TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 G305 2272404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G305 2272404-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Isabella SCHACHENREITER-KOLLERICS und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, GZ: XXXX , mit dem der Vorlageantrag vom XXXX .2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Isabella SCHACHENREITER-KOLLERICS und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , mit dem der Vorlageantrag vom römisch 40 .2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , bestätigt.A) Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , BA (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie zur Refundierung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.415,54 aufgefordert werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 , BA (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie zur Refundierung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.415,54 aufgefordert werde.

In der Begründung heißt es im Kern, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 zu Unrecht bezogen habe, weil sie am XXXX 2021 ein Masterstudium an der FH XXXX begonnen habe.In der Begründung heißt es im Kern, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 zu Unrecht bezogen habe, weil sie am römisch 40 2021 ein Masterstudium an der FH römisch 40 begonnen habe.

2. Gegen diesen Bescheid brachte die BF am XXXX 2023 eine als „Einspruch“ titulierte Beschwerde ein, in der es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie sich als Studentin bei ihrem Betreuer gemeldet hätte und sie keine AMS-Beraterin sei, um die Arbeit des AMS machen zu können. Ihrem AMS-Betreuer habe sie telefonisch mitgeteilt, dass sie berufsbegleitend studiere. Auch fühle sie sich durch die Forderung psychisch geschädigt und könne, solange dies nicht geklärt sei, ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, da sie es nicht auf den Klienten auslassen wolle und gratis nicht arbeiten gehen könne.2. Gegen diesen Bescheid brachte die BF am römisch 40 2023 eine als „Einspruch“ titulierte Beschwerde ein, in der es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie sich als Studentin bei ihrem Betreuer gemeldet hätte und sie keine AMS-Beraterin sei, um die Arbeit des AMS machen zu können. Ihrem AMS-Betreuer habe sie telefonisch mitgeteilt, dass sie berufsbegleitend studiere. Auch fühle sie sich durch die Forderung psychisch geschädigt und könne, solange dies nicht geklärt sei, ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, da sie es nicht auf den Klienten auslassen wolle und gratis nicht arbeiten gehen könne.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , der BF am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX 2022 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , der BF am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 2022 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.

4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am XXXX .2023, 11:00 Uhr, per E-Mail einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, ihre gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am römisch 40 .2023, 11:00 Uhr, per E-Mail einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, ihre gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Ihren Vorlageantrag verband sie überdies mit einem „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, den sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sie innerhalb der zweiwöchigen Frist gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Vorlageantrag zu stellen. Zwar habe sie die Verständigung am XXXX . abgeholt, doch sei sie auf Grund einer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung habe bis zum XXXX 2023 angehalten und sei sie seitdem wieder in der Lage, ihrem Alltag geregelt nachzukommen. Ihren Vorlageantrag verband sie überdies mit einem „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, den sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sie innerhalb der zweiwöchigen Frist gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Vorlageantrag zu stellen. Zwar habe sie die Verständigung am römisch 40 . abgeholt, doch sei sie auf Grund einer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung habe bis zum römisch 40 2023 angehalten und sei sie seitdem wieder in der Lage, ihrem Alltag geregelt nachzukommen.

5. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice den Vorlageantrag der BF als verspätet zurück und begründete dies im Kern damit, dass dieser nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, sondern erst am XXXX .2023 (E-Mail-Eingang) eingebracht worden sei.5. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice den Vorlageantrag der BF als verspätet zurück und begründete dies im Kern damit, dass dieser nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, sondern erst am römisch 40 .2023 (E-Mail-Eingang) eingebracht worden sei.

6. Gegen diesen, der BF am XXXX .2023 persönlich zugestellten Bescheid richtete sich deren dem AMS am XXXX .2023, 22:16 Uhr, per E-Mail übermittelte Rechtsmittelschrift, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass sie im Zeitraum vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 ein berufsbegleitendes Studium an der Fachhochschule XXXX besucht hätte; dies habe sie ihrem Betreuer am XXXX .2021 mitgeteilt. Die vom AMS geforderte Rückzahlung sei durch die fehlerhafte Niederschrift ihres Betreuers und nicht wegen der „Unterlassung“ ihrer Auskunftspflicht hervorgerufen worden. Am XXXX .2022 habe sie ein neues Arbeitsverhältnis begonnen; deshalb könne sie die Annahme einer Inkompatibilität zwischen einem berufsbegleitenden Masterstudium und einem Beschäftigungsverhältnis in der vorher angeführten Periode nicht bestätigen. In diesem Sinne sei die Beschwerdevorentscheidung über die Rückforderung einer Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.415,45 im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2022 nicht gerechtfertigt.6. Gegen diesen, der BF am römisch 40 .2023 persönlich zugestellten Bescheid richtete sich deren dem AMS am römisch 40 .2023, 22:16 Uhr, per E-Mail übermittelte Rechtsmittelschrift, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass sie im Zeitraum vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 ein berufsbegleitendes Studium an der Fachhochschule römisch 40 besucht hätte; dies habe sie ihrem Betreuer am römisch 40 .2021 mitgeteilt. Die vom AMS geforderte Rückzahlung sei durch die fehlerhafte Niederschrift ihres Betreuers und nicht wegen der „Unterlassung“ ihrer Auskunftspflicht hervorgerufen worden. Am römisch 40 .2022 habe sie ein neues Arbeitsverhältnis begonnen; deshalb könne sie die Annahme einer Inkompatibilität zwischen einem berufsbegleitenden Masterstudium und einem Beschäftigungsverhältnis in der vorher angeführten Periode nicht bestätigen. In diesem Sinne sei die Beschwerdevorentscheidung über die Rückforderung einer Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.415,45 im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 nicht gerechtfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , widerrief bzw. berichtigte die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice die von der BF im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2022 bezogene Notstandshilfe und sprach aus, dass sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.415,54 verpflichtet sei.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , widerrief bzw. berichtigte die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice die von der BF im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 bezogene Notstandshilfe und sprach aus, dass sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.415,54 verpflichtet sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht eine zum XXXX .2023 datierte, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde, worin sie ausführte, dass sie sich als Studentin bei ihrem Betreuer gemeldet und ihm gesagt hätte, dass sie ein berufsbegleitendes Masterstudium betreibe. Auch fühle sie sich durch die Forderung psychisch geschädigt und könne, solange dies nicht geklärt sei, ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht eine zum römisch 40 .2023 datierte, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde, worin sie ausführte, dass sie sich als Studentin bei ihrem Betreuer gemeldet und ihm gesagt hätte, dass sie ein berufsbegleitendes Masterstudium betreibe. Auch fühle sie sich durch die Forderung psychisch geschädigt und könne, solange dies nicht geklärt sei, ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen.

1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltene Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:

„Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).“

1.4. Nachdem das Zustellorgan am Montag, XXXX .2023, erfolglos versucht hatte, der Beschwerdeführerin die mit RSb-Brief übermittelte Beschwerdevorentscheidung zuzustellen, legte es die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks in deren Abgabevorrichtung ein. 1.4. Nachdem das Zustellorgan am Montag, römisch 40 .2023, erfolglos versucht hatte, der Beschwerdeführerin die mit RSb-Brief übermittelte Beschwerdevorentscheidung zuzustellen, legte es die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks in deren Abgabevorrichtung ein.

Am XXXX .2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung bei dem für die BF zuständigen Postamt „ XXXX “ hinterlegt und zur Abholung bereitgelegt. Am römisch 40 .2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung bei dem für die BF zuständigen Postamt „ römisch 40 “ hinterlegt und zur Abholung bereitgelegt.

Mit diesem Zeitpunkt begann die Zweiwochenfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit diesem Zeitpunkt zu laufen und endete diese mit Ablauf des XXXX .2023, sohin am XXXX .2023, 24:00 Uhr [im Gerichtsakt einliegender Rückschein].Mit diesem Zeitpunkt begann die Zweiwochenfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit diesem Zeitpunkt zu laufen und endete diese mit Ablauf des römisch 40 .2023, sohin am römisch 40 .2023, 24:00 Uhr [im Gerichtsakt einliegender Rückschein].

1.5. Am XXXX .2023, sohin noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist, behob die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung und kontaktierte sie noch am selben Tag die Arbeiterkammer [Stellungnahme der WW vom XXXX .2023].1.5. Am römisch 40 .2023, sohin noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist, behob die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung und kontaktierte sie noch am selben Tag die Arbeiterkammer [Stellungnahme der WW vom römisch 40 .2023].

1.6. In der Woche vom XXXX .2023 bis zum XXXX .2023, in der sie sich nach eigenen Angaben in einer „gesundheitlichen Ausnahmesituation“ befunden haben will, nahm sie an Seminaren der von ihr besuchten Fachhochschule teil.1.6. In der Woche vom römisch 40 .2023 bis zum römisch 40 .2023, in der sie sich nach eigenen Angaben in einer „gesundheitlichen Ausnahmesituation“ befunden haben will, nahm sie an Seminaren der von ihr besuchten Fachhochschule teil.

Am XXXX .2023 bemühte sie sich abermals um eine Unterstützung durch die Arbeiterkammer [Stellungnahme der WW vom XXXX .2023].Am römisch 40 .2023 bemühte sie sich abermals um eine Unterstützung durch die Arbeiterkammer [Stellungnahme der WW vom römisch 40 .2023].

1.7. Schließlich brachte sie am XXXX .2023 um 11:00 Uhr, sohin mehr als zwei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, per E-Mail einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Diese Eingabe verknüpfte sie überdies mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1.7. Schließlich brachte sie am römisch 40 .2023 um 11:00 Uhr, sohin mehr als zwei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, per E-Mail einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Diese Eingabe verknüpfte sie überdies mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Den Wiedereinsetzungsantrag begründete sie im Kern damit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Vorlageantrag rechtzeitig (sohin innerhalb der Zweiwochenfrist) einzubringen. Zwar habe sie die Verständigung am XXXX . abgeholt, doch sei sie dann wegen einer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen.Den Wiedereinsetzungsantrag begründete sie im Kern damit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Vorlageantrag rechtzeitig (sohin innerhalb der Zweiwochenfrist) einzubringen. Zwar habe sie die Verständigung am römisch 40 . abgeholt, doch sei sie dann wegen einer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen.

Ein ärztliches Attest, das die von ihr behauptete psychische Ausnahmesituation belegen hätte können, brachte sie zu keinem Zeitpunkt zur Vorlage.

1.8. Im Parallelverfahren zur GZ: G305 2272407-1 wurde die mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023 erfolgte Abweisung des Rechtsbehelfs vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, nachdem es der BF auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelang, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs. 1 AVG glaubhaft zu machen. 1.8. Im Parallelverfahren zur GZ: G305 2272407-1 wurde die mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023 erfolgte Abweisung des Rechtsbehelfs vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, nachdem es der BF auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelang, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des Gerichtsaktes des BVwG und dem Schriftsatzvorbringen der BF vom XXXX .2023 und waren auf dieser Grundlage die bezogenen Feststellungen zu treffen.Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des Gerichtsaktes des BVwG und dem Schriftsatzvorbringen der BF vom römisch 40 .2023 und waren auf dieser Grundlage die bezogenen Feststellungen zu treffen.

Die zur Verspätung des Vorlageantrages getroffene Konstatierung gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die der BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Die Verspätung des Vorlageantrages ergibt sich weiter aus dem unbedenklichen Inhalt der im Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Datumsangaben und aus dem Übermittlungsdatum des Rechtsmittels (per E-Mail vom XXXX 2023, 10:58 Uhr). Aus dem Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, dass das Zustellorgan den Versuch unternahm, diese der BF am XXXX .2023 zuzustellen. Nachdem die BF an der Zustelladresse nicht angetroffen werden konnte, wurde sie vom Versuch der Zustellung und von der in der Folge erfolgten Hinterlegung am XXXX .2023 durch Einwurf einer Benachrichtigung in deren Abgabeeinrichtung verständigt. Die BF ist diesem urkundlichen Nachweis zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten bzw. hat sie zu keinem Zeitpunkt versucht, diesen in Zweifel zu ziehen.Die zur Verspätung des Vorlageantrages getroffene Konstatierung gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die der BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Die Verspätung des Vorlageantrages ergibt sich weiter aus dem unbedenklichen Inhalt der im Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Datumsangaben und aus dem Übermittlungsdatum des Rechtsmittels (per E-Mail vom römisch 40 2023, 10:58 Uhr). Aus dem Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, dass das Zustellorgan den Versuch unternahm, diese der BF am römisch 40 .2023 zuzustellen. Nachdem die BF an der Zustelladresse nicht angetroffen werden konnte, wurde sie vom Versuch der Zustellung und von der in der Folge erfolgten Hinterlegung am römisch 40 .2023 durch Einwurf einer Benachrichtigung in deren Abgabeeinrichtung verständigt. Die BF ist diesem urkundlichen Nachweis zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten bzw. hat sie zu keinem Zeitpunkt versucht, diesen in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellung über die am XXXX .2023 erfolgte Behebung der Beschwerdevorentscheidung und das Übermittlungsdatum des mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Vorlageantrages gründet auf den Angaben der BF in der am XXXX .2023 übermittelten Rechtsmittelschrift.Die Feststellung über die am römisch 40 .2023 erfolgte Behebung der Beschwerdevorentscheidung und das Übermittlungsdatum des mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Vorlageantrages gründet auf den Angaben der BF in der am römisch 40 .2023 übermittelten Rechtsmittelschrift.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG).

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, Rz 12).Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, Rz 12).

3.2. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde der BF am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellt, nachdem das Zustellorgan am XXXX .2023 einen letztlich erfolglos gebliebenen Zustellversuch unternommen und die BF durch Hinterlegung einer entsprechenden Benachrichtigung in deren Abgabeeinrichtung vom Zustellvorgang benachrichtigt hatte. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellt, nachdem das Zustellorgan am römisch 40 .2023 einen letztlich erfolglos gebliebenen Zustellversuch unternommen und die BF durch Hinterlegung einer entsprechenden Benachrichtigung in deren Abgabeeinrichtung vom Zustellvorgang benachrichtigt hatte.

Mit Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei dem für die BF zuständigen Postamt wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese nach den oben zitierten Bestimmungen am Montag, XXXX .2023, 24:00 Uhr. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.Mit Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei dem für die BF zuständigen Postamt wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese nach den oben zitierten Bestimmungen am Montag, römisch 40 .2023, 24:00 Uhr. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.

Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, der belangten Behörde am XXXX .2023, 10:58 per E-Mail übermittelte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin langte somit nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet.Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, der belangten Behörde am römisch 40 .2023, 10:58 per E-Mail übermittelte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin langte somit nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet.

Es wird nicht übersehen, dass die BF mit ihrem Vorlageantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbrachte. Im Parallelverfahren zur GZ: G305 2272407-1 wurde die mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023 erfolgte Abweisung des Rechtsbehelfs bestätigt, nachdem es der BF auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelang, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs. 1 AVG glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es der BF nicht möglich war, den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , fristgerecht einzubringen.Es wird nicht übersehen, dass die BF mit ihrem Vorlageantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbrachte. Im Parallelverfahren zur GZ: G305 2272407-1 wurde die mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023 erfolgte Abweisung des Rechtsbehelfs bestätigt, nachdem es der BF auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelang, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es der BF nicht möglich war, den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , fristgerecht einzubringen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 erhobenen Beschwerde und mit dem im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 erhobenen Beschwerde und mit dem im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen.

3.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Anlassbezogen hat es die BF unterlassen, ihre Beschwerde mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verbinden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich auch als entbehrlich, da sich das Verfahrensergebnis schon klar aus dem Akteninhalt ergibt und nicht ersehen werden konnte, dass eine allfällig durchgeführte mündliche Verhandlung ein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen vermag.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2272404.1.00

Im RIS seit

27.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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