TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/15 L511 2280217-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2023
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Entscheidungsdatum

15.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs5
SchUG §71 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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L511 2280217–1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , diese vertreten durch RA Dr.in Cornelia MAZZUCCO LL.M, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 10.10.2023, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr.in Cornelia MAZZUCCO LL.M, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 10.10.2023, römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 4C (achte Schulstufe) des XXXX . 1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 4C (achte Schulstufe) des römisch 40 .

1.2.    Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 4C vom 30.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.1.2. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 4C vom 30.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten und die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sei nicht gegeben.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten und die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG sei nicht gegeben.

Die Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

1.3.    Am 11.09.2023 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an, welche mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 4C vom 12.09.2023, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.1.3. Am 11.09.2023 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an, welche mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 4C vom 12.09.2023, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

Beegründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik am 11.09.2023 die Note „Nicht genügend“ erhalten und die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sei nicht gegeben. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.Beegründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik am 11.09.2023 die Note „Nicht genügend“ erhalten und die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG sei nicht gegeben. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.

1.4.    Noch vor Zustellung der Entscheidung der Klassenkonferenz erhob die Beschwerdeführerin, mit Schreiben vom 13.09.2023, persönlich abgegeben am 13.09.2023, fristgerecht Widerspruch sowohl gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, als auch gegen die Beurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Mathematik.

Im Wesentlichen mit der Begründung, die inhaltliche Ausrichtung der Wiederholungsprüfung sei nicht korrekt gewesen.

1.5.    Im eingeleiteten Ermittlungsverfahren unterbrach die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] am 02.10.2023 das Widerspruchsverfahren und verfügte die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand Mathematik am 09.10.2023.

Die kommissionelle Prüfung fand am 09.10.2023 statt und die Leistung der Beschwerdeführerin wurde insgesamt mit „Nicht Genügend“ (schriftlich „Genügend“, mündlich „Nicht Genügend“) beurteilt.

1.6.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2023, Zahl: XXXX , wies die Bildungsdirektion den Widerspruch als unbegründet ab, und stellte fest, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ aufrecht bleibe und die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2023, Zahl: römisch 40 , wies die Bildungsdirektion den Widerspruch als unbegründet ab, und stellte fest, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ aufrecht bleibe und die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 71 Abs. 6 SchUG sei der dem Widerspruch stattgebenden oder abweisenden Entscheidung jene Beurteilung zu Grunde zu legen, die die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig erachte. Da die Beurteilung der kommissionellen Prüfung „Nicht genügend" lautete, habe die Jahresbeurteilung im Gegenstand Mathematik mit „Nicht genügend" zu erfolgen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG sei der dem Widerspruch stattgebenden oder abweisenden Entscheidung jene Beurteilung zu Grunde zu legen, die die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig erachte. Da die Beurteilung der kommissionellen Prüfung „Nicht genügend" lautete, habe die Jahresbeurteilung im Gegenstand Mathematik mit „Nicht genügend" zu erfolgen.

Eine Aufstiegsklausel sei auf Grund § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Jahr im Gegenstand Mathematik mit „Nicht genügend" beurteilt worden sei. Eine Aufstiegsklausel sei auf Grund Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Jahr im Gegenstand Mathematik mit „Nicht genügend" beurteilt worden sei.

1.7.    Mit Schreiben vom 18.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den am 13.10.2023 zugestellten Bescheid.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Begründung des bekämpften Bescheids bestehe lediglich in der bloßen Zitierung von Beweisergebnissen, sei jedoch im Ergebnis inhaltlich nicht nachvollziehbar und schaffe keine Klarheit über die zum Bescheid führenden, tatsächlichen Annahmen der Behörde. Sie verweise lediglich unkritisch auf § 71 Abs. 6 SchUG und das Prüfungsergebnis, ohne dies im Detail zu überprüfen oder zu würdigen. Bei der Vergabe einer Schulnote handle es sich – ebenso wie beim Ergebnis einer kommissionellen Prüfung – um ein Sachverständigengutachten, welches der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliege. Eine solche sei von der Bildungsdirektion jedoch nicht vorgenommen worden. Aufgrund der von der Bildungsdirektion bei der Wiederholungsprüfung festgestellten Mängel, hätte zumindest überprüft werden müssen, dass solche Mängel bei der kommissionellen Prüfung nicht mehr wiederholt werden. Dieser Verpflichtung sei die Bildungsdirektion jedoch nicht nachgekommen, sondern diese habe lediglich festgestellt, dass das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung sei der Entscheidung „zugrunde zu legen sei". Es hätte im vorliegenden Fall aber nicht nur aus bloß formalrechtlichen Gründen einer nachvollziehbaren Prüfung und Würdigung bedurft, sondern auch in der Sache. Zumal der mündliche und der schriftliche Prüfungsteil unterschiedlich benotet worden seien hätte überprüft werden müssen, wie die Prüfungskommission zur Gesamtbeurteilung gelangt sei.
Schon bei einer ersten und nur oberflächlichen Einsichtnahme ins Prüfungsprotokoll sei festzustellen, dass dieses äußerst knappgehalten und der Prüfungsverlauf schwer nachzuvollziehen sei. Es sei schwer eine Verbindung zwischen den enthaltenen Prüfungsvermerken und der jeweiligen Bewertung der Prüfungsleistung herzustellen, weswegen auf Basis des Prüfungsprotokolls keine begründete und nachvollziehbare Entscheidung getroffen werde könne. Auch liege das Anspruchsniveau der Aufgabenstellungen im mündlichen Teil der kommissionellen Prüfung erneut sehr deutlich über dem Niveau der schriftlichen Prüfung und sei insgesamt als hoch bis sehr hoch zu bewerten. Weiters sei das Thema der Aufgabe 5 der schriftlichen Teilprüfung (Stängel-Blatt-Diagramm) nicht Gegenstand des Mathematikunterrichts in diesem Schuljahr und somit unzulässig gewesen sei. Dies werfe ein bezeichnendes Bild auf die Art und Weise der Durchführung der Prüfung.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Begründung des bekämpften Bescheids bestehe lediglich in der bloßen Zitierung von Beweisergebnissen, sei jedoch im Ergebnis inhaltlich nicht nachvollziehbar und schaffe keine Klarheit über die zum Bescheid führenden, tatsächlichen Annahmen der Behörde. Sie verweise lediglich unkritisch auf Paragraph 71, Absatz 6, SchUG und das Prüfungsergebnis, ohne dies im Detail zu überprüfen oder zu würdigen. Bei der Vergabe einer Schulnote handle es sich – ebenso wie beim Ergebnis einer kommissionellen Prüfung – um ein Sachverständigengutachten, welches der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliege. Eine solche sei von der Bildungsdirektion jedoch nicht vorgenommen worden. Aufgrund der von der Bildungsdirektion bei der Wiederholungsprüfung festgestellten Mängel, hätte zumindest überprüft werden müssen, dass solche Mängel bei der kommissionellen Prüfung nicht mehr wiederholt werden. Dieser Verpflichtung sei die Bildungsdirektion jedoch nicht nachgekommen, sondern diese habe lediglich festgestellt, dass das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung sei der Entscheidung „zugrunde zu legen sei". Es hätte im vorliegenden Fall aber nicht nur aus bloß formalrechtlichen Gründen einer nachvollziehbaren Prüfung und Würdigung bedurft, sondern auch in der Sache. Zumal der mündliche und der schriftliche Prüfungsteil unterschiedlich benotet worden seien hätte überprüft werden müssen, wie die Prüfungskommission zur Gesamtbeurteilung gelangt sei., Schon bei einer ersten und nur oberflächlichen Einsichtnahme ins Prüfungsprotokoll sei festzustellen, dass dieses äußerst knappgehalten und der Prüfungsverlauf schwer nachzuvollziehen sei. Es sei schwer eine Verbindung zwischen den enthaltenen Prüfungsvermerken und der jeweiligen Bewertung der Prüfungsleistung herzustellen, weswegen auf Basis des Prüfungsprotokolls keine begründete und nachvollziehbare Entscheidung getroffen werde könne. Auch liege das Anspruchsniveau der Aufgabenstellungen im mündlichen Teil der kommissionellen Prüfung erneut sehr deutlich über dem Niveau der schriftlichen Prüfung und sei insgesamt als hoch bis sehr hoch zu bewerten. Weiters sei das Thema der Aufgabe 5 der schriftlichen Teilprüfung (Stängel-Blatt-Diagramm) nicht Gegenstand des Mathematikunterrichts in diesem Schuljahr und somit unzulässig gewesen sei. Dies werfe ein bezeichnendes Bild auf die Art und Weise der Durchführung der Prüfung.

Die aus dem Prüfungsprotokoll ersichtliche Prüfungssituation sei zudem ganz offensichtlich wenig wohlwollend gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen. Schließlich sei die Prüfung trotz des hohen Anspruchsniveaus unter großem Zeitdruck in der Mindestzeit von 15 Minuten abgewickelt worden. Dies liege zwar gerade im Rahmen der Bestimmungen der LBVO, dass man bei vier Aufgabenstellungen mit Großteil zu hohem Anspruch gleichzeitig nur die Mindestzeit zur Beantwortung einräume, werfe jedoch ein bezeichnendes Bild auf den mit zahlreichen Mängeln behafteten Verfahrensablauf vor der Prüfungskommission.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion aufzuheben und die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe festzustellen.

2.       Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.10.2023, eingelangt am 24.10.2023, die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1-2).

2.1.    Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 30.10.2023 den Vorsitzenden der Prüfungskommission um ergänzende Ausführungen zum Prüfungsprotokoll vom 09.10.2023 unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens (OZ 3-4), holte den Notenspiegel der Schuljahre 2021/22 und 2022/23 sowie die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 4C vom Juni 2023 ein (OZ 6-7) und gewährte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Stellungnahme zu den ergänzenden Ausführungen (OZ 5, 8).

In den ergänzenden Ausführungen zum Prüfungsprotokoll vom 07.11.2023 (OZ 4) [im Folgenden Protokollergänzung] wurden die prozentuellen Leistungsbeurteilungen der mündlichen Teilprüfung näher erläutert und festgehalten, dass alle geprüften Inhalte Teil des Lehrplans der achten Schulstufe seien und im Schuljahr 2022/2023 im Unterricht gelehrt worden seien. Das Niveau der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sei auch exakt gleich wie jenes das während des Schuljahres zB bei Schularbeiten gefordert worden sei. Hinsichtlich der Zeitvorgaben wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Prüfungstermin 27 Minuten zu spät gekommen sei. Die schriftliche Prüfung habe 50 Minuten gedauert und sei nach Rückfrage der Prüferin, ob die Beschwerdeführerin abgeschlossen hätte, beendet worden. Der zeitliche Umfang der mündlichen Prüfung von 20 Minuten liege innerhalb der Vorgaben der LBVO. Zudem sei die Prüfung erst beendet worden, nachdem die Beschwerdeführerin nach intensiver Hilfe durch die Prüferin geäußert habe, die weiteren Items der letzten Aufgabenstellung nicht lösen zu können. In den ergänzenden Ausführungen zum Prüfungsprotokoll vom 07.11.2023 (OZ 4) [im Folgenden Protokollergänzung] wurden die prozentuellen Leistungsbeurteilungen der mündlichen Teilprüfung näher erläutert und festgehalten, dass alle geprüften Inhalte Teil des Lehrplans der achten Schulstufe seien und im Schuljahr 2022 aus 2023, im Unterricht gelehrt worden seien. Das Niveau der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sei auch exakt gleich wie jenes das während des Schuljahres zB bei Schularbeiten gefordert worden sei. Hinsichtlich der Zeitvorgaben wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Prüfungstermin 27 Minuten zu spät gekommen sei. Die schriftliche Prüfung habe 50 Minuten gedauert und sei nach Rückfrage der Prüferin, ob die Beschwerdeführerin abgeschlossen hätte, beendet worden. Der zeitliche Umfang der mündlichen Prüfung von 20 Minuten liege innerhalb der Vorgaben der LBVO. Zudem sei die Prüfung erst beendet worden, nachdem die Beschwerdeführerin nach intensiver Hilfe durch die Prüferin geäußert habe, die weiteren Items der letzten Aufgabenstellung nicht lösen zu können.

In ihrer Stellungnahme vom 13.11.2023 (OZ 8) zur Protokollergänzung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es sei weder bei der Durchführung der Wiederholungsprüfung noch bei der kommissionellen Prüfung oder der Bescheiderlassung den Vorgaben in § 2 LBVO entsprochen worden. In ihrer Stellungnahme vom 13.11.2023 (OZ 8) zur Protokollergänzung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es sei weder bei der Durchführung der Wiederholungsprüfung noch bei der kommissionellen Prüfung oder der Bescheiderlassung den Vorgaben in Paragraph 2, LBVO entsprochen worden.

Die Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission besitze aus formalrechtlichen Gründen keine Aussagekraft, da der Vorsitzende nicht über die persönliche Qualifikation verfüge, die Leistungen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Er verfüge weder über ein Lehramt im Gegenstand Mathematik, noch über eine Lehrbefugnis an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule, sondern sei Sonderschullehrer. Seine Aufgabe als Kommissionsvorsitzender könne daher lediglich sein, den organisatorischen und formalrechtlichen Ablauf der kommissionellen Prüfung zu steuern und für die rechtskonforme Durchführung der Prüfung zu sorgen. Zu der von ihm vorgelegten ergänzenden inhaltlichen Begründung der von der Prüfungskommission vorgenommenen Leistungsbeurteilung mangle es ihm aber an den dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen.

Darüber hinaus sei eine fast einen Monat später erstattete ergänzende Begründung der von der Prüfungskommission vorgenommenen Leistungsbeurteilung ungeeignet, die Mängel bei der Protokollierung der Durchführung der Prüfung und der intransparenten Begründung der Leistungsbeurteilung zu heilen. Es sei im Hinblick auf das äußerst rudimentäre Prüfungsprotokoll auch völlig unklar, auf welcher Basis die nunmehr wesentlich ausführlichere Darstellung des Prüfungsablaufs und der Leistungsbeurteilung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission erfolgte und sei davon auszugehen, dass der Inhalt der Stellungnahme lediglich den Charakter einer aus persönlicher Erinnerung angefertigten Rechtfertigung eines fachlich dafür nicht qualifizierten Kommissionsvorsitzenden für eine mangelhaft geplante und durchgeführte Prüfung darstelle.

Es werde zwar die inhaltliche Kritik an der Konzeption der kommissionellen Prüfung, des der Prüfung zugrunde gelegten Beurteilungsschemas, der Art und Weise der Durchführung der Prüfung und der daraufhin erfolgten Leistungsbeurteilung durch die Prüfungskommission in vollem Umfang aufrechterhalten, jedoch außer Streit gestellt, dass sich sämtliche Fragestellungen der schriftlichen und mündlichen kommissionellen Prüfung auf den in der 4. Klasse lehrplanmäßig vorgesehenen und tatsächlich auch durchgenommenem Unterrichtsstoff bezogen.

Bestritten werde die Behauptung in der Stellungnahme des Vorsitzenden, die Prüfung habe ohnehin 20 Minuten gedauert, da die Eltern der Beschwerdeführerin die Prüfungsdauer mitgestoppt hätten und im Prüfungsprotokoll nur eine Beginnzeit festgehalten sei.

Beigelegt wurde eine aktuelle Stellungnahme des Nachhilfelehrers der Beschwerdeführerin und festgehalten, dass es dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht gelungen sei, eine Unterlage gleichwertiger Qualität vorzulegen.

Darin führt der Nachhilfelehrer, ein ehemaliger Mathematiklehrer detailliert aus, dass aus seiner Sicht die einzelnen Teilaufgaben bei der mündlichen Prüfung mehr Prozentpunkte ergeben müssten, zusammenfassend würde sich demnach ein Prozentmittelwert von 45 bis 50% ergeben. Die Aufgabenstellung 3, finde sich tatsächlich im Buch, sprenge jedoch zeitlich und inhaltlich den Rahmen einer mündlichen Prüfung, da das Aufschreiben der Lösung mindestens 10 Minuten dauern würde.

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 4C (achte Schulstufe) des XXXX . Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 4C vom 30.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a – c SchUG seien nicht gegeben sei. 1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 4C (achte Schulstufe) des römisch 40 . Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 4C vom 30.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, – c SchUG seien nicht gegeben sei.

Die Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft (OZ 7).

1.2.    Im Schuljahr 2022/23 wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ beurteilt, im Pflichtgegenstand Chemie mit „Genügend“, in den Pflichtgegenständen Französisch, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde und Physik mit „Befriedigend“, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, und Geschichte / Sozialkunde / Politische Bildung mit „Gut“ sowie in den Pflichtgegenständen Musik, Bildnerische Erziehung und Bewegung und Sport mit „Sehr gut“ beurteilt. Im Schuljahr 2021/22 war die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt worden (OZ 7).

1.3.    Die Beschwerdeführerin hat die sich aus dem Lehrplan der AHS (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen BGBl. Nr. 88/1985 idF BGBl. II Nr. 1/2023) ergebenden Anforderungen für die 8. Schulstufe im Pflichtgegenstand Mathematik in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.1.3. Die Beschwerdeführerin hat die sich aus dem Lehrplan der AHS (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,) ergebenden Anforderungen für die 8. Schulstufe im Pflichtgegenstand Mathematik in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

Die Beschwerdeführerin trat am 09.10.2023 zu einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an. Die schriftliche Prüfung im Rahmen der kommissionellen Prüfung begann (aufgrund einer Verspätung der Beschwerdeführerin) um 09:27 Uhr und dauerte bis 10:17 Uhr. Die daran anschließende mündliche Prüfung begann um 10:49 Uhr und wurde 20 Minuten später um 11:09 Uhr beendet.

Die geprüften Inhalte der schriftlichen und mündlichen Prüfung entsprachen inhaltlich dem Lehrplan der 8. Schulstufe aus dem Lehrplan der AHS. Die Aufbereitung der Aufgabenstellung war sowohl schriftlich als auch mündlich in Bezug auf den Unterrichtsstand und Lehrplan angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Das Anspruchsniveau glich dabei jenem, welches auch während des Schuljahres bei Schularbeiten gefordert wird.

Bei der schriftlichen Prüfung waren die einzelnen Aufgaben mit einem nachvollziehbaren Punktesystem bewertet. Dabei waren insgesamt 55 Punkte zu erreichen, von denen die Beschwerdeführerin 26,5, somit 48 %, erzielte. Bei einem Prozentschlüssel von 0 %–47 % „Nicht Genügend“, 48 %–61 % „Genügend“, 62 %-77 % „Befriedigend“, 78 %-91 % „Gut“ und 92 %-100 % „Sehr Gut“ ergibt sich daraus die Beurteilung „Genügend“.

Die mündliche Prüfung war in vier Aufgaben gegliedert, wobei sich die Aufgaben 2 bis 4 im verwendeten Lehrbuch wortwörtlich wiederfinden. Die Beschwerdeführerin konnte bei der ersten Aufgabe nur einen Rechenschritt von vier Rechenschritten (Auflösung des binomischen Klammerausdrucks, Klammerausdruck ausmultiplizieren, Zusammenfassen der x2, Multiplikation mit 3) bis zur Unterbrechung der Aufgabe selbstständig erledigen, was mit 20 % bewertet wurde. Bei der zweiten Aufgabe gelangen ihr drei von fünf notwendigen Schritten (Skizze, Ansatz, Berechnung der Formel für h1, Berechnung des korrekten Zahlenergebnisses, Formel zur Berechnung des Volumens), und sie erreichte 60 %. Für die dritte Aufgabe konnte sie keinen Lösungsansatz finden, weshalb die Beurteilung 0 % ergab. Bei Aufgabe 4 konnte die Beschwerdeführerin die erste von drei Items nach Hilfestellung beantworten und erreichte 25 %.

Das Ergebnis bei der mündlichen Prüfung war deutlich negativ (26,5 %), und überkompensiert das knapp positive Ergebnis bei der schriftlichen Prüfung in Richtung einer negativen Gesamtbeurteilung der Prüfung. Die Leistung bei der kommissionellen Prüfung wurde somit insgesamt mit „Nicht Genügend“ beurteilt.

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Entscheidungen der Klassenkonferenz vom 30.06.2023 und 11.09.2023 (OZ 1, 7)

?        Bescheid der BID (OZ 1)

?        Widerspruch und Beschwerde samt Beilagen (OZ 1)

?        Prüfungsprotokoll Wiederholungsprüfung vom 11.09.2023 (OZ 1)

?        Prüfungsprotokoll Kommissionelle Prüfung vom 09.10.2023 (OZ 1)

?        Ergänzungsgutachten des Vorsitzenden der Prüfungskommission (OZ 4)

?        Stellungnahme der der Beschwerdeführerin samt Kommentar des Nachhilfelehrers (OZ 8)

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen zur absolvierten Schulstufe und den Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen ergeben sich aus den vorliegenden Aktenteilen (OZ 1, 7) und sind im Verfahren ebenso unbestritten wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Klassenkonferenz vom Juni 2023 unbekämpft ließ.

2.2.2.  Die Feststellungen zur Leistungsbeurteilung im Zuge der kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand Mathematik ergeben sich aus dem Prüfungsprotokoll (OZ 1) und der Protokollergänzung vom 07.11.2023 (OZ 5).

Dem Einwand in der Beschwerde, das Prüfungsprotokoll sei äußerst knappgehalten und der Prüfungsverlauf schwer nachzuvollziehen, wurde durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission Rechnung getragen (OZ 4). Die Feststellungen insbesondere in der Protokollergänzung sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die Protokollergänzung legt den Ablauf der Prüfung konkret dar und erläutert in nachvollziehbarer Weise, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin selbstständig erledigen konnte und wie die jeweilige Bewertung der einzelnen Aufgabenstellungen durchgeführt wurde.

Zum Vorbringen, der Vorsitzende verfüge über keine Mathematiklehrbefugnis an einer AHS, und die ein Monat nach der Prüfung erfolgte Protokollergänzung sei für eine Leistungsbeurteilung nicht geeignet, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2.2.3.  Dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung dem Lehrplan der achten Schulstufe der AHS entspricht, ergibt sich aus der Protokollergänzung, welche auch darlegt, dass sich 3 von 4 Aufgaben der mündlichen Prüfung wortwörtlich im verwendeten Lehrbuch wiederfinden. Aber auch die Beschwerdeführerin hält in der Stellungnahme vom 13.11.2023 fest, dass sich sämtliche Fragestellungen der schriftlichen und mündlichen kommissionellen Prüfung auf den in der 4. Klasse AHS lehrplanmäßig vorgesehenen und tatsächlich auch durchgenommenem Unterrichtsstoff bezogen haben.

2.2.4.  Zur Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ (trotz positivem schriftlichen Prüfungsergebnis) wird in der Protokollergänzung nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst unter Annahme eines „best-of-3“-Ansatzes das Ergebnis bei der mündlichen Prüfung mit 35 % (Mittelwert aus 20%, 60% und 25%) so deutlich negativ wäre, dass damit das knapp positive Ergebnis bei der schriftlichen Prüfung (selbst bei diesem Ansatz) in Richtung einer negativen Gesamtbeurteilung der Prüfung überkompensiert wird.

Soweit in der Beilage zur Stellungnahme vom 13.11.2023 ausgeführt wird, dass für die einzelnen Aufgaben jeweils eine höhere Bewertung hätte erfolgen müssen, so ist festzuhalten, dass in der Protokollergänzung nachvollziehbar erläutert wird, für welche Teilschritte der jeweiligen Aufgaben Prozentpunkte vergeben wurden (OZ 4).

Im Hinblick auf Aufgabe 1 wird dargelegt, dass sechs Schritte zur Lösung erforderlich waren, 3 von 4 Schritten (binomischen Klammerausdruck auflösen und ausmultiplizieren, Zusammenfassen der x2, sowie Multiplikation mit 3) bis zum Abbrechen der Aufgabe jedoch nicht gelöst werden konnten. Die Beschwerdeführerin (Beilage zur Beschwerde, Beilage zur Stellungnahme) geht hingegen davon aus, es seien 5 Rechenschritte (ausmultiplizierte Klammer auflösen als eigener Schritt) bis zum Abbruch gesetzt worden, wovon nur 2 falsch gewesen wären (jeweils vergessen des Setzens einer Klammer). Dies lässt unberücksichtigt, dass bereits der erste Ansatz (Auflösen des binomischen Klammerausdruckes) nur mit Hilfestellung erfolgt ist. Es wären also auch bei diesem Ansatz nur 40 % (anstelle der von der Prüfungskommission festgestellten 20 %) erreicht.

Bei Aufgabe 2 wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich bei der Eingabe in den Taschenrechner vertippt hatte und die Volumenformel nur nach Hinweis der Prüferin zur Gänze richtig genannt wurde, somit 2 Teilschritte nicht selbständig lösen konnte. Die angesetzten 60 % entsprechen diesen Ausführungen. Hier wird entgegnet, dass die nach Hilfestellung doch noch erfolgte Lösung bzw. das Erkennen des Vertippens mit jeweils 15% anzusetzen gewesen wäre, was 90% ergäbe.

Im Hinblick auf Aufgabe 3 wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin keinen Ansatz zur Lösung präsentieren konnte, moniert wird (nur) dass hier keine Hilfestellung seitens der Prüferin erfolgt sei und sich die Lösung dieser Aufgabe im Buch über eine gesamte Buchseite erstrecken würde.

Zu Aufgabe 4 wird seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die für die Lösung der ersten Teilfrage genannte Flächenformel auch der korrekte Lösungsansatz für die dritte Teilfrage gewesen wäre, was zu berücksichtigen gewesen wäre. Damit wird jedoch außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführerin dieser Umstand in der Prüfungssituation nicht geläufig war, und auch die erste Teilaufgabe nur nach dem Hinweis der Prüferin, dass auch konkrete Zahlen verwendet werden können, gelöst werden konnte.

Zusammenfassend ist sowohl die Beurteilung der einzelnen Aufgaben in der mündlichen Prüfung, als auch die vorgenommene Gesamtbeurteilung nachvollziehbar. Dass der Nachhilfelehrer der Beschwerdeführerin eine andere Gewichtung der erfolgten Hilfestellung durch die Professorin vorgenommen hätte, vermag die Nachvollziehbarkeit der Bewertung nicht entkräften. Wobei hinzu kommt, dass auch seine Gewichtung im besten Fall (nur) zwischen 45 und 50 % für den mündlichen Prüfungsteil ergäbe (Beilage zur Stellungnahme) und somit in der Gesamtbeurteilung im besten Fall einen Mittelwert von 49 %.

2.2.5.  Soweit in der Beschwerde und der Stellungnahme vorgebracht wird, die mündlichen Prüfung hätte unter großem Zeitdruck in der Mindestzeit von 15 Minuten stattgefunden, ergibt sich bereits aus dem Prüfungsprotokoll vom 09.10.2023, dass die Prüfung 20 Minuten gedauert hat. Sowohl Beginn- als auch Endzeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind – entgegen der Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.11.2023 – auf dem Deckblatt des Prüfungsprotokolls vermerkt. Zudem geht aus der Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission hervor, dass die Prüfung erst beendet wurde, nachdem die Beschwerdeführerin erklärte, die weiteren Items der letzten Aufgabenstellung nicht lösen zu können.

2.2.6.  Zum Vorbringen in der Beschwerde die Prüfungssituation sei wenig wohlwollend gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen und im Verfahren sei auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass weder die Persönlichkeitsstruktur einer Schülerin noch sonstige Umstände im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Kriterium für die Leistungsbeurteilung darstellen (siehe dazu die Rechtliche Beurteilung).

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Die gegenständlich maßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht Genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht Genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht Genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht Genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat (lit. a), der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist (lit. b) und die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (lit. c).Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat (Litera a,), der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist (Litera b,) und die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (Litera c,).

Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung [LBVO] sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung [LBVO] sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Absatz 6, leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.

Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gem. § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gem. Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat (Z1) und der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat (Z2). Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat (Z1) und der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat (Z2). Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

3.3.    Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik

3.3.1.  Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt. Unter dem Begriff „überwiegend“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets „mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte“ zu verstehen (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/12/0043; BVwG 10.08.2018, W128 2202993 mwN).3.3.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Absatz 6, leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt. Unter dem Begriff „überwiegend“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets „mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte“ zu verstehen vergleiche VwGH 28.03.2008, 2007/12/0043; BVwG 10.08.2018, W128 2202993 mwN).

Die Leistungsbeurteilung stellt nach der Konzeption des SchUG ein Gutachten über die Leistungen einer Schülerin dar, wobei die Noten in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten sind. Die Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die genannten Arten der Leistungsfeststellung, die in der LBVO umschrieben sind (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze SchUG §18 Anm5 [Stand 29.12.2022 rdb.at] uHa VfSlg 11.252/1987 sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht13, LBVO §1 FN1). Das BVwG trifft bei Vorliegen eines Gutachtens die Verpflichtung, dieses im Rahmen der Begründung der Entscheidung auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra2021/03/0027 mwN).Die Leistungsbeurteilung stellt nach der Konzeption des SchUG ein Gutachten über die Leistungen einer Schülerin dar, wobei die Noten in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten sind. Die Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die genannten Arten der Leistungsfeststellung, die in der LBVO umschrieben sind vergleiche Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze SchUG §18 Anm5 [Stand 29.12.2022 rdb.at] uHa VfSlg 11.252 aus 1987, sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht13, LBVO §1 FN1). Das BVwG trifft bei Vorliegen eines Gutachtens die Verpflichtung, dieses im Rahmen der Begründung der Entscheidung auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra2021/03/0027 mwN).

3.3.2.  Wurde – wie fallbezogen – eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt, so ist entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN).3.3.2. Wurde – wie fallbezogen – eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG angesetzt, so ist entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN).

Aus der vorliegenden kommissionellen Leistungsbeurteilung (Prüfungsprotokoll samt Protokollergänzung) zum Pflichtgegenstand Mathematik, welche (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig ist, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Gegenstand die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

Soweit diesbezüglich in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin moniert wird, die fast einen Monat später erstatteten ergänzenden Ausführungen seien für die Leistungsbeurteilung ungeeignet, so ist darauf hinzuweisen, dass als Beweismittel nach § 46 AVG und § 70 Abs. 2 SchUG alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wonach Äußerungen von Lehrern über die Leistungen einer Schülerin nur dann ein geeignetes Beweismittel im Verfahren darstellten, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind oder unmittelbar nach der Leistung erfolgt sind (vgl. dazu VwGH 24.01.1994, 93/10/0224).Soweit diesbezüglich in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin moniert wird, die fast einen Monat später erstatteten ergänzenden Ausführungen seien für die Leistungsbeurteilung ungeeignet, so ist darauf hinzuweisen, dass als Beweismittel nach Paragraph 46, AVG und Paragraph 70, Absatz 2, SchUG alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wonach Äußerungen von Lehrern über die Leistungen einer Schülerin nur dann ein geeignetes Beweismittel im Verfahren darstellten, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind oder unmittelbar nach der Leistung erfolgt sind vergleiche dazu VwGH 24.01.1994, 93/10/0224).

3.3.3.  Zum Einwand der mangelnden fachlichen Qualifikation des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist auf § 71 Abs. 6 SchUG zu verweisen. Demnach hat die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreter stattzufinden und der Vorsitzende hat den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen. Der Vorsitzende muss daher selbst keine fachlich einschlägige Lehrbefugnis im Prüfungsgegenstand aufweisen.3.3.3. Zum Einwand der mangelnden fachlichen Qualifikation des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist auf Paragraph 71, Absatz 6, SchUG zu verweisen. Demnach hat die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreter stattzufinden und der Vorsitzende hat den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen. Der Vorsitzende muss daher selbst keine fachlich einschlägige Lehrbefugnis im Prüfungsgegenstand aufweisen.

3.3.4.  Im Hinblick auf die mehrfach monierte (aus Sicht der Beschwerdeführerin zwar gerade noch im Rahmen von § 22 LBVO angesiedelte, jedoch zu kurze) Dauer der mündlichen Prüfung, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich der Verweis in § 71 Abs. 6 SchUG auf die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung ausschließlich auf § 23 Abs. 6 SchUG bezieht und dies nicht bedeutet, dass die kommissionelle Prüfung über den Regelungsgehalt des § 23 Abs. 6 SchUG hinaus nach den Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung vorzunehmen sei. Ebenso trifft es aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, dass die für Wiederholungsprüfungen in § 22 LBVO normierten Regelungen auf die kommissionelle Prüfung gemäß § 71 Abs. 5 SchUG anzuwenden wären (vgl. VwGH 23.04.2007, 2005/10/0110).3.3.4. Im Hinblick auf die mehrfach monierte (aus Sicht der Beschwerdeführerin zwar gerade noch im Rahmen von Paragraph 22, LBVO angesiedelte, jedoch zu kurze) Dauer der mündlichen Prüfung, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich der Verweis in Paragraph 71, Absatz 6, SchUG auf die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung ausschließlich auf Paragraph 23, Absatz 6, SchUG bezieht und dies nicht bedeutet, dass die kommissionelle Prüfung über den Regelungsgehalt des Paragraph 23, Absatz 6, SchUG hinaus nach den Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung vorzunehmen sei. Ebenso trifft es aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, dass die für Wiederholungsprüfungen in Paragraph 22, LBVO normierten Regelungen auf die kommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG anzuwenden wären vergleiche VwGH 23.04.2007, 2005/10/0110).

3.3.5.  Soweit im Verfahren wiederholt vorgebracht wird, die Prüfungssituation sei wenig wohlwollend gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen und bei der Beurteilung sei die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist dem die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung der Schülerin ist, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN; VwGH E 09.07.1992, 92/10/0023) oder die Umstände, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist (VwGH 11.02.1980, 1272/78).3.3.5. Soweit im Verfahren wiederholt vorgebracht wird, die Prüfungssituation sei wenig wohlwollend gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen und bei der Beurteilung sei die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist dem die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung der Schülerin ist, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel vergleiche für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN; VwGH E 09.07.1992, 92/10/0023) oder die Umstände, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden ist (VwGH 11.02.1980, 1272/78).

3.3.6.  Zusammenfassend erfolgte die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ daher gemäß § 14 Abs. 6 LBVO zu Recht.3.3.6. Zusammenfassend erfolgte die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ daher gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO zu Recht.

3.4.    Zur Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe

3.4.1.  Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Nach § 25 Abs. 2 lit. a bis c SchUG ist eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber die Schülerin nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat, der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.3.4.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera a bis c SchUG ist eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber die Schülerin nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat, der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

3.4.2.  Im Hinblick auf die Nichtberechtigung zum Aufsteigen ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezügliche Entscheidung der Klassenkonferenz bereits mit Ende des Unterrichtsjahres erfolgte und unbekämpft blieb, weshalb diese in „Teilrechtskraft“ erwachsen ist (vgl. dazu VwGH 29.06.1992, 91/10/0109).3.4.2. Im Hinblick auf die Nichtberechtigung zum Aufsteigen ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezügliche Entscheidung der Klassenkonferenz bereits mit Ende des Unterrichtsjahres erfolgte und unbekämpft blieb, weshalb diese in „Teilrechtskraft“ erwachsen ist vergleiche dazu VwGH 29.06.1992, 91/10/0109).

Der Vollständigkeit halber ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik bereits im Schuljahr 2021/22 mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, was einer Berechtigung zum Aufsteigen gemäß Abs. 2 lit. a SchuG jedenfalls entgegensteht. Der Vollständigkeit halber ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik bereits im Schuljahr 2021/22 mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, was einer Berechtigung zum Aufsteigen gemäß Absatz 2, Litera a, SchuG jedenfalls entgegensteht.

Es brauchte daher auf die Argumentation der Beschwerde im Hinblick auf vorhandene Leistungsreserven sowie die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen werden.

3.5.    Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine solche ergeben. Die Entscheidung der Bildungsdirektion erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Leistungsbeurteilung für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahresbeurteilung Klassenkonferenz kommissionelle Prüfung Lehrplan Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2280217.1.00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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