TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/20 W108 2269168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Norm

B-VG Art130 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §24a
BVwGG §3
DSG §1
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5
DSGVO Art6
GOG §84
GOG §85
RStDG §101
RStDG §118
RStDG §123
RStDG §209 Z5
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwGG § 24a heute
  2. BVwGG § 24a gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. BVwGG § 24a gültig von 25.05.2018 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  1. GOG § 84 heute
  2. GOG § 84 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 84 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 84 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  1. GOG § 85 heute
  2. GOG § 85 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 85 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 85 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. GOG § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 209 heute
  2. RStDG § 209 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. RStDG § 209 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Spruch


,

W108 2269168-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und MMag. Dr. KUSZNIER als Beisitzerinnen über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und MMag. Dr. KUSZNIER als Beisitzerinnen über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde und dem Antrag auf Kostenersatz wird keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Dessen Beschwerdegegner in der gegenständlichen datenschutzrechtlichen Angelegenheit bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Mit der verfahrensgegenständlichen, auf Art. 130 Abs. 2a B-VG sowie §§ 84 und 85 GOG iVm § 24a BVwGG gestützten, Beschwerde vom 27.03.2023 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin (des Bundesverwaltungsgerichtes, Anm.) vom 10. März 2023 (gemeint: 10.03.2022, Anm.)“.2. Mit der verfahrensgegenständlichen, auf Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG sowie Paragraphen 84 und 85 GOG in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVwGG gestützten, Beschwerde vom 27.03.2023 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin (des Bundesverwaltungsgerichtes, Anmerkung vom 10. März 2023 (gemeint: 10.03.2022, Anm.)“.

In dieser wird zusammengefasst vorgebracht:

Die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verstoßen, indem die Grundsätze der Art. 5 und 6 DSGVO nicht beachtet worden seien. Mit Schreiben vom 10.03.2022 habe die Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes einen Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gestellt und darin die Vorwürfe aus der gegen ihn mutwillig erstatteten Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 wiederholt. Mit Ausdehnungsbeschluss vom 06.05.2022 habe das Disziplinargericht die Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 2 RStDG hinsichtlich näher bezeichneter Anschuldigungspunkte ausgedehnt, hinsichtlich anderer näher bezeichneter Anschuldigungspunkte die Ausdehnung abgelehnt. Über die von ihm erhobene außerordentliche Revision habe der Verwaltungsgerichtshof den Ausdehnungsbeschluss teilweise wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Die Disziplinaranwältin habe im Rahmen des Antrages auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung vom 10.03.2022 Vorwürfe zu Verhaltensweisen des Beschwerdeführers erhoben, die nachweislich objektiv falsch seien. Er habe kein ungebührliches Verhalten gegenüber richterlichen Kolleginnen und Kollegen an den Tag gelegt, keine unwahren Äußerungen über andere Richterinnen und Richter getätigt, niemals den Vorwurf der „Käuflichkeit“ gegen andere Richterinnen und Richter erhoben und niemals öffentliche Stellungnahmen zu (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidungen von richterlichen Kolleginnen und Kollegen abgegeben bzw. würden die Vorwürfe in der Disziplinaranzeige teilweise auf Äußerungen/Verhaltensweisen beruhen, die aus Schriftsätzen, die von seinem Rechtsanwalt eingebracht worden seien, stammen, sodass er diese Äußerungen schon deshalb nicht getätigt/an den Tag gelegt haben könne. Die in Beschwerde gezogenen – unrichtigen – Datenverarbeitungen könnten daher nicht auf einen der in Art. 6 DSGVO genannten Rechtmäßigkeitstatbestände gestützt werden und würden gegen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO verstoßen sowie das Mobbingverbot des § 57a RStDG missachten und ihn in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzen. Die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, indem die Grundsätze der Artikel 5 und 6 DSGVO nicht beachtet worden seien. Mit Schreiben vom 10.03.2022 habe die Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes einen Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gestellt und darin die Vorwürfe aus der gegen ihn mutwillig erstatteten Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 wiederholt. Mit Ausdehnungsbeschluss vom 06.05.2022 habe das Disziplinargericht die Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz 2, RStDG hinsichtlich näher bezeichneter Anschuldigungspunkte ausgedehnt, hinsichtlich anderer näher bezeichneter Anschuldigungspunkte die Ausdehnung abgelehnt. Über die von ihm erhobene außerordentliche Revision habe der Verwaltungsgerichtshof den Ausdehnungsbeschluss teilweise wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Die Disziplinaranwältin habe im Rahmen des Antrages auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung vom 10.03.2022 Vorwürfe zu Verhaltensweisen des Beschwerdeführers erhoben, die nachweislich objektiv falsch seien. Er habe kein ungebührliches Verhalten gegenüber richterlichen Kolleginnen und Kollegen an den Tag gelegt, keine unwahren Äußerungen über andere Richterinnen und Richter getätigt, niemals den Vorwurf der „Käuflichkeit“ gegen andere Richterinnen und Richter erhoben und niemals öffentliche Stellungnahmen zu (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidungen von richterlichen Kolleginnen und Kollegen abgegeben bzw. würden die Vorwürfe in der Disziplinaranzeige teilweise auf Äußerungen/Verhaltensweisen beruhen, die aus Schriftsätzen, die von seinem Rechtsanwalt eingebracht worden seien, stammen, sodass er diese Äußerungen schon deshalb nicht getätigt/an den Tag gelegt haben könne. Die in Beschwerde gezogenen – unrichtigen – Datenverarbeitungen könnten daher nicht auf einen der in Artikel 6, DSGVO genannten Rechtmäßigkeitstatbestände gestützt werden und würden gegen die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO verstoßen sowie das Mobbingverbot des Paragraph 57 a, RStDG missachten und ihn in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzen.

3. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde und führte (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zunächst aus, dass sich die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO subsumieren ließen, da nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Auslegung dieses Begriffes der Bezug zu einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren maßgeblich sei. Die gegenständliche Beschwerde stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren, sondern richte sich ausschließlich gegen eine Handlung der Disziplinaranwältin, welche gemäß § 209 Z 5 iVm § 118 RStDG von der belangten Behörde im Rahmen der Justizverwaltung bestellt worden sei und diese in ihrer Funktion als Dienstbehörde im Disziplinarverfahren vertrete und an deren Weisungen gebunden sei. Es handle sich bei der der Beschwerde zugrundeliegenden Tätigkeit der Disziplinaranwältin um monokratisch besorgte Justizverwaltung, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen sei, die belangte Behörde sei bei den eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritten als „Dienstbehörde“ bzw. weisungsgebundenes Verwaltungsorgan und nicht als Organ der Gerichtsbarkeit tätig (gewesen). Die Voraussetzung der „justiziellen Tätigkeit“ für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG iVm § 24a BVwGG iVm §§ 84 und 85 GOG liege daher nicht vor. 3. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde und führte (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zunächst aus, dass sich die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO subsumieren ließen, da nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Auslegung dieses Begriffes der Bezug zu einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren maßgeblich sei. Die gegenständliche Beschwerde stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren, sondern richte sich ausschließlich gegen eine Handlung der Disziplinaranwältin, welche gemäß Paragraph 209, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 118, RStDG von der belangten Behörde im Rahmen der Justizverwaltung bestellt worden sei und diese in ihrer Funktion als Dienstbehörde im Disziplinarverfahren vertrete und an deren Weisungen gebunden sei. Es handle sich bei der der Beschwerde zugrundeliegenden Tätigkeit der Disziplinaranwältin um monokratisch besorgte Justizverwaltung, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen sei, die belangte Behörde sei bei den eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritten als „Dienstbehörde“ bzw. weisungsgebundenes Verwaltungsorgan und nicht als Organ der Gerichtsbarkeit tätig (gewesen). Die Voraussetzung der „justiziellen Tätigkeit“ für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVwGG in Verbindung mit Paragraphen 84 und 85 GOG liege daher nicht vor.

Aus inhaltlicher Sicht sei die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig (gewesen). Die Auflistung analysierter Verfahren (mit Angaben zur Verfahrensdauer etc.) sowie die detaillierte Schilderung des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten ungebührlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen komme als Beweismittel für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen jedenfalls in Frage und seien diese auch vom zuständigen Disziplinargericht sowohl dem Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 als auch dem Ausdehnungsbeschluss vom 06.05.2022 zu Grunde gelegt worden. Auch der Umstand, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, Spruchpunkt G des Ausdehnungsbeschlusses vom 06.05.2022, welcher die Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen zum Gegenstand gehabt habe, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag rechtmäßig erfolgt seien. Die ausführliche Darlegung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen unter Angabe diesbezüglicher Beweismittel sei integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige bzw. eines Ausdehnungsantrages, unabhängig davon wie diese letztlich gewürdigt würden. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 3 Abs. 1 BVwGG seien die Verarbeitung und Verwendung der erhobenen Daten für die Ausübung der Dienstaufsicht geeignet und erforderlich gewesen und habe auch eine entsprechende Rechtsgrundlage bestanden.Aus inhaltlicher Sicht sei die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig (gewesen). Die Auflistung analysierter Verfahren (mit Angaben zur Verfahrensdauer etc.) sowie die detaillierte Schilderung des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten ungebührlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen komme als Beweismittel für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen jedenfalls in Frage und seien diese auch vom zuständigen Disziplinargericht sowohl dem Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 als auch dem Ausdehnungsbeschluss vom 06.05.2022 zu Grunde gelegt worden. Auch der Umstand, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, Spruchpunkt G des Ausdehnungsbeschlusses vom 06.05.2022, welcher die Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen zum Gegenstand gehabt habe, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag rechtmäßig erfolgt seien. Die ausführliche Darlegung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen unter Angabe diesbezüglicher Beweismittel sei integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige bzw. eines Ausdehnungsantrages, unabhängig davon wie diese letztlich gewürdigt würden. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG seien die Verarbeitung und Verwendung der erhobenen Daten für die Ausübung der Dienstaufsicht geeignet und erforderlich gewesen und habe auch eine entsprechende Rechtsgrundlage bestanden.

4. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde zu äußern, keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wird von dem oben unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und von Folgendem ausgegangen: 1.1. Es wird von dem oben unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und von Folgendem ausgegangen:

1.2. Die belangte Behörde brachte am 04.08.2020 gegen einen Referenten des Bundesverwaltungsgerichtes, der dem Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugeteilt war und über den der Beschwerdeführer die Dienstaufsicht ausübte, eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Dienstpflichten des Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein, am 16.09.2020 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen seine richterlichen Pflichten nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG).

Gegenstand der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer war der (aus Sicht der belangten Behörde) bestehende Verdacht einer sachlich nicht begründbaren überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer und verschiedener Verzögerungen bei der schriftlichen Ausfertigung von in Beschwerdeverhandlungen mündlich verkündeten Entscheidungen sowie der Nichteinhaltung von Terminen in Fristsetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in einzeln konkret dargestellten Verfahren, weiters (aus Sicht der belangten Behörde) vorliegende Verstöße gegen die Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 23 BVwGG sowie im Umgang mit Aufträgen im Rahmen der Dienstaufsicht, mangelnde Fachaufsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich des seiner Gerichtsabteilung damals zugewiesenen Referenten, sowie das (aus Sicht der belangten Behörde) respektlose Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dienstvorgesetzten, insbesondere dem Leiter der XXXX . Diese Disziplinaranzeige wurde mit Nachtragsanzeige vom 23.09.2020 bezüglich weiterer Details zu Verfahrensverzögerungen und des Verdachtes weiterer Verstöße gegen organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus ergänzt.Gegenstand der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer war der (aus Sicht der belangten Behörde) bestehende Verdacht einer sachlich nicht begründbaren überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer und verschiedener Verzögerungen bei der schriftlichen Ausfertigung von in Beschwerdeverhandlungen mündlich verkündeten Entscheidungen sowie der Nichteinhaltung von Terminen in Fristsetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in einzeln konkret dargestellten Verfahren, weiters (aus Sicht der belangten Behörde) vorliegende Verstöße gegen die Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 23, BVwGG sowie im Umgang mit Aufträgen im Rahmen der Dienstaufsicht, mangelnde Fachaufsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich des seiner Gerichtsabteilung damals zugewiesenen Referenten, sowie das (aus Sicht der belangten Behörde) respektlose Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dienstvorgesetzten, insbesondere dem Leiter der römisch 40 . Diese Disziplinaranzeige wurde mit Nachtragsanzeige vom 23.09.2020 bezüglich weiterer Details zu Verfahrensverzögerungen und des Verdachtes weiterer Verstöße gegen organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus ergänzt.

1.3. Mit Beschluss vom 05.02.2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 123 Abs. 1 RStDG wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 RStDG aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein. Im Einzelnen wurden ihm zusammengefasst unter anderem Verfahrensverzögerungen vorgeworfen, und zwar in sieben Fällen Fristsetzungsanträge verspätet oder nicht vorgelegt zu haben; acht Verfahren, in welchen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden war, nicht vordringlich erledigt zu haben; fünf nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts fortzusetzende Verfahren nicht unverzüglich bearbeitet zu haben; in acht Verfahren Zeiträume von mehr als einem Jahr zwischen Tagsatzungen mündlicher Verhandlungen verursacht zu haben; in zwölf Verfahren lange Zeiträume zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt verursacht zu haben; auf Anfragen und Anträge in fünf Verfahren nicht reagiert zu haben. Ferner wurde ihm auch eine mangelnde Dienstaufsicht über den ihm zugeteilten Referenten vorgeworfen.1.3. Mit Beschluss vom 05.02.2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, RStDG aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein. Im Einzelnen wurden ihm zusammengefasst unter anderem Verfahrensverzögerungen vorgeworfen, und zwar in sieben Fällen Fristsetzungsanträge verspätet oder nicht vorgelegt zu haben; acht Verfahren, in welchen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden war, nicht vordringlich erledigt zu haben; fünf nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts fortzusetzende Verfahren nicht unverzüglich bearbeitet zu haben; in acht Verfahren Zeiträume von mehr als einem Jahr zwischen Tagsatzungen mündlicher Verhandlungen verursacht zu haben; in zwölf Verfahren lange Zeiträume zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt verursacht zu haben; auf Anfragen und Anträge in fünf Verfahren nicht reagiert zu haben. Ferner wurde ihm auch eine mangelnde Dienstaufsicht über den ihm zugeteilten Referenten vorgeworfen.

1.4. Mit Beschluss vom 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen den Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (der Disziplinaruntersuchung) gegen diesen zurück.

1.5. Da im Zuge der Disziplinaruntersuchung (aus Sicht der belangten Behörde) neue disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen, stellte die Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 10.03.2022 bei dem für die Disziplinaruntersuchung zuständigen Untersuchungskommissär einen Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 RStDG. In diesem Ausdehnungsantrag wurden weitere Vorwürfe der Verletzung richterlicher Pflichten des Beschwerdeführers nach § 57 RStDG, § 57a RStDG und § 60 RStDG erhoben. Diese bezogen sich auf die verspätete Vorlage oder Nichtvorlage von Fristsetzungsanträgen, die nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei, die nicht unverzügliche Bearbeitung im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts, lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung bei bereits lang anhängigen Verfahren, lange Zeiträume zwischen Zuteilung des Aktes und Bearbeitungsbeginn bzw. seit dem letzten Bearbeitungsschritt, keine Reaktion auf Anfragen oder Anträge, mangelnde Fachaufsicht über den ihm zugeteilten Referenten sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Der Ausdehnungsantrag enthielt ebenfalls eine Auflistung an Verfahren mit (behaupteter) überdurchschnittlicher langer Verfahrensdauer und eine detaillierte Beschreibung der vorgeworfenen verletzten (Dienst)pflichten.1.5. Da im Zuge der Disziplinaruntersuchung (aus Sicht der belangten Behörde) neue disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen, stellte die Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 10.03.2022 bei dem für die Disziplinaruntersuchung zuständigen Untersuchungskommissär einen Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, RStDG. In diesem Ausdehnungsantrag wurden weitere Vorwürfe der Verletzung richterlicher Pflichten des Beschwerdeführers nach Paragraph 57, RStDG, Paragraph 57 a, RStDG und Paragraph 60, RStDG erhoben. Diese bezogen sich auf die verspätete Vorlage oder Nichtvorlage von Fristsetzungsanträgen, die nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei, die nicht unverzügliche Bearbeitung im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts, lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung bei bereits lang anhängigen Verfahren, lange Zeiträume zwischen Zuteilung des Aktes und Bearbeitungsbeginn bzw. seit dem letzten Bearbeitungsschritt, keine Reaktion auf Anfragen oder Anträge, mangelnde Fachaufsicht über den ihm zugeteilten Referenten sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Der Ausdehnungsantrag enthielt ebenfalls eine Auflistung an Verfahren mit (behaupteter) überdurchschnittlicher langer Verfahrensdauer und eine detaillierte Beschreibung der vorgeworfenen verletzten (Dienst)pflichten.

Unter „IV. Inkriminierte Sachverhalte und Vorwurf der Pflichtverletzung des ungebührlichen Verhaltens“ enthält der Ausdehnungsantrag folgende Ausführungen (Schreibweise im Original, ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

„Aufgrund des dargelegten Rechts- und Judikaturrahmens (siehe Punkt II.) besteht hinsichtlich der im Folgenden beschriebenen Äußerungen und Handlungen seitens des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht, dass dieser gegen die ihm gemäß § 57 Abs. 3 RStDG obliegende Verpflichtung verstoßen hat, sich als Richter im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, und jeden schuldhaften und nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Rechtsordnung zu unterlassen. Zudem besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die gewählten Ausdrucksweisen gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs (Mobbingverbot) nach § 57a RStDG verstoßen hat.„Aufgrund des dargelegten Rechts- und Judikaturrahmens (siehe Punkt römisch zwei.) besteht hinsichtlich der im Folgenden beschriebenen Äußerungen und Handlungen seitens des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht, dass dieser gegen die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 3, RStDG obliegende Verpflichtung verstoßen hat, sich als Richter im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, und jeden schuldhaften und nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Rechtsordnung zu unterlassen. Zudem besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die gewählten Ausdrucksweisen gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs (Mobbingverbot) nach Paragraph 57 a, RStDG verstoßen hat.

IV.I. Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber dem Leiter der XXXX bzw. Vorsitzenden der Kammer XXXX Richter XXXX römisch vier.I. Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber dem Leiter der römisch 40 bzw. Vorsitzenden der Kammer römisch 40 Richter römisch 40

IV.1.1. Vorfall am 29.04.2020römisch vier.1.1. Vorfall am 29.04.2020

Hinsichtlich des in der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 ( XXXX ) unter Pkt. 11.5. bzw. unter Punkt F des Einleitungsbeschlusses (Lfd. Nr. 66) geschilderten Sachverhalts, wonach der Disziplinarbeschuldigte nach seinem Gespräch mit dem Leiter der XXXX am 29.04.2020 sein Mobiltelefon aus der Hose zog, zum Mund führte sowie „Danke für das Gespräch" verkündete und damit den Eindruck erweckte, dass er das gerade stattgefundene Gespräch widerrechtlich aufgezeichnet hat, wird ergänzend weiter ausgeführt:Hinsichtlich des in der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 ( römisch 40 ) unter Pkt. 11.5. bzw. unter Punkt F des Einleitungsbeschlusses (Lfd. Nr. 66) geschilderten Sachverhalts, wonach der Disziplinarbeschuldigte nach seinem Gespräch mit dem Leiter der römisch 40 am 29.04.2020 sein Mobiltelefon aus der Hose zog, zum Mund führte sowie „Danke für das Gespräch" verkündete und damit den Eindruck erweckte, dass er das gerade stattgefundene Gespräch widerrechtlich aufgezeichnet hat, wird ergänzend weiter ausgeführt:

Nachdem der Disziplinarbeschuldigte das Büro des Leiters der XXXX verlassen hatte, informierte dieser umgehend telefonisch das Präsidium, die Leiterin des Präsidialbüros und den stellvertretenden XXXX . Während seines Telefonates mit dem Präsidenten erschien der Disziplinarbeschuldigte (ohne, dass auf das Klopfen an der Türe reagiert worden wäre) erneut im Büro des XXXX , sah ihn telefonieren und sagte: „Die Standesvertretung wird sich bei Dir melden." (vgl. Sachverhaltsdarstellung des Leiters der XXXX vom 05.05.2020 [S. 21).Nachdem der Disziplinarbeschuldigte das Büro des Leiters der römisch 40 verlassen hatte, informierte dieser umgehend telefonisch das Präsidium, die Leiterin des Präsidialbüros und den stellvertretenden römisch 40 . Während seines Telefonates mit dem Präsidenten erschien der Disziplinarbeschuldigte (ohne, dass auf das Klopfen an der Türe reagiert worden wäre) erneut im Büro des römisch 40 , sah ihn telefonieren und sagte: „Die Standesvertretung wird sich bei Dir melden." vergleiche Sachverhaltsdarstellung des Leiters der römisch 40 vom 05.05.2020 [S. 21).

In diesem Zusammenhang wird nochmals in Erinnerung gerufen, dass der Disziplinarbeschuldigte, trotz des mehrmaligen Versuchs einer Klärung in nachfolgenden Gesprächen mit dem Kammervorsitzenden sowie dem Präsidenten (auch in Anwesenheit der Standesvertretung), die Gelegenheit zur Aufklärung dieses vermeintlichen Missverständnisses, etwa durch eine einfache Verneinung der Frage, ob er das Gespräch am 29.04.2020 aufgezeichnet hat, zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hat. Damit hat er eine Situation herbeigeführt, die das Vertrauen in den Berufsstand schädigt bzw. jedenfalls dem Gebot, dem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, widerspricht.

Dieser Vorfall stellt somit ein respektloses und ungebührliches Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seinem Vorgesetzten dar. Der Disziplinarbeschuldigte hat daher durch diese Äußerung im Zusammenhang mit dem in der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 (vgl. Punkt II. 5) beschriebenen Vorfall gegen die ihm gemäß § 57 Abs. 3 RStDG obliegende Verpflichtung, sich als Richter im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, und jeden schuldhaften und nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Rechtsordnung zu unterlassen, verstoßen. Darüber hinaus stellt dieses Verhalten auch eine Verletzung von § 57a RStDG dar, wonach Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm (sogar) mehrere Möglichkeiten zur einfachen und kollegialen Klärung des genannten Vorfalls gegeben wurden und er diese nicht genutzt hat. Im Übrigen wird auf die Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 ( XXXX ) bzw. den Einleitungsbeschluss des BFG vom 05.02.2021 verwiesen.Dieser Vorfall stellt somit ein respektloses und ungebührliches Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seinem Vorgesetzten dar. Der Disziplinarbeschuldigte hat daher durch diese Äußerung im Zusammenhang mit dem in der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 vergleiche Punkt römisch zwei. 5) beschriebenen Vorfall gegen die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 3, RStDG obliegende Verpflichtung, sich als Richter im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, und jeden schuldhaften und nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Rechtsordnung zu unterlassen, verstoßen. Darüber hinaus stellt dieses Verhalten auch eine Verletzung von Paragraph 57 a, RStDG dar, wonach Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm (sogar) mehrere Möglichkeiten zur einfachen und kollegialen Klärung des genannten Vorfalls gegeben wurden und er diese nicht genutzt hat. Im Übrigen wird auf die Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 ( römisch 40 ) bzw. den Einleitungsbeschluss des BFG vom 05.02.2021 verwiesen.

IV.2. Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX und zuständigen Disziplinaranwältin, Richterin XXXX römisch vier.2. Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 und zuständigen Disziplinaranwältin, Richterin römisch 40

IV.2.1 Stellungnahme vom 01.10.2021römisch vier.2.1 Stellungnahme vom 01.10.2021

Der Disziplinarbeschuldigte äußerte sich - durch seinen Rechtsvertreter - in seiner Stellungnahme vom 01.10.2021 (S. 5) zum 2. Zwischenbericht der Disziplinaranwältin vom 08.09.2021 wie folgt:

„Dazu kommt, dass die Disziplinaranwältin höchstselbst nach Ausweis des Rechtsinformationssystems im Zeitraum zwischen dem 21. Februar und dem 13. Mai 2020 (das sind 11,7 Wochen) keine einzige Erledigung aufweist. Meinem Mandanten unterstellt sie aber für den wesentlich kürzeren Zeitraum vom 16. März bis zum 30. April 2020 (das sind 6,4 Wochen), ,die richterliche Arbeit ... faktisch eingestellt' zu haben und wirft ihm ,systematische Willkür' vor.“ (vgl. Stellungnahme vom 01.10.2021 [S.51).„Dazu kommt, dass die Disziplinaranwältin höchstselbst nach Ausweis des Rechtsinformationssystems im Zeitraum zwischen dem 21. Februar und dem 13. Mai 2020 (das sind 11,7 Wochen) keine einzige Erledigung aufweist. Meinem Mandanten unterstellt sie aber für den wesentlich kürzeren Zeitraum vom 16. März bis zum 30. April 2020 (das sind 6,4 Wochen), ,die richterliche Arbeit ... faktisch eingestellt' zu haben und wirft ihm ,systematische Willkür' vor.“ vergleiche Stellungnahme vom 01.10.2021 [S.51).

In dieser Äußerung über die richterliche Tätigkeit bzw. die Anzahl der Verfahrensabschlüsse der zuständigen Disziplinaranwältin im Zeitraum 21.02.2020 bis 13.05.2020, der eine verpönte Herabwürdigung ihrer richterlichen Arbeit innewohnt, manifestiert sich das ungebührliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten:

Es werden nämlich lediglich Behauptungen seitens des Disziplinarbeschuldigten in den Raum gestellt, ohne diese vorab zu überprüfen, zumal die Disziplinaranwältin im genannten Zeitraum wegen Krankheit an der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit gehindert war. Durch diese Äußerungen übt der Disziplinarbeschuldigte unsachliche und herabsetzende Kritik an der richterlichen Tätigkeit der Disziplinaranwältin; dies offensichtlich mit der Intention, von seinen eigenen disziplinären Verfehlungen abzulenken bzw. diese zu relativieren. Zudem unterstellt er ihr dadurch (zumindest implizit) Bequemlichkeit und mangelnden Arbeitseifer. Auch mit der Wortwahl „Meinem Mandanten unterstellt sie..." wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass die Disziplinaranwältin in Ausübung ihrer Funktion unsachlich und parteiisch vorgehen und nicht dem Sachlichkeitsgebot folgen würde.

All diese Äußerungen sind nicht nur geeignet, das Ansehen und die gebotene Unparteilichkeit der Disziplinaranwältin im Verfahren zu diskreditieren, sondern insgesamt das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach § 57 Abs. 3 bzw. § 57a RStDG zu gefährden.All diese Äußerungen sind nicht nur geeignet, das Ansehen und die gebotene Unparteilichkeit der Disziplinaranwältin im Verfahren zu diskreditieren, sondern insgesamt das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach Paragraph 57, Absatz 3, bzw. Paragraph 57 a, RStDG zu gefährden.

IV.3 Vorwürfe und Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seinen richterlichen Kolleginnen und Kollegen (Leiter/Innen der GA XXXX und GA XXXX )römisch vier.3 Vorwürfe und Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seinen richterlichen Kolleginnen und Kollegen (Leiter/Innen der GA römisch 40 und GA römisch 40 )

IV.3.1. Revision vom 22.04.2021römisch vier.3.1. Revision vom 22.04.2021

In seiner Revision vom 22.04.2021 (S. 40 — 45) gegen die Entscheidung des Personalsenates des BVwG vom 03.03.2021 betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung äußerte sich der Disziplinarbeschuldigte durch seinen Rechtsvertreter - zur Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX wie folgt:In seiner Revision vom 22.04.2021 (S. 40 — 45) gegen die Entscheidung des Personalsenates des BVwG vom 03.03.2021 betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung äußerte sich der Disziplinarbeschuldigte durch seinen Rechtsvertreter - zur Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 wie folgt:

„Wenn man bei der Berichterin XXXX , die Mitglied des Personalsenates und Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX ist, z.B. die Anzahl jener Beschlüsse betrachtet, mit denen sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen zurückverwiesen hat, fällt auf, dass XXXX sehr häufig von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat.„Wenn man bei der Berichterin römisch 40 , die Mitglied des Personalsenates und Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 ist, z.B. die Anzahl jener Beschlüsse betrachtet, mit denen sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen zurückverwiesen hat, fällt auf, dass römisch 40 sehr häufig von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat.

Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Beschluss vom 14. September 2015, XXXX , einen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen hat, weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau XXXX 158 (!) aufhebende und zurückverweisende Beschlüsse aus (vgl. dazu die Aufstellung der Aufhebungen und Zurückverweisungen im Bereich der Gerichtsabteilung XXXX , Anlage 4).Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Beschluss vom 14. September 2015, römisch 40 , einen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen hat, weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau römisch 40 158 (!) aufhebende und zurückverweisende Beschlüsse aus vergleiche dazu die Aufstellung der Aufhebungen und Zurückverweisungen im Bereich der Gerichtsabteilung römisch 40 , Anlage 4).

Dass diese auffällige Differenz zwischen den Gerichtsabteilungen XXXX und XXXX möglicherweise nicht der „stringenteren" Anwendung des Verfahrensrechtes durch Frau XXXX geschuldet ist, zeigt die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsrevision diese aufhebenden Beschlüsse von Frau XXXX bereits viermal wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. Im Übrigen wirft der Personalsenat dem Revisionswerber auch wahrheitswidrig vor, eine „vergleichsweise hohe Behebungsquote durch die Höchstgerichte" aufzuweisen, wobei die Aufhebungsquote der Berichterin XXXX mehr als dreimal so hoch, als jene des Revisionswerbers ist (vgl. dazu unten die Ausführungen unter Punkt 3.5.).Dass diese auffällige Differenz zwischen den Gerichtsabteilungen römisch 40 und römisch 40 möglicherweise nicht der „stringenteren" Anwendung des Verfahrensrechtes durch Frau römisch 40 geschuldet ist, zeigt die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsrevision diese aufhebenden Beschlüsse von Frau römisch 40 bereits viermal wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. Im Übrigen wirft der Personalsenat dem Revisionswerber auch wahrheitswidrig vor, eine „vergleichsweise hohe Behebungsquote durch die Höchstgerichte" aufzuweisen, wobei die Aufhebungsquote der Berichterin römisch 40 mehr als dreimal so hoch, als jene des Revisionswerbers ist vergleiche dazu unten die Ausführungen unter Punkt 3.5.).

Diese 158 Aufhebungen und Zurückverweisungen in der Gerichtsabteilung XXXX machen immerhin 21.88 Prozent aller Enderledigungen von Frau XXXX aus und betrafen 29 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2017, 28 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2016, 35 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2015, 30 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2014 und 21 sogenannte ,Übergangsverfahren'.Diese 158 Aufhebungen und Zurückverweisungen in der Gerichtsabteilung römisch 40 machen immerhin 21.88 Prozent aller Enderledigungen von Frau römisch 40 aus und betrafen 29 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2017, 28 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2016, 35 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2015, 30 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2014 und 21 sogenannte ,Übergangsverfahren'.

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich Frau XXXX in diesen 158 Beschwerdeverfahren jegliche Ermittlungstätigkeit ersparte.Zu berücksichtigen ist auch, dass sich Frau römisch 40 in diesen 158 Beschwerdeverfahren jegliche Ermittlungstätigkeit ersparte.

Bezeichnend ist daher der Vorwurf der Berichterin XXXX , den sie gegen den Revisionswerber erhob, „in der überwiegenden Zahl" der — 17 — „Altverfahren" seien „keine Verfahrensschritte getätigt" worden, finden sich doch unter diesen 158 aufhebenden Beschlüssen etliche, die Frau XXXX erst nach bis zu über drei Jahren nach Beschwerdeerhebung fasste.Bezeichnend ist daher der Vorwurf der Berichterin römisch 40 , den sie gegen den Revisionswerber erhob, „in der überwiegenden Zahl" der — 17 — „Altverfahren" seien „keine Verfahrensschritte getätigt" worden, finden sich doch unter diesen 158 aufhebenden Beschlüssen etliche, die Frau römisch 40 erst nach bis zu über drei Jahren nach Beschwerdeerhebung fasste.

Während für die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers XXXX sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren, weist das Rechtsinformationssystem z.B. bezogen auf die Gerichtsabteilung der Berichterin XXXX immerhin 21 aufhebende Erkenntnisse aus. Das heißt, dass die Berichterin dem Revisionswerber eine erhöhte Aufhebungsquote zur Last legt, obwohl sie selbst eine mehr als dreifach so hohe Aufhebungsquote vor dem Verwaltungsgerichtshof aufweist.Während für die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers römisch 40 sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren, weist das Rechtsinformationssystem z.B. bezogen auf die Gerichtsabteilung der Berichterin römisch 40 immerhin 21 aufhebende Erkenntnisse aus. Das heißt, dass die Berichterin dem Revisionswerber eine erhöhte Aufhebungsquote zur Last legt, obwohl sie selbst eine mehr als dreifach so hohe Aufhebungsquote vor dem Verwaltungsgerichtshof aufweist.

Von einigen sehr aufschlussreichen Entscheidungen ist aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42a VwGG vom 17. März 2021, XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, besonders von Interesse, weil darin zutage tritt, dass Frau XXXX auch die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen nicht eingehalten hat, was sie selbst dem Revisionswerber in ihrem Bericht unter dem Titel „schleppende Erledigung von Fristsetzungsanträgen" vorhält. Bemerkenswert ist auch ihre Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wiedergegeben wurde, nämlich dass es sich „vorliegend nicht um ein Asylverfahren" handle, sodass § 24 Asylgesetz 2005 — ihrer explizit geäußerten Meinung nach — „analog zur Anwendung" gelange. XXXX vertrat zudem die Rechtsansicht, dass eine (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Asylgesetz 2005, die durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgt, das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, dass es sich nicht um ein Asylverfahren handle und dass der Antragsteller kein Asylwerber wäre, sodass eine analoge Anwendung des § 24 Asylgesetz 2005, die von XXXX übrigens auch nicht weiter begründet wurde, in Ermangelung einer planwidrigen Lücke nicht erfolgen könne. Die Auffassung von Frau XXXX , dass ein verfahrensleitender Beschluss das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde, teilte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht.Von einigen sehr aufschlussreichen Entscheidungen ist aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42 a, VwGG vom 17. März 2021, römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, besonders von Interesse, weil darin zutage tritt, dass Frau römisch 40 auch die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen nicht eingehalten hat, was sie selbst dem Revisionswerber in ihrem Bericht unter dem Titel „schleppende Erledigung von Fristsetzungsanträgen" vorhält. Bemerkenswert ist auch ihre Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wiedergegeben wurde, nämlich dass es sich „vorliegend nicht um ein Asylverfahren" handle, sodass Paragraph 24, Asylgesetz 2005 — ihrer explizit geäußerten Meinung nach — „analog zur Anwendung" gelange. römisch 40 vertrat zudem die Rechtsansicht, dass eine (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005, die durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgt, das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, dass es sich nicht um ein Asylverfahren handle und dass der Antragsteller kein Asylwerber wäre, sodass eine analoge Anwendung des Paragraph 24, Asylgesetz 2005, die von römisch 40 übrigens auch nicht weiter begründet wurde, in Ermangelung einer planwidrigen Lücke nicht erfolgen könne. Die Auffassung von Frau römisch 40 , dass ein verfahrensleitender Beschluss das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde, teilte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht.

Abgesehen von der inhaltlichen und vor allem methodischen Kritik, die man in diesem Zusammenhang äußern kann, ist vor allem von Interesse, dass mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgekommen ist, dass die Berichterin XXXX auch Verfahren, die keine Asylverfahren sind, gemäß 24 Asylgesetz 2005 einstellt. Dies ist insoweit bedeutsam, als eine, wenn auch nur vorläufige Einstellung intern in der Leistungserfassung als eine Erledigung gezählt wird, so als wäre das Verfahren mit einer Enderledigung endgültig abgeschlossen worden.Abgesehen von der inhaltlichen und vor allem methodischen Kritik, die man in diesem Zusammenhang äußern kann, ist vor allem von Interesse, dass mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgekommen ist, dass die Berichterin römisch 40 auch Verfahren, die keine Asylverfahren sind, gemäß 24 Asylgesetz 2005 einstellt. Dies ist insoweit bedeutsam, als eine, wenn auch nur vorläufige Einstellung intern in der Leistungserfassung als eine Erledigung gezählt wird, so als wäre das Verfahren mit einer Enderledigung endgültig abgeschlossen worden.

Dazu ist zu bemerken, dass der Revisionswerber bislang erst einmal ein Asylverfahren gemäß § 24 Asylgesetz 2005 eingestellt hat und dass dieses Judikaturbeispiel auch zeigt, dass es im Bundesverwaltungsgericht keine permanente Dienstaufsicht im herkömmlichen Sinne gibt.Dazu ist zu bemerken, dass der Revisionswerber bislang erst einmal ein Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 eingestellt hat und dass dieses Judikaturbeispiel auch zeigt, dass es im Bundesverwaltungsgericht keine permanente Dienstaufsicht im herkömmlichen Sinne gibt.

Andernfalls hätte doch die offenkundig unrichtige, auf § 24 Asylgesetz 2005 gestützte Einstellung von Verfahren, die keine Asylverfahren sind, intern bemerkt werden müssen, was auch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der internen, statistischen Leistungserfassung aufkommen lässt.“ (vgl. Revision vom 22.04.2021 (S. 40—451).Andernfalls hätte doch die offenkundig unrichtige, auf Paragraph 24, Asylgesetz 2005 gestützte Einstellung von Verfahren, die keine Asylverfahren sind, intern bemerkt werden müssen, was auch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der internen, statistischen Leistungserfassung aufkommen lässt.“ vergleiche Revision vom 22.04.2021 (S. 40—451).

Durch die in dem Schriftsatz getätigten Äußerungen betreffend die richterliche Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX , wonach etwa in Hinblick auf die hohe Anzahl an zurückverweisenden Beschlüssen nicht auf eine „stringentere" Anwendung des Verfahrensrechts der Richterin geschlossen werden könne und diese darüber hinaus eine hohe Aufhebungsquote durch Höchstgerichte aufweise sowie sich nicht an höchstgerichtliche Fristen halte, legt der Disziplinarbeschuldigte ein ungebührliches Verhalten gegenüber richterlichen Kolleginnen und Kollegen an den Tag.Durch die in dem Schriftsatz getätigten Äußerungen betreffend die richterliche Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 , wonach etwa in Hinblick auf die hohe Anzahl an zurückverweisenden Beschlüssen nicht auf eine „stringentere" Anwendung des Verfahrensrechts der Richterin geschlossen werden könne und diese darüber hinaus eine hohe Aufhebungsquote durch Höchstgerichte aufweise sowie sich nicht an höchstgerichtliche Fristen halte, legt der Disziplinarbeschuldigte ein ungebührliches Verhalten gegenüber richterlichen Kolleginnen und Kollegen an den Tag.

Die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern äußert sich insbesondere dadurch, dass ihre Entscheidungen nur im Rechtsmittelverfahren konkret im gesetzlich vorgegebenen Beschwerde bzw. Revisionsweg — überprüfbar sind und einzig und allein der Verwaltungsgerichtshof bzw. der Verfassungsgerichtshof über das Vorliegen allfälliger Verfahrens- und Inhaltsmängel betreffend Entscheidungen des BVwG zu entscheiden haben. Weder dem Präsidium noch anderen Richterinnen und Richter steht eine solche Überprüfung zu, zumal dies einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung darstellen würde.

Dem Disziplinarbeschuldigten steht es daher nicht zu, öffentlich inhaltlich Stellung zu (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidungen von richterlichen Kolleginnen und Kollegen zu nehmen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese Äußerungen nicht seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren dienen, da derartige inhaltliche Vorwürfe seitens der Dienstbehörde nicht erhoben wurden. Zudem kann von einem Richter als Ausdruck eines geordneten Umgangs mit Kolleginnen und Kollegen erwartet werden, dass etwaige Bedenken sachlich im Rahmen eines Vieraugengesprächs angesprochen werden. Die schriftlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten zur Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX haben daher ausschließlich den Zweck, diese zu diffamieren und bloßzustellen.Dem Disziplinarbeschuldigten steht es daher nicht zu, öffentlich inhaltlich Stellung zu (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidungen von richterlichen Kolleginnen und Kollegen zu nehmen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese Äußerungen nicht seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren dienen, da derartige inhaltliche Vorwürfe seitens der Dienstbehörde nicht erhoben wurden. Zudem kann von einem Richter als Ausdruck eines geordneten Umgangs mit Kolleginnen und Kollegen erwartet werden, dass etwaige Bedenken sachlich im Rahmen eines Vieraugengesprächs angesprochen werden. Die schriftlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten zur Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 haben daher ausschließlich den Zweck, diese zu diffamieren und bloßzustellen.

Durch die schriftlich getätigten Äußerungen übt der Disziplinarbeschuldigte daher unsachliche und herabsetzende Kritik an der richterlichen Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX ; dies offensichtlich mit der Intention, von seinen disziplinären Verfehlungen abzulenken bzw. diese zu relativieren. Zudem unterstellt er ihr dadurch (zumindest implizit) Bequemlichkeit, mangelnden Arbeitseifer und mangelnde Rechtskenntnis. Die Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach § 57 Abs. 3 bzw. § 57a RStDG zu gefährden.Durch die schriftlich getätigten Äußerungen übt der Disziplinarbeschuldigte daher unsachliche und herabsetzende Kritik an der richterlichen Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 ; dies offensichtlich mit der Intention, von seinen disziplinären Verfehlungen abzulenken bzw. diese zu relativieren. Zudem unterstellt er ihr dadurch (zumindest implizit) Bequemlichkeit, mangelnden Arbeitseifer und mangelnde Rechtskenntnis. Die Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach Paragraph 57, Absatz 3, bzw. Paragraph 57 a, RStDG zu gefährden.

IV.3.2. Revision vom 22.04.2021römisch vier.3.2. Revision vom 22.04.2021

In seiner Revision vom 22.04.2021 (S. 42) gegen die Entscheidung des Personalsenates des BVwG vom 03.03.2021 betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung äußerte sich der Disziplinarbeschuldigte - durch seinen Rechtsvertreter - zur Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX wie folgt:In seiner Revision vom 22.04.2021 (S. 42) gegen die Entscheidung des Personalsenates des BVwG vom 03.03.2021 betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung äußerte sich der Disziplinarbeschuldigte - durch seinen Rechtsvertreter - zur Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 wie folgt:

„Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Erkenntnis vom 12. August 2020, XXXX , einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (wegen des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens) erteilt hat weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau XXXX 97 Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 aus.„Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Erkenntnis vom 12. August 2020, römisch 40 , einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (wegen des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens) erteilt hat weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau römisch 40 97 Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 aus.

Während für die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers XXXX sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren, weist das Rechtsinformationssystem bezogen auf die Gerichtsabteiluna XXXX elf aufhebende Erkenntnisse aus. " (vgl. Revision vom 22.04.2021 [S. 421).Während für die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers römisch 40 sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren, weist das Rechtsinformationssystem bezogen auf die Gerichtsabteiluna römisch 40 elf aufhebende Erkenntnisse aus. " vergleiche Revision vom 22.04.2021 [S. 421).

Das ungebührliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber Kolleginnen und Kollegen manifestiert sich auch in seinen schriftlichen Äußerungen gegen die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX ; In denen führte der Disziplinarbeschuldigte aus, dass er bislang ein einziges Mal einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 erteilt habe, während das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung XXXX 97 erteilte Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 ausweise. Auch weise bei der Gerichtsabteilung XXXX das Rechtsinformationssystem elf aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus, während beim Disziplinarbeschuldigten selbst sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren.Das ungebührliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber Kolleginnen und Kollegen manifestiert sich auch in seinen schriftlichen Äußerungen gegen die Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 ; In denen führte der Disziplinarbeschuldigte aus, dass er bislang ein einziges Mal einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 erteilt habe, während das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung römisch 40 97 erteilte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 ausweise. Auch weise bei der Gerichtsabteilung römisch 40 das Rechtsinformationssystem elf aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus, während beim Disziplinarbeschuldigten selbst sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren.

Wie bereits oben ausgeführt entscheiden einzig und alleine die jeweiligen Höchstgerichte — hier Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof — über das Vorliegen allfälliger Verfahrens- und Inhaltsmängel in (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidungen des BVwG. Weder das Präsidium noch andere Richterinnen und Richter sind dazu befugt, zumal dies einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung darstellen würde. Zudem kann von einem Richter als Ausdruck eines geordneten Umgangs mit Kolleginnen und Kollegen erwartet werden, dass etwaige Bedenken sachlich im Rahmen eines Vieraugengesprächs angesprochen werden. Auch die schriftlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten zur Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX haben daher ausschließlich den Zweck, diese zu diffamieren und bloßzustellen.Wie bereits oben ausgeführt entscheiden einzig und alleine die jeweiligen Höchstgerichte — hier Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof — über das Vorliegen allfälliger Verfahrens- und Inhaltsmängel in (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidungen des BVwG. Weder das Präsidium noch andere Richterinnen und Richter sind dazu befugt, zumal dies einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung darstellen würde. Zudem kann von einem Richter als Ausdruck eines geordneten Umgangs mit Kolleginnen und Kollegen erwartet werden, dass etwaige Bedenken sachlich im Rahmen eines Vieraugengesprächs angesprochen werden. Auch die schriftlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten zur Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 haben daher ausschließlich den Zweck, diese zu diffamieren und bloßzustellen.

Durch diese Äußerungen übt der Disziplinarbeschuldigte unsachliche und herabsetzende Kritik an der richterlichen Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX ; dies offensichtlich mit der Intention, von seinen disziplinären Verfehlungen abzulenken bzw. diese zu relativieren. Zudem unterstellt er ihr dadurch (zumindest implizit) Bequemlichkeit, mangelnden Arbeitseifer und mangelnde Rechtskenntnis. Die Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach § 57 Abs. 3 bzw. § 57a RStDG zu gefährden.Durch diese Äußerungen übt der Disziplinarbeschuldigte unsachliche und herabsetzende Kritik an der richterlichen Tätigkeit der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 ; dies offensichtlich mit der Intention, von seinen disziplinären Verfehlungen abzulenken bzw. diese zu relativieren. Zudem unterstellt er ihr dadurch (zumindest implizit) Bequemlichkeit, mangelnden Arbeitseifer und mangelnde Rechtskenntnis. Die Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach Paragraph 57, Absatz 3, bzw. Paragraph 57 a, RStDG zu gefährden.

IV.3.3. Beschwerde vom 06.09.2021römisch vier.3.3. Beschwerde vom 06.09.2021

In seiner Beschwerde vom 06.09.2021 (S. 7 — 8) gegen den Feststellungsbescheid des Präsidenten des BVwG vom 08.08.2021 betreffend die Untersagung einer Nebenbeschäftigung äußerte sich der Disziplinarbeschuldigte durch seinen Rechtsvertreter zu den Tätigkeiten der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX und der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX wie folgt:In seiner Beschwerde vom 06.09.2021 (S. 7 — 8) gegen den Feststellungsbescheid des Präsidenten des BVwG vom 08.08.2021 betreffend die Untersagung einer Nebenbeschäftigung äußerte sich der Disziplinarbeschuldigte durch seinen Rechtsvertreter zu den Tätigkeiten der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 und der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 wie folgt:

„Eine der beiden Gerichtsabteilungen wies nämlich 15.700 % Prozent (!) mehr Aufhebungen und Zurückweisungen als die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers auf. Die andere Gerichtsabteilung zeigte hinsichtlich der Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Asylgesetz 2005 im direkten Vergleich eine andere Besonderheit, weil die Leiterin dieser Gerichtsabteilung um 9.500 % mehr solcher Aufenthaltstitel erteilte, als dies der Beschwerdeführer tat. Dieser „Quervergleich" legt nahe, dass es nicht an seinem mangelnden ,Eifer', sondern an ganz anderen Umständen liegen könnte, warum der Beschwerdeführer diese ,AItverfahren' Ende 2020 noch nicht abgeschlossen hatte (vgl. Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom 22.04.2021, Seiten 40 ff, Anlage 4).“ (vgl. Beschwerde vom 06.09.2021 (S. 7 - 81).„Eine der beiden Gerichtsabteilungen wies nämlich 15.700 % Prozent (!) mehr Aufhebungen und Zurückweisungen als die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers auf. Die andere Gerichtsabteilung zeigte hinsichtlich der Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 im direkten Vergleich eine andere Besonderheit, weil die Leiterin dieser Gerichtsabteilung um 9.500 % mehr solcher Aufenthaltstitel erteilte, als dies der Beschwerdeführer tat. Dieser „Quervergleich" legt nahe, dass es nicht an seinem mangelnden ,Eifer', sondern an ganz anderen Umständen liegen könnte, warum der Beschwerdeführer diese ,AItverfahren' Ende 2020 noch nicht abgeschlossen hatte vergleiche Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom 22.04.2021, Seiten 40 ff, Anlage 4).“ vergleiche Beschwerde vom 06.09.2021 (S. 7 - 81).

Auch in dieser schriftlichen Äußerung zur Tätigkeit von richterlichen Kolleginnen zieht der Disziplinarbeschuldigte somit unzulässigerweise die rechtliche Beurteilung von Entscheidungen in einen Vergleich und stützt sich damit auf Faktoren, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen (siehe Punkt IV.3.I. und IV-3.2.). Auch hier kann der Vergleich nicht der Verteidigung im Disziplinarverfahren dienen, zumal derartige inhaltliche Vorwürfe seitens der Dienstbehörde nicht erhoben wurden. Diese Äußerungen haben daher ebenfalls ausschließlich den Zweck, zu diffamieren und bloßzustellen.Auch in dieser schriftlichen Äußerung zur Tätigkeit von richterlichen Kolleginnen zieht der Disziplinarbeschuldigte somit unzulässigerweise die rechtliche Beurteilung von Entscheidungen in einen Vergleich und stützt sich damit auf Faktoren, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen (siehe Punkt römisch vier.3.I. und IV-3.2.). Auch hier kann der Vergleich nicht der Verteidigung im Disziplinarverfahren dienen, zumal derartige inhaltliche Vorwürfe seitens der Dienstbehörde nicht erhoben wurden. Diese Äußerungen haben daher ebenfalls ausschließlich den Zweck, zu diffamieren und bloßzustellen.

Wie auch oben bereits ausgeführt übt der Disziplinarbeschuldigte durch diese Äußerung unsachliche und herabsetzende Kritik an den richterlichen Tätigkeiten der Leiterinnen der Gerichtsabteilungen XXXX und XXXX ; dies offensichtlich mit der Intention, von seinen disziplinären Verfehlungen abzulenken bzw. diese zu relativieren. Zudem unterstellt er ihnen dadurch (zumindest implizit) Bequemlichkeit, mangelnden Arbeitseifer und mangelnde Rechtskenntnis. Die Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach § 57 Abs. 3 RStDG zu gefährden bzw. entsprechen nicht dem Gebot des § 57a RStDG, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen.Wie auch oben bereits ausgeführt übt der Disziplinarbeschuldigte durch diese Äußerung unsachliche und herabsetzende Kritik an den richterlichen Tätigkeiten der Leiterinnen der Gerichtsabteilungen römisch 40 und römisch 40 ; dies offensichtlich mit der Intention, von seinen disziplinären Verfehlungen abzulenken bzw. diese zu relativieren. Zudem unterstellt er ihnen dadurch (zumindest implizit) Bequemlichkeit, mangelnden Arbeitseifer und mangelnde Rechtskenntnis. Die Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach Paragraph 57, Absatz 3, RStDG zu gefährden bzw. entsprechen nicht dem Gebot des Paragraph 57 a, RStDG, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen.

IV.4. Aushöhlung interner Arbeitsstrukturen durch den Disziplinarbeschuldigtenrömisch vier.4. Aushöhlung interner Arbeitsstrukturen durch den Disziplinarbeschuldigten

IV.4.1. Antrag auf Befreiung von der Amtsverschwiegenheit vom 13.07.2020römisch vier.4.1. Antrag auf Befreiung von der Amtsverschwiegenheit vom 13.07.2020

Mit E-Mail vom 13.07.2020 um 20:10 Uhr ersuchte der Disziplinarbeschuldigte den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, ihn von der Amtsverschwiegenheit für die Einvernahme als Zeuge vor dem XXXX zu entbinden. In der daraufhin am XXXX stattgefundenen Besprechung u.a. zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Präsidenten erläuterte dieser dem Disziplinarbeschuldigten, dass „es bezüglich der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ein klares Prozedere im Sinne des § 58 Abs. 2 RStDG gebe, wonach eine bescheidmäßige Erledigung darüber zu ergehen habe" und „da es sich dabei um eine Abwägungsfrage zwischen den Interessen der Geheimhaltung und der Aussage handeln würde, sei die Übermittlung einer Ladung nötig, welche nicht vorliegen würde und er diese daher benötigen würde“.Mit E-Mail vom 13.07.2020 um 20:10 Uhr ersuchte der Disziplinarbeschuldigte den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, ihn von der Amtsverschwiegenheit für die Einvernahme als Zeuge vor dem römisch 40 zu entbinden. In der daraufhin am römisch 40 stattgefundenen Besprechung u.a. zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und dem Präsidenten erläuterte dieser dem Disziplinarbeschuldigten, dass „es bezüglich der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ein klares Prozedere im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, RStDG gebe, wonach eine bescheidmäßige Erledigung darüber zu ergehen habe" und „da es sich dabei um eine Abwägungsfrage zwischen den Interessen der Geheimhaltung und der Aussage handeln würde, sei die Übermittlung einer Ladung nötig, welche nicht vorliegen würde und er diese daher benötigen würde“.

Bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ist seitens der Dienstbehörde ein Bescheid auszustellen. Vor dem Hintergrund der notwendigen Vorbereitung, internen Abklärung und Genehmigung eines solchen Bescheides, verunmöglicht eine Beantragung der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit (de facto) einen Tag vor dem diesbezüglichen Termin jegliche Einhaltung interner Prozesse und Vorbereitungsarbeiten. Die geschilderte Vorgehensweise des Disziplinarbeschuldigten, nämlich das Ersuchen um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit am 13.07.2020 um 20:10 Uhr für die Einvernahme vor dem XXXX , somit quasi einen Tag vor der geplanten Einvernahme und ohne zuvor oder zumindest gemeinsam mit dem Ersuchen die entsprechende Ladung zu übermitteln, stellt einen Versuch dar, die internen Arbeitsstrukturen des Bundesverwaltungsgerichts auszuhöhlen und ist geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach § 57 Abs. 3 RStDG zu gefährden. Darüber hinaus widerspricht es dem Gebot des § 57a RStDG, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen.“Bei der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ist seitens der Dienstbehörde ein Bescheid auszustellen. Vor dem Hintergrund der notwendigen Vorbereitung, internen Abklärung und Genehmigung eines solchen Bescheides, verunmöglicht eine Beantragung der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit (de facto) einen Tag vor dem diesbezüglichen Termin jegliche Einhaltung interner Prozesse und Vorbereitungsarbeiten. Die geschilderte Vorgehensweise des Disziplinarbeschuldigten, nämlich das Ersuchen um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit am 13.07.2020 um 20:10 Uhr für die Einvernahme vor dem römisch 40 , somit quasi einen Tag vor der geplanten Einvernahme und ohne zuvor oder zumindest gemeinsam mit dem Ersuchen die entsprechende Ladung zu übermitteln, stellt einen Versuch dar, die internen Arbeitsstrukturen des Bundesverwaltungsgerichts auszuhöhlen und ist geeignet, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nach Paragraph 57, Absatz 3, RStDG zu gefährden. Darüber hinaus widerspricht es dem Gebot des Paragraph 57 a, RStDG, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen.“

1.6. Mit Beschluss vom 06.05.2022 dehnte das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht gemäß § 128 Abs. 2 RStDG aufgrund des Ausdehnungsantrages vom 10.03.2022 die Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer auf weitere näher dargestellte Vorwürfe aus, nämlich eine weitere verspätete Vorlage oder Nichtvorlage eines Fristsetzungsantrags; in weiteren drei Fällen die nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei; die nicht unverzügliche Bearbeitung von Verfahren nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof öffentlichen Rechts in weiteren fünf Fällen; in drei weiteren Fällen lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung bei bereits lange anhängigen Verfahren verursacht zu haben; einen langen Zeitraum zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt in acht weiteren Fällen verursacht zu haben; in drei weiteren Fällen auf Anfragen und Anträge nicht reagiert zu haben sowie die mangelnde Fachaufsicht über den ihm zugteilten (disziplinär verfolgten) Referenten in einem konkreten Fall und den Abschluss von unterdurchschnittlich wenigen Verfahren im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Jänner 2022 (Geschäftsverteilungsjahr 2021). 1.6. Mit Beschluss vom 06.05.2022 dehnte das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht gemäß Paragraph 128, Absatz 2, RStDG aufgrund des Ausdehnungsantrages vom 10.03.2022 die Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer auf weitere näher dargestellte Vorwürfe aus, nämlich eine weitere verspätete Vorlage oder Nichtvorlage eines Fristsetzungsantrags; in weiteren drei Fällen die nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei; die nicht unverzügliche Bearbeitung von Verfahren nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof öffentlichen Rechts in weiteren fünf Fällen; in drei weiteren Fällen lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung bei bereits lange anhängigen Verfahren verursacht zu haben; einen langen Zeitraum zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt in acht weiteren Fällen verursacht zu haben; in drei weiteren Fällen auf Anfragen und Anträge nicht reagiert zu haben sowie die mangelnde Fachaufsicht über den ihm zugteilten (disziplinär verfolgten) Referenten in einem konkreten Fall und den Abschluss von unterdurchschnittlich wenigen Verfahren im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Jänner 2022 (Geschäftsverteilungsjahr 2021).

Unter Spruchpunkt I.G „Ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“ dehnte das Disziplinargericht die Voruntersuchung ferner um folgende weitere Vorwürfe aus (Schreibweise im Original, ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):Unter Spruchpunkt römisch eins.G „Ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“ dehnte das Disziplinargericht die Voruntersuchung ferner um folgende weitere Vorwürfe aus (Schreibweise im Original, ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

„G.1 Im Anschluss an das unter Punkt F bzw. Lfd. Nr. 64 des Einleitungsbeschlusses vom 05.03.2021 erfasste Gespräch des Disziplinarbeschuldigten am 29.04.2020 mit dem Leiter der Außenstelle I soll der Disziplinarbeschuldigte, ohne dass er nach seinem Klopfen hereingebeten worden sei, in das Büro des telefonierenden XXXX gegangen sein und diesem mitgeteilt haben „Die Standesvertretung wird sich bei Dir melden“ (Seite 72 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 90.„G.1 Im Anschluss an das unter Punkt F bzw. Lfd. Nr. 64 des Einleitungsbeschlusses vom 05.03.2021 erfasste Gespräch des Disziplinarbeschuldigten am 29.04.2020 mit dem Leiter der Außenstelle römisch eins soll der Disziplinarbeschuldigte, ohne dass er nach seinem Klopfen hereingebeten worden sei, in das Büro des telefonierenden römisch 40 gegangen sein und diesem mitgeteilt haben „Die Standesvertretung wird sich bei Dir melden“ (Seite 72 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 90.

G.2 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats unter anderem ausgeführt haben (...):

‚... [...] Dass diese auffällige Differenz zwischen den Gerichtsabteilungen XXXX und XXXX möglicherweise nicht der ‚stringenteren‘ Anwendung des Verfahrensrechtes durch Frau XXXX geschuldet ist, zeigt die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsrevision diese aufhebenden Beschlüsse von Frau XXXX bereits viermal wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob ...‘‚... [...] Dass diese auffällige Differenz zwischen den Gerichtsabteilungen römisch 40 und römisch 40 möglicherweise nicht der ‚stringenteren‘ Anwendung des Verfahrensrechtes durch Frau römisch 40 geschuldet ist, zeigt die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsrevision diese aufhebenden Beschlüsse von Frau römisch 40 bereits viermal wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob ...‘

(Seite 74 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 91.

G.3 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats unter anderem ausgeführt haben (...):

‚[...] ... Bezeichnend ist daher der Vorwurf der Berichterin XXXX , den sie gegen den Revisionswerber erhob, ‚in der überwiegenden Zahl‘ der - 17 - ‚Altverfahren‘ seien ‚keine Verfahrensschritte getätigt‘ worden, finden sich doch unter diesen 158 aufhebenden Beschlüssen etliche, die Frau XXXX erst noch bis zu über drei Jahren nach Beschwerdeerhebung fasste. ...‘‚[...] ... Bezeichnend ist daher der Vorwurf der Berichterin römisch 40 , den sie gegen den Revisionswerber erhob, ‚in der überwiegenden Zahl‘ der - 17 - ‚Altverfahren‘ seien ‚keine Verfahrensschritte getätigt‘ worden, finden sich doch unter diesen 158 aufhebenden Beschlüssen etliche, die Frau römisch 40 erst noch bis zu über drei Jahren nach Beschwerdeerhebung fasste. ...‘

(Seite 75 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 92.

G.4 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats sowie zur Tätigkeit des Präsidenten des BVwG und weiterer zur Ausübung der Dienstaufsicht berufener Vorgesetzter unter anderem ausgeführt haben (...):

‚[...] ... Von einigen sehr aufschlussreichen Entscheidungen ist aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42a VWGG vom 17. März 2021, XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, besonders von Interesse, weil darin zutage tritt, dass Frau XXXX auch die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen ‚nicht eingehalten‘ hat, was sie selbst dem Revisionswerber in ihrem Bericht unter dem Titel ‚schleppende Erledigung von Fristsetzungsanträgen‘ vorhält. Bemerkenswert ist auch ihre Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wiedergegeben wurde, nämlich dass es sich ‚vorliegend nicht um ein Asylverfahren‘ handle, sodass § 24 Asylgesetz 2005 - ihrer explizit geäußerten Meinung nach - ‚analog zur Anwendung‘ gelange. XXXX vertrat zudem die Rechtsansicht, dass eine (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Asylgesetz die durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgt, das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, dass es sich nicht um ein Asylverfahren handle und dass der Antragstellen kein Asylwerber wäre, sodass eine analoge Anwendung des § 24 Asylgesetz 2005, die von XXXX übrigens auch nicht weiter begründet wurde, in Ermangelung einer planwidrigen Lücke nicht erfolgen könne. Die Auffassung von Frau XXXX , dass ein verfahrensleitender Beschluss das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde, teilte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht.‚[...] ... Von einigen sehr aufschlussreichen Entscheidungen ist aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42 a, VWGG vom 17. März 2021, römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, besonders von Interesse, weil darin zutage tritt, dass Frau römisch 40 auch die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen ‚nicht eingehalten‘ hat, was sie selbst dem Revisionswerber in ihrem Bericht unter dem Titel ‚schleppende Erledigung von Fristsetzungsanträgen‘ vorhält. Bemerkenswert ist auch ihre Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wiedergegeben wurde, nämlich dass es sich ‚vorliegend nicht um ein Asylverfahren‘ handle, sodass Paragraph 24, Asylgesetz 2005 - ihrer explizit geäußerten Meinung nach - ‚analog zur Anwendung‘ gelange. römisch 40 vertrat zudem die Rechtsansicht, dass eine (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, Asylgesetz die durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgt, das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, dass es sich nicht um ein Asylverfahren handle und dass der Antragstellen kein Asylwerber wäre, sodass eine analoge Anwendung des Paragraph 24, Asylgesetz 2005, die von römisch 40 übrigens auch nicht weiter begründet wurde, in Ermangelung einer planwidrigen Lücke nicht erfolgen könne. Die Auffassung von Frau römisch 40 , dass ein verfahrensleitender Beschluss das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde, teilte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht.

Abgesehen von der inhaltlichen und vor allem methodischen Kritik, die man in diesem Zusammenhang äußern kann, ist vor allem von Interesse, dass mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgekommen ist, dass die Berichterin XXXX auch Verfahren, die keine Asylverfahren sind, gemäß § 24 Asylgesetz 2005 einstellt. Dies ist insoweit bedeutsam, als eine, wenn auch nur vorläufige Einstellung intern in der Leistungserfassung als eine Erledigung gezählt wird, so als wäre das Verfahren mit einer Enderledigung endgültig abgeschlossen worden.Abgesehen von der inhaltlichen und vor allem methodischen Kritik, die man in diesem Zusammenhang äußern kann, ist vor allem von Interesse, dass mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgekommen ist, dass die Berichterin römisch 40 auch Verfahren, die keine Asylverfahren sind, gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 einstellt. Dies ist insoweit bedeutsam, als eine, wenn auch nur vorläufige Einstellung intern in der Leistungserfassung als eine Erledigung gezählt wird, so als wäre das Verfahren mit einer Enderledigung endgültig abgeschlossen worden.

Dazu ist zu bemerken, dass der Revisionswerber bislang erst einmal ein Asylverfahren gemäß § 24 Asylgesetz 2005 eingestellt hat und dass dieses Judikaturbeispiel auch zeigt, dass es im Bundesverwaltungsgericht keine permanente Dienstaufsicht im herkömmlichen Sinne gibt.Dazu ist zu bemerken, dass der Revisionswerber bislang erst einmal ein Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 eingestellt hat und dass dieses Judikaturbeispiel auch zeigt, dass es im Bundesverwaltungsgericht keine permanente Dienstaufsicht im herkömmlichen Sinne gibt.

Andernfalls hätte doch die offenkundig unrichtige, auf § 24 Asylgesetz 2005 gestützte Einstellung von Verfahren, die keine Asylverfahren sind, intern bemerkt werden müssen, was auch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der internen, statistischen Leistungserfassung aufkommen lässt.‘Andernfalls hätte doch die offenkundig unrichtige, auf Paragraph 24, Asylgesetz 2005 gestützte Einstellung von Verfahren, die keine Asylverfahren sind, intern bemerkt werden müssen, was auch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der internen, statistischen Leistungserfassung aufkommen lässt.‘

(Seite 75 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 93.

G.5 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Leiterin einer anderen Gerichtsabteilung unter anderem ausgeführt haben (...):

‚Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Erkenntnis vom 12. August 2020, XXXX , einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (wegen des Bestehens eines schätzenswerten Privat- und Familienlebens) erteilt hat, weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau XXXX 97 Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 aus. ‚Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Erkenntnis vom 12. August 2020, römisch 40 , einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (wegen des Bestehens eines schätzenswerten Privat- und Familienlebens) erteilt hat, weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau römisch 40 97 Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 aus.

Während für die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers XXXX sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren, wies das Rechtsinformationssystem bezogen auf die Gerichtsabteilung XXXX elf aufhebende Erkenntnisse aus.‘Während für die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers römisch 40 sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren, wies das Rechtsinformationssystem bezogen auf die Gerichtsabteilung römisch 40 elf aufhebende Erkenntnisse aus.‘

(Seite 77 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 94.

G.6 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde vom 06.09.2021 gegen den Feststellungsbescheid des Präsidenten des BVwG vom 08.08.2021 betreffend die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu den Tätigkeiten der Leiterin der Gerichtabteilung XXXX und der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX unter andrem ausgeführt haben (...):G.6 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde vom 06.09.2021 gegen den Feststellungsbescheid des Präsidenten des BVwG vom 08.08.2021 betreffend die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu den Tätigkeiten der Leiterin der Gerichtabteilung römisch 40 und der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 unter andrem ausgeführt haben (...):

‚Eine der beiden Gerichtabteilungen wies nämlich 15.700 % Prozent (!) mehr Aufhebungen und Zurückweisungen als die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers auf. Die andere Gerichtsabteilung zeigte hinsichtlich der Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Asylgesetz 2005 im direkten Vergleich eine andere Besonderheit, wie die Leiterin dieser Gerichtsabteilung um 9.500 % (!) mehr solcher Aufenthaltstitel erteilte, als dies der Beschwerdeführer tat. Dieser ‚Quervergleich‘ legt nahe, dass es nicht an seinem mangenden ‚Eifer‘, sondern an ganz anderen Umständen liegen könnte, warum der Beschwerdeführer diese ‚Altverfahren‘ Ende 2020 noch nicht abgeschlossen hatte (vgl. Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom 22. 04.2021, Seiten 40 ff, Anlage 4).‘‚Eine der beiden Gerichtabteilungen wies nämlich 15.700 % Prozent (!) mehr Aufhebungen und Zurückweisungen als die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers auf. Die andere Gerichtsabteilung zeigte hinsichtlich der Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 im direkten Vergleich eine andere Besonderheit, wie die Leiterin dieser Gerichtsabteilung um 9.500 % (!) mehr solcher Aufenthaltstitel erteilte, als dies der Beschwerdeführer tat. Dieser ‚Quervergleich‘ legt nahe, dass es nicht an seinem mangenden ‚Eifer‘, sondern an ganz anderen Umständen liegen könnte, warum der Beschwerdeführer diese ‚Altverfahren‘ Ende 2020 noch nicht abgeschlossen hatte vergleiche Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom 22. 04.2021, Seiten 40 ff, Anlage 4).‘

(Seite 79 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 95.

G.7 Der Disziplinarbeschuldigte soll den Präsidenten des BVwG mit E-Mail vom Sonntag, 13.07.2020, 20:10 Uhr, um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 58 Abs. 2 RStDG für eine Einvernahme als Zeuge vor dem XXXX , ohne die entsprechende Ladung beizuschließen, ersucht haben, sodass dem Präsidenten nur ein Arbeitstag für diese Entscheidung geblieben und dieser von sich aus weitere Ermittlungen über den Gegenstand der Aussage zu pflegen gehabt hätte, was dem Gebot des § 57a RStDG, zu einem achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten und zum Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit, wiederspreche (Seite 80 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 96.“G.7 Der Disziplinarbeschuldigte soll den Präsidenten des BVwG mit E-Mail vom Sonntag, 13.07.2020, 20:10 Uhr, um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, RStDG für eine Einvernahme als Zeuge vor dem römisch 40 , ohne die entsprechende Ladung beizuschließen, ersucht haben, sodass dem Präsidenten nur ein Arbeitstag für diese Entscheidung geblieben und dieser von sich aus weitere Ermittlungen über den Gegenstand der Aussage zu pflegen gehabt hätte, was dem Gebot des Paragraph 57 a, RStDG, zu einem achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten und zum Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit, wiederspreche (Seite 80 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 96.“

Hinsichtlich neun weiterer, näher konkretisierter Vorwürfe lehnte das Disziplinargericht mit Spruchpunkt II. die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung ab.Hinsichtlich neun weiterer, näher konkretisierter Vorwürfe lehnte das Disziplinargericht mit Spruchpunkt römisch zwei. die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung ab.

1.7. Gegen Spruchpunkt I. des Beschlusses (Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung) erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Ausdehnungsbeschluss im Umfang des Spruchpunktes I.G (betreffend „Ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies im Übrigen die Revision des Beschwerdeführers zurück. 1.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Beschlusses (Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung) erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Ausdehnungsbeschluss im Umfang des Spruchpunktes römisch eins.G (betreffend „Ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies im Übrigen die Revision des Beschwerdeführers zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem insofern übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde und den dazu vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2022, sowie aus den angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.

Gemäß § 6 in Verbindung mit § 24a BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht In Angelegenheiten nach §§ 84 und 85 GOG durch Senate. Der Senat setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer zusammen.Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht In Angelegenheiten nach Paragraphen 84 und 85 GOG durch Senate. Der Senat setzt sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer zusammen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. § 84 GOG lautet: 3.1.2. Paragraph 84, GOG lautet:

Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

§ 85 GOG lautet: Paragraph 85, GOG lautet:

(1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.

(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.1.3. Relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, sowie des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, RStDG lauten (auszugsweise, samt Überschrift):

?        § 1 Abs. 1 und 2 DSG:? Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind., (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

?        Art. 4 Z 1,2,7, Art. 5 und 6 DSGVO:? Artikel 4, Ziffer eins,,2,7, Artikel 5 und 6 DSGVO:

Begriffsbestimmungen

Art. 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5. (1) Personenbezogene Daten müssenArtikel 5, (1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6. (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:Artikel 6, (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

?        § 3 BVwGG? Paragraph 3, BVwGG

Präsident

§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.Paragraph 3, (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (Paragraph 78 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

?        §§ 101, 118, 123 und 209 Z 5 RStDG? Paragraphen 101, 118, 123 und 209 Ziffer 5, RStDG

Verhängung von Disziplinarstrafen

§ 101. (1) Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.Paragraph 101, (1) Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.

(2) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen. Das Disziplinargericht darf die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.

(3) Vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Richters angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Wird der Richter eines vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung der Strafe der früher gefällte Schuldspruch zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen auf der gleichen schädigenden Neigung beruht.

(4) Einer Pflichtverletzung nach Abs. 1 sind gleichzuhalten
1.         eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene Pflichtverletzung und
2.         die wissentliche Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Voraussetzungen für das Richteramt.
(4) Einer Pflichtverletzung nach Absatz eins, sind gleichzuhalten, 1. eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene Pflichtverletzung und, 2. die wissentliche Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Voraussetzungen für das Richteramt.

Vertretung der dienstlichen Interessen

§ 118. (1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.Paragraph 118, (1) Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.

(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.

Disziplinaruntersuchung

§ 123. (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.

(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.

(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).

(5) Die Beschlüsse nach Abs. 4 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.(5) Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.

(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dienst- und Disziplinarrecht

§ 209. Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:Paragraph 209, Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

5. Disziplinargerichte im Sinne des § 111 sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.5. Disziplinargerichte im Sinne des Paragraph 111, sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112,), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.

3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

3.2.1.1. Die belangte Behörde bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO subsumiert werden können. 3.2.1.1. Die belangte Behörde bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO subsumiert werden können.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden:

Dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, ist zu entnehmen, dass „die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 DSGVO auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen ist, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, sodass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte“. Der EuGH führte in der genannten Entscheidung aus, wie der Generalanwalt in den Schlussanträgen ausgeführt habe, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung 2016/679 und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“, dass die Tragweite des mit Art. 55 Abs. 3 der Verordnung verfolgten Ziels, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden könne. Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setze nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet seien und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhielten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt seien, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setze voraus, dass es Regeln gebe, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen. Schließlich gelangte der EuGH in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass die vorübergehende Bereitstellung von – personenbezogene Daten enthaltenden – Unterlagen an Journalisten, um sie in die Lage zu versetzen, besser über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, eine „justizielle Tätigkeit“ des Gerichtes iSv Art. 55 Abs. 3 DSGVO darstellt.Dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, ist zu entnehmen, dass „die Bezugnahme in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen ist, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, sodass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte“. Der EuGH führte in der genannten Entscheidung aus, wie der Generalanwalt in den Schlussanträgen ausgeführt habe, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung 2016/679 und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“, dass die Tragweite des mit Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung verfolgten Ziels, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden könne. Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setze nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet seien und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhielten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt seien, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setze voraus, dass es Regeln gebe, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen. Schließlich gelangte der EuGH in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass die vorübergehende Bereitstellung von – personenbezogene Daten enthaltenden – Unterlagen an Journalisten, um sie in die Lage zu versetzen, besser über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, eine „justizielle Tätigkeit“ des Gerichtes iSv Artikel 55, Absatz 3, DSGVO darstellt.

Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass es sich auch bei dem verfahrensgegenständlichen Vorgang der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Ausdehnung der Disziplinaranzeige gegen einen Richter durch die Disziplinaranwältin des Gerichtes, bei dem dieser Richter tätig ist, um eine justizielle Tätigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung handelt.

Denn eine Disziplinaranzeige bzw. das anschließende Disziplinarverfahren gegen einen Richter ist geeignet, Einfluss auf die Unabhängigkeit oder die Rechtsprechung des betroffenen Richters zu nehmen. Sie kann, wie etwa die Entscheidung über die Art des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes, die ein bestimmter Richter erhalten kann, eine potentielle Quelle mittelbaren Drucks darstellen (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der EuGH hat (in seiner Entscheidung vom 15.07.2021 in der Rechtssache C?791/19 unter Hinweis auf die Entscheidungen des EGMR, 06.11.2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, sowie 09.03.2021, Emina?ao?lu/Türkei, CE:ECHR:2021:0309JUD007652112) bereits ausgesprochen, dass Disziplinarmaßnahmen schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben und die Laufbahn der mit einer Sanktion belegten Richter haben können, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt habe, müsse die ausgeübte gerichtliche Kontrolle dem Disziplinarcharakter der in Rede stehenden Entscheidungen angepasst sein. Leite ein Mitgliedstaat ein solches Disziplinarverfahren ein, stehe nämlich das öffentliche Vertrauen in die Arbeitsweise und Unabhängigkeit der Justiz auf dem Spiel; in einem demokratischen Staat sei dieses Vertrauen Garant für Rechtsstaatlichkeit. Im vorliegenden Fall ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass in der (Ausdehnung der) Disziplinaranzeige auch konkrete Verfahren angeführt sind, in welchen dem Beschwerdeführer Verfehlungen zur Last gelegt werden. Denn eine Disziplinaranzeige bzw. das anschließende Disziplinarverfahren gegen einen Richter ist geeignet, Einfluss auf die Unabhängigkeit oder die Rechtsprechung des betroffenen Richters zu nehmen. Sie kann, wie etwa die Entscheidung über die Art des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes, die ein bestimmter Richter erhalten kann, eine potentielle Quelle mittelbaren Drucks darstellen vergleiche dazu die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der EuGH hat (in seiner Entscheidung vom 15.07.2021 in der Rechtssache C?791/19 unter Hinweis auf die Entscheidungen des EGMR, 06.11.2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, sowie 09.03.2021, Emina?ao?lu/Türkei, CE:ECHR:2021:0309JUD007652112) bereits ausgesprochen, dass Disziplinarmaßnahmen schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben und die Laufbahn der mit einer Sanktion belegten Richter haben können, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt habe, müsse die ausgeübte gerichtliche Kontrolle dem Disziplinarcharakter der in Rede stehenden Entscheidungen angepasst sein. Leite ein Mitgliedstaat ein solches Disziplinarverfahren ein, stehe nämlich das öffentliche Vertrauen in die Arbeitsweise und Unabhängigkeit der Justiz auf dem Spiel; in einem demokratischen Staat sei dieses Vertrauen Garant für Rechtsstaatlichkeit. Im vorliegenden Fall ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass in der (Ausdehnung der) Disziplinaranzeige auch konkrete Verfahren angeführt sind, in welchen dem Beschwerdeführer Verfehlungen zur Last gelegt werden.

Darüber hinaus handelt es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes um ein gerichtliches Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht und um keine (bloße) Verwaltungstätigkeit bzw. rein administrative Aufgabe, wie etwa die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungsmanagement einer Einrichtung und eines Arbeitsorts (vgl. dazu neuerlich die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache kann überdies nicht entnommen werden, dass es von Relevanz wäre, ob die betroffenen Vorgänge nach nationalem Recht als Akte von Verwaltungsbehörden („Justizverwaltung“) zu sehen sind (vgl. BVwG 08.06.2022, W176 2249882-1). Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe, die für die Annahme des Vorliegens einer „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sprechen. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes um ein gerichtliches Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht und um keine (bloße) Verwaltungstätigkeit bzw. rein administrative Aufgabe, wie etwa die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungsmanagement einer Einrichtung und eines Arbeitsorts vergleiche dazu neuerlich die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache kann überdies nicht entnommen werden, dass es von Relevanz wäre, ob die betroffenen Vorgänge nach nationalem Recht als Akte von Verwaltungsbehörden („Justizverwaltung“) zu sehen sind vergleiche BVwG 08.06.2022, W176 2249882-1). Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe, die für die Annahme des Vorliegens einer „justiziellen Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sprechen.

Die Beschwerde ist daher gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG iVm § 24a BVwGG iVm §§ 84 und 85 GOG zulässig.Die Beschwerde ist daher gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVwGG in Verbindung mit Paragraphen 84 und 85 GOG zulässig.

3.2.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 GOG muss eine Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Rechtsverletzung durch ein Organ eines Verwaltungsgerichts in der Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem zuständigen Gericht eingebracht werden. 3.2.1.2. Gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 4, GOG muss eine Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Rechtsverletzung durch ein Organ eines Verwaltungsgerichts in der Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem zuständigen Gericht eingebracht werden.

Der Beschwerdeführer rügt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde eine unrechtmäßige Datenverarbeitung durch die belangte Behörde betreffend den Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer vom 10.03.2022, welcher dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtvertretung am 08.04.2022 zugestellt wurde. Die am 27.03.2023 dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.

3.2.2. In der Sache:

3.2.2.1. Unstrittig ist, dass die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen der Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes dem Präsidenten dieses Gerichtes als Verantwortlichen iSv Art. 4 Z 7 DSGVO zuzurechnen sind. Denn dieser hat im vorliegenden Fall allein oder gemeinsam mit anderen (etwa der Disziplinaranwältin) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entschieden. Der Disziplinaranwalt eines Gerichtes vertritt im Verfahren (einseitig) den Präsidenten/die Präsidentin bzw. den Vorsteher/die Vorsteherin eines Gerichtes als Dienstgeber und ist dabei an die Weisungen der Dienstbehörde gebunden, er hat keine Befugnis zu eigenständigem Einschreiten (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, § 118 RStDG [Stand 1.2.2022, rdb.at]). 3.2.2.1. Unstrittig ist, dass die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen der Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichtes dem Präsidenten dieses Gerichtes als Verantwortlichen iSv Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zuzurechnen sind. Denn dieser hat im vorliegenden Fall allein oder gemeinsam mit anderen (etwa der Disziplinaranwältin) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entschieden. Der Disziplinaranwalt eines Gerichtes vertritt im Verfahren (einseitig) den Präsidenten/die Präsidentin bzw. den Vorsteher/die Vorsteherin eines Gerichtes als Dienstgeber und ist dabei an die Weisungen der Dienstbehörde gebunden, er hat keine Befugnis zu eigenständigem Einschreiten vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG, Paragraph 118, RStDG [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

3.2.2.2. Strittig ist jedoch die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Datenverarbeitungen. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe ihn durch die unrichtigen Datenverarbeitungen im Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin vom 10.03.2022 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt, die Datenverarbeitungen könnten auf keinen der Rechtmäßigkeitstatbestände des Art. 6 DSGVO gestützt werden, insbesondere seien sie nicht für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich gewesen, daher verstießen sie gegen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO. 3.2.2.2. Strittig ist jedoch die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Datenverarbeitungen. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe ihn durch die unrichtigen Datenverarbeitungen im Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin vom 10.03.2022 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt, die Datenverarbeitungen könnten auf keinen der Rechtmäßigkeitstatbestände des Artikel 6, DSGVO gestützt werden, insbesondere seien sie nicht für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich gewesen, daher verstießen sie gegen die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO.

Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht:

Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f).

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass von der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung vom 10.03.2022 personenbezogene Daten verarbeitet wurden.

Diese Verarbeitung war jedoch auf Grund einer die belangte Behörde treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe gerechtfertigt.

Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).

Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der belangten Behörde bzw. der die dienstlichen Interessen vertretenden Disziplinaranwältin insbesondere aus § 3 BVwGG und den §§ 101, 118, 123 und 209 RStDG. Die belangte Behörde bzw. die Disziplinaranwältin war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 RStDG durch den Beschwerdeführer nachzugehen und eine Disziplinaranzeige bzw. einen Ausdehnungsantrag im Zuge der Disziplinaruntersuchung einzubringen, wenn (aus Sicht der belangten Behörde) disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen. Es kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde bzw. die Disziplinaranwältin hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich (vgl. VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen und die in der Disziplinaranzeige bzw. im Ausdehnungsantrag dargestellten Sachverhalte für das Disziplinarverfahren relevant und geeignet waren und deren Darstellung im Ausdehnungsantrag notwendig war (vgl. etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vgl. VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat und die Angabe solcher Beweismittel daher integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige ist, unabhängig davon, wie diese letztlich im Disziplinarverfahren gewürdigt werden. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde für ihren Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf die Auflistung analysierter Verfahren (etwa mit Angaben zur Verfahrensdauer) sowie auf die detaillierte Schilderung des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen, welches von der belangten Behörde bzw. von der Disziplinaranwältin jedenfalls denkmöglich als ungebührlich eingestuft werden konnte, abgestellt und darin – insbesondere als Nebenaspekt bzw. in einer Gesamtschau – geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erblickt hat, diese Umstände sind auch vom Disziplinargericht sowohl dem Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 als auch dem Ausdehnungsbeschluss vom 06.05.2022 im Wesentlichen zu Grunde gelegt worden. Dass das Disziplinargericht die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung teilweise abgelehnt hat und der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, Spruchpunkt I.G des Ausdehnungsbeschlusses des Disziplinargerichtes vom 06.05.2022 betreffend die Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat, ändert nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Ermittlungen und Datenverarbeitungen für die Ausübung der Dienstaufsicht denkmöglich geeignet und erforderlich waren. Daraus folgt aber, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsbeschluss aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem Beschwerdeführer die darin dargestellten Vorwürfe tatsächlich anzulasten sind, ist im Rahmen der Disziplinaruntersuchung zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach §§ 84 und 85 GOG dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen im Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der (Ausdehnung der) Disziplinaranzeige der belangten Behörde bzw. der Disziplinaranwältin behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der belangten Behörde bzw. der die dienstlichen Interessen vertretenden Disziplinaranwältin insbesondere aus Paragraph 3, BVwGG und den Paragraphen 101, 118, 123 und 209 RStDG. Die belangte Behörde bzw. die Disziplinaranwältin war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, RStDG durch den Beschwerdeführer nachzugehen und eine Disziplinaranzeige bzw. einen Ausdehnungsantrag im Zuge der Disziplinaruntersuchung einzubringen, wenn (aus Sicht der belangten Behörde) disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen. Es kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde bzw. die Disziplinaranwältin hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich vergleiche VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen und die in der Disziplinaranzeige bzw. im Ausdehnungsantrag dargestellten Sachverhalte für das Disziplinarverfahren relevant und geeignet waren und deren Darstellung im Ausdehnungsantrag notwendig war vergleiche etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vergleiche VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat und die Angabe solcher Beweismittel daher integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige ist, unabhängig davon, wie diese letztlich im Disziplinarverfahren gewürdigt werden. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde für ihren Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf die Auflistung analysierter Verfahren (etwa mit Angaben zur Verfahrensdauer) sowie auf die detaillierte Schilderung des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen, welches von der belangten Behörde bzw. von der Disziplinaranwältin jedenfalls denkmöglich als ungebührlich eingestuft werden konnte, abgestellt und darin – insbesondere als Nebenaspekt bzw. in einer Gesamtschau – geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erblickt hat, diese Umstände sind auch vom Disziplinargericht sowohl dem Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 als auch dem Ausdehnungsbeschluss vom 06.05.2022 im Wesentlichen zu Grunde gelegt worden. Dass das Disziplinargericht die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung teilweise abgelehnt hat und der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, Spruchpunkt römisch eins.G des Ausdehnungsbeschlusses des Disziplinargerichtes vom 06.05.2022 betreffend die Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat, ändert nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Ermittlungen und Datenverarbeitungen für die Ausübung der Dienstaufsicht denkmöglich geeignet und erforderlich waren. Daraus folgt aber, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsbeschluss aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem Beschwerdeführer die darin dargestellten Vorwürfe tatsächlich anzulasten sind, ist im Rahmen der Disziplinaruntersuchung zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach Paragraphen 84 und 85 GOG dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen im Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der (Ausdehnung der) Disziplinaranzeige der belangten Behörde bzw. der Disziplinaranwältin behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen.

Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der belangten Behörde bzw. der Disziplinaranwältin in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der belangten Behörde bzw. der Disziplinaranwältin in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert.

Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der belangten Behörde bzw. der Disziplinaranwältin bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der belangten Behörde erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde hierbei nicht den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprochen hätte. Wenn der Beschwerdeführer meinen sollte, diese Grundsätze seien durch die Heranziehung von Vorwürfen, die „nachweislich objektiv falsch“ seien, verletzt worden (vgl. insbesondere den Grundsatz der Richtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um Informationen (im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO) über ihn handelt, sondern lediglich um eine Information darüber, wie die belangte Behörde bzw. die Disziplinaranwältin eine Verwaltungssache anhand der ihr vorliegenden – mitunter auch personenbezogenen – Daten (rechtlich) beurteilt hat. Da auch die DSGVO nach Art. 1 – wie schon die RL 95/46/EG – den Schutz betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten garantieren soll, eine Kontrolle behördlicher Entscheidungen dieser Zielsetzung jedoch nicht entnommen werden kann, bestehen keine Gründe, einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde (bzw. vorliegend eine [Ausdehnung einer] Disziplinaranzeige) einem Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DSGVO zu unterwerfen (vgl. dazu BVwG 08.03.2022, W256 2226003-1/5E, unter Hinweis auf Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO, Rn 6 [Stand 1.12.2021, rdb.at und die Spruchpraxis der Datenschutzbehörde bzw. vormals der Datenschutzkommission]).Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der belangten Behörde bzw. der Disziplinaranwältin bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der belangten Behörde erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde hierbei nicht den Grundsätzen des Artikel 5, DSGVO entsprochen hätte. Wenn der Beschwerdeführer meinen sollte, diese Grundsätze seien durch die Heranziehung von Vorwürfen, die „nachweislich objektiv falsch“ seien, verletzt worden vergleiche insbesondere den Grundsatz der Richtigkeit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO) ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um Informationen (im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) über ihn handelt, sondern lediglich um eine Information darüber, wie die belangte Behörde bzw. die Disziplinaranwältin eine Verwaltungssache anhand der ihr vorliegenden – mitunter auch personenbezogenen – Daten (rechtlich) beurteilt hat. Da auch die DSGVO nach Artikel eins, – wie schon die RL 95/46/EG – den Schutz betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten garantieren soll, eine Kontrolle behördlicher Entscheidungen dieser Zielsetzung jedoch nicht entnommen werden kann, bestehen keine Gründe, einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde (bzw. vorliegend eine [Ausdehnung einer] Disziplinaranzeige) einem Berichtigungsanspruch nach Artikel 16, DSGVO zu unterwerfen vergleiche dazu BVwG 08.03.2022, W256 2226003-1/5E, unter Hinweis auf Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO, Rn 6 [Stand 1.12.2021, rdb.at und die Spruchpraxis der Datenschutzbehörde bzw. vormals der Datenschutzkommission]).

Für den hier zu beurteilenden Fall ist weiters nicht zu erkennen, dass die fallgegenständlichen Datenverarbeitungen und Erhebungen, die von der belangten Behörde bzw. der Disziplinaranwältin zum Zwecke der Erstellung einer Disziplinaranzeige bzw. eines Ausdehnungsantrages vorgenommen wurden, in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen.

Die belangte Behörde bzw. die Disziplinaranwältin hat die personenbezogenen Daten entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung bzw. ihrer wahrzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben und den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen.Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

3.2.2.3. Der vom Beschwerdeführer begehrte Kostenersatz kommt nicht in Betracht, zumal gemäß § 85 Abs. 5 GOG in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.3.2.2.3. Der vom Beschwerdeführer begehrte Kostenersatz kommt nicht in Betracht, zumal gemäß Paragraph 85, Absatz 5, GOG in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.

Da eine derartige stattgebende Entscheidung hier nicht getroffen wurde, war auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz nicht Folge zu geben.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Disziplinaranwalt Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Erforderlichkeit Geheimhaltung justizielle Tätigkeit Kostenersatz - Antrag personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Richter Verantwortlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2269168.1.00

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten