TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/10 W112 2276666-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2023
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Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W112 2276666-4/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein INDISCHER Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dieser nach INDIEN ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und blieb im Bundesgebiet.

2. Mit Urteil vom 04.11.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Diese verbüßte er bis 14.04.2023.2. Mit Urteil vom 04.11.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Diese verbüßte er bis 14.04.2023.

3. Mit Bescheid vom 04.02.2022 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), räumte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt IV.), erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 04.02.2022 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.03.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 24.03.2022, als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4. Am 14.04.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er zur Verbüßung von zehn Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsstrafen wegen Parkgebühren, Nichtmitführen eines Verbandskastens und Überlassens des auf ihn zugelassenen KFZ an eine Person ohne Lenkberechtigung bis 23.04.2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde.4. Am 14.04.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er zur Verbüßung von zehn Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsstrafen wegen Parkgebühren, Nichtmitführen eines Verbandskastens und Überlassens des auf ihn zugelassenen KFZ an eine Person ohne Lenkberechtigung bis 23.04.2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde.

Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN BOTSCHAFT zur Identifizierung / Interview vorgeführt. Der Beschwerdeführer legte der Delegation keine persönlichen Dokumente vor, daher waren zusätzliche Erhebungen notwendig: Die von dem Beschwerdeführer angegebenen Daten mussten in INDIEN weiter überprüft werden.

Am 16.04.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keinen Reisepass besitze, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Bei der INDISCHEN Botschaft sei er nie gewesen, da er keine Zeit dazu gehabt habe. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung auch nicht nachgekommen, da er Probleme in INDIEN habe. An seiner im Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse habe er sich nur einen Tag aufgehalten, wer in jener Wohnung wohne, in der er sich zuletzt aufgehalten habe, wisse er nicht. Einen Schlüssel zu dieser Wohnung habe er nicht, der befinde sich zu Hause. Vom derzeitigen Hauptmieter dieser Wohnung kenne er nur den Spitznamen. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen, seine Familie lebe in INDIEN, seine Eltern seien verstorben und seine Schwester lebe in KANADA. In Österreich habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide er nicht, er nehme eine Tablette pro Tag wegen seiner – ehemaligen – Suchtmittelabhängigkeit ein.

Mit Bescheid vom 24.04.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Seither wird er in Schubhaft angehalten, seit 05.06.2023 durchgehend im Polizeianhaltezentrum XXXX .Mit Bescheid vom 24.04.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Seither wird er in Schubhaft angehalten, seit 05.06.2023 durchgehend im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .

5. Am 18.08.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates ein. Dabei wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass die INDISCHE Botschaft mitgeteilt hatte, dass er falsche Daten angegeben habe, und wurde gefragt, wie sein richtiger Name und sein Geburtsdatum lauten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Wahrheit gesagt, er habe keine weiteren Daten. Die Dolmetscherin merkte diesbezüglich an, dass beide vom Beschwerdeführer angegebenen Namen Vornamen seien.

6. Mit Erkenntnissen vom 23.08.2023, 18.09.2023 und 16.10.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 17.09.2023 kam es infolge einer Zellenvisitierung zu einer Maßnahmemeldung gegen den Beschwerdeführer und Anordnung einer Disziplinierungsmaßnahme: Obwohl er seit längerem keine Geldbehebungen getätigt hatte, wurde bei ihm Bargeld iHv € 325 gefunden, möglicherweise durch nicht erlaubte Verkäufe an Mithäftlinge.

Am 29.10.2023 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik.

7. Am 06.11.2023 legte das Bundesamt den Akt dem Bundesverwaltungsgericht erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass die Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023 bestätigt worden sei.7. Am 06.11.2023 legte das Bundesamt den Akt dem Bundesverwaltungsgericht erneut gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass die Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2023 bestätigt worden sei.

Der Sicherungsbedarf sei weiterhin gegeben, da die Behörde aufgrund der Verfahrenschronologie und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Minute davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer für eine Abschiebung greifbar wäre. Der Beschwerdeführer missachte seine Ausreiseverpflichtung und sei gemäß der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig. Er habe sich während seines gesamten Aufenthaltes nie selbstständig um ein Reisedokument bemüht. Er missachte das Meldegesetz und habe schon in der Vergangenheit immer wieder im Untergrund gelebt. Er sei immer wieder unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Drogenvergehens verurteilt worden, er sei keinesfalls vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer versuche sich gerade durch Hungerstreik freizupressen, anscheinend befürchte er die mögliche Abschiebung (Hungerstreik seit 29.10.2023). Er sei, wie bereits erwähnt, der INDISCHEN Delegation vorgeführt worden und seine Identität werde derzeit in INDIEN geprüft. Es müsse nun abgewartet werden, dass die genaue Identität von den INDISCHEN Behörden bestätigt werde. Sobald diese Bestätigung beim Bundesamt einlange und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, könne ein Flug nach INDIEN gebucht werden. INDIEN stelle regelmäßig Heimreisezertifikate aus und es finden laufend Abschiebungen statt. Sofern er die richtigen Daten bekannt gegeben habe, werde eine Außerlandesbringung auch durchgeführt werden. Die letzte Urgenz sei durch die HRZ-Abteilung am 02.11.2023 an die INDISCHE Botschaft versendet worden. Eine Ablehnung ist bis dato nicht ausgesprochen worden!

Die Regionaldirektion XXXX ersuche in diesem Sine das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.Die Regionaldirektion römisch 40 ersuche in diesem Sine das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

8. Am 07.11.2023 langte die Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung ein. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt:

„- Liegen identitätsbezeugende Dokumente des Beschwerdeführers vor?

Es liegen bis dato keine identitätsbezeugende[n] Dokumente des Beschwerdeführers vor.

- Welche Schritte wurden bisher gesetzt, um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erwirken?

Der Beschwerdeführer wurde der indischen Delegation am 13.04.2023 vorgeführt. Die Urgenzen an die indische Botschaft zur Identitätsüberprüfung erfolgten in regelmäßigen Abständen: 09.05.2023, 24.05.2023, 03.07.2023, 17.08.2023, 18.08.2023, 28.08.2023, 05.09.2023, 13.09.2023, 27.09.2023, 12.10.2023, 31.10.2023

- Liegt mittlerweile die Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vor? Wenn nicht: Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen?

Es liegt mittlerweile noch nicht eine Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführe[r] vor.

Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und INDIEN (Inkrafttreten 1.9.23) darf informiert werden, dass bei folgenden Situationen die Bearbeitungsdauer folgendermaßen beträgt:

•        Kopie eines RP im Original (gültig oder abgelaufen) -> 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft

•        IND Dok. wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte -> 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft

•        undokumentierte Fälle -> Rückmeldung der Botschaft ohne Frist

- In der Anhaltedatei findet sich der Eintrag „Charterabschiebung 04.06.2023, 09:05“. Der Charter wurde laut Anhaltedatei storniert. Mit welchen Dokumenten hätte er damals abschoben werden sollen?

Der BF wurde für die „Charterabschiebung 04.06.2023, 09:05“ eingemeldet. Aufgrund der fehlenden Reisedokumenten bzw. des Heimreisezertifikates konnte er damals nicht abgeschoben werden.“

Ebenfalls am 07.11.2023 langten die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Diesen zufolge wurde MAGNESIUM mit Beginn des Hungerstreiks am 29.10.2023 abgesetzt. Auf Grund des Hungerstreiks wird der Beschwerdeführer täglich untersucht. Am 01.11.2023 hatte er infolge des Hungerstreiks 1 kg abgenommen, seither hat er kein Gewicht verloren und ist durchgehend beschwerdefrei.

Am 07.11.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes und die Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung zum Parteiengehör und informierte ihn unter einem über die Möglichkeit, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und informierte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: Rechtsberaterin) über das Parteiengehör und die Stellungnahmefrist bis 08.11.2023, 15:00 Uhr, hg. einlangend.

Ebenfalls am 07.11.2023 teilte die Landessicherheitsdirektion XXXX – Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 5, Verkehrsamt, mit, dass auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen nie ein Führerschein ausgestellt wurde.Ebenfalls am 07.11.2023 teilte die Landessicherheitsdirektion römisch 40 – Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 5, Verkehrsamt, mit, dass auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen nie ein Führerschein ausgestellt wurde.

Am 08.11.2023 langten die Strafverfügungen des Beschwerdeführers ein, deren Ersatzfreiheitsstrafen er vor der Schubhaft verbüßt hatte: Dabei handelte es sich um Verletzungen der Parkometerabgabeverordnung mit dem KFZ FIAT PUNTO blau mit dem Kennzeichen W-98363K aus JÄNNER und FEBRUAR 2021, wobei dieses KFZ laut KZR auf die vom Beschwerdeführer angegebene Identität von 13.01.2021 bis zu seinem Haftantritt am 12.04.2021 zugelassen war, aber keine Dokumentenkopien im Register hinterlegt sind. Am 06.02.2021 wurde jedoch ein anderer INDISCHER Staatsangehöriger ohne Lenkberechtigung unter Drogeneinfluss am Steuer dieses KFZ ohne Verbandskasten betreten, der sich als der Beschwerdeführer ausgab, dies aber nicht war. Auch dafür verbüßte der Beschwerdeführer die Haftstrafe.

9. Am 08.11.2023 legte die Rechtsberaterin die Vollmacht des Beschwerdeführers vom 06.11.2023 vor. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

10. Am 10.11.2023 langten das tagesaktuelle Krankenblatt des Beschwerdeführers und die Mitteilung des Bundesamtes ein, dass ein Identifizierungsverfahren des Beschwerdeführers über seine Fingerabdrücke durch Interpol eingeleitet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt Nachweise für die von ihm angegebene Identität vor. Er ist volljähriger Staatsangehöriger INDIENS. Seine Identität steht nicht fest, die von ihm angegebenen Daten stimmen jedenfalls teilweise nicht. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt nur eine Verfahrensidentität dar.

Der Beschwerdeführer ist weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Er hat in dem seit 29.10.2023 dauernden Hungerstreik bis 07.11.2023 1 kg, bis 10.11.2023 insgesamt 3 kg abgenommen und ist beschwerdefrei.

2. Zu den Verfahren des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach INDIEN ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beantragte er nie Asyl.

Mit Urteil vom 04.11.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Diese verbüßte er bis 14.04.2023. Mit Urteil vom 04.11.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Diese verbüßte er bis 14.04.2023.

Mit Bescheid vom 04.02.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), räumte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt IV.), erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.03.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 24.03.2022, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis weder Beschwerde an den Verfassungs-, noch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Mit Bescheid vom 04.02.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.03.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 24.03.2022, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis weder Beschwerde an den Verfassungs-, noch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Am 14.04.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Bis 23.04.2023 verbüßte er Ersatzfreiheitsstrafen.

Mit Bescheid vom 24.04.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Seither wird er in Schubhaft angehalten, seit 05.06.2023 durchgehend im Polizeianhaltezentrum XXXX . Mit Bescheid vom 24.04.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Seither wird er in Schubhaft angehalten, seit 05.06.2023 durchgehend im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .

Mit Erkenntnissen vom 23.08.2023, 18.09.2023 und 16.10.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

3. Zur Mitwirkung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit 14.11.2012 in Österreich auf und kam der Ausreiseverpflichtung auf Grund der mit Bescheid vom 27.11.2012 erlassenen Ausweisung nicht nach.

Zur Überstellung in ein Landesgrundversorgungsquartier am 28.11.2012 erschien der Beschwerdeführer nicht und schlug dadurch die Grundversorgung aus.

Seit 29.11.2012 war er bis 17.01.2018 an vier verschiedenen Adressen in XXXX gemeldet. Nach seiner amtlichen Abmeldung von seiner Meldeadresse am 17.01.2018 verfügte er bis 02.04.2019 über keine Meldeadresse in Österreich. Von 19.11.2019 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft mit 16.04.2021 war der Beschwerdeführer an drei verschiedenen Adressen in XXXX gemeldet. An seiner seit 19.11.2019 bis zum Haftantritt bestehenden Meldeadresse lebte er jedoch nicht, es handelt sich dabei um eine Scheinmeldeadresse. Der Beschwerdeführer wohnte jedoch unangemeldet in XXXX , wo er auch im Zuge einer Hausdurchsuchung festgenommen wurde. Seit 29.11.2012 war er bis 17.01.2018 an vier verschiedenen Adressen in römisch 40 gemeldet. Nach seiner amtlichen Abmeldung von seiner Meldeadresse am 17.01.2018 verfügte er bis 02.04.2019 über keine Meldeadresse in Österreich. Von 19.11.2019 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft mit 16.04.2021 war der Beschwerdeführer an drei verschiedenen Adressen in römisch 40 gemeldet. An seiner seit 19.11.2019 bis zum Haftantritt bestehenden Meldeadresse lebte er jedoch nicht, es handelt sich dabei um eine Scheinmeldeadresse. Der Beschwerdeführer wohnte jedoch unangemeldet in römisch 40 , wo er auch im Zuge einer Hausdurchsuchung festgenommen wurde.

Ein Reisedokument oder identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer bisher nicht vor, obwohl er seinen Herkunftsstaat mit einem gültigen INDISCHEN Reisepass verlassen hat. Der Beschwerdeführer bemühte sich auch nicht, bei der INDISCHEN Vertretungsbehörde in Österreich ein (neues) Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer machte in dem auf seinen Antrag hin geführten Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Person und stellte diese zu keinem Zeitpunkt – auch nicht auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses der INDISCHEN Behörden – richtig, weshalb die wahre Identität des Beschwerdeführers unbekannt ist und die INDISCHEN Behörden ihn bis dato nicht identifizieren konnten.

Am 29.10.2023 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik.

4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch sonstige private Bindungen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen festen Wohnsitz und keine legale Arbeitsstelle. Er hatte keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, aber er arbeitete als Zeitungszusteller und war von 10.01.2013 bis 30.04.2015 und von 20.12.2019 bis 21.12.2021 im Umfang von Sachleistungen nach dem GSVG versichert, von 01.01.2020 bis 31.12.2021 pflichtversichert. Bereits ab 16.04.2021 war er in Haft. Er ist wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig vorbestraft und wurde in der Schubhaft wegen des Besitzes von Barmitteln, über die er nicht verfügen konnte, diszipliniert. Fest steht, dass er über ein soziales Umfeld verfügt, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde, das er aber nicht offenlegt.

5. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Situation fasste der Beschwerdeführer den Entschluss, durch den Handel mit HEROIN eine fortlaufende Einnahme zu lukrieren. Er handelte dabei nicht vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Im Zeitraum von Dezember 2019 bis 15.04.2021 überließ der Beschwerdeführer wiederholt HEROIN, insbesondere auch während seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller, an andere Personen und lukrierte durch die Suchtgiftverkäufe Einnahmen von insgesamt € 22.915,-.

Als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum (Dezember 2019 bis April 2021) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet, als mindernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel.

6. Zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer:

Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringt, ist die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer Voraussetzung für die Abschiebung.

Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2013 eingeleitet. Entsprechende Formulare wurden erneut in den Jahren 2017 und während seiner Strafhaft 2021 an die INDISCHE Vertretungsbehörde übermittelt.

Am 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer der INDISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Die von ihm dabei gemachten Angaben wurden in INDIEN überprüft und stellten sich zumindest teilweise als falsch heraus, der von ihm vorgebrachte Name besteht nur aus zwei Vornamen. Dennoch beharrte der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses der INDISCHEN Vertretungsbehörde in der Einvernahme am 18.08.2023 darauf, dass er die Wahrheit gesagt habe, er habe keine weiteren Daten.

Weil die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität unbelegt und offenbar zumindest zum Teil falsch sind, sind weitere Erhebungen in INDIEN notwendig, die derzeit durchgeführt werden, weshalb diese Identitätsprüfung mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

Zusätzlich leitete das Bundesamt eine Identifizierung des Beschwerdeführers anhand seiner Fingerabdrücke über INTERPOL ein.

Die INDISCHE Vertretungsbehörde kooperiert mit den österreichischen Behörden und stellt Heimreisezertifikate aus, es finden Abschiebungen nach INDIEN statt. Wenn keine Belege für die Identität vorliegen, dauert die Identifizierung mehrere Monate. Das Bundesamt urgiert die Ausstellung eines Heimreisezertifikates regelmäßig, am 09.05.2023, 24.05.2023, 03.07.2023, 17.08.2023, 18.08.2023, 28.08.2023, 05.09.2023, 13.09.2023, 27.09.2023, 12.10.2023 und 31.10.2023.

Auf Grund des am 01.09.2023 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen INDIEN und Österreich ist mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers und Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

1. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Nachweise für die von ihm angegebene Identität vorlegte, steht auf Grund der Verwaltungs- und Gerichtsakten fest und sowohl mit der Anfragebeantwortung der Abteilung für Rückkehrberatung, als auch mit den Anfragen beim Verkehrsamt und dem Kennzeichenregister in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer INDISCHER Staatsangehöriger ist, steht auf Grund seiner Angaben fest und damit in Einklang, dass INDIEN den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht ablehnte. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund seiner Angaben fest und mit dem Strafurteil in Einklang – er wurde als Erwachsener verurteilt.

Dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität zumindest teilweise nicht stimmen, steht auf Grund des Erhebungsergebnisses der INDISCHEN Behörden fest, auch wenn der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme am 18.08.2023 bestritt. Damit in Einklang steht, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Name laut der Dolmetscherin in der Einvernahme am 18.08.2023 nur aus zwei Vornamen besteht.

Weil die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität unbelegt sind und zumindest teilweise nicht stimmen, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger ist, steht auf Grund des Aktes und der Angaben des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch während des Hungerstreiks gründen auf den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen, davor auf dem polizeiamsärztlichen Gutachten vom 16.10.2023.

2. Die Feststellungen zu den bisherigen Asyl- und Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den bezughabenden Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers gründen auf der in den Akten erliegenden Urteilsausfertigung, die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen gründen auf den beigeschafften Strafverfügungen.

Die Feststellungen zum Verbüßen der Straf- und Verwaltungsstrafhaft gründen auf den Auszügen aus dem ZMR, dem Strafregister und der Anhaltedatei.

3. Dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit 14.11.2012 in Österreich aufhält, steht auf Grund der Asylantragstellung an diesem Tag fest, dass er seither nicht aus Österreich ausreiste auf Grund seiner Aussagen und deswegen, weil keine Ausreisebestätigung im Akt erliegt.

Die Feststellungen zur Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, der mit dem SVA-Auszug in Einklang steht.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers und zum Umstand, dass er von 18.01.2018 bis 02.04.2019 über keine Meldeadresse verfügte, gründen auf dem ZMR-Register, dass die Meldeadresse des Beschwerdeführers in XXXX , an der er von 23.01.2017 bis 17.01.2018 gemeldet war, amtlich abgemeldet wurde, steht auf Grund des erweiterten ZMR-Auszuges fest. Dass er sich an seiner Meldeadresse in XXXX , an der er von 19.11.2019 bis 26.07.2021 angemeldet war, nur einen Tag lebte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest. Dass er unangemeldet in XXXX lebte, steht auf Grund der Festnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung fest und mit den Verstößen gegen die Parkometerverordnung in dieser Umgebung in Einklang. Dem Bundesamt gab er diese Adresse erst bekannt, als er bereits festgenommen war und keinen Schlüssel mehr für diese Adresse hatte, Angaben zu seinem Unterkunftgeber verweigerte er selbst dann noch.Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers und zum Umstand, dass er von 18.01.2018 bis 02.04.2019 über keine Meldeadresse verfügte, gründen auf dem ZMR-Register, dass die Meldeadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , an der er von 23.01.2017 bis 17.01.2018 gemeldet war, amtlich abgemeldet wurde, steht auf Grund des erweiterten ZMR-Auszuges fest. Dass er sich an seiner Meldeadresse in römisch 40 , an der er von 19.11.2019 bis 26.07.2021 angemeldet war, nur einen Tag lebte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest. Dass er unangemeldet in römisch 40 lebte, steht auf Grund der Festnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung fest und mit den Verstößen gegen die Parkometerverordnung in dieser Umgebung in Einklang. Dem Bundesamt gab er diese Adresse erst bekannt, als er bereits festgenommen war und keinen Schlüssel mehr für diese Adresse hatte, Angaben zu seinem Unterkunftgeber verweigerte er selbst dann noch.

Dass der Beschwerdeführer im Besitz seines INDISCHEN Reisepasses ausreiste, steht auf Grund seiner Angaben fest: Er gab dies mehrfach an (Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 13.02.2013, Einvernahmen durch das Bundesamt am 04.10.2017, 08.01.2021 und 16.04.2023).

Dass er zu keinem Zeitpunkt einen Reisepass oder andere identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, steht auf Grund der Aktenlage fest; dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in allen Einvernahmen. Dass der Beschwerdeführer sich auch in Österreich nicht bemühte, über die INDISCHE Vertretungsbehörde (neue) Dokumente ausgestellt zu bekommen, steht auf Grund seiner Aussage fest. Mit dem Vorbringen, er habe keine Zeit dafür gehabt, tut er nicht dar, daran gehindert gewesen zu sein, an seiner Identifizierung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Person machte, unter denen er seit 2012 in Österreich lebt, steht auf Grund des Erhebungsergebnisses der INDISCHEN Vertretungsbehörde fest, auch wenn der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme am 18.08.2023 bestritt, zumal ausweislich der Angaben der Dolmetscherin der vom Beschwerdeführer angegebene vollständige Name nur aus zwei Vornamen besteht.

Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seiner Aussagen fest und mit seinem Vorverhalten – Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung, langjähriger Aufenthalt im Verborgenen oder ohne Meldeadresse, Nichtvorlage von Dokumenten – und dem Umstand, dass er in der Schubhaft in den Hungerstreik trat, in Einklang. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme am 16.04.2023, in der er angab, dass er wegen seiner Probleme in INDIEN seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme; dass der Beschwerdeführer keine Probleme in INDIEN hat, die einer Ausreise entgegen stehen, steht jedoch sowohl auf Grund des Bescheides im Asylverfahren 2012, als auch auf Grund des Erkenntnisses 2021, mit dem festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN zulässig ist, fest.

Die Feststellungen zum Hungerstreik gründen auf dem Krankenblatt des Beschwerdeführers und der Hungerstreikmeldung.

4. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, steht auf Grund seiner Aussage fest. Private Bindungen im Bundesgebiet legt er nicht offen, nicht einmal den Namen seines Unterkunftgebers vor der Festnahme, wie auf Grund seiner Aussagen feststeht. Dass er aber über ein soziales Umfeld verfügt, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht, steht jedoch auf Grund seines langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, in dem er jedenfalls zwischen 2015 und 2019 über keine nachweislichen Einkünfte verfügte und ab 18.01.2018 über keine bzw. nur eine Scheinmeldeadresse verfügte, fest.

Da der Beschwerdeführer betreffend seinen letzten Aufenthaltsort vor der Festnahme angab, den Namen seines Unterkunftgebers nicht nennen zu können und nicht angeben zu können, wer dort jetzt lebe und dort nicht gemeldet war, steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz hat; eine Adresse, an der er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft wohnen könne, gab er auch nicht an. Er hat keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, die Tätigkeit als Zeitungszusteller übte er ausweislich der Verurteilung gemeinsam mit dem Suchtmittelverkauf aus; es kann daher nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft eine legale Arbeitsstelle hätte, dies gab er auch nicht an.

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers gründen auf dem im Akt erliegenden Strafurteil. Die Feststellungen zur Disziplinierungsmaßnahme in der Schubhaft gründen auf der bezughabenden Maßnahmemeldung.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf der Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung und den Anfragebeantwortungen, die den ersten drei Erkenntnissen in den Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers zugrunde lagen. Die Feststellung zum Identifizierungsverfahren über INTERPOL gründen auf der Mitteilung des Bundesamtes vom 10.11.2023.

Da die INDISCHE Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht ablehnte, sondern im AUGUST 2023 mitteilte, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten nicht stimmen, die Erhebungen aber fortsetzt, im SEPTEMBER 2023 ein Kooperationsabkommen mit INDIEN betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten geschlossen wurde und im NOVEMBER 2023 zudem ein Identifizierungsverfahren anhand der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers über INTERPOL eingeleitet wurde, ist mit der Identifizierung des Beschwerdeführers und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und nachfolgend der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftgesamtdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Fortsetzungsausspruch

1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).

Der Beschwerdeführer wird seit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2023 weiterhin im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vier Wochen nach dem Erkenntnis vom 16.10.2023 erneut eine Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG durchzuführen.Der Beschwerdeführer wird seit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2023 weiterhin im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vier Wochen nach dem Erkenntnis vom 16.10.2023 erneut eine Schubhaftprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen.

2. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2022 vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2022 vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor: Obwohl der Beschwerdeführer im Besitz eines INDISCHEN Reisepasses war und in Österreich eine INDISCHE Vertretungsbehörde besteht, an die sich der Beschwerdeführer wenden hätte können und auf Grund der Aufforderung des Bundesamtes auch wenden hätte müssen, hat er trotz seines über zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bisher keiner Behörde in Österreich ein Reisedokument oder Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt und sich auch nicht um die Ausstellung eines Reisepasses oder Ersatzreisedokumentes bemüht. Die von ihm in dem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Asylverfahren angegebene Identität, unter der er seit über zehn Jahren in Österreich lebt, stimmt zumindest teilweise nicht. Dadurch hat er seine Abschiebung bisher verhindert. Zudem lebte er von 18.01.2018 bis 02.04.2019 ohne Meldeadresse im Bundesgebiet im Verborgenen. Von 19.11.2019 bis zu einer Festnahme verfügte er über eine Scheinmeldeadresse und lebte im Verborgenen im Bundesgebiet. Er könnte erst im Zuge einer Hausdurchsuchung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen festgenommen werden. Dadurch verhinderte er den Zugriff der Behörden auf seine Person, die Festnahme und Abschiebung. Zudem trat er in der Schubhaft am 29.10.2023 in den Hungerstreik.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Obwohl der Beschwerdeführer im Besitz eines INDISCHEN Reisepasses war und in Österreich eine INDISCHE Vertretungsbehörde besteht, an die sich der Beschwerdeführer wenden hätte können und auf Grund der Aufforderung des Bundesamtes auch wenden hätte müssen, hat er trotz seines über zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bisher keiner Behörde in Österreich ein Reisedokument oder Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt und sich auch nicht um die Ausstellung eines Reisepasses oder Ersatzreisedokumentes bemüht. Die von ihm in dem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Asylverfahren angegebene Identität, unter der er seit über zehn Jahren in Österreich lebt, stimmt zumindest teilweise nicht. Dadurch hat er seine Abschiebung bisher verhindert. Zudem lebte er von 18.01.2018 bis 02.04.2019 ohne Meldeadresse im Bundesgebiet im Verborgenen. Von 19.11.2019 bis zu einer Festnahme verfügte er über eine Scheinmeldeadresse und lebte im Verborgenen im Bundesgebiet. Er könnte erst im Zuge einer Hausdurchsuchung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen festgenommen werden. Dadurch verhinderte er den Zugriff der Behörden auf seine Person, die Festnahme und Abschiebung. Zudem trat er in der Schubhaft am 29.10.2023 in den Hungerstreik.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde: Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, keine sonstigen privaten Kontakte, die er offenlegt, keinen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle im Falle der Haftentlassung. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm beim Untertauchen behilflich wären.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde: Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, keine sonstigen privaten Kontakte, die er offenlegt, keinen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle im Falle der Haftentlassung. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm beim Untertauchen behilflich wären.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht – eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot auf Grund des Erkenntnisses vom 23.03.2022 – erhöht zudem die im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vorliegende Fluchtgefahr. Daher ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich.Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht – eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot auf Grund des Erkenntnisses vom 23.03.2022 – erhöht zudem die im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vorliegende Fluchtgefahr. Daher ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich.

4. Es kann auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Der Beschwerdeführer entzog sich bereits vor der Festnahme 2021 dem Zugriff der Behörden, indem er unangemeldet im Verborgenen lebte, keine Dokumente in Vorlage brachte und zumindest zum Teil falsche Angaben zu seiner Identität machte. Während der Anhaltung in Strafhaft beantragte er nicht das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreiseverbotes gemäß § 133a StVG, sondern verbüßte die Strafhaft bis zu seiner bedingten Entlassung am 14.04.2023, obwohl seit MÄRZ 2022 ein Einreiseverbot gegen ihn vorlag. Auch auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses der INDISCHEN Behörden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten zumindest zum Teil falsch sind, gab er in der Einvernahme am 18.08.2023 seine korrekten Identitätsdaten nicht an, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sich dadurch seine Anhaltung in Schubhaft auf Grund des längeren Identifizierungsverfahrens verlängert. Nach dem Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen Österreich und INDIEN im SEPTEMBER 2023 trat der Beschwerdeführer im OKTOBER 2023 in den Hungerstreik. Auf Grund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers steht fest, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen würde und mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.Der Beschwerdeführer entzog sich bereits vor der Festnahme 2021 dem Zugriff der Behörden, indem er unangemeldet im Verborgenen lebte, keine Dokumente in Vorlage brachte und zumindest zum Teil falsche Angaben zu seiner Identität machte. Während der Anhaltung in Strafhaft beantragte er nicht das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 133 a, StVG, sondern verbüßte die Strafhaft bis zu seiner bedingten Entlassung am 14.04.2023, obwohl seit MÄRZ 2022 ein Einreiseverbot gegen ihn vorlag. Auch auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses der INDISCHEN Behörden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten zumindest zum Teil falsch sind, gab er in der Einvernahme am 18.08.2023 seine korrekten Identitätsdaten nicht an, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sich dadurch seine Anhaltung in Schubhaft auf Grund des längeren Identifizierungsverfahrens verlängert. Nach dem Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen Österreich und INDIEN im SEPTEMBER 2023 trat der Beschwerdeführer im OKTOBER 2023 in den Hungerstreik. Auf Grund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers steht fest, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen würde und mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.

5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer handelte in seinem langen Zeitraum, von Dezember 2019 bis April 2021, mit HEROIN, einer Droge die stark abhängig macht, und erzielte dabei Einnahme von insgesamt € 22.915,- Euro um durch den Handel mit HEROIN eine fortlaufende Einnahme lukrieren wollte, nicht vorwiegend dazu, Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr war er in diesem Zeitraum ohne dies als Zeitungszusteller tätig, kombinierte aber die Zeitungszustellung mit dem Suchtmittelverkauf.

Auf Grund der hohen Sozialschädlichkeit von HEROIN, dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelhandel (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554) sowie der hohen Rückfallgefahr im Fall des Beschwerdeführers, dessen finanziell triste Lage, die ihn zum Suchtmittelverkauf bewogen hatte, weiterhin besteht, besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).

Der Beschwerdeführer ist haftfähig, auch wenn er sich seit 29.10.2023 im Hungerstreik befindet und seither 3 kg abnahm, ist er weiterhin beschwerdefrei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist daher auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes weiterhin verhältnismäßig.

Dies ist umsomehr der Fall, als die Dauer der Anhaltung in Schubhaft auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, der bisher Angaben zu seiner Identität machte, die zumindest teilweise falsch sind, und auch auf diesen Vorhalt hin seine Angaben zur Identität nicht richtigstellte, weshalb das Identifizierungsverfahren fortgesetzt werden muss.

6. Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig und mit der Durchführung der Abschiebung zu rechnen:

Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).

Die Frage der rechtzeitigen Abschiebbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats, ist gerade bei länger andauernden Schubhaften typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).Die Frage der rechtzeitigen Abschiebbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats, ist gerade bei länger andauernden Schubhaften typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).

Das Bundesamt ist gemäß § 80 Abs. 1 FPG verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, gemäß § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Z 1); sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt (Z 2). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (Z 3). Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Z 4), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 gemäß § 80 Abs. 4 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Ziffer eins,); sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt (Ziffer 2,). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (Ziffer 3,). Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Ziffer eins,), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Ziffer 2,), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt (Ziffer 3,), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Ziffer 4,), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers darf die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden, weil die Feststellung seiner Identität insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG nicht möglich ist: Er legte keinen Reisepass oder andere identitätsbezeugenden Unterlagen vor und auf Grund des Erhebungsergebnisses der INDISCHEN Behörden steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person jedenfalls teilweise falsch sind. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher nicht fest.Im Fall des Beschwerdeführers darf die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden, weil die Feststellung seiner Identität insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG nicht möglich ist: Er legte keinen Reisepass oder andere identitätsbezeugenden Unterlagen vor und auf Grund des Erhebungsergebnisses der INDISCHEN Behörden steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person jedenfalls teilweise falsch sind. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher nicht fest.

Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).

Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich vergleiche VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).

Der Beschwerdeführer wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf den Umstand, dass er keine identiätsbezeugenden Dokumente vorlegte und zumindest zum Teil falsche Angaben zu seiner Identität machte und auch auf diesen Vorhalt hin seine Angaben zur Identität nicht richtigstellte, sohin auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, zumal er sich seit mittlerweile mehr als zehn Jahren weigert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und seit mehr als zehn Jahren unter einer jedenfalls teilweise falschen Identität in Österreich lebt.

Das Bundesamt hingegen führt das Verfahren zur Identifizierung des Beschwerdeführers konsequent: Der Beschwerdeführer wurde noch vor seiner Entlassung aus der Strafhaft der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt und nach Einlangen des Erhebungsergebnisses der INDISCHEN Vertretungsbehörde am 18.08.2023 ergänzend einvernommen. Das Bundesamt urgiert die Ausstellung eines Heimreisezertifikates regelmäßig. Im SEPTEMBER 2023 schloss Österreich ein Kooperationsabkommen mit INDIEN. Im NOVEMBER 2023 initiierte das Bundesamt ein zusätzliches Identifizierungsverfahren über INTERPOL anhand der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Insgesamt wirkt das Bundesamt daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hin.

Eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Frist ist auf Grund der Kooperation der INDISCHEN Botschaft, die sich daran zeigt, dass zahlreiche Heimreisezertifikate ausgestellt werden und Abschiebungen stattfinden, des Umstandes, dass die INDISCHE Vertretungsbehörde auch nach der Mitteilung des Erhebungsergebnisses im AUGUST 2023 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht ablehnte, sondern weitere Erhebungen durchführt, des Abschlusses des Kooperationsabkommens zwischen Österreich und INDIEN im SEPTEMBER 2023 und des im NOVEMBER 2023 initiierten Identifizierungsprozesses über INTERPOL anhand seiner Fingerabdrücke im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich.

7. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig.

8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).

Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, der Beschwerdeführer ebensowenig; dieser erstattete auch keine Stellungnahme, nachdem ihm Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes und der Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung eingeräumt wurde. Der Hungerstreik des Beschwerdeführers wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Da der Sachverhalt im Übrigen bereits den Erkenntnissen vom 23.08.2023, 18.09.2023 und 16.10.2023 zugrunde lag, ist auch von Amtswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2276666.4.00

Im RIS seit

08.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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