Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G308 2275730-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario SOLLHART, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, vom 22.05.2023, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario SOLLHART, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, vom 22.05.2023, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 22.05.2023, dem Beschwerdeführer am 26.05.2023 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409, 410 ASVG und § 53 Abs. 5 SVSG festgestellt:1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 22.05.2023, dem Beschwerdeführer am 26.05.2023 zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG und Paragraph 53, Absatz 5, SVSG festgestellt:
„1.
Die Beitragsgrundlagen betragen:
in der Kranken- und Pensionsversicherung:
vom 01.01.2021 bis 30.04.2021
EUR 6.475,00 monatlich
in der Krankenversicherung:
vom 01.05.2021 bis 31.12.2021
EUR 1.795,34 monatlich
in der Pensionsversicherung
vom 01.05.2021 bis 31.12.2021
EUR 6.475,00 monatlich
2.
Die Versicherungsbeiträge betragen:
in der Krankenversicherung:
vom 01.01.2021 bis 30.04.2021
EUR 440,30 monatlich
vom 01.05.2021 bis 31.12.2021
EUR 122,08 monatlich
in der Pensionsversicherung:
vom 01.01.2021 bis 30.04.2021
EUR 1.197,88 monatlich
vom 01.05.2021 bis 31.12.2021
EUR 1.197,88 monatlich
Rechtsgrundlagen der Entscheidung:
§§ 25, 25 Abs. 7, 25 iVm. 35b und 27 GSVG idgF.“Paragraphen 25, 25, Absatz 7, 25, in Verbindung mit 35b und 27 GSVG idgF.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde mittels Datenaustausches durch das Finanzamt am 28.09.2022 der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2021 (Bescheiddatum: 02.08.2022) des Beschwerdeführers übermittelt worden sei, welcher neben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 31.580,40 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 12.507,67 und Einkünfte aus Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 172.932,80 ausweise. Die Hinzurechnungsbeträge 2021 würden EUR 10.489,48 betragen. Der Beschwerdeführer sei seit 01.01.2002 als Vermittler/Makler selbstständig tätig. Seit 01.01.2021 verfüge er über eine aufrechte Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung“. Er unterliege daher laufend der Pflichtversicherung in der Pension – und Krankenversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG. Im Zeitraum von 11.08.2005 bis 07.01.2021 sei er Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen „ XXXX GmbH“ (nachfolgend: GmbH) gewesen. Seit 07.01.2021 sei er aus der Position ausgetreten. Eine entsprechende Änderung sei am 16.01.2021 ins Firmenbuch eingetragen worden. Die steuerliche Vertretung habe im Auftrag des Beschwerdeführers am 08.01.2021 beantragt, die vorläufigen Beitragsgrundlagen 2021 auf die aktuelle Jahreshöchstbeitragsgrundlage 2021 in Höhe von EUR 77.700,00 zu erhöhen. Zugleich beziehe der Beschwerdeführer seit 01.05.2021 eine Alterspension der belangten Behörde in Höhe von EUR 37.437,21 für acht Monate im Jahr 2021. Die monatliche Alterspension des Beschwerdeführers betrage brutto EUR 4.159,69. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2022 sei der Beschwerdeführer über die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 aufgeklärt worden und er über die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen sowie Beiträge zu Kranken- und Unfallversicherung aufgeklärt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde mittels Datenaustausches durch das Finanzamt am 28.09.2022 der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2021 (Bescheiddatum: 02.08.2022) des Beschwerdeführers übermittelt worden sei, welcher neben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 31.580,40 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 12.507,67 und Einkünfte aus Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 172.932,80 ausweise. Die Hinzurechnungsbeträge 2021 würden EUR 10.489,48 betragen. Der Beschwerdeführer sei seit 01.01.2002 als Vermittler/Makler selbstständig tätig. Seit 01.01.2021 verfüge er über eine aufrechte Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung“. Er unterliege daher laufend der Pflichtversicherung in der Pension – und Krankenversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG. Im Zeitraum von 11.08.2005 bis 07.01.2021 sei er Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen „ römisch 40 GmbH“ (nachfolgend: GmbH) gewesen. Seit 07.01.2021 sei er aus der Position ausgetreten. Eine entsprechende Änderung sei am 16.01.2021 ins Firmenbuch eingetragen worden. Die steuerliche Vertretung habe im Auftrag des Beschwerdeführers am 08.01.2021 beantragt, die vorläufigen Beitragsgrundlagen 2021 auf die aktuelle Jahreshöchstbeitragsgrundlage 2021 in Höhe von EUR 77.700,00 zu erhöhen. Zugleich beziehe der Beschwerdeführer seit 01.05.2021 eine Alterspension der belangten Behörde in Höhe von EUR 37.437,21 für acht Monate im Jahr 2021. Die monatliche Alterspension des Beschwerdeführers betrage brutto EUR 4.159,69. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2022 sei der Beschwerdeführer über die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 aufgeklärt worden und er über die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen sowie Beiträge zu Kranken- und Unfallversicherung aufgeklärt worden.
Aufgrund des Antrages vom 08.01.2021 sei die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vor dem Pensionsstichtag des Beschwerdeführers ab 01.05.2021 auf die Höchstbeitragsgrundlage erhöht worden, sodass diese sowohl für die Kranken- als auch Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2021 jeweils EUR 6.475,00 betrage. Da zum Zeitpunkt des Stichtages der Alterspension am 01.05.2021 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vorgelegen sei, seien die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 7 GSVG zu versteinern und diese als endgültige Beitragsgrundlagen festzusetzen. Danach, daher ab 01.05.2021, würden die Beitragsgrundlagen aufgrund der erwirtschafteten Gesamteinkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb und den Gewinnausschüttungen 2021 gebildet werden. Im Zweig der Krankenversicherung sei für den Zeitraum Mai bis Dezember 2021 zusätzlich der Pensionsbezug für acht Monate zu berücksichtigen. Für die Pensionsversicherung ergebe sich daher ab Mai 2021 unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheid 2021 in Höhe von EUR 12.507,67 und der Gewinnausschüttung 2021 in Höhe von EUR 172.932,80 sowie dem Hinzurechnungsbetrag von EUR 10.489,48 eine Bemessungsgrundlage 2021 von EUR 195.929,95. Da diese die geltende Höchstbeitragsgrundlage 2021 von EUR 77.700,00 überschreite, sei für die Pensionsversicherung im Zeitraum 01.05.2021 bis 31.12.2021 die Höchstbeitragsgrundlage von monatlich EUR 6.475,00 anzuwenden. In der Krankenversicherung sei hingegen eine Differenzbeitragsgrundlage nach § 35b GSVG ausgehend von einer Höchstbeitragsgrundlage von EUR 77.700,00 und der tatsächlichen (näher angeführten) Bemessungsgrundlage von EUR 63.337,21, in Höhe von EUR 14.362,79 für acht Monate zu bilden, sodass diese monatlich EUR 1.795,34 monatlich betrage. Basierend auf den so festgesetzten Beitragsgrundlagen würden sich die vorgeschriebenen (näher berechneten) Beiträge ergeben.Aufgrund des Antrages vom 08.01.2021 sei die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vor dem Pensionsstichtag des Beschwerdeführers ab 01.05.2021 auf die Höchstbeitragsgrundlage erhöht worden, sodass diese sowohl für die Kranken- als auch Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2021 jeweils EUR 6.475,00 betrage. Da zum Zeitpunkt des Stichtages der Alterspension am 01.05.2021 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vorgelegen sei, seien die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG zu versteinern und diese als endgültige Beitragsgrundlagen festzusetzen. Danach, daher ab 01.05.2021, würden die Beitragsgrundlagen aufgrund der erwirtschafteten Gesamteinkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb und den Gewinnausschüttungen 2021 gebildet werden. Im Zweig der Krankenversicherung sei für den Zeitraum Mai bis Dezember 2021 zusätzlich der Pensionsbezug für acht Monate zu berücksichtigen. Für die Pensionsversicherung ergebe sich daher ab Mai 2021 unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheid 2021 in Höhe von EUR 12.507,67 und der Gewinnausschüttung 2021 in Höhe von EUR 172.932,80 sowie dem Hinzurechnungsbetrag von EUR 10.489,48 eine Bemessungsgrundlage 2021 von EUR 195.929,95. Da diese die geltende Höchstbeitragsgrundlage 2021 von EUR 77.700,00 überschreite, sei für die Pensionsversicherung im Zeitraum 01.05.2021 bis 31.12.2021 die Höchstbeitragsgrundlage von monatlich EUR 6.475,00 anzuwenden. In der Krankenversicherung sei hingegen eine Differenzbeitragsgrundlage nach Paragraph 35 b, GSVG ausgehend von einer Höchstbeitragsgrundlage von EUR 77.700,00 und der tatsächlichen (näher angeführten) Bemessungsgrundlage von EUR 63.337,21, in Höhe von EUR 14.362,79 für acht Monate zu bilden, sodass diese monatlich EUR 1.795,34 monatlich betrage. Basierend auf den so festgesetzten Beitragsgrundlagen würden sich die vorgeschriebenen (näher berechneten) Beiträge ergeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.06.2023, per E-Mail bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages des Beschwerdeführers mit 01.05.2021 noch kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 vorgelegen seien und daher eine Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2021 iSd. § 25 Abs. 7 GSVG eingetreten sei. Für eine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen, wie in diese die belangte Behörde aufgrund des später vorliegenden Einkommenssteuerbescheides für die Monate nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers (daher für den Zeitraum von 01.05.2021 bis 31.12.2021) vorgenommen habe, bestehe kein Raum, zumal die Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 172.932,80 erst im August 2021, sohin nach Pensionsantritt und nach Versteinerung der Beitragsgrundlagen, erfolgt sei und darüber hinaus auf einer Tätigkeit als Gesellschafter-Gesellschafter basiere, die bereits mit 07.01.2021 im Firmenbuch gelöscht worden sei. Diese Ansicht sei auch schon das Bundesverwaltungsgericht (L513 2126405-1) sowie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (etwa 2010/08/0070 und 2010/08/0244; Ra 2019/08/0129) gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages des Beschwerdeführers mit 01.05.2021 noch kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 vorgelegen seien und daher eine Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2021 iSd. Paragraph 25, Absatz 7, GSVG eingetreten sei. Für eine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen, wie in diese die belangte Behörde aufgrund des später vorliegenden Einkommenssteuerbescheides für die Monate nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers (daher für den Zeitraum von 01.05.2021 bis 31.12.2021) vorgenommen habe, bestehe kein Raum, zumal die Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 172.932,80 erst im August 2021, sohin nach Pensionsantritt und nach Versteinerung der Beitragsgrundlagen, erfolgt sei und darüber hinaus auf einer Tätigkeit als Gesellschafter-Gesellschafter basiere, die bereits mit 07.01.2021 im Firmenbuch gelöscht worden sei. Diese Ansicht sei auch schon das Bundesverwaltungsgericht (L513 2126405-1) sowie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (etwa 2010/08/0070 und 2010/08/0244; Ra 2019/08/0129) gewesen.
Der Beschwerde war der Einkommenssteuerbescheid 2021 vom 02.08.2022, ein historischer Firmenbuchauszug der GmbH und eine KESt-Anmeldung für den 17.08.2021 beigefügt.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 27.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In der gemeinsam mit der Vorlage der Beschwerde übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde ergänzend zur Bescheidbegründung ausgeführt, dass sich für die Meinung bzw. Annahme des Beschwerdeführers, dass die Versteinerung nach § 25 Abs. 7 GSVG auch auf nach dem Stichtag liegende Zeiträume Anwendung zu finden hätte, weder aus den Materialien noch aus der ständigen Judikatur zu dieser Bestimmung irgendwelche Anhaltspunkte ergeben würden. Für den Anlassfall ergebe sich, dass die Beitragsgrundlagen (hier: vorläufig nach § 25a GSVG basierend auf der Beitragsgrundlage 2018) bis zum Pensionsstichtag, dem 01.05.2021, daher von 01.01.2021 bis 30.04.2021 zu versteinern seien, hingegen für den Zeitraum ab 01.05.2021 bis 31.12.2021 die Nachbemessung auf Basis des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von 2021 greife. Es komme ferner hinzu, dass der Beschwerdeführer über seine steuerliche Vertretung selbst am 08.01.2021 eine Erhöhung bzw. Anpassung der Beitragsgrundlage auf die Höchstbeitragsgrundlage 2021 beantragt habe. Der Antrag sei vor Pensionsstichtag gestellt worden, was demnach dazu führe, dass im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2021 die monatliche Höchstbeitragsgrundlage iSd § 25. Abs. 7 GSVG versteinert worden sei. Auch in der Krankenversicherung nach dem Pensionsstichtag gelte – basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünften, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, die Höchstbeitragsgrundlage. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits im Rahmen seines Pensionsbezuges Krankenversicherungsbeiträge leiste, sei nach den Bestimmungen der Mehrfachversicherung des § 35b Abs. 2 GSVG eine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden gewesen. In der gemeinsam mit der Vorlage der Beschwerde übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde ergänzend zur Bescheidbegründung ausgeführt, dass sich für die Meinung bzw. Annahme des Beschwerdeführers, dass die Versteinerung nach Paragraph 25, Absatz 7, GSVG auch auf nach dem Stichtag liegende Zeiträume Anwendung zu finden hätte, weder aus den Materialien noch aus der ständigen Judikatur zu dieser Bestimmung irgendwelche Anhaltspunkte ergeben würden. Für den Anlassfall ergebe sich, dass die Beitragsgrundlagen (hier: vorläufig nach Paragraph 25 a, GSVG basierend auf der Beitragsgrundlage 2018) bis zum Pensionsstichtag, dem 01.05.2021, daher von 01.01.2021 bis 30.04.2021 zu versteinern seien, hingegen für den Zeitraum ab 01.05.2021 bis 31.12.2021 die Nachbemessung auf Basis des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von 2021 greife. Es komme ferner hinzu, dass der Beschwerdeführer über seine steuerliche Vertretung selbst am 08.01.2021 eine Erhöhung bzw. Anpassung der Beitragsgrundlage auf die Höchstbeitragsgrundlage 2021 beantragt habe. Der Antrag sei vor Pensionsstichtag gestellt worden, was demnach dazu führe, dass im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2021 die monatliche Höchstbeitragsgrundlage iSd Paragraph 25, Absatz 7, GSVG versteinert worden sei. Auch in der Krankenversicherung nach dem Pensionsstichtag gelte – basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünften, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, die Höchstbeitragsgrundlage. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits im Rahmen seines Pensionsbezuges Krankenversicherungsbeiträge leiste, sei nach den Bestimmungen der Mehrfachversicherung des Paragraph 35 b, Absatz 2, GSVG eine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden gewesen.
Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die Beschwerdevorlage der belangten Behörde zur möglichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung übermittelt.
5. Am 23.08.2023 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Gewinnausschüttung im Rahmen der Pflichtversicherung ausschließlich unter den Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG subsumiert werden könne. Der Pflichtversicherungstatbestand bestehe aber seit Februar 2021 und somit vor Pensionsstichtag nicht mehr. Eine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen nach Pensionsstichtag sei aufgrund des Versteinerungsprinzips nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben oder allenfalls das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde wiederholt. 5. Am 23.08.2023 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Gewinnausschüttung im Rahmen der Pflichtversicherung ausschließlich unter den Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG subsumiert werden könne. Der Pflichtversicherungstatbestand bestehe aber seit Februar 2021 und somit vor Pensionsstichtag nicht mehr. Eine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen nach Pensionsstichtag sei aufgrund des Versteinerungsprinzips nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben oder allenfalls das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde wiederholt.
Unter einem wurde eine Kopie eines Gesellschafterbeschlusses vom 31.12.2020 vorgelegt, wonach die Gewinnausschüttung für das Jahr 2020 in Höhe von EUR 172.932,80 beschlossen werde und die Auszahlung der Summe unter Abzug der von der Gesellschaft einbehaltenen Kapitalertragssteuer erfolge.
6. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 wurde der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.08.2023 zur Gegenäußerung binnen zwei Wochen nach Zustellung übermittelt.
7. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte am 18.09.2023 ein. Darin wurde auf die Bindung der belangten Behörde an die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte verwiesen und, dass seit BGBl. II Nr. 38/2020 auch die Daten der Kapitalertragssteueranmeldung (daher die Gewinnausschüttungen von GmbH-Geschäftsführer-Gesellschaftern) der SVG zu übermitteln seien und diese ausnahmslos bei der Beitragsvorschreibung berücksichtigt würden. 7. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte am 18.09.2023 ein. Darin wurde auf die Bindung der belangten Behörde an die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte verwiesen und, dass seit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2020, auch die Daten der Kapitalertragssteueranmeldung (daher die Gewinnausschüttungen von GmbH-Geschäftsführer-Gesellschaftern) der SVG zu übermitteln seien und diese ausnahmslos bei der Beitragsvorschreibung berücksichtigt würden.
Im Übrigen wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und wurden die bisherigen Anträge wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Zeitraum von 11.08.2005 bis 07.01.2021 war der Beschwerdeführer Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen „ XXXX GmbH“ (nachfolgend: GmbH) (vgl. Bescheid, S 2; Beschwerde, S 3; aktenkundiger Firmenbuchauszug zu FN XXXX ; weiters unstrittig). 1.1. Im Zeitraum von 11.08.2005 bis 07.01.2021 war der Beschwerdeführer Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen „ römisch 40 GmbH“ (nachfolgend: GmbH) vergleiche Bescheid, S 2; Beschwerde, S 3; aktenkundiger Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 ; weiters unstrittig).
Seit 01.01.2021 bis laufend verfügt der Beschwerdeführer selbst über ein aufrechtes Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ zur Nummer XXXX (vgl. aktenkundiger Auszug aus dem SVS-Gewerberegister vom 25.07.2023, Beilage ./6 zur Beschwerdevorlage; weiters unstrittig). Seit 01.01.2021 bis laufend verfügt der Beschwerdeführer selbst über ein aufrechtes Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ zur Nummer römisch 40 vergleiche aktenkundiger Auszug aus dem SVS-Gewerberegister vom 25.07.2023, Beilage ./6 zur Beschwerdevorlage; weiters unstrittig).
Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung ist der Beschwerdeführer unstrittig gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung ist der Beschwerdeführer unstrittig gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
1.2. Am 08.01.2021 beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2021 auf die Jahreshöchstbemessungsgrundlage 2021 in Höhe von EUR 77.700,00 anzuheben (vgl. aktenkundige E-Mail, Beilage ./9 zur Beschwerdevorlage). 1.2. Am 08.01.2021 beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2021 auf die Jahreshöchstbemessungsgrundlage 2021 in Höhe von EUR 77.700,00 anzuheben vergleiche aktenkundige E-Mail, Beilage ./9 zur Beschwerdevorlage).
Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung vorläufig basierend auf der geltenden Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben.
1.3. Seit 01.05.2021 bezieht der Beschwerdeführer zudem eine Alterspension aus dem GSVG in Höhe von monatlich brutto EUR 4.159,69, bzw. in den acht Monaten 2021 brutto EUR 37.434,21 (vgl. Bescheid, S 2; aktenkundige Berechnung Differenzvorschreibung vom 25.07.2023, Beilage ./5 zur Beschwerdevorlage). 1.3. Seit 01.05.2021 bezieht der Beschwerdeführer zudem eine Alterspension aus dem GSVG in Höhe von monatlich brutto EUR 4.159,69, bzw. in den acht Monaten 2021 brutto EUR 37.434,21 vergleiche Bescheid, S 2; aktenkundige Berechnung Differenzvorschreibung vom 25.07.2023, Beilage ./5 zur Beschwerdevorlage).
1.4. Im August 2021 erhielt der Beschwerdeführer aus seiner ehemaligen, mit 07.01.2023 endenden Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 172.932,80, die auch am 17.08.2021 zur Kapitalertragssteuer angemeldet wurde (vgl. aktenkundige Einkommenssteuerdaten vom 25.07.2023, Beilage ./4 zur Beschwerdevorlage; Einkommensteuerbescheid 2021 und Anmeldung zur Kapitalertragssteuer, Beilagen zur Beschwerde). 1.4. Im August 2021 erhielt der Beschwerdeführer aus seiner ehemaligen, mit 07.01.2023 endenden Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 172.932,80, die auch am 17.08.2021 zur Kapitalertragssteuer angemeldet wurde vergleiche aktenkundige Einkommenssteuerdaten vom 25.07.2023, Beilage ./4 zur Beschwerdevorlage; Einkommensteuerbescheid 2021 und Anmeldung zur Kapitalertragssteuer, Beilagen zur Beschwerde).
1.5. Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 02.08.2022 bzw. den vom Finanzamt der belangten Behörde übermittelten Daten ergeben sich für das Jahr 2021 nachfolgende Einkünfte des Beschwerdeführers (vgl. aktenkundige Einkommenssteuerdaten vom 25.07.2023, Beilage ./4 zur Beschwerdevorlage; Einkommensteuerbescheid 2021 und Anmeldung zur Kapitalertragssteuer, Beilagen zur Beschwerde):1.5. Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 02.08.2022 bzw. den vom Finanzamt der belangten Behörde übermittelten Daten ergeben sich für das Jahr 2021 nachfolgende Einkünfte des Beschwerdeführers vergleiche aktenkundige Einkommenssteuerdaten vom 25.07.2023, Beilage ./4 zur Beschwerdevorlage; Einkommensteuerbescheid 2021 und Anmeldung zur Kapitalertragssteuer, Beilagen zur Beschwerde):
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 12.507,67
- Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (= GSVG-Pension) EUR 31.580,40
- Kapitalerträge (KESt-pflichtig) EUR 172.932,80
1.6. Die belangte Behörde schrieb dem BF basierend auf nachfolgenden Beitragsgrundlagen die Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung vor:
1.6.1. Für den Zeitraum vor dem Pensionsstichtag des Beschwerdeführers am 01.05.2021, daher im Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.04.2021, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2021 basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage sowohl in der Kranken- als auch der Pensionsversicherung von jeweils EUR 6.745,00 monatlich einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 440,30 und einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 1.197,88 (vgl. Bescheid).1.6.1. Für den Zeitraum vor dem Pensionsstichtag des Beschwerdeführers am 01.05.2021, daher im Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.04.2021, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2021 basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage sowohl in der Kranken- als auch der Pensionsversicherung von jeweils EUR 6.745,00 monatlich einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 440,30 und einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 1.197,88 vergleiche Bescheid).
1.6.2. Für den Zeitraum von 01.05.2021 bis 31.12.2021 basierend auf den, die jährliche Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 77.700,00 überschreitenden, Einkünften bzw. Kapitalerträgen laut Einkommenssteuerbescheid 2021 ebenfalls basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage von monatlich EUR 6.475,00 einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 1.197,88. Hinsichtlich der Krankenversicherung wurde wegen des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers und der diesbezüglich automatisch entrichteten Krankenversicherungsbeiträge eine Differenzbeitragsgrundlage zur jährlichen Höchstbemessungsgrundlage von EUR 77.700,00 gebildet, welche monatlich EUR 1.795,34 beträgt und daher monatliche (Zusatz-)Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 122,08 vorgeschrieben (vgl. Bescheid).1.6.2. Für den Zeitraum von 01.05.2021 bis 31.12.2021 basierend auf den, die jährliche Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 77.700,00 überschreitenden, Einkünften bzw. Kapitalerträgen laut Einkommenssteuerbescheid 2021 ebenfalls basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage von monatlich EUR 6.475,00 einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 1.197,88. Hinsichtlich der Krankenversicherung wurde wegen des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers und der diesbezüglich automatisch entrichteten Krankenversicherungsbeiträge eine Differenzbeitragsgrundlage zur jährlichen Höchstbemessungsgrundlage von EUR 77.700,00 gebildet, welche monatlich EUR 1.795,34 beträgt und daher monatliche (Zusatz-)Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 122,08 vorgeschrieben vergleiche Bescheid).
1.7. Zum Pensionsstichtag des Beschwerdeführers für die Alterspension am 01.05.2021 lag noch kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 vor.
1.8. Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch bei bestehendem Pensionsbezug nach dem GSVG aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung grundsätzlich nach wie vor der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, ist unstrittig.
Die Höhe der festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2021 sowie die Einkunftsquellen bzw. die Zuordnung zu den Einkunftsarten durch das Finanzamt und der Versicherungszeitraum sowie die grundsätzliche Beitragsberechnung blieben ebenfalls unbestritten.
Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob das Versteinerungsprinzip des
§ 25 Abs. 7 GSVG auch für die Beitragsgrundlagenbildung nach dem Pensionsstichtag gilt, wenn weiterhin neben dem Pensionsbezug eine selbstständige, pflichtversicherte Tätigkeit ausgeübt wird, oder ob in diesem Fall nach dem Pensionsstichtag – wie von der belangten Behörde durchgeführt – wieder das System der ständigen Nachbemessung in Verbindung mit den tatsächlichen Einkünften nach rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid greift. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob das Versteinerungsprinzip des , Paragraph 25, Absatz 7, GSVG auch für die Beitragsgrundlagenbildung nach dem Pensionsstichtag gilt, wenn weiterhin neben dem Pensionsbezug eine selbstständige, pflichtversicherte Tätigkeit ausgeübt wird, oder ob in diesem Fall nach dem Pensionsstichtag – wie von der belangten Behörde durchgeführt – wieder das System der ständigen Nachbemessung in Verbindung mit den tatsächlichen Einkünften nach rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid greift.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, zumal der verfahrensgegenständliche Sachverhalt in der Beschwerde ausdrücklich außer Streit gestellt wurde.
Sämtliche Feststellungen basieren darüber hinaus auch auf den von der belangten Behörde sowie vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen, die ihnen jeweils zur Kenntnis gebracht wurden und deren Richtigkeit nicht bestritten wurde.
Strittig ist gegenständlich nur eine Rechtsfrage, diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Beitragsgrundlage“ betitelte § 25 GSVG idgF BGBl. I Nr. 29/2017 lautet:Der mit „Beitragsgrundlage“ betitelte Paragraph 25, GSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, lautet:
„§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.„§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“
Der mit „Vorläufige Beitragsgrundlage“ betitelte § 25a GSVG idgF BGBl. I Nr. 162/2015 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Vorläufige Beitragsgrundlage“ betitelte Paragraph 25 a, GSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
„§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,„§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.
(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“
Der mit „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten“ betitelte § 35b GSVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:Der mit „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten“ betitelte Paragraph 35 b, GSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet:
„§ 35b. (1) Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.„§ 35b. (1) Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.(2) Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.(3) In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.(4) Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 4,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 GSVG idgF BGBl. I Nr. 139/1998 gilt der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, gilt der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der Tag der Antragstellung folgende Monatserste.
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3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2021:
Unstrittig ist im Ergebnis – auch wenn mit der Beschwerde der gesamte Bescheid des Bundesamtes als rechtswidrig angefochtenen wurde - im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2021 eine Alterspension nach dem GSVG bezieht und für den Zeitraum davor, daher konkret von 01.01.2021 bis 30.04.2021, mangels eines für das Jahr 2021 vorliegenden Einkommenssteuerbescheides die Bestimmung des § 25 Abs. 7 GSVG anzuwenden ist, sodass die vorläufigen Beitragsgrundlagen vor Pensionsantritt zu endgültigen Beitragsgrundlagen versteinert wurden. Unstrittig ist im Ergebnis – auch wenn mit der Beschwerde der gesamte Bescheid des Bundesamtes als rechtswidrig angefochtenen wurde - im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2021 eine Alterspension nach dem GSVG bezieht und für den Zeitraum davor, daher konkret von 01.01.2021 bis 30.04.2021, mangels eines für das Jahr 2021 vorliegenden Einkommenssteuerbescheides die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG anzuwenden ist, sodass die vorläufigen Beitragsgrundlagen vor Pensionsantritt zu endgültigen Beitragsgrundlagen versteinert wurden.
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag seiner steuerlichen Vertretung vom 08.01.2021 beantragt, dass die vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung auf die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2021 angehoben werden. Die belangte Behörde hat in der Folge im Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.04.2021 die vorläufigen Beiträge basierend auf der antragsgemäß erhöhten, vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 5 GSVG vorgeschrieben und wurde diese mit Anfall der Pension des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 7 GSVG mangels vorliegendem Einkommenssteuerbescheid 2021 auch zur endgültigen Beitragsgrundlage.Der Beschwerdeführer hat mit Antrag seiner steuerlichen Vertretung vom 08.01.2021 beantragt, dass die vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung auf die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2021 angehoben werden. Die belangte Behörde hat in der Folge im Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.04.2021 die vorläufigen Beiträge basierend auf der antragsgemäß erhöhten, vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG vorgeschrieben und wurde diese mit Anfall der Pension des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG mangels vorliegendem Einkommenssteuerbescheid 2021 auch zur endgültigen Beitragsgrundlage.
Demnach erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den Zeitraum vor dem Pensionsantritt von 01.01.2021 bis 30.04.2021 und die dafür im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen sowie Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung als unbegründet.
3.2.3. Für den Zeitraum 01.05.2021 bis 31.12.2021 ergibt sich hingegen:
Im gegenständlichen Fall wird seitens der belangten Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass eine Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlagen bis zum Pensionsantritt des Beschwerdeführers mit 01.05.2021 aufgrund der nach § 25 Abs. 7 GSVG eintretenden Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlagen nicht erfolgen dürfe, in weiterer Folge nach Pensionsantritt bei weiterer paralleler Pflichtversicherung (im Fall des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) in der Kranken- und Pensionsversicherung hingegen zu erfolgen habe.Im gegenständlichen Fall wird seitens der belangten Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass eine Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlagen bis zum Pensionsantritt des Beschwerdeführers mit 01.05.2021 aufgrund der nach Paragraph 25, Absatz 7, GSVG eintretenden Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlagen nicht erfolgen dürfe, in weiterer Folge nach Pensionsantritt bei weiterer paralleler Pflichtversicherung (im Fall des Beschwerdeführers nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) in der Kranken- und Pensionsversicherung hingegen zu erfolgen habe.
Seitens des Beschwerdeführers wird unter anderem vorgebracht, die belangte Behörde hätte trotz der fortgesetzten Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der, auch nach Pensionsantritt mit 01.05.2021 weiterhin, aufrechten Gewerbeberechtigung keine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Einlangen der Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers für 2021 vom 02.08.2022 mehr vornehmen dürfen, da die vorläufigen Beitragsgrundlagen mit Pensionsantritt des Beschwerdeführers am 01.05.2021 gemäß § 25 Abs. 7 GSVG versteinert worden seien und diese Versteinerung der Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 7 GSVG auch über den Zeitpunkt des Pensionsantrittes fortwirke. Seitens des Beschwerdeführers wird unter anderem vorgebracht, die belangte Behörde hätte trotz der fortgesetzten Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der, auch nach Pensionsantritt mit 01.05.2021 weiterhin, aufrechten Gewerbeberechtigung keine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Einlangen der Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers für 2021 vom 02.08.2022 mehr vornehmen dürfen, da die vorläufigen Beitragsgrundlagen mit Pensionsantritt des Beschwerdeführers am 01.05.2021 gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG versteinert worden seien und diese Versteinerung der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG auch über den Zeitpunkt des Pensionsantrittes fortwirke.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Rechtsansicht grundsätzlich im Recht:
Wie schon im Verfahren vorgebracht, ist diesbezüglich einerseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 20.09.2021, Ro 2020/08/0008, zum Grundverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I413 2228832-1 in einem vergleichbaren Fall, nämlich bei fortgesetzter Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension nach GSVG, zu verweisen [Hervorhebungen nicht im Original, Anm]:Wie schon im Verfahren vorgebracht, ist diesbezüglich einerseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 20.09.2021, Ro 2020/08/0008, zum Grundverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I413 2228832-1 in einem vergleichbaren Fall, nämlich bei fortgesetzter Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension nach GSVG, zu verweisen [Hervorhebungen nicht im Original, Anm]:
„[…]
20 Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut stellt § 25 Abs. 7 GSVG somit allein darauf ab, dass die vorläufigen Beitragsgrundlagen zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) „noch nicht nachbemessen“ sind (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Trifft dies zu, gelten vorläufige Beitragsgrundlagen nach § 25a GSVG als Beitragsgrundlagen im Sinn des § 25 Abs. 2 GSVG. Die spätere Vorlage des Einkommensteuerbescheides führt zu keiner Nachbemessung nach § 25 Abs. 6 GSVG (vgl. VwGH 30.6.2010, 2010/08/0070; 22.12.2010, 2010/08/0244; 18.12.2003, 2000/08/0189). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters darauf hingewiesen, dass § 25 Abs. 7 GSVG eine abschließende Regelung hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen darstellt. Der Behörde ist insoweit bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/08/0244).20 Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut stellt Paragraph 25, Absatz 7, GSVG somit allein darauf ab, dass die vorläufigen Beitragsgrundlagen zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) „noch nicht nachbemessen“ sind vergleiche VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Trifft dies zu, gelten vorläufige Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a, GSVG als Beitragsgrundlagen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, GSVG. Die spätere Vorlage des Einkommensteuerbescheides führt zu keiner Nachbemessung nach Paragraph 25, Absatz 6, GSVG vergleiche VwGH 30.6.2010, 2010/08/0070; 22.12.2010, 2010/08/0244; 18.12.2003, 2000/08/0189). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters darauf hingewiesen, dass Paragraph 25, Absatz 7, GSVG eine abschließende Regelung hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen darstellt. Der Behörde ist insoweit bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen kein Ermessen eingeräumt vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/08/0244).
21 Im vorliegenden Fall lagen zum Zeitpunkt des Stichtages unstrittig zwar ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, nicht aber Einkommensteuerbescheide für die folgenden Jahre vor. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für das Jahr 2015 war daher die gemäß § 25 Abs. 6 GSVG nachbemessene Beitragsgrundlage der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag 1. April 2018 noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 bis 2018 waren dagegen gemäß § 25 Abs. 7 GSVG die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach § 25a GSVG als Beitragsgrundlagen im Sinn des § 25 Abs. 2 GSVG anzusehen. Die spätere Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 führt zu keiner Nachbemessung im Sinn des § 25 Abs. 6 GSVG.21 Im vorliegenden Fall lagen zum Zeitpunkt des Stichtages unstrittig zwar ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, nicht aber Einkommensteuerbescheide für die folgenden Jahre vor. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für das Jahr 2015 war daher die gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSVG nachbemessene Beitragsgrundlage der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag 1. April 2018 noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 bis 2018 waren dagegen gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a, GSVG als Beitragsgrundlagen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, GSVG anzusehen. Die spätere Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 führt zu keiner Nachbemessung im Sinn des Paragraph 25, Absatz 6, GSVG.
22 Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, der Umstand, dass der Mitbeteiligte nach Antritt der Pension weiterhin selbstständig erwerbstätig und nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei, habe hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag 1. April 2018 noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen zu einer Nachbemessung nach § 25 Abs. 6 GSVG aufgrund der nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 zu führen, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und entspricht auch nicht seinem Zweck, zum Pensionsstichtag jedenfalls das Vorhandensein endgültiger Beitragsgrundlagen für die Pensionsbemessung zu gewährleisten.22 Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, der Umstand, dass der Mitbeteiligte nach Antritt der Pension weiterhin selbstständig erwerbstätig und nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei, habe hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag 1. April 2018 noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen zu einer Nachbemessung nach Paragraph 25, Absatz 6, GSVG aufgrund der nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 zu führen, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und entspricht auch nicht seinem Zweck, zum Pensionsstichtag jedenfalls das Vorhandensein endgültiger Beitragsgrundlagen für die Pensionsbemessung zu gewährleisten.
23 Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“23 Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
In weiterer Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht im Grundverfahren zur Zahl I413 2228832-1 den Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), § 25 Abs. 7 GSVG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023,
G 66/2022 mit nachfolgender, auszugsweise wiedergegebener, Begründung abgewiesen [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:In weiterer Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht im Grundverfahren zur Zahl I413 2228832-1 den Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), Paragraph 25, Absatz 7, GSVG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023, , G 66 aus 2022, mit nachfolgender, auszugsweise wiedergegebener, Begründung abgewiesen [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
„[…]
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
[…]
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht bringt zur Begründung seines Antrages zusammengefasst vor, Telos des angefochtenen §25 Abs7 GSVG sei die Herstellung einer endgültigen Beitragsgrundlage zum Pensionsstichtag, sodass deren nachträgliche Anpassung nicht mehr erforderlich sei. Dieser Vorteil werde mit dem (erheblichen) Nachteil erkauft, dass Versicherte, deren vorläufige Beitragsgrundlage hoch sei und der aktuellen (schlechten) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn nicht entspreche, Beiträge deutlich über ihrer sich am tatsächlich erwirtschafteten Einkommen orientierenden Leistungsfähigkeit zahlen müssten, was dem Versicherungsprinzip klar widerspreche (dies komme einer unzulässigen Versicherungsabgabe gleich); nach dem Pensionsstichtag einlangende Einkommensteuerbescheide könnten zu keiner Korrektur der "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlage führen. Dabei missachte die zur Aufhebung beantragte Bestimmung insbesondere, dass im Falle einer anstehenden Pensionierung selbständig Erwerbstätige typischerweise ihr wirtschaftliches Tun auf diese Pensionierung ausrichteten (es komme zu einem "Rückfahren" des Betriebes bis auf Null).
Es komme zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von aktiven Gewerbetreibenden, bei denen auf Grund vorläufiger Beitragsgrundlagen im Verhältnis zu definitiven Beitragsgrundlagen überhöht geleistete Beiträge gutgeschrieben bzw rückerstattet würden (Belastung nach einer der effektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitragsgrundlage), und jenen Gewerbetreibenden, bei denen dies nach ihrem Pensionsantritt nicht mehr möglich sei, selbst wenn sie weiterhin ein Gewerbe ausübten und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten (Belastung nach einer fiktiven, nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitragsgrundlage). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2021, Ro 2020/08/0008, bestehe auch keine Möglichkeit, ein gravierendes Missverhältnis zwischen den zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessenen (und daher versteinerten) Beitragsgrundlagen nach §25a GSVG bei Feststehen eines deutlich niedrigeren Einkommens iSd §25 Abs6 leg cit nachzubessern. Das könne dazu führen, dass Beiträge abzuführen seien, die das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen bei weitem übersteigen würden, was dem Leistungsprinzip einer Sozialversicherung widerspreche.
2.2.2. Demgegenüber vertritt die Bundesregierung in ihrer Äußerung zum behaupteten Widerspruch der angefochtenen Bestimmung zum Leistungs- und Versicherungsprinzip der Sozialversicherung zusammengefasst die Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgebung bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme (vgl zB VfSlg 18.885/2009). Der Verfassungsgerichtshof habe auch ausdrücklich klargestellt, dass die Gesetzgebung nicht verpflichtet sei, die Leistungsfähigkeit des Versicherten "durchgängig und ohne Rücksicht auf die sonstige Sach- und Rechtslage zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen" (VfSlg 9809/1983). Vor diesem Hintergrund gehe die Bundesregierung davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, das Beitragsrecht in der Sozialversicherung so auszugestalten, dass die Beitragsleistung einer Person durchgängig und in jedem Fall ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Soweit sich das antragstellende Gericht wiederholt auf das Versicherungsprinzip der Sozialversicherung berufe, weise die Bundesregierung auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hin, nach der in der Sozialversicherung, insbesondere in der Pensionsversicherung, der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt sei (vgl VfSlg 4714/1964, 5241/1966, 15.859/2000).2.2.2. Demgegenüber vertritt die Bundesregierung in ihrer Äußerung zum behaupteten Widerspruch der angefochtenen Bestimmung zum Leistungs- und Versicherungsprinzip der Sozialversicherung zusammengefasst die Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgebung bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme vergleiche zB VfSlg 18.885 aus 2009,). Der Verfassungsgerichtshof habe auch ausdrücklich klargestellt, dass die Gesetzgebung nicht verpflichtet sei, die Leistungsfähigkeit des Versicherten "durchgängig und ohne Rücksicht auf die sonstige Sach- und Rechtslage zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen" (VfSlg 9809 aus 1983,). Vor diesem Hintergrund gehe die Bundesregierung davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, das Beitragsrecht in der Sozialversicherung so auszugestalten, dass die Beitragsleistung einer Person durchgängig und in jedem Fall ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Soweit sich das antragstellende Gericht wiederholt auf das Versicherungsprinzip der Sozialversicherung berufe, weise die Bundesregierung auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hin, nach der in der Sozialversicherung, insbesondere in der Pensionsversicherung, der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt sei vergleiche VfSlg 4714 aus 1964,, 5241 aus 1966,, 15.859 aus 2000,).
Zur behaupteten unsachlichen Ungleichbehandlung von aktiven Gewerbetreibenden und Gewerbetreibenden, die ihre Pension antreten würden, weist die Bundesregierung darauf hin, dass die angefochtene Bestimmung erforderlich sei, um zum Stichtag jedenfalls eine endgültige Pensionsberechnung zu ermöglichen. Würden die zum Stichtag noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen nicht "versteinert" werden, könnten Versicherungsleistungen aus der Pensionsversicherung regelmäßig nur vorläufig berechnet werden und müssten nachbemessen werden, sobald die vorläufigen Beitragsgrundlagen nachbemessen worden seien. Das wäre mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden, weil der Versicherungsträger regelmäßig bereits berechnete und zuerkannte Versicherungsleistungen (allenfalls auch mehrmals) neu berechnen und dementsprechende Nachzahlungen vornehmen oder Rückzahlungen anordnen müsste; zudem seien damit auch kaum absehbare Rechtsunsicherheiten bei der Berechnung von anderen, an das Ausmaß einer Versicherungsleistung anknüpfenden Ansprüchen verbunden (zB Ausgleichszulage oder Hinterbliebenenpension). Für die versicherte Person hätte dies eine womöglich jahrelange Rechtsunsicherheit im Hinblick auf das endgültige Ausmaß ihrer jeweiligen Versicherungsleistung zur Folge, was nicht zumutbar erscheine. §25a Abs5 GSVG sehe die vom antragstellenden Gericht als fehlend kritisierte Korrekturmöglichkeit vor. Nach dieser Bestimmung könne die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag der versicherten Person – auch mehrmals – herab- oder auch hinaufgesetzt werden, wenn sie glaubhaft mache, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abwichen. Damit könnten allfällige Härtefälle vermieden werden, die sich aus der Anwendung des zur Aufhebung beantragten §25 Abs7 leg cit ergeben würden.
2.3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).2.3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,).
Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß des angefochtenen §25 Abs7 GSVG gegen das Versicherungs- und Leistungsprinzip der Sozialversicherung als verfassungswidrig erachtet, ist es auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist; es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung (vgl zB VfSlg 18.786/2009 mwN).Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß des angefochtenen §25 Abs7 GSVG gegen das Versicherungs- und Leistungsprinzip der Sozialversicherung als verfassungswidrig erachtet, ist es auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist; es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung vergleiche zB VfSlg 18.786 aus 2009, mwN).
Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die zur Aufhebung beantragte Bestimmung vorbringt, ist es wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Der Gesetzgeber kann wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg 8871/1980). Zudem ist das antragstellende Gericht auf die Bestimmung des §25a Abs5 GSVG hinzuweisen, die es – entgegen dem Vorbringen im Antrag – ermöglicht, die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag der versicherten Person zu ändern, wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen, wodurch etwaigen Härtefällen in der Vollziehung des angefochtenen §25 Abs7 leg cit vorgebeugt werden kann.Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die zur Aufhebung beantragte Bestimmung vorbringt, ist es wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche VfSlg 11.616 aus 1988,, 14.694 aus 1996,, 16.361 aus 2001,, 16.641 aus 2002,). Der Gesetzgeber kann wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche zB VfSlg 14.841 aus 1997,, 16.124 aus 2001, und 16.771 aus 2002,); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615 aus 1988,, 14.841 aus 1997,); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg 8871 aus 1980,). Zudem ist das antragstellende Gericht auf die Bestimmung des §25a Abs5 GSVG hinzuweisen, die es – entgegen dem Vorbringen im Antrag – ermöglicht, die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag der versicherten Person zu ändern, wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen, wodurch etwaigen Härtefällen in der Vollziehung des angefochtenen §25 Abs7 leg cit vorgebeugt werden kann.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs7 GSVG, BGBl 560/1978, idF BGBl I 139/1998 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs7 GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1998, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die für die abgegebene Äußerung "(sofern vorgesehen)" begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).“3. Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die für die abgegebene Äußerung "(sofern vorgesehen)" begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019 aus 2010, mwN).“
Sowohl aus der Entscheidung des VwGH als auch jener des VfGH ergibt sich zu § 25 Abs. 7 GSVG zusammengefasst, dass eine Nachbemessung bereits iSd. § 25 Abs. 7 GSVG versteinerter Beitragsgrundlagen auch nach dem Zeitpunkt des Pensionsantrittes nicht mehr möglich ist, obwohl sich unter Umständen aus den laut späteren Einkommenssteuerbescheiden ergebenden, weiteren Einkünften, die der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen, tatsächlich eine höhere oder niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde. Sich dadurch ergebende Härten oder Vorteile könnten sich dadurch ergeben, dass die betroffene Person – wie es auch gegenständlich der Fall ist – vor Pensionsantritt vom Antragsrecht nach § 25a Abs. 5 GSVG Gebrauch macht und die vorläufigen Beitragsgrundlagen vor Eintritt der Versteinerung nach § 25 Abs. 7 GSVG entweder herabsetzen oder anheben lässt.Sowohl aus der Entscheidung des VwGH als auch jener des VfGH ergibt sich zu Paragraph 25, Absatz 7, GSVG zusammengefasst, dass eine Nachbemessung bereits iSd. Paragraph 25, Absatz 7, GSVG versteinerter Beitragsgrundlagen auch nach dem Zeitpunkt des Pensionsantrittes nicht mehr möglich ist, obwohl sich unter Umständen aus den laut späteren Einkommenssteuerbescheiden ergebenden, weiteren Einkünften, die der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen, tatsächlich eine höhere oder niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde. Sich dadurch ergebende Härten oder Vorteile könnten sich dadurch ergeben, dass die betroffene Person – wie es auch gegenständlich der Fall ist – vor Pensionsantritt vom Antragsrecht nach Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG Gebrauch macht und die vorläufigen Beitragsgrundlagen vor Eintritt der Versteinerung nach Paragraph 25, Absatz 7, GSVG entweder herabsetzen oder anheben lässt.
Der Beschwerdeführer ist daher mit seiner grundsätzlichen Rechtsansicht, dass die belangte Behörde trotz aufrechter Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG nach Pensionsantritt des Beschwerdeführers mit 01.05.2021 infolge der auch für die Zukunft wirkenden Versteinerung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 7 GSVG nicht berechtigt war, aufgrund des erst im August 2022, somit über ein Jahr nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers, erlassenen Einkommenssteuerbescheides eine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen für die Zeit nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers vorzunehmen, zu folgen. Der Beschwerdeführer ist daher mit seiner grundsätzlichen Rechtsansicht, dass die belangte Behörde trotz aufrechter Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nach Pensionsantritt des Beschwerdeführers mit 01.05.2021 infolge der auch für die Zukunft wirkenden Versteinerung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 7, GSVG nicht berechtigt war, aufgrund des erst im August 2022, somit über ein Jahr nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers, erlassenen Einkommenssteuerbescheides eine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen für die Zeit nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers vorzunehmen, zu folgen.
3.2.4. Die Beschwerde war jedoch dennoch abzuweisen, weil sich genau aus der Anwendung dieser Rechtsansicht - im konkreten Einzelfall – im Ergebnis keinerlei Änderung an den mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers ergibt:
Wie bereits unter 3.2.2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer von seinem Antragsrecht gemäß § 25a Abs. 5 GSVG Gebrauch gemacht und am 08.01.2021 bei der belangten Behörde beantragt, die vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung auf die geltende Jahreshöchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2021: EUR 77.700,00 jährlich) anzuheben. Demnach wurden dem Beschwerdeführer die Beiträge basierend auf der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von EUR 6.475,00 vorläufig vorgeschrieben und durch die Versteinerung gemäß § 25 Abs. 7 GSVG zur endgültigen Beitragsgrundlage mit Pensionsantritt des Beschwerdeführers, da für das Jahr 2021 noch kein Einkommenssteuerbescheid vorlag.Wie bereits unter 3.2.2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer von seinem Antragsrecht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG Gebrauch gemacht und am 08.01.2021 bei der belangten Behörde beantragt, die vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung auf die geltende Jahreshöchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2021: EUR 77.700,00 jährlich) anzuheben. Demnach wurden dem Beschwerdeführer die Beiträge basierend auf der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von EUR 6.475,00 vorläufig vorgeschrieben und durch die Versteinerung gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG zur endgültigen Beitragsgrundlage mit Pensionsantritt des Beschwerdeführers, da für das Jahr 2021 noch kein Einkommenssteuerbescheid vorlag.
Nach den Ausführungen unter Punkt 3.2.3. gelten diese Beitragsgrundlagen auch für den Zeitraum nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers als endgültige Beitragsgrundlagen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein geringeres oder höheres Einkommen neben dem Pensionsbezug erwirtschaftet hat.
Da daher aufgrund der eingetretenen Versteinerung jedenfalls die Höchstbeitragsgrundlagen zur Anwendung gelangen, kommt es im gegenständlichen Fall somit für die Höhe der Beitragsgrundlagen und damit auch für die sich ergebenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung im Ergebnis nicht darauf an, dass die belangte Behörde in unzulässiger Weise eine Nachbemessung der Beitragsgrundlagen nach Einlangen der Daten des Einkommenssteuerbescheides vorgenommen hat. Es ist ferner auch nicht von Bedeutung, ob sie zu Recht oder zu Unrecht die Gewinnausschüttung der Beitragsgrundlagenberechnung zugrunde gelegt hat oder nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen war.
Die Bildung einer Differenzbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist angesichts des Umstandes, dass Beiträge maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden müssen (was gegenständlich der Fall ist), der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seines Pensionsbezuges nach dem GSVG bereits anteilig Krankenversicherungsbeiträge leistet, erforderlich und nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer andernfalls Krankenversicherungsbeiträge über der die Höchstbeitragsgrundlage hinaus bezahlen würde müssen.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde grundsätzlich Berechtigung zukommt und dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsansicht zur Versteinerung der Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 7 GSVG und der damit unzulässig erfolgten Nachbemessung der Beitragsgrundlagen durch die belangte Behörde zu folgen ist, sich aufgrund der versteinerten Höchstbeitragsgrundlage jedoch im Verhältnis zu den, im angefochtenen Bescheid konkret festgestellten Beitragsgrundlagen und den sich daraus ergebenden monatlichen Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung, im Ergebnis keine betragsmäßige Änderung ergibt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde grundsätzlich Berechtigung zukommt und dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsansicht zur Versteinerung der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG und der damit unzulässig erfolgten Nachbemessung der Beitragsgrundlagen durch die belangte Behörde zu folgen ist, sich aufgrund der versteinerten Höchstbeitragsgrundlage jedoch im Verhältnis zu den, im angefochtenen Bescheid konkret festgestellten Beitragsgrundlagen und den sich daraus ergebenden monatlichen Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung, im Ergebnis keine betragsmäßige Änderung ergibt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,
Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Alterspension Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Geschäftsführer Gesellschafter Gewerbeberechtigung Gewinnausschüttungen Höchstbeitragsgrundlage Neubemessung Pensionsantritt Pflichtversicherung Selbstständigkeit StichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2275730.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024