Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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I419 2220476-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.05.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte V, VII und VIII werden ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch fünf, römisch sieben und römisch acht werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer und seine drei Geschwister erhielten 2017 als Familienangehörige seiner Mutter den dieser zuerkannten, somit einen abgeleiteten, subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsberechtigung bis 07.11.2018. Seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags betreffend den Status eines Asylberechtigten wies dieses Gericht am 09.10.2018 ab (G306 2180996-1).
2. Am 29.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt III), keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für unzulässig erklärt (Spruchpunkt VI), die Ausreisefrist mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VII) und über ihn ein vierjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt VIII).3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei), keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs), die Ausreisefrist mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sieben) und über ihn ein vierjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch acht).
4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Er habe Arbeit, und der eigene Verdienst garantiere, dass der Beschwerdeführer sich nicht illegal Einkommen verschaffe. Das Einreiseverbot sei zudem überzogen, weil es erst nach Ende der Duldung beginnen könne. Außer Acht bleibe auch, dass sich seine Familie weiter in Österreich aufhalte, mit der er zusammenlebe und zu der ihm die Beziehung wichtig sei.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit 2022 eine Tochter mit einer hier wohnenden slowakischen Staatsangehörigen, die nicht mit ihm in den Irak ziehen wolle. Er leiste Unterhalt für die Tochter, die von ihm abhängig sei, und plane, mit Mutter und Kind in eine gesonderte Wohnung zu ziehen, wobei eine Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe, weil die Mutter noch minderjährig sei.
5. Das Beschwerdeverfahren wurde am 16.02.2023 bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt und am 21.09.2023 fortgesetzt.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung schränkte der Beschwerdeführer am 06.11.2023 die Beschwerde ein, indem er sie „gegen die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten, Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und die Unzulässigkeitserklärung einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak“ zurückzog, damit also gegen die Spruchpunkte I, II, IV und VI.6. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung schränkte der Beschwerdeführer am 06.11.2023 die Beschwerde ein, indem er sie „gegen die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten, Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und die Unzulässigkeitserklärung einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak“ zurückzog, damit also gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch sechs.
Demgemäß weiterhin in Beschwerde gezogen sind die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III), die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V), die Festlegung der Ausreisefrist sowie die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkte VII und VIII).Demgemäß weiterhin in Beschwerde gezogen sind die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei), die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf), die Festlegung der Ausreisefrist sowie die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkte römisch sieben und römisch acht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Anfang 20, Staatsangehöriger des Irak, Sunnit und Araber. Er wurde in Bagdad geboren, wuchs dort auf, wohnte zuletzt im Viertel XXXX im Stadtbezirk XXXX , besuchte neun Jahre lang die Schule und spricht Arabisch, Englisch und Deutsch. Im Irak lebt sein Vater, in Österreich der Rest der Kernfamilie und ein Onkel.Der Beschwerdeführer ist Anfang 20, Staatsangehöriger des Irak, Sunnit und Araber. Er wurde in Bagdad geboren, wuchs dort auf, wohnte zuletzt im Viertel römisch 40 im Stadtbezirk römisch 40 , besuchte neun Jahre lang die Schule und spricht Arabisch, Englisch und Deutsch. Im Irak lebt sein Vater, in Österreich der Rest der Kernfamilie und ein Onkel.
Er wurde viermal straffällig und zuletzt am 10.11.2022 zu sechs Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung verurteilt, begangen am 26.06.2022 durch Faustschläge im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung.
1.2 Zum Vorbringen:
Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch das BFA war die Verurteilung des Beschwerdeführers am 06.02.2019 zu sieben Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Jugendlicher, verübt im August und Oktober 2018. Dieser verbrachte die Zeiten von 22.11. bis 07.12.2018 und von 07.04. bis 27.07.2021 in Justizhaft.
Seither wohnt er wieder mit seiner Mutter und den Geschwistern zusammen und führt mit diesen ein Familienleben. Er ist Vater eines Ende 2022 geborenen Mädchens. Mutter und Tochter sind slowakische Staatsangehörige und halten sich wie die hier als Arbeiterin tätige Großmutter mütterlicherseits legal im Inland auf. Außer der Mutter kümmern sich die beiden Großmütter sowie der Beschwerdeführer um das Baby, das sich wie die Mutter abwechselnd in beiden Familien aufhält.
Der Beschwerdeführer ist als Arbeiter in einem Zimmereibetrieb beschäftigt, womit er monatliche Bruttoeinkommen um die € 2.000,-- erzielt. Davon leistet er auch die Unterhaltszahlungen für die Tochter, mit deren Mutter er eine Beziehung führt und Heiratsabsichten teilt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde und den Eingaben im Beschwerdeverfahren.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde und den Eingaben im Beschwerdeverfahren.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Der Beschwerdeführer und die Mutter seiner Tochter wurden in der Beschwerdeverhandlung befragt, letztere als Zeugin und damit unter Wahrheitspflicht. Wegen der späteren Einschränkung der Beschwerde erübrigen sich Feststellungen zu den dort erörterten Verhältnissen im Herkunftsstaat und weitere Feststellungen zum Beschwerdeführer und seiner Zeit im Inland.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde:
3.1 Zur Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III):3.1 Zur Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei):
3.1.1 Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung wie vorliegend vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.1.1 Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung wie vorliegend vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.1.2 Da somit die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes abhängt, und dieser Rechtsstatus das Fehlen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 voraussetzt (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005), ist fallbezogen nach der rechtskräftigen Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 in Spruchpunkt I des Bescheides die genannte Voraussetzung nicht mehr gegeben.3.1.2 Da somit die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes abhängt, und dieser Rechtsstatus das Fehlen eines Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 voraussetzt (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005), ist fallbezogen nach der rechtskräftigen Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides die genannte Voraussetzung nicht mehr gegeben.
Demnach war der Verlängerungsantrag wie in Spruchpunkt III geschehen abzuweisen, weshalb die Beschwerde dagegen sich als unbegründet erweist und deswegen insoweit ebenfalls abzuweisen ist.Demnach war der Verlängerungsantrag wie in Spruchpunkt römisch drei geschehen abzuweisen, weshalb die Beschwerde dagegen sich als unbegründet erweist und deswegen insoweit ebenfalls abzuweisen ist.
3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V):3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf):
3.2.1 Die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA stützt sich – wie sich aus der Bescheidbegründung und der darin angeführten Gesetzesstelle ergibt (S. 74) – auf § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.3.2.1 Die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA stützt sich – wie sich aus der Bescheidbegründung und der darin angeführten Gesetzesstelle ergibt (S. 74) – auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
3.2.2 Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen („Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen“) folgt, dass im Aberkennungsverfahren zunächst nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zu klären ist, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Ist der Status nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu erfolgen, wenn einer der dort vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001-6, Rz 31, mwN)3.2.2 Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen („Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen“) folgt, dass im Aberkennungsverfahren zunächst nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zu klären ist, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Ist der Status nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu erfolgen, wenn einer der dort vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001-6, Rz 31, mwN)
3.2.3 Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005, wie sie dem Beschwerdeführer zuteilwurde, kommt es nicht darauf an, dass der Familienangehörige einen Schutzbedarf haben muss, um in den Genuss der daraus resultierenden Rechtsstellung zu kommen. Demnach ist es zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001-6, Rz 53, 57, mwN)3.2.3 Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005, wie sie dem Beschwerdeführer zuteilwurde, kommt es nicht darauf an, dass der Familienangehörige einen Schutzbedarf haben muss, um in den Genuss der daraus resultierenden Rechtsstellung zu kommen. Demnach ist es zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt. (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001-6, Rz 53, 57, mwN)
3.2.4 Infolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers lagen bei diesem die Voraussetzungen des Familienverfahrens nach § 34 (Abs. 3 Z. 1) AsylG 2005 für die Zuerkennung eines abgeleiteten Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vor. Das BFA hatte daher für den Beschwerdeführer selbst die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes wie eben angeführt zu prüfen und kam dabei zum Schluss, dass „nicht ausreichend ausgeschlossen werden“ könne, dass dessen „Rückkehr gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßen würde“. (S. 72)3.2.4 Infolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers lagen bei diesem die Voraussetzungen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, (Absatz 3, Ziffer eins,) AsylG 2005 für die Zuerkennung eines abgeleiteten Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vor. Das BFA hatte daher für den Beschwerdeführer selbst die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes wie eben angeführt zu prüfen und kam dabei zum Schluss, dass „nicht ausreichend ausgeschlossen werden“ könne, dass dessen „Rückkehr gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßen würde“. (S. 72)
3.2.5 Ergibt eine solche – in diesem Rahmen erstmalig vorgenommene – Prüfung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Aberkennung des - wenn auch bloß abgeleiteten - Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht zulässig, weil ein (nunmehr originärer) Schutzbedarf des Fremden besteht. Erst in diesem Fall (sofern nicht ausnahmsweise eine Aberkennung nach Z. 2 oder 3 des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 vorzunehmen wäre) ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgen kann. Eine solche Aberkennung ist sodann nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zwingend (u. a.) mit der Feststellung der Unzulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung zu verbinden. (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001-6, Rz 58 f)3.2.5 Ergibt eine solche – in diesem Rahmen erstmalig vorgenommene – Prüfung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Aberkennung des - wenn auch bloß abgeleiteten - Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zulässig, weil ein (nunmehr originärer) Schutzbedarf des Fremden besteht. Erst in diesem Fall (sofern nicht ausnahmsweise eine Aberkennung nach Ziffer 2, oder 3 des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 vorzunehmen wäre) ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgen kann. Eine solche Aberkennung ist sodann nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zwingend (u. a.) mit der Feststellung der Unzulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung zu verbinden. (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001-6, Rz 58 f)
3.2.6 Betreffend die Rückkehrentscheidung ist dagegen zu beachten: Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen ergangene Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, kann nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 107, mwN)3.2.6 Betreffend die Rückkehrentscheidung ist dagegen zu beachten: Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen ergangene Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, kann nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 107, mwN)
3.2.7 Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 108 f, mwN und Hinweis auf Spruchpunkt 2. des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, in dessen Erwartung das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgesetzt worden war)3.2.7 Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 108 f, mwN und Hinweis auf Spruchpunkt 2. des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, in dessen Erwartung das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgesetzt worden war)
3.2.8 Demzufolge hatte keine Rückkehrentscheidung zu ergehen, sondern lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist (die das BFA im Spruchpunkt VI traf), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 111)3.2.8 Demzufolge hatte keine Rückkehrentscheidung zu ergehen, sondern lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist (die das BFA im Spruchpunkt römisch sechs traf), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 111)
3.2.9 Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt V stattzugeben, weil die Rückkehrentscheidung zu entfallen hatte und daher ersatzlos zu beheben war.3.2.9 Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf stattzugeben, weil die Rückkehrentscheidung zu entfallen hatte und daher ersatzlos zu beheben war.
3.3 Zur Festlegung der Ausreisefrist sowie zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkte VII und VIII):3.3 Zur Festlegung der Ausreisefrist sowie zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkte römisch sieben und römisch acht):
3.3.1 Nach § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, weil das BFA dann nach Abs. 4 von der Festlegung einer solchen Frist abzusehen hat.3.3.1 Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, weil das BFA dann nach Absatz 4, von der Festlegung einer solchen Frist abzusehen hat.
3.3.2 Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre.3.3.2 Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre.
3.3.3 Vorliegend entfällt die Rückkehrentscheidung, da die Anordnung unangewendet bleibt, die vorsieht, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist. Damit haben dann aber auch jene Aussprüche zu unterbleiben, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen. (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110)
3.3.4 Der in Spruchpunkt VII getroffene Ausspruch über die Ausreisefrist war demnach zusammen mit der Rückkehrentscheidung zu beheben, ebenso das in Spruchpunkt VIII verhängte Einreiseverbot, sodass sich die Beschwerde im Ergebnis auch gegen diese beiden Spruchpunkte als begründet erwies, weshalb ihr auch insoweit stattzugeben und der ersatzlose Entfall dieser Aussprüche zu anzuordnen war.3.3.4 Der in Spruchpunkt römisch sieben getroffene Ausspruch über die Ausreisefrist war demnach zusammen mit der Rückkehrentscheidung zu beheben, ebenso das in Spruchpunkt römisch acht verhängte Einreiseverbot, sodass sich die Beschwerde im Ergebnis auch gegen diese beiden Spruchpunkte als begründet erwies, weshalb ihr auch insoweit stattzugeben und der ersatzlose Entfall dieser Aussprüche zu anzuordnen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Angemessenheit befristete Aufenthaltsberechtigung Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Gewalttätigkeit Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Jugendstraftat Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Verbrechen Verhältnismäßigkeit Verlängerungsantrag Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2220476.1.01Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023