TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/15 I411 2280696-1

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Veröffentlicht am 15.11.2023
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Entscheidungsdatum

15.11.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I411 2280696-1/3E
, I411 2280696-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbots wird auf 5 Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbots wird auf 5 Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 02.08.2023 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts, er habe ein Suchtgiftdelikt begangen, Kenntnis.

Daraufhin teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2023 mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei und er innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne.

Hierauf erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.

2. Nachdem der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften strafgerichtlich verurteilt worden ist, wurde er am 08.09.2023 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Befragt zu seiner begangenen Straftat in Österreich gab er an, er habe sich lediglich Drogen kaufen wollen. Er habe dies nicht wegen des Geldes getan. Er habe die Drogen nicht verkauft, sondern nur weitergegeben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2023 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig gewährte das Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2023 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig gewährte das Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 17.10.2023.4. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 17.10.2023.

5. Mit Schriftsatz vom 24.10.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.11.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Am 16.09.2022 wurde ihm ein italienischer Aufenthaltstitel "LAV SUBORDINATO" ausgestellt.

Er ist verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Seine Frau, seine Kinder und sein älterer Bruder halten sich derzeit in Schweden auf. In Nigeria leben nach wie vor seine Mutter, seine Schwester und weitere Verwandte.

Der Beschwerdeführer reiste Ende Juli 2023 nach Österreich ein. Kurz nach seiner Einreise wurde er am 01.08.2023 wegen des Verdachts, ein Suchtgiftdelikt begangen zu haben, festgenommen. Am 04.10.2023 wurde er nach Nigeria abgeschoben. Bis zu seiner Abschiebung befand er sich in Haft.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.08.2023 ist er wegen zwei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, wobei 5 Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.08.2023 ist er wegen zwei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, wobei 5 Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2023 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75% Cocain

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage öffentlich, nämlich für mindestens 30 Personen wahrnehmbar, gegen Entgelt angeboten, indem er mehreren Suchtgiftabnehmern zunickte und sie aufforderte, zwecks nachfolgendem Suchtgiftkauf in die Straßenbahn einzusteigen.römisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage öffentlich, nämlich für mindestens 30 Personen wahrnehmbar, gegen Entgelt angeboten, indem er mehreren Suchtgiftabnehmern zunickte und sie aufforderte, zwecks nachfolgendem Suchtgiftkauf in die Straßenbahn einzusteigen.

II. gewerbsmäßig überlassen und zwar römisch zwei. gewerbsmäßig überlassen und zwar

a) zwei unbekannten Abnehmern jeweils zumindest eine Kugel um zumindest jeweils EUR 10,--

b) einem verdeckten Ermittler vier Kugeln mit insgesamt 1,1 Gramm brutto um EUR 40,--

c) weitere 6 Kugeln zu überlassen versucht, indem er sie zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seinem Mund bereithielt.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu einer strafbaren Handlung eines anderen nigerianischen Staatsbürgers, der einer Abnehmerin 5 Kugeln um EUR 50,-- überlassen hat und weitere 8 Kugeln zu überlassen versucht hat, beigetragen, indem er ihn bei der Tat vor fremden Blicken abschirmte.

Der Beschwerdeführer handelte in der Absicht, sich durch das wiederkehrende gewinnbringende Überlassen von Suchtgift über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt. Die Suchtgiftüberlassungen wurden überwiegend zur Finanzierung des Lebensunterhalts getätigt.

Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis und die Umstände, dass es teilweise beim Versuch blieb und das Suchtgift teilweise sichergestellt werden konnte, mildernd berücksichtigt. Das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die mehrfache Tatbegehung sind hingegen erschwerend gewertet worden.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopien von seinem Reisepass und italienischen Aufenthaltstitel fest.

Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Fallgegenständlich hat das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Fallgegenständlich hat das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2.    Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Bereits kurz nach seiner Einreise im Bundesgebiet beging er mehrere Suchtgiftdelikte und angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ist konkret zu befürchten, dass er wieder straffällig wird. Seine sofortige Ausreise war deshalb dringend geboten.

Die durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zulässig war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.    Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.  Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 

3.3.2.  Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).

Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein 7-jähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ins Bundesgebiet wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde, wobei 5 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sind. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ins Bundesgebiet wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde, wobei 5 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sind.

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert.

Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).

Die schwerwiegende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird vor allem durch den Umstand unterstrichen, dass er offensichtlich ausschließlich ins Bundesgebiet einreiste, um durch den Verkauf von Suchtgift Geld zu verdienen. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer eine „harte Droge“, nämlich Kokain gewerbsmäßig verkaufte und somit auch die Gesundheitsschädigungen seiner Abnehmer bewusst in Kauf nahm.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Entlassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber noch nicht ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung eines Deliktes im Bereich des Suchtgiftbereichs manifestiert hat, nicht festzustellen.

In dem Zusammenhang ist bei der vorzunehmenden einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.09.2023 nicht einsichtig zeigte, sondern vielmehr sein Vergehen bzw. die Überlassung von Suchtgift leugnete, indem er aussagte, er habe nur Drogen kaufen wollen.

Das sich ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in den nächsten 5 Jahren wohlverhalten wird. Die gewerbsmäßigen Tatbegehungen des Beschwerdeführers geben Anlass zur Prognose, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Auch unter Berücksichtigung eines eventuell bestehenden Privatlebens in Italien oder familiärer Bindungen in Schweden kommt ein Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.

Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Italien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Italien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).

Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).

Fallgegenständlich besitzt der Beschwerdeführer einen italienischen Aufenthaltstitel und halten sich seine Frau und seine Kinder in Schweden auf. Im konkreten Fall überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.

Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität per se um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung solcher schweren Straftaten und dem Schutz der Gesundheit von Dritten, vor allem Jugendlichen, vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Suchtgiftmissbrauchs eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" bzw. in Italien und Schweden nehmen zu können, hintan zu treten.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Schweden oder Italien nicht absolut ausschließt. Gemäß Art 11 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich allenfalls um einen schwedischen oder italienischen Aufenthaltstitel und oder um eine legale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten zu bemühen.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Schweden oder Italien nicht absolut ausschließt. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich allenfalls um einen schwedischen oder italienischen Aufenthaltstitel und oder um eine legale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten zu bemühen.

Das Schengener Übereinkommen (SDÜ) sieht in seinem Art 25 Abs 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt, insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).Das Schengener Übereinkommen (SDÜ) sieht in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt, insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).

Die Gültigkeit eines befristetet erteilten Aufenthaltstitels wird von einer allfälligen Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt.

Die Erlassung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt in der Dauer von 7 Jahren erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls aber als geringfügig zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich das erste Mal strafgerichtlich verurteilt und beging Vergehen und kein Verbrechen. Überdies ist der Großteil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden und waren seine familiären Anknüpfungspunkte in Schweden zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Einreiseverbots auf 5 Jahre herabzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Umstände, dass er gewerbsmäßig Suchtgift verkaufte, kein vollständiges Geständnis ablegte und sich nicht einsichtig zeigte und die Allgemeinheit vor einem (weiteren) Drogenmissbrauch geschützt werden soll, nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 5-jährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung, sodass kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit eines Einreiseverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit eines Einreiseverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I411.2280696.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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