Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G315 2278828-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Litauen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Litauen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.08.2023, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.08.2023, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verwiesen und weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz und – abgesehen von seinen Zeiten der Inhaftierung – über keine Wohnsitzmeldung verfüge. Weiters sei er nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung, gehe in Österreich keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei er nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Er habe keine Berufsausbildung, sei zuletzt ohne Beschäftigung gewesen und habe EUR 200,00 monatlich an Sozialhilfe bezogen. Es liege kein aufrechtes Familienleben oder ein berücksichtigungswürdiges Privatleben im Bundesgebiet vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich offensichtlich in Litauen. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers vor. Er sei bereits in seinem Heimatland und anderen Ländern der Europäischen Union wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe bereits mehrjährige Haftstrafen verbüßt. Aufgrund eines EU-Haftbefehls sei die Festnahme des Beschwerdeführers in Polen mit anschließender Überstellung nach Österreich erfolgt. Der Beschwerdeführer habe massives kriminelles Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Bereich Vermögens- und Eigentumskriminalität gesetzt und sei angesichts der massiven Vorstrafen und der tristen finanziellen Situation jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Fehlverhalten weiter fortsetzen werde. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühren. Das Strafgericht habe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren mit der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren beinahe die Höchststrafe verhängt. Aus diesen Gründen sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen gewesen. Mangels Integration in Österreich oder familiärer, sozialer oder beruflicher Bezugspunkte sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen, zumal er hier nur zur Begehung von Straftaten eingereist sei und über keinen Wohnsitz verfüge, sodass keine persönlichen Angelegenheiten zu regeln wären. Der Beschwerdeführer sei weiters Berufskrimineller, den bisher auch das Verspüren des Haftübels nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen habe können. Es liege eine massive Wiederholungsgefahr vor, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich sei. Demnach sei einer allfälligen Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 31.08.2023 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.09.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe in Litauen und sei in Österreich als Tourist eingereist. Das vom Bundesamt durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft und die Feststellungen seien nur oberflächlich erfolgt, sodass eine Gefährungsprognose nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich erstmals negativ in Erscheinung getreten. Er bereue seine Tat und wolle in der Haft eine Lehre abschließen. Der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers in der Haft sei seitens des Bundesamtes in keiner Weise berücksichtigt und der Hintergrund der Straftat nicht ermittelt worden. Es sei nicht erkennbar, wieso das Bundesamt von einer derart schweren Gefährdung ausgehe, die ein Aufenthaltsverbot in der verhängten Dauer rechtfertige. Die Entscheidung lasse eine den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechene Gefährlichkeitsprognose vermissen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 02.10.2023 ein.
4. Das Bundesverwaltungsgerichtes holte in weiterer Folge ein ECRIS-Auszug für Litauen ein, der am 09.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Litauen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.11.2023; aktenkundige Kopie des litauischen Personalausweises, AS 12 f).1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Litauen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.11.2023; aktenkundige Kopie des litauischen Personalausweises, AS 12 f).
Er ist in Litauen geboren und aufgewachsen, wo er Grund- und Mittelschule, jedoch keine weitere Berufsausbildung abgeschlossen hat. Er war in Litauen zuletzt ohne Beschäftigung mit monatlichem Sozialhilfebezug in Höhe von rund EUR 200,00, weist Verbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 10.000,00 auf und verfügt über kein Vermögen. Der Beschwerdeführer ist geschieden, aber ohne Sorgepflichten für Kinder (vgl. Feststellungen Strafurteil vom 15.02.2023, AS 95).Er ist in Litauen geboren und aufgewachsen, wo er Grund- und Mittelschule, jedoch keine weitere Berufsausbildung abgeschlossen hat. Er war in Litauen zuletzt ohne Beschäftigung mit monatlichem Sozialhilfebezug in Höhe von rund EUR 200,00, weist Verbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 10.000,00 auf und verfügt über kein Vermögen. Der Beschwerdeführer ist geschieden, aber ohne Sorgepflichten für Kinder vergleiche Feststellungen Strafurteil vom 15.02.2023, AS 95).
1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste von Tschechien kommend am 15.10.2022 gemeinsam mit seinen beiden Mittätern ausschließlich deshalb in das Bundesgebiet ein, um hier ein geeignetes Tatobjekt auszumachen und kehrte anschließend nach Tschechien zurück. Am 17.10.2023 kehrte er mit seinen Mittätern in das Bundesgebiet zurück und beging die verfahrensgegenständliche Straftat (vgl. Feststellungen Strafurteil vom 15.02.2023, AS 96).1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste von Tschechien kommend am 15.10.2022 gemeinsam mit seinen beiden Mittätern ausschließlich deshalb in das Bundesgebiet ein, um hier ein geeignetes Tatobjekt auszumachen und kehrte anschließend nach Tschechien zurück. Am 17.10.2023 kehrte er mit seinen Mittätern in das Bundesgebiet zurück und beging die verfahrensgegenständliche Straftat vergleiche Feststellungen Strafurteil vom 15.02.2023, AS 96).
Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung in Österreich seit 25.11.2022 verfügte der Beschwerdeführer weder über einen tatsächlichen Wohnsitz noch über eine Wohnsitzmeldung in Österreich (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister jeweils vom 13.11.2023).Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung in Österreich seit 25.11.2022 verfügte der Beschwerdeführer weder über einen tatsächlichen Wohnsitz noch über eine Wohnsitzmeldung in Österreich vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister jeweils vom 13.11.2023).
Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenabfrage vom 29.08.2023, AS 143).Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenabfrage vom 29.08.2023, AS 143).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2022 in Polen festgenommen und am 24.11.2022 nach Österreich überstellt (vgl. Anlass-Bericht vom 24.11.2022, AS 3 ff; Verständigung der Behörde vom Strafantritt, AS 85; Feststellungen Strafurteil, AS 93 ff). 1.2.1. Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2022 in Polen festgenommen und am 24.11.2022 nach Österreich überstellt vergleiche Anlass-Bericht vom 24.11.2022, AS 3 ff; Verständigung der Behörde vom Strafantritt, AS 85; Feststellungen Strafurteil, AS 93 ff).
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2022, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 21 ff).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2022, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 21 ff).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 15.02.2023, XXXX , rechtskräftig am 17.07.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 08.11.2022 bis 15.02.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren sowie zur Zahlung von EUR 6.000,00 an den Privatbeteiligten binnen 14 Tagen verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 93 ff; Strafregisterauszug vom 13.11.2023).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 15.02.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 17.07.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 08.11.2022 bis 15.02.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren sowie zur Zahlung von EUR 6.000,00 an den Privatbeteiligten binnen 14 Tagen verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 93 ff; Strafregisterauszug vom 13.11.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in den Nachtstunden zum 17.10.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei abgesondert verfolgten Tätern fremde bewegliche Sachen, nämlich das Fahrzeug der Marke Range Rover 4,4 SD V8 Vouge im Wert von EUR 65.000,00 und die darin verwahrten Gegenstände, nämlich ein Jagdgewehr der Marke Merkel Extreme K5 im Wert von EUR 6.500,00 samt Munition, ein Nachtsichtgerät der Marke Pulsar Asion Key im Wert von EUR 1.000,00, EUR 200,00 Bargeld, ein Fernglas der Marke Swarovsky im Wert von EUR 2.000,00, ein Fernglas der Marke Zeiss im Wert von EUR 500,00, eine Geldbörse im Wert von EUR 100,00, zwei Jacken im Gesamtwert von EUR 300,00 und eine Ledertasche im Wert von EUR 500,00 einem anderen durch Einbruch, indem er in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit seinen beiden Mittätern die Funksignale des im Wohnhaus des Opfers verwahrten Keyless Fahrzeugschlüssels unter Verwendung eines Funkstreckenverlängerers abfing und mit dem derart widerrechtlich erlangten Zugangscode das versperrt abgestellt Fahrzeug öffnete und in Betrieb nahm, sohin in ein Transportmittel eindrang, mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB) Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich des oben angeführten Funkstreckenverlängerers, und bereits einmal wegen einer solchen Tag verurteilt worden ist.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in den Nachtstunden zum 17.10.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei abgesondert verfolgten Tätern fremde bewegliche Sachen, nämlich das Fahrzeug der Marke Range Rover 4,4 SD V8 Vouge im Wert von EUR 65.000,00 und die darin verwahrten Gegenstände, nämlich ein Jagdgewehr der Marke Merkel Extreme K5 im Wert von EUR 6.500,00 samt Munition, ein Nachtsichtgerät der Marke Pulsar Asion Key im Wert von EUR 1.000,00, EUR 200,00 Bargeld, ein Fernglas der Marke Swarovsky im Wert von EUR 2.000,00, ein Fernglas der Marke Zeiss im Wert von EUR 500,00, eine Geldbörse im Wert von EUR 100,00, zwei Jacken im Gesamtwert von EUR 300,00 und eine Ledertasche im Wert von EUR 500,00 einem anderen durch Einbruch, indem er in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit seinen beiden Mittätern die Funksignale des im Wohnhaus des Opfers verwahrten Keyless Fahrzeugschlüssels unter Verwendung eines Funkstreckenverlängerers abfing und mit dem derart widerrechtlich erlangten Zugangscode das versperrt abgestellt Fahrzeug öffnete und in Betrieb nahm, sohin in ein Transportmittel eindrang, mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich des oben angeführten Funkstreckenverlängerers, und bereits einmal wegen einer solchen Tag verurteilt worden ist.
Aus den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer geschieden und ohne Sorgepflichten für Kinder sei. Er habe nach Grund- und Mittelschulabschluss in Litauen keine weitere Berufsausbildung absolviert, sei zuletzt ohne Beschäftigung mit monatlichem Sozialhilfebezug von rund EUR 200,00 gewesen, weise Verbindlichkeiten in der Höhe von etwa EUR 10.000,00 auf und verfüge über kein Vermögen. Er sei in seinem Heimatland Litauen und weiteren europäischen Ländern wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt sei er in Großbritannien mit Urteil vom 07.02.2022 wegen Einbruchsdiebstahls in ein Kraftfahrzeug zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 378 Tagen verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen worden sei und das Vollzugsende auf einen nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2022 falle. Mit Urteil des estländischen Gerichtes XXXX vom 01.10.2020 sei er wegen schweren Einbruchsdiebstahls unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, welche von 31.05.2029 bis 31.08.2021 unter bedingter Entlassung bei einem Strafrest von vier Jahren und neun Monaten vollzogen worden sei. In Litauen habe der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 2008 und 2014 einen mehrjährigen Strafblock verbüßt und sich auch zwischen 2016 und 2018 in Litauen in Haft befunden. Der Beschwerdeführer sei infolge eines europäischen Haftbefehls am 08.11.2022 in Polen festgenommen worden. Mit Beschluss des Kreisgerichtes XXXX vom XXXX .2022 sei die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls und die Auslieferung nach Österreich bewilligt worden. Aus den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer geschieden und ohne Sorgepflichten für Kinder sei. Er habe nach Grund- und Mittelschulabschluss in Litauen keine weitere Berufsausbildung absolviert, sei zuletzt ohne Beschäftigung mit monatlichem Sozialhilfebezug von rund EUR 200,00 gewesen, weise Verbindlichkeiten in der Höhe von etwa EUR 10.000,00 auf und verfüge über kein Vermögen. Er sei in seinem Heimatland Litauen und weiteren europäischen Ländern wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt sei er in Großbritannien mit Urteil vom 07.02.2022 wegen Einbruchsdiebstahls in ein Kraftfahrzeug zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 378 Tagen verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen worden sei und das Vollzugsende auf einen nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2022 falle. Mit Urteil des estländischen Gerichtes römisch 40 vom 01.10.2020 sei er wegen schweren Einbruchsdiebstahls unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, welche von 31.05.2029 bis 31.08.2021 unter bedingter Entlassung bei einem Strafrest von vier Jahren und neun Monaten vollzogen worden sei. In Litauen habe der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 2008 und 2014 einen mehrjährigen Strafblock verbüßt und sich auch zwischen 2016 und 2018 in Litauen in Haft befunden. Der Beschwerdeführer sei infolge eines europäischen Haftbefehls am 08.11.2022 in Polen festgenommen worden. Mit Beschluss des Kreisgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022 sei die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls und die Auslieferung nach Österreich bewilligt worden.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze, die mehrfach vorliegende Deliktsqualifikation, das Vorliegen von zehn weiteren einschlägigen Vorstrafen, den hohen Sachschaden am Diebesgut (EUR 18.000,00), die Tatbegehung im raschen Rückfall nach Entlassung aus der Strafhaft in Großbritannien bzw. während offener Probezeit nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft in Estland als erschwerend, als mildernd hingegen nur die großteils erfolgte Rückstellung des Diebesgutes. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe sei im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, aus dessen Vorleben klar erkennbar sei, dass er sich für ein Leben als professionell agierender Straftäter mit Fokus auf die Begehung von PKW-Einbruchsdiebstählen bezüglich hochpreisiger Marken entschieden habe, und der seinen Lebensunterhalt außerhalb der in Strafhaft zugebrachten Zeiten offenkundig überwiegend durch die Begehung von PKW-Einbruchsdiebstählen bestreite, und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren tat- und schuldangemessen.
1.2.3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25.04.2023, 14 Os 34/23s, zurückgewiesen (vgl. AS 139).1.2.3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25.04.2023, 14 Os 34/23s, zurückgewiesen vergleiche AS 139).
Der vom Beschwerdeführer weiters erhobenen Strafberufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.07.2023, XXXX , keine Folge gegeben (vgl. AS 134 ff).Der vom Beschwerdeführer weiters erhobenen Strafberufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.07.2023, römisch 40 , keine Folge gegeben vergleiche AS 134 ff).
Das Oberlandesgericht führte zusammengefasst aus, dass der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB nicht vorliege, da nicht erklärt werde, weshalb trotz arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit seinen Mittätern dennoch eine weitreichende psychische Beeinflussung vorgelegen haben soll, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, woraus der Beschwerdeführer eine Beteiligung in nur untergeordneter Weise ableite, zumal gerade eine Tätermehrheit den alle Beteiligten belasteten Handlungsunwert insgesamt steigere. Die Berücksichtigung des spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers und des Tathandelns aus reiner Gewinnsucht, was zum Überschreiten der in § 128 Abs. 1 Z 5 StGB genannten Grenze um das 15-fache führte, sowie die zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Sanktionsmaßnahmen stehe der begehrten Herabsetzung der Unrechtsfolge entgegen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder auch auf die Begehung von PKW-Einbruchsdiebstählen abgezielt, woraus seine Bereitschaft zur Begehung von Straftaten im Bereich der schweren Kriminalität erhelle. Seiner Ansicht zuwider sei der soziale Störwert eines gewerbsmäßig schweren durch Einbruch verübten Diebstahls angesichts der äußerst professionellen Vorgangsweise, die sich im Ausspionieren einer günstigen Diebstahlgelegenheit, Einsatz eines Funkstreckenverlängerers, der auch eine gewisse Übung und Fertigkeit beim Abfangen und Verstärken des Signals erfordere und Durchtrennen der Kabelzuleitungen zur Antenne zeige, außerordentlich hoch. Die verhängte Sanktion entspreche somit dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und biete weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt begründeten Anlass für eine Herabsetzung des Strafausmaßes, zumal diesem Anliegen nicht nur der durch die Tathandlung zum Ausdruck gekommene, in der Person des Beschwerdeführers liegende charakterliche Mangel spezialpräventiv entgegenstehe, sondern aus der gesetzten Tathandlung eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung erhelle. Vor dem Hintergrund stetig zunehmender Kriminalität gerade im Dunstkreis organisierter Vermögensdelinquenz erweise sich die Verhängung empfindlich spürbarer Sanktionen als erforderlich, um Bagatellisierungseffekte in der Öffentlichkeit zu vermeiden und potenziellen Tätern wirksam vor Augen zu führen, dass schwerwiegende Angriffe gegen fremdes Gut von den Gerichten mit der gebotenen Strenge geahndet würden. Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht scheitere schon an den in §§ 43 Abs. 1 bzw. 43a Abs. 3 und Abs. 4 StGB normierten Strafdrohungen.Das Oberlandesgericht führte zusammengefasst aus, dass der reklamierte Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht vorliege, da nicht erklärt werde, weshalb trotz arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit seinen Mittätern dennoch eine weitreichende psychische Beeinflussung vorgelegen haben soll, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, woraus der Beschwerdeführer eine Beteiligung in nur untergeordneter Weise ableite, zumal gerade eine Tätermehrheit den alle Beteiligten belasteten Handlungsunwert insgesamt steigere. Die Berücksichtigung des spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers und des Tathandelns aus reiner Gewinnsucht, was zum Überschreiten der in Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB genannten Grenze um das 15-fache führte, sowie die zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Sanktionsmaßnahmen stehe der begehrten Herabsetzung der Unrechtsfolge entgegen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder auch auf die Begehung von PKW-Einbruchsdiebstählen abgezielt, woraus seine Bereitschaft zur Begehung von Straftaten im Bereich der schweren Kriminalität erhelle. Seiner Ansicht zuwider sei der soziale Störwert eines gewerbsmäßig schweren durch Einbruch verübten Diebstahls angesichts der äußerst professionellen Vorgangsweise, die sich im Ausspionieren einer günstigen Diebstahlgelegenheit, Einsatz eines Funkstreckenverlängerers, der auch eine gewisse Übung und Fertigkeit beim Abfangen und Verstärken des Signals erfordere und Durchtrennen der Kabelzuleitungen zur Antenne zeige, außerordentlich hoch. Die verhängte Sanktion entspreche somit dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und biete weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt begründeten Anlass für eine Herabsetzung des Strafausmaßes, zumal diesem Anliegen nicht nur der durch die Tathandlung zum Ausdruck gekommene, in der Person des Beschwerdeführers liegende charakterliche Mangel spezialpräventiv entgegenstehe, sondern aus der gesetzten Tathandlung eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung erhelle. Vor dem Hintergrund stetig zunehmender Kriminalität gerade im Dunstkreis organisierter Vermögensdelinquenz erweise sich die Verhängung empfindlich spürbarer Sanktionen als erforderlich, um Bagatellisierungseffekte in der Öffentlichkeit zu vermeiden und potenziellen Tätern wirksam vor Augen zu führen, dass schwerwiegende Angriffe gegen fremdes Gut von den Gerichten mit der gebotenen Strenge geahndet würden. Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht scheitere schon an den in Paragraphen 43, Absatz eins, bzw. 43a Absatz 3 und Absatz 4, StGB normierten Strafdrohungen.
1.2.4. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.5. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ECRIS-Auszug vom 09.10.2023 ergeben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers in Litauen und Großbritannien zudem nachfolgende Verurteilungen:
1. XXXX (Litauen), XXXX , vom 19.10.2007 (rechtskräftig am 08.11.2007); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 22.10.2006; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen im Ausmaß von 70 Stunden, Auflage eines bestimmten Wohnortes für 12 Monate und Verbot der Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen; (vgl. ECRIS-Pos. 01);1. römisch 40 (Litauen), römisch 40 , vom 19.10.2007 (rechtskräftig am 08.11.2007); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 22.10.2006; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen im Ausmaß von 70 Stunden, Auflage eines bestimmten Wohnortes für 12 Monate und Verbot der Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen; vergleiche ECRIS-Pos. 01);
2. XXXX (Litauen), XXXX , vom 26.11.2007 (rechtskräftig am 18.12.2007); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 31.08.2006; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren und vier Monaten, gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen im Ausmaß von 70 Stunden, Auflage eines bestimmten Wohnortes für 12 Monate und Verbot der Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen; nachträglicher Widerruf der bedingten Strafnachsicht; Freiheitsstrafe von zwei Jahren; (vgl. ECRIS-Pos. 02);2. römisch 40 (Litauen), römisch 40 , vom 26.11.2007 (rechtskräftig am 18.12.2007); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 31.08.2006; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren und vier Monaten, gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen im Ausmaß von 70 Stunden, Auflage eines bestimmten Wohnortes für 12 Monate und Verbot der Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen; nachträglicher Widerruf der bedingten Strafnachsicht; Freiheitsstrafe von zwei Jahren; vergleiche ECRIS-Pos. 02);
3. XXXX , XXXX , vom 16.06.2008 (rechtskräftig am 30.12.2008); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 06.07.2007; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; bedingte Strafnachsicht widerrufen; unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; (vgl. ECRIS-Pos. 03);3. römisch 40 , römisch 40 , vom 16.06.2008 (rechtskräftig am 30.12.2008); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 06.07.2007; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; bedingte Strafnachsicht widerrufen; unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; vergleiche ECRIS-Pos. 03);
4. XXXX , XXXX , vom 27.01.2009 (rechtskräftig am 18.02.2009); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 29.10.2007; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, (vgl. ECRIS-Pos. 04);4. römisch 40 , römisch 40 , vom 27.01.2009 (rechtskräftig am 18.02.2009); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 29.10.2007; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, vergleiche ECRIS-Pos. 04);
5. XXXX , XXXX , vom 21.07.2009 (rechtskräftig am 11.08.2009); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 03.03.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren; Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS Pos. 05 von fünf Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe (vgl. ECRIS-Pos. 05 und 07);5. römisch 40 , römisch 40 , vom 21.07.2009 (rechtskräftig am 11.08.2009); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 03.03.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren; Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS Pos. 05 von fünf Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe vergleiche ECRIS-Pos. 05 und 07);
6. XXXX , XXXX , vom 22.07.2009 (rechtskräftig am 11.08.2009); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 21.11.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, (vgl. ECRIS-Pos. 06);6. römisch 40 , römisch 40 , vom 22.07.2009 (rechtskräftig am 11.08.2009); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 21.11.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, vergleiche ECRIS-Pos. 06);
7. XXXX , XXXX , vom 05.11.2009 (rechtskräftig am 27.01.2010); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 12.08.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten; Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS Pos. 05 von fünf Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe; Bildung einer weiteren Gesamtstrafe mit ECRIS Pos. 08 in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (vgl. ECRIS-Pos. 07 und 05 und 08);7. römisch 40 , römisch 40 , vom 05.11.2009 (rechtskräftig am 27.01.2010); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 12.08.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten; Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS Pos. 05 von fünf Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe; Bildung einer weiteren Gesamtstrafe mit ECRIS Pos. 08 in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe vergleiche ECRIS-Pos. 07 und 05 und 08);
8. XXXX , XXXX , vom 10.12.2012 (rechtskräftig am 02.01.2013); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 18.07.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Jahren; Bildung einer weiteren Gesamtstrafe zu ECRIS Pos. 07 in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (vgl. ECRIS-Pos. 08 und 07);8. römisch 40 , römisch 40 , vom 10.12.2012 (rechtskräftig am 02.01.2013); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 18.07.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Jahren; Bildung einer weiteren Gesamtstrafe zu ECRIS Pos. 07 in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe vergleiche ECRIS-Pos. 08 und 07);
9. XXXX , XXXX , vom 10.10.2014 (rechtskräftig am 31.10.2014); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: 31.03.2014; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Monat und 28 Tagen (vgl. ECRIS-Pos. 09);9. römisch 40 , römisch 40 , vom 10.10.2014 (rechtskräftig am 31.10.2014); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: 31.03.2014; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Monat und 28 Tagen vergleiche ECRIS-Pos. 09);
10. XXXX , XXXX , vom 22.12.2015 (rechtskräftig am 18.03.2016); Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 20.01.2015; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 10);10. römisch 40 , römisch 40 , vom 22.12.2015 (rechtskräftig am 18.03.2016); Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung: 20.01.2015; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 10);
11. XXXX , XXXX , vom 07.02.2022 (rechtskräftig am 07.02.2022); Diebstahl eines Fahrzeuges; Datum der ersten Tathandlung: 11.11.2021; Strafe: Freiheitsstrafe 378 Tagen und Geldstrafe von GBP 156,00; Vollzugsbeginn: 07.02.2022 (vgl. ECRIS-Pos. 11);11. römisch 40 , römisch 40 , vom 07.02.2022 (rechtskräftig am 07.02.2022); Diebstahl eines Fahrzeuges; Datum der ersten Tathandlung: 11.11.2021; Strafe: Freiheitsstrafe 378 Tagen und Geldstrafe von GBP 156,00; Vollzugsbeginn: 07.02.2022 vergleiche ECRIS-Pos. 11);
Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX ergibt sich zudem noch eine siebenjährige Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers in Estland vom 01.10.2020 welche in Teilen zwischen 31.05.2019 (wohl unter Anrechnung von Untersuchungshaft) bis 31.08.2021 unter bedingter Entlassung bei einem Strafrest von vier Jahren und neun Monaten vollzogen wurde (vgl. Feststellungen Strafurteil, AS 95).Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 ergibt sich zudem noch eine siebenjährige Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers in Estland vom 01.10.2020 welche in Teilen zwischen 31.05.2019 (wohl unter Anrechnung von Untersuchungshaft) bis 31.08.2021 unter bedingter Entlassung bei einem Strafrest von vier Jahren und neun Monaten vollzogen wurde vergleiche Feststellungen Strafurteil, AS 95).
Er hat zwischen 2008 und 2014 sowie zwischen 2016 und 2018 mehrjährige Haftstrafen in Litauen verbüßt (vgl. ua. Feststellungen Strafurteil, AS 96).Er hat zwischen 2008 und 2014 sowie zwischen 2016 und 2018 mehrjährige Haftstrafen in Litauen verbüßt vergleiche ua. Feststellungen Strafurteil, AS 96).
1.2.6. Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Verhängung der Untersuchungshaft und auch noch zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend in Haft, dabei seit XXXX .2023 in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der XXXX .2028, der erste Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wäre der XXXX .2025, der Termin nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe der XXXX .2026 (vgl. Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, AS 85).1.2.6. Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Verhängung der Untersuchungshaft und auch noch zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend in Haft, dabei seit römisch 40 .2023 in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der römisch 40 .2028, der erste Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wäre der römisch 40 .2025, der Termin nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe der römisch 40 .2026 vergleiche Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, AS 85).
1.2.7. Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Delikte sind überwiegend einschlägig im Sinne von Delikten gegen fremdes Eigentum wie insbesondere mehrfacher (Einbruchs-)Diebstahl.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Litauen, er ist geschieden und hat keine Kinder (vgl. Feststellungen Strafurteil, AS 95; Beschwerde, AS 194).Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Litauen, er ist geschieden und hat keine Kinder vergleiche Feststellungen Strafurteil, AS 95; Beschwerde, AS 194).
In Österreich leben keinerlei Familienangehörigen oder bestehen sonst irgendwelche Bezüge. Der Beschwerdeführer ist lediglich zur Begehung von gewerbsmäßigen Straftaten nach Österreich eingereist und finanziert durch sein kriminelles Verhalten offensichtlich seinen Lebensunterhalt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschkurs besucht. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet oder nicht arbeitsfähig wäre.
Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste, liegen keinerlei berücksichtigungswürdige private oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet vor und wurden solche auch nicht vorgebracht.
Er hat nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zum Entscheidungszeitpunkt keine Aussicht auf die Erlangung maßgeblicher finanzieller Mittel und verfügt weiters auch über keine konkrete Möglichkeit zur Unterkunftnahme.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Eine Kopie des litauischen Personalausweises ist zudem aktenkundig.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und werden die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch einen ECRIS-Auszug ein.
Nachdem im gesamten Verfahren keine Erkrankung oder gesundheitliche Einschränkung vorgebracht wurde, und eine solche auch sonst nicht hervorgekommen ist und in der Beschwerde überdies – wiewohl unsubstantiiert – vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer strebe die Absolvierung einer Lehre in der Haft an, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung oder gesundheitlichen Einschränkungen leidet bzw. nicht arbeitsfähig wäre.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der Beschwerde keinerlei (substanziiertes) Vorbringen zu seinen Lebensumständen oder seinen privaten und familiären Bindungen getätigt. Aus dem Vorbringen lässt sich auch nicht ableiten, dass der Beschwerdefüher irgendwelche Schritte gesetzt hätte, die in Richtung einer Resozialisierung oder auch nur Einsicht des begangenen Unrechtes deuten würden. Es wurde lediglich von einem Gesinnungswandel gesprochen, ohne dies zu substantiieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. mangelhafte Feststellungen getroffen und damit ein willkürliches Verhalten gesetzt, dass in die Verfassungssphäre eingreife, da der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben bzw. die allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal dem Beschwerdeführer vom Bundesamt ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde, dem er nicht nachgekommen ist und auch in der Beschwerde keine (substantiierten) Angaben gemacht wurden. Ein konkretes Vorbringen, welches das Bundesamt nicht bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet und im Ergebnis nur oberflächlich nicht näher dargelegte Verfahrensmängel behauptet.3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. mangelhafte Feststellungen getroffen und damit ein willkürliches Verhalten gesetzt, dass in die Verfassungssphäre eingreife, da der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben bzw. die allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal dem Beschwerdeführer vom Bundesamt ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde, dem er nicht nachgekommen ist und auch in der Beschwerde keine (substantiierten) Angaben gemacht wurden. Ein konkretes Vorbringen, welches das Bundesamt nicht bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet und im Ergebnis nur oberflächlich nicht näher dargelegte Verfahrensmängel behauptet.
3.3. Zum Aufenthaltsverbot:
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 15.02.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schwer und durch Einbruch verübten Diebstahls unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX 2022 bis XXXX .2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren sowie zur Zahlung von EUR 6.000,00 an den Privatbeteiligten binnen 14 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in den Nachtstunden zum 17.10.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei abgesondert verfolgten Tätern fremde bewegliche Sachen, nämlich das Fahrzeug der Marke Range Rover 4,4 SD V8 Vouge im Wert von EUR 65.000,00 und die darin verwahrten Gegenstände, nämlich ein Jagdgewehr der Marke Merkel Extreme K5 im Wert von EUR 6.500,00 samt Munition, ein Nachtsichtgerät der Marke Pulsar Asion Key im Wert von EUR 1.000,00, EUR 200,00 Bargeld, ein Fernglas der Marke Swarovsky im Wert von EUR 2.000,00, ein Fernglas der Marke Zeiss im Wert von EUR 500,00, eine Geldbörse im Wert von EUR 100,00, zwei Jacken im Gesamtwert von EUR 300,00 und eine Ledertasche im Wert von EUR 500,00 einem anderen durch Einbruch, indem er in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit seinen beiden Mittätern die Funksignale des im Wohnhaus des Opfers verwahrten Keyless Fahrzeugschlüssels unter Verwendung eines Funkstreckenverlängerers abfing und mit dem derart widerrechtlich erlangten Zugangscode das versperrt abgestellt Fahrzeug öffnete und in Betrieb nahm, sohin in ein Transportmittel eindrang, mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB) Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich des oben angeführten Funkstreckenverlängerers, und bereits einmal wegen einer solchen Tag verurteilt worden ist.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 15.02.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schwer und durch Einbruch verübten Diebstahls unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren sowie zur Zahlung von EUR 6.000,00 an den Privatbeteiligten binnen 14 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in den Nachtstunden zum 17.10.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei abgesondert verfolgten Tätern fremde bewegliche Sachen, nämlich das Fahrzeug der Marke Range Rover 4,4 SD V8 Vouge im Wert von EUR 65.000,00 und die darin verwahrten Gegenstände, nämlich ein Jagdgewehr der Marke Merkel Extreme K5 im Wert von EUR 6.500,00 samt Munition, ein Nachtsichtgerät der Marke Pulsar Asion Key im Wert von EUR 1.000,00, EUR 200,00 Bargeld, ein Fernglas der Marke Swarovsky im Wert von EUR 2.000,00, ein Fernglas der Marke Zeiss im Wert von EUR 500,00, eine Geldbörse im Wert von EUR 100,00, zwei Jacken im Gesamtwert von EUR 300,00 und eine Ledertasche im Wert von EUR 500,00 einem anderen durch Einbruch, indem er in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit seinen beiden Mittätern die Funksignale des im Wohnhaus des Opfers verwahrten Keyless Fahrzeugschlüssels unter Verwendung eines Funkstreckenverlängerers abfing und mit dem derart widerrechtlich erlangten Zugangscode das versperrt abgestellt Fahrzeug öffnete und in Betrieb nahm, sohin in ein Transportmittel eindrang, mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich des oben angeführten Funkstreckenverlängerers, und bereits einmal wegen einer solchen Tag verurteilt worden ist.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze, die mehrfach vorliegende Deliktsqualifikation, das Vorliegen von zehn weiteren einschlägigen Vorstrafen, den hohen Sachschaden am Diebesgut (EUR 18.000,00), die Tatbegehung im raschen Rückfall nach Entlassung aus der Strafhaft in Großbritannien bzw. während offener Probezeit nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft in Estland als erschwerend, als mildernd hingegen nur die großteils erfolgte Rückstellung des Diebesgutes. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe sei im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, aus dessen Vorleben klar erkennbar sei, dass er sich für ein Leben als professionell agierender Straftäter mit Fokus auf die Begehung von PKW-Einbruchsdiebstählen bezüglich hochpreisiger Marken entschieden habe, und der seinen Lebensunterhalt außerhalb der in Strafhaft zugebrachten Zeiten offenkundig überwiegend durch die Begehung von PKW-Einbruchsdiebstählen bestreite, und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren tat- und schuldangemessen.
Der vom Beschwerdeführer weiters erhobenen Strafberufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.07.2023 keine Folge gegeben. Dieses führte zusammengefasst aus, dass der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB nicht vorliege, da nicht erklärt werde, weshalb trotz arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit seinen Mittätern dennoch eine weitreichende psychische Beeinflussung vorgelegen haben soll, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, woraus der Beschwerdeführer eine Beteiligung in nur untergeordneter Weise ableite, zumal gerade eine Tätermehrheit den alle Beteiligten belasteten Handlungsunwert insgesamt steigere. Die Berücksichtigung des spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers und des Tathandelns aus reiner Gewinnsucht, was zum Überschreiten der in § 128 Abs. 1 Z 5 StGB genannten Grenze um das 15-fache führte, sowie die zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Sanktionsmaßnahmen stehe der begehrten Herabsetzung der Unrechtsfolge entgegen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder auch auf die Begehung von PKW-Einbruchsdiebstählen abgezielt, woraus seine Bereitschaft zur Begehung von Straftaten im Bereich der schweren Kriminalität erhelle. Seiner Ansicht zuwider sei der soziale Störwert eines gewerbsmäßig schweren durch Einbruch verübten Diebstahls angesichts der äußerst professionellen Vorgangsweise, die sich im Ausspionieren einer günstigen Diebstahlgelegenheit, Einsatz eines Funkstreckenverlängerers, der auch eine gewisse Übung und Fertigkeit beim Abfangen und Verstärken des Signals erfordere und Durchtrennen der Kabelzuleitungen zur Antenne zeige, außerordentlich hoch. Die verhängte Sanktion entspreche somit dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und biete weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt begründeten Anlass für eine Herabsetzung des Strafausmaßes, zumal diesem Anliegen nicht nur der durch die Tathandlung zum Ausdruck gekommene, in der Person des Beschwerdeführers liegende charakterliche Mangel spezialpräventiv entgegenstehe, sondern aus der gesetzten Tathandlung eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung erhelle. Vor dem Hintergrund stetig zunehmender Kriminalität gerade im Dunstkreis organisierter Vermögensdelinquenz erweise sich die Verhängung empfindlich spürbarer Sanktionen als erforderlich, um Bagatellisierungseffekte in der Öffentlichkeit zu vermeiden und potenziellen Tätern wirksam vor Augen zu führen, dass schwerwiegende Angriffe gegen fremdes Gut von den Gerichten mit der gebotenen Strenge geahndet würden. Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht scheitere schon an den in §§ 43 Abs. 1 bzw. 43a Abs. 3 und Abs. 4 StGB normierten Strafdrohungen.Der vom Beschwerdeführer weiters erhobenen Strafberufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.07.2023 keine Folge gegeben. Dieses führte zusammengefasst aus, dass der reklamierte Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht vorliege, da nicht erklärt werde, weshalb trotz arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit seinen Mittätern dennoch eine weitreichende psychische Beeinflussung vorgelegen haben soll, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, woraus der Beschwerdeführer eine Beteiligung in nur untergeordneter Weise ableite, zumal gerade eine Tätermehrheit den alle Beteiligten belasteten Handlungsunwert insgesamt steigere. Die Berücksichtigung des spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers und des Tathandelns aus reiner Gewinnsucht, was zum Überschreiten der in Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB genannten Grenze um das 15-fache führte, sowie die zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Sanktionsmaßnahmen stehe der begehrten Herabsetzung der Unrechtsfolge entgegen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder auch auf die Begehung von PKW-Einbruchsdiebstählen abgezielt, woraus seine Bereitschaft zur Begehung von Straftaten im Bereich der schweren Kriminalität erhelle. Seiner Ansicht zuwider sei der soziale Störwert eines gewerbsmäßig schweren durch Einbruch verübten Diebstahls angesichts der äußerst professionellen Vorgangsweise, die sich im Ausspionieren einer günstigen Diebstahlgelegenheit, Einsatz eines Funkstreckenverlängerers, der auch eine gewisse Übung und Fertigkeit beim Abfangen und Verstärken des Signals erfordere und Durchtrennen der Kabelzuleitungen zur Antenne zeige, außerordentlich hoch. Die verhängte Sanktion entspreche somit dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und biete weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt begründeten Anlass für eine Herabsetzung des Strafausmaßes, zumal diesem Anliegen nicht nur der durch die Tathandlung zum Ausdruck gekommene, in der Person des Beschwerdeführers liegende charakterliche Mangel spezialpräventiv entgegenstehe, sondern aus der gesetzten Tathandlung eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung erhelle. Vor dem Hintergrund stetig zunehmender Kriminalität gerade im Dunstkreis organisierter Vermögensdelinquenz erweise sich die Verhängung empfindlich spürbarer Sanktionen als erforderlich, um Bagatellisierungseffekte in der Öffentlichkeit zu vermeiden und potenziellen Tätern wirksam vor Augen zu führen, dass schwerwiegende Angriffe gegen fremdes Gut von den Gerichten mit der gebotenen Strenge geahndet würden. Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht scheitere schon an den in Paragraphen 43, Absatz eins, bzw. 43a Absatz 3 und Absatz 4, StGB normierten Strafdrohungen.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Litauen zehn sowie in Estland und Großbritannien jeweils eine Vorstrafe auf, wobei es sich überwiegend um einschlägige Vorstrafen zu mehrjährigen Haftstrafen handelte. Zuletzt wurde er in Großbritannien mit Urteil vom 07.02.2022 wegen Einbruchsdiebstahls in ein Kraftfahrzeug zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 378 Tagen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen worden sei und das Vollzugsende auf einen nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2022 fiel. Mit Urteil eines estländischen Gerichtes vom 01.10.2020 wurde er wegen schweren Einbruchsdiebstahls unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, welche von 31.05.2029 bis 31.08.2021 unter bedingter Entlassung bei einem Strafrest von vier Jahren und neun Monaten vollzogen worden sei. In Litauen hat der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 2008 und 2014 einen mehrjährigen „Strafblock“ verbüßt und sich auch zwischen 2016 und 2018 in Haft befunden.
Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung insbesondere des Eigentums anderer Menschen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer trotz des bereits mehrfachen und jahrelangen Verspürens des Haftübels dennoch immer wieder einschlägig rückfällig wird und seine Delinquenz nur während der Zeiten in Haft zu unterbrechen scheint.
Wie sich schon aus den Strafbemessungsgründen des Landesgerichtes und auch des Oberlandesgerichtes im Fall des Beschwerdeführers ergibt – worauf das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen ausführlich Bezug genommen hat – handelt es sich beim Beschwerdeführer ganz offensichtlich um einen Berufskriminellen, der seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von (Einbruchs-) Diebstählen insbesondere in hochpreisige PKW und dies teilweise organisiert mit weiteren Mittätern oder, wie in Estland, sogar im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erwirtschaftet und auch mehrfach verhängte, mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafen bisher zu keinerlei Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer geführt haben. Angesichts des konkreten strafrechtlichen Vorlebens kann auch nicht begründet und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer fortan einen völligen Gesinnungswandel durchläuft und von seinem über zumindest rund 15 Jahre hinweg fortgesetzten Fehlverhalten künftig und nachhaltig Abstand nehmen wird. Er hat im Verfahren auch nicht nachgewiesen, dass er irgendwelche Schritte gesetzt hat, die den behaupteten Gesinnungswandel als glaubhaft erscheinen ließen.
Eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft wäre im Fall des Beschwerdeführers frühestens mit Verbüßung der Hälfte der Strafe am XXXX .2025 möglich. Errechnetes Strafende ist der XXXX .2028. Es ist bisher auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Haft arbeiten würde oder ihm relevante Vollzugserleichterungen gewährt worden wären. Eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft wäre im Fall des Beschwerdeführers frühestens mit Verbüßung der Hälfte der Strafe am römisch 40 .2025 möglich. Errechnetes Strafende ist der römisch 40 .2028. Es ist bisher auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Haft arbeiten würde oder ihm relevante Vollzugserleichterungen gewährt worden wären.
Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest über fünfzehn Jahre hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte finanziert, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Eigentumsdelikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).
Es wird zu keiner Zeit substantiiert und nachvollziehbar begründet vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue oder weshalb gerade angesichts des massiv vorbelasteten Lebens des Beschwerdeführers und des – trotz Verbüßung von wiederkehrenden, unbedingten Haftstrafen im erheblichen Ausmaß – über sechzehn Jahre hindurch fortgesetzten bzw. immer wieder aufgenommenen kriminellen Verhaltens davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr in Freiheit wohlverhalten werde.
Der Beschwerdeführer wurde bisher immer wieder rückfällig. Er weist inzwischen schon zumindest in vier Staaten der Europäischen Union einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen auf, darunter mehrfach zu mehrjährigen unbedingten Haftstrafen und befand er sich zwischen 2008 und 2014 sowie zwischen 2016 und 2018 in Litauen, zwischen 31.05.2019 (wohl unter Anrechnung von Untersuchungshaft) und 31.08.2021 in Estland im Rahmen einer siebenjährigen unbedingten Freiheitsstrafe, wobei er bei einem Strafrest von über vier Jahren bedingt entlassen wurde, und fast unmittelbar darauf 378 Tage in Großbritannien in Haft bevor er sich – offensichtlich ebenfalls kurz nach Haftentlassung – in Österreich strafbar machte.
Zwar liegen im Zusammenhang mit den litauischen, estländischen und britischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen und den dazu getroffenen Feststellungen des Landesgerichtes XXXX keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht und auch durch das Oberlandesgericht herangezogen wurden. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Litauen, Estland und Großbritannien das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab.Zwar liegen im Zusammenhang mit den litauischen, estländischen und britischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen und den dazu getroffenen Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht und auch durch das Oberlandesgericht herangezogen wurden. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Litauen, Estland und Großbritannien das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Von einer maßgeblichen Minderung oder gar einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung kann auch zum Zeitpunkt seiner (allenfalls bedingten) Haftentlassung derzeit nicht ausgegangen werden.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals am 15.10.2022 gemeinsam mit seinen Mittätern in das Bundesgebiet ein, um hier ein geeignetes Diebstahlsobjekt auszukundschaften. Sie reisten unmittelbar wieder nach Tschechien aus und kehrten am 17.10.2022 zur Tatbegehung wieder zurück.
Der Beschwerdeführer hatte weder die Absicht, in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen, noch hat er entsprechend eine ortsübliche Unterkunft genommen oder eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen. Es liegen in Österreich auch keinerlei private oder soziale Bezüge vor. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer irgendwelche berücksichtigungswürdigen Deutsch-Kenntnisse verfügen oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen vorliegen würden, was angesichts des offenbar nur an zwei Tagen für wenige Stunden andauernden Aufenthalts im Rahmen der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftat auch nicht begründet angenommen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist in Litauen aufgewachsen und spricht Litauisch als Muttersprache. Er hat dort die Schule absolviert und hat zuletzt Sozialhilfe bezogen, sofern er sich nicht in Haft befunden hat. Er ist geschieden, hat aber keine Sorgepflichten für Kinder. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich ganz offensichtlich in Litauen, sofern er nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine unbedingte Haftstrafe verbüßte.
Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehre nach Litauen nicht zumutbar wäre und wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Zwar kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführte, dass die Strafgerichte bei einem (durch die Anwendung von § 39 Abs. .1 StGB) verlängerten Strafrahmen von insgesamt bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und somit am oberen Ende des möglichen Strafrahmens das Auslangen fanden und der Beschwerdeführer massiv im Ausland vorbestraft ist, jedoch ist dennoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und es sich bei den von ihm immer wieder verübten Delikten nicht um Delikte gegen die körperliche Integrität bzw. gegen Leib und Leben von Menschen richtete und von einem Aufenthaltsverbot in unbefristeter Dauer auch Straftaten von noch weit höherem Unwert erfasst sind.Zwar kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführte, dass die Strafgerichte bei einem (durch die Anwendung von Paragraph 39, Absatz Punkt eins, StGB) verlängerten Strafrahmen von insgesamt bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und somit am oberen Ende des möglichen Strafrahmens das Auslangen fanden und der Beschwerdeführer massiv im Ausland vorbestraft ist, jedoch ist dennoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und es sich bei den von ihm immer wieder verübten Delikten nicht um Delikte gegen die körperliche Integrität bzw. gegen Leib und Leben von Menschen richtete und von einem Aufenthaltsverbot in unbefristeter Dauer auch Straftaten von noch weit höherem Unwert erfasst sind.
Im Ergebnis erscheint daher die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im konkreten Einzelfall nicht geboten, weshalb dieses nunmehr mit zehn Jahren befristet wurde.
3.4. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesamt der gegenständlichen Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesamt der gegenständlichen Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr und nicht vorhandene persönliche Anbindungen im Bundesgebiet, die einer Regelung nach der Haftentlassung bedürfen würden, verwiesen.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Der Beschwerdeführer ist litauischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Dabei wäre im konkreten Fall drauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer – voraussichtlich noch für längere Zeit – in Strafhaft befindet, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner in der Zukunft liegenden Enthaftung untragbar sein sollte (vgl. abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Der Beschwerdeführer ist litauischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Dabei wäre im konkreten Fall drauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer – voraussichtlich noch für längere Zeit – in Strafhaft befindet, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner in der Zukunft liegenden Enthaftung untragbar sein sollte vergleiche abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Im Ergebnis kann jedoch im konkreten Fall jedoch nicht erkannt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes mit Blick auf den frühestmöglichen Termin zur allfälligen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre:
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz zehn Vorstrafen in Litauen, einer Vorstrafen in Estland und einer Vorstrafe in Großbritannien seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Eigentumsdelikte zu finanzieren scheint, die er auch im Anlassfall in Österreich gewerbsmäßig begangen hat. Die über einen Zeitraum von zumindest über fünfzehn Jahren vorliegende Wiederholungsgefahr ist daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal er zum Entscheidungszeitpunkt völlig mittellos ist und in Österreich über keinerlei wie auch immer geartete Bindungen verfügt. Wie das Bundesamt bereits ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer ausschließlich im Rahmen der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten in das Bundesgebiet gereist. Er hatte hier gar nicht die Absicht, sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen und verfügte weder über eine ortsübliche Unterkunft noch war er auf Arbeitssuche oder hat eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Miet- oder Vertragsverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen und kann auch nicht erkannt werden, dass sich diese Umstände zum Zeitpunkt einer hypothetischen Haftentlassung in der Zukunft maßgeblich ändern würden.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.
Ein Durchsetzungsaufschub wurde daher im Ergebnis zu Recht nicht erteilt.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der Beschwerdeführer dadurch faktisch nicht beschwert war.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2278828.1.00Im RIS seit
28.03.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024