TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/15 W603 2281018-1

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Veröffentlicht am 15.11.2023
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Entscheidungsdatum

15.11.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W603 2281018-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1965 , Staatsangehörigkeit: Republik Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 .1965 , Staatsangehörigkeit: Republik Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Weißrussland / Belarus festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Weißrussland / Belarus festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides (Einreiseverbot) richtet sich die vom Beschwerdeführer am XXXX .2023 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde mit diversen Anträgen. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2023 beim BVwG ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 3).Gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides (Einreiseverbot) richtet sich die vom Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde mit diversen Anträgen. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 .2023 beim BVwG ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Belarus und wurde am XXXX 1965 in XXXX , Belarus, geboren. Er ist der russischen Sprache mächtig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet (AS 25, AS 91). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer war in Österreich lediglich ab der Übernahme in die Untersuchungshaft am XXXX .2023 bis zur freiwilligen Ausreise am XXXX .2023 polizeilich gemeldet (AS 131).Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Belarus und wurde am römisch 40 1965 in römisch 40 , Belarus, geboren. Er ist der russischen Sprache mächtig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet (AS 25, AS 91). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer war in Österreich lediglich ab der Übernahme in die Untersuchungshaft am römisch 40 .2023 bis zur freiwilligen Ausreise am römisch 40 .2023 polizeilich gemeldet (AS 131).

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber am XXXX .2022, in das Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber am römisch 40 .2022, in das Bundesgebiet ein.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig seit 05.09.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AS 67 ff). Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Dritten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 € nicht übersteigenden Gesamtwert weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, wobei es sich in verschiedenen Tathandlungen um größere Mengen an Getränkegebinden handelte, die der Beschwerdeführer anschließend verkaufen wollte, um sich dadurch Einnahmen zu verschaffen. Der Beschwerdeführer war vom XXXX .2023 bis XXXX 2023 in Untersuchungshaft, im Anschluss bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX .2023 in Strafhaft (AS 108, AS 241). Dem Beschwerdeführer wurde über seinen Antrag eine unterstützte Rückkehr in den Herkunftsstaat bewilligt, weshalb er nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2023 in das PAZ XXXX , überstellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2023 von der BBU zum Flughafen Schwechat begleitet, von wo aus er am selben Tag um XXXX in seinen Herkunftsstaat freiwillig ausreiste (AS 267 ff; OZ 4).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig seit 05.09.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AS 67 ff). Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Dritten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 € nicht übersteigenden Gesamtwert weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, wobei es sich in verschiedenen Tathandlungen um größere Mengen an Getränkegebinden handelte, die der Beschwerdeführer anschließend verkaufen wollte, um sich dadurch Einnahmen zu verschaffen. Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 in Untersuchungshaft, im Anschluss bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 .2023 in Strafhaft (AS 108, AS 241). Dem Beschwerdeführer wurde über seinen Antrag eine unterstützte Rückkehr in den Herkunftsstaat bewilligt, weshalb er nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2023 in das PAZ römisch 40 , überstellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2023 von der BBU zum Flughafen Schwechat begleitet, von wo aus er am selben Tag um römisch 40 in seinen Herkunftsstaat freiwillig ausreiste (AS 267 ff; OZ 4).

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich (Verfahrensakt der belangten Behörde; AS 138).

Der Beschwerdeführer wird in Belarus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Er hatte keine Bedenken dagegen, nach Belarus zurückzukehren, was er am XXXX .2023 auch freiwillig (mit Unterstützung der BBU) getan hat (OZ 4). Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz und erstattete keinerlei Vorbringen zu erfolgten oder befürchteten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen von Rechten nach Art. 2, 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle 6 und 13 zur EMRK oder durch willkürliche Gewalt in Rahmen eines Konflikts im Herkunftsstaat (Verfahrensakt der belangten Behörde; Beschwerde).Der Beschwerdeführer wird in Belarus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Er hatte keine Bedenken dagegen, nach Belarus zurückzukehren, was er am römisch 40 .2023 auch freiwillig (mit Unterstützung der BBU) getan hat (OZ 4). Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz und erstattete keinerlei Vorbringen zu erfolgten oder befürchteten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen von Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle 6 und 13 zur EMRK oder durch willkürliche Gewalt in Rahmen eines Konflikts im Herkunftsstaat (Verfahrensakt der belangten Behörde; Beschwerde).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , den angefochtenen Bescheid (AS 133 ff), die im Akt enthaltenen Kopien des belarussischen Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 27), die Ausreisebestätigung über die freiwillige Ausreise am Luftweg (OZ 4) sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde (AS 255 ff). Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl römisch 40 , den angefochtenen Bescheid (AS 133 ff), die im Akt enthaltenen Kopien des belarussischen Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 27), die Ausreisebestätigung über die freiwillige Ausreise am Luftweg (OZ 4) sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde (AS 255 ff).

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit jeweils Verweise auf Aktenbestandteile der Verwaltungs- und Gerichtsakten angegeben sind, aus diesen als unbedenklich erachteten Aktenbestandteilen.

Die Feststellungen zur Identität, der Nationalität und des Geburtsdatums des Beschwerdeführer ist dem im Akt in Kopie enthaltenen belarussischen Reisepass (AS 27) zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über familiäre oder berufliche Bindungen verfügt, beruht darauf, dass derartige Hinweise im Verfahrensakt nicht hervorgekommen sind. Insbesondere machte der Beschwerdeführer im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs (AS 49 ff) keine Angaben. Auch in der Beschwerde (AS 255 ff) wird nichts vorgebracht, was auf familiäre oder berufliche Bindungen bzw. Integration in Österreich hindeuten würde. Der Beschwerdeführer war auch, mit Ausnahme der in der Haft verbrachten Zeit ab dem XXXX .2023, in Österreich nie polizeilich gemeldet (AS 131). Zudem berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft freiwillig in seinen Herkunftsstaat Belarus ausgereist ist.Die Feststellungen zur Identität, der Nationalität und des Geburtsdatums des Beschwerdeführer ist dem im Akt in Kopie enthaltenen belarussischen Reisepass (AS 27) zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über familiäre oder berufliche Bindungen verfügt, beruht darauf, dass derartige Hinweise im Verfahrensakt nicht hervorgekommen sind. Insbesondere machte der Beschwerdeführer im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs (AS 49 ff) keine Angaben. Auch in der Beschwerde (AS 255 ff) wird nichts vorgebracht, was auf familiäre oder berufliche Bindungen bzw. Integration in Österreich hindeuten würde. Der Beschwerdeführer war auch, mit Ausnahme der in der Haft verbrachten Zeit ab dem römisch 40 .2023, in Österreich nie polizeilich gemeldet (AS 131). Zudem berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft freiwillig in seinen Herkunftsstaat Belarus ausgereist ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber am XXXX .2022, in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich daraus, dass er für Tathandlungen ab dem XXXX .2022 rechtskräftig verurteilt wurde und sich daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits in Bundesgebiet aufgehalten hat.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber am römisch 40 .2022, in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich daraus, dass er für Tathandlungen ab dem römisch 40 .2022 rechtskräftig verurteilt wurde und sich daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits in Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Belarus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt wird, beruht darauf, dass er diesbezüglich im Verfahren keinerlei darauf hindeutende Umstände vorgebracht oder glaubhaft gemacht hat. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts vorgebracht. Zu berücksichtigen ist auch hier, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine diesbezüglichen Befürchtungen hatte, da er, wie festgestellt wurde, bereits freiwillig mit Unterstützung der BBU in seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Der Beschwerdeführer stellte schließlich auch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wie sich aus der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt (Zl. XXXX ) ergibt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Belarus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt wird, beruht darauf, dass er diesbezüglich im Verfahren keinerlei darauf hindeutende Umstände vorgebracht oder glaubhaft gemacht hat. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts vorgebracht. Zu berücksichtigen ist auch hier, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine diesbezüglichen Befürchtungen hatte, da er, wie festgestellt wurde, bereits freiwillig mit Unterstützung der BBU in seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Der Beschwerdeführer stellte schließlich auch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wie sich aus der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt (Zl. römisch 40 ) ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023) jedenfalls innerhalb einer Woche in Form eines Erkenntnisses (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224) zu entscheiden, d.h. auch dann, wenn wie fallgegenständlich die – mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ausgeschlossene – aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023) jedenfalls innerhalb einer Woche in Form eines Erkenntnisses vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224) zu entscheiden, d.h. auch dann, wenn wie fallgegenständlich die – mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ausgeschlossene – aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

Die in der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzunehmende Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bietet keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine reale Gefahr einer Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nach Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht ersichtlich. Auch wurde keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorgebracht oder wäre sonst ersichtlich. Entgegen dem vorletzten Satz des § 18 Abs. 5 BFA-VG hat auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde weder eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung vorgebracht noch Gründe bezeichnet, die eine solche sonst nahelegen würde. Auch stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Die in der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzunehmende Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bietet keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Eine reale Gefahr einer Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht ersichtlich. Auch wurde keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorgebracht oder wäre sonst ersichtlich. Entgegen dem vorletzten Satz des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde weder eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung vorgebracht noch Gründe bezeichnet, die eine solche sonst nahelegen würde. Auch stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Zudem ist fallgegenständlich besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2023 bereits freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, was ebenfalls nahelegt, dass er keine Gefährdungssituation iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG befürchtete und auch keiner ausgesetzt ist.Zudem ist fallgegenständlich besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 bereits freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, was ebenfalls nahelegt, dass er keine Gefährdungssituation iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG befürchtete und auch keiner ausgesetzt ist.

Im Hinblick auf Art 8 EMRK ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen keine familiären oder beruflichen Beziehungen in Österreich unterhält, die ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet nahelegen würden. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer erstmalig vor, er habe „mehrere enge Familienangehörige in XXXX “, weshalb eine Einreise in den Schengenraum zur Wahrung seines Familienlebens erforderlich sei, um seine familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Angesichts der grundsätzlichen Geltung von Einreiseverboten für den gesamten Schengenraum (vgl. VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284) ist zwar nicht auszuschließen, dass allfällige Verwandte in XXXX im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sein könnten. Allerdings ist fallgegenständlich zu berücksichtigen, dass nach dem vorletzten Satz des §§ 18 Abs. 5 BFA-VG in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr gemäß Satz 1 leg.cit. stützt, „genau zu bezeichnen“ sind. Die Beschwerde beschränkt sich demgegenüber darauf, „familiäre Anknüpfungspunkte in Schengenraum ( XXXX )“ bzw. „enge Familienangehörige in XXXX “ lediglich in allgemeiner Form anzusprechen. Diese Angaben erachtet das erkennende Gericht als nicht geeignet, um im Rahmen der im Verfahren über die aufschiebende Wirkung durchzuführenden Grobprüfung vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 5 vorletzter Satz BFA-VG eine reale Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nach Art. 8 EMRK nahezulegen. Zusammengefasst erfordert fallgegenständlich somit auch Art. 8 EMRK keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen keine familiären oder beruflichen Beziehungen in Österreich unterhält, die ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet nahelegen würden. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer erstmalig vor, er habe „mehrere enge Familienangehörige in römisch 40 “, weshalb eine Einreise in den Schengenraum zur Wahrung seines Familienlebens erforderlich sei, um seine familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Angesichts der grundsätzlichen Geltung von Einreiseverboten für den gesamten Schengenraum vergleiche VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284) ist zwar nicht auszuschließen, dass allfällige Verwandte in römisch 40 im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevant sein könnten. Allerdings ist fallgegenständlich zu berücksichtigen, dass nach dem vorletzten Satz des Paragraphen 18, Absatz 5, BFA-VG in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr gemäß Satz 1 leg.cit. stützt, „genau zu bezeichnen“ sind. Die Beschwerde beschränkt sich demgegenüber darauf, „familiäre Anknüpfungspunkte in Schengenraum ( römisch 40 )“ bzw. „enge Familienangehörige in römisch 40 “ lediglich in allgemeiner Form anzusprechen. Diese Angaben erachtet das erkennende Gericht als nicht geeignet, um im Rahmen der im Verfahren über die aufschiebende Wirkung durchzuführenden Grobprüfung vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz 5, vorletzter Satz BFA-VG eine reale Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nach Artikel 8, EMRK nahezulegen. Zusammengefasst erfordert fallgegenständlich somit auch Artikel 8, EMRK keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Der Beschwerde ist daher im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Der Beschwerde ist daher im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W603.2281018.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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