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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §303 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J A in A, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 19. Jänner 2012, Zl. RV/0880-L/09, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 2007), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der als Arzt in einem Krankenhaus tätige Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 zur Einkommensteuer 2007 veranlagt.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO und begehrte die Berücksichtigung des bisher nicht in Anspruch genommenen Betriebsausgabenpauschales nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 bei den aus den Sonderklassegebühren resultierenden Einkünften.Mit Eingabe vom 2. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz eins, BAO und begehrte die Berücksichtigung des bisher nicht in Anspruch genommenen Betriebsausgabenpauschales nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 bei den aus den Sonderklassegebühren resultierenden Einkünften.
Begründend wurde ausgeführt, die Einkommensteuererklärung 2007 sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellt worden. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf das Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2002/14/0019, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hatte, für die Einkommensermittlung sei zunächst der noch nicht um den "Hausrücklass" gekürzte Betrag an Sonderklassegebühren maßgebend, der "Hausrücklass" sei sodann als Betriebsausgabe abzuziehen, was aber zur Folge habe, dass nicht weitere Betriebsausgaben im Wege eines Durchschnittssatzes iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht werden könnten.Begründend wurde ausgeführt, die Einkommensteuererklärung 2007 sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellt worden. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf das Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2002/14/0019, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hatte, für die Einkommensermittlung sei zunächst der noch nicht um den "Hausrücklass" gekürzte Betrag an Sonderklassegebühren maßgebend, der "Hausrücklass" sei sodann als Betriebsausgabe abzuziehen, was aber zur Folge habe, dass nicht weitere Betriebsausgaben im Wege eines Durchschnittssatzes iSd Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 geltend gemacht werden könnten.
Nachträglich habe - so der Beschwerdeführer in seinem Antrag weiter - das Bundesministerium für Finanzen bekannt gegeben, dass auf Fälle wie dem gegenständlichen - abweichend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - pauschale Betriebsausgaben nach § 17 EStG 1988 bis zur Veranlagung 2008 abgesetzt werden könnten (BMF-Erlass vom 12. Jänner 2009, BMF-010203/0016-VI/6/2009, betreffend Neufassung von Rz 4111b und 4116b EStR). Daher habe der Beschwerdeführer nunmehr seine Einkommensteuererklärung dahingehend berichtigt.Nachträglich habe - so der Beschwerdeführer in seinem Antrag weiter - das Bundesministerium für Finanzen bekannt gegeben, dass auf Fälle wie dem gegenständlichen - abweichend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - pauschale Betriebsausgaben nach Paragraph 17, EStG 1988 bis zur Veranlagung 2008 abgesetzt werden könnten (BMF-Erlass vom 12. Jänner 2009, BMF-010203/0016-VI/6/2009, betreffend Neufassung von Rz 4111b und 4116b EStR). Daher habe der Beschwerdeführer nunmehr seine Einkommensteuererklärung dahingehend berichtigt.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag ab. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen seien keine neuen Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung gewonnen würden.Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag ab. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen seien keine neuen Tatsachen iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung gewonnen würden.
In der Berufung vom 18. Juni 2009 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe erst im Zuge der Erstellung des Antrags auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vom 2. März 2009 festgestellt, dass er neben dem Betriebsausgabenpauschale auch GSVG-Beiträge von 370,68 EUR nicht berücksichtigt habe. Es solle Ermessen dahingehend geübt werden, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werde.In der Berufung vom 18. Juni 2009 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe erst im Zuge der Erstellung des Antrags auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, BAO vom 2. März 2009 festgestellt, dass er neben dem Betriebsausgabenpauschale auch GSVG-Beiträge von 370,68 EUR nicht berücksichtigt habe. Es solle Ermessen dahingehend geübt werden, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer habe die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO beantragt. Voraussetzung für die Anwendung des Neuerungstatbestandes sei das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel. Es gehe um im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorgekommen seien.Der Beschwerdeführer habe die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO beantragt. Voraussetzung für die Anwendung des Neuerungstatbestandes sei das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel. Es gehe um im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorgekommen seien.
Im gegenständlichen Fall seien die Einkommensteuerrichtlinien nach dem rechtskräftigen Abschluss der Einkommensteuerveranlagung 2007 geändert worden. Darin erblicke der Beschwerdeführer die "neue Tatsache".
Das Bundesministerium für Finanzen habe mit der Änderung der Rz 4116b der Einkommensteuerrichtlinien für einen begrenzten Zeitraum - bis einschließlich Veranlagungsjahr 2007 - seine Verwaltungspraxis geändert. Die Änderung der Verwaltungspraxis stelle jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Aber selbst wenn die Änderung der Verwaltungspraxis in den Einkommensteuerrichtlinien für die Abgabenbehörde erster Instanz von Bedeutung wäre, könnte der Berufung vor der belangten Behörde kein Erfolg beschieden sein. Der unabhängige Finanzsenat sei nämlich weder an Einzelauskünfte noch an Erlassregelungen gebunden. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 seien nicht verbindlich.
Auch die nachträgliche Geltendmachung von GSVG-Beiträgen in Höhe von 370,68 EUR führe die Berufung nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme von Amts wegen angeregt. Die steuerliche Auswirkung sei aber immer anhand des konkreten Wiederaufnahmegrundes (hier die bisher nicht berücksichtigten GSVG-Beiträge) zu beurteilen. Eine Verringerung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 165.997,04 EUR um die bisher nicht berücksichtigten GSVG-Beiträge von 370,68 EUR würde zu einer bloß geringfügigen Verringerung der Einkommensteuer 2007 führen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2012, B 242/12, abgelehnt. In der Folge hat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2012, B 242/12, abgelehnt. In der Folge hat er die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 303 Abs. 1 BAO lautet auszugsweise: Paragraph 303, Absatz eins, BAO lautet auszugsweise:
"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150147.X00Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016