Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L524 2280554-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 19.10.2023, XXXX , betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 19.10.2023, römisch 40 , betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler XXXX gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da der Schüler auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ erhalten habe.Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler römisch 40 gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da der Schüler auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ erhalten habe.
Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß § 71 Abs. 2a SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.
Das Widerspruchsverfahren wurde unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung am 03.10.2023 zugelassen. Der Beschwerdeführer trat zu dieser Prüfung nicht an und legte ein ärztliches Attest vor, wonach er wegen einer akuten Belastungsreaktion derzeit nicht in der Lage sei, sich einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen. Laut einer weiteren ärztlichen Bestätigung war der Beschwerdeführer von 03.10.2023 bis 06.10.2023 krank.
Nachdem der Beschwerdeführer die Schule wieder besuchte wurde für den 19.10.2023 die kommissionelle Prüfung angesetzt. Der Beschwerdeführer trat erneut nicht zur Prüfung an und legte eine ärztliche Bestätigung vor, wonach er am 19.10.2023 krank war.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 19.10.2023, XXXX , wurde die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt und ausgesprochen, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schüler am 19.10.2023 kein ärztliches Attest oder eine sonstige Rechtfertigung bei der Schule abgegeben habe und nicht zur Prüfung angetreten sei. Somit habe die Beurteilung mit „Nicht genügend“ beibehalten werden müssen.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 19.10.2023, römisch 40 , wurde die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt und ausgesprochen, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schüler am 19.10.2023 kein ärztliches Attest oder eine sonstige Rechtfertigung bei der Schule abgegeben habe und nicht zur Prüfung angetreten sei. Somit habe die Beurteilung mit „Nicht genügend“ beibehalten werden müssen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederholungsprüfung am 11.09.2023 gesetzwidrig gewesen sei und insbesondere § 22 Abs. 7 LBVO widersprochen habe. Deswegen sei der Beschwerdeführer psychisch erkrankt und nicht mehr in der Lage, eine kommissionelle Prüfung zu absolvieren. Seit 18.10.2023 sei er auch in psychiatrischer Behandlung. Auch für die am 19.10.2023 angesetzte Prüfung habe der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vorgelegt. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Beantragt wurde, dass dem Widerspruch stattgeben werde bzw. eine Zurückverweisung an die belangte Behörde. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederholungsprüfung am 11.09.2023 gesetzwidrig gewesen sei und insbesondere Paragraph 22, Absatz 7, LBVO widersprochen habe. Deswegen sei der Beschwerdeführer psychisch erkrankt und nicht mehr in der Lage, eine kommissionelle Prüfung zu absolvieren. Seit 18.10.2023 sei er auch in psychiatrischer Behandlung. Auch für die am 19.10.2023 angesetzte Prüfung habe der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vorgelegt. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Beantragt wurde, dass dem Widerspruch stattgeben werde bzw. eine Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2023 wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen. Der Beschwerdeführer gab bekannt, nicht in der Lage zu sein, sich einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen, aber dennoch zur Prüfung anzutreten. Am 16.11.2023 fand die kommissionelle Prüfung statt, welche der Beschwerdeführer nicht bestand.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer XXXX besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 10. Schulstufe der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX . Der Beschwerdeführer römisch 40 besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die 10. Schulstufe der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 .
Bereits im Schuljahr 2021/2022 besuchte der Beschwerdeführer die 10. Schulstufe und wurde im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Im Schuljahr 2022/2023 erfolgte in diesem Pflichtgegenstand neuerlich die Beurteilung mit „Nicht genügend“, woraufhin der Beschwerdeführer zu einer Wiederholungsprüfung am 11.09.2023 zugelassen wurde.Bereits im Schuljahr 2021 aus 2022, besuchte der Beschwerdeführer die 10. Schulstufe und wurde im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Im Schuljahr 2022 aus 2023, erfolgte in diesem Pflichtgegenstand neuerlich die Beurteilung mit „Nicht genügend“, woraufhin der Beschwerdeführer zu einer Wiederholungsprüfung am 11.09.2023 zugelassen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte eine weitere Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ am 12.09.2023 (08:00 Uhr schriftlich, 15:30 Uhr mündlich) zu absolvieren, welche er auch bestand und mit „Genügend“ beurteilt wurde.
Die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ wurde für den 11.09.2023 um 11:15 Uhr angesetzt. Tatsächlich begann die Prüfung um 13:14 Uhr. Die Prüfung wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Unterlagen reichen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ unrichtig oder richtig war, nicht aus. In der Beilage zum Prüfungsprotokoll vom 11.09.2023 ist nur die schriftliche Vorbereitung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer tatsächlich gegebenen Antworten sind jedoch nicht festgehalten.
Die belangte Behörde ließ den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung am 03.10.2023 zu. Der Beschwerdeführer trat zu dieser Prüfung nicht an und legte ein ärztliches Attest vor, wonach er wegen einer akuten Belastungsreaktion derzeit nicht in der Lage sei, sich einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen. Laut einer weiteren ärztlichen Bestätigung war der Beschwerdeführer von 03.10.2023 bis 06.10.2023 krank.
Nachdem der Beschwerdeführer die Schule wieder besuchte, wurde von der belangten Behörde für den 19.10.2023 die kommissionelle Prüfung angesetzt. Der Beschwerdeführer trat erneut nicht zur Prüfung an und legte eine ärztliche Bestätigung vor, wonach er am 19.10.2023 krank war. Am 18.10.2023 war der Beschwerdeführer in der Praxis einer Psychologin und Psychotherapeutin. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung ist.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen, die am 16.11.2023 stattfand. Der Beschwerdeführer gab bekannt, wegen der unveränderten Belastungsreaktion nicht in der Lage zu sein, eine kommissionelle Prüfung zu absolvieren, aber dennoch zur Prüfung anzutreten. Der Beschwerdeführer trat zur Prüfung am 16.11.2023 an. Er erreichte sechs von 36 Punkten und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur besuchten Schule, zum Schuljahr und zur Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 ergeben sich aus den Jahreszeugnissen der diesbezüglichen Schuljahre.Die Feststellungen zur besuchten Schule, zum Schuljahr und zur Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ in den Schuljahren 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, ergeben sich aus den Jahreszeugnissen der diesbezüglichen Schuljahre.
Aus der Verständigung der Schule vom 01.08.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 11.09.2023 und am 12.09.2023 zu Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch und Kommunikation“ und „Informationstechnik und Automatisierung“ berechtigt war. Aus seinen eigenen Angaben und dem Jahreszeugnis vom 12.09.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung in „Deutsch und Kommunikation“ bestand und mit „Genügend“ beurteilt wurde.
Aus der Verständigung der Schule vom 01.08.2023 ergibt sich auch, dass die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ für den 11.09.2023 um 11:15 Uhr angesetzt wurde. Aus dem Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers ergibt sich der tatsächliche Beginn der Prüfung um 13:14 Uhr sowie die Beurteilung mit „Nicht genügend“. In der Beilage zum Prüfungsprotokoll vom 11.09.2023 ist nur die schriftliche Vorbereitung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer tatsächlich gegebenen Antworten sind jedoch nicht festgehalten. Es erfolgte daher die Feststellung, dass die Unterlagen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen.
Die Feststellungen zur kommissionellen Prüfung am 03.10.2023 ergeben sich aus der Verfügung der belangten Behörde vom 28.09.2023 und den ärztlichen Bestätigungen vom 02.10.2023.
Die Feststellungen zur kommissionellen Prüfung am 19.10.2023 ergeben sich aus der Mitteilung der Schule vom 11.10.2023, der Verfügung der belangten Behörde vom 16.10.2023 und den ärztlichen Bestätigungen vom 18.10.2023 und vom 19.10.2023. Aus der Bestätigung vom 18.10.2023 ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Praxis einer Psychologin und Psychotherapeutin war, nicht jedoch, dass er seither in psychotherapeutischer Behandlung ist. Insbesondere wurde auch der Beschwerde keine Bestätigung über eine laufende psychotherapeutische Behandlung beigelegt.
Aus dem verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und der daraufhin erfolgten Verfügung der belangten Behörde ergibt sich die Durchführung der kommissionellen Prüfung vom 16.11.2023. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, wegen der unveränderten Belastungsreaktion nicht in der Lage zu sein, eine kommissionelle Prüfung zu absolvieren, aber dennoch zur Prüfung anzutreten. Er legte auch eine ärztliche Bestätigung vom 15.11.2023 vor, in der festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage ist, sich einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen.
Aus dem Prüfungsprotokoll, der Mitschrift über den Prüfungsverlauf, den Vorbereitungsaufzeichnungen, den Antworten des Beschwerdeführers und der Musterlösung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sechs von 36 Punkten erreichte und mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) lauten auszugsweise:
„Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18, (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2)
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) - (16) …
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber, a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,, b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und, c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) – (11) …
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) …Paragraph 71, (1) …
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,
e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,(2) Gegen die Entscheidung,, a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),, b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),, c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),, d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,, e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),, f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),, g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,, h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass, 1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und, 2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a) …
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“
Die maßgebliche Bestimmung der Leistungsbeurteilungsverordnung lautet auszugsweise:
„LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.Paragraph 2, (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) – (3) …
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) – (8) …“
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Mit einer e-mail vom 27.10.2023 der belangten Behörde an den Beschwerdeführer wurde diesem der gegenständlich angefochtene Bescheid übermittelt, da der Beschwerdeführer – so die belangte Behörde weiter in der e-mail – den an ihn mittels RSb übermittelten Bescheid nicht behoben habe.
In den dem Bundesverwaltungsgericht – entgegen der bekannten Aufforderung, ein Aktenverzeichnis anzufertigen und die vorgelegten Dokumente mit Ordnungsnummern zu versehen – ungeordnet, unbeschriftet und ohne Aktenverzeichnis übermittelten Dokumenten (in Kopie) findet sich die Kopie eines RSb-Kuverts, welches nicht behoben wurde. Welches Dokument damit von der belangten Behörde versendet wurde, kann allerdings nicht nachvollzogen werden, es kann sich jedoch nicht um den Bescheid handeln, da das Kuvert bereits am 24.10.2023 an die belangte Behörde zurückgesendet wurde und der Bescheid vom 19.10.2023 datiert. Bei dem auf dem Kuvert notierten Beginn der Abholfrist handelt es sich um den (vermutlich, da schwer leserlich) 03.10., weshalb es sich nicht um den Bescheid handeln kann. Da eine Sendung auch 14 Tage zur Abholung bei der Post aufbewahrt wird und die Sendung bereits am 24.10.2023 an die belangte Behörde zurückgeschickt wurde, kann mit dem (dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie) vorgelegten Kuvert nicht der Bescheid versendet worden sein.
Weiters befindet sich eine „Verständigung über die Hinterlegung“ in den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Demzufolge war ein Dokument von 23.10.2023 bis 06.11.2023 abholbereit. Es kann sich daher um den angefochtenen Bescheid handeln. Aus der darauf befindlichen Übernahmebestätigung wurde das Dokument vom Beschwerdeführer am 24.10.2023 übernommen.
Mit der Beschwerde wurde auch eine „Verständigung über die Hinterlegung“ vorgelegt. Dieser zufolge war ein Dokument von 27.10.2023 bis 13.11.2023 abholbereit. Auch hierbei kann es sich um den angefochtenen Bescheid handeln. Laut den Angaben in der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer das Schriftstück – laut Angaben in der Beschwerde hat es sich um den Bescheid gehandelt – am 30.10.2023 bei der Post geholt.
Es sind somit unterschiedliche Zustellzeitpunkte möglich. Ausgehend vom frühestmöglichen Zustellzeitpunkt, dem 23.10.2023, ist die am 30.10.2023 erhobene Beschwerde jedenfalls rechtzeitig, so dass die Ermittlung und Feststellung des konkreten Zustellzeitpunkts nicht erforderlich ist.
Zur Beschwerde:
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.09.2023, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ erhalten habe, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.09.2023, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ erhalten habe, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.
Bei der gemäß § 20 Abs. 6 SchUG von der Klassenkonferenz zu treffenden Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 71 Abs. 2a SchUG um eine "provisoriale" Entscheidung, die mit Einbringung des Widerspruchs außer Kraft tritt. Die zuständige Schulbehörde hatte daher gemäß § 71 Abs. 2a SchUG das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).Bei der gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG von der Klassenkonferenz zu treffenden Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG um eine "provisoriale" Entscheidung, die mit Einbringung des Widerspruchs außer Kraft tritt. Die zuständige Schulbehörde hatte daher gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).
Die Beschwerde zeigt zu Recht auf, dass die am 11.09.2023 durchgeführte Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ entgegen der Bestimmung des § 22 Abs. 7 LBVO erfolgte. Dies kann allerdings nicht dazu führen – wie dies der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Widerspruch beabsichtigt –, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Für das Aufsteigen ist die positive Beurteilung in allen Pflichtgegenständen erforderlich. Da der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Schuljahr im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist für ein Aufsteigen jedenfalls eine positive Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand im Schuljahr 2022/2023 erforderlich. Das SchUG enthält keine Bestimmung, wonach eine gesetzeswidrige Abhaltung einer Prüfung zu einem Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigen würde.Die Beschwerde zeigt zu Recht auf, dass die am 11.09.2023 durchgeführte Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ entgegen der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 7, LBVO erfolgte. Dies kann allerdings nicht dazu führen – wie dies der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Widerspruch beabsichtigt –, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Für das Aufsteigen ist die positive Beurteilung in allen Pflichtgegenständen erforderlich. Da der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Schuljahr im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist für ein Aufsteigen jedenfalls eine positive Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand im Schuljahr 2022 aus 2023, erforderlich. Das SchUG enthält keine Bestimmung, wonach eine gesetzeswidrige Abhaltung einer Prüfung zu einem Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigen würde.
Im vorliegenden Fall reichen schließlich die Unterlagen der Wiederholungsprüfung vom 11.09.2023 zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ unrichtig oder richtig war, nicht aus. In der Beilage zum Prüfungsprotokoll vom 11.09.2023 ist nämlich nur die schriftliche Vorbereitung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer tatsächlich gegebenen Antworten sind jedoch nicht festgehalten. Die von der belangten Behörde verfügte Unterbrechung des Verfahrens und Zulassung des Beschwerdeführers zur kommissionellen Prüfung erfolgte daher zu Recht (vgl. VwGH 20.12.1999, 97/10/0111; 15.02.1999, 98/10/0377).Im vorliegenden Fall reichen schließlich die Unterlagen der Wiederholungsprüfung vom 11.09.2023 zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ unrichtig oder richtig war, nicht aus. In der Beilage zum Prüfungsprotokoll vom 11.09.2023 ist nämlich nur die schriftliche Vorbereitung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer tatsächlich gegebenen Antworten sind jedoch nicht festgehalten. Die von der belangten Behörde verfügte Unterbrechung des Verfahrens und Zulassung des Beschwerdeführers zur kommissionellen Prüfung erfolgte daher zu Recht vergleiche VwGH 20.12.1999, 97/10/0111; 15.02.1999, 98/10/0377).
Sofern die Beschwerde ausführt, der angefochtene Bescheid sei aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach § 71 Abs. 4 SchUG vorzugehen hat und demnach für eine Zurückverweisung kein Raum bleibt (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071, wonach auch die Schulbehörde zweiter Instanz § 66 Abs. 4 AVG anzuwenden und dabei nach § 71 Abs. 4 SchUG vorzugehen hat).Sofern die Beschwerde ausführt, der angefochtene Bescheid sei aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG vorzugehen hat und demnach für eine Zurückverweisung kein Raum bleibt vergleiche VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071, wonach auch die Schulbehörde zweiter Instanz Paragraph 66, Absatz 4, AVG anzuwenden und dabei nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG vorzugehen hat).
Die belangte Behörde setzte für den 03.10.2023 eine kommissionelle Prüfung an. Der Beschwerdeführer trat zu dieser Prüfung nicht an und legte ein ärztliches Attest vor, wonach er wegen einer akuten Belastungsreaktion derzeit nicht in der Lage sei, sich einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen. Laut einer weiteren ärztlichen Bestätigung war der Beschwerdeführer von 03.10.2023 bis 06.10.2023 krank.
Nachdem der Beschwerdeführer die Schule wieder besuchte, wurde von der belangten Behörde für den 19.10.2023 die kommissionelle Prüfung angesetzt. Der Beschwerdeführer trat erneut nicht zur Prüfung an und legte eine ärztliche Bestätigung vor, wonach er am 19.10.2023 krank war.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2023 kein ärztliches Attest oder sonstige Rechtfertigung abgegeben habe und nicht zur Prüfung angetreten sei, weshalb die Beurteilung mit „Nicht genügend“ beibehalten werde. Der angefochtene Bescheid erweist sich in diesem Punkt insofern als aktenwidrig, als dem Bescheidverfasser explizit mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor Beginn der Prüfung krankgemeldet hat, jedoch kein ärztliches Attest vorliegen würde.
Da eine zweifelsfreie Feststellung, ob die auf Grund der Prüfungen vorgenommene Leistungsbeurteilung richtig oder unrichtig war, auf Grund der festgestellten Mängel nicht möglich war, wurde der Beschwerdeführer schließlich vom Bundesverwaltungsgericht zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen, die am 16.11.2023 stattfand. Der Beschwerdeführer gab davor bekannt, wegen der unveränderten Belastungsreaktion „derzeit“ nicht in der Lage zu sein, eine kommissionelle Prüfung zu absolvieren, aber dennoch zur Prüfung anzutreten. Der Beschwerdeführer erachtet den verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts insofern als rechtswidrig, als darin ausgeführt wird, dass das Nichtantreten des Schülers zur nunmehr letzten kommissionellen Prüfung – auch wenn neuerlich ein ärztliches Attest vorgelegt werden sollte – als Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren beurteilt werde.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Zweck einer kommissionellen Prüfung besteht nicht in der Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bekämpften auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Schöpfung, sondern in der Eröffnung einer zusätzlichen „Chance“ für den Schüler (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272 unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde zwei derartige zusätzliche Chancen eingeräumt, die er beide Male unter Vorlage von ärztlichen Attesten nicht wahrgenommen hat, wobei nur das Attest vom 02.10.2023 davon spricht, dass er wegen einer akuten Belastungsreaktion „derzeit“ nicht in der Lage sei, sich einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen. Das Attest vom 19.10.2023 spricht nur davon, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit an diesem Tag die Schule nicht besuchen konnte.Der Zweck einer kommissionellen Prüfung besteht nicht in der Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bekämpften auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Schöpfung, sondern in der Eröffnung einer zusätzlichen „Chance“ für den Schüler vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272 unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde zwei derartige zusätzliche Chancen eingeräumt, die er beide Male unter Vorlage von ärztlichen Attesten nicht wahrgenommen hat, wobei nur das Attest vom 02.10.2023 davon spricht, dass er wegen einer akuten Belastungsreaktion „derzeit“ nicht in der Lage sei, sich einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen. Das Attest vom 19.10.2023 spricht nur davon, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit an diesem Tag die Schule nicht besuchen konnte.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der gesetzwidrigen Wiederholungsprüfung vom 11.09.2023 „psychisch erkrankte“ und sich nicht in der Lage befinde, eine kommissionelle Prüfung zu absolvieren. Dem widerspricht aber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2023 eine weitere Wiederholungsprüfung – wenngleich nicht kommissionell – absolvierte und diese auch bestand. Worin der Unterschied zwischen einer Prüfung vor einem einzelnen Prüfer und einer Prüfung vor einer Kommission (wobei es auch hier nur einen einzelnen Prüfer gibt) bestehen soll, so dass der Beschwerdeführer nur Prüfungen vor einer Kommission nicht absolvieren kann, legt die Beschwerde nicht dar und geht auch aus dem ärztlichen Attest nicht hervor.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer schließlich die dritte Möglichkeit der Absolvierung einer kommissionellen Prüfung eröffnet. § 71 Abs. 4 SchUG sieht vor, dass der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen ist. Es ist allerdings nicht vorgesehen, dass dem Schüler mehrere solcher Chancen eingeräumt werden müssten. Vielmehr ist zu beachten, dass das Verfahren vom Grundsatz der Raschheit geprägt ist (vgl. erneut VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Eine Krankheit kann zwar einen triftigen Grund für das Nichtantreten zur Prüfung darstellen, da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal die Möglichkeit einer kommissionellen Prüfung wegen einer Krankheit nicht wahrnahm und das ärztliche Attest nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb bloß eine kommissionelle Prüfung nicht möglich sein soll, wurde ein Nichtantreten zur nunmehr dritten kommissionellen Prüfung – auch wenn neuerlich ein ärztliches Attest vorgelegt werden sollte – als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren gewertet (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, wonach ein Nichtantreten des einer kommissionellen Prüfung als Verletzung der Mitwirkungspflicht beurteilet und zu einer abweisenden Entscheidung führen kann).Vom Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer schließlich die dritte Möglichkeit der Absolvierung einer kommissionellen Prüfung eröffnet. Paragraph 71, Absatz 4, SchUG sieht vor, dass der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen ist. Es ist allerdings nicht vorgesehen, dass dem Schüler mehrere solcher Chancen eingeräumt werden müssten. Vielmehr ist zu beachten, dass das Verfahren vom Grundsatz der Raschheit geprägt ist vergleiche erneut VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Eine Krankheit kann zwar einen triftigen Grund für das Nichtantreten zur Prüfung darstellen, da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal die Möglichkeit einer kommissionellen Prüfung wegen einer Krankheit nicht wahrnahm und das ärztliche Attest nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb bloß eine kommissionelle Prüfung nicht möglich sein soll, wurde ein Nichtantreten zur nunmehr dritten kommissionellen Prüfung – auch wenn neuerlich ein ärztliches Attest vorgelegt werden sollte – als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren gewertet vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, wonach ein Nichtantreten des einer kommissionellen Prüfung als Verletzung der Mitwirkungspflicht beurteilet und zu einer abweisenden Entscheidung führen kann).
Wenn die Beschwerde beantragt, dass dem Widerspruch stattgegeben werde und den Beschwerdeführer – wie im Widerspruch ausgeführt – zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu berechtigen, übersieht der Beschwerdeführer dabei, dass Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd § 18, § 20 SchUG ausschließlich die Leistung des Schülers ist (VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095). Einen Sachverhalt, der unter diese Bestimmungen zu subsumieren wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Es war daher auch nicht erforderlich, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, zumal in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, was mit diesem Gutachten bewiesen werden soll. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe die positive Beurteilung in allen Pflichtgegenständen erforderlich ist und eine solche positive Beurteilung nicht durch die Behauptung einer Erkrankung, welche der Absolvierung einer kommissionellen Prüfung entgegensteht, ersetzt werden kann.Wenn die Beschwerde beantragt, dass dem Widerspruch stattgegeben werde und den Beschwerdeführer – wie im Widerspruch ausgeführt – zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu berechtigen, übersieht der Beschwerdeführer dabei, dass Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd Paragraph 18,, Paragraph 20, SchUG ausschließlich die Leistung des Schülers ist (VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch Paragraph 18, Absatz 6, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 16.12.1996, 96/10/0095). Einen Sachverhalt, der unter diese Bestimmungen zu subsumieren wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Es war daher auch nicht erforderlich, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, zumal in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, was mit diesem Gutachten bewiesen werden soll. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe die positive Beurteilung in allen Pflichtgegenständen erforderlich ist und eine solche positive Beurteilung nicht durch die Behauptung einer Erkrankung, welche der Absolvierung einer kommissionellen Prüfung entgegensteht, ersetzt werden kann.
Sofern im Verfahren auf Äußerungen anderer Lehrer über den Beschwerdeführer verwiesen wird, ist festzuhalten, dass im Rahmen der nach § 71 Abs. 4 SchUG durchzuführenden (behördlichen) Überprüfung einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand unter dem Blickwinkel einer allfälligen (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Abs. 1 AVG liegenden) Voreingenommenheit des diesen Gegenstand unterrichtenden und die darin erbrachten Leistungen des Schülers beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten ist, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen (vgl. § 18 Abs. 1 SchUG) setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (vgl. VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Derartiges liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es liegen keine Hinweise vor, dass der unterrichtende Lehrer voreingenommen ist. Seine Stellungnahme vom 18.09.2023 ist sachlich und die dargelegten Gründe für den verspäteten Beginn der Prüfung am 11.09.2023 sind nachvollziehbar. Dass die Prüfung am 11.09.2023 entgegen den Bestimmungen der LVBO durchgeführt wurde, lässt somit nicht auf eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit schließen. Die behaupteten Äußerungen der Deutschlehrerin und die Meinung des Schulleiters über den Beschwerdeführer sind für die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ schließlich nicht von Relevanz, da sie an der Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ nicht mitwirken. Diesbezüglich wird somit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.Sofern im Verfahren auf Äußerungen anderer Lehrer über den Beschwerdeführer verwiesen wird, ist festzuhalten, dass im Rahmen der nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG durchzuführenden (behördlichen) Überprüfung einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand unter dem Blickwinkel einer allfälligen (außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 7, Absatz eins, AVG liegenden) Voreingenommenheit des diesen Gegenstand unterrichtenden und die darin erbrachten Leistungen des Schülers beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten ist, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, SchUG) setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen vergleiche VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Derartiges liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es liegen keine Hinweise vor, dass der unterrichtende Lehrer voreingenommen ist. Seine Stellungnahme vom 18.09.2023 ist sachlich und die dargelegten Gründe für den verspäteten Beginn der Prüfung am 11.09.2023 sind nachvollziehbar. Dass die Prüfung am 11.09.2023 entgegen den Bestimmungen der LVBO durchgeführt wurde, lässt somit nicht auf eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit schließen. Die behaupteten Äußerungen der Deutschlehrerin und die Meinung des Schulleiters über den Beschwerdeführer sind für die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ schließlich nicht von Relevanz, da sie an der Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ nicht mitwirken. Diesbezüglich wird somit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Zu der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten kommissionellen Prüfung ist der Beschwerdeführer angetreten, hat sie jedoch nicht bestanden.
Wurde eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt, so ist entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015 unter Hinweis auf VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065).Wurde eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG angesetzt, so ist entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015 unter Hinweis auf VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065).
Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" des Verfahrens iSd § 71 Abs. 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272).Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" des Verfahrens iSd Paragraph 71, Absatz 4, SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272).
Mit der Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung hat der Gesetzgeber zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet. An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierendes Beweismittel ist die Behörde im Grunde des § 71 Abs. 6 SchUG gebunden (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Die Bindungswirkung setzt allerdings einen rechtsfehlerfreien Prüfungsakt voraus (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz, §7 1, S 699).Mit der Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung hat der Gesetzgeber zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet. An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierendes Beweismittel ist die Behörde im Grunde des Paragraph 71, Absatz 6, SchUG gebunden vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Die Bindungswirkung setzt allerdings einen rechtsfehlerfreien Prüfungsakt voraus vergleiche Hauser, Schulunterrichtsgesetz, §7 1, S 699).
Aus dem Prüfungsprotokoll, der Mitschrift über den Prüfungsverlauf, den Vorbereitungsaufzeichnungen, den festgehaltenen Antworten des Beschwerdeführers und der Musterlösung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sechs von 36 Punkten erreichte und mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Die kommissionelle Prüfung entsprach den schulrechtlichen Bestimmungen, weshalb die Beurteilung bindend ist.
Auf Grund der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ ist der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, 1993 aus 2014,).
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
ärztliche Bestätigung Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gesundheitszustand Gutachten Jahresbeurteilung Klassenkonferenz kommissionelle Prüfung Lehrplan Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Nichtantritt Pflichtgegenstand Schule Widerspruch WiederholungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2280554.1.01Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023