Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W232 2254240-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen die Spruchpunkte III, IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022, Zl. 1090285303-210978625, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022, Zl. 1090285303-210978625, zu Recht:
A)
Die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016 der Status des Asylberechtigten - abgeleitet vom Schutzstatus seines damals noch minderjährigen Sohnes - zuerkannt.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016 der Status des Asylberechtigten - abgeleitet vom Schutzstatus seines damals noch minderjährigen Sohnes - zuerkannt.
2. Mit Rechtskraft vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß §§ 206 (1), 201 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.2. Mit Rechtskraft vom römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraphen 206, (1), 201 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
3. In Folge übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im Stande der Haft das schriftliche Parteiengehör vom 08.02.2022 zum Asylaberkennungsverfahren.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023, W232 2254240-1/3Z, wurde unter Spruchpunkt A) I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A) II.) beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 auszusetzen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023, W232 2254240-1/3Z, wurde unter Spruchpunkt A) römisch eins. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A) römisch zwei.) beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 auszusetzen.
7. Der Verfassungsgerichtshof beschloss (Beschluss vom 15.03.2023, E 606/2023-5) die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abzulehnen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (Spruchpunkt II.) zur Entscheidung vorzulegen (Spruchpunkt II.).7. Der Verfassungsgerichtshof beschloss (Beschluss vom 15.03.2023, E 606/2023-5) die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abzulehnen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (Spruchpunkt römisch zwei.) zur Entscheidung vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.).
8. Am 6. Juli 2023 erließ der Europäische Gerichtshof das Urteil zur Rechtssache C-663/21. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
Mit Rechtskraft vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß §§ 206 (1), 201 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Rechtskraft vom römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraphen 206, (1), 201 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Nach Einbringung einer fristgerechten Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A) I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A) II.) beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 auszusetzen.Nach Einbringung einer fristgerechten Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A) römisch eins. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A) römisch zwei.) beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 auszusetzen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des vom Beschwerdeführer in seinem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten syrischen Reisepasses. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. In der Beschwerde werden diese Feststellungen nicht bestritten, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2021, XXXX . Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 .
Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und zu dem nach Beschwerdeerhebung in Folge erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 zur GZ 2254240-1/3Z.Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und zu dem nach Beschwerdeerhebung in Folge erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 zur GZ 2254240-1/3Z.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 (Spruchpunkt I.) wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 (Spruchpunkt römisch eins.) wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2, die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, dazu aus, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, dazu aus, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.
Der EuGH stellte im Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, fest, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.Der EuGH stellte im Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, fest, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107ff). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107ff).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte somit zu Unrecht, weshalb die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben waren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte somit zu Unrecht, weshalb die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben waren.
Ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat nicht zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (vgl. VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 120). Der amtswegige Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels erfolgte demnach zu Unrecht. Im Ergebnis war somit auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat nicht zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist vergleiche VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 120). Der amtswegige Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels erfolgte demnach zu Unrecht. Im Ergebnis war somit auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die zu beantwortende Rechtsfrage wurde durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. EuGH 06.07.2023, C-663/21; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die zu beantwortende Rechtsfrage wurde durch die Rechtsprechung geklärt vergleiche EuGH 06.07.2023, C-663/21; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Kassation Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Sexualdelikt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vergewaltigung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W232.2254240.1.01Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023