Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
ASVG §24Spruch
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W151 2276472-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Fuchs, Hauptstraße 24, 4300 St. Valentin, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 19.07.2023, GZ: XXXX betreffend Anerkennung des Ereignisses vom 03.03.2015 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Ereignisses zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Fuchs, Hauptstraße 24, 4300 St. Valentin, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 19.07.2023, GZ: römisch 40 betreffend Anerkennung des Ereignisses vom 03.03.2015 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Ereignisses zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 30.09.2022 wies die AUVA, Landesstelle Wien, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2022 auf Anerkennung des Ereignisses vom 03.03.2015 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Ereignisses vom 03.03.2015 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ W209 2263413-1 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Bescheid vom 30.09.2022 sei von der AUVA Landesstelle Wien mit der Fertigungsklausel „Der Direktor der Landesstelle (Name)“ erlassen worden. Weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren sei im Gesetz vorgesehen. Die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden obliege daher der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers und es fehle dem Direktor der Landesstelle an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Die AUVA Landesstelle Wien habe den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, weshalb der Bescheid (ersatzlos) aufzuheben war.
2. Gegenständliches Beschwerdeverfahren:
2.1. In der Folge erließ neuerlich die AUVA, Landesstelle Wien, den nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.07.2023, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2022, vom 19.07.2023 zurückgewiesen wurde. Begründend führte die AUVA aus, dass Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Mit Bescheid vom 17.05.2021 sei das Ereignis vom 03.03.2015 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt worden. Die dagegen beim Landesgericht St. Pölten erhobene Klage sei in der Tagsatzung vom 11.08.2021 zurückgezogen worden. Mit Wiederholungsbescheid vom 09.09.2021 sei ausgesprochen worden, dass das Ereignis vom 03.03.2015 kein Arbeitsunfall sei. Ein Anlass zu einer Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung dieses Wiederholungsbescheides bestehe nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2022 beziehe sich somit auf eine rechtskräftig entschiedene Sache und sei daher zurückzuweisen.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
2.3. Am 05.09.2023 legte die AUVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 19.07.2023 weist im Kopf die AUVA Landesstelle Wien, Leistungsabteilung, als bescheidausfertigende Behörde aus.
Die Fertigungsklausel lautet:
„ALLGMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT
Der leitende Angestellte
i.A. Mag. XXXX “i.A. Mag. römisch 40 “
Der Bescheid weist keine Unterschrift auf und ist mit einer nicht personalisierten Amtssignatur „Dieses Dokument wurde amtssigniert. […]“ versehen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet vergleiche VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).
Zu A) Behebung des Bescheides:
3.2. Zur sachlichen Zuständigkeit der AUVA:
Gemäß § 409 und § 410 Abs. 1 ASVG ist die AUVA im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des § 409 ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und hat in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in § 410 Abs. 1 1. Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen. Gemäß Paragraph 409 und Paragraph 410, Absatz eins, ASVG ist die AUVA im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des Paragraph 409, ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und hat in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in Paragraph 410, Absatz eins, 1. Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen.
Als Verwaltungssache qualifiziert die Rechtsprechung unter anderem verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 410 ASVG Rz 8; VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003; 26.05.2010, 2009/08/0249). In der Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache erblickt der Verwaltungsgerichtshof eine Verwaltungssache (vgl. ZfVB 1986/2181; VwGH 16.06.1992, 89/08/0264). Als Verwaltungssache qualifiziert die Rechtsprechung unter anderem verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 410, ASVG Rz 8; VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003; 26.05.2010, 2009/08/0249). In der Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache erblickt der Verwaltungsgerichtshof eine Verwaltungssache vergleiche ZfVB 1986/2181; VwGH 16.06.1992, 89/08/0264).
Die Feststellung, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall war, ist keine Leistungssache (zulässig nur: Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist: OGH 23.05.2018, 10 ObS 54/18s) [vgl. Tarmann-Prentner in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Auflage (2023), § 354, Rz 2; siehe auch Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 65 ASGG, Stand 1.1.2018, rdb.at, Rz 28]. Die Feststellung, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall war, ist keine Leistungssache (zulässig nur: Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist: OGH 23.05.2018, 10 ObS 54/18s) [vgl. Tarmann-Prentner in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Auflage (2023), Paragraph 354,, Rz 2; siehe auch Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 65, ASGG, Stand 1.1.2018, rdb.at, Rz 28].
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 ASVG ist die AUVA mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat gemäß § 24 Abs. 2 ASVG die Unfallversicherung nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die AUVA mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG die Unfallversicherung nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen.
Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2022 auf Anerkennung des Ereignisses vom 03.03.2015 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Ereignisses vom 03.03.2015 zu Grunde, woraus sich die sachliche Zuständigkeit der AUVA zum bescheidmäßigen Abspruch über den genannten Antrag ergibt (vgl. VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003).Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2022 auf Anerkennung des Ereignisses vom 03.03.2015 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Ereignisses vom 03.03.2015 zu Grunde, woraus sich die sachliche Zuständigkeit der AUVA zum bescheidmäßigen Abspruch über den genannten Antrag ergibt vergleiche VwGH 22.01.2003, 2003/08/0003).
3.3. Zur örtlichen Zuständigkeit der AUVA:
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von der AUVA Landesstelle Wien mit der Fertigungsklausel
„ALLGMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT
Der leitende Angestellte
i.A. Mag. XXXX “
erlassen.i.A. Mag. römisch 40 “, erlassen.
Gemäß § 418 Abs. 1 und Abs. 3 ASVG erfolgt die Verwaltung der AUVA durch eine Hauptstelle und vier (in Abs. 3 näher umschriebenen) Landesstellen, darunter auch die Landesstelle Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. Gemäß Paragraph 418, Absatz eins und Absatz 3, ASVG erfolgt die Verwaltung der AUVA durch eine Hauptstelle und vier (in Absatz 3, näher umschriebenen) Landesstellen, darunter auch die Landesstelle Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Gemäß § 418 Abs. 2 ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind. § 418 Abs. 4 sieht vor, dass die Landesstellen die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen haben.Gemäß Paragraph 418, Absatz 2, ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind. Paragraph 418, Absatz 4, sieht vor, dass die Landesstellen die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen haben.
Gemäß § 419 ASVG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.Gemäß Paragraph 419, ASVG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.
Gemäß § 432 Abs. 1 ASVG obliegt dem Verwaltungsrat des jeweiligen Versicherungsträgers u.a. die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß § 434 Abs. 1 die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.Gemäß Paragraph 432, Absatz eins, ASVG obliegt dem Verwaltungsrat des jeweiligen Versicherungsträgers u.a. die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß Paragraph 434, Absatz eins, die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
Gemäß § 418 Abs. 4 ASVG iVm § 434 Abs. 3 ASVG sind den Landesstellenausschüssen der AUVA demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen:Gemäß Paragraph 418, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 434, Absatz 3, ASVG sind den Landesstellenausschüssen der AUVA demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen:
Entgegennahme von Leistungsanträgen (Z 1); Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper (Z 2); Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen (Z 3); Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder (Z 4) und Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen (Z 5).Entgegennahme von Leistungsanträgen (Ziffer eins,); Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper (Ziffer 2,); Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen (Ziffer 3,); Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder (Ziffer 4,) und Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen (Ziffer 5,).
Somit sind weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen bzw. von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne des § 434 Abs. 3 Z 1 und Z 2 ASVG) im Gesetz vorgesehen.Somit sind weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen bzw. von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne des Paragraph 434, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, ASVG) im Gesetz vorgesehen.
Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in § 434 Abs. 1 ASVG idF BGBl I Nr. 83/2009 für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 51/2020, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 50/2020, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in Paragraph 434, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 51 aus 2020,, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 50 aus 2020,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.
Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 418 Abs. 2 ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 418 ASVG Rz 11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 418, Absatz 2, ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 418, ASVG Rz 11).
Zusammengefasst kommt die Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen eines solchen Ereignisses somit ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu.
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid weist im Kopf die Landesstelle Wien, Leistungsabteilung, als bescheidausfertigende Behörde aus. In der Fertigungsklausel wird – wie auch in der nicht personalisierten Amtssignatur - die „ALLGMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT“, sowie der leitende Angestellte „i.A. XXXX “ (Leistungsabteilung der Landesstelle Wien, https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.671774&portal=auvaportal) angeführt. Der Fertigungsklausel in Zusammenschau mit dem Kopf des Bescheides kann somit kein anderer Bedeutungsinhalt zugemessen werden, als dass der Bescheid (erneut) von der Landesstelle Wien ausgefertigt wurde, der es jedoch an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mangelt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Erlassung, oder auch nur Mitwirkung der AUVA Hauptstelle ersichtlich.Der gegenständlich bekämpfte Bescheid weist im Kopf die Landesstelle Wien, Leistungsabteilung, als bescheidausfertigende Behörde aus. In der Fertigungsklausel wird – wie auch in der nicht personalisierten Amtssignatur - die „ALLGMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT“, sowie der leitende Angestellte „i.A. römisch 40 “ (Leistungsabteilung der Landesstelle Wien, https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.671774&portal=auvaportal) angeführt. Der Fertigungsklausel in Zusammenschau mit dem Kopf des Bescheides kann somit kein anderer Bedeutungsinhalt zugemessen werden, als dass der Bescheid (erneut) von der Landesstelle Wien ausgefertigt wurde, der es jedoch an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mangelt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Erlassung, oder auch nur Mitwirkung der AUVA Hauptstelle ersichtlich.
Der Bescheid ist daher so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).Der Bescheid ist daher so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).
Die AUVA Landesstelle Wien hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 13.01.2023, Ra 2021/05/0222).Die AUVA Landesstelle Wien hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 13.01.2023, Ra 2021/05/0222).
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte jedoch eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machte. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der AUVA, fallbezogen zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (vgl. u.a. auch BVwG 14.09.2022, L511 2246340-1; 05.05.2022, W260 2240933-1; 18.02.2022, L503 2240795-1).Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgte jedoch eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machte. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der AUVA, fallbezogen zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig vergleiche u.a. auch BVwG 14.09.2022, L511 2246340-1; 05.05.2022, W260 2240933-1; 18.02.2022, L503 2240795-1).
Schlagworte
Arbeitsunfall Ermächtigung ersatzlose Behebung Landesstelle Revision zulässig Unfallversicherung UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2276472.2.00Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023