TE Bvwg Beschluss 2023/11/23 W284 2274150-1

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W284 2274150-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien alias Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien alias Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.04.2022 erfolgte eine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

2. Am 03.04.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) – in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.), weshalb ihm eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) gesetzt werde.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) – in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.), weshalb ihm eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) gesetzt werde.

Der Bescheiderlassung legte die belangte zugrunde, dass der Beschwerdeführer nicht nur syrischer, sondern auch türkischer Staatsbürger sei.

4. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete die Beschwerde unter anderem damit, dass er über keine türkische Staatsbürgerschaft verfüge. Er habe zwar von 2013 bis 2022 in der Türkei gelebt, er habe dort jedoch nur eine Aufenthaltskarte (Kimlik) erhalten.

5. Am 18.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zudem nahm die belangte Behörde an der Verhandlung teil.

6. Am 22.08.2023 wurde die türkische Botschaft unter Setzung einer Frist bis 01.09.2023 um dringende Bekanntgabe ersucht, ob der Beschwerdeführer über die türkische Staatsbürgerschaft oder etwa bloß eine Aufenthaltskarte (Kimlik) verfüge. Trotz mehrfacher Urgenzen durch das Bundesverwaltungsgericht reagierte die türkische Botschaft bis zum heutigen Tage nicht.

7. Mit Schriftsatz vom 31.08.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auch ihm die türkische Botschaft jegliche Auskunft verweigert habe. Zum Beweis übermittelte er einen Screenshot des erfolgten Telefonanrufes sowie eine verfasste E-Mail an die türkische Botschaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Hinsichtlich des festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen. Somit steht insbesondere fest, dass die belangte Behörde eine asylrelevante Prüfung in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (und nicht Syrien) vornahm, weil sie – ohne hierzu entsprechende Ermittlungen zu tätigen – davon ausging, dass der Beschwerdeführer neben der syrischen Staatsbürgerschaft (auch) die türkische besitzt. Die belangte Behörde hat dabei die notwendigen Ermittlungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen und Willkür geübt. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügt um zwischen einer bloßen Aufenthaltskarte (Kimlik) und einer türkischen Staatsbürgerschaft zu unterscheiden. In der Folge setzte sich die Behörde mit dem auf Syrien bezogenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinander, sondern erließ eine Rückkehrentscheidung in die Türkei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nicht besitzt. Hinsichtlich des festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen. Somit steht insbesondere fest, dass die belangte Behörde eine asylrelevante Prüfung in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (und nicht Syrien) vornahm, weil sie – ohne hierzu entsprechende Ermittlungen zu tätigen – davon ausging, dass der Beschwerdeführer neben der syrischen Staatsbürgerschaft (auch) die türkische besitzt. Die belangte Behörde hat dabei die notwendigen Ermittlungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen und Willkür geübt. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügt um zwischen einer bloßen Aufenthaltskarte (Kimlik) und einer türkischen Staatsbürgerschaft zu unterscheiden. In der Folge setzte sich die Behörde mit dem auf Syrien bezogenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinander, sondern erließ eine Rückkehrentscheidung in die Türkei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nicht besitzt.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, wobei der angefochtene Bescheid und die Bescheidbeschwerde im Akt einliegen. Weiters werden die Angaben des Beschwerdeführers in der am 18.08.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen. Dabei kam insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer nicht über das Wissen verfügt, zwischen einer bloßen (türkischen) Aufenthaltsberechtigung und einer Staatsbürgerschaft, die umfassendere Rechte als eine bloße Aufenthaltsberechtigung einräumt, rechtlich zu unterschieden. Somit erklärt sich auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der vor der Behörde erfolgten Einvernahme, teils ungenaue Angaben machte und der seitens der Behörde unterstellten Annahme, er sei (auch) türkischer Staatsbürger, nicht ausdrücklich entgegentrat (vgl. AS 59 bis AS 69). Dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung vor der Behörde die türkische Staatsbürgerschaft nicht ausschloss, scheint vor dem Hintergrund, dass ihm die rechtliche Tragweite der Unterscheidung zwischen Kimlik und einer (mehr Rechte verleihenden) Staatsbürgerschaft überhaupt nicht bewusst war, plausibel und glaubhaft. Dabei muss zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch erwähnt werden, dass er sich bei der mündlichen Verhandlung daran interessiert zeigte, entsprechende Nachforschungen bei der türkischen Botschaft vorzunehmen (VNS S. 6), mögen diese schließlich auch fruchtlos verlaufen sein (vgl. OZ 9 und OZ 12). Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht zudem eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 8.6.2021 ins Verfahren ein, welche die „türkische Staatsbürgerschaft für syrische Flüchtlinge“ thematisiert. Aus dieser geht klar hervor, dass syrischen Flüchtlingen in der Türkei sog. „temporärer Schutz“ gewährt wird, der jedoch keinen unbegrenzten Aufenthalt in der Türkei bedeutet. Dieser temporäre Aufenthalt schlägt sich in dem als Kimlik bezeichneten Identitätsdokument nieder. Weiters wird nach der Berichtslage darauf hingewiesen, dass die Türkei dort aufhältige Syrer als „Gäste“ ansieht, die gerade „nicht das Anrecht auf die Staatsbürgerschaft“ hätten. Zwar wird in manchen Fällen die Staatsbürgerschaft gewährt, klare Kriterien gibt es hierfür allerdings nicht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung mit der Berichtslage konfrontiert, setzte der von der Behörde entsandte Vertreter dem - außer einem wenig überzeugenden Hinweis auf eine anonyme Email - nichts entgegen, sondern stützte sich ausschließlich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, dem jedoch, wie bereits erwähnt, die Nuancierung zwischen Kimlik und Staatsbürgerschaft nicht geläufig war. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, wobei der angefochtene Bescheid und die Bescheidbeschwerde im Akt einliegen. Weiters werden die Angaben des Beschwerdeführers in der am 18.08.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen. Dabei kam insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer nicht über das Wissen verfügt, zwischen einer bloßen (türkischen) Aufenthaltsberechtigung und einer Staatsbürgerschaft, die umfassendere Rechte als eine bloße Aufenthaltsberechtigung einräumt, rechtlich zu unterschieden. Somit erklärt sich auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der vor der Behörde erfolgten Einvernahme, teils ungenaue Angaben machte und der seitens der Behörde unterstellten Annahme, er sei (auch) türkischer Staatsbürger, nicht ausdrücklich entgegentrat vergleiche AS 59 bis AS 69). Dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung vor der Behörde die türkische Staatsbürgerschaft nicht ausschloss, scheint vor dem Hintergrund, dass ihm die rechtliche Tragweite der Unterscheidung zwischen Kimlik und einer (mehr Rechte verleihenden) Staatsbürgerschaft überhaupt nicht bewusst war, plausibel und glaubhaft. Dabei muss zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch erwähnt werden, dass er sich bei der mündlichen Verhandlung daran interessiert zeigte, entsprechende Nachforschungen bei der türkischen Botschaft vorzunehmen (VNS S. 6), mögen diese schließlich auch fruchtlos verlaufen sein vergleiche OZ 9 und OZ 12). Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht zudem eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 8.6.2021 ins Verfahren ein, welche die „türkische Staatsbürgerschaft für syrische Flüchtlinge“ thematisiert. Aus dieser geht klar hervor, dass syrischen Flüchtlingen in der Türkei sog. „temporärer Schutz“ gewährt wird, der jedoch keinen unbegrenzten Aufenthalt in der Türkei bedeutet. Dieser temporäre Aufenthalt schlägt sich in dem als Kimlik bezeichneten Identitätsdokument nieder. Weiters wird nach der Berichtslage darauf hingewiesen, dass die Türkei dort aufhältige Syrer als „Gäste“ ansieht, die gerade „nicht das Anrecht auf die Staatsbürgerschaft“ hätten. Zwar wird in manchen Fällen die Staatsbürgerschaft gewährt, klare Kriterien gibt es hierfür allerdings nicht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung mit der Berichtslage konfrontiert, setzte der von der Behörde entsandte Vertreter dem - außer einem wenig überzeugenden Hinweis auf eine anonyme Email - nichts entgegen, sondern stützte sich ausschließlich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, dem jedoch, wie bereits erwähnt, die Nuancierung zwischen Kimlik und Staatsbürgerschaft nicht geläufig war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Eingangs gilt es darauf einzugehen, weshalb die gegenständliche Gerichtsabteilung, der grundsätzlich eine Zuständigkeit im Asyl- und Fremdenrecht für die Zuweisungsgruppe „AFR-W3“ und somit Syrien und Iran (und nicht die Türkei) als Herkunftsstaaten zukommt, dennoch berufen ist, einen sich auf die Türkei beziehenden Bescheid zu prüfen:

Herkunftsstaat ist jener Staat (iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005), von dem das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeht (vgl. hierzu VwGH v. 03.03.2020, Ra 2019/01/0446). Kommen, wie hier, zwei oder mehr Staaten als Herkunftsstaaten in Frage, so ist gemäß § 2 Z 5 zweiter Satz der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2023 die alphabetische Reihenfolge der betreffenden Staatennamen (fallbezogen: Syrien vor Türkei) für die Zuweisung der Rechtssache ausschlaggebend, weshalb fallbezogen die (grundsätzlich für Syrien und den Iran zuständige) Gerichtsabteilung W284 zuständig ist, den angefochtenen Bescheid (betreffend den Herkunftsstaat Türkei) zu prüfen. Herkunftsstaat ist jener Staat (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005), von dem das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeht vergleiche hierzu VwGH v. 03.03.2020, Ra 2019/01/0446). Kommen, wie hier, zwei oder mehr Staaten als Herkunftsstaaten in Frage, so ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, zweiter Satz der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2023 die alphabetische Reihenfolge der betreffenden Staatennamen (fallbezogen: Syrien vor Türkei) für die Zuweisung der Rechtssache ausschlaggebend, weshalb fallbezogen die (grundsätzlich für Syrien und den Iran zuständige) Gerichtsabteilung W284 zuständig ist, den angefochtenen Bescheid (betreffend den Herkunftsstaat Türkei) zu prüfen.

Zu Spruchteil A) Zurückverweisung

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zudem in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

3.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen, da - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die Behörde die Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft willkürlich getroffen hat und hierzu nur unzureichend ermittelte. Dies aus folgenden Gründen: 3.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen, da - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die Behörde die Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft willkürlich getroffen hat und hierzu nur unzureichend ermittelte. Dies aus folgenden Gründen:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft zunächst mehrfach angegeben hat, ausschließlich über die syrische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Erst auf den Einwand des BFA, es würde ein Hinweis vorliegen, dass der Beschwerdeführer auch die türkische Staatsbürgerschaft habe, gab er an, er hätte sie erhalten ohne diese beantragt zu haben. Es liegt nicht nahe, dass der Beschwerdeführer eine türkische Staatsbürgerschaft erlangt haben sollte, ohne diese explizit zu beantragen, zumal Länder mit der Vergabe von Staatsangehörigkeiten zurückhaltend umgehen. Auch ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom Juni 2023, dass in der Türkei aufhälitge Syrer grundsätzlich kein Anrecht auf die Verleihung einer Staatsbürgerschaft haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit seine Aufenthaltsberechtigung/Kimlik vor Augen hatte. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich bei dem „Hinweis“, den das BFA erhalten haben soll um eine anonyme E-Mail handelt, die mehrere Namen aufzählt, wobei der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt wird. Auch der in die mündliche Verhandlung entsandte Behördenvertreter konnte keine vertiefenden Angaben dazu machen, worauf die Behörde die Annahme zum Vorhandensein der türkischen Staatsbürgerschaft stützte, woraus abzuleiten ist, dass die Behörde die Frage, ob der Beschwerdeführer neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, nicht einmal ansatzweise ermittelt hat, sondern die Behauptung über ein Vorliegen letzterer bloß in den Raum stellt, wodurch sie Willkür übt. Dagegen bestätigte sich in der Verhandlung, dass dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen einer bloßen Aufenthaltsberechtigung (Kimlik) und einer Staatsbürgerschaft nicht geläufig war. Der Beschwerdeführer gab an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat und man diesbezüglich auch bei den türkischen Behörden nachfragen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Da auch nach mehrfacher Nachfrage/Urgenz bei der türkischen Botschaft durch das Bundesverwaltungsgericht und den Beschwerdeführer selbst, keine Bestätigung erlangt werden konnte, wonach der Beschwerdeführer über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde zu gegenteiliger Annahme gelangt.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft zunächst mehrfach angegeben hat, ausschließlich über die syrische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Erst auf den Einwand des BFA, es würde ein Hinweis vorliegen, dass der Beschwerdeführer auch die türkische Staatsbürgerschaft habe, gab er an, er hätte sie erhalten ohne diese beantragt zu haben. Es liegt nicht nahe, dass der Beschwerdeführer eine türkische Staatsbürgerschaft erlangt haben sollte, ohne diese explizit zu beantragen, zumal Länder mit der Vergabe von Staatsangehörigkeiten zurückhaltend umgehen. Auch ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom Juni 2023, dass in der Türkei aufhälitge Syrer grundsätzlich kein Anrecht auf die Verleihung einer Staatsbürgerschaft haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit seine Aufenthaltsberechtigung/Kimlik vor Augen hatte. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich bei dem „Hinweis“, den das BFA erhalten haben soll um eine anonyme E-Mail handelt, die mehrere Namen aufzählt, wobei der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt wird. Auch der in die mündliche Verhandlung entsandte Behördenvertreter konnte keine vertiefenden Angaben dazu machen, worauf die Behörde die Annahme zum Vorhandensein der türkischen Staatsbürgerschaft stützte, woraus abzuleiten ist, dass die Behörde die Frage, ob der Beschwerdeführer neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, nicht einmal ansatzweise ermittelt hat, sondern die Behauptung über ein Vorliegen letzterer bloß in den Raum stellt, wodurch sie Willkür übt. Dagegen bestätigte sich in der Verhandlung, dass dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen einer bloßen Aufenthaltsberechtigung (Kimlik) und einer Staatsbürgerschaft nicht geläufig war. Der Beschwerdeführer gab an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat und man diesbezüglich auch bei den türkischen Behörden nachfragen könne vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Da auch nach mehrfacher Nachfrage/Urgenz bei der türkischen Botschaft durch das Bundesverwaltungsgericht und den Beschwerdeführer selbst, keine Bestätigung erlangt werden konnte, wonach der Beschwerdeführer über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde zu gegenteiliger Annahme gelangt.

Der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren erweisen sich daher im gegenständlichen Fall als so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen bzw. Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und unter Effizienzgesichtspunkten, da diese Ermittlungen grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Eine Nachholung des gesamten durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Syrien überhaupt noch nicht stattgefunden hat. Das BFA setzte sich einzig mit der Lage in der Türkei auseinander. Die Behörde hat daher nunmehr Ermittlungen zum Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen zu Syrien nachzuholen und diese diese dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen.

Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren Behebung der Entscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Herkunftsstaat Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung behoben Staatsbürgerschaft Verfahrensmangel Willkür Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W284.2274150.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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