Entscheidungsdatum
22.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G310 2281273-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 verhaftet und am XXXX .2023 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde gegen ihn wegen Vermögensdelikten eine zwanzigmonatige Freiheitsstrafe verhängt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 verhaftet und am römisch 40 .2023 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde gegen ihn wegen Vermögensdelikten eine zwanzigmonatige Freiheitsstrafe verhängt.
Mit Schreiben vom 17.03.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Er sei im Bundesgebiet nie einer Beschäftigung nachgegangen und sei aufgrund seiner tristen finanziellen Situation sowie im Hinblick auf sein Vorleben mit einer Fortsetzung seines kriminellen Verhalten zu rechnen. Sein Aufenthalt in Österreich stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot sei verhältnismäßig, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Er sei im Bundesgebiet nie einer Beschäftigung nachgegangen und sei aufgrund seiner tristen finanziellen Situation sowie im Hinblick auf sein Vorleben mit einer Fortsetzung seines kriminellen Verhalten zu rechnen. Sein Aufenthalt in Österreich stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot sei verhältnismäßig, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten.
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs sowie die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Der BF lebe in Deutschland und habe auf einer Baustelle gearbeitet. Er plane nach seiner Entlassung nach Deutschland zurückzukehren. Aufgrund privater Interessen bestehe jedoch ein Interesse an kurzfristigen Aufenthalten in Österreich. Er bereue seine Straftaten und möchte sein Leben ändern. Da der BF nicht rechtskundig sei, habe er dem Parteiengehör nicht entsprochen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF hat eine Elektrikerlehre absolviert, war jedoch zuletzt ohne Beschäftigung und ohne Einkommen. Er verfügt über kein Vermögen, hat aber auch keine Schulden. Der BF ist ein am römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF hat eine Elektrikerlehre absolviert, war jedoch zuletzt ohne Beschäftigung und ohne Einkommen. Er verfügt über kein Vermögen, hat aber auch keine Schulden.
Der grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige BF weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldungen oder Beschäftigungszeiten auf. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist.
Er wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Zusätzlich weist er elf einschlägige Vorstrafen in Deutschland, den Niederlanden und Norwegen auf.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .2023 in Wien gewerbsmäßig, wobei er die auf den Waren angebrachten Sicherungen mit Alufolie abdeckte und weitere vorbereitete Alufolie in seine Jacke bei sich hatte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2023 in Wien gewerbsmäßig, wobei er die auf den Waren angebrachten Sicherungen mit Alufolie abdeckte und weitere vorbereitete Alufolie in seine Jacke bei sich hatte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I./ weggenommen hat, und zwar Kleidungsstücke eines nicht mehr feststellbaren Unternehmens im Gesamtwert von 629,94 EUR;römisch eins./ weggenommen hat, und zwar Kleidungsstücke eines nicht mehr feststellbaren Unternehmens im Gesamtwert von 629,94 EUR;
II./ wegzunehmen versucht hat, und zwar Kleidungsstücke eines im Urteil genannten Bekleidungsunternehmens im Gesamtwert von 319,94 EUR, wobei er bei der Tat von einem Kaufhausdetektiv beobachtet wurde. römisch zwei./ wegzunehmen versucht hat, und zwar Kleidungsstücke eines im Urteil genannten Bekleidungsunternehmens im Gesamtwert von 319,94 EUR, wobei er bei der Tat von einem Kaufhausdetektiv beobachtet wurde.
Beweiswürdigend hielt das Landesgericht XXXX fest, dass sich die gewerbsmäßige Begehung aus der mehrfachen Tatbegehung in Zusammenschau mit der tristen Einkommens- und Vermögenssituation des BF sowie der Tatsache, dass er erst am Vortag nach Österreich gekommen war, schließen lässt. Auch die Verwendung von Alufolie bringt eine gewisse kriminelle Routine zum Ausdruck, die einen Unterschied zu einem bloßen Gelegenheitsdieb sichtbar macht. Bei der Strafzumessung wurden die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet; das Tatsachengeständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben und trotz teilweise vollendeter Tat kein Schaden entstanden ist wirkten sich mildernd aus. Beweiswürdigend hielt das Landesgericht römisch 40 fest, dass sich die gewerbsmäßige Begehung aus der mehrfachen Tatbegehung in Zusammenschau mit der tristen Einkommens- und Vermögenssituation des BF sowie der Tatsache, dass er erst am Vortag nach Österreich gekommen war, schließen lässt. Auch die Verwendung von Alufolie bringt eine gewisse kriminelle Routine zum Ausdruck, die einen Unterschied zu einem bloßen Gelegenheitsdieb sichtbar macht. Bei der Strafzumessung wurden die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet; das Tatsachengeständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben und trotz teilweise vollendeter Tat kein Schaden entstanden ist wirkten sich mildernd aus.
Das Oberlandesgericht XXXX gab mit Urteil vom XXXX .2023, XXXX , der wegen Schuld und Strafe erhobenen Berufung nicht Folge und wies jene wegen Nichtigkeit zurück. Hinsichtlich der Strafzumessungslage wurde ausgeführt, dass der BF nach den vorliegenden rumänischen, deutschen und niederländischen ECRIS-Auskünften elf einschlägige Vorstrafen aufweist und – seinem Verständnis zuwider nicht nach längerem Wohlverhalten, sondern – in raschem Rückfall nach seiner letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung abermals einschlägig straffällig wurde: Seine erste Verurteilung erfolgte im Jahr 2012 in Norwegen wegen schweren Diebstahls zu einer 75-tägigen Freiheitsstrafe. In Deutschland wurde er sechsmal wegen Diebstahls verurteilt, wobei die ersten beiden Verurteilungen in den Jahren 2015 zu Geldstrafen in der rumänischen ECRIS-Auskunft nicht enthalten sind bzw. der erste Eintrag im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu deren 4. Eintrag (= 5. Eintrag der niederländischen ECRIS-Auskunft) steht. Es folgten – neben zwei weiteren Geldstrafen in den Jahren 2017 und 2018 – auch eine vom Amtsgericht XXXX verhängte, zunächst noch bedingt nachgesehen, dann aber widerrufene und am XXXX .2020 vollzogene fünfmonatige Freiheitsstrafe und eine vom Amtsgericht XXXX verhängte, am 13.09.2018 vollzogene dreimonatige Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzungen der Strafverschärfung nach § 39 Abs 1 StGB vorliegen. Darüber hinaus wurde der BF in den Niederlanden in den Jahren 2015 wegen Diebstahls zu einer – am XXXX .2018 verbüßten – 14-tägigen Freiheitsstrafe sowie in den Jahren 2018, 2020 und zuletzt im XXXX 2022 wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafen von 35 Tagen, 28 Tagen und einem Monat verurteilt, wobei er zumindest die ersten beiden unmittelbar aufeinander bis XXXX .20222 verbüßte. Dass er in Österreich keine Vorstrafen aufweist, kann mit Blick auf § 73 StGB ebenso keine Bedeutung zugemessen werden wie dem Umstand, dass einige Vorstrafen schon lange zurückliegen. Zwar ist zu würdigen, dass sich der BF einerseits durchaus reumütig verantwortete, andererseits delinquierte er – von zahlreichen Strafverfahren unbeeindruckt - seit mehr als einem Jahrzehnt europaweit.Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit Urteil vom römisch 40 .2023, römisch 40 , der wegen Schuld und Strafe erhobenen Berufung nicht Folge und wies jene wegen Nichtigkeit zurück. Hinsichtlich der Strafzumessungslage wurde ausgeführt, dass der BF nach den vorliegenden rumänischen, deutschen und niederländischen ECRIS-Auskünften elf einschlägige Vorstrafen aufweist und – seinem Verständnis zuwider nicht nach längerem Wohlverhalten, sondern – in raschem Rückfall nach seiner letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung abermals einschlägig straffällig wurde: Seine erste Verurteilung erfolgte im Jahr 2012 in Norwegen wegen schweren Diebstahls zu einer 75-tägigen Freiheitsstrafe. In Deutschland wurde er sechsmal wegen Diebstahls verurteilt, wobei die ersten beiden Verurteilungen in den Jahren 2015 zu Geldstrafen in der rumänischen ECRIS-Auskunft nicht enthalten sind bzw. der erste Eintrag im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zu deren 4. Eintrag (= 5. Eintrag der niederländischen ECRIS-Auskunft) steht. Es folgten – neben zwei weiteren Geldstrafen in den Jahren 2017 und 2018 – auch eine vom Amtsgericht römisch 40 verhängte, zunächst noch bedingt nachgesehen, dann aber widerrufene und am römisch 40 .2020 vollzogene fünfmonatige Freiheitsstrafe und eine vom Amtsgericht römisch 40 verhängte, am 13.09.2018 vollzogene dreimonatige Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzungen der Strafverschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB vorliegen. Darüber hinaus wurde der BF in den Niederlanden in den Jahren 2015 wegen Diebstahls zu einer – am römisch 40 .2018 verbüßten – 14-tägigen Freiheitsstrafe sowie in den Jahren 2018, 2020 und zuletzt im römisch 40 2022 wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafen von 35 Tagen, 28 Tagen und einem Monat verurteilt, wobei er zumindest die ersten beiden unmittelbar aufeinander bis römisch 40 .20222 verbüßte. Dass er in Österreich keine Vorstrafen aufweist, kann mit Blick auf Paragraph 73, StGB ebenso keine Bedeutung zugemessen werden wie dem Umstand, dass einige Vorstrafen schon lange zurückliegen. Zwar ist zu würdigen, dass sich der BF einerseits durchaus reumütig verantwortete, andererseits delinquierte er – von zahlreichen Strafverfahren unbeeindruckt - seit mehr als einem Jahrzehnt europaweit.
Derzeit verbüßt der BF die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2024. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2024 möglich.Derzeit verbüßt der BF die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2024. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2024 möglich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister, der Vollzugsinformation und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF ergeben sich aus den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX . Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF ergeben sich aus den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind und er sich in einem erwerbsfähigen Alter befindet.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, den Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie des Oberlandesgerichts XXXX , daraus ergeben sich auch seinen Vorstrafen in Deutschland, den Niederlanden und Norwegen.Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 sowie des Oberlandesgerichts römisch 40 , daraus ergeben sich auch seinen Vorstrafen in Deutschland, den Niederlanden und Norwegen.
Seine Anhaltung in der Justizanstalt XXXX , das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Seine Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 , das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu dem in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das BFA den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Hier hatte der BF vor der Bescheiderlassung ausreichend Gelegenheit, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen.
Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist gegenständlich der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist gegenständlich der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde nach seiner letzten Haftentlassung rasch rückfällig und beging in Österreich kurz nach seiner Einreise im XXXX 2023 gewerbsmäßig, wenn auch teilweise versucht, Diebstähle. Seine massive Vorstrafenbelastung in Deutschland, den Niederlanden und Norwegen indiziert in Zusammenschau mit seiner Einkommenslosigkeit, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, zumal er hier weder über einen Arbeitsplatz noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt und ihn bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten abhielt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde nach seiner letzten Haftentlassung rasch rückfällig und beging in Österreich kurz nach seiner Einreise im römisch 40 2023 gewerbsmäßig, wenn auch teilweise versucht, Diebstähle. Seine massive Vorstrafenbelastung in Deutschland, den Niederlanden und Norwegen indiziert in Zusammenschau mit seiner Einkommenslosigkeit, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, zumal er hier weder über einen Arbeitsplatz noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt und ihn bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten abhielt.
Die in der Beschwerde bekundete Reue und den Wunsch nach einem zukünftig ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen, zumal sein Vorleben in Zusammenschau mit der Verurteilung in Österreich derzeit noch ein anderes Bild zeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.
Da sich der BF nach Verhängung mehrerer Freiheitsstrafen nunmehr in Österreich in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen in Österreich an einem Tag gewerbsmäßig mehrere Diebstähle beging bzw. zu begehen versuchte und bei seiner Festnahme noch weitere präparierte Alufolie bei sich hatte.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, war hier nie wohnhaft und ging auch nie einer Beschäftigung nach. Den Wunsch, das Bundesgebiet künftig für kurzfristige Aufenthalte betreten zu können, steht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber, zumal aufgrund der bisherigen Verurteilungen und dem raschen Rückfall eine sehr hohe Wiederholungsgefahr besteht. Eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, war hier nie wohnhaft und ging auch nie einer Beschäftigung nach. Den Wunsch, das Bundesgebiet künftig für kurzfristige Aufenthalte betreten zu können, steht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber, zumal aufgrund der bisherigen Verurteilungen und dem raschen Rückfall eine sehr hohe Wiederholungsgefahr besteht. Eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist.
Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit sechs Jahren nicht zu beanstanden. Da die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit sechs Jahren nicht zu beanstanden. Da die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides muss auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG vorlagen, nicht weiter eingegangen werden. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides muss auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorlagen, nicht weiter eingegangen werden.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen strafgerichtliche Verurteilung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2281273.1.00Im RIS seit
07.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024