Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W114 2277761-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 09.05.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710498010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 09.05.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710498010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) schloss am 02.01.2018 mit dem Bio-Kontrollbetrieb XXXX , im Weiteren: XXXX , einen unbefristeten Standard-Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834/2007 und Lebensmittelkodex-Kapitel A8.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) schloss am 02.01.2018 mit dem Bio-Kontrollbetrieb römisch 40 , im Weiteren: römisch 40 , einen unbefristeten Standard-Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834 aus 2007, und Lebensmittelkodex-Kapitel A8.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2022 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 für Flächen mit einem Ausmaß von 28,3581 ha.
Eine Ausweisung von Flächen als „ökologische Vorrangflächen“ (OVF) erfolgte dabei nicht.
3. Am 13.12.2022 kündigte der BF den mit XXXX am 02.01.2018 abgeschlossenen Kontrollvertrag „per sofort“, was von XXXX am 13.12.2022 einvernehmlich angenommen wurde und mit Schreiben vom 13.12.2022 auch schriftlich bestätigt wurde, indem von XXXX in diesem Schreiben – wie vom BF gewünscht – hingewiesen wird, dass die Kündigung mit 13.12.2022 wirksam geworden sei.3. Am 13.12.2022 kündigte der BF den mit römisch 40 am 02.01.2018 abgeschlossenen Kontrollvertrag „per sofort“, was von römisch 40 am 13.12.2022 einvernehmlich angenommen wurde und mit Schreiben vom 13.12.2022 auch schriftlich bestätigt wurde, indem von römisch 40 in diesem Schreiben – wie vom BF gewünscht – hingewiesen wird, dass die Kündigung mit 13.12.2022 wirksam geworden sei.
4. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22185019010, wurden dem BF auf der Grundlage von verfügbaren 29,0000 Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 28,3581 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei war auch eine Greeningprämie in Höhe von EUR XXXX enthalten.4. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22185019010, wurden dem BF auf der Grundlage von verfügbaren 29,0000 Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 28,3581 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei war auch eine Greeningprämie in Höhe von EUR römisch 40 enthalten.
Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde eingebracht.
5. Berücksichtigend, dass der Beschwerdeführer selbst vor Ablauf des Beitragsjahres 2022 den mit XXXX abgeschlossenen unbefristeten Standard-Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle seines Betriebes als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834/2007 und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 zum 13.12.2022 einvernehmlich auflöste und damit ab 13.12.2022 auch keinen Biobetrieb mehr bewirtschaftete und im MFA für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2022 auch keine ökologischen Vorrangflächen ausgewiesen waren, erfüllte der Beschwerdeführer aber für das Antragsjahr 2022 nicht die Voraussetzungen, dass ihm die Greeningprämie im zuvor gewährten Ausmaß zuerkannt werden konnte, sodass dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2021 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710498010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurden, und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde. In diesem zurückgeforderten Betrag ist auch ein Abzug wegen einer (reduzierten) Verwaltungssanktion gemäß Art. 28 der VO (EU) 640/2014 in Höhe von EUR XXXX enthalten.5. Berücksichtigend, dass der Beschwerdeführer selbst vor Ablauf des Beitragsjahres 2022 den mit römisch 40 abgeschlossenen unbefristeten Standard-Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle seines Betriebes als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834 aus 2007, und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 zum 13.12.2022 einvernehmlich auflöste und damit ab 13.12.2022 auch keinen Biobetrieb mehr bewirtschaftete und im MFA für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2022 auch keine ökologischen Vorrangflächen ausgewiesen waren, erfüllte der Beschwerdeführer aber für das Antragsjahr 2022 nicht die Voraussetzungen, dass ihm die Greeningprämie im zuvor gewährten Ausmaß zuerkannt werden konnte, sodass dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2021 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710498010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt wurden, und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert wurde. In diesem zurückgeforderten Betrag ist auch ein Abzug wegen einer (reduzierten) Verwaltungssanktion gemäß Artikel 28, der VO (EU) 640 aus 2014, in Höhe von EUR römisch 40 enthalten.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 05.05.2023 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.05.2023 rechtzeitig Beschwerde und führte in diesem elektronisch eingebrachten Rechtsmittel Folgendes aus:
„Nachdem ich im Jahr 2023 nicht mehr an der ÖPUL Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen möchte habe ich am 7. Dezember 2022 meinen Kontrollvertrag mit der XXXX aufgekündigt. Ich war im Glauben, dass die erwähnte Aufkündigung des Bio Kontrollvertrages per 1.1.2023 Wirksamkeit erlangt.„Nachdem ich im Jahr 2023 nicht mehr an der ÖPUL Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen möchte habe ich am 7. Dezember 2022 meinen Kontrollvertrag mit der römisch 40 aufgekündigt. Ich war im Glauben, dass die erwähnte Aufkündigung des Bio Kontrollvertrages per 1.1.2023 Wirksamkeit erlangt.
Wie ich nun in Erfahrung gebracht habe wurde mein Kontrollvertrag mit 13.12.2022 aufgekündigt. Demzufolge hatte mein Betrieb an 18 Tagen im Jahr 2022 keinen aufrechten Bio Kontrollvertrag. Diese 18 Tage (13.Dez. - 31. Dez.) befanden sich zur Gänze im vegetationslosen Zeitraum und in dieser Zeit erfolgten keine Bewirtschaftungsschritte auf meinen Landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Da es meinerseits keinerlei produktionstechnische Verstöße gegen die Vorgaben der EU-Bio-Verordnung 834/2007 bzw. der Verordnung (EU) 2018/848 und die ergänzenden nationalen Vorschriften (Österreichisches Lebensmittelbuch Codexkapitel A8 bzw. Richtlinie Biologische Produktion) betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz-, Dünge und Futtermittel, Saatgut, Desinfektionsmittel und Tierarzneimittel) gegeben hat und es lediglich aufgrund eines Missverständnisses zu einer, um 18 Tage; verfrühten Auflösung des Biokontrollvertrages gekommen ist erachte ich die Sanktion im Bereich der Greeningprämie als nicht gerechtfertigt.Da es meinerseits keinerlei produktionstechnische Verstöße gegen die Vorgaben der EU-Bio-Verordnung 834 aus 2007, bzw. der Verordnung (EU) 2018/848 und die ergänzenden nationalen Vorschriften (Österreichisches Lebensmittelbuch Codexkapitel A8 bzw. Richtlinie Biologische Produktion) betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz-, Dünge und Futtermittel, Saatgut, Desinfektionsmittel und Tierarzneimittel) gegeben hat und es lediglich aufgrund eines Missverständnisses zu einer, um 18 Tage; verfrühten Auflösung des Biokontrollvertrages gekommen ist erachte ich die Sanktion im Bereich der Greeningprämie als nicht gerechtfertigt.
Auf meinem Betrieb wurden im Jahr 2022 1,388 ha Grünbrache beantragt und 15,56 ha Sojabohnen angebaut. Die Grünbrache wurde als Biodiversitätsfläche gemeldet und die Sojabohnen wurden ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz kultiviert. Die Sojabohne wurde auch als anerkannte Biosojabohne vermarktet. Somit wurden sämtliche Vorgaben von Ökologischen Vorrangflächen (OVFPV) eingehalten es erfolgte lediglich keine Codierung als OVFPV da der Betrieb im Jahr 2022 biologisch bewirtschaftet wurde.
Wie bereits vorstehend beschrieben ist es irrtümlich zu einer frühzeitigen Auflösung des Bio Kontrollvertrages mit der XXXX am 13.12.2022 gekommen.Wie bereits vorstehend beschrieben ist es irrtümlich zu einer frühzeitigen Auflösung des Bio Kontrollvertrages mit der römisch 40 am 13.12.2022 gekommen.
Meinerseits wurden sämtliche produktionstechnische Auflagen der EU Bioverordnung im gesamten Kalenderjahr 2022 eingehalten.
Ich stelle folgende Anträge:
1. Die Grünbrache- und Sojabohnenfläche des Jahres 2022 sollen als OVFPV anerkannt werden.
2. Die Greeningsanktion soll aufgehoben werden.
3. Die Verwaltungssanktion soll aufgehoben werden.
4. Die Prämienrückforderung in Höhe von 1900,80 € soll gänzlich revidiert und die Direktzahlung soll neu berechnet werden.“
7. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.09.2023 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
In einer „Aufbereitung“ führte die AMA auszugsweise Folgendes aus:
„…In einer „Aufbereitung“ führte die AMA auszugsweise Folgendes aus:, „…
Aus den Anforderungen gemäß Art. 29 der VO (EG) 834/2007 ergibt sich, dass als anerkannte Biobetriebe nur jene Betriebe gelten, die vom Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) als Biobetriebe anerkannt werden und sofern ein Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle abgeschlossen wird.Aus den Anforderungen gemäß Artikel 29, der VO (EG) 834 aus 2007, ergibt sich, dass als anerkannte Biobetriebe nur jene Betriebe gelten, die vom Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) als Biobetriebe anerkannt werden und sofern ein Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle abgeschlossen wird.
Gemäß Art. 32 Abs. 4 der VO (EU) 1307/2013 wird festgelegt, dass eine landwirtschaftliche Fläche nur dann als beihilfefähig gilt, wenn sie grundsätzlich – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt. Gem. Abs. 2 lit. a leg. cit. gilt als beihilfefähige Hektarfläche „jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, …, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird“.Gemäß Artikel 32, Absatz 4, der VO (EU) 1307 aus 2013, wird festgelegt, dass eine landwirtschaftliche Fläche nur dann als beihilfefähig gilt, wenn sie grundsätzlich – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt. Gem. Absatz 2, Litera a, leg. cit. gilt als beihilfefähige Hektarfläche „jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, …, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird“.
Damit wird klargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit, somit auch jene des Art. 43 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 29 VO (EG) 834/2007 während des gesamten Kalenderjahres vorliegen müssen.Damit wird klargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit, somit auch jene des Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 29, VO (EG) 834 aus 2007, während des gesamten Kalenderjahres vorliegen müssen.
Das BVwG hat bereits wiederholt entschieden, dass der AMA zu folgen ist, wenn diese verlangt, dass der Kontrollvertrag zwischen der förderwerbenden Person und der Bio-Kontrollstelle ganzjährig (1.1.-31.12.) vorliegen muss (BVwG 29.04.2020, W118 2219088-1, BVwG 07.05.2019, W113 2213061-1 sowie BVwG 13.06.2017, W113 2144761-1).
Der BF führte in seiner Beschwerde aus, dass er im Glauben war, dass der Kontrollvertrag mit der XXXX seinerseits am 07.12.2022 mit Wirksamkeit per 01.01.2023 gekündigt wurde, da für das Antragsjahr 2023 keine Teilnahme an der ÖPUL Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ geplant wurde. Laut VIS Datenbank lag für den gegenständlichen Betrieb tatsächlich allerdings nur bis 13.12.2022 ein gültiger Kontrollvertrag vor.Der BF führte in seiner Beschwerde aus, dass er im Glauben war, dass der Kontrollvertrag mit der römisch 40 seinerseits am 07.12.2022 mit Wirksamkeit per 01.01.2023 gekündigt wurde, da für das Antragsjahr 2023 keine Teilnahme an der ÖPUL Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ geplant wurde. Laut VIS Datenbank lag für den gegenständlichen Betrieb tatsächlich allerdings nur bis 13.12.2022 ein gültiger Kontrollvertrag vor.
Somit handelt es sich bei dem Betrieb des BF um keinen vom Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) anerkannten Biobetrieb, da kein ganzjähriger Vertrag (01.01.22 – 31.12.22) mit einer Bio-Kontrollstelle vorlag.
Festzuhalten ist des Weiteren, dass eine aufmerksame Landwirtin bzw. Landwirt jedenfalls eine schriftliche Bestätigung der Kündigung des Bio-Kontrollvertrages von der Bio-Kontrollstelle hätte verlangen müssen. Spätestens mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung der Kündigung hätte einer aufmerksamen Landwirtin bzw. Landwirt das falsche Kündigungsdatum auffallen müssen und hätte sie bzw. er die Bio-Kotrollstelle zur Korrektur auffordern müssen. Dies wurde im vorliegenden Fall seitens des BF offensichtlich nicht in die Wege geleitet und es sind daher die Greeningauflagen zu erfüllen.
Konkret bedeutet das, da die Ackerfläche im gegenständlichen Fall mehr als 15,00 ha beträgt, hätte der BF unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche/OVF) ausweisen müssen (Art. 46 VO (EU) 1307/2013). Der BF hat im MFA 2022 allerdings keine Flächen als OVF ausgewiesen. Die geforderten Auflagen wurden somit nicht erfüllt.Konkret bedeutet das, da die Ackerfläche im gegenständlichen Fall mehr als 15,00 ha beträgt, hätte der BF unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche/OVF) ausweisen müssen (Artikel 46, VO (EU) 1307 aus 2013,). Der BF hat im MFA 2022 allerdings keine Flächen als OVF ausgewiesen. Die geforderten Auflagen wurden somit nicht erfüllt.
Die Grünbrache- und Sojabohnenfläche des Jahres 2022 kann nicht als OVFPV anerkannt werden, da diese im MFA 2022 nicht als OVFPV ausgewiesen wurden.
Eine Aufhebung der Greeningkürzung und Verwaltungssanktion kommt nicht in Betracht, da eine sorgfältige Betriebsinhaberin bzw. ein sorgfältiger Betriebsinhaber entweder den Code OVFPV im MFA 2022 gesetzt hätte oder dafür gesorgt hätte, dass der Bio-Kontrollvertrag ganzjährig vorliegt.
Der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Fläche (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren beträgt 0,00 %. Es hätten jedoch unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 1,4179 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) beantragt und ermittelt werden müssen (5 % der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche = 5 % von 28,3581 ha = 1,4179 ha).
Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften betreffend ökologische Vorrangflächen wird von der Fläche, anhand deren die Greeningprämie berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen (Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 640/2014):Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften betreffend ökologische Vorrangflächen wird von der Fläche, anhand deren die Greeningprämie berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen (Artikel 26, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014,):
Abzug ökologische Vorrangflächen = 1,4179 ha x 10 = 14,1791 ha
Abzug wegen Verwaltungssanktionen gem. Art. 28 VO (EU) 640/2014:Abzug wegen Verwaltungssanktionen gem. Artikel 28, VO (EU) 640/2014:
Aufgrund der Flächendifferenz von 14,1791 ha ergibt sich eine Flächenabweichung von 100 %. Grundsätzlich wird daher eine 100 % Greeningsanktion und zusätzlich eine Sanktion iHd Beihilfebetrags ausgesprochen, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand der die die Greeningprämie gemäß Art. 23 VO (EU) 640/2014 berechnet wird, und der Fläche, anhand der die Greeningprämie nach Anwendung der Art. 24 bis 27 der VO (EU) 640/2014 berechnet wird, entspricht (Art. 28 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EU) 640/2014; siehe Tabelle „Greening-Abzüge“).Aufgrund der Flächendifferenz von 14,1791 ha ergibt sich eine Flächenabweichung von 100 %. Grundsätzlich wird daher eine 100 % Greeningsanktion und zusätzlich eine Sanktion iHd Beihilfebetrags ausgesprochen, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand der die die Greeningprämie gemäß Artikel 23, VO (EU) 640 aus 2014, berechnet wird, und der Fläche, anhand der die Greeningprämie nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der VO (EU) 640 aus 2014, berechnet wird, entspricht (Artikel 28, Absatz eins, UAbs. 3 VO (EU) 640 aus 2014,; siehe Tabelle „Greening-Abzüge“).
Im Antragsjahr 2022 wird die gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 VO (EU) 640/2014 berechnete Verwaltungssanktion im Bereich Greening durch 4 geteilt und ist auf 25 % des Betrags der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte (Art 28 Abs. 3 VO (EU) 640/2014).Im Antragsjahr 2022 wird die gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 VO (EU) 640 aus 2014, berechnete Verwaltungssanktion im Bereich Greening durch 4 geteilt und ist auf 25 % des Betrags der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte (Artikel 28, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014,).
Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening Artikel 28, Absatz eins, UAbs. 2
VO (EU) 640/2014 = berechnete Verwaltungssanktion Greening / 4 =VO (EU) 640 aus 2014, = berechnete Verwaltungssanktion Greening / 4 =
EUR 1.269,73 / 4 = EUR 317,43
Viertel der zusätzlichen Sanktion Greening Art. 28 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EU) 640/2014 = Zusätzliche Sanktion Greening / 4 =Viertel der zusätzlichen Sanktion Greening Artikel 28, Absatz eins, UAbs. 3 VO (EU) 640 aus 2014, = Zusätzliche Sanktion Greening / 4 =
EUR 1.269,74 / 4 = EUR 317,44
EUR 317,43 + EUR 317,44 = EUR 634,87 = Die tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening für das Antragsjahr 2022
…“EUR 317,43 + EUR 317,44 = EUR 634,87 = Die tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening für das Antragsjahr 2022, …“
8. In einer mündlichen Verhandlung im BVwG am 07.11.2023 wurde XXXX , Geschäftsführer der XXXX als Zeuge zum Ablauf der Aufkündigung des Standard-Kontrollvertrages hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834/2007 und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 befragt.8. In einer mündlichen Verhandlung im BVwG am 07.11.2023 wurde römisch 40 , Geschäftsführer der römisch 40 als Zeuge zum Ablauf der Aufkündigung des Standard-Kontrollvertrages hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834 aus 2007, und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 befragt.
Unter Vorlage von Ablichtungen
? des zwischen dem BF und XXXX abgeschlossenen Kontrollvertrages vom 02.01.2018;? des zwischen dem BF und römisch 40 abgeschlossenen Kontrollvertrages vom 02.01.2018;
? des E-Mails des BF vom 13.12.2022, womit dieser mit Schreiben vom 07.12.2022 den zwischen ihm und XXXX abgeschlossenen Kontrollvertrag vom 02.01.2018 „per sofort“ kündigt;? des E-Mails des BF vom 13.12.2022, womit dieser mit Schreiben vom 07.12.2022 den zwischen ihm und römisch 40 abgeschlossenen Kontrollvertrag vom 02.01.2018 „per sofort“ kündigt;
? des an den BF gerichteten Schreiben von XXXX vom 13.12.2022, womit XXXX die Aufkündigung des zwischen dem BF und XXXX abgeschlossenen Kontrollvertrages vom 02.01.2018 annimmt und damit eine einvernehmliche Auflösung dieses Kontrollvertrages zum 13.12.2023 erfolgte;? des an den BF gerichteten Schreiben von römisch 40 vom 13.12.2022, womit römisch 40 die Aufkündigung des zwischen dem BF und römisch 40 abgeschlossenen Kontrollvertrages vom 02.01.2018 annimmt und damit eine einvernehmliche Auflösung dieses Kontrollvertrages zum 13.12.2023 erfolgte;
? eines weiteren E-Mail-Verkehrs zwischen dem BF und XXXX vom 27.04.2023, vom 04.05.2023 bzw. vom 19.10.2023;? eines weiteren E-Mail-Verkehrs zwischen dem BF und römisch 40 vom 27.04.2023, vom 04.05.2023 bzw. vom 19.10.2023;
? eines Auszuges aus dem Verbrauchergesundheitsinformationssystem bezüglich der Abmeldung am 14.12.2022 des Betriebes des BF, mit dem ein Bio-Kontrollvertrag abgeschlossen wurde
führte XXXX aus, dass der verfahrensgegenständliche Bio-Kontrollvertrag zwischen dem BF und XXXX am 02.01.2023 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Befragt nach Auflösungsmöglichkeiten dieses Kontrollvertrages wies XXXX auch auf Punkt II. b) dieses Vertrages hin, wonach die Vertragsparteien berechtigt wären, den Vertrag einvernehmlich mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Der zwischen XXXX und dem BF abgeschlossene Kontrollvertrag sei ausgehend von einer Initiative des BF einvernehmlich zum 13.12.2022 aufgelöst worden. Diese Auflösung des Kontrollvertrages mit dem BF sei nicht auffällig gewesen, zumal zum Jahreswechsel 2022/2023 österreichweit zwischen 5 und 7 % aller bestehenden Kontrollverträge aufgelöst worden wären, wobei auch Vertragsauflösungen vor dem 31.12.2022 nicht als außergewöhnlich zu bezeichnen wären.führte römisch 40 aus, dass der verfahrensgegenständliche Bio-Kontrollvertrag zwischen dem BF und römisch 40 am 02.01.2023 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Befragt nach Auflösungsmöglichkeiten dieses Kontrollvertrages wies römisch 40 auch auf Punkt römisch zwei. b) dieses Vertrages hin, wonach die Vertragsparteien berechtigt wären, den Vertrag einvernehmlich mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Der zwischen römisch 40 und dem BF abgeschlossene Kontrollvertrag sei ausgehend von einer Initiative des BF einvernehmlich zum 13.12.2022 aufgelöst worden. Diese Auflösung des Kontrollvertrages mit dem BF sei nicht auffällig gewesen, zumal zum Jahreswechsel 2022 aus 2023, österreichweit zwischen 5 und 7 % aller bestehenden Kontrollverträge aufgelöst worden wären, wobei auch Vertragsauflösungen vor dem 31.12.2022 nicht als außergewöhnlich zu bezeichnen wären.
Nachdem weder der erkennende Richter, noch die AMA noch der BF weitere Fragen an den Zeugen hatten, noch von den Parteien ein ergänzendes Vorbringen erfolgte und vom BF darauf hingewiesen wurde, dass er einsehe, dass die Beschwerde abzuweisen sei, er jedoch aus versicherungstechnischen Gründen eine Entscheidung durch das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit benötige, schloss der erkennende Richter die mündliche Verhandlung und das Ermittlungsverfahren, sah jedoch von einer sofortigen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ab, bzw. führte unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 VwGVG aus, dass die ausgefertigte Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt an die Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt werde.Nachdem weder der erkennende Richter, noch die AMA noch der BF weitere Fragen an den Zeugen hatten, noch von den Parteien ein ergänzendes Vorbringen erfolgte und vom BF darauf hingewiesen wurde, dass er einsehe, dass die Beschwerde abzuweisen sei, er jedoch aus versicherungstechnischen Gründen eine Entscheidung durch das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit benötige, schloss der erkennende Richter die mündliche Verhandlung und das Ermittlungsverfahren, sah jedoch von einer sofortigen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ab, bzw. führte unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG aus, dass die ausgefertigte Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt an die Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer schloss am 02.01.2018 mit XXXX einen unbefristeten Standard-Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834/2007 und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 ab. 1.1. Der Beschwerdeführer schloss am 02.01.2018 mit römisch 40 einen unbefristeten Standard-Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834 aus 2007, und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 ab.
1.2. Dieser Kontrollvertrag sieht in Punkt II. b) vor, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, den Vertrag einvernehmlich mit sofortiger Wirkung aufzulösen.1.2. Dieser Kontrollvertrag sieht in Punkt römisch zwei. b) vor, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, den Vertrag einvernehmlich mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
1.3. Mit Schreiben vom 07.12.2022, zugestellt an XXXX mit E-Mail am 13.12.2022 löste der BF den Kontrollvertrag mit sofortiger Wirkung auf. XXXX seinerseits bestätigte die Auflösung dieses Kontrollvertrages mit sofortiger Wirkung mit Schreiben an den BF vom 13.12.2022. Damit erfolgte die Auflösung dieses Kontrollvertrages einvernehmlich zum 13.12.2022.1.3. Mit Schreiben vom 07.12.2022, zugestellt an römisch 40 mit E-Mail am 13.12.2022 löste der BF den Kontrollvertrag mit sofortiger Wirkung auf. römisch 40 seinerseits bestätigte die Auflösung dieses Kontrollvertrages mit sofortiger Wirkung mit Schreiben an den BF vom 13.12.2022. Damit erfolgte die Auflösung dieses Kontrollvertrages einvernehmlich zum 13.12.2022.
1.4. Der BF verfügte ab der einvernehmlichen Auflösung seines mit XXXX am 02.01.2018 abgeschlossenen Kontrollvertrages am 13.12.2022 über keinen rechtsgültig abgeschlossenen Kontrollvertrag mit einem Bio-Kontrollbetrieb (mehr). Der BF verfügte damit nicht für die gesamte Dauer des Bewirtschaftungsjahres 2022 über einen mit einem Biokontrollbetrieb abgeschlossenen Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834/2007 und Lebensmittelkodex-Kapitel A8.1.4. Der BF verfügte ab der einvernehmlichen Auflösung seines mit römisch 40 am 02.01.2018 abgeschlossenen Kontrollvertrages am 13.12.2022 über keinen rechtsgültig abgeschlossenen Kontrollvertrag mit einem Bio-Kontrollbetrieb (mehr). Der BF verfügte damit nicht für die gesamte Dauer des Bewirtschaftungsjahres 2022 über einen mit einem Biokontrollbetrieb abgeschlossenen Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834 aus 2007, und Lebensmittelkodex-Kapitel A8.
1.5. Festgestellt wird, dass die Verordnung (EG) 834/2007 am 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 ersetzt wurde.1.5. Festgestellt wird, dass die Verordnung (EG) 834 aus 2007, am 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 ersetzt wurde.
1.6. XXXX ist Kontrollstelle gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates.1.6. römisch 40 ist Kontrollstelle gemäß Artikel 40, der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2022 über 29,0000 Zahlungsansprüche. Er beantragte in seinem MFA, den er am 13.05.2022 elektronisch an die AMA übermittelte, Direktzahlungen für eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 28,3581 ha.
In diesem MFA wies er keine Flächen als „ökologische Vorrangflächen (OVF)“ aus.
1.8. Ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF nicht für die gesamte Dauer des Bewirtschaftungsjahres 2022 über einen mit einem Biokontrollbetrieb abgeschlossenen Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834/2007 und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 verfügte und auch nicht im MFA für das Antragsjahr 2022 Flächen als „ökologische Vorrangflächen (OVF)“ ausgewiesen hatte, wurden ihm mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22185019010, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei war auch eine Greeningprämie in Höhe von EUR XXXX enthalten.1.8. Ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF nicht für die gesamte Dauer des Bewirtschaftungsjahres 2022 über einen mit einem Biokontrollbetrieb abgeschlossenen Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834 aus 2007, und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 verfügte und auch nicht im MFA für das Antragsjahr 2022 Flächen als „ökologische Vorrangflächen (OVF)“ ausgewiesen hatte, wurden ihm mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22185019010, Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei war auch eine Greeningprämie in Höhe von EUR römisch 40 enthalten.
Dieser Bescheid wurde von niemandem bekämpft und damit rechtskräftig.
1.9. Nunmehr berücksichtigend, dass der BF nicht für die gesamte Dauer des Bewirtschaftungsjahres 2022 über einen mit einem Biokontrollbetrieb abgeschlossenen Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834/2007 und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 verfügte und auch nicht im MFA für das Antragsjahr 2022 Flächen als „ökologische Vorrangflächen (OVF)“ ausgewiesen hatte, wurden ihm mit Bescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710498010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zuerkannt, und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In diesem zurückgeforderten Betrag ist auch ein Abzug wegen einer (reduzierten) Verwaltungssanktion gemäß Art. 28 der VO (EU) 640/2014 in Höhe von EUR XXXX enthalten.1.9. Nunmehr berücksichtigend, dass der BF nicht für die gesamte Dauer des Bewirtschaftungsjahres 2022 über einen mit einem Biokontrollbetrieb abgeschlossenen Kontrollvertrag hinsichtlich der Kontrolle als Biobetrieb gemäß Verordnung (EG) 834 aus 2007, und Lebensmittelkodex-Kapitel A8 verfügte und auch nicht im MFA für das Antragsjahr 2022 Flächen als „ökologische Vorrangflächen (OVF)“ ausgewiesen hatte, wurden ihm mit Bescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710498010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt, und damit ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. In diesem zurückgeforderten Betrag ist auch ein Abzug wegen einer (reduzierten) Verwaltungssanktion gemäß Artikel 28, der VO (EU) 640 aus 2014, in Höhe von EUR römisch 40 enthalten.
1.10. Gegen diesen Bescheid, der dem BF am 05.05.2023 zugestellt wurde, hat er rechtzeitig am 09.05.2023 elektronisch Beschwerde erhoben.
1.11. Im Merkblatt der AMA betreffend „Direktzahlungen Greening“ mit Stand vom Februar 2022 wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
? „Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 Hektar, so müssen mindestens 5 % der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als OVF beantragt werden.“
? „Alle Begrünungsvarianten für die Erfüllung der benötigten ökologischen Vorrangfläche sind im MFA-Flächen zu beantragen.“
? „Die Korrektur des MFA hat bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen.“
? „Die Einhaltung der Greeningauflagen auf Ackerflächen ist nicht erforderlich für:
? Bio-Betriebe (Ein Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle muss von 1. Jänner bis 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres vorliegen. Ein Wechsel der Kontrollstelle (der Kontrollverträge) hat jedenfalls ohne zeitliche Unterbrechung zwischen den zwei Verträgen zu erfolgen. Erfolgt die Betriebsgründung erst während des Jahres, muss der Kontrollvertrag ab dem Zeitpunkt der Betriebsgründung vorliegen),
? Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche,
? Betriebe, bei denen mehr als 75% der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland oder Ackerfutterfläche ist,
? Betriebe, bei denen mehr als 75% der Ackerfläche mit Ackerfutterkulturen (=Ackerfutterflächen, siehe Punkt 5), Brachen oder Leguminosen bebaut sind.“
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus den von XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.11.2023 vorgelegten Unterlagen bzw. dem Merkblatt der AMA betreffend Direktzahlungen 2022 im Bereich Greening mit Stand vom Februar 2022.Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus den von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.11.2023 vorgelegten Unterlagen bzw. dem Merkblatt der AMA betreffend Direktzahlungen 2022 im Bereich Greening mit Stand vom Februar 2022.
XXXX wurde erstmals mit Geltungsbeginn 15.04.1999 (BGBl.II Nr. 118/1999) gemäß EN 17065 mit der Identifikationsnummer 0703 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in der Verordnung angeführten und für unter www.bmwfi.gv.at/akkreditierung veröffentlichte Bereiche akkreditiert. Aktuell ist XXXX gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung des Privatinstitutes für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH ( XXXX ) zur Zertifizierung von Produkten, BGBl. II Nr. 31/2011 akkreditiert und als Biokontrollstelle in einer im Internet aufrufbaren aktuellen Liste des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch aufgelistet. römisch 40 wurde erstmals mit Geltungsbeginn 15.04.1999 (BGBl.II Nr. 118 aus 1999,) gemäß EN 17065 mit der Identifikationsnummer 0703 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in der Verordnung angeführten und für unter www.bmwfi.gv.at/akkreditierung veröffentlichte Bereiche akkreditiert. Aktuell ist römisch 40 gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung des Privatinstitutes für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH ( römisch 40 ) zur Zertifizierung von Produkten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2011, akkreditiert und als Biokontrollstelle in einer im Internet aufrufbaren aktuellen Liste des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch aufgelistet.
Widersprüche liegen dazu nicht vor. Der Beschwerdeführer selbst hat letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.11.2023 hingewiesen, dass die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit rechtskonform gehandelt habe und die Rückforderung im Bereich des Greenings auch betraglich in Höhe von EUR XXXX zu Recht erfolgt sei. Ihr sei ein Fehler unterlaufen, der auch damit zusammenhänge, dass ab dem 01.01.2023 ein neues System der Abwicklung von Direktzahlung erfolgt sei und es dabei auch zu einem Missverständnis im Bereich der Beratung durch die Betreuerin der Bezirkslandwirtschaftskammer gekommen sei. Auch die Abweisung des Beschwerdebegehrens durch das erkennende Gericht erfolge daher rechtskonform. Widersprüche liegen dazu nicht vor. Der Beschwerdeführer selbst hat letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.11.2023 hingewiesen, dass die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit rechtskonform gehandelt habe und die Rückforderung im Bereich des Greenings auch betraglich in Höhe von EUR römisch 40 zu Recht erfolgt sei. Ihr sei ein Fehler unterlaufen, der auch damit zusammenhänge, dass ab dem 01.01.2023 ein neues System der Abwicklung von Direktzahlung erfolgt sei und es dabei auch zu einem Missverständnis im Bereich der Beratung durch die Betreuerin der Bezirkslandwirtschaftskammer gekommen sei. Auch die Abweisung des Beschwerdebegehrens durch das erkennende Gericht erfolge daher rechtskonform.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 1306/2013 wird eine Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn sich herausstellt, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt. In Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung wird festgehalten, dass – soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen – die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen verhängen und diese Beträge zurückfordern.Gemäß Artikel 63, Absatz eins, der Verordnungen (EU) 1306 aus 2013, wird eine Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn sich herausstellt, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt. In Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung wird festgehalten, dass – soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen – die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen verhängen und diese Beträge zurückfordern.
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„KAPITEL 3
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
(3) Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang IX aufgeführt und für sie gelten(3) Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang römisch neun aufgeführt und für sie gelten
a) Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;a) Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, eingegangen wurden;
b) nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen. b) nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel römisch sechs Kapitel römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang römisch neun der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.
[…]
(9) Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.(9) Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.
Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.
Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 25 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren.
Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird.
(11) Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.(11) Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.
Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, der ökologischen/biologischen Produktion dienen.
[…].“
„Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:
„Artikel 23
Berechnungsgrundlage für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden hinsichtlich der im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarfläche
(1) Wendet der Mitgliedstaat die Basisprämienregelung an, so gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
(2) Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.
Artikel 24
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen
(1) Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.(1) Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.
(2) Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.(2) Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.
(3) Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die beiden größten Kulturen nicht mehr als 95 % des gesamten Ackerlands einnehmen dürfen, und nimmt die für die beiden größten Kulturen ermittelte Fläche mehr als 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Fünffache der Fläche verringert, um welche die Fläche mit den beiden größten Kulturen 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.(3) Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die beiden größten Kulturen nicht mehr als 95 % des gesamten Ackerlands einnehmen dürfen, und nimmt die für die beiden größten Kulturen ermittelte Fläche mehr als 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Fünffache der Fläche verringert, um welche die Fläche mit den beiden größten Kulturen 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.
(4) Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % dieses verbleibenden Ackerlands einnehmen und nimmt die für die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % dieses ermittelten verbleibenden Ackerlands übersteigt.(4) Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % dieses verbleibenden Ackerlands einnehmen und nimmt die für die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % dieses ermittelten verbleibenden Ackerlands übersteigt.
(5) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.
Artikel 25
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen
(1) Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.(1) Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(2) Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.(2) Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(3) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.(3) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.
(3) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.
Artikel 27
Maximale Kürzung der Ökologisierungszahlung
(1) Die Summe der gemäß den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.(1) Die Summe der gemäß den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.
(2) Unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen darf die gemäß den Artikeln 24 bis 26 berechnete Gesamtkürzung nicht mehr als die gemäß Artikel 23 berechnete Ökologisierungszahlung ausmachen.
Artikel 28
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.
Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.
(2) Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.(2) Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“
Die Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates legt die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und die Vorschriften für diese Produktion, die damit verbundene Zertifizierung und die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, sowie Vorschriften zu Kontrollen, die über die in der Verordnung (EU) 2017/625 angeführten Vorschriften hinausgehen, fest. Aus den Begriffsbestimmungen dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass Biobetriebe die Produktion ihrer Erzeugnisse gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen haben.Die Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates legt die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und die Vorschriften für diese Produktion, die damit verbundene Zertifizierung und die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, sowie Vorschriften zu Kontrollen, die über die in der Verordnung (EU) 2017/625 angeführten Vorschriften hinausgehen, fest. Aus den Begriffsbestimmungen dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass Biobetriebe die Produktion ihrer Erzeugnisse gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen haben.
In Kapitel VI. dieser Verordnung ab den Art. 37 ff leg.cit. werden die Grundsätze der Kontrolle von Biobetrieben festgelegt, wobei nach der Diktion dieser Verordnungen zur Kontrolle von Biobetrieben von den Mitgliedsstaaten dazu berufene geeignete Behörden zuständig sind, wobei jene Betriebe, die als Biobetriebe geführt werden, bei den jeweiligen staatlichen Behörden gemeldet sein müssen, die ihrerseits die vorgeschriebenen Kontrollen durchführen. Art. 40 der Verordnung sieht vor, dass die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrollen oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen an Kontrollstellen übertragen können. Die zugelassenen Kontrollstellen ihrerseits sind verpflichtet sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben und Prüfbefugnissen der zuständigen nationalen Behörde zu melden.In Kapitel römisch sechs. dieser Verordnung ab den Artikel 37, ff leg.cit. werden die Grundsätze der Kontrolle von Biobetrieben festgelegt, wobei nach der Diktion dieser Verordnungen zur Kontrolle von Biobetrieben von den Mitgliedsstaaten dazu berufene geeignete Behörden zuständig sind, wobei jene Betriebe, die als Biobetriebe geführt werden, bei den jeweiligen staatlichen Behörden gemeldet sein müssen, die ihrerseits die vorgeschriebenen Kontrollen durchführen. Artikel 40, der Verordnung sieht vor, dass die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrollen oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen an Kontrollstellen übertragen können. Die zugelassenen Kontrollstellen ihrerseits sind verpflichtet sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben und Prüfbefugnissen der zuständigen nationalen Behörde zu melden.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates wurde in Österreich innerstaatlich das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015 erlassen.Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates wurde in Österreich innerstaatlich das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, erlassen.
In § 3 Abs. 1 EU-QuaDG wird geregelt, dass der (jeweilige) Landeshauptmann, sofern nicht abweichend geregelt, die für die amtliche Kontrolle zuständige Behörde ist.In Paragraph 3, Absatz eins, EU-QuaDG wird geregelt, dass der (jeweilige) Landeshauptmann, sofern nicht abweichend geregelt, die für die amtliche Kontrolle zuständige Behörde ist.
Der Landeshauptmann ist auch zuständig bestimmte Einrichtungen, die die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, mit Bescheid als Kontrollstellen zuzulassen, denen dann die in der VO (EU) 2018/848 genannten Befugnisse als Kontrollstelle unter Aufsicht des Landeshauptmannes, der gegenüber diesen Kontrollstellen auch weisungsbefugt ist, zustehen.
3.3. Rechtliche Würdigung:
In der gegenständlichen Angelegenheit geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter eines Betriebes, der im Antragsjahr 2022 keine Flächen als ökologische Vorrangflächen im MFA für das Antragsjahr 2022 ausgewiesen hat (vgl. die Verpflichtung dazu in Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) und der nicht während des gesamten Antragsjahres Biobauer im Sinne der Bestimmung des Art. 43 Abs. 11 VO /EU) 1307/2013 war, Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (umgangssprachlich auch als Greeningprämie bezeichnet) in vollem Umfang zu gewähren sind.In der gegenständlichen Angelegenheit geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter eines Betriebes, der im Antragsjahr 2022 keine Flächen als ökologische Vorrangflächen im MFA für das Antragsjahr 2022 ausgewiesen hat vergleiche die Verpflichtung dazu in Artikel 46, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,) und der nicht während des gesamten Antragsjahres Biobauer im Sinne der Bestimmung des Artikel 43, Absatz 11, VO /EU) 1307 aus 2013, war, Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (umgangssprachlich auch als Greeningprämie bezeichnet) in vollem Umfang zu gewähren sind.
Diese Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Entweder muss man im MFA entsprechende Flächen als ökologische Vorrangflächen ausweisen, die auch die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, oder man ist im entsprechenden Antragsjahr über die volle Dauer dieses Antragsjahres Biobauer im Sinne der VO (EU) 2018/848.
Die AMA hat in der in diesem Erkenntnis auf den Seiten 3 bis 5 wörtlich wiedergegebenen „Aufbereitung“ sehr klar und nicht dagegen argumentierbar dargelegt, warum dem BF die Greeningprämie für das Antragsjahr 2022 nicht im vollen Umfang gewährt werden kann und darüber hinaus auch eine Verwaltungssanktion gemäß Art. 28 der VO (EU) 640/2014 im Ausmaß von XXXX und damit eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX rechtlich und rechnerisch richtig getätigt wurde. Dem ist vom erkennenden Gericht nicht mehr viel hinzuzufügen, was selbst der Beschwerdeführer in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 bereits zugestanden hat. Auch das erkennende Gericht schließt sich der in der Aufbereitung dargelegten Begründung der AMA für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vorbehaltslos an. Die AMA hat in der in diesem Erkenntnis auf den Seiten 3 bis 5 wörtlich wiedergegebenen „Aufbereitung“ sehr klar und nicht dagegen argumentierbar dargelegt, warum dem BF die Greeningprämie für das Antragsjahr 2022 nicht im vollen Umfang gewährt werden kann und darüber hinaus auch eine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 28, der VO (EU) 640 aus 2014, im Ausmaß von römisch 40 und damit eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 rechtlich und rechnerisch richtig getätigt wurde. Dem ist vom erkennenden Gericht nicht mehr viel hinzuzufügen, was selbst der Beschwerdeführer in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 bereits zugestanden hat. Auch das erkennende Gericht schließt sich der in der Aufbereitung dargelegten Begründung der AMA für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vorbehaltslos an.
Der BF hat im MFA für das Antragsjahr 2022 nicht bestreitbar keine erforderlichen ökologischen Vorrangflächen ausgewiesen. Zudem hat sich durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch ergeben, dass der BF selbst nachweislich und zweifelsfrei den mit XXXX am 02.01.2028 abgeschlossenen Kontrollvertrag, aufgrund dessen er Biobauer gemäß Art. 43 Abs. 11 der VO (EU) 1307/2013 war, gekündigt hat, worauf das Vertragsverhältnis zwischen XXXX und dem BF mit sofortiger Wirkung am 13.12.2022 einvernehmlich aufgelöst wurde.Der BF hat im MFA für das Antragsjahr 2022 nicht bestreitbar keine erforderlichen ökologischen Vorrangflächen ausgewiesen. Zudem hat sich durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch ergeben, dass der BF selbst nachweislich und zweifelsfrei den mit römisch 40 am 02.01.2028 abgeschlossenen Kontrollvertrag, aufgrund dessen er Biobauer gemäß Artikel 43, Absatz 11, der VO (EU) 1307 aus 2013, war, gekündigt hat, worauf das Vertragsverhältnis zwischen römisch 40 und dem BF mit sofortiger Wirkung am 13.12.2022 einvernehmlich aufgelöst wurde.
Nachdem der BF als Bewirtschafter seines Betriebes mit einer im Antragsjahr 2022 beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 28,3581 ha weder während des gesamten Laufzeitraumes des Antragsjahres 2022 Biobauer gemäß Art. 43 Abs. 11 der VO (EU) 1307/2013 war, noch im MFA für das Antragsjahr 2022 erforderliche ökologische Vorrangflächen gemäß Art. 46 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 ausgewiesen hat, hat die AMA im Ergebnis zu Recht unter Berücksichtigung von Art. 24 bis 27 der VO (EU) 640/2014 gemäß Art. 28 der VO (EU) 640/2014 einerseits eine Verwaltungssanktion in Höhe von EUR XXXX und im Ergebnis damit eine Rückforderung mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt, sodass im Ergebnis damit das Beschwerdebegehren abzuweisen war.Nachdem der BF als Bewirtschafter seines Betriebes mit einer im Antragsjahr 2022 beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 28,3581 ha weder während des gesamten Laufzeitraumes des Antragsjahres 2022 Biobauer gemäß Artikel 43, Absatz 11, der VO (EU) 1307 aus 2013, war, noch im MFA für das Antragsjahr 2022 erforderliche ökologische Vorrangflächen gemäß Artikel 46, Absatz eins, der VO (EU) 1307 aus 2013, ausgewiesen hat, hat die AMA im Ergebnis zu Recht unter Berücksichtigung von Artikel 24 bis 27 der VO (EU) 640 aus 2014, gemäß Artikel 28, der VO (EU) 640 aus 2014, einerseits eine Verwaltungssanktion in Höhe von EUR römisch 40 und im Ergebnis damit eine Rückforderung mit einem Ausmaß von EUR römisch 40 verfügt, sodass im Ergebnis damit das Beschwerdebegehren abzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Biobetrieb Direktzahlung Flächennutzung Ganzjährigkeit Kalenderjahr Kontrolle Kündigung Mehrfachantrag-Flächen Rückforderung Sanktionshöhe Umweltinteresse Vertragsverhältnis Verwaltungssanktion VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2277761.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023