TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/21 I415 2274930-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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I415 2274930-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der XXXX vom 28.07.2022, Zl. XXXX , betreffend „Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 , Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 vom 28.07.2022, Zl. römisch 40 , betreffend „Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Zweitbeschwerdeführerin erfüllte ihre Schulplicht im Schuljahr 2021/2022 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Zur am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat die Zweitbeschwerdeführerin nicht an.1. Die Zweitbeschwerdeführerin erfüllte ihre Schulplicht im Schuljahr 2021 aus 2022, durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Zur am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat die Zweitbeschwerdeführerin nicht an.

2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.07.2022 untersagte die XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte die Bildungsdirektion aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2021/22 keinen Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe. 2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.07.2022 untersagte die römisch 40 (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die Bildungsdirektion aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2021/22 keinen Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.

3. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.08.2022, welche gemeinsam mit einer die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Beschwerde (siehe diesbezüglich das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ: XXXX ) übermittelt wurde, monierten die Erstbeschwerdeführer die Unzuständigkeit der Schulbehörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides. Auf die Zweitbeschwerdeführerin als Mitglied eines Bildungs- und Forschungsvereins sei ausschließlich das österreichische Vereinsrecht anzuwenden, was insbesondere für die Bereiche Bildung, Gesundheit und Familienfürsorge gelte. Darüber hinaus hätten sie die ständig wechselnden Bedingungen, sowie unklaren Anweisungen und unbeantwortete Fragen der zuständigen Bildungsdirektion in diesem Unterrichtsjahr sehr verunsichert. Die Externistenprüfung vor einer unbekannten Prüfungskommission in einer unbekannten Umgebung wäre für die Zweitbeschwerdeführer etwas Ungewohntes und Neues gewesen. Auch sei der Prüfungsdruck enorm und stimmten die pädagogischen Konzepte der Prüfungsschule mit der Lernumgebung und den Lernmethoden, die sie im häuslichen Unterricht angewendet hätten, nicht überein. 3. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.08.2022, welche gemeinsam mit einer die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Beschwerde (siehe diesbezüglich das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ: römisch 40 ) übermittelt wurde, monierten die Erstbeschwerdeführer die Unzuständigkeit der Schulbehörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides. Auf die Zweitbeschwerdeführerin als Mitglied eines Bildungs- und Forschungsvereins sei ausschließlich das österreichische Vereinsrecht anzuwenden, was insbesondere für die Bereiche Bildung, Gesundheit und Familienfürsorge gelte. Darüber hinaus hätten sie die ständig wechselnden Bedingungen, sowie unklaren Anweisungen und unbeantwortete Fragen der zuständigen Bildungsdirektion in diesem Unterrichtsjahr sehr verunsichert. Die Externistenprüfung vor einer unbekannten Prüfungskommission in einer unbekannten Umgebung wäre für die Zweitbeschwerdeführer etwas Ungewohntes und Neues gewesen. Auch sei der Prüfungsdruck enorm und stimmten die pädagogischen Konzepte der Prüfungsschule mit der Lernumgebung und den Lernmethoden, die sie im häuslichen Unterricht angewendet hätten, nicht überein.

Durch die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Forschungsprojekt „Bewusste (Selbst)Bildung“ hätten sie einen innovativen Bildungsweg gefunden, der das Kindeswohl an oberster Stelle stellt und den individuellen Bedürfnissen der Zweitbeschwerdeführerin entspricht. Die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an diesem Projekt sei der belangten Behörde in mehreren Schreiben kommuniziert worden, jedoch im Verfahren unberücksichtigt und unbeantwortet geblieben. Die Erstbeschwerdeführer beantragten daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerde beigelegt wurden der Schriftverkehr mit der XXXX sowie das Zertifikat „Reifegrad-Reflektion“ als Gleichwertigkeitsnachweis. Eine Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht.Durch die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Forschungsprojekt „Bewusste (Selbst)Bildung“ hätten sie einen innovativen Bildungsweg gefunden, der das Kindeswohl an oberster Stelle stellt und den individuellen Bedürfnissen der Zweitbeschwerdeführerin entspricht. Die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an diesem Projekt sei der belangten Behörde in mehreren Schreiben kommuniziert worden, jedoch im Verfahren unberücksichtigt und unbeantwortet geblieben. Die Erstbeschwerdeführer beantragten daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerde beigelegt wurden der Schriftverkehr mit der römisch 40 sowie das Zertifikat „Reifegrad-Reflektion“ als Gleichwertigkeitsnachweis. Eine Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht.

4. Mit Schreiben vom 26.06.2023 erhoben die Erstbeschwerdeführer eine als solche bezeichnete „Säumnisbeschwerde“ und führten aus, dass binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten kein Erkenntnis an die Erstbeschwerdeführer zugestellt worden sei.

5. Mit Schreiben vom 05.07.2023, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 12.07.2023, legte die belangte Behörde die „Säumnisbeschwerde“ dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass es aufgrund der bei ihr eingebrachten Unterlage (Bescheidbeschwerde der Erstbeschwerdeführer betreffend die minderjährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin) nicht möglich gewesen sei, auf zwei Bescheidbeschwerden, nämlich eine Beschwerde betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und eine Beschwerde betreffend die minderjährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, zu schließen.

6. Mit Schreiben vom 03.08.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde darzulegen, weshalb nicht auf zwei Bescheidbeschwerden, nämlich eine betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sowie eine betreffend die minderjährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, geschlossen werden konnte.

7. Mit Stellungnahme vom 10.08.2023 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass am 26.06.2023 die „Säumnisbeschwerde“ der Erstbeschwerdeführer eingelangt sei. Daraufhin seien die digitalen Akten der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Schwester der Zweitbeschwerdeführerin gesichtet worden. Dabei sei keine Beschwerde für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin aufgefunden worden. Es könne daher darauf geschlossen werden, dass keine Beschwerde für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin eingebracht worden sei. Es sei lediglich die Bescheidbeschwerde betreffend die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin gefunden worden.

8. Mit Schreiben vom 25.08.2023 führten die Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zusammengefasst aus, dass sie am 24.08.2022 ein Kuvert mit zwei Bescheidbeschwerden – eine betreffend die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und eine betreffend die Zweitbeschwerdeführerin – mit Heftklammer und A4 Kuvert per Einschreiben auf dem Postweg an die belangte Behörde versandt hätten. Dass sich beide Bescheidbeschwerden im Kuvert befunden hätten, würde sich auch aus dem nachweisbaren Gewicht des Kuverts ergeben.

9. Am 10.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die beiden Erstbeschwerdeführer teilnahmen. Zeugenschaftlich befragt wurde zudem jene Person, die laut expliziter Auskunft der Bildungsdirektion Vorarlberg den eingeschriebenen Brief der Erstbeschwerdeführer am 24.08.2022 geöffnet und EDV-mäßig erfasst hat. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung trotz erfolgter Ladung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2021/22 ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.

Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/22 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde nicht erbracht.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht untersagt wurde sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen wurde, erhoben die Erstbeschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Diese übermittelten sie gemeinsam mit einer die minderjährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Beschwerde am 24.08.2022 an die belangte Behörde.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde geriet in der Folge bei der belangten Behörde in Verstoß.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Insbesondere ist die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, unstrittig.

Dass die Erstbeschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel einer Beschwerde erhoben und diese in der Folge bei der belangten Behörde in Verstoß geriet, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

Die Erstbeschwerdeführer brachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 glaubhaft vor, dass sie die verfahrensgegen-ständliche Beschwerde gemeinsam mit einer Beschwerde betreffend ihre zweite Tochter per Einschreiben in einem Din A4 Kuvert am 24.08.2022 um 10:36 Uhr bei der Poststelle in XXXX abgegeben haben. Die beiden Beschwerden haben sich in einem gemeinsamen Kuvert befunden und sind mit einer Heftklammer voneinander abgegrenzt gewesen. Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Beschwerden ausschließlich durch die bezugnehmende Geschäftszahl sowie durch Namen und Geburtsdaten der beiden Kinder. Die Erstbeschwerdeführer brachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 glaubhaft vor, dass sie die verfahrensgegen-ständliche Beschwerde gemeinsam mit einer Beschwerde betreffend ihre zweite Tochter per Einschreiben in einem Din A4 Kuvert am 24.08.2022 um 10:36 Uhr bei der Poststelle in römisch 40 abgegeben haben. Die beiden Beschwerden haben sich in einem gemeinsamen Kuvert befunden und sind mit einer Heftklammer voneinander abgegrenzt gewesen. Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Beschwerden ausschließlich durch die bezugnehmende Geschäftszahl sowie durch Namen und Geburtsdaten der beiden Kinder.

Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit zwei Bescheiden, jeweils vom 28.07.2022, beiden Töchtern der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt wurde, und die Erstbeschwerdeführer nachweislich für die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben haben, erscheint es nachvollziehbar und stringent, dass die Erstbeschwerdeführer den Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin nicht unbekämpft ließen, sondern diesen ebenso und zeitgleich mittels Beschwerde anfochten. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführer die beiden Beschwerden betreffend ihre Töchter in einem gemeinsamen Kuvert an die belangte Behörde übermittelten, zumal in beiden Verfahren dieselbe Einbringungsfrist galt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab eine langjährige (mittlerweile ehemalige) Mitarbeiterin der belangten Behörde, die das von den Erstbeschwerdeführern an die belangte Behörde übermittelte Kuvert seinerzeit öffnete, zeugenschaftlich befragt außerdem an, dass es im Bereich des Möglichen liege, dass sich in dem Kuvert eine zweite Bescheidbeschwerde befunden habe, welche in der Folge in Verstoß geraten sei.

In Zusammenschau der Angaben der Erstbeschwerdeführer sowie der (ehemaligen) Mitarbeiterin der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Eltern erfahrungsgemäß bestrebt sind, für alle ihre Kinder die gleichen Voraussetzungen zu schaffen, geht der erkennende Richter daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid rechtzeitig mittels Beschwerde bekämpften und diese gemeinsam mit der die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Beschwerde an die belangte Behörde übermittelten, wo sie in weiter Folge in Verstoß geriet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. [..] Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.Gemäß Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. [..] Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. (§ 11 Abs. 6 SchPflG)Findet das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. (Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG)

Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen:Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen:

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die nachstehende Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiter herangezogen werden kann.

3.1.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts:

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018, sowie insbesondere auch die Entscheidung des VfGH betreffend das Verfahren der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, VfGH 28.02.2023, XXXX ua.).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018, sowie insbesondere auch die Entscheidung des VfGH betreffend das Verfahren der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, VfGH 28.02.2023, römisch 40 ua.).

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vergleiche VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 6 SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,).

§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung vergleiche Paragraph 42, Absatz 14, SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine gesetzlich vorgesehene Externistenprüfung nicht absolviert wurde (vgl. bereits BVwG vom 15.11.2019, W203 2224327-1). Nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine gesetzlich vorgesehene Externistenprüfung nicht absolviert wurde vergleiche bereits BVwG vom 15.11.2019, W203 2224327-1).

Auch ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (VwSlg 14.669 A/1997).

3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Da unstrittig kein „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ in Form einer bestandenen Externistenprüfung vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht untersagt.

Alternative Nachweise kommen – mit Rücksicht auf die obengenannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass in dem die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden (inhaltlich nahezu identen) Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer als unbegründet abwies (sh. diesbezüglich GZ: XXXX ) und der VfGH die Behandlung der von den Erstbeschwerdeführern erhobenen Beschwerde ablehnte (VfGH 28.02.2023, XXXX ua; siehe Ausführungen unter 3.1.2.), sowie der VwGH die von den Erstbeschwerdeführern erhobene außerordentliche Revision mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückwies (siehe VwGH 20.07.2023, Ra 2023/10/0119 bis 0121-7). Außerdem sei darauf hingewiesen, dass in dem die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden (inhaltlich nahezu identen) Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer als unbegründet abwies (sh. diesbezüglich GZ: römisch 40 ) und der VfGH die Behandlung der von den Erstbeschwerdeführern erhobenen Beschwerde ablehnte (VfGH 28.02.2023, römisch 40 ua; siehe Ausführungen unter 3.1.2.), sowie der VwGH die von den Erstbeschwerdeführern erhobene außerordentliche Revision mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückwies (siehe VwGH 20.07.2023, Ra 2023/10/0119 bis 0121-7).

3.1.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.

Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).

3.1.5. Hinsichtlich des Antrags, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 17 Rz 7). Zudem wurde den Erstbeschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht gewährt.3.1.5. Hinsichtlich des Antrags, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 17, Rz 7). Zudem wurde den Erstbeschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht gewährt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht aufschiebende Wirkung - Entfall Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2274930.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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