TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/17 L515 2121995-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L515 2121995-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2022, GZ. L515 2121995-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2022, GZ. L515 2121995-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER erkannt:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die antragstellende Partei (in weiterer Folge „aP“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und war ab März 2015 als Asylwerber, von Februar 2017 bis Juli 2022 als subsidiär Schutzberechtigter und - schließlich nach Aberkennung des subsidiären Schutzes und des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung - von Juli 2022 bis 25.04.2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.römisch eins.1. Die antragstellende Partei (in weiterer Folge „aP“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und war ab März 2015 als Asylwerber, von Februar 2017 bis Juli 2022 als subsidiär Schutzberechtigter und - schließlich nach Aberkennung des subsidiären Schutzes und des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung - von Juli 2022 bis 25.04.2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

I.2. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte originär und wurde mit dem Gesund-heitszustand der aP (insbes. Diabetes Typ I iVm Dialysepatient) begründet. Gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde der aP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt und antragsgemäß wiederholt verlängert. Die letzte Verlängerung fand am 10.02.2020 statt.römisch eins.2. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte originär und wurde mit dem Gesund-heitszustand der aP (insbes. Diabetes Typ römisch eins in Verbindung mit Dialysepatient) begründet. Gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde der aP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt und antragsgemäß wiederholt verlängert. Die letzte Verlängerung fand am 10.02.2020 statt.

I.3. Im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung stellte sich heraus, dass bei der aP am 18.07.2020 eine kombinierte Nieren-Pankreastransplantation durchgeführt wurde und die aP nicht mehr von der Dialyse abhängig ist.römisch eins.3. Im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung stellte sich heraus, dass bei der aP am 18.07.2020 eine kombinierte Nieren-Pankreastransplantation durchgeführt wurde und die aP nicht mehr von der Dialyse abhängig ist.

I.4. Mit Bescheid vom 22.03.2022 wurde der aP der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 15.12.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die aP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Georgien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 22.03.2022 wurde der aP der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 15.12.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die aP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Georgien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

I.5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.6. Mit ho. Erkenntnis vom 15.07.2022, GZ. L515 2121995-2/2E wurde die gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das genannte Erkenntnis wurde der aP am 18.07.2022 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.römisch eins.6. Mit ho. Erkenntnis vom 15.07.2022, GZ. L515 2121995-2/2E wurde die gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das genannte Erkenntnis wurde der aP am 18.07.2022 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.7.1. Begründend hielt das ho. Gericht zusammengefasst fest, der aP sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Gesundheitszustands - Diabetes Typ I und einer sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Dialyse - zuerkannt worden. Nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sei am 18.07.2020 eine kombinierte Nieren-Pankreastransplantation durchgeführt worden und die aP sei seitdem nicht mehr von einer Dialyse abhängig. Dies stelle eine maßgebliche Änderung der Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dar. Die medizinische Grundversorgung in Georgien sei flächendeckend gewährleistet. Die transplantierte Pankreas habe zwar wieder entfernt werden müssen, wodurch der Körper kein Insulin mehr produzieren könne, Zugang zu Insulin sei in Georgien aber gegeben. Für Bedürftige sei die Übernahme von Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich, die Kosten für die Behandlung von Diabetes und von Immunsuppressiva würden zur Gänze vom Staat übernommen. Die aP habe Zugang zum Sozialsystem und es bestünde die Möglichkeit, ein Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus könne die aP zumindest Gelegenheitsjobs annehmen. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, könne ihre Existenzgrundlage im Heimatstaat jedoch auch ohne diese sichern.römisch eins.7.1. Begründend hielt das ho. Gericht zusammengefasst fest, der aP sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Gesundheitszustands - Diabetes Typ römisch eins und einer sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Dialyse - zuerkannt worden. Nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sei am 18.07.2020 eine kombinierte Nieren-Pankreastransplantation durchgeführt worden und die aP sei seitdem nicht mehr von einer Dialyse abhängig. Dies stelle eine maßgebliche Änderung der Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dar. Die medizinische Grundversorgung in Georgien sei flächendeckend gewährleistet. Die transplantierte Pankreas habe zwar wieder entfernt werden müssen, wodurch der Körper kein Insulin mehr produzieren könne, Zugang zu Insulin sei in Georgien aber gegeben. Für Bedürftige sei die Übernahme von Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich, die Kosten für die Behandlung von Diabetes und von Immunsuppressiva würden zur Gänze vom Staat übernommen. Die aP habe Zugang zum Sozialsystem und es bestünde die Möglichkeit, ein Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus könne die aP zumindest Gelegenheitsjobs annehmen. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, könne ihre Existenzgrundlage im Heimatstaat jedoch auch ohne diese sichern.

I.8. Nach Einbringung einer außerordentlichen Revision wurde von Seiten des ho. Gerichts mit Beschluss vom 13.10.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.8. Nach Einbringung einer außerordentlichen Revision wurde von Seiten des ho. Gerichts mit Beschluss vom 13.10.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.11.2022, Ra 2022/18/0203-12 wurde die Revision zurückgewiesen. römisch eins.9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.11.2022, Ra 2022/18/0203-12 wurde die Revision zurückgewiesen.

I.10. Die aP stellte am 20.10.2023 gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit ho. Erkenntnis vom 15.07.2022, GZ. L515 2121995-2/2E rechtskräftig abgeschlossenen Ver-fahrens.römisch eins.10. Die aP stellte am 20.10.2023 gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit ho. Erkenntnis vom 15.07.2022, GZ. L515 2121995-2/2E rechtskräftig abgeschlossenen Ver-fahrens.

I.10.1. Die aP legte mit dem Antrag eine Zusammenfassung der bisherigen Fakten zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und ihre Anstrengungen in Georgien eine (kostenlose) medizinischen Versorgung zu erhalten dar. Unter Zugrundelegung eines Berichts in englischer Sprache mit dem Titel „Compliance of social and health care programs of local self-governments with the principle of equality“ begründete die aP ihre Antragstellung damit, dass laut dem Bericht des georgischen Ombudsmanns, eine kostenlose Behandlung der aP mangels Voraussetzung nicht gegeben sei. Die aP müsse sich demnach ein Jahr in Tiflis aufhalten, bevor sie antragsberechtigt für eine staatliche Unterstützung sei. Ein Verschulden an der Nichtvorlage des Berichts im Verfahren sei der aP nicht vorzuwerfen, da sie nicht englisch spreche, vielmehr sei es ihrem Rechtsberater BBU bzw. dem BVwG anzulasten, den unterlaufenen Fehler nicht amtswegig ausgebessert zu haben. römisch eins.10.1. Die aP legte mit dem Antrag eine Zusammenfassung der bisherigen Fakten zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und ihre Anstrengungen in Georgien eine (kostenlose) medizinischen Versorgung zu erhalten dar. Unter Zugrundelegung eines Berichts in englischer Sprache mit dem Titel „Compliance of social and health care programs of local self-governments with the principle of equality“ begründete die aP ihre Antragstellung damit, dass laut dem Bericht des georgischen Ombudsmanns, eine kostenlose Behandlung der aP mangels Voraussetzung nicht gegeben sei. Die aP müsse sich demnach ein Jahr in Tiflis aufhalten, bevor sie antragsberechtigt für eine staatliche Unterstützung sei. Ein Verschulden an der Nichtvorlage des Berichts im Verfahren sei der aP nicht vorzuwerfen, da sie nicht englisch spreche, vielmehr sei es ihrem Rechtsberater BBU bzw. dem BVwG anzulasten, den unterlaufenen Fehler nicht amtswegig ausgebessert zu haben.

Ferner brachte die aP vor, dass sie, nachdem sie jene Medikamente, die sie aus Österreich nach Georgien mitnahm, aufgebraucht hatte, wieder zurück nach Wien reiste. Bis dato ist die aP im Bundesgebiet nicht gemeldet, sie scheint nicht im Zentralen Melderegister auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem geschilderten Verfahrenshergang.

2.       Beweiswürdigung

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei und wurde im Verfahren nicht bestritten.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem,- dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem,- dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3.2. Zum Antrag auf Wiederaufnahmerömisch zwei.3.2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme

Wie sich aus den oa. Ausführungen ergibt, ist § 69 AVG als Bestandteil des IV. Teiles dieses Gesetzes im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. An seine Stelle tritt im gegenständlichen Fall § 32 VwGVG, welcher wie folgt lautet:Wie sich aus den oa. Ausführungen ergibt, ist Paragraph 69, AVG als Bestandteil des römisch vier. Teiles dieses Gesetzes im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. An seine Stelle tritt im gegenständlichen Fall Paragraph 32, VwGVG, welcher wie folgt lautet:

(1)      Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1.       das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.       neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3.       das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4.       nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)      Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3)      Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4)      Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5)      Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Seitens des ho. Gerichts wird von der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Antrags ausge-gangen.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG (zur Übereinstimmung der Tatbestände vgl VwGH 8. 9. 2015, Ra 2014/18/0089) setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses (Beschlusses) des VwG bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde bzw des VwG nicht „geltend gemacht“ werden konnten. § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellt auf die sog „nova reperta“ ab (VwSlg 7721 A/1970; VwGH 20. 2. 1992, 91/09/0196; 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 26. 2. 2013, 2010/15/0064), deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde (VwGH 4. 7. 2000, 2000/05/0105; 19. 10. 2005, 2005/09/0140) bzw. die der Behörde bzw. dem VwG im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 28. 3. 1990, 89/03/0283; 19. 1. 1999, 97/05/0115). Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise (vgl VwGH 13. 9. 1974, 1735/73). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides bzw des Erkenntnisses des VwG nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 70 Rn 28f [2020]).Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (zur Übereinstimmung der Tatbestände vergleiche VwGH 8. 9. 2015, Ra 2014/18/0089) setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses (Beschlusses) des VwG bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde bzw des VwG nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stellt auf die sog „nova reperta“ ab (VwSlg 7721 A/1970; VwGH 20. 2. 1992, 91/09/0196; 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 26. 2. 2013, 2010/15/0064), deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde (VwGH 4. 7. 2000, 2000/05/0105; 19. 10. 2005, 2005/09/0140) bzw. die der Behörde bzw. dem VwG im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 28. 3. 1990, 89/03/0283; 19. 1. 1999, 97/05/0115). Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise vergleiche VwGH 13. 9. 1974, 1735/73). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides bzw des Erkenntnisses des VwG nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG Paragraph 70, Rn 28f [2020]).

Um kein „novum repertum“ iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in die im anderen Verfahren ergangene Entscheidung eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 29. 9. 1993, 93/02/0173; 17. 2. 2006, 2006/18/0031). Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 29. 11. 1994, 94/20/0077; 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 3. 7. 2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG (und auch nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG) dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003; 22. 12. 2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27. 7. 2001, 2000/07/0240; 28. 4. 2005, 2004/11/0112; 24. 9. 2014, 2012/03/0165). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde bzw des VwG (vgl VwGH 19. 2. 1992, 90/12/0224; 20. 11. 2003, 2002/09/0153; 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 4. 4. 2018, Ra 2018/02/0040), dh neue rechtliche Erkenntnisse (neue Bewertungskriterien) in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH 23. 4. 1998, 95/15/0108; 22. 11. 2012, 2012/15/0147; 13. 12. 2016, Ra 2016/09/0107) (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 70 Rn 30 [2020]).Um kein „novum repertum“ iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in die im anderen Verfahren ergangene Entscheidung eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 29. 9. 1993, 93/02/0173; 17. 2. 2006, 2006/18/0031). Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 29. 11. 1994, 94/20/0077; 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 3. 7. 2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (und auch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003; 22. 12. 2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27. 7. 2001, 2000/07/0240; 28. 4. 2005, 2004/11/0112; 24. 9. 2014, 2012/03/0165). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde bzw des VwG vergleiche VwGH 19. 2. 1992, 90/12/0224; 20. 11. 2003, 2002/09/0153; 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 4. 4. 2018, Ra 2018/02/0040), dh neue rechtliche Erkenntnisse (neue Bewertungskriterien) in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH 23. 4. 1998, 95/15/0108; 22. 11. 2012, 2012/15/0147; 13. 12. 2016, Ra 2016/09/0107) vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG Paragraph 70, Rn 30 [2020]).

Im gegenständlichen Fall entstanden die vorgebrachten Umstände nach der Rückkehr der aP in ihren Herkunftsstaat Georgien und somit erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, womit es sich hierbei nicht um ein novum repertum, sondern um eine nova cause superveniens bzw. ein novum productum handelt, welches im Lichte des § 32 Abs. 1 VwGVG unbeachtlich ist und nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann.Im gegenständlichen Fall entstanden die vorgebrachten Umstände nach der Rückkehr der aP in ihren Herkunftsstaat Georgien und somit erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, womit es sich hierbei nicht um ein novum repertum, sondern um eine nova cause superveniens bzw. ein novum productum handelt, welches im Lichte des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG unbeachtlich ist und nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann.

Im gegenständlichen Fall wurde ein englischer Bericht aus 2021 mit dem Titel „Compliance of social and health care programs of local self-governments with the principle of equality“ des georgischen Ombudsmanns in Zusammenarbeit mit dem UN Women Projekt „Good Governance for Gender Equality in Georgia“, finanziert durch das Norwegische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgelegt und der Wiederaufnahmeantrag - in weiterer Folge die Verschuldensfrage - sinngemäß damit begründet, dass die aP der englischen Sprache nicht mächtig sei und die Rechtsberatung sowie in weiterer Folge das ho. Gericht verabsäumt habe, jene relevante Berichtslage zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Den herangezogenen Quellen - insbesondere der zitierten Quelle auf Seite 17 des Berichts -, ist zu entnehmen, dass sich der Ombudsmann, der Resolution Nr. 52-10 vom 24.01.2020 des Stadtrates in Tiflis bediente und als notorisch angenommen wird, dass jene Resolution jedenfalls auch in georgischer Sprache zugänglich ist und somit für die aP in Erfahrung gebracht werden hätte können. Irrelevant ist dabei, ob die aP der englischen Sprache mächtig ist oder nicht. Zudem war die aP im vorangegangenen Verfahren durch die Rechtsberatung BBU vertreten und es wird davon ausgegangen, dass die Mitarbeitenden soweit der englischen Sprache mächtig sind (von der BBU werden dem ho. Gericht regelmäßig Berichte in englischer Sprache vorgelegt, dessen Inhalt sie offensichtlich kennt). Darüber hinaus behandelt die zitierte Passage ausschließlich das Stadtgebiet Tiflis und nimmt keinen Bezug auf andere Landesteile Georgiens. Sofern die aP behauptet, dass in ihrer Heimatstadt XXXX keine derartigen Behandlungsmöglichkeiten existieren, blieb dies unbescheinigt. Wiederholt darf werden, dass es laut ständiger Rechtsprechung nicht auf ein Verschulden der Behörde bzw. des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren ankommt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie im gegenständlichen Fall die Vorlage des eingeholten Berichts des Ombudsmanns aus 2021 ist ihr als Verschulden zuzurechnen und einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuträglich.Im gegenständlichen Fall wurde ein englischer Bericht aus 2021 mit dem Titel „Compliance of social and health care programs of local self-governments with the principle of equality“ des georgischen Ombudsmanns in Zusammenarbeit mit dem UN Women Projekt „Good Governance for Gender Equality in Georgia“, finanziert durch das Norwegische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgelegt und der Wiederaufnahmeantrag - in weiterer Folge die Verschuldensfrage - sinngemäß damit begründet, dass die aP der englischen Sprache nicht mächtig sei und die Rechtsberatung sowie in weiterer Folge das ho. Gericht verabsäumt habe, jene relevante Berichtslage zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Den herangezogenen Quellen - insbesondere der zitierten Quelle auf Seite 17 des Berichts -, ist zu entnehmen, dass sich der Ombudsmann, der Resolution Nr. 52-10 vom 24.01.2020 des Stadtrates in Tiflis bediente und als notorisch angenommen wird, dass jene Resolution jedenfalls auch in georgischer Sprache zugänglich ist und somit für die aP in Erfahrung gebracht werden hätte können. Irrelevant ist dabei, ob die aP der englischen Sprache mächtig ist oder nicht. Zudem war die aP im vorangegangenen Verfahren durch die Rechtsberatung BBU vertreten und es wird davon ausgegangen, dass die Mitarbeitenden soweit der englischen Sprache mächtig sind (von der BBU werden dem ho. Gericht regelmäßig Berichte in englischer Sprache vorgelegt, dessen Inhalt sie offensichtlich kennt). Darüber hinaus behandelt die zitierte Passage ausschließlich das Stadtgebiet Tiflis und nimmt keinen Bezug auf andere Landesteile Georgiens. Sofern die aP behauptet, dass in ihrer Heimatstadt römisch 40 keine derartigen Behandlungsmöglichkeiten existieren, blieb dies unbescheinigt. Wiederholt darf werden, dass es laut ständiger Rechtsprechung nicht auf ein Verschulden der Behörde bzw. des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren ankommt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie im gegenständlichen Fall die Vorlage des eingeholten Berichts des Ombudsmanns aus 2021 ist ihr als Verschulden zuzurechnen und einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuträglich.

Aufgrund der oa. Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und kommt eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 15.07.2022, GZ. L515 2121995-2/2E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens weder auf Antrag und mangels Vorliegens sonstiger Wiederaufnahmegründe auch amtswegig nicht in Frage.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Rechtsbegriffs der nova cause superveniens bzw. des novum productum bzw. des genannten Verschuldensmaßstabes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als eindeutig dar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Rechtsbegriffs der nova cause superveniens bzw. des novum productum bzw. des genannten Verschuldensmaßstabes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als eindeutig dar.

Der Vollständigkeit halber wird auch angeführt, dass sich das ho. Gericht im Rahmen der –nach ho. Ansicht eindeutigen - Auslegung des § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG auch an der einschlägigen Judikatur zu § 69 AVG orientierte, welche über weite Strecken auch hier anwendbar erscheint.Der Vollständigkeit halber wird auch angeführt, dass sich das ho. Gericht im Rahmen der –nach ho. Ansicht eindeutigen - Auslegung des Paragraph 32, Absatz eins und 2 VwGVG auch an der einschlägigen Judikatur zu Paragraph 69, AVG orientierte, welche über weite Strecken auch hier anwendbar erscheint.

Sonstigen Hinweise auf die Existenz einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kamen im Rahmen der hier zu lösenden Rechtsfrage nicht hervor.

Schlagworte

Beweismittel nova producta Verschulden Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2121995.3.00

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten