Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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I405 2220305-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.09.2023, Zl. 1048759905-231687262, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.09.2023, Zl. 1048759905-231687262, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste legal mit einem Reisepass und einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und war vom 07.09.2015 bis zum 16.04.2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“.
2. Am XXXX .2018 ehelichte sie den ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen XXXX und stellte sie am 02.03.2018 einen Zweckänderungsantrag (Aufenthaltszweck Familienangehöriger) zur bereits bestehenden Aufenthaltsbewilligung als Studentin. Dieser wurde am 19.11.2018 vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen. 2. Am römisch 40 .2018 ehelichte sie den ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 und stellte sie am 02.03.2018 einen Zweckänderungsantrag (Aufenthaltszweck Familienangehöriger) zur bereits bestehenden Aufenthaltsbewilligung als Studentin. Dieser wurde am 19.11.2018 vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen.
3. Das wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG geführte Ermittlungsverfahren wurde am 29.11.2018 seitens der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 1 StPO mit der Begründung eingestellt, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig sei.3. Das wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG geführte Ermittlungsverfahren wurde am 29.11.2018 seitens der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO mit der Begründung eingestellt, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig sei.
4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 30.04.2019 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
5. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022, Zl. I405 2220305-1/11E, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG basiert, anstatt wie von der belangten Behörde angenommen auf § 52 Abs. 4 FPG. 5. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022, Zl. I405 2220305-1/11E, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG basiert, anstatt wie von der belangten Behörde angenommen auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG.
6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, E 3166/2022-7, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 erhobenen Beschwerde abgelehnt.
7. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 von der BF erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.03.2023, Zl. Ra 2023/21/0028-8, zurückgewiesen.
8. Am 08.08.2023 stellte die BF beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Begründend führte sie ihre lange Aufenthaltsdauer, die Ehe zu einem österreichischen Staatsangehörigen und ihre guten Deutschkenntnisse an. 8. Am 08.08.2023 stellte die BF beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Begründend führte sie ihre lange Aufenthaltsdauer, die Ehe zu einem österreichischen Staatsangehörigen und ihre guten Deutschkenntnisse an.
9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2023 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 ERMK gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2023 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 ERMK gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
10. Dagegen erhob die BF durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 28.09.2023 Beschwerde in vollem Umfang.
11. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 29.09.2023 (eingelangt am 03.10.2023) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der BF:
Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der BF steht fest. Die BF bekennt sich zum christlichen Glauben. Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der BF steht fest. Die BF bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die BF ist gesund, sie leidet aktuell an keinen schweren, chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist arbeitsfähig.
Die BF, die ursprünglich aus Lagos stammt, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. So hat sie in Nigeria sechs Jahre lang die Grund- sowie sechs weitere Jahre lang die Mittelschule besucht. Im Anschluss daran war sie zwei Jahre lang Schülerin an einer polytechnischen Lehranstalt und hat in weiterer Folge den Entschluss gefasst, sich nach Österreich zu begeben, wo sie als außerordentliche Studierende des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der XXXX Universität in XXXX inskribiert war. Das Studium hat die BF jedoch nicht ernsthaft betrieben, zumal sie lediglich im Jahr 2016 bzw. 2017 zwei Deutschkurse absolviert hat. Sie hält sich seit September 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.Die BF, die ursprünglich aus Lagos stammt, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. So hat sie in Nigeria sechs Jahre lang die Grund- sowie sechs weitere Jahre lang die Mittelschule besucht. Im Anschluss daran war sie zwei Jahre lang Schülerin an einer polytechnischen Lehranstalt und hat in weiterer Folge den Entschluss gefasst, sich nach Österreich zu begeben, wo sie als außerordentliche Studierende des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der römisch 40 Universität in römisch 40 inskribiert war. Das Studium hat die BF jedoch nicht ernsthaft betrieben, zumal sie lediglich im Jahr 2016 bzw. 2017 zwei Deutschkurse absolviert hat. Sie hält sich seit September 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die BF verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria, unter anderem leben ihr Vater sowie ihre Geschwister dort.
Am XXXX .2018 ehelichte sie den ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022 wurde festgestellt, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handelt. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde abgelehnt und die Revision an den VwGH wurde zurückgewiesen.Am römisch 40 .2018 ehelichte sie den ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022 wurde festgestellt, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handelt. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde abgelehnt und die Revision an den VwGH wurde zurückgewiesen.
Die BF ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. I405 2220305-1/11E) ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Sie weist in Österreich auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Auch nach ihrem mittlerweile mehr als acht Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich verfügt sie lediglich über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie hat zwar einen Deutsch-Intensivkurs auf dem Niveau B1 besucht, eine Sprachprüfung hat sie bislang jedoch nicht abgelegt. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation liegt nicht vor. Insgesamt kann daher nach wie vor von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung der BF in Österreich gesprochen werden.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, zumal sie keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht.
1.2. Zum Antragsvorbringen der BF:
Aus dem verfahrensgegenständlichen Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zur rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.Aus dem verfahrensgegenständlichen Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zur rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I405 2220305-1, hinsichtlich des rechtskräftig negativ entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahrens der BF.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Gerichtsakts zur Zl. I405 2220305-1 sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Gerichtsakts zur Zl. I405 2220305-1 sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.1. Zur Person der BF:
Die Identität der BF steht aufgrund ihrer vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachten nigerianischen Identitätsdokumente fest.
Die Feststellungen zu Lebensumständen, Glaubenszugehörigkeit, Schulbildung, ihrem Universitätsbesuch sowie den familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren sowie in ihrem vorangegangenen Rückkehrentscheidungsverfahren. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufgekommen.
Dass die BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte aufgrund des Akteninhalts festgestellt werden, aus welchem sich nichts Gegenteiliges entnehmen ließ. Die BF legte lediglich mit ihrem Antrag einen Befund eines Diagnosezentrums vom 10.10.2022 vor, welchem sich entnehmen lässt, dass sie eine Zyste im Bereich der Brust hatte. In der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme der BF angeführt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich seit September 2015 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, ebenso wie der Umstand, dass sie ungeachtet der gegen sie in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 bestehenden, aufrechten Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seitdem durchgehend unrechtmäßig ist.
Dass es sich bei der seitens der BF geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehalten hat, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022 festgestellt. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde abgelehnt und die Revision an den VwGH wurde zurückgewiesen.
Dass die BF in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus ihren im verfahrensgegenständlichen Antrag gemachten Angaben sowie ihren im vorangegangenen Verfahren gemachten Angaben.
Hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse legte die BF keine neuen Unterlagen vor. Dass die BF über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, ist den ins vorangegangene Verfahren eingebrachten Nachweisen zu entnehmen. Die BF legte mit dem gegenständlichen Antrag eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs „Deutsch als Fremdsprache B1/1 (Intensivkurs)“ vom 06.09.2021 bis 21.10.2021 vor (AS 30).
Die Feststellung, dass die BF auch nach wie vor keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung aufweist, ergibt sich aus den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die BF auch im gegenständlichen Verfahren keine ergänzenden Integrationsschritte von maßgeblicher Relevanz darzulegen oder formell nachzuweisen vermochte. Bereits im vorangegangenen Verfahren hatte sie abgesehen von einem Deutschzertifikat Niveau A2 keinerlei Beweismittel vorgelegt, um eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich zu belegen und eine solche auch nicht substantiiert behauptet. Auch im gegenständlichen Verfahren hat sie keinerlei Bescheinigungen - etwa hinsichtlich eines ehrenamtlichen Engagements oder der Mitgliedschaft in einem Verein – in Vorlage gebracht und erschöpfte sich ihr Antragsvorbringen im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen auf Verweise auf ihre lange Aufenthaltsdauer, ihren Ehegatten und ihre Deutschkenntnisse.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass die BF darüber hinaus keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den im Akt erliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem belegt. Die Feststellungen zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bisher keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, was sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug ergibt.
2.2. Zum Antragsvorbringen der BF:
In der Beschwerde wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die integrationsbegründenden Umstände im Hinblick auf die BF seit der rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 maßgeblich geändert hätten und das BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK daher einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gehabt hätte. Hinsichtlich dieser Frage erscheint es angebracht, die relevanten Feststellungen, welche im betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022, Zl. I405 2220305-1/11E, bezüglich des Privat- und Familienlebens der BF getroffen wurden, auszugsweise heranzuziehen:In der Beschwerde wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die integrationsbegründenden Umstände im Hinblick auf die BF seit der rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 maßgeblich geändert hätten und das BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK daher einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gehabt hätte. Hinsichtlich dieser Frage erscheint es angebracht, die relevanten Feststellungen, welche im betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022, Zl. I405 2220305-1/11E, bezüglich des Privat- und Familienlebens der BF getroffen wurden, auszugsweise heranzuziehen:
„Die BF, die ursprünglich aus Lagos stammt, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. So hat sie in Nigeria sechs Jahre lang die Grund- sowie sechs weitere Jahre lang die Mittelschule besucht. Im Anschluss daran war sie zwei Jahre lang Schülerin an einer polytechnischen Lehranstalt und hat in weiterer Folge den Entschluss gefasst, sich nach Österreich zu begeben, wo sie als außerordentliche Studierende des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der XXXX Universität in XXXX inskribiert war. Das Studium hat die BF jedoch nicht ernsthaft betrieben, zumal sie lediglich im Jahr 2016 bzw. 2017 zwei Deutschkurse absolviert hat.„Die BF, die ursprünglich aus Lagos stammt, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. So hat sie in Nigeria sechs Jahre lang die Grund- sowie sechs weitere Jahre lang die Mittelschule besucht. Im Anschluss daran war sie zwei Jahre lang Schülerin an einer polytechnischen Lehranstalt und hat in weiterer Folge den Entschluss gefasst, sich nach Österreich zu begeben, wo sie als außerordentliche Studierende des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der römisch 40 Universität in römisch 40 inskribiert war. Das Studium hat die BF jedoch nicht ernsthaft betrieben, zumal sie lediglich im Jahr 2016 bzw. 2017 zwei Deutschkurse absolviert hat.
Darüber hinaus verfügt die BF über Sprachkenntnisse in Englisch und Yoruba sowie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria, unter anderem leben ihr Vater sowie ihre Geschwister dort. Die BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu diesen.
Die BF reiste legal mit einem Reisepass und einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und war vom 07.09.2015 bis zum 16.04.2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Am 02.03.2018 stellte sie einen Zweckänderungsantrag (Aufenthaltszweck Familienangehöriger) zur bereits bestehenden Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Der Antrag wurde jedoch am 19.11.2018 vom Magistrat der Stadt abgewiesen. Die BF hat sich damit lediglich bis zum 16.04.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung lag sohin ein unrechtmäßiger Aufenthalt der BF vor.
Am XXXX .2018 ehelichte die BF den ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Das wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG geführte Ermittlungsverfahren wurde am 29.11.2018 seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 1 StPO mit der Begründung eingestellt, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig sei.Am römisch 40 .2018 ehelichte die BF den ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Das wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG geführte Ermittlungsverfahren wurde am 29.11.2018 seitens der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO mit der Begründung eingestellt, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig sei.
Festgestellt wird, dass die BF und ihr Ehegatte ihre Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern vielmehr um der BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und ist demnach vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen.
Darüber hinaus verfügt die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Sie weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Auch nach ihrem mittlerweile mehr als sieben Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich verfügt sie lediglich über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie hat zwar einen Deutsch- Intensivkurs auf dem Niveau B1 besucht, eine Sprachprüfung hat sie bislang jedoch nicht abgelegt. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation liegt nicht vor. Insgesamt kann daher von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung der BF in Österreich gesprochen werden.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, zumal sie keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht. In der Vergangenheit hat sie die Straßenzeitung „“ verkauft.“
Somit waren sowohl die nach wie vor aktuellen Familienverhältnisse der BF, ihre in Österreich geschlossene Aufenthaltsehe sowie ihre sprachlichen und sozialen Integrationsschritte bereits Gegenstand ihres mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 rechtskräftig negativ entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahrens.
Es wurden im gegenständlichen Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK keine neuen Tatsachen im Hinblick auf eine etwaige integrative Verfestigung der BF ins Treffen geführt. Dem Antrag legte sie lediglich Unterlagen wie den Trauschein vom XXXX .2018, Passkopien von ihr und ihrem Ehegatten, Deutschkursbestätigungen sowie Meldezettel bei, welche jedoch allesamt Tatsachen betreffen, die bereits im Erkenntnis vom 10.10.2022 Berücksichtigung fanden. In Bezug auf die im Erkenntnis vom 10.10.2022 insoweit getroffene Feststellung, wonach die BF nicht selbsterhaltungsfähig und auch nicht nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verankert sei, hat sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ebenfalls keine Änderung ergeben.Es wurden im gegenständlichen Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK keine neuen Tatsachen im Hinblick auf eine etwaige integrative Verfestigung der BF ins Treffen geführt. Dem Antrag legte sie lediglich Unterlagen wie den Trauschein vom römisch 40 .2018, Passkopien von ihr und ihrem Ehegatten, Deutschkursbestätigungen sowie Meldezettel bei, welche jedoch allesamt Tatsachen betreffen, die bereits im Erkenntnis vom 10.10.2022 Berücksichtigung fanden. In Bezug auf die im Erkenntnis vom 10.10.2022 insoweit getroffene Feststellung, wonach die BF nicht selbsterhaltungsfähig und auch nicht nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verankert sei, hat sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ebenfalls keine Änderung ergeben.
Weder in der Antragsbegründung im Hinblick auf den begehrten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK noch in den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zu erblicken, welcher eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrags erforderlich machen würde (vgl. hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.1.) und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Weder in der Antragsbegründung im Hinblick auf den begehrten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK noch in den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zu erblicken, welcher eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrags erforderlich machen würde vergleiche hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.1.) und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Eingangs ist festzuhalten, dass sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist zum einen festzuhalten, dass die BF bei der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags von einer Rechtsanwältin vertreten wurde und davon ausgegangen werden kann, dass sie alle relevanten Umstände bereits im Antrag gemäß § 55 AsylG anführte und alle relevanten Unterlagen mit der Antragstellung vorlegte. Zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist zum einen festzuhalten, dass die BF bei der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags von einer Rechtsanwältin vertreten wurde und davon ausgegangen werden kann, dass sie alle relevanten Umstände bereits im Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG anführte und alle relevanten Unterlagen mit der Antragstellung vorlegte.
Zum anderen könnte selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme, die zudem ein detailliertes Vorbringen erstattet, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen.
Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 55 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN; 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN; 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN).
3.1.2. Gegenständlich wurde seitens der BF kein Vorbringen erstattet, in welchem seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und welches somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.3.1.2. Gegenständlich wurde seitens der BF kein Vorbringen erstattet, in welchem seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und welches somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.
Die BF brachte keinerlei neue Integrationsschritte in beruflicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht vor und legte ihrem Antrag gemäß § 55 AsylG lediglich Unterlagen betreffend Tatsachen, die im ersten Verfahren bereits berücksichtigt wurden, bei.Die BF brachte keinerlei neue Integrationsschritte in beruflicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht vor und legte ihrem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG lediglich Unterlagen betreffend Tatsachen, die im ersten Verfahren bereits berücksichtigt wurden, bei.
Sofern in der Beschwerde auf den nunmehr seit dem Jahr 2015 und somit „mindestens“ 8-jährigen durchgehenden Aufenthalt der BF im Bundesgebiet hingewiesen wird, ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der rezenten Rückkehrentscheidung lediglich um etwa 13 Monate verlängerten Inlandsaufenthalt der BF gelten, welcher – in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, mwN) – weder rechtmäßig war, noch die BF dadurch zwischenzeitlich die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht hätte, welche ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen würde (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Sofern in der Beschwerde auf den nunmehr seit dem Jahr 2015 und somit „mindestens“ 8-jährigen durchgehenden Aufenthalt der BF im Bundesgebiet hingewiesen wird, ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der rezenten Rückkehrentscheidung lediglich um etwa 13 Monate verlängerten Inlandsaufenthalt der BF gelten, welcher – in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, mwN) – weder rechtmäßig war, noch die BF dadurch zwischenzeitlich die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht hätte, welche ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen würde vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der BF gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt.Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der BF gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig zurückzuweisen sein wird, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unzulässig zurückzuweisen sein wird, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache erhebliche Unterschiedlichkeit geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Parteiengehör Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag wesentliche Änderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I405.2220305.2.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024