Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
AVG §18 Abs3Spruch
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L530 2280770-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Georgien, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Oktober 2023, Zl. 1367642100-232224287, in einer Angelegenheit betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Georgien, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Oktober 2023, Zl. 1367642100-232224287, in einer Angelegenheit betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt. römisch zwei. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2023 festgenommen und über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Am 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen und im Anschluss ein „Bescheid“ erlassen, mit dem die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet wurde. Am 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen und im Anschluss ein „Bescheid“ erlassen, mit dem die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet wurde.
Am 3. November 2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in die Schubhaft überstellt
Mit Schriftsatz vom 7. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
A) 1. Zurückweisung mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand
Die Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 31. Oktober 2023 enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Sie weist lediglich eine Amtssignatur auf, aus der sich jedoch nicht die Identität des Genehmigenden (§ 2 Z 1 E-GovG) im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ergibt, sodass sie somit nicht die Genehmigung ersetzen kann. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009). Die Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 31. Oktober 2023 enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Sie weist lediglich eine Amtssignatur auf, aus der sich jedoch nicht die Identität des Genehmigenden (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ergibt, sodass sie somit nicht die Genehmigung ersetzen kann. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009).
Daraus folgt, dass ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde und dass die Zustellung der Erledigung vom 31. Oktober 2023 keine Rechtswirkungen entfaltete.
Mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde. Die dessen ungeachtet eingebrachte Beschwerde war somit ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich seine bisherige, auf einen Nichtbescheid gestützte Anhaltung als unrechtmäßig und die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft ist bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (sofern nicht unverzüglich ein rechtswirksamer Schubhaftbescheid erlassen wird) jedenfalls unzulässig.
A) 2. Kosten
Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist – wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird – die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist – wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird – die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, weil der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der auch dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auffallen musste, wäre es unbillig, den Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz zu verpflichten, zumal ihm nicht das Risiko zugemutet werden kann, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen (vgl. dazu den zur Kostenregelung des § 51 VwGG aF ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2010, 2008/07/0229).Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, weil der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der auch dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auffallen musste, wäre es unbillig, den Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz zu verpflichten, zumal ihm nicht das Risiko zugemutet werden kann, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen vergleiche dazu den zur Kostenregelung des Paragraph 51, VwGG aF ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2010, 2008/07/0229).
Da hier offensichtlich eine planwidrige Lücke vorliegt, ist diese so zu schließen, dass der allgemeine Grundsatz des § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zum Tragen kommt, dass jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Da hier offensichtlich eine planwidrige Lücke vorliegt, ist diese so zu schließen, dass der allgemeine Grundsatz des Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Tragen kommt, dass jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Ein Kostenzuspruch hatte daher zu unterbleiben.
A) 3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels enes tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wenn die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, weil der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auffallen musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch noch nicht ausgesprochen, ob seine zur Kostenregelung des § 51 VwGG aF ergangene Rechtssprechung auf eine Konstellation wie die vorliegende übertragen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wenn die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, weil der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auffallen musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch noch nicht ausgesprochen, ob seine zur Kostenregelung des Paragraph 51, VwGG aF ergangene Rechtssprechung auf eine Konstellation wie die vorliegende übertragen werden kann.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand fehlende Bescheidgenehmigung Kostenersatz Kostenzuspruch Nichtbescheid planwidrige Lücke Revision zulässig Unbilligkeit Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L530.2280770.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023