kinder, die verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt sind, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV), und Menschen mit Behinderungen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind.

In Jordanien zielt UNRWA auf die spezifischen Schwachstellen von Einzelpersonen und Gruppen durch eine Reihe von Schutzmaßnahmen ab, darunter die Verbesserung des Zugangs zu UNRWA-Diensten und -Unterstützung; Stärkung der Überweisungswege mit externen Dienstleistern; verbesserte Fallmanagementmechanismen; und Überwachung, Berichterstattung und Verteidigung mit Pflichtenträgern zur Förderung der Achtung der Rechte palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere für die Rechte von und den Zugang zu Dienstleistungen für „Ex-Gazaner“ und PRS.

Der Schutz wird durch Area Protection Working Groups weiter verbreitet, denen Mitarbeiter aus UNRWA-Programmen (wie Gesundheit, Bildung, Hilfs- und Sozialdienste) angehören und ein Forum bieten, um ein breites Spektrum von Schutzbedenken (wie Kinderheirat, Gewalt) zu identifizieren und anzugehen Auswirkungen auf Kinder oder Schulabbruch). Persönliche Schutzunterstützung für PRS wird von engagierten Schutzkräften für PRS geleistet. UNRWA führt auch Aktivitäten im Zusammenhang mit GBV durch, von der Reaktion auf Einzelfälle bis hin zu Präventionsinitiativen.

(Quelle: https://www.unrwa.org/activity/protection-jordan)

1.8 Zur Ländersituation im Jordanien

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, Stand 27.07.2022

4. Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vgl. BMEIA 14.7.2022).Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vergleiche BMEIA 14.7.2022).

Terroristische Anschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht (FH 28.2.2022).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 14.7.2022).

5. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 12.4.2022). Laut der NGO Freedom House wird die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt und ordnungsgemäße Verfahren können häufig nicht gewährleistet werden. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt. Das Jusitzministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).

Gegen alle Urteile des Staatssicherheitsgerichts (SSC) wird automatisch Berufung beim höchsten Gericht des Landes, dem zivilen Kassationsgerichtshof, eingelegt, der für die Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen zuständig ist (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).

Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. Das formelle Rechtssystem, das die Gesellschaften definiert, beseitigt das Stammeskonzept der Familien nicht (ICNL 15.4.2022). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

6. Sicherheitsbehörden

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 28.2.2022). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten. Da diese dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 12.4.2022).

Es gab keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 12.4.2022).

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 12.4.2022). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 15.4.2022). Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Aljazeera 18.2.2022).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 12.4.2022). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF o.D.). Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (CSO o.D.).

Laut U.S. Department of State gehören zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in staatlichen Einrichtungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Gesetzen zur strafrechtlichen Verleumdung und Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen, die sich gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen richten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (wie Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten) (USDOS 12.4.2022).

Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2021 schätzungsweise 70.000 ausländische Hausangestellte, vor allem aus den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 13.1.2022).

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternahm, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich (USDOS 12.4.2022).

Im Gegensatz zu den Vorjahren berichteten lokale und internationale NGOs nicht von routinemäßigen schweren körperlichen Misshandlungen von Häftlingen durch Mitarbeiter der Drogenbekämpfungseinheit. Dennoch meldeten NGOs einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2021 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch das GID. Örtliche NGOs berichteten, dass es immer wieder zu Misshandlungen kam, die Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht meldeten. Die Behörden beschränkten den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen (USDOS 12.4.2022).

Sowohl das quasi-staatliche Zentrum für Menschenrechte NCHR, als auch einige NGOs forderten, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten statt vor Polizeigerichten gestellt werden, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren hatten (USDOS 12.4.2022).

Jordanien begann im Januar 2021 mit der Verteilung des Covid-19-Impfstoffs und war nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR eines der ersten Länder, das kostenlose Impfungen für alle, auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, anbot (AI 29.3.2022). Allerdings nutzte die jordanische Regierung die Notstandsbefugnisse und den auf Grund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustand aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde das Lehrersyndikat, dessen 140 000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige seiner Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman das Syndikat auf, das erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

17.1 Palästinenser

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022).

Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 % der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).

Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien, ausgenommen sind Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien. Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland eingewandert waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft. Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land einwanderten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen. Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde mit sich führten. Diese Personen hatten Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlten in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige. Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge hatten keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig (USDOS 12.4.2022).

Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 12.4.2022). Jordanier palästinensischer Herkunft, die die Staatsbürgerschaft besitzen, laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden, und sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 28.2.2022).

18.1 Frauen

Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor (USDOS 12.4.2022). Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen. Auch hinsichtlich bestimmter Sozialleistungen werden Frauen benachteiligt (FH 28.2.2022), weiters in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, am Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen auch was das Gewicht ihrer Aussage vor Schariagerichten betrifft, da Zeugenaussagen von Männern teils mehr wiegen als die von Frauen (USDOS 12.4.2022). Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 28.2.2022). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 28.2.2022).Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor (USDOS 12.4.2022). Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen. Auch hinsichtlich bestimmter Sozialleistungen werden Frauen benachteiligt (FH 28.2.2022), weiters in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, am Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen auch was das Gewicht ihrer Aussage vor Schariagerichten betrifft, da Zeugenaussagen von Männern teils mehr wiegen als die von Frauen (USDOS 12.4.2022). Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 28.2.2022). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 28.2.2022).

Im Laufe des Jahres 2021 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potentiellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung auf Grund von familiärem und gesellschaftlichem Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Beobachter wiesen darauf hin, dass eine Frau, die ihren Vergewaltiger heiratet, nach landesüblichem Glauben von ihren Familienmitgliedern nicht getötet werden muss, um „die Familienehre zu bewahren“, obwohl das entsprechende Gesetz zu dieser Strafmilderungsmöglichkeit aufgehoben wurde. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehren“-Verbrechen an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Von Anfang bis Oktober des Jahres 2021 hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 268 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Provinzgouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 12.4.2022).

Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs, besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter verhängten allerdings weiterhin mildere Strafen gemäß Artikel 99, wenn Familienmitglieder der Opfer die Verfolgung ihrer männlichen Familienmitglieder nicht unterstützten. Solche diskriminierenden Gesetze setzen Frauen der Gewalt aus. Der jordanische Oberste Bevölkerungsrat meldete im Oktober einen „dramatischen Anstieg“ der häuslichen Gewalt im Jahr 2020 mit insgesamt 54.743 Fällen, von denen 82 % von Ehemännern gegen ihre Ehefrauen verübt wurden (HRW 13.1.2022). Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, ist die häufigste Form der Gewalt (USDOS 12.4.2022). Tadamon (Sisterhood is Global Institute Jordan – SIGI) berichtete, dass zwischen Januar und Oktober 2021 14 Frauen durch häusliche Gewalt getötet wurden (HRW 13.1.2022 vgl. AI 29.3.2022).Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs, besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter verhängten allerdings weiterhin mildere Strafen gemäß Artikel 99, wenn Familienmitglieder der Opfer die Verfolgung ihrer männlichen Familienmitglieder nicht unterstützten. Solche diskriminierenden Gesetze setzen Frauen der Gewalt aus. Der jordanische Oberste Bevölkerungsrat meldete im Oktober einen „dramatischen Anstieg“ der häuslichen Gewalt im Jahr 2020 mit insgesamt 54.743 Fällen, von denen 82 % von Ehemännern gegen ihre Ehefrauen verübt wurden (HRW 13.1.2022). Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, ist die häufigste Form der Gewalt (USDOS 12.4.2022). Tadamon (Sisterhood is Global Institute Jordan – SIGI) berichtete, dass zwischen Januar und Oktober 2021 14 Frauen durch häusliche Gewalt getötet wurden (HRW 13.1.2022 vergleiche AI 29.3.2022).

Laut Arabbarometer gab im März 2021 die Hälfte der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (81 %), niedrige Löhne (66 %), fehlende Transportmöglichkeiten (65 %) und die Bevorzugung von Männern (59 %) als die größten Hindernisse (Arabbarometer 15.3.2021).

Im August 2021 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA), Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen wurden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 12.4.2022).

Eine Verfassungsänderung steht im Einklang mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen. Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).

19. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).

20. IDPs und Flüchtlinge

Langjährige palästinensische Flüchtlinge, meist aus dem Gaza-Streifen stammend und ohne jordanische Staatsbürgerschaft, leiden unter starker Benachteiligung unter anderem bei der Arbeitssuche (Aljazeera 18.12.2021).

21. Grundversorgung und Wirtschaft

Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2021).

Ende Februar dieses Jahres hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2022 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 12 Mrd. JD gebilligt. Dieser sieht einen Zuwachs der Staatsausgaben vor, während Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen fehlen. Das hohe Haushaltsdefizit im Jahr 2022 wird Jordanien weiterhin von ausländischen Zuschüssen und der Aufnahme von Krediten bei Banken und Finanzmärkten abhängig machen. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2021 bei 101,9 % des BIP (WKO 4.2022a).

Im November 2021 haben hunderte Jordanier gegen steigende Preise und die Verteidigungsgesetze protestiert, die der Regierung außerverfassungsmäßige Befugnisse einräumen. In Jordanien kommt es nur noch selten zu Protesten, da die zunehmenden autoritären Maßnahmen der Regierung die Demonstranten abschrecken. Die Wut über die wirtschaftlichen Bedingungen und die als hart empfundenen Verteidigungsgesetze haben jedoch zu einer der seltenen öffentlichen Aktionen geführt (TNA 12.11.2021).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a).Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a).

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vgl. TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021).Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vergleiche TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vgl. TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b).Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vergleiche TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b).

Neben der Syrienkrise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 88 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 4.2020a). Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt, das Bevölkerungswachstum hingegen mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2021), die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Mit dem Zustrom von bis zu 1,2 Millionen Syrern zu Beginn des Arabischen Frühlings und des syrischen Bürgerkriegs bis Mitte 2018, als Jordanien seine Grenzen schloss, gehörte Jordanien zu den Staaten, die an erster Stelle mit der Großen Anzahl an den Flüchtlingen zu tun hatten. Die Schätzungen der Flüchtlingszahlen reichen von 671.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen bis zu 1,2 Millionen nach Schätzungen der jordanischen Regierung (FES 10.2020). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf knappen natürlichen Ressourcen des Landes (v.a. Wasser) (GIZ 31.12.2021). 33.000 Flüchtlingsfamilien in Jordanien erhalten vom UNHCR direkte finanzielle Hilfe. Der Bedarf ist aber wesentlich höher, über 80 % der Geflüchteten leben unterhalb der Armutsgrenze (DGVN 21.12.2021).

Laut einer ILO-Umfrage berichteten 95 % der syrischen Flüchtlings-Haushalte in Jordanien von Einkommensverlusten nach dem Ausbruch von Covid-19 (TNA 12.11.2021).

22. Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser der Maximalversorgung, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 14.7.2022). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Ländern des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 25.10.2021).

Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 14.7.2022).

Kinder unter 6 Jahren, Personen im Alter von ? 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHR 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren (WKO 4.2022b).

Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Bei Hinterbliebenenpensionen unterscheidet sich z.B. der ausgezahlte Betrag je nach Geschlecht des Empfängers. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 12.4.2022). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab, auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems (EMHR 24.2.2020).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020). Syrischen Flüchtlingen, die außerhalb von Lagern leben – laut UNO Flüchtlingshilfe c.a. 83 % (UNO Flüchtlingshilfe o.D.), wird der Zugang zur subventionierten Gesundheitsversorgung versagt (FH 28.2.2022). Flüchtlinge, die in Städten leben, haben Schwierigkeiten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten (EC 10.5.2022).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen, die dazu geführten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und auf das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2023. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Identität und Herkunftsstaat (oben 1.1)

Die Angaben Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, zu den Familienverhältnissen, zur arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und zu ihrem sunnitischen Religionsbekenntnis ergeben sich aus deren insoweit widerspruchsfreien Angaben und wurden bereits vom BFA nicht als unglaubhaft erachtet.

Die Feststellungen zu Geburtsort, Schulbildung und Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Gaza und Jordanien beruhen auf den diesbezüglich konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern in der Einvernahme vor dem BFA am 02.08.2023 bzw 03.08.2022 und in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2023.

Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen staatenlose Palästinenser:innen sind, die in Jordanien aufenthaltsberechtigt sind und in den Jahren vor ihrer Ausreise aus Jordanien auch in Jordanien gelebt haben, sie bei ihrer Ausreise über jordanische Reisepässe verfügten, jedoch nicht jordanische Staatsangehörige sind, und sie in Jordanien bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert sind und nach wie vor unter dem Schutz dieser Organisation stehen, beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, auf den von ihnen vorgelegten Schreiben der UNRWA vom 20.01.2022, auf der vorgelegten Family Registration Card und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.09.2022 und der darin wiedergegebenen Antwort von UNRWA.

Die Feststellungen zur legalen Ausreise aus Jordanien beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

2.2 Zum Aufenthalt in Österreich (1.2)

Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich im September 2021, zur Antragstellung und zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des BFA, welcher insbesondere die Niederschriften und die Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz enthalten und den damit in Einklang stehenden Eintragungen in den von den österreichischen Behörden geführten Datenregistern. (IZR; ZMR; GVS)

Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist und bereits über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, beruhen auf ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 und in Bezug auf die Deutschkenntnisse auch auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, wonach diese in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellte Fragen mehrfach noch vor der Übersetzung verstanden hat und auch teilweise auf Deutsch beantwortete.

Die Feststellungen zur aufrechten standesamtlichen Ehe der Beschwerdeführerin mit einem von Österreich anerkannten Flüchtling beruhen auf den vorgelegten Urkunden, die im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin und den Eintragungen in den von den österreichischen Behörden geführten Datenregistern stehen (IZR, ZMR)

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem unverdächtigen Strafregisterauszug.

2.3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3)

Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, gesund zu sein. (NS EV 03.08.2022 S 2)

Im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sich an ihrem Gesundheitszustand etwas geändert hätte. (vgl VS 09.08.2023).Im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sich an ihrem Gesundheitszustand etwas geändert hätte. vergleiche VS 09.08.2023).

Es wurden im Verfahren auch keine medizinischen, psychologischen oder therapeutischen Dokumente vorgelegt.

Daraus ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen und auch an keinen akut behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet und es im Falle der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr besteht, dass ihr in Jordanien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.4 Zum Vorbringen und zur mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 - 1.5)

2.4.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und ihren Rückkehrbefürchtungen beruht auf ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2023.

2.4.2 Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in Jordanien in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach Jordanien als unerträglich anzusehen wäre (oben 1.5), waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

Die Schilderung der Beschwerdeführerin über die von ihr durchlebten Diskriminierungen und Übergriffe in der Schule und die Gewalterfahrung durch einen Onkel mütterlicherseits während einer Zeit, als sie bei diesem leben musste, ist glaubhaft. Andere konkrete Übergriffe oder Bedrohungen hat die Drittbeschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Drittbeschwerdeführerin hat nur relativ kurz die Schule besucht, lebte seit 2018 nicht mehr bei jenem Onkel, sondern bei ihrer Stiefmutter (der Zweitbeschwerdeführerin), und ist inzwischen volljährig. Ausgehend von den Länderfeststellungen sind Frauen in Jordanien berufstätig, auch wenn die Erwerbsquote gegenüber den Männern sehr gering ist und Einschränkungen und Benachteiligungen beim Zugang zu Arbeitsplätzen für „ex-Gazan“-Flüchtlinge bestehen. Auch die Stiefmutter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, in Jordanien erwerbstätig gewesen zu sein (VS 09.08.2023), sodass davon auszugehen ist, dass auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich Erwerbsmöglichkeiten in Jordanien bestehen werden, auch wenn für sich nicht jeder Beruf möglich sein wird.

Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt für die Beschwerdeführerin in Jordanien als unerträglich anzusehen wäre oder sie solchen Diskriminierungen ausgesetzt wäre, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Beschwerdeführerin führen würde.

Die Feststellungen zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz ihres Vaters, ihrer Stiefmutter und ihrer jüngeren Schwester beruhen auf der in deren Verfahren getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag.

2.5 Zur Rückkehrmöglichkeit nach Jordanien für „ex-Gazan“-Flüchtlinge, zur UNRWA in Jordanien und zur allgemeinen Lage in Jordanien (oben 1.6 – 1.8)

Die Feststellungen zur Rückkehrmöglichkeit nach Jordanien für „ex-Gazan“-Flüchtlinge, zur UNRWA in Jordanien und zur allgemeinen Lage in Jordanien beruhen auf den bei den Feststellungen angeführten Quellen. Die zitierte ACCORD Anfragebeantwortung zu „Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr [a-12170-1]“ vom 21.07.2023, die EUAA- Anfragebeantwortung vom Februar 2023 sowie der Bericht des Danish Immigration Service vom Juni 2020 wurden der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgefolgt und sie gaben dazu innerhalb der ihnen gewährten Frist keine Stellungnahme ab. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Jordanien wurden bereits im angefochtenen Bescheid des BFA getroffen und die Informationen über die UNRWA in Jordanien sowie über die Jordanische Botschaft Wien beruhen auf den dazu im Internet öffentlich zugänglichen Informationen. Die herangezogenen Quellen sind für den gegenständlichen Fall ausreichend aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zum Status einer Asylberechtigten (§§ 2, 3 und 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005)Zum Status einer Asylberechtigten (Paragraphen 2, 3 und 6 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005)

3.1 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt die klare Anordnung des § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005 als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 1 Z 4 AsylG 1997 ergangene E vom 22. Oktober 2002, 2001/01/0089) (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062).3.1 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt die klare Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ergangene E vom 22. Oktober 2002, 2001/01/0089) (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062).

3.2 Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.3.2 Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt.

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sind die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre Schwester staatenlose Palästinenser:innen, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Jordanien gehabt haben. Der gegenständlich der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist daher Jordanien.

Zur Beschwerdeführerin ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Voraussetzung „wohlbegründete Furcht“ nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459) Auch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002) Erreichen die vom Asylwerber geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art …) nicht eine derartige Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, liegt kein Fluchtgrund iSd FlKonv vor. (vgl VwGH 23.05.1995, 94/20/0808) Weder Erschwernisse beim Studium noch der Ausschluss von einer der Qualifikation entsprechenden Karriere stellen Beeinträchtigungen dar, deren Intensität den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe. (vgl VwGH 20.09.1995, 95/20/0405) Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland für ihn unerträglich machen, wobei hierbei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443)Zur Beschwerdeführerin ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Voraussetzung „wohlbegründete Furcht“ nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459) Auch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002) Erreichen die vom Asylwerber geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art …) nicht eine derartige Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, liegt kein Fluchtgrund iSd FlKonv vor. vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0808) Weder Erschwernisse beim Studium noch der Ausschluss von einer der Qualifikation entsprechenden Karriere stellen Beeinträchtigungen dar, deren Intensität den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe. vergleiche VwGH 20.09.1995, 95/20/0405) Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland für ihn unerträglich machen, wobei hierbei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. vergleiche VwGH 22.06.1994, 93/01/0443)

Vor diesem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen über ihre Behandlung während ihrer Schulzeit und die Einschränkungen bei den Berufsmöglichkeiten nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in Jordanien in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Jordanien als unerträglich anzusehen wäre.

Auch die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin haben mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in Jordanien in einem Ausmaß ausgesetzt sein werden, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt in Jordanien als unerträglich anzusehen wäre.

3.4 Die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre Schwester sind in Jordanien bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert und stehen nach wie vor unter dem Schutz dieser Organisation, wobei es sich bei ihnen um Palästina-Flüchtlinge aus dem Jahr 1948 handelt, die nach den Feindseligkeiten im Jahr 1967 aus dem Gazastreifen nach Jordanien flohen. Sie werden auch als „ex-Gazan palestinian“ oder „ex-Gazans“ bezeichnet.

In Hinblick auf die Länderfeststellungen, wonach die Gruppe der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien als vulnerabel gilt, deren Rechte als begrenzt und deren Lebensbedingungen aufgrund mehrerer gesetzlicher Einschränkungen als gefährdet bezeichnet werden und diese Palästinenser ab 2021 fast vollständig von UNRWA abhängig waren, ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK gegeben sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289)In Hinblick auf die Länderfeststellungen, wonach die Gruppe der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien als vulnerabel gilt, deren Rechte als begrenzt und deren Lebensbedingungen aufgrund mehrerer gesetzlicher Einschränkungen als gefährdet bezeichnet werden und diese Palästinenser ab 2021 fast vollständig von UNRWA abhängig waren, ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289)

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin derart von der Rechtsprechung geforderte exzeptionelle Umstände und eine derart drohende Verletzung nicht substantiiert behauptet und auch nicht konkret dargelegt.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen in Form der Feststellung von „nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen“ für den Wegfall des Beistands von UNRWA nicht vor und eine freiwillige Rückkehr ist möglich.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ist im Falle der Beschwerdeführerin damit nicht gegeben.

3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005)

3.6 Laut den Feststellungen ist der Schutz von UNRWA nicht weggefallen.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Jordanien und zu den Aktivitäten der UNRWA in Jordanien als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6- 1.8). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern im gemeinsamen Familienverband nach Jordanien vor. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum sie in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihr eine Existenzsicherung mit Hilfe ihrer Familie und der UNRWA und durch eigene Erwerbstätigkeit in Jordanien nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in Jordanien möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in Jordanien möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

3.7 Jordanien befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.7 Jordanien befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass eine Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG)

3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich haben die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich haben die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG wird daher insoweit abgewiesen.3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, AsylG wird daher insoweit abgewiesen.

Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten. (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG; § 55 AsylG)Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten. (Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG; Paragraph 55, AsylG)

3.13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (Hinweis E 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt E VfGH 6. Juni 2014, U 145/2014). (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058)3.13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (Hinweis E 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt E VfGH 6. Juni 2014, U 145 aus 2014,). (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung der Ehepartner nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0500, ausgesprochen, der Umstand, dass der (unbescholtener) Revisionswerber und seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen konnten, dass er dauerhaft in Österreich bleiben kann, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der Judikatur auszugehen ist, und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung. Überdies müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0500).

Zum gegenständlichen Fall

3.14 Die Beschwerdeführerin ist mit einem syrischen Staatsangehörigen, der von Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist und den sie in Österreich kennengelernt hat, standesamtlich verheiratet, führt mit diesem ein aufrechtes Familienleben im gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin würde diesen von Österreich zuerkannten Schutz verlieren, wenn er Österreich dauerhaft verlassen würde, was weitreichende Konsequenzen mit sich führen würde, sodass es ihm nicht zumutbar ist, seinen Wohnsitz nach Jordanien zu verlegen.

Fallbezogen liegt auch keine von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug vor. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich mit ihrem Ehemann das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt.

3.15 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.

3.16 Die Beschwerdeführerin hat nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und geht aktuell auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs ASVG) erreicht wird (§ 55 Abs 1 Z 2 AsylG).3.16 Die Beschwerdeführerin hat nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und geht aktuell auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Abs ASVG) erreicht wird (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG).

3.17 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 3.17 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei

Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V bis VI des angefochtenen BescheidesZur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides

3.18 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos aufgehoben werden.

Zu B)

Revision

3.19 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.20 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylausschlussgrund Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Diskriminierung Ehe gemeinsamer Haushalt Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben Registrierung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sicherheitslage staatenlos UNRWA Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L516.2266184.1.00

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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