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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zur subsidiären Anwendbarkeit WRG 1959 §114 Abs2 iVm. §115 Abs2; die Grenze zwischen jenen Fällen in denen Parteienrechte in geringerem oder größeren Umfang eingeraumt werden, wird durch §114 Abs2 erster Satz, erster Fall nicht in einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Weise gezogen; kein Widerspruch des §114 Abs2 zweiter Fall iVm. §39 Abs2 und §37 AVG 1950 zu Art18 B-VG - Ermessensübung im Einzelfall überprüfbarSpruch
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der VwGH beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG, den §114 Abs2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215 (im folgenden: WRG 1959) als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. Der VwGH beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG, den §114 Abs2 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt 215 (im folgenden: WRG 1959) als verfassungswidrig aufzuheben.
Diesen Anträgen liegen Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen Bescheide zugrunde, mit denen im Zusammenhang mit bevorzugten Wasserbauten stehenden Projekten die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde.
II. 1. Der VwGH hat in dem zu G199/87 protokollierten Antrag seine Bedenken wie folgt dargelegt:römisch zwei. 1. Der VwGH hat in dem zu G199/87 protokollierten Antrag seine Bedenken wie folgt dargelegt:
"1. §114 Abs2 WRG 1959 steht im Zusammenhang mit §115 Abs2 WRG 1959, wonach dann, wenn vor der Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, die Beteiligten Abänderungen oder Ergänzungen des Entwurfes verlangen können, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
Im ersten Fall des §114 Abs2 WRG 1959 hängt es demnach vom Belieben des Projektwerbers eines bevorzugten Wasserbaues ab, ob die Beteiligten Einwendungen gegen das Projekt im Sinne des §115 Abs2 WRG 1959 erheben können. Der VwGH ist der Meinung, daß durch die Bestimmung des §114 Abs2 WRG 1959 (erster Fall) jene Beteiligten an einem Verfahren über einen bevorzugten Wasserbau, dessen Unternehmer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, schlechter gestellt werden, als jene Beteiligten an einem Verfahren über einen bevorzugten Wasserbau, dessen Unternehmer eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Diese Differenzierung erscheint sachlich nicht begründet und als solche im Widerspruch zum Gleichheitsgebot zu stehen (vgl. auch die im Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 1985, Zl. B5/85-27, B16, 17/85-17, angeführten Erkenntnisse des dortigen Gerichtshofes vom 6. März 1972, Slg. 6664/1972, und vom 26. Juni 1982, Slg. 9451/1982). Im ersten Fall des §114 Abs2 WRG 1959 hängt es demnach vom Belieben des Projektwerbers eines bevorzugten Wasserbaues ab, ob die Beteiligten Einwendungen gegen das Projekt im Sinne des §115 Abs2 WRG 1959 erheben können. Der VwGH ist der Meinung, daß durch die Bestimmung des §114 Abs2 WRG 1959 (erster Fall) jene Beteiligten an einem Verfahren über einen bevorzugten Wasserbau, dessen Unternehmer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, schlechter gestellt werden, als jene Beteiligten an einem Verfahren über einen bevorzugten Wasserbau, dessen Unternehmer eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Diese Differenzierung erscheint sachlich nicht begründet und als solche im Widerspruch zum Gleichheitsgebot zu stehen vergleiche auch die im Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 1985, Zl. B5/85-27, B16, 17/85-17, angeführten Erkenntnisse des dortigen Gerichtshofes vom 6. März 1972, Slg. 6664/1972, und vom 26. Juni 1982, Slg. 9451/1982).
2. Im zweiten Fall des §114 Abs2 WRG 1959 ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann erforderlich, wenn sie von der Behörde für notwendig erachtet wird. Durch diese Sondervorschrift wird - dies gilt auch für Punkt 1 - §107 Abs1 WRG 1959 außer Wirksamkeit gesetzt, wonach im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Pflicht besteht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Art18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Daraus folgt, daß Gesetze das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Ausmaß zu determinieren haben, daß die Übereinstimmung der individuellen Verwaltungsakte mit den Gesetzen von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüft werden kann; die verwendeten Begriffe müssen so bestimmt sein, daß sie einen der Vollziehung zugänglichen Inhalt umschreiben. Gesetze, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind verfassungswidrig. Diesen Erfordernissen scheint die dem vorliegenden Antrag unterzogene Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes nicht zu entsprechen.
a) Ausgehend davon, daß es sich bei der von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. Friedrich Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 463 f, und Karl Weber, Der bevorzugte Wasserbau, Juristische Blätter 1984, 19/20, Seite 540) ist der Sinn der Bestimmung des §114 Abs2 WRG 1959 nicht so zum Ausdruck gebracht, daß die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden ist. Die Richtlinie für die Ermessensübung könnte allein im Wort 'notwendig' liegen. Diesem Wort fehlt jedoch eine nähere Bezugsetzung. Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, ob die Notwendigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung etwa in bezug auf das besondere Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an der beschleunigten Ausführung von Wasserbauten oder etwa in bezug auf die zu schützenden Interessen des Beteiligten - um nur zwei mögliche Bezugsetzungen herauszugreifen - vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beurteilt werden soll. Dem VwGH ist es daher verwehrt, aus der Bestimmung des §114 Abs2 WRG 1959 - auch im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes - eindeutige rechtliche Konklusionen zu ziehen, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden ist. Eine solche Ermessensentscheidung ist somit nach dem Sinn des Gesetzes nicht objektiv überprüfbar. Aus diesem Grunde besteht nach Ansicht des VwGH ein Widerspruch zu Art130 Abs2 B-VG. a) Ausgehend davon, daß es sich bei der von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche Friedrich Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 463 f, und Karl Weber, Der bevorzugte Wasserbau, Juristische Blätter 1984, 19/20, Seite 540) ist der Sinn der Bestimmung des §114 Abs2 WRG 1959 nicht so zum Ausdruck gebracht, daß die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden ist. Die Richtlinie für die Ermessensübung könnte allein im Wort 'notwendig' liegen. Diesem Wort fehlt jedoch eine nähere Bezugsetzung. Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, ob die Notwendigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung etwa in bezug auf das besondere Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an der beschleunigten Ausführung von Wasserbauten oder etwa in bezug auf die zu schützenden Interessen des Beteiligten - um nur zwei mögliche Bezugsetzungen herauszugreifen - vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beurteilt werden soll. Dem VwGH ist es daher verwehrt, aus der Bestimmung des §114 Abs2 WRG 1959 - auch im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes - eindeutige rechtliche Konklusionen zu ziehen, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden ist. Eine solche Ermessensentscheidung ist somit nach dem Sinn des Gesetzes nicht objektiv überprüfbar. Aus diesem Grunde besteht nach Ansicht des VwGH ein Widerspruch zu Art130 Abs2 B-VG.
b) Sollte der VfGH zu dem Ergebnis gelangen, die Bestimmung des §114 Abs2 WRG 1959 räume dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kein Ermessen ein - es läge vielmehr eine gebundene Entscheidung vor -, so widerspräche diese Bestimmung umsomehr dem im Art18 Abs1 B-VG verankerten Rechtsstaatsprinzip, demzufolge Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde ausreichend vorherbestimmt ist.
Daran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, daß der VwGH in Fortsetzung der in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 6087/1963 zum Ausdruck gebrachten Erwägung, die Bestimmung des §107 Abs1 WRG 1959 beziehe sich nicht nur auf das ursprüngliche Gesuch (Projekt), sondern müsse auch für ein im Zuge des Verfahrens geändertes Projekt gelten, in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Zl. 84/07/0375 ff ausgesprochen hat, daß das gesamte Bewilligungsverfahren, dem eine Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugter Wasserbau vorangegangen ist, sinnvollerweise nur unter der Geltung von ein- und denselben, für alle Verfahrensparteien gültigen Bestimmungen abgeführt werden kann und die Rechtstellung der Betroffenen bei Bewilligung von Detailprojekten keine Minderung erfahren darf.
Der VwGH wiederholt daher, gestützt auf die Art140 Abs1 und 89 Abs2 zweiter Satz B-VG, den Antrag, die im Begehren genannte Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben, wobei das Schwergewicht der Bedenken des VwGH auf den ersten Satz lastet, der zweite Satz aber bei einer Aufhebung des ersten gegenstandslos würde."
2. In seinen weiteren Anträgen hat der VwGH im wesentlichen jeweils auf die in der Begründung des zu G199/87 protokollierten Antrages dargelegten, oben wiedergegebenen Bedenken verwiesen.
3. Die Bundesregierung hat folgende Äußerung erstattet:
"1. Zur behaupteten mangelhaften Determination:
Gemäß §114 Abs2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist eine mündliche Verhandlung - wenn die Durchführung eines solchen nicht vom Unternehmer beantragt wird - dann durchzuführen, wenn es von der Behörde 'für notwendig erachtet wird'. Nach Ansicht des VwGH ist die Determinante 'notwendig' nicht ausreichend, um Art18 Abs1 B-VG Genüge zu tun, da dem Gesetz nicht entnommen werden könne, ob die Notwendigkeit zur Durchführung der mündlichen Verhandlung etwa in bezug auf das besondere Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an der beschleunigten Ausführung von Wasserbauten oder etwa in bezug auf die zu schützenden Interessen des Beteiligten beurteilt werden soll. Nach der Judikatur des VfGH ist ein Gesetz dann ausreichend bestimmt, wenn das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maß vorherbestimmt wird, daß es objektiv möglich ist, die Übereinstimmung der individuellen Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu überprüfen (vgl. z.B. VfSlg. 8802/1980 und die dort zitierte Judikatur). Die Bestimmtheit muß sich jedoch nicht ausschließlich aus einer Vorschrift allein ergeben, es kommt vielmehr darauf an, ob aus dem Gesetz insgesamt oder aus mehreren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ein ausreichender Maßstab für das Verwaltungshandeln entnommen werden kann. Gemäß §114 Abs2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist eine mündliche Verhandlung - wenn die Durchführung eines solchen nicht vom Unternehmer beantragt wird - dann durchzuführen, wenn es von der Behörde 'für notwendig erachtet wird'. Nach Ansicht des VwGH ist die Determinante 'notwendig' nicht ausreichend, um Art18 Abs1 B-VG Genüge zu tun, da dem Gesetz nicht entnommen werden könne, ob die Notwendigkeit zur Durchführung der mündlichen Verhandlung etwa in bezug auf das besondere Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an der beschleunigten Ausführung von Wasserbauten oder etwa in bezug auf die zu schützenden Interessen des Beteiligten beurteilt werden soll. Nach der Judikatur des VfGH ist ein Gesetz dann ausreichend bestimmt, wenn das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maß vorherbestimmt wird, daß es objektiv möglich ist, die Übereinstimmung der individuellen Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu überprüfen vergleiche z.B. VfSlg. 8802/1980 und die dort zitierte Judikatur). Die Bestimmtheit muß sich jedoch nicht ausschließlich aus einer Vorschrift allein ergeben, es kommt vielmehr darauf an, ob aus dem Gesetz insgesamt oder aus mehreren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ein ausreichender Maßstab für das Verwaltungshandeln entnommen werden kann.
Gemäß §115 Abs2 WRG 1959 können, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfs verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Aus den §§37 und 39 Abs2 AVG 1950 - diese Vorschriften sind gemäß ArtII Abs4 EGVG 1950 auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien, u.a. soweit sie in erster Instanz einschreiten (vgl. §100 Abs2 zweiter Satz WRG 1959), anzuwenden - ergibt sich, daß die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen hat. Der Umstand, daß §114 Abs2 WRG 1959, zweiter Fall, eine ausdrückliche Regelung über die amtswegige Verfügung einer mündlichen Verhandlung trifft, bedeutet nun nach Ansicht der Bundesregierung keineswegs, daß damit die Geltung der §§37 und 39 AVG 1950, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, gänzlich ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist die Frage der amtswegigen Verfügung einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang sämtlicher vorgenannter Bestimmungen zu beurteilen. Gemäß §39 Abs2 AVG 1950 hat sich die Behörde bei dieser Verfügung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Ferner hat die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere bei der Willensbildung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf die Wahrung der sich aus §37 AVG 1950 ergebenden Zwecke, nämlich die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes und darauf, daß den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen gegeben wird, zu achten. Gemäß §115 Abs2 WRG 1959 können, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfs verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Aus den §§37 und 39 Abs2 AVG 1950 - diese Vorschriften sind gemäß ArtII Abs4 EGVG 1950 auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien, u.a. soweit sie in erster Instanz einschreiten vergleiche §100 Abs2 zweiter Satz WRG 1959), anzuwenden - ergibt sich, daß die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen hat. Der Umstand, daß §114 Abs2 WRG 1959, zweiter Fall, eine ausdrückliche Regelung über die amtswegige Verfügung einer mündlichen Verhandlung trifft, bedeutet nun nach Ansicht der Bundesregierung keineswegs, daß damit die Geltung der §§37 und 39 AVG 1950, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, gänzlich ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist die Frage der amtswegigen Verfügung einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang sämtlicher vorgenannter Bestimmungen zu beurteilen. Gemäß §39 Abs2 AVG 1950 hat sich die Behörde bei dieser Verfügung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Ferner hat die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere bei der Willensbildung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf die Wahrung der sich aus §37 AVG 1950 ergebenden Zwecke, nämlich die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes und darauf, daß den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen gegeben wird, zu achten.
Ist daher etwa der für die Erteilung der Bewilligung nach den §§111 und 114 WRG 1959 maßgebende Sachverhalt bereits durch die Unterlagen und Ermittlungsergebnisse auf Grund §100 Abs2 (Bevorzugungserklärung), §§103 (Unterlagen für Bewilligungsansuchen), 104 (vorläufige Überprüfung), 105 (öffentliche Interessen) und 106 (obwaltende Bedenken) WRG 1959 im wesentlichen geklärt und ist eine Verminderung der Eingriffe in Rechte Dritter durch Änderungen bzw. Ergänzungen des Entwurfes, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird, nicht zu erwarten, so liegt keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung vor. Ergibt sich hingegen aus Gesichtspunkten der Bevorzugungserklärung, aus dem Ergebnis der vorläufigen Überprüfung oder aus den Sachverständigengutachten, daß der maßgebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten noch unzureichend geklärt ist, weitreichende Auswirkungen des Vorhabens noch nicht abgesehen werden können, verschiedene öffentliche Interessen noch besser aufeinander abgestimmt werden müssen, umfangreiche Bedingungen und Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Interessen das Vorhaben beeinflussen können, oder durch Änderungen bzw. Ergänzungen des Entwurfes, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird, eine Verminderung der Eingriffe in Rechte Dritter zu erwarten ist, so hat die Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen. (Anscheinend hält auch der VwGH die Wendung 'von der Behörde für notwendig erachtet' zumindest in jenen Fällen für eine ausreichende Determination des Verwaltungshandelns, in denen sich die Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung daraus ergibt, daß es sich um die Bewilligung eines Detailprojektes handelt und auf die Gleichbehandlung der Betroffenen bei der Bewilligung aller Datailprojekte zu achten ist (vgl. die Ausführungen auf S. 6 des Beschlusses zu G199/87). Ist daher etwa der für die Erteilung der Bewilligung nach den §§111 und 114 WRG 1959 maßgebende Sachverhalt bereits durch die Unterlagen und Ermittlungsergebnisse auf Grund §100 Abs2 (Bevorzugungserklärung), §§103 (Unterlagen für Bewilligungsansuchen), 104 (vorläufige Überprüfung), 105 (öffentliche Interessen) und 106 (obwaltende Bedenken) WRG 1959 im wesentlichen geklärt und ist eine Verminderung der Eingriffe in Rechte Dritter durch Änderungen bzw. Ergänzungen des Entwurfes, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird, nicht zu erwarten, so liegt keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung vor. Ergibt sich hingegen aus Gesichtspunkten der Bevorzugungserklärung, aus dem Ergebnis der vorläufigen Überprüfung oder aus den Sachverständigengutachten, daß der maßgebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten noch unzureichend geklärt ist, weitreichende Auswirkungen des Vorhabens noch nicht abgesehen werden können, verschiedene öffentliche Interessen noch besser aufeinander abgestimmt werden müssen, umfangreiche Bedingungen und Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Interessen das Vorhaben beeinflussen können, oder durch Änderungen bzw. Ergänzungen des Entwurfes, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird, eine Verminderung der Eingriffe in Rechte Dritter zu erwarten ist, so hat die Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen. (Anscheinend hält auch der VwGH die Wendung 'von der Behörde für notwendig erachtet' zumindest in jenen Fällen für eine ausreichende Determination des Verwaltungshandelns, in denen sich die Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung daraus ergibt, daß es sich um die Bewilligung eines Detailprojektes handelt und auf die Gleichbehandlung der Betroffenen bei der Bewilligung aller Datailprojekte zu achten ist vergleiche die Ausführungen auf Sitzung 6 des Beschlusses zu G199/87).
Nach Ansicht der Bundesregierung räumt §114 Abs2 WRG 1959 der Behörde nicht 'freies Ermessen' im Sinne des Art130 Abs2 B-VG ein, sondern verwendet mit der Wendung '... von der Behörde für notwendig erachtet ...' einen unbestimmten Gesetzesbegriff ('notwendig'), der insbesondere im Zusammenhang anderer einschlägiger das Verfahren regelnder Bestimmungen auszulegen ist (vgl. näher Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 1986/241 und die dort zit. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Nach Ansicht der Bundesregierung räumt §114 Abs2 WRG 1959 der Behörde nicht 'freies Ermessen' im Sinne des Art130 Abs2 B-VG ein, sondern verwendet mit der Wendung '... von der Behörde für notwendig erachtet ...' einen unbestimmten Gesetzesbegriff ('notwendig'), der insbesondere im Zusammenhang anderer einschlägiger das Verfahren regelnder Bestimmungen auszulegen ist vergleiche näher Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 1986/241 und die dort zit. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Judikatur des VfGH (vgl. VfGH 17. 6. 1986, B532/84 und die dort zitierte Judikatur, insbesonders VfSlg. 5695/1968), wonach die Einschränkung der Ermächtigungsbefugnis auf Fälle 'im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis' eine hinreichende Determinierung darstellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Judikatur des VfGH vergleiche VfGH 17. 6. 1986, B532/84 und die dort zitierte Judikatur, insbesonders VfSlg. 5695/1968), wonach die Einschränkung der Ermächtigungsbefugnis auf Fälle 'im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis' eine hinreichende Determinierung darstellt.
Zusammenfassend sieht die Bundesregierung daher die in §114 Abs2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 enthaltene
Ermächtigung der Behörde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, als mit Art18 B-VG in Einklang stehend an.
2. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes:
Der VwGH sieht die Verletzung des Gleichheitssatzes in der Schlechterstellung der Beteiligten in einem Verfahren über einen bevorzugten Wasserbau, dessen Unternehmer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, gegenüber den Beteiligten in einem Verfahren betreffend einen bevorzugten Wasserbau, dessen Unternehmer eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß hier keine gleichheitswidrige Differenzierung vorliegt. Die Frage, ob der Unternehmer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Selbst wenn der Unternehmer keinen Antrag stellt, kann nämlich die Behörde von sich aus eine mündliche Verhandlung anberaumen. Wie die Bundesregierung bereits unter Pkt. 1 ausgeführt hat, ist die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen dazu gehalten, eine solche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Da jedermann Anbringen an eine Behörde stellen kann und die Behörde nach §37 AVG 1950 verpflichtet ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln, besteht prinzipiell die Möglichkeit, daß die Behörde auf Grund eines Anbringens eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuberaumen hat. Die Differenzierung betrifft daher ausschließlich die Stellung des Unternehmers einerseits und die Stellung der 'berührten Dritten' andererseits.
Zunächst ist dazu zu bemerken, daß das AVG 1950 im §8 zwischen Parteien und den Beteiligten des Verfahrens unterscheidet, eine Unterscheidung, die auch hinsichtlich der Ausformung der Rechte der Parteien einerseits und der Rechte der Beteiligten andererseits sachlich gerechtfertigt ist. Lediglich den Parteien des Verfahrens kommen die spezifischen Parteienrechte zu. Die inhaltlichen Kriterien, ob jemandem Parteistellung zukommt, bestimmt der einfache Gesetzgeber. Wie der VfGH in VfSlg. 6664/1972 ausgesprochen hat, besteht, abgesehen von Einzelfällen wie etwa jenem des Art119a B-VG, keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert, der einfache Gesetzgeber ist bei Normierung freilich an verfassungsrechtliche Grundsätze, wie etwa das Legalitätsprinzip und das Gleichheitsgebot gebunden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die allgemeinen Ausführungen von ÖHLINGER, Gutachten für den 9. ÖJT/1985/21 über den Zusammenhang von Parteistellung und bundesverfassungsgesetzlichen Bescheidbegriff). Im WRG 1959 sind im §102 Abs1 die Parteien enumerativ aufgezählt (in lite ist ausdrücklich der Unternehmer eines bevorzugten Wasserbaues genannt). Es bestehen nun nach Auffassung der Bundesregierung keine Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber das Recht, eine mündliche Verhandlung zu begehren, demjenigen vorbehält, der einen bevorzugten Wasserbau errichten will. Die Beschränkung dieses Rechtes auf den Unternehmer läßt sich durch die Tatsache rechtfertigen, daß in dem Verfahren betreffend die Bewilligung bevorzugter Wasserbauten in erster Linie das öffentliche Interesse als gestaltendes Moment in Erscheinung tritt. Interessen der berührten Dritten hat der Gesetzgeber in dem nachfolgenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zur Geltung gebracht (§115 des Wasserrechtsgesetzes 1959). Zunächst ist dazu zu bemerken, daß das AVG 1950 im §8 zwischen Parteien und den Beteiligten des Verfahrens unterscheidet, eine Unterscheidung, die auch hinsichtlich der Ausformung der Rechte der Parteien einerseits und der Rechte der Beteiligten andererseits sachlich gerechtfertigt ist. Lediglich den Parteien des Verfahrens kommen die spezifischen Parteienrechte zu. Die inhaltlichen Kriterien, ob jemandem Parteistellung zukommt, bestimmt der einfache Gesetzgeber. Wie der VfGH in VfSlg. 6664/1972 ausgesprochen hat, besteht, abgesehen von Einzelfällen wie etwa jenem des Art119a B-VG, keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert, der einfache Gesetzgeber ist bei Normierung freilich an verfassungsrechtliche Grundsätze, wie etwa das Legalitätsprinzip und das Gleichheitsgebot gebunden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die allgemeinen Ausführungen von ÖHLINGER, Gutachten für den 9. ÖJT/1985/21 über den Zusammenhang von Parteistellung und bundesverfassungsgesetzlichen Bescheidbegriff). Im WRG 1959 sind im §102 Abs1 die Parteien enumerativ aufgezählt (in lite ist ausdrücklich der Unternehmer eines bevorzugten Wasserbaues genannt). Es bestehen nun nach Auffassung der Bundesregierung keine Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber das Recht, eine mündliche Verhandlung zu begehren, demjenigen vorbehält, der einen bevorzugten Wasserbau errichten will. Die Beschränkung dieses Rechtes auf den Unternehmer läßt sich durch die Tatsache rechtfertigen, daß in dem Verfahren betreffend die Bewilligung bevorzugter Wasserbauten in erster Linie das öffentliche Interesse als gestaltendes Moment in Erscheinung tritt. Interessen der berührten Dritten hat der Gesetzgeber in dem nachfolgenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zur Geltung gebracht (§115 des Wasserrechtsgesetzes 1959).
Für antragsbedürftige Verwaltungsverfahren gilt allgemein, daß der Antragsteller als 'Herr' seines Vorhabens und damit seines Antrages anzusehen ist. Er kann seinen Antrag zu dem ihm genehmen Zeitpunkt einbringen, abändern oder zurückziehen. Die Behörde kann - sofern das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann - nur im Rahmen seines Bewilligungsantrages tätig werden und entweder im Falle der Bewilligung nur die nach den Verwaltungsvorschriften zulässigen Bedingungen und Auflagen vorschreiben oder im Falle eines Widerspruchs zu öffentlichen Interessen, die in Verwaltungsvorschriften positiviert sind, das Vorhaben untersagen. Allerdings steht es außer Zweifel, daß die Behörde ein einmal eingeleitetes Verfahren - solange der Antrag aufrecht ist - weiterführen muß. Es gibt aber einzelne Fälle bzw. Gruppen von Fällen, in denen es sachgerecht ist, es dem Antragsteller durch besondere verfahrensrechtliche Konstruktionen zu ermöglichen, zu einer besseren Beurteilung der Aussichten seines Antrages und der allfälligen Notwendigkeit einer Modifizierung, Einschränkung oder Zurückziehung zu gelangen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antragsteller, dessen Vorhaben gemäß §100 Abs2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt werden soll, kann es als wichtig ansehen, die verschiedenen Gesichtspunkte, aus denen heraus ihm im Falle der Bewilligung Auflagen und Bedingungen gestellt werden, kennenzulernen, um die zu erwartenden Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten abschätzen zu können. Er hat in der mündlichen Verhandlung, in der sowohl die berührten Dritten als auch die behördlichen Sachverständigen anwesend sind, die Möglichkeit, den Bedenken mit Gegenargumenten entgegenzutreten, konstruktive Projektanpassungen vorzunehmen und Übereinkommen zu schließen.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, dem 'berührten Dritten' ein gleiches Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzuräumen. Es darf nicht übersehen werden, daß ein Verfahren nach §114 WRG 1959 Bauvorhaben betrifft, 'deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft' gelegen ist (§100 Abs2 WRG 1959). Das öffentliche Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens ist also jenes Moment, das alle anderen Interessenslagen überwiegt. Für die ausreichende Geltendmachung der Interessen der berührten Dritten ist das Entschädigungsverfahren (§115 WRG 1959) vorgesehen. Dort haben diese Interessen Berücksichtigung zu finden. So hat auch der VfGH in VfSlg. 6664/1972 ausgesprochen, daß es nicht unsachlich sei das Verfahren über bevorzugte Wasserbauten anders zu gestalten (§114 Abs1 WRG 1959) als das Verfahren über nicht bevorzugte Wasserbauten und insbesondere die Parteienrechte in jenem Verfahren gegenüber den Parteienrechten in diesem Verfahren zu beschränken (§115 Abs2 WRG 1959).