TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/21 W161 2281060-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z2
FPG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W161 2281060-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), laut eigenen Angaben ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 16.10.2023 von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Er war im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses und stellte in Österreich zunächst keinen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Kroatien vom 05.10.2023 und mit Deutschland vom 22.12.2022.

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahm vor der LPD XXXX am 16.12.2023 gab der BF im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Afghanistan geboren, habe seinen Herkunftsstaat Mitte 2021 verlassen, habe zuletzt 1 Jahr in der Türkei gelebt und sei im Sommer 2022 von dort über Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er ca. ein Jahr gelebt und habe auch einen Asylantrag gestellt, sein Asylantrag sei aber aufgrund des Kroatientreffers abgelehnt worden, weshalb er vor zwei Wochen mit dem Flieger nach XXXX abgeschoben worden wäre. In Österreich habe er keine Anknüpfungspunkte. 3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahm vor der LPD römisch 40 am 16.12.2023 gab der BF im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in Afghanistan geboren, habe seinen Herkunftsstaat Mitte 2021 verlassen, habe zuletzt 1 Jahr in der Türkei gelebt und sei im Sommer 2022 von dort über Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er ca. ein Jahr gelebt und habe auch einen Asylantrag gestellt, sein Asylantrag sei aber aufgrund des Kroatientreffers abgelehnt worden, weshalb er vor zwei Wochen mit dem Flieger nach römisch 40 abgeschoben worden wäre. In Österreich habe er keine Anknüpfungspunkte.

4. In weiterer Folge wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt und ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet.

5. Der BF wurde hinsichtlich seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes darüber informiert und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen fünftägiger Frist gewährt. Er wurde dabei insbesondere aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen anhand eines Fragenkataloges näher aufgelisteten privaten und familiären Umständen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat abzugeben. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass für den Fall, dass er zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde nicht Stellung nehme, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.

6. Kroatien stimmte der Rückübernahme des BF am 31.10.2023 gem. der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) folglich zu. 6. Kroatien stimmte der Rückübernahme des BF am 31.10.2023 gem. der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) folglich zu.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), ordnete eine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG an und erklärte eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig (Spruchpunkt II.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete eine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG an und erklärte eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des BF einen EURODAC-Treffer mit Kroatien vom 05.10.2023 ergeben und dieser in Österreich keinen Asylantrag gestellt habe. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und verfüge weder über familiäre noch freundschaftliche Anbindungen in Österreich. Er habe in Österreich nie einen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Vor ca. drei Wochen sei er von Deutschland nach Kroatien abgeschoben worden. Kroatien habe seiner Überstellung mit Schreiben vom 31.10.2023 ausdrücklich zugestimmt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG lägen nicht vor. Weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien erkennen und ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 der GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des BF einen EURODAC-Treffer mit Kroatien vom 05.10.2023 ergeben und dieser in Österreich keinen Asylantrag gestellt habe. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und verfüge weder über familiäre noch freundschaftliche Anbindungen in Österreich. Er habe in Österreich nie einen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Vor ca. drei Wochen sei er von Deutschland nach Kroatien abgeschoben worden. Kroatien habe seiner Überstellung mit Schreiben vom 31.10.2023 ausdrücklich zugestimmt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien erkennen und ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, der GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

7. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, durch die Asylantragstellung des BF vom XXXX sei der Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 12 AsylG im Bundesgebiet rechtmäßig. Der BF befinde sich demnach aktuell im Zulassungsverfahren und sei noch keine diesbezügliche Entscheidung im Verfahren getroffen worden. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dem Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erste Instanz zurückzuverweisen.7. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, durch die Asylantragstellung des BF vom römisch 40 sei der Aufenthalt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 12, AsylG im Bundesgebiet rechtmäßig. Der BF befinde sich demnach aktuell im Zulassungsverfahren und sei noch keine diesbezügliche Entscheidung im Verfahren getroffen worden. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dem Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erste Instanz zurückzuverweisen.

8. Aus der Auskunft des Informationsverbundsystems des zentralen Fremdenregisters sowie aus den beigeschafften Unterlagen des BFA ergibt sich, dass der BF am XXXX einen Asylantrag gestellt hat.8. Aus der Auskunft des Informationsverbundsystems des zentralen Fremdenregisters sowie aus den beigeschafften Unterlagen des BFA ergibt sich, dass der BF am römisch 40 einen Asylantrag gestellt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger und wurde am 16.10.2023 von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Er stellte zunächst keinen Asylantrag in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Kroatien vom 05.10.2023 und mit Deutschland von 22.12.2022.

In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet und der BF zum Zweck der Sicherung der Überstellung in Schubhaft genommen.

Am 31.10.2023 stimmte Kroatien der Übernahme des BF zu.

Mit Bescheid vom 31.10.2023 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete den BF betreffend eine Außerlandesbringung gemäß § 61. Abs. 1 Z 2 FPG an und erklärte eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig.Mit Bescheid vom 31.10.2023 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, ordnete den BF betreffend eine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG an und erklärte eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu dessen Asylantragstellung in Kroatien sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffern.

Die Feststellung betreffend dem Konsultationsverfahren mit der kroatischen Dublin-Behörde und der erfolgten Zustimmung zur Rückübernahme des BF gem. Dublin III-VO am 31.10.2023 beruhen aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben in Verbindung mit der Aktenlage.

Dass der BF zwischenzeitig am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus den im Akt liegenden Auszügen aus den Fremdenregister, dem beigeschafften Unterlagen des BFA zum Asylverfahren des BF sowie aus dem Beschwerdevorbringen.Dass der BF zwischenzeitig am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus den im Akt liegenden Auszügen aus den Fremdenregister, dem beigeschafften Unterlagen des BFA zum Asylverfahren des BF sowie aus dem Beschwerdevorbringen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

§ 10 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG lautet:

„(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn […] 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.“„(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn […] 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.“

§ 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet:

„(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. In einem solchen Fall ist das anhängige Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz komme nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Asylantrag jedenfalls einzustellen wäre: entweder, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, oder, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG iVm § 52 Abs 2 FPG bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG ergangen ist (vgl insb VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 f; 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rz 7).3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. In einem solchen Fall ist das anhängige Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz komme nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Asylantrag jedenfalls einzustellen wäre: entweder, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, oder, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG ergangen ist vergleiche insb VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 f; 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rz 7).

Im gegenständlichen Fall stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz noch vor Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 12.04.2023, mit dem ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde und ihn betreffend gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurden.Im gegenständlichen Fall stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz noch vor Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 12.04.2023, mit dem ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde und ihn betreffend gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurden.

Zwar bezieht sich die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Erlassung von Rückkehrentscheidungen (allenfalls in Verbindung mit Einreiseverboten). Allerdings stellt auch die Anordnung zur Außerlandesbringung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar und ergibt sich aus der Systematik der maßgeblichen Bestimmungen die Zulässigkeit der analogen Anwendung dieser Rechtsprechung. Denn sowohl die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als auch die Anordnung zur Außerlandesbringung sind gemeinsam im 8. Hauptstück des FPG unter dem Titel „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“ geregelt. Insofern erscheint es auch konsequent, dass sich der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rz 7 der Diktion bedient, wonach das gegenständliche Verfahren „primär auf die Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme […] zielt“. Das Höchstgericht deutet damit an, dass nicht nur Rückkehrentscheidungen, sondern sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG von seinen Überlegungen erfasst sind.

Damit bleiben auch die übrigen Auffassungen des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Insbesondere die für eine Rückkehrentscheidung getroffenen Überlegungen, wonach sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs 1 AsylG ergibt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetze, zumal nach der genannten Bestimmung die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei und dies nach § 52 Abs 2 FPG "unter einem" zu ergehen habe. Denn § 10 Abs 1 AsylG bezieht sich expressis verbis auch auf eine Anordnung zur Außerlandesbringung; § 52 Abs 2 FPG findet wiederum in § 61 Abs 1 FPG sein Äquivalent (vgl hierzu auch ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 37).Damit bleiben auch die übrigen Auffassungen des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Insbesondere die für eine Rückkehrentscheidung getroffenen Überlegungen, wonach sich aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ergibt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetze, zumal nach der genannten Bestimmung die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei und dies nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG "unter einem" zu ergehen habe. Denn Paragraph 10, Absatz eins, AsylG bezieht sich expressis verbis auch auf eine Anordnung zur Außerlandesbringung; Paragraph 52, Absatz 2, FPG findet wiederum in Paragraph 61, Absatz eins, FPG sein Äquivalent vergleiche hierzu auch ErlRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 37).

Allein der Umstand, dass durch § 61 Abs. 4 FPG ausdrücklich vorgesehen wird, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird, und somit – anders als betreffend Rückkehrentscheidungen – eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Konsequenzen einer (nachträglichen) Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für eine vorliegende Anordnung zur Außerlandesbringung getroffen wurde, lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den zwingenden Schluss zu, dass die nachträgliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu keiner Aufhebung der Anordnung zur Außerlandesbringung führen kann/muss.Allein der Umstand, dass durch Paragraph 61, Absatz 4, FPG ausdrücklich vorgesehen wird, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird, und somit – anders als betreffend Rückkehrentscheidungen – eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Konsequenzen einer (nachträglichen) Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für eine vorliegende Anordnung zur Außerlandesbringung getroffen wurde, lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den zwingenden Schluss zu, dass die nachträgliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu keiner Aufhebung der Anordnung zur Außerlandesbringung führen kann/muss.

§ 61 Abs 4 FPG – wonach eine Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG zugelassen wird – dürfte ferner die Beseitigung einer bereits rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung vor Augen haben. Diese Bestimmung ist damit wohl auf einen während des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht anwendbar. Explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob sich § 61 Abs 4 FPG nur auf rechtskräftige Anordnungen zur Außerlandesbringung bezieht, fehlt jedoch. Im bisher einzigen Judikat zu dieser Bestimmung entschied das Höchstgericht, dass jedenfalls mit der Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, zumal damit das Verfahren zugelassen wird (vgl VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047 Rz 12). Diesem Fall lag eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung zu Grunde.Paragraph 61, Absatz 4, FPG – wonach eine Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG zugelassen wird – dürfte ferner die Beseitigung einer bereits rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung vor Augen haben. Diese Bestimmung ist damit wohl auf einen während des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht anwendbar. Explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob sich Paragraph 61, Absatz 4, FPG nur auf rechtskräftige Anordnungen zur Außerlandesbringung bezieht, fehlt jedoch. Im bisher einzigen Judikat zu dieser Bestimmung entschied das Höchstgericht, dass jedenfalls mit der Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, zumal damit das Verfahren zugelassen wird vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2017/21/0047 Rz 12). Diesem Fall lag eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung zu Grunde.

In einer Gesamtschau der getätigten Erwägungen war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.2. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, hatte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entfallen.

3.3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zu folgender Frage wegen fehlender abschließender Rechtsprechung zulässig:Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu folgender Frage wegen fehlender abschließender Rechtsprechung zulässig:

Ist die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist, auch auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung übertragbar, und ist somit die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos zu beheben, wenn - vor Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung – nachträglich ein Asylantrag gestellt wurde (auch wenn dieser voraussichtlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zurückzuweisen ist)? (vgl. Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2021, W212 2245979-1/6E mit gegenteiliger Rechtsauffassung).Ist die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist, auch auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung übertragbar, und ist somit die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos zu beheben, wenn - vor Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung – nachträglich ein Asylantrag gestellt wurde (auch wenn dieser voraussichtlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zurückzuweisen ist)? vergleiche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2021, W212 2245979-1/6E mit gegenteiliger Rechtsauffassung).

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung ex lege - Außerkrafttreten Mitgliedstaat Zulassungsverfahren Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W161.2281060.1.00

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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