Entscheidungsdatum
15.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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G314 2280999-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt VI. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX .2022 in XXXX wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und am XXXX .2022 in Untersuchungshaft genommen.Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 .2022 in römisch 40 wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und am römisch 40 .2022 in Untersuchungshaft genommen.
Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2022 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2022 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 28 Abs 1 erster Satz, zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), sah gemäß § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und verhängte gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von familiären oder privaten Bindungen in Österreich begründet. Aufgrund der schwerwiegenden Straffälligkeit könne trotz des ungarischen Aufenthaltstitels des BF nicht mit einer Ausreiseaufforderung gemäß § 52 Abs 6 FPG vorgegangen werden. Wegen der tristen finanziellen Situation und der anhaltenden Strafhaft könne für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr des BF nach Serbien sprechen würden. Seine sofortige Ausreise sei aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal er im Inland keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und bei der Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Da der BF zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei angesichts seiner erheblichen kriminellen Energie des BF, des Verkauf von Suchtgift aus Gewinnstreben und der besonderen Gefährlichkeit von Suchtmittelkriminalität ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), sah gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und verhängte gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von familiären oder privaten Bindungen in Österreich begründet. Aufgrund der schwerwiegenden Straffälligkeit könne trotz des ungarischen Aufenthaltstitels des BF nicht mit einer Ausreiseaufforderung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgegangen werden. Wegen der tristen finanziellen Situation und der anhaltenden Strafhaft könne für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr des BF nach Serbien sprechen würden. Seine sofortige Ausreise sei aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal er im Inland keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und bei der Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Da der BF zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei angesichts seiner erheblichen kriminellen Energie des BF, des Verkauf von Suchtgift aus Gewinnstreben und der besonderen Gefährlichkeit von Suchtmittelkriminalität ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen.
Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des Einreiseverbots sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Eireiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geblieben sei, weil seine persönliche Einvernahme unterblieben sei, legt aber nicht dar, welches entscheidungswesentliche Ergebnis diese gebracht hätte. Wesentliche Milderungsgründe, insbesondere seine bisherige Unbescholtenheit, und der Umstand, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das BFA habe keine individualisierte Gefährdungsprognose erstellt und nicht konkret begründet, warum ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen sei. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht entsprechend begründet worden. Durch die damit verbundene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die ebenfalls rechtswidrig erfolgt sei, werde dem BF die Stellung eines späteren Antrags zur Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots nach § 60 FPG verwehrt. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des Einreiseverbots sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Eireiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geblieben sei, weil seine persönliche Einvernahme unterblieben sei, legt aber nicht dar, welches entscheidungswesentliche Ergebnis diese gebracht hätte. Wesentliche Milderungsgründe, insbesondere seine bisherige Unbescholtenheit, und der Umstand, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das BFA habe keine individualisierte Gefährdungsprognose erstellt und nicht konkret begründet, warum ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen sei. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht entsprechend begründet worden. Durch die damit verbundene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die ebenfalls rechtswidrig erfolgt sei, werde dem BF die Stellung eines späteren Antrags zur Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots nach Paragraph 60, FPG verwehrt.
Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. In Serbien erzielte er zuletzt als Elektrotechniker ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.000. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er besitzt einen am XXXX .2020 ausgestellten und bis XXXX .2030 gültigen serbischen Reisepass und eine am XXXX 2022 ausgestellte und bis XXXX .2204 gültige ungarische Aufenthaltsgenehmigung.Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. In Serbien erzielte er zuletzt als Elektrotechniker ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.000. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er besitzt einen am römisch 40 .2020 ausgestellten und bis römisch 40 .2030 gültigen serbischen Reisepass und eine am römisch 40 2022 ausgestellte und bis römisch 40 .2204 gültige ungarische Aufenthaltsgenehmigung.
Da er in einer tristen finanziellen Lage war, schloss er sich als „Läufer“ (Mitglied einer niedrigen Hierarchieebene) einer kriminellen Vereinigung an, deren Zweck der Handel mit Suchtgift (insbesondere Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain) in einer übergroßen Menge in Österreich war. Er hielt sich zu diesem Zweck ohne Wohnsitzmeldung und ohne österreichischen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung baute er zunächst gemeinsam mit anderen Tätern bis XXXX .2021 in einem Haus in XXXX 2.600 Cannabispflanzen zur Gewinnung von Suchtgift an, woraus sich ein Ernteertrag von ca. 100 kg Cannabiskraut (somit eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge) ergeben hätte. Außerdem verkaufte er Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an verschiedene Abnehmer, und zwar am 07.10.2022 10 kg Cannabiskraut, am XXXX .2022 10 kg Cannabiskraut, am XXXX .2022 gemeinsam mit einem Mittäter 30 kg Cannabiskraut, am XXXX .2022 gemeinsam mit einem Mittäter 10 kg Cannabiskraut und am XXXX .2022 10 kg Cannabiskraut, das er aus einer von ihm betreuten Bunkerwohnung in XXXX zu den Abnehmern verbrachte. Diese insgesamt 70 kg Cannabiskraut enthielten mehr als das 244-fache der Grenzmenge an Reinsubstanzen (THCA und Delta-9-THC). In der Bunkerwohnung besaß er bis zu seiner Festnahme am XXXX .2022 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar fast 5 kg Cannabiskraut, ca. 4,7 kg Cannabisharz und knapp ½ kg Kokain. Dieses Suchtgift enthielt insgesamt mehr als das 711-fache der Grenzmenge an Reinsubstanzen (THCA, Delta-9-THC sowie Cocain). Der BF konsumierte selbst kein Suchtgift. Da er in einer tristen finanziellen Lage war, schloss er sich als „Läufer“ (Mitglied einer niedrigen Hierarchieebene) einer kriminellen Vereinigung an, deren Zweck der Handel mit Suchtgift (insbesondere Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain) in einer übergroßen Menge in Österreich war. Er hielt sich zu diesem Zweck ohne Wohnsitzmeldung und ohne österreichischen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung baute er zunächst gemeinsam mit anderen Tätern bis römisch 40 .2021 in einem Haus in römisch 40 2.600 Cannabispflanzen zur Gewinnung von Suchtgift an, woraus sich ein Ernteertrag von ca. 100 kg Cannabiskraut (somit eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge) ergeben hätte. Außerdem verkaufte er Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an verschiedene Abnehmer, und zwar am 07.10.2022 10 kg Cannabiskraut, am römisch 40 .2022 10 kg Cannabiskraut, am römisch 40 .2022 gemeinsam mit einem Mittäter 30 kg Cannabiskraut, am römisch 40 .2022 gemeinsam mit einem Mittäter 10 kg Cannabiskraut und am römisch 40 .2022 10 kg Cannabiskraut, das er aus einer von ihm betreuten Bunkerwohnung in römisch 40 zu den Abnehmern verbrachte. Diese insgesamt 70 kg Cannabiskraut enthielten mehr als das 244-fache der Grenzmenge an Reinsubstanzen (THCA und Delta-9-THC). In der Bunkerwohnung besaß er bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2022 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar fast 5 kg Cannabiskraut, ca. 4,7 kg Cannabisharz und knapp ½ kg Kokain. Dieses Suchtgift enthielt insgesamt mehr als das 711-fache der Grenzmenge an Reinsubstanzen (THCA, Delta-9-THC sowie Cocain). Der BF konsumierte selbst kein Suchtgift.
Nach seiner Festnahme wurde der BF zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , gegen das kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde er aufgrund der oben geschilderten Straftaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die überaus hohen Suchtgiftmengen und die jeweils zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend befunden. Als mildernd wurden der zuvor ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis des BF (das sich auf die Weitergabe und den Besitz des Suchtgifts bezog, nicht jedoch auf den Anbau der Cannabispflanzen) sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, der jedoch mangels eigener Verdienstlichkeit nur marginales Gewicht zukam, gewertet. Nach seiner Festnahme wurde der BF zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gegen das kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde er aufgrund der oben geschilderten Straftaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die überaus hohen Suchtgiftmengen und die jeweils zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend befunden. Als mildernd wurden der zuvor ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis des BF (das sich auf die Weitergabe und den Besitz des Suchtgifts bezog, nicht jedoch auf den Anbau der Cannabispflanzen) sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, der jedoch mangels eigener Verdienstlichkeit nur marginales Gewicht zukam, gewertet.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX .2023 wird er in der Justizanstalt XXXX im Erstvollzug (§ 127 StVG) angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am XXXX 2026. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2024 möglich. Der BF hat vor, nach der Haftentlassung nach Serbien zurückzukehren, dort zu arbeiten und ein geordnetes Leben zu führen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 .2023 wird er in der Justizanstalt römisch 40 im Erstvollzug (Paragraph 127, StVG) angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am römisch 40 2026. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2024 möglich. Der BF hat vor, nach der Haftentlassung nach Serbien zurückzukehren, dort zu arbeiten und ein geordnetes Leben zu führen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand seines Reisepasses, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, festgestellt, ebenso sein Geburtsort. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel; Anhaltspunkte für die Kenntnis anderer Sprachen liegen nicht vor. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Sorgepflichten gehen aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil hervor, ebenso die zuletzt in seinem Herkunftsstaat ausgeübte Erwerbstätigkeit und das dabei erzielte Einkommen. Eine Kopie der ungarischen Aufenthaltsberechtigung des BF liegt vor. Das Verfahren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben.
Die Feststellungen zur Verhaftung des BF und zur Verhängung der Untersuchungshaft beruhen auf der entsprechenden Verständigung des BFA sowie auf der Vollzugsinformation, aus der sich auch das urteilsmäßige Strafende und die Termine zur bedingten Entlassung ergeben. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und auf dem Urteil des Landesgerichts für XXXX . Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht auch aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, in dem keine weiteren den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen, hervor.Die Feststellungen zur Verhaftung des BF und zur Verhängung der Untersuchungshaft beruhen auf der entsprechenden Verständigung des BFA sowie auf der Vollzugsinformation, aus der sich auch das urteilsmäßige Strafende und die Termine zur bedingten Entlassung ergeben. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und auf dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 . Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht auch aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, in dem keine weiteren den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen, hervor.
Die Feststellung, dass der BF grundsätzlich rückkehrwillig ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, das glaubhaft ist, weil sich aus den Akten keine Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet nachvollziehen lassen.
Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, zumal die Beschwerde nicht darlegt, welches für den Verfahrensausgang relevante Ergebnis die persönliche Einvernahme des BF haben könnte.
Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien) werden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien) werden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft.
Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids: Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtmitteldelikte zu begehen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtmitteldelikte zu begehen.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz des BF und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in den er nach dem Strafvollzug ohnedies zurückkehren möchte, ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz der Erteilung eines ungarischen Aufenthaltstitels, dessen Gültigkeitsdauer zu dem Zeitpunkt, in dem eine bedingte Entlassung des BF frühestens möglich ist, bereits abgelaufen sein wird, verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies gemäß § 59 Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz des BF und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in den er nach dem Strafvollzug ohnedies zurückkehren möchte, ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz der Erteilung eines ungarischen Aufenthaltstitels, dessen Gültigkeitsdauer zu dem Zeitpunkt, in dem eine bedingte Entlassung des BF frühestens möglich ist, bereits abgelaufen sein wird, verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.
Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer dreieinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer dreieinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (Handel mit überaus großen Suchtgiftmengen, Betrieb einer Cannabisplantage, Aufbewahrung überaus großer Suchtgiftmengen vor dem Verkauf in einer Bunkerwohnung) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, so schwerwiegend waren, dass trotz erheblicher Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Teilgeständnis und Sicherstellung von Suchtgift) eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der Beschwerde ist insofern recht zu geben, als die Strafhaft in spezialpräventiver Hinsicht geeignet ist, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Der BF ist jedoch erst seit Dezember 2022 in Haft und hat noch nicht einmal die Hälfte der Strafzeit verbüßt, sodass noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegt.
Insbesondere da der BF nur deshalb in das Bundesgebiet einreiste, um sich hier einer kriminellen Vereinigung anzuschließen, die mit Suchtgift handelt, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, zumal er (abgesehen von seinem ungarischen Aufenthaltstitel) keine privaten oder familiären Anknüpfungen in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat.
Angesichts der gewichtigen Milderungsgründe, der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und des bisher offenbar positiven Vollzugsverhaltens des BF ist die Dauer des Einreiseverbots in teilweiser Stattgebung der Beschwerde mit zehn Jahren zu befristen. Der angefochtene Spruchpunkt ist in diesem Sinn abzuändern.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, zumal er in der Beschwerde keine neuen entscheidungswesentlichen Tatsachen vorbringt, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, zumal er in der Beschwerde keine neuen entscheidungswesentlichen Tatsachen vorbringt, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.
Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der Entscheidung über die Erlassung eines Einreiseverbots und bei der Bestimmung von dessen Dauer an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der Entscheidung über die Erlassung eines Einreiseverbots und bei der Bestimmung von dessen Dauer an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
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aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Spezialprävention Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2280999.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023