Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
AVG §18 Abs3Spruch
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L532 2280771-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG, § 22a BFA-VG beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 22 a, BFA-VG beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 22a BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) wurde am 03.09.2023 festgenommen, im Anschluss wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) wurde am 03.09.2023 festgenommen, im Anschluss wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
2. Am 13.09.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) dem BF Parteiengehör gewährt, wobei er über die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. 2. Am 13.09.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) dem BF Parteiengehör gewährt, wobei er über die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde.
3. Am 29.09.2023, einlangend am 09.10.2023, beantwortete der BF das Parteiengehör.
4. Am 05.10.2023 wurde der BF vom Landesgericht Feldkirch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB) im Tatzeitraum 30.08.2023 bis 03.09.2023 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.4. Am 05.10.2023 wurde der BF vom Landesgericht Feldkirch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB) im Tatzeitraum 30.08.2023 bis 03.09.2023 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
5. Am 16.10.2023 stellte der BF einen Asylantrag.
6. Am 31.10.2023 wurde der BF von einem Organwalter der bB einvernommen und im Anschluss ein ordentlicher „Bescheid“ erlassen, mit welchem die Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z 1 FPG angeordnet wurde. 6. Am 31.10.2023 wurde der BF von einem Organwalter der bB einvernommen und im Anschluss ein ordentlicher „Bescheid“ erlassen, mit welchem die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet wurde.
7. Am 03.11.2023, 08:00 Uhr, wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft überstellt
8. Mit 07.11.2023 wurde gegen den o.a. „Schubhaftbescheid“ das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
9. Am 08.11.2023 wurde der Akt der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Verwaltungsakt der bB einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 31.10.2023 bezeichnet auf der letzten Seite Referent „ XXXX , Rev.“ in gedruckter Form als genehmigende Person. 1.1. Die im Verwaltungsakt der bB einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 31.10.2023 bezeichnet auf der letzten Seite Referent „ römisch 40 , Rev.“ in gedruckter Form als genehmigende Person.
1.2. Die Urschrift trägt keine Unterschrift jenes Organwalters, der die Erledigung genehmigt hat. Die Erledigung enthält an Stelle der Unterschrift auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der feststellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
I. Zurückweisung der Beschwerde:römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (vgl. VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 18, Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss vergleiche VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte AUSFERTIGUNG eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). (VwGH vom 06.12.2022, Ra 2021/12/0022)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 18, AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, geschaffene Rechtslage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt vergleiche den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte AUSFERTIGUNG eine dem Paragraph 18, Absatz 2, AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2004, Paragraph 18, Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). (VwGH vom 06.12.2022, Ra 2021/12/0022)
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).Eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).
3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte keine iSd § 18 Abs 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 31.10.2023. Die Erledigung enthält keine Unterschrift. 3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte keine iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 31.10.2023. Die Erledigung enthält keine Unterschrift.
Die unterhalb des abgedruckten Namens angebrachte „Amtssignatur“ (Anm.: bei dieser Amtssignatur handelt es sich um keine elektronische Unterfertigung des Bescheides iSd § 19 E-GovernmentG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).Die unterhalb des abgedruckten Namens angebrachte „Amtssignatur“ Anmerkung, bei dieser Amtssignatur handelt es sich um keine elektronische Unterfertigung des Bescheides iSd Paragraph 19, E-GovernmentG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist und diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde somit gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war.
Nachdem die Anhaltung des BF in Schubhaft sohin rechtsgrundlos erfolgt ist, war seine bisherige auf den Nichtbescheid gestützte Anhaltung unrechtmäßig und ist die Fortsetzung seiner unrechtmäßigen und titellosen Freiheitsentziehung jedenfalls unzulässig; ein eigener diesbezüglicher Ausspruch des erkennenden Verwaltungsgerichts verbot sich jedoch mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes.
II. Kosten:römisch zwei. Kosten:
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 22a Abs 1a BFA-VG verweist auf obige Bestimmung. Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG verweist auf obige Bestimmung.
Der VwGH äußerte sich im Jahr 2010 zum § 51 VwGG (aF), welcher einen vergleichbaren Regelungsinhalt hat, wie folgt:Der VwGH äußerte sich im Jahr 2010 zum Paragraph 51, VwGG (aF), welcher einen vergleichbaren Regelungsinhalt hat, wie folgt:
Im vorliegenden Fall eines infolge Mangels (gehöriger) Genehmigung "nichtigen" Bescheides ist § 51 VwGG nicht anzuwenden. Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die Ausfertigung einer nicht genehmigten Urschrift der zweitangefochtenen Erledigung) weder in der Sphäre der Beschwerdeführerin ereignet noch kann dieser das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zum Fall eines infolge Unleserlichkeit der auf der Bescheidausfertigung aufscheinenden Unterschrift nichtigen Bescheides). (VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0229)Im vorliegenden Fall eines infolge Mangels (gehöriger) Genehmigung "nichtigen" Bescheides ist Paragraph 51, VwGG nicht anzuwenden. Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die Ausfertigung einer nicht genehmigten Urschrift der zweitangefochtenen Erledigung) weder in der Sphäre der Beschwerdeführerin ereignet noch kann dieser das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des Paragraph 51, VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der Paragraphen 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 48 Absatz 2, VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche hiezu die Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zum Fall eines infolge Unleserlichkeit der auf der Bescheidausfertigung aufscheinenden Unterschrift nichtigen Bescheides). (VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0229)
Die Anwendbarkeit dieser Judikaturlinie auf den § 35 VwGVG drängt sich nach Ansicht des erkennenden Richters auf und wäre es geradezu paradox, würde der bB, welcher der die Zurückweisung der Beschwerde nach sich ziehende Fehler erst unterlief, durch die Anwendung des Abs 3 leg.cit. privilegiert werden. Somit liegt gegenständlich offensichtlich eine planwidrige Lücke vor, die im Sinne obiger Judikatur zu schließen ist, um in Kostenfragen Sachgerechtigkeit herzustellen, sodass im Ergebnis der allgemeine Grundsatz des § 74 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG zum Tragen kommt. Jeder Beteilgte hat die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten sohin selbst zu bestreiten. Ein Kostenzuspruch im Sinne des BF verbietet sich daher ebenfalls. Die Anwendbarkeit dieser Judikaturlinie auf den Paragraph 35, VwGVG drängt sich nach Ansicht des erkennenden Richters auf und wäre es geradezu paradox, würde der bB, welcher der die Zurückweisung der Beschwerde nach sich ziehende Fehler erst unterlief, durch die Anwendung des Absatz 3, leg.cit. privilegiert werden. Somit liegt gegenständlich offensichtlich eine planwidrige Lücke vor, die im Sinne obiger Judikatur zu schließen ist, um in Kostenfragen Sachgerechtigkeit herzustellen, sodass im Ergebnis der allgemeine Grundsatz des Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Tragen kommt. Jeder Beteilgte hat die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten sohin selbst zu bestreiten. Ein Kostenzuspruch im Sinne des BF verbietet sich daher ebenfalls.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde des BF mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtssignatur Anfechtungsgegenstand fehlende Bescheidgenehmigung Kostenersatz Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2280771.1.00Im RIS seit
15.01.2024Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024