Entscheidungsdatum
23.11.2023Norm
ASVG §410Spruch
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W198 2271312-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 01.02.2023, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 01.02.2023, GZ: römisch 40 , beschlossen:
A) , A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache betreffend den Haftungsbescheid für das Jahr 2016 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache betreffend den Haftungsbescheid für das Jahr 2016 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 01.02.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Rahmen einer für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020 durchgeführten GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 20.766,43 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 1.764,69 zur Recht bestehen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 22.531,12 verpflichtet sei. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 01.02.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Rahmen einer für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020 durchgeführten GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 20.766,43 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 1.764,69 zur Recht bestehen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 22.531,12 verpflichtet sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 03.11.2022 beim Finanzamt eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 2016 eingebracht worden sei, welche an das Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sei. Da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auch für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens relevant sei, werde ersucht, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auszusetzen.
3. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben vom 11.09.2023 an die belangte Behörde sowie an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
5. Am 26.09.2023 langte eine mit 25.09.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 06.10.2023 langte eine mit 04.10.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.10.2023 der belangten Behörde die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 04.10.2023 übermittelt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.10.2023 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.09.2023 übermittelt.
9. Am 02.11.2023 langte eine mit 30.10.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 09.11.2023 langte eine mit 07.11.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der ÖGK vom 01.02.2023 wurde festgestellt, dass die der Beschwerdeführerin im Rahmen einer für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020 durchgeführten GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 20.766,43 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 1.764,69 zu Recht bestehen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 22.531,12 verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.02.2023 fristgerecht Beschwerde.
Bereits am 03.11.2022 wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für Großbetriebe für das Jahr 2016 vom 12.09.2022, mit welchem für die Beschwerdeführerin Lohnsteuer in Höhe von
€ 280.126,08 vorgeschrieben wurde, eingebracht.Bereits am 03.11.2022 wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für Großbetriebe für das Jahr 2016 vom 12.09.2022, mit welchem für die Beschwerdeführerin Lohnsteuer in Höhe von , € 280.126,08 vorgeschrieben wurde, eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die der Beschwerdeführerin im Rahmen einer für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020 durchgeführten GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 20.766,43 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 1.764,69 zu Recht bestehen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 22.531,12 verpflichtet sei.
Mit Haftungsbescheid für das Jahr 2016 vom 12.09.2022 wurde für die Beschwerdeführerin Lohnsteuer in Höhe von € 280.126,08 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung ergibt sich aus der teilweisen Aberkennung der begünstigten Besteuerung der Abfertigung, welche im Jahr 2016 an Herrn XXXX ausbezahlt wurde. Die volle begünstigte Abrechnung der gesetzlichen Abfertigung im Jahr 2016 ist aus Sicht des Finanzamtes deswegen nicht möglich, da Herr XXXX im Jahr 1999 zum Vorstand bestellt wurde und einen Anspruch auf eine begünstigte gesetzliche Abfertigung lediglich bis zum Jahr 1999 ansammelte, da nur bis zu diesem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis vorlag. Mit Haftungsbescheid für das Jahr 2016 vom 12.09.2022 wurde für die Beschwerdeführerin Lohnsteuer in Höhe von € 280.126,08 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung ergibt sich aus der teilweisen Aberkennung der begünstigten Besteuerung der Abfertigung, welche im Jahr 2016 an Herrn römisch 40 ausbezahlt wurde. Die volle begünstigte Abrechnung der gesetzlichen Abfertigung im Jahr 2016 ist aus Sicht des Finanzamtes deswegen nicht möglich, da Herr römisch 40 im Jahr 1999 zum Vorstand bestellt wurde und einen Anspruch auf eine begünstigte gesetzliche Abfertigung lediglich bis zum Jahr 1999 ansammelte, da nur bis zu diesem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis vorlag.
Die Beurteilung der Frage, ob ein durchgehendes Dienstverhältnis vorlag, sohin, ob es sich bei der Beschäftigung von Herrn XXXX bis zum Jahr 2016 um ein einheitliches Dienstverhältnis handelt, ist als Vorfrage Gegenstand des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens und ist diese Beurteilung auch für gegenständliches Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung. Die Beurteilung der Frage, ob ein durchgehendes Dienstverhältnis vorlag, sohin, ob es sich bei der Beschäftigung von Herrn römisch 40 bis zum Jahr 2016 um ein einheitliches Dienstverhältnis handelt, ist als Vorfrage Gegenstand des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens und ist diese Beurteilung auch für gegenständliches Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob ein durchgehendes Dienstverhältnis des Herrn XXXX vorlag, ist als Vorfrage Gegenstand des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahren, weshalb im Sinne der Verfahrensökonomie (Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen) die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht zu beschließen war.Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob ein durchgehendes Dienstverhältnis des Herrn römisch 40 vorlag, ist als Vorfrage Gegenstand des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahren, weshalb im Sinne der Verfahrensökonomie (Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen) die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht zu beschließen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung Dienstverhältnis Lohnsteuerpflicht VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W198.2271312.1.00Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023