Entscheidungsdatum
14.11.2023Norm
AuslBG §4Spruch
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W151 2277391-1/7E
W151 2277394-1/7E
W151 2277394-1/7E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Bangladesch, und der XXXX GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Bischof, Mag. Lepschi, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 15.06.2023, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Bangladesch, und der römisch 40 GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Bischof, Mag. Lepschi, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 15.06.2023, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX GmbH (im Folgenden BF 1) brachte am 25.04.2022 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. am XXXX , StA Bangladesh (im Folgenden: BF 2) für eine Tätigkeit als Hilfskoch mit einer Entlohnung von EUR 1.674 brutto pro Monat bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden / Woche ein.1. Die römisch 40 GmbH (im Folgenden BF 1) brachte am 25.04.2022 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Bangladesh (im Folgenden: BF 2) für eine Tätigkeit als Hilfskoch mit einer Entlohnung von EUR 1.674 brutto pro Monat bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden / Woche ein.
2. Mit Bescheid vom 15.06.2023 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der BF 2 keine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG erfülle.2. Mit Bescheid vom 15.06.2023 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der BF 2 keine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfülle.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam fristgerecht Beschwerde. Der BF 2 verfüge seit mehreren Jahren durchgängig über Beschäftigungsbewilligungen als Koch bei der BF 1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019 sei dem BF 2 erstmals ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG bis 31.05.2020 erteilt worden, dessen Verlängerung er fristgerecht am 28.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beantragt habe. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.102021, Ra 2021/17/0160-5 gehe hervor, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Beschwerdeführer ua. die Abweisung seines rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gern § 57 AsylG betreffe. Die mit Schriftsatz vom 15.09.2021 rechtzeitig erhobene ao Revision sei bis dato unter Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung anhängig. Es seien sohin durch den Beschluss des Höchstgerichts sämtliche Bescheidwirkungen des BVwG Erkenntnisses vom 16.08.2021 vorläufig aufgehoben (vgl VwGH vom 29.112021, Ra 2021/20/0351). Zumal sich der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt im offenen Verlängerungsverfahren betreffend Aufenthaltstitel gern § 57 AsylG befand, sei sein Aufenthalt weiterhin rechtmäßig. Dem BF 2 komme weiterhin ein in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG zitiertes Aufenthaltsrecht zu (nämlich jenes nach § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 57 AsylG).3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam fristgerecht Beschwerde. Der BF 2 verfüge seit mehreren Jahren durchgängig über Beschäftigungsbewilligungen als Koch bei der BF 1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019 sei dem BF 2 erstmals ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG bis 31.05.2020 erteilt worden, dessen Verlängerung er fristgerecht am 28.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beantragt habe. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.102021, Ra 2021/17/0160-5 gehe hervor, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Beschwerdeführer ua. die Abweisung seines rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gern Paragraph 57, AsylG betreffe. Die mit Schriftsatz vom 15.09.2021 rechtzeitig erhobene ao Revision sei bis dato unter Zuerkennung der aufschiebendenris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg Wirkung anhängig. Es seien sohin durch den Beschluss des Höchstgerichts sämtliche Bescheidwirkungen des BVwG Erkenntnisses vom 16.08.2021 vorläufig aufgehoben vergleiche VwGH vom 29.112021, Ra 2021/20/0351). Zumal sich der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt im offenen Verlängerungsverfahren betreffend Aufenthaltstitel gern Paragraph 57, AsylG befand, sei sein Aufenthalt weiterhin rechtmäßig. Dem BF 2 komme weiterhin ein in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zitiertes Aufenthaltsrecht zu (nämlich jenes nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG).
4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und eines Vorlageschreibens des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Parteiengehör vom 01.09.2023 wurden die Beschwerdeführer anlässlich des zwischenzeitlich zu § 57 AsylG ergangenen zurückweisenden Beschlusses des VwGH vom 10.08.2023, Ra 2021/17/0160-8 zur Stellungnahme aufgefordert.5. Mit Parteiengehör vom 01.09.2023 wurden die Beschwerdeführer anlässlich des zwischenzeitlich zu Paragraph 57, AsylG ergangenen zurückweisenden Beschlusses des VwGH vom 10.08.2023, Ra 2021/17/0160-8 zur Stellungnahme aufgefordert.
6. In einer Stellungnahme vom 18.09.2023 gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass aufgrund der Entscheidung des VwGH unmittelbar mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG zu rechnen sei.6. In einer Stellungnahme vom 18.09.2023 gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass aufgrund der Entscheidung des VwGH unmittelbar mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG zu rechnen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Bangladesch, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und war während des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In der Folge wurde dem BF 2 mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG mit Gültigkeit bis 31.5.2020 erteilt. 1.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Bangladesch, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und war während des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In der Folge wurde dem BF 2 mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG mit Gültigkeit bis 31.5.2020 erteilt.
1.2. Am 28.05.2020 beantragte der BF 2 die Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sowie einen „Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2021 wurde der Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.2. Am 28.05.2020 beantragte der BF 2 die Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sowie einen „Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2021 wurde der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.3. Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ: W195 2208415-2/8E vom 16.08.2021 wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2023, Ra 2021/17/0160-8 wurde die dagegen erhobene ao. Revision betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückgewiesen und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.1.4. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2023, Ra 2021/17/0160-8 wurde die dagegen erhobene ao. Revision betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückgewiesen und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1.5. Der BF 2 verfügt zum Entscheidungszeitpunkt somit über keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Sein Aufenthalt ist auch nicht iSd § 46a FPG 2005 geduldet. Er erfüllt damit keine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG.1.5. Der BF 2 verfügt zum Entscheidungszeitpunkt somit über keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Sein Aufenthalt ist auch nicht iSd Paragraph 46 a, FPG 2005 geduldet. Er erfüllt damit keine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 84/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, lauten:
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. …“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl I Nr. 221/2022 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lauten:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) …“
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden., (4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
„Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 59, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) …“
In der Sache folgt daraus:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob dem BF 2 aufgrund des rechtzeitig am 28.05.2020 gestellten Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltsrecht iSd § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG zukommt, und damit die begehrte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist.Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob dem BF 2 aufgrund des rechtzeitig am 28.05.2020 gestellten Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zukommt, und damit die begehrte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).
Gemäß § 59 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die Bestimmungen des NAG 2005 und des § 59 AsylG 2005 ordnen für den Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages lediglich an, dass der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag rechtmäßig ist, nicht jedoch (so wie dies dem System des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zugrunde gelegt ist), dass der zuvor erteilte Titel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (weiter) besteht (vgl. VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Die Bestimmungen des NAG 2005 und des Paragraph 59, AsylG 2005 ordnen für den Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages lediglich an, dass der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag rechtmäßig ist, nicht jedoch (so wie dies dem System des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zugrunde gelegt ist), dass der zuvor erteilte Titel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (weiter) besteht vergleiche VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF 2 aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Antrages auf Verlängerung daher zwar weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, darüber hinaus kam ihm jedoch der zuvor erteilte Aufenthaltstitel nicht mehr zu. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2023, Ra 2021/17/0160-8 wurde die ao. Revision betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückgewiesen und erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2021 in diesem Teil in Rechtskraft.Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF 2 aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Antrages auf Verlängerung daher zwar weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, darüber hinaus kam ihm jedoch der zuvor erteilte Aufenthaltstitel nicht mehr zu. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2023, Ra 2021/17/0160-8 wurde die ao. Revision betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zurückgewiesen und erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2021 in diesem Teil in Rechtskraft.
Der BF 2 verfügt zum Entscheidungszeitpunkt somit über keine Aufenthaltsberechtigung nach § 54 Abs. 1 Z 3 bzw. § 57 AsylG 2005.Der BF 2 verfügt zum Entscheidungszeitpunkt somit über keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 57, AsylG 2005.
Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages ist evident, dass auch eine Duldung des BF 2 im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG 2005 nicht vorliegt (vgl. die gegenteilige Auffassung des AMS im Vorlageschreiben) und wurde auch in der Beschwerde nichts dergleichen vorgebracht. Selbst wenn man dessen ungeachtet vom Vorliegen einer Duldung des BF 2 ausgehen wollte, würde dies jedoch nicht zum Erfolg führen, da § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG kumulativ erfordert, dass der BF 2 gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen wäre. Dies war jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall, da dem BF 2 weder der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005), noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages ist evident, dass auch eine Duldung des BF 2 im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, FPG 2005 nicht vorliegt vergleiche die gegenteilige Auffassung des AMS im Vorlageschreiben) und wurde auch in der Beschwerde nichts dergleichen vorgebracht. Selbst wenn man dessen ungeachtet vom Vorliegen einer Duldung des BF 2 ausgehen wollte, würde dies jedoch nicht zum Erfolg führen, da Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG kumulativ erfordert, dass der BF 2 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen wäre. Dies war jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall, da dem BF 2 weder der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,), noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt worden ist.
Da dem BF 2 zum Entscheidungszeitpunkt somit kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder FPG 2005, kein faktischer Abschiebeschutz oder Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 AsylG und insbesondere auch kein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG zukommt und er auch nicht gemäß § 46a FPG geduldet ist, liegt somit keine der gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor.Da dem BF 2 zum Entscheidungszeitpunkt somit kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder FPG 2005, kein faktischer Abschiebeschutz oder Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 12, oder 13 AsylG und insbesondere auch kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG zukommt und er auch nicht gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist, liegt somit keine der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Ausländerbeschäftigung Beschäftigungsbewilligung Verlängerungsantrag VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2277391.1.00Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023