Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
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W208 2274276-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Bezirksinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, gegen den Bescheid der LANDESPOLIZEIDIREKTION KÄRTNEN vom 08.06.2023 GZ PAD/23/0131184/003/AA über die vorläufige Suspendierung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Bezirksinspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, gegen den Bescheid der LANDESPOLIZEIDIREKTION KÄRTNEN vom 08.06.2023 GZ PAD/23/0131184/003/AA über die vorläufige Suspendierung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die vorläufige Suspendierung bestätigt.Die Beschwerde wird gem Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die vorläufige Suspendierung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist.
2. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 08.06.2023 verfügte die LPD als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung.
3. Aufgrund der Anzeige der Dienstbehörde erfolgte am 03.04.2023 mit GZ 2023-0.114.865 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) gegen den BF wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43, 48 Abs 1 und 51 Abs 1 BDG. Der Einleitungsbeschluss (EB) ist rechtskräftig. 3. Aufgrund der Anzeige der Dienstbehörde erfolgte am 03.04.2023 mit GZ 2023-0.114.865 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) gegen den BF wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, 48, Absatz eins und 51 Absatz eins, BDG. Der Einleitungsbeschluss (EB) ist rechtskräftig.
4. Mit Anlassbericht vom 10.06.2023 wurde der BF bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach § 50 Waffengesetz, §§ 127, 128, 302 StGB angezeigt. 4. Mit Anlassbericht vom 10.06.2023 wurde der BF bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach Paragraph 50, Waffengesetz, Paragraphen 127, 128, 302, StGB angezeigt.
5. Am 22.06.2023 erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den dem BF am 08.06.2023 zugestellten Bescheid über die vorläufige Suspendierung beim BVwG.
6. Die Beschwerde wurde am 28.06.2023 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 03.07.2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der BDB ausgesetzt.
8. Mit Bescheid der BDB vom 06.07.2023 wurde nach Weiterleitung der Vorläufigen Suspendierung von der Dienstbehörde an die BDB, der BF auch von dieser suspendiert. Der Suspendierungsbescheid ist ebenfalls rechtskräftig.
9. Mit Beschluss des BVwG vom 05.09.2023 wurde das Verfahren beim BVwG fortgesetzt und in der Folge eine Verhandlung für den 17.11.2023 anberaumt.
10. Der RV des BF teilte am 31.10.2023 mit, dass auf eine Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde. 10. Der Regierungsvorlage des BF teilte am 31.10.2023 mit, dass auf eine Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der BF steht seit 01.12.2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist. Zuletzt war er Sachbearbeiter an einer Polizeiinspektion (PI).
1.2. Zum Sachverhalt
Der BF steht im begründeten Verdacht, dass er
1) im Zeitraum 08.04.2015 bis 16.06.2015, ein Polizeisturmgewehr StG 77, Marke Steyr, Type AUG Al, mit der Seriennummer 110213, sowie zwei dazugehörende Magazintaschen und vier mit polizeilicher Dienstmunition (Kaliber 5,56 mm) befüllte Magazine mit insgesamt 120 Schuss Polizeimunition aus einem Waffenschrank der PI gestohlen zu haben, als er an der PI XXXX in XXXX Dienst versah. Das StG 77 ist eine vollautomatische Waffe und ist deren Besitz für Privatpersonen nach dem Kriegsmaterialgesetz verboten. 1) im Zeitraum 08.04.2015 bis 16.06.2015, ein Polizeisturmgewehr StG 77, Marke Steyr, Type AUG Al, mit der Seriennummer 110213, sowie zwei dazugehörende Magazintaschen und vier mit polizeilicher Dienstmunition (Kaliber 5,56 mm) befüllte Magazine mit insgesamt 120 Schuss Polizeimunition aus einem Waffenschrank der PI gestohlen zu haben, als er an der PI römisch 40 in römisch 40 Dienst versah. Das StG 77 ist eine vollautomatische Waffe und ist deren Besitz für Privatpersonen nach dem Kriegsmaterialgesetz verboten.
Der BF hat bei den Ermittlungen nach dem Entdecken des Fehlens der Waffe angegeben, dass er nicht wissen wo sich diese befinde. Bei einer waffenpolizeilichen Überprüfung am 06.06.2023 wurde die Waffe samt Munition in seinem Wohnhaus im versperrten Heizraum eines Nebengebäudes gefunden, wo es in eine Decke eingewickelt auch für die Mitbewohner des BF zugänglich war.
2) im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.12.2022 als er Dienst im Referat A1.3. beim polizeiärztlichen Dienst der LPD XXXX versah, ihn und seine Gattin betreffende polizeiärztliche Daten widerrechtlich gelöscht zu haben. Diesbezüglich laufen noch die kriminaltechnischen Untersuchungen. 2) im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.12.2022 als er Dienst im Referat A1.3. beim polizeiärztlichen Dienst der LPD römisch 40 versah, ihn und seine Gattin betreffende polizeiärztliche Daten widerrechtlich gelöscht zu haben. Diesbezüglich laufen noch die kriminaltechnischen Untersuchungen.
Die beiden oa Verdachtsgründe waren Hintergrund der vorläufigen Suspendierung.
In der Zwischenzeit hat sich noch der weitere Verdacht ergeben, dass er im Zuge einer Dienstzuteilung zur PI XXXX , wo er den Dienst am 02.01.2023 anzutreten gehabt hätte, diese nach der wahrheitswidrigen Angabe, er würde noch Sonderurlaub wegen Übersiedelung haben, diesen nicht angetreten hat. In der Zwischenzeit hat sich noch der weitere Verdacht ergeben, dass er im Zuge einer Dienstzuteilung zur PI römisch 40 , wo er den Dienst am 02.01.2023 anzutreten gehabt hätte, diese nach der wahrheitswidrigen Angabe, er würde noch Sonderurlaub wegen Übersiedelung haben, diesen nicht angetreten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem BVwG und dem BF vorliegenden rechtskräftigen Suspendierungsbescheid der BDB.
Der BF ist in der Beschwerde den im bekämpften Bescheid angeführten Verdachtsgründen inhaltlich nur insofern entgegengetreten, dass er nicht wisse um welche dienstinterne Dokumente es sich handeln solle, die er gelöscht habe. Das er in Besitz des StG war, räumte er ein, vermeint jedoch – ohne nähere Begründung – kein Delikt oder keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über Vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über Vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1.
wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2.
wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3.
wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht. (4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:
Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
3.3.1. Allgemein
Der BF moniert, dass dem Bescheid der LPD nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Dienstpflichtverletzung die Suspendierung verfügt wurde. Faktum ist, dass ihm Bescheid tatsächlich keine konkreten Dienstpflichten angeführt sind. Als Beamter und vor allem Polizist, war dem BF aufgrund des angeführten Sachverhaltes aber klar, dass ihm der Diebstahl eines StG 77, aus dem Bestand der Polizei, dessen Aufbewahrung in seinem Wohnhaus und Amtsmissbrauch bzw Beschädigung/Löschung polizeiärztlicher Daten vorgeworfen wird. Er musste daher auch wissen, dass ein derartiger Verdacht einen Verstoß zumindest gegen §§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG begründet. Im Übrigen wird der Begründungsmangel im bekämpften Bescheid durch das BVwG nunmehr behoben. Der BF moniert, dass dem Bescheid der LPD nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Dienstpflichtverletzung die Suspendierung verfügt wurde. Faktum ist, dass ihm Bescheid tatsächlich keine konkreten Dienstpflichten angeführt sind. Als Beamter und vor allem Polizist, war dem BF aufgrund des angeführten Sachverhaltes aber klar, dass ihm der Diebstahl eines StG 77, aus dem Bestand der Polizei, dessen Aufbewahrung in seinem Wohnhaus und Amtsmissbrauch bzw Beschädigung/Löschung polizeiärztlicher Daten vorgeworfen wird. Er musste daher auch wissen, dass ein derartiger Verdacht einen Verstoß zumindest gegen Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begründet. Im Übrigen wird der Begründungsmangel im bekämpften Bescheid durch das BVwG nunmehr behoben.
Zum ebenfalls monierten Fehlen eines Parteiengehörs ist das Folgende festzustellen:
Die vorläufige Suspendierung ist eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme. So hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (§ 112 Abs 2 BDG). Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein - zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer (siehe VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057, mwN) - relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. Dem steht auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.4.2020, Ra 2019/09/0135; 13.12.2018, Ra 2018/09/0156) nicht entgegen (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).Die vorläufige Suspendierung ist eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme. So hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (Paragraph 112, Absatz 2, BDG). Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein - zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer (siehe VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057, mwN) - relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. Dem steht auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.4.2020, Ra 2019/09/0135; 13.12.2018, Ra 2018/09/0156) nicht entgegen (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).
Der BF hatte sowohl bei der BDB als auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die Möglichkeit seinen Standpunkt zu den geäußerten Verdachtsgründen schriftlich geltend zu machen. Beim BVwG bestand sogar die Möglichkeit einer Verhandlung, auf die er aber verzichtet hat. Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann daher nicht mehr die Rede sein.
Mit der Aussage beim BVwG, dass trotz des Auffindens eines vor Jahren aus der Dienststelle, wo er Dienst versehen hat, verschwundenen StG bei ihm Zuhause, kein Verdacht einer Straftat oder Verwaltungsstraftat oder Dienstpflichtverletzung vorliege, kann er den Verdacht nicht entkräften.
3.3.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
Von vagen Vermutungen und bloßen Gerüchten, kann aufgrund der Sicherstellung des StG bei ihm nicht ausgegangen werden. Daran, dass der illegale Besitz eines dienstlichen StG 77, wo der Verdacht besteht, dass der BF es selbst aus seiner damaligen PI entwendet hat, schwerwiegend ist, besteht kein Zweifel. Hat ein Polizist doch im Rahmen seiner Kernpflichten Diebstähle zu verhindern und bei Waffenüberprüfung von Bürgern, die Einhaltung des Waffengesetzes zu überprüfen.
Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden (vgl. etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden vergleiche etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).
Als Beamter hat der B Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist und damit auch eine schwerwiegende Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG begangen. Bereits der Verdacht des Diebstahls des StG trägt die Suspendierung, sodass auf die anderen vorgeworfenen Sachverhalte nicht mehr eingegangen werden muss. Als Beamter hat der B Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist und damit auch eine schwerwiegende Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begangen. Bereits der Verdacht des Diebstahls des StG trägt die Suspendierung, sodass auf die anderen vorgeworfenen Sachverhalte nicht mehr eingegangen werden muss.
3.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes
Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nachhaltig zu erschüttern und begründete Zweifel an der treuen Diensterfüllung zu wecken.
Die Dienstbehörde und die Bürger müssen sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Beamte, die für die Dienstausübung zur Verfügung stehenden Waffen und Munition nicht ohne dienstlichen Anlass mit nachhause nehmen und dort – noch dazu für andere Hausbewohner zugänglich –verwahren.
Dadurch, dass der BF selbst, als der Verlust bemerkt wurde und Erhebungen erfolgt sind, diese nicht retourniert hat, hat er alle seine Kolleginnen und Kollegen an der Dienststelle in Verdacht einer strafbaren Handlung gebracht.
Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegen daher vor.
3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe
Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor. Das kein Bagatelldelikt vorliegt, wurde bereits oben dargestellt.
Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen noch und ist die disziplinäre Verantwortlichkeit von der strafrechtlichen ohnehin zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte.
Da es sich beim unberechtigten Besitz von Kriegsmaterial um ein Dauerdelikt handelt und der BF bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 06.06.2023 in Besitz des StG war und der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist, liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Verjährung vor.
Die vorläufige Suspendierung endet mit der Rechtskraft des Bescheids der BDB (oder im Fall eines anschließenden Beschwerdeverfahrens mit jener des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses). Das BVwG hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung zu prüfen, ob diese im Zeitraum zwischen dem Ausspruch der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde und der Entscheidung der BDB rechtmäßig war. Es hat dabei, da es sich um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt handelt vom Vorwurf auszugehen, den die Dienstbehörde herangezogen hat, also nach der Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt auszugehen (so ist wohl das Erkenntnis des VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RNr 79-89 zu verstehen).
Im konkreten Fall lag auch bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung ein ausreichend begründeter Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung vor, weil die oa Indizien vorlagen und von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes auszugehen war. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Amtsmissbrauch Ansehen des Amtes Diebstahl Dienstpflichtverletzung Dienstwaffe Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafanzeige Suspendierung Verdacht Verdachtslage vorläufige Suspendierung wesentliche Interessen des DienstesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2274276.1.01Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023