TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/23 G308 2191407-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G308 2191407-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2023, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.09.2023 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.09.2023 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erstmals ab April 2016 in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Bereits im September 2017 sei er wegen Eigentumsdelikten in Form von Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. In weiterer Folge sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, gegen welches der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens sei er neuerlich straffällig geworden und wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Am 10.09.2020 sei er nach Rumänien abgeschoben worden, jedoch bereits zehn Tage später, am 20.09.2020, wieder im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen worden. Am 01.10.2020 sei der Beschwerdeführer abermals nach Rumänien abgeschoben worden, sei aber offensichtlich – ausgehend von Wohnsitzmeldungen ab 04.11.2020 – wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bestätigt, dessen Dauer jedoch auf 18 Monate herabgesetzt worden. Im Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend über ihn am 01.11.2021 die Schubhaft verhängt worden, aus welcher er wegen einer COVID-19-Erkankung wieder entlassen worden sei. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen und sei am 13.01.2022 wieder von Polizeibeamten festgenommen worden. Am 24.01.2022 sei der Beschwerdeführer nach Rumänien ausgereist. Im Juni 2022 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet abermals festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Urteil vom Oktober 2022 sei er wegen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt worden und verbüße er aktuell diese Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer habe zuletzt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet sowie noch nie über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Zeitweise sei er im Bundesgebiet sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen, sei jedoch aktuell weder kranken- noch sozialversichert. Dem ersten Aufenthaltsverbot zum Trotze sei er immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und auch hier bereits mehrfach straffällig geworden. In Österreich würde die Ehefrau und ein gemeinsames Kind leben. Die familiären Bindungen hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Es sei davon auszugehen, dass er sein Familienleben außerhalb des Bundesgebietes weiterführen könne. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle jedenfalls eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 67 FPG dar. Er habe gezeigt, dass auch das erste Aufenthaltsverbot bisher keine Verhaltensänderung herbeigeführt habe und sei im Falle des Beschwerdeführers auch angesichts des nicht gesicherten Lebensunterhalts von einer großen Wiederholungsgefahr auszugehen. Trotz mehrfacher Verurteilungen und offener Probezeiten sei der Beschwerdeführer immer wieder rückfällig geworden, obwohl er sich vor den Strafgerichten reumütig und geständig gezeigt habe. Da er über keinerlei verfahrensrelevante Bindungen zum Bundesgebiet verfüge, stelle die gegenständliche Entscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erscheine aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass seine Verurteilungen allesamt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, als angemessen. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Unterkunft und sei unterstandslos. Es seien daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und bestehe jedenfalls ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise. Mangels nennenswerter Barmittel könne der Beschwerdeführer weder einen Aufenthalt bis zur Ausreise noch die Ausreise an sich aus eigenem finanzieren. Der Beschwerdeführer habe auch bisher seinen Aufenthalt durch die Begehung von Straftaten finanziert. Er habe bisher keine Anstellung gefunden und sei davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer legalen Erwerbstätigkeit nicht einfach gestalte, andernfalls der Beschwerdeführer wohl in der Vergangenheit eine solche aufgenommen hätte. Einer Beschwerde sei daher auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erstmals ab April 2016 in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Bereits im September 2017 sei er wegen Eigentumsdelikten in Form von Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. In weiterer Folge sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, gegen welches der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens sei er neuerlich straffällig geworden und wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Am 10.09.2020 sei er nach Rumänien abgeschoben worden, jedoch bereits zehn Tage später, am 20.09.2020, wieder im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen worden. Am 01.10.2020 sei der Beschwerdeführer abermals nach Rumänien abgeschoben worden, sei aber offensichtlich – ausgehend von Wohnsitzmeldungen ab 04.11.2020 – wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bestätigt, dessen Dauer jedoch auf 18 Monate herabgesetzt worden. Im Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend über ihn am 01.11.2021 die Schubhaft verhängt worden, aus welcher er wegen einer COVID-19-Erkankung wieder entlassen worden sei. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen und sei am 13.01.2022 wieder von Polizeibeamten festgenommen worden. Am 24.01.2022 sei der Beschwerdeführer nach Rumänien ausgereist. Im Juni 2022 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet abermals festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Urteil vom Oktober 2022 sei er wegen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt worden und verbüße er aktuell diese Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer habe zuletzt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet sowie noch nie über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Zeitweise sei er im Bundesgebiet sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen, sei jedoch aktuell weder kranken- noch sozialversichert. Dem ersten Aufenthaltsverbot zum Trotze sei er immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und auch hier bereits mehrfach straffällig geworden. In Österreich würde die Ehefrau und ein gemeinsames Kind leben. Die familiären Bindungen hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Es sei davon auszugehen, dass er sein Familienleben außerhalb des Bundesgebietes weiterführen könne. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle jedenfalls eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG dar. Er habe gezeigt, dass auch das erste Aufenthaltsverbot bisher keine Verhaltensänderung herbeigeführt habe und sei im Falle des Beschwerdeführers auch angesichts des nicht gesicherten Lebensunterhalts von einer großen Wiederholungsgefahr auszugehen. Trotz mehrfacher Verurteilungen und offener Probezeiten sei der Beschwerdeführer immer wieder rückfällig geworden, obwohl er sich vor den Strafgerichten reumütig und geständig gezeigt habe. Da er über keinerlei verfahrensrelevante Bindungen zum Bundesgebiet verfüge, stelle die gegenständliche Entscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erscheine aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass seine Verurteilungen allesamt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, als angemessen. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Unterkunft und sei unterstandslos. Es seien daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und bestehe jedenfalls ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise. Mangels nennenswerter Barmittel könne der Beschwerdeführer weder einen Aufenthalt bis zur Ausreise noch die Ausreise an sich aus eigenem finanzieren. Der Beschwerdeführer habe auch bisher seinen Aufenthalt durch die Begehung von Straftaten finanziert. Er habe bisher keine Anstellung gefunden und sei davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer legalen Erwerbstätigkeit nicht einfach gestalte, andernfalls der Beschwerdeführer wohl in der Vergangenheit eine solche aufgenommen hätte. Einer Beschwerde sei daher auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 29.09.2023 zugestellt.

2. Am 06.10.2023 wurde der Beschwerdeführer nach der Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe bedingt aus der Strafhaft entlassen, vom Bundesamt festgenommen und am 08.10.2023 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.10.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Ehefrau als Zeugin vernehmen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Es werde weiters angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers seit 2015/2016 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hätten und hier sehr gut integriert wären. Der Beschwerdeführer selbst sei seit 2016 regelmäßig in Österreich gemeldet und habe in den Zeiten seines Aufenthalts in Österreich immer mit seiner Familie zusammengewohnt. Der Sohn des Beschwerdeführers sei in Österreich geboren und habe sein gesamtes Leben bisher im Bundesgebiet verbracht. Der Beschwerdeführer befinde sich zum ersten Mal in Strafhaft und bereue seine Taten zutiefst. Er wisse, dass er Fehler begangen habe und habe auch ein Geständnis abgelegt. Er wolle nach seiner Entlassung wieder ein normales und geordnetes Leben aufnehmen und für seinen Sohn ein guter Vater sein. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere keine Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen. Er werde wöchentlich von Ehefrau und Sohn in der Haft besucht, sei an der Erziehung des gemeinsamen Sohnes beteiligt und pflege ein sehr gutes Verhältnis zu ihm. Es werde dazu die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Beweis des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und dem Umstand, dass dieses in Rumänien nicht geführt werden könne, beantragt. Das Bundesamt habe keinerlei Umstände berücksichtigt, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer erstmals in Strafhaft befinde, damit erstmals das Haftübel verspürt habe und dadurch eine Verhaltensänderung eingetreten sei. Der mögliche Strafrahmen sei auch bei weitem nicht ausgenützt worden. Ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig, da hinsichtlich des Beschwerdeführers eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Es fänden sich im angefochtenen Bescheid weiters keine über die für die Begründung des Aufenthaltsverbotes hinausgehenden Begründungen für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass diese Spruchpunkte jedenfalls aufzuheben bzw. dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen sei. Darüber hinaus werde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt.Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers seit 2015 aus 2016, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hätten und hier sehr gut integriert wären. Der Beschwerdeführer selbst sei seit 2016 regelmäßig in Österreich gemeldet und habe in den Zeiten seines Aufenthalts in Österreich immer mit seiner Familie zusammengewohnt. Der Sohn des Beschwerdeführers sei in Österreich geboren und habe sein gesamtes Leben bisher im Bundesgebiet verbracht. Der Beschwerdeführer befinde sich zum ersten Mal in Strafhaft und bereue seine Taten zutiefst. Er wisse, dass er Fehler begangen habe und habe auch ein Geständnis abgelegt. Er wolle nach seiner Entlassung wieder ein normales und geordnetes Leben aufnehmen und für seinen Sohn ein guter Vater sein. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere keine Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen. Er werde wöchentlich von Ehefrau und Sohn in der Haft besucht, sei an der Erziehung des gemeinsamen Sohnes beteiligt und pflege ein sehr gutes Verhältnis zu ihm. Es werde dazu die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Beweis des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und dem Umstand, dass dieses in Rumänien nicht geführt werden könne, beantragt. Das Bundesamt habe keinerlei Umstände berücksichtigt, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer erstmals in Strafhaft befinde, damit erstmals das Haftübel verspürt habe und dadurch eine Verhaltensänderung eingetreten sei. Der mögliche Strafrahmen sei auch bei weitem nicht ausgenützt worden. Ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig, da hinsichtlich des Beschwerdeführers eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Es fänden sich im angefochtenen Bescheid weiters keine über die für die Begründung des Aufenthaltsverbotes hinausgehenden Begründungen für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass diese Spruchpunkte jedenfalls aufzuheben bzw. dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen sei. Darüber hinaus werde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 24.10.2023 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte noch einen ECRIS-Auszug hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, der am 08.11.2023 einlangte und abgesehen von den drei Vorstrafen in Österreich noch neun weitere Verurteilungen in Rumänien, Frankreich, Belgien und den Niederlanden aufweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister jeweils vom 24.10.2023 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie eines inzwischen ungültigen rumänischen Reisepasses, AS 43, sowie eines bis 2024 gültigen rumänischen Personalausweises). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister jeweils vom 24.10.2023 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie eines inzwischen ungültigen rumänischen Reisepasses, AS 43, sowie eines bis 2024 gültigen rumänischen Personalausweises).

Er hat – soweit aus dem Fremdenregister ersichtlich – am 09.01.2018 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer beantragt, die ihm in der Folge offensichtlich bisher nicht erteilt wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).Er hat – soweit aus dem Fremdenregister ersichtlich – am 09.01.2018 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer beantragt, die ihm in der Folge offensichtlich bisher nicht erteilt wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).

In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.10.2023):In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.10.2023):

-        12.04.2016 bis 19.09.2016 Hauptwohnsitz

-        19.09.2016 bis 11.07.2017 Hauptwohnsitz (bei Ehefrau)

-        08.01.2018 bis 14.09.2018 Hauptwohnsitz (gemeinsam mit Sohn und Ehefrau)

-        14.09.2018 bis 04.11.2020 Hauptwohnsitz

-        21.09.2020 bis 01.10.2020 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

-        04.11.2020 bis 10.03.2022 Hauptwohnsitz

-        31.10.2021 bis 21.11.2021 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

-        10.06.2022 bis 10.01.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt

-        10.01.2023 bis 08.10.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich weiters nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023):Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich weiters nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023):

-        01.11.2017 bis 30.06.2018 Arbeiter

-        24.08.2018 bis 30.10.2018 Arbeiter

-        11.03.2019 bis 16.12.2019 Arbeiter

-        23.12.2019 bis 10.01.2020 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

-        11.01.2020 bis 29.05.2020 Arbeitslosengeldbezug

-        07.06.2020 bis 03.07.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall

-        07.07.2020 bis 22.07.2020 Notstandshilfe

-        23.07.2020 bis 24.09.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall

-        08.10.2020 bis 11.12.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall

-        21.12.2020 bis 28.06.2021 Notstandhilfe

-        29.06.2021 bis 03.11.2021 Arbeiter

-        02.12.2021 bis 28.09.2022 Notstandshilfe

Festzuhalten ist dabei jedoch, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 17.07.2023 (mündliche Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) entgegen des ersten rechtskräftigen, schließlich auf die Dauer von 18 Monaten befristeten und bis 10.03.2022 gültigen Aufenthaltsverbotes, dennoch im Wesentlichen im Bundesgebiet aufhielt, sogar teilweise erwerbstätig war und insgesamt zwei Mal nach Rumänien abgeschoben wurde, wobei auch zwei Mal gegen ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt wurde (vgl. mündlich verkündetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2020, G303 2191407-1/7Z, sowie dazu ergangene schriftliche Ausfertigung vom 01.12.2020, G303 2191407-1/10E, Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023; aktenkundige Schubhaftbescheide und Abschiebeberichte).Festzuhalten ist dabei jedoch, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 17.07.2023 (mündliche Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) entgegen des ersten rechtskräftigen, schließlich auf die Dauer von 18 Monaten befristeten und bis 10.03.2022 gültigen Aufenthaltsverbotes, dennoch im Wesentlichen im Bundesgebiet aufhielt, sogar teilweise erwerbstätig war und insgesamt zwei Mal nach Rumänien abgeschoben wurde, wobei auch zwei Mal gegen ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt wurde vergleiche mündlich verkündetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2020, G303 2191407-1/7Z, sowie dazu ergangene schriftliche Ausfertigung vom 01.12.2020, G303 2191407-1/10E, Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023; aktenkundige Schubhaftbescheide und Abschiebeberichte).

1.2. Zum Aufenthalt und zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016, ausgehend von seiner ersten Wohnsitzmeldung am 12.04.2016 spätestens zu diesem Zeitpunkt, in das Bundesgebiet ein und beabsichtigte hier eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde jedoch bereits im November 2016 straffällig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 39; aktenkundiges Strafurteil vom September 2017, AS 3 ff).1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016, ausgehend von seiner ersten Wohnsitzmeldung am 12.04.2016 spätestens zu diesem Zeitpunkt, in das Bundesgebiet ein und beabsichtigte hier eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde jedoch bereits im November 2016 straffällig vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 39; aktenkundiges Strafurteil vom September 2017, AS 3 ff).

1.2.2. Zwischen Juli 2017 und Jänner 2018 hielt sich der Beschwerdeführer in Rumänien bzw. unangemeldet in Österreich auf (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 40).1.2.2. Zwischen Juli 2017 und Jänner 2018 hielt sich der Beschwerdeführer in Rumänien bzw. unangemeldet in Österreich auf vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 40).

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 3 ff; Strafregisterauszug vom 24.10.2023).1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 3 ff; Strafregisterauszug vom 24.10.2023).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (damals noch unter seinem vormaligen Nachnamen) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX 2016 und XXXX 2016 einem Mann fremde bewegliche Sachen, und zwar ein Autoradio, eine Rückfahrkamera, zwei Wildkameras, diverses Werkzeug und Werkmaterial, Sicherheitsgurte, eine Geldbörse, Lichterketten, Lebensmittel, Krampuskostüme, Getränke, CDs, Treibstoff und ein Schnurlosmikrofon in einem Gesamtwert von etwa EUR 15.000,00 mit Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst auf das Gelände eines Lagerplatzes durch Überklettern des Zauns einstieg und sodann in ein Transportmittel, nämlich einen näher angeführten LKW, sowie in drei Container, sohin umschlossene Räume, durch Aufbrechen der Türen und einschlagen eines Fensters einbrach. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (damals noch unter seinem vormaligen Nachnamen) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2016 einem Mann fremde bewegliche Sachen, und zwar ein Autoradio, eine Rückfahrkamera, zwei Wildkameras, diverses Werkzeug und Werkmaterial, Sicherheitsgurte, eine Geldbörse, Lichterketten, Lebensmittel, Krampuskostüme, Getränke, CDs, Treibstoff und ein Schnurlosmikrofon in einem Gesamtwert von etwa EUR 15.000,00 mit Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst auf das Gelände eines Lagerplatzes durch Überklettern des Zauns einstieg und sodann in ein Transportmittel, nämlich einen näher angeführten LKW, sowie in drei Container, sohin umschlossene Räume, durch Aufbrechen der Türen und einschlagen eines Fensters einbrach.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende, reumütige Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Verwirklichung der Qualifikationen der §§ 127 ff StGB.Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende, reumütige Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Verwirklichung der Qualifikationen der Paragraphen 127, ff StGB.

Die Probezeit wurde mit der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aus dem Jahr 2018 auf fünf Jahre verlängert und schließlich wurde die bedingte Strafnachsicht mit dem weiteren Strafurteil vom Oktober 2022 widerrufen.

1.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 BFA-VG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 56 ff).1.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 56 ff).

1.2.5. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX 2018, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2018 (vgl. aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 24.10.2023) wurde der BF zu einer Strafe gem. § 127 StGB von 3 Monaten verurteilt, gem. § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.1.2.5. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2018 vergleiche aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 24.10.2023) wurde der BF zu einer Strafe gem. Paragraph 127, StGB von 3 Monaten verurteilt, gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

1.2.6. Die dagegen vom Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung erhobene Beschwerde vom 04.04.2018 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2020 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2020, Zahl G303 2191407-1/7Z, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde (vgl. Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020).1.2.6. Die dagegen vom Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung erhobene Beschwerde vom 04.04.2018 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2020 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2020, Zahl G303 2191407-1/7Z, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde vergleiche Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020).

Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte schließlich am 01.12.2020. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15.01.2021 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe über welche bis dato nicht entschieden wurde (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl G303 2191407-1 am 15.11.2023).Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte schließlich am 01.12.2020. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15.01.2021 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe über welche bis dato nicht entschieden wurde vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl G303 2191407-1 am 15.11.2023).

1.2.7. Der Beschwerdeführer reiste nicht selbstständig aus dem Bundesgebiet aus und wurde am 09.09.2020 sodann aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am 10.09.2020 nach Rumänien abgeschoben (vgl. Meldung der Festnahme vom 09.09.2020 sowie Festnahmeauftrag vom 08.09.2020; Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).1.2.7. Der Beschwerdeführer reiste nicht selbstständig aus dem Bundesgebiet aus und wurde am 09.09.2020 sodann aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am 10.09.2020 nach Rumänien abgeschoben vergleiche Meldung der Festnahme vom 09.09.2020 sowie Festnahmeauftrag vom 08.09.2020; Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).

1.2.8. Nur wenige Tage später, am 19.09.2020, kehrte der Beschwerdeführer jedoch trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde am 20.09.2020 von Polizisten im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und zur Anzeige gebracht (vgl. Anhalteprotokoll und Anzeige vom 21.09.2020).1.2.8. Nur wenige Tage später, am 19.09.2020, kehrte der Beschwerdeführer jedoch trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde am 20.09.2020 von Polizisten im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und zur Anzeige gebracht vergleiche Anhalteprotokoll und Anzeige vom 21.09.2020).

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer in weiterer Folge gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer am 01.10.2020 neuerlich aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl. aktenkundiger Bescheid; Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer in weiterer Folge gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer am 01.10.2020 neuerlich aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche aktenkundiger Bescheid; Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).

1.2.9. Ausgehend von den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich bereits ab 08.10.2020 bis 11.12.2020 Krankengeld bezog, dann von 21.12.2020 bis 28.06.2021 Notstandshilfe und ab 29.06.2021 bis zu seiner neuerlichen Betretung im Bundesgebiet am 31.10.2021 als Arbeiter sozialversichert tätig gewesen ist, kehrte der Beschwerdeführer offensichtlich nach seiner zweiten Abschiebung am 01.10.2020 fast umgehend wieder in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier neuerlich entgegen des bis 10.03.2022 geltenden ersten Aufenthaltsverbotes rechtswidrig und bezog auch noch Leistungen aus der Kranken- und Arbeitslosenversicherung bzw. ging einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023; Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).1.2.9. Ausgehend von den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich bereits ab 08.10.2020 bis 11.12.2020 Krankengeld bezog, dann von 21.12.2020 bis 28.06.2021 Notstandshilfe und ab 29.06.2021 bis zu seiner neuerlichen Betretung im Bundesgebiet am 31.10.2021 als Arbeiter sozialversichert tätig gewesen ist, kehrte der Beschwerdeführer offensichtlich nach seiner zweiten Abschiebung am 01.10.2020 fast umgehend wieder in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier neuerlich entgegen des bis 10.03.2022 geltenden ersten Aufenthaltsverbotes rechtswidrig und bezog auch noch Leistungen aus der Kranken- und Arbeitslosenversicherung bzw. ging einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023; Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).

Am 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei im Rahmen des Verdachts der Begehung von gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung betreten und festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll und Anlass-Bericht jeweils vom 31.10.2021; Festnahmeauftrag Bundesamt vom 31.10.2021).Am 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei im Rahmen des Verdachts der Begehung von gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung betreten und festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll und Anlass-Bericht jeweils vom 31.10.2021; Festnahmeauftrag Bundesamt vom 31.10.2021).

Mit einem weiteren Mandatsbescheid vom 01.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. aktenkundiger Bescheid), aus welcher er am 21.11.2022 wegen einer COVID-19 Erkrankung entlassen werden musste (vgl. Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023; aktenkundiger Entlassungsschein).Mit einem weiteren Mandatsbescheid vom 01.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche aktenkundiger Bescheid), aus welcher er am 21.11.2022 wegen einer COVID-19 Erkrankung entlassen werden musste vergleiche Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023; aktenkundiger Entlassungsschein).

Am 14.01.2022 wurde in weiterer Folge ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG verhängt und reiste der Beschwerdeführer unterstützt und freiwillig am 24.01.2022 wieder nach Rumänien aus (vgl. Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).Am 14.01.2022 wurde in weiterer Folge ein gelinderes Mittel nach Paragraph 77, FPG verhängt und reiste der Beschwerdeführer unterstützt und freiwillig am 24.01.2022 wieder nach Rumänien aus vergleiche Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).

1.2.10. Ob und wie lange sich der Beschwerdeführer dann tatsächlich in Rumänien aufhielt, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Er reiste seinen Angaben nach etwa zwei Monate vor seiner Festnahme, daher Anfang April 2022 von Rumänien kommend über Ungarn mit dem Auto in das Bundesgebiet ein, wurde hier jedenfalls am 16.05.2022 wieder straffällig, deswegen am 09.06.2022 festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 13.06.2022; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 5 ff).1.2.10. Ob und wie lange sich der Beschwerdeführer dann tatsächlich in Rumänien aufhielt, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Er reiste seinen Angaben nach etwa zwei Monate vor seiner Festnahme, daher Anfang April 2022 von Rumänien kommend über Ungarn mit dem Auto in das Bundesgebiet ein, wurde hier jedenfalls am 16.05.2022 wieder straffällig, deswegen am 09.06.2022 festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo vom 13.06.2022; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 5 ff).

1.2.11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2022, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Anrechnung der Vorhaft am XXXX 2022 sowie von XXXX 2022 bis XXXX 2022 verurteilt und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weiters wurde die bedingte Strafnachsicht zur Verurteilung des Beschwerdeführers im September 2017 widerrufen (vgl. aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 24.10.2023).1.2.11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2022, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Anrechnung der Vorhaft am römisch 40 2022 sowie von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 verurteilt und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weiters wurde die bedingte Strafnachsicht zur Verurteilung des Beschwerdeführers im September 2017 widerrufen vergleiche aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 24.10.2023).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgenden anderen fremde bewegliche Sachen wegnahmen, wobei der Wert der weggenommenen Sachen EUR 5.000,00 überstiegt, nämlich der Beschwerdeführer in der Nacht von XXXX 2021 auf XXXX 2021 gemeinsam mit einem abgesondert verurteilten, weiteren Mittäter 500 Meter Kupferkabel im Wert von EUR 3.500,00 und der Beschwerdeführer und sein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2022 einer Frau fünf Reliefs und zwei Bronzeskulpturen im Gesamtwert von zumindest 1,3 Millionen, wobei sich der Vorsatz auf den Materialwert von mehr als EUR 5.000,00 bezog.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgenden anderen fremde bewegliche Sachen wegnahmen, wobei der Wert der weggenommenen Sachen EUR 5.000,00 überstiegt, nämlich der Beschwerdeführer in der Nacht von römisch 40 2021 auf römisch 40 2021 gemeinsam mit einem abgesondert verurteilten, weiteren Mittäter 500 Meter Kupferkabel im Wert von EUR 3.500,00 und der Beschwerdeführer und sein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2022 einer Frau fünf Reliefs und zwei Bronzeskulpturen im Gesamtwert von zumindest 1,3 Millionen, wobei sich der Vorsatz auf den Materialwert von mehr als EUR 5.000,00 bezog.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd sein reumütiges Geständnis, als erschwerend hingegen zehn einschlägige Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit.

1.2.12. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.13. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ECRIS-Auszug vom 08.11.2023 ergeben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers in Rumänien, Frankreich, Belgien und den Niederlanden zudem nachfolgende Verurteilungen:

1.        XXXX (Rumänien), AZ: XXXX , vom XXXX 2002 (rechtskräftig am XXXX 2002); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Raub), Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren (vgl. ECRIS-Pos. 01);1. römisch 40 (Rumänien), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2002 (rechtskräftig am römisch 40 2002); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Raub), Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren vergleiche ECRIS-Pos. 01);

2.        XXXX (Rumänien), AZ: XXXX , vom XXXX 2005 (rechtskräftig am XXXX 2005); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Diebstahl in einem Haus oder in seinen Nebengebäuden); Strafe: Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, offensichtliche Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS-Pos. 01 (vgl. ECRIS-Pos. 02);2. römisch 40 (Rumänien), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2005 (rechtskräftig am römisch 40 2005); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Diebstahl in einem Haus oder in seinen Nebengebäuden); Strafe: Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, offensichtliche Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS-Pos. 01 vergleiche ECRIS-Pos. 02);

3.        XXXX (Rumänien), AZ: XXXX , vom XXXX 2007 (rechtskräftig am XXXX 2007); Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: qualifizierter Diebstahl); Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren; (vgl. ECRIS-Pos. 03);3. römisch 40 (Rumänien), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2007 (rechtskräftig am römisch 40 2007); Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: qualifizierter Diebstahl); Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren; vergleiche ECRIS-Pos. 03);

4.        XXXX (Rumänien), AZ: XXXX , vom XXXX 2008 (rechtskräftig am XXXX 2008); Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: qualifizierter Diebstahl); Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (vgl. ECRIS-Pos. 04);4. römisch 40 (Rumänien), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2008 (rechtskräftig am römisch 40 2008); Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: qualifizierter Diebstahl); Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren vergleiche ECRIS-Pos. 04);

5.        XXXX (Rumänien), AZ: XXXX , vom XXXX 2013 (rechtskräftig am XXXX 2013); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Raubüberfall an einem öffentlichen Ort oder in einem Transportmittel, Gerichtsverfahren im Falle eine Schuldeingeständnisses); Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten; auf die Strafe wurde laut rumänischem und mit Google Translate übersetztem Vermerk die Dauer der Inhaftierung beginnend mit der Festnahme am XXXX 2012 in der Schweiz basierend auf einem Europäischen Haftbefehl Nr. XXXX des Gerichtes XXXX sowie die Dauer der Anhaltung nach der Auslieferung beginnend mit XXXX 2010 [sic!, offensichtlich: 2012] bis XXXX 2013 angerechnet (vgl. ECRIS-Pos. 05);5. römisch 40 (Rumänien), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2013 (rechtskräftig am römisch 40 2013); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Raubüberfall an einem öffentlichen Ort oder in einem Transportmittel, Gerichtsverfahren im Falle eine Schuldeingeständnisses); Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten; auf die Strafe wurde laut rumänischem und mit Google Translate übersetztem Vermerk die Dauer der Inhaftierung beginnend mit der Festnahme am römisch 40 2012 in der Schweiz basierend auf einem Europäischen Haftbefehl Nr. römisch 40 des Gerichtes römisch 40 sowie die Dauer der Anhaltung nach der Auslieferung beginnend mit römisch 40 2010 [sic!, offensichtlich: 2012] bis römisch 40 2013 angerechnet vergleiche ECRIS-Pos. 05);

6.        XXXX (Rumänien), AZ: XXXX , vom XXXX 2014 (rechtskräftig am XXXX 2014); Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Diebstahl von persönlichem Eigentum, das sich in rechtmäßigem Besitz einer anderen Person befand), Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Häusliche Gewalt durch Eindringen in eine Wohnung), Sonstige Straftaten (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Zerstörung, Verschlechterung/Unbrauchbarkeit von Landverbesserungsmaßnahmen oder Verhinderung der Ergreifung von Erhaltungsmaßnahmen für solche Arbeiten/Aufhebung dieser Maßnahmen), einfache Körperverletzung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Schläge oder andere gewalttätige Ursachen körperlichen Leidens); Strafe: nach Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund unterschiedlicher Verurteilungen in der Schweiz zwischen März 2010 und März 2012: unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren (vgl. ECRIS-Pos. 06);6. römisch 40 (Rumänien), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2014 (rechtskräftig am römisch 40 2014); Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Diebstahl von persönlichem Eigentum, das sich in rechtmäßigem Besitz einer anderen Person befand), Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Häusliche Gewalt durch Eindringen in eine Wohnung), Sonstige Straftaten (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Zerstörung, Verschlechterung/Unbrauchbarkeit von Landverbesserungsmaßnahmen oder Verhinderung der Ergreifung von Erhaltungsmaßnahmen für solche Arbeiten/Aufhebung dieser Maßnahmen), einfache Körperverletzung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Schläge oder andere gewalttätige Ursachen körperlichen Leidens); Strafe: nach Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund unterschiedlicher Verurteilungen in der Schweiz zwischen März 2010 und März 2012: unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren vergleiche ECRIS-Pos. 06);

7.        XXXX (Frankreich), AZ: XXXX , vom XXXX 2010 (rechtskräftig am XXXX 2011); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Diebstahl mit Zerstörung oder Beschädigung); einfache Körperverletzung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Gewalt gegen einen Amtsträger, der länger als 8 Tage handlungsunfähig ist); Datum der Tathandlung: XXXX 2010; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Monaten; Beendigung der Strafe XXXX 2015 (vgl. ECRIS-Pos. 07);7. römisch 40 (Frankreich), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2010 (rechtskräftig am römisch 40 2011); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Diebstahl mit Zerstörung oder Beschädigung); einfache Körperverletzung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Gewalt gegen einen Amtsträger, der länger als 8 Tage handlungsunfähig ist); Datum der Tathandlung: römisch 40 2010; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Monaten; Beendigung der Strafe römisch 40 2015 vergleiche ECRIS-Pos. 07);

8.        XXXX (Niederlande), AZ: XXXX , vom XXXX 2015 (rechtskräftig am XXXX 2015); Diebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: Geldstrafe von EUR 200,00 und Freiheitsstrafe von vier Tagen (vgl. ECRIS-Pos. 11);8. römisch 40 (Niederlande), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2015 (rechtskräftig am römisch 40 2015); Diebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: Geldstrafe von EUR 200,00 und Freiheitsstrafe von vier Tagen vergleiche ECRIS-Pos. 11);

9.        XXXX (Belgien), AZ: XXXX , vom XXXX 2015 (rechtskräftig am XXXX 2016); Einbruchsdiebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Diebstahl, Einbruch, Klettern oder falsche Schlüssel: Versuch); Datum der ersten Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: Freiheitsstrafe von neun Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 12);9. römisch 40 (Belgien), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2015 (rechtskräftig am römisch 40 2016); Einbruchsdiebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: Diebstahl, Einbruch, Klettern oder falsche Schlüssel: Versuch); Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: Freiheitsstrafe von neun Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 12);

In Rumänien (teilweise unter Anerkennung von in der Schweiz ausgesprochener Verurteilungen) ist der Beschwerdeführer daher in einem Zeitraum zwischen 2002 und 2014 zu unbedingten Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von etwa 17 Jahren und fünf Monaten verurteilt worden, wobei nicht festgestellt werden konnte, wieviel Zeit der Beschwerdeführer davon tatsächlich in Haft verbracht hat. Neben einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Monaten in Frankreich und einer Geldstrafe gemeinsam mit vier Tagen Freiheitsstrafe in den Niederlanden liegt auch noch eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten in Belgien gegen den Beschwerdeführer vor.

1.2.14. Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Delikte sind überwiegend einschlägig im Sinne von Delikten gegen fremdes Eigentum wie insbesondere mehrfacher Einbruchsdiebstahl und Diebstahl, wobei sich der Beschwerdeführer auch des Raubes und der Körperverletzung im Ausland schuldig gemacht hat.

Der Beschwerdeführer hat bewusst gegen das erste Aufenthaltsverbot verstoßen, da in Österreich seine Ehefrau und sein Sohn leben (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 6).Der Beschwerdeführer hat bewusst gegen das erste Aufenthaltsverbot verstoßen, da in Österreich seine Ehefrau und sein Sohn leben vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 6).

1.2.15. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe entlassen, anschließend in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und bereits am 08.10.2023 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl. Anhalteprotokoll und Übernahme aus der Justizanstalt vom XXXX 2023; Abschiebebericht vom 08.10.2023; Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023). 1.2.15. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2023 aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe entlassen, anschließend in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und bereits am 08.10.2023 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche Anhalteprotokoll und Übernahme aus der Justizanstalt vom römisch 40 2023; Abschiebebericht vom 08.10.2023; Fremdenregisterauszug vom 24.10.2023).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in Rumänien nicht behandelbar wären (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 41; Verhandlungsniederschrift BVwG 17.07.2020; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2020, S 2; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 7).1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in Rumänien nicht behandelbar wären vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 41; Verhandlungsniederschrift BVwG 17.07.2020; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2020, S 2; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 7).

1.3.2. Der Beschwerdeführer ist in Rumänien geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er hat dort acht Jahre die Grundschule besucht und anschließend weitere acht Jahre eine Ausbildung zum Minenarbeiter absolviert. In weiterer Folge hat er in Rumänien in der Mine und auf Baustellen gearbeitet (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 40; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 3 ff).1.3.2. Der Beschwerdeführer ist in Rumänien geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er hat dort acht Jahre die Grundschule besucht und anschließend weitere acht Jahre eine Ausbildung zum Minenarbeiter absolviert. In weiterer Folge hat er in Rumänien in der Mine und auf Baustellen gearbeitet vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 40; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 3 ff).

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und hat mit dieser einen in Österreich am XXXX 2016 geborenen, gemeinsamen Sohn, XXXX . Alle sind rumänische Staatsangehörige. Dem Beschwerdeführer kommt gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht zu (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 39; Kopie österreichische Geburtsurkunde des Sohnes, AS 102; Kopie des rumänischen Reisepasses des Sohnes, AS 104; Kopie rumänischer Personalausweis der Ehefrau, AS 105; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 6; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 5 ff iVm. sozialversicherungsrechtlicher Angehörigeneigenschaft, Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau vom 15.11.2023).Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet und hat mit dieser einen in Österreich am römisch 40 2016 geborenen, gemeinsamen Sohn, römisch 40 . Alle sind rumänische Staatsangehörige. Dem Beschwerdeführer kommt gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht zu vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 39; Kopie österreichische Geburtsurkunde des Sohnes, AS 102; Kopie des rumänischen Reisepasses des Sohnes, AS 104; Kopie rumänischer Personalausweis der Ehefrau, AS 105; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 6; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 5 ff in Verbindung mit sozialversicherungsrechtlicher Angehörigeneigenschaft, Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau vom 15.11.2023).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt erst seit 28.01.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin, der gemeinsame Sohn ebenfalls seit 28.01.2020 als Familienangehöriger (vgl. Fremdenregisterauszüge vom 15.11.2023). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging ausschließlich im Zeitraum 09.12.2019 bis 09.03.2020 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet als Arbeiterin nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023). Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.07.2020 bis 10.03.2022 jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, er bereits im Juni 2022 wieder festgenommen und inhaftiert wurde und sonst keine Umstände dahingehend hervorgekommen sind, ist festzustellen, dass weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch der Sohn in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben haben (vgl. abermals Fremdenregisterauszüge vom 15.11.2023).Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt erst seit 28.01.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin, der gemeinsame Sohn ebenfalls seit 28.01.2020 als Familienangehöriger vergleiche Fremdenregisterauszüge vom 15.11.2023). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging ausschließlich im Zeitraum 09.12.2019 bis 09.03.2020 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet als Arbeiterin nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023). Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.07.2020 bis 10.03.2022 jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, er bereits im Juni 2022 wieder festgenommen und inhaftiert wurde und sonst keine Umstände dahingehend hervorgekommen sind, ist festzustellen, dass weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch der Sohn in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben haben vergleiche abermals Fremdenregisterauszüge vom 15.11.2023).

Weiters hat der Beschwerdeführer noch eine XXXX -jährige Tochter aus einer anderen Beziehung, die bei der Kindesmutter in Rumänien lebt. Der Beschwerdeführer lässt ihr ab und zu von Österreich aus Geld zukommen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 39; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 6; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 6).Weiters hat der Beschwerdeführer noch eine römisch 40 -jährige Tochter aus einer anderen Beziehung, die bei der Kindesmutter in Rumänien lebt. Der Beschwerdeführer lässt ihr ab und zu von Österreich aus Geld zukommen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 39; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 6; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 6).

In Rumänien leben weiters noch die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers. In Österreich hat er – abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Sohn – keine weiteren familiären Bindungen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 39; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 6; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2020, S 2 f; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 6).In Rumänien leben weiters noch die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers. In Österreich hat er – abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Sohn – keine weiteren familiären Bindungen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 39; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 6; Niederschrift Bundesamt vom 21.09.2020, S 2 f; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 6).

1.3.3. Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete der Beschwerdeführer in Österreich zeitweise durch sozialversicherte Erwerbstätigkeiten, den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, durch Verkäufe von auf Mistplätzen oder bei Wohnungsräumungen als angestellter Entrümpler von weggeworfenen Gegenständen auf Flohmärkten, durch Schwarzarbeit auf Baustellen sowie durch seine strafbaren Handlungen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 40 ff; Beschwerdevorbringen vom 04.04.2018, AS 80 ff samt Beilagen zur Beschwerde; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 5; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 6; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023).1.3.3. Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete der Beschwerdeführer in Österreich zeitweise durch sozialversicherte Erwerbstätigkeiten, den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, durch Verkäufe von auf Mistplätzen oder bei Wohnungsräumungen als angestellter Entrümpler von weggeworfenen Gegenständen auf Flohmärkten, durch Schwarzarbeit auf Baustellen sowie durch seine strafbaren Handlungen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.03.2018, AS 40 ff; Beschwerdevorbringen vom 04.04.2018, AS 80 ff samt Beilagen zur Beschwerde; Verhandlungsniederschrift BVwG vom 17.07.2020, S 5; Niederschrift Bundesamt vom 20.01.2023, S 6; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.11.2023).

Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten, sowie hinsichtlich seiner Ehefrau und seines Sohnes Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregisters sowie weiters in die Sozialversicherungsdaten der Ehefrau und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch einen ECRIS-Auszug ein. Aktenkundig sind weiters die österreichischen Strafurteile des Beschwerdeführers. Die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer inzwischen den Nachnamen seiner vormaligen Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes führt, die beiden krankenversicherungsrechtlich als Ehegatten aufscheinen und er in der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt im Jänner 2023 auch vorbrachte, inzwischen verheiratet zu sein, wird das diesbezügliche Vorbringen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist.

Dass der Sohn und die Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, ist unbestritten und wurde auch schon im Vorverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Juli 2020 der Entscheidung zugrunde gelegt. Ausgehend von der – sofern aus den Strafurteilen des Beschwerdeführers hervorgehend – ersten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers in Österreich im November 2016, somit rund sieben Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und nur drei Monate nach der Geburt seines Sohnes in Österreich, hat der Beschwerdeführer schon im ersten Jahr seines Aufenthalts diesen und somit auch den weiteren Aufenthalt bei seiner Familie riskiert und sein strafbares Verhalten in der Folge nicht eingestellt. Er hat sich weiters im Wesentlichen gar nicht an das erste Aufenthaltsverbot in der Dauer von schließlich 18 Monaten gehalten und kehrte nach zwei Abschiebungen und einer freiwilligen Ausreise quasi umgehend immer wieder in das Bundesgebiet zurück. Vor dem Hintergrund, dass sich das Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Ehefrau und seinem Sohn daher quasi durchgehend während eines Zeitraums entwickelt hat, währenddessen der Beschwerdeführer sein schon im Ausland gesetztes und massives strafrechtliches Vorleben auch im Bundesgebiet fortsetzte oder sogar rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und sich der Beschwerdeführer seit Juni 2022 in Haft befand, ist das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich als erheblich relativiert anzusehen.

Entgegen der Ansicht in der Beschwerde verspürte der Beschwerdeführer in Österreich zudem ausgehend von den Daten seines ECRIS-Auszuges und den daraus ersichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers im europäischen Ausland nicht zum ersten Mal das Haftübel. In Rumänien (teilweise unter Anerkennung von in der Schweiz ausgesprochener Verurteilungen) ist der Beschwerdeführer nämlich in einem Zeitraum zwischen 2002 und 2014 zu unbedingten Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von etwa 17 Jahren und fünf Monaten verurteilt worden, wobei nicht festgestellt werden konnte, wieviel Zeit der Beschwerdeführer davon tatsächlich in Haft verbracht hat, wobei sich dennoch die Anrechnung von Haftzeiten zwischen 2012 und 2013 ergibt. Neben einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Monaten in Frankreich und einer Geldstrafe gemeinsam mit vier Tagen Freiheitsstrafe in den Niederlanden liegt auch noch eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten in Belgien gegen den Beschwerdeführer vor. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde entspricht somit nicht den Tatsachen und konnte daher auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer durch die Verbüßung der Haft in Österreich sein Verhalten ernsthaft bereut und künftig ändern wird.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. mangelhafte Feststellungen getroffen, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde, sondern bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht im vorangehenden Beschwerdeverfahren am 17.07.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und seine damalige Lebensgefährtin (nunmehr seine Ehefrau) bereits als Zeugin vernommen wurde. Unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner (nunmehrigen) Ehefrau und seinem in Österreich geborenen minderjährigen Sohn hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch die Erlassung eines Einreiseverbotes von 18 Monaten für verhältnismäßig erachtet und hat sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht daran gehalten und wurde neuerlich und noch schwerwiegender straffällig. Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen, welches das Bundesamt nicht bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet und nur oberflächlich nicht näher dargelegte Verfahrensmängel behauptet.3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. mangelhafte Feststellungen getroffen, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde, sondern bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht im vorangehenden Beschwerdeverfahren am 17.07.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und seine damalige Lebensgefährtin (nunmehr seine Ehefrau) bereits als Zeugin vernommen wurde. Unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner (nunmehrigen) Ehefrau und seinem in Österreich geborenen minderjährigen Sohn hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch die Erlassung eines Einreiseverbotes von 18 Monaten für verhältnismäßig erachtet und hat sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht daran gehalten und wurde neuerlich und noch schwerwiegender straffällig. Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen, welches das Bundesamt nicht bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet und nur oberflächlich nicht näher dargelegte Verfahrensmängel behauptet.

3.3. Zum Aufenthaltsverbot:

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten sowie auch das fremdenrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers im Mittelpunkt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei die Probezeit mit der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aus dem Jahr 2018 erst auf fünf Jahre verlängert und schließlich die bedingte Strafnachsicht mit dem weiteren Strafurteil vom Oktober 2022 gänzlich widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei die Probezeit mit der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aus dem Jahr 2018 erst auf fünf Jahre verlängert und schließlich die bedingte Strafnachsicht mit dem weiteren Strafurteil vom Oktober 2022 gänzlich widerrufen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (damals noch unter seinem vormaligen Nachnamen) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX 2016 und XXXX 2016 einem Mann fremde bewegliche Sachen, und zwar ein Autoradio, eine Rückfahrkamera, zwei Wildkameras, diverses Werkzeug und Werkmaterial, Sicherheitsgurte, eine Geldbörse, Lichterketten, Lebensmittel, Krampuskostüme, Getränke, CDs, Treibstoff und ein Schnurlosmikrofon in einem Gesamtwert von etwa EUR 15.000,00 mit Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst auf das Gelände eines Lagerplatzes durch Überklettern des Zauns einstieg und sodann in ein Transportmittel, nämlich einen näher angeführten LKW, sowie in drei Container, sohin umschlossene Räume, durch Aufbrechen der Türen und einschlagen eines Fensters einbrach. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende, reumütige Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Verwirklichung der Qualifikationen der §§ 127 ff StGB.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (damals noch unter seinem vormaligen Nachnamen) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2016 einem Mann fremde bewegliche Sachen, und zwar ein Autoradio, eine Rückfahrkamera, zwei Wildkameras, diverses Werkzeug und Werkmaterial, Sicherheitsgurte, eine Geldbörse, Lichterketten, Lebensmittel, Krampuskostüme, Getränke, CDs, Treibstoff und ein Schnurlosmikrofon in einem Gesamtwert von etwa EUR 15.000,00 mit Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst auf das Gelände eines Lagerplatzes durch Überklettern des Zauns einstieg und sodann in ein Transportmittel, nämlich einen näher angeführten LKW, sowie in drei Container, sohin umschlossene Räume, durch Aufbrechen der Türen und einschlagen eines Fensters einbrach. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende, reumütige Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Verwirklichung der Qualifikationen der Paragraphen 127, ff StGB.

Noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 über die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX 2018, vom XXXX 2018 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Strafe gem. § 127 StGB von 3 Monaten verurteilt, gem. § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen (vgl. aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 24.10.2023).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2018, vom römisch 40 2018 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Strafe gem. Paragraph 127, StGB von 3 Monaten verurteilt, gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen vergleiche aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 24.10.2023).

Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022 gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Anrechnung der Vorhaft am XXXX 2022 sowie von XXXX 2022 bis XXXX 2022 verurteilt und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weiters wurde die bedingte Strafnachsicht zur Verurteilung des Beschwerdeführers im September 2017 bezüglich der damals gänzlich auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgenden anderen fremde bewegliche Sachen wegnahmen, wobei der Wert der weggenommenen Sachen EUR 5.000,00 übersteigt, nämlich der Beschwerdeführer in der Nacht von XXXX 2021 auf XXXX 2021 gemeinsam mit einem abgesondert verurteilten, weiteren Mittäter 500 Meter Kupferkabel im Wert von EUR 3.500,00 und der Beschwerdeführer und sein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2022 einer Frau fünf Reliefs und zwei Bronzeskulpturen im Gesamtwert von zumindest 1,3 Millionen, wobei sich der Vorsatz auf den Materialwert von mehr als EUR 5.000,00 bezog.Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022 gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Anrechnung der Vorhaft am römisch 40 2022 sowie von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 verurteilt und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weiters wurde die bedingte Strafnachsicht zur Verurteilung des Beschwerdeführers im September 2017 bezüglich der damals gänzlich auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgenden anderen fremde bewegliche Sachen wegnahmen, wobei der Wert der weggenommenen Sachen EUR 5.000,00 übersteigt, nämlich der Beschwerdeführer in der Nacht von römisch 40 2021 auf römisch 40 2021 gemeinsam mit einem abgesondert verurteilten, weiteren Mittäter 500 Meter Kupferkabel im Wert von EUR 3.500,00 und der Beschwerdeführer und sein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2022 einer Frau fünf Reliefs und zwei Bronzeskulpturen im Gesamtwert von zumindest 1,3 Millionen, wobei sich der Vorsatz auf den Materialwert von mehr als EUR 5.000,00 bezog.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd sein reumütiges Geständnis, als erschwerend hingegen zehn einschlägige Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer wie bereits festgestellt in Rumänien (teilweise unter Anerkennung von in der Schweiz ausgesprochenen Verurteilungen) in einem Zeitraum von 2002 bis 2014 sechs Vorstrafen zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt rund 17 Jahren und fünf Monaten auf. Neben einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Monaten in Frankreich und einer Geldstrafe gemeinsam mit vier Tagen Freiheitsstrafe in den Niederlanden liegt auch noch eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten in Belgien gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer wurde dabei überwiegend einschlägig wegen (Einbruchs-)Diebstahls verurteilt, jedoch auch wegen Delikten, die unter einem die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedrohten oder verletzten. So wurde der Beschwerdeführer in Rumänien auch einmal wegen Raubes und ein weiteres Mal wegen Raubüberfall an einem öffentlichen Ort oder einem Transportmittel zu mehrjährigen Freiheitsstrafen sowie unter anderem auch wegen Körperverletzung verurteilt

Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung des Eigentums anderer Menschen und auch deren körperlicher Unversehrtheit stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer trotz des bereits mehrfachen und offenbar jahrelangen Verspürens des Haftübels dennoch immer wieder einschlägig rückfällig wird und auch seine familiären Bindungen keine Verhaltensänderung herbeigeführt haben.

Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall vor allem auch, dass sich der Beschwerdeführer gegen das bereits im Juli 2020 rechtskräftig gegen ihn erlassene und bis 10.03.2022 geltende, erste Aufenthaltsverbot trotz zweifacher Verhängung der Schubhaft, zweifacher Abschiebung und einmaliger freiwilliger Ausreise nicht gehalten hat, immer wieder unmittelbar in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier auch während des rechtswidrigen Aufenthalts Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung bezog oder zeitweise einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachging. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in Österreich auch längere Zeit hindurch schwarz auf Baustellen gearbeitet zu haben.

Auch fremdenrechtlich liegt somit ein massives Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, welches seine offensichtliche und auch von den Strafgerichten bei der Strafbemessung berücksichtigte Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten noch einmal unterstreicht.

Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest einundzwanzig Jahre hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig bei finanziellen Engpässen immer wieder darauf zurückgreift, seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte zu finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt überhaupt nur durch solche Delikte finanziert, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Eigentumsdelikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die besonders beharrliche Negierung der Aufenthaltsverbote und die immer wiederkehrenden Straftaten im Inland zeugen schon von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Straf- und Fremdengesetze. Dass den Beschwerdeführer die gegen ihn gesetzten Maßnahmen trotz der Konsequenz der Verbüßung der ursprünglich nachgesehenen Reststrafe nicht beeindruckten und er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes immer wieder, mitunter umgehend, nach Österreich zurückkehrte und hier sogar Beschäftigungsverhältnisse einging, zeugt von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der der österreichischen Staatsgewalt schlechthin.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).

Sofern in der Beschwerde unsubstanziiert vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, so muss auf die obigen Ausführungen und die soeben dargelegte Judikatur verwiesen werden, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und bereits am 08.10.2023 nach Rumänien abgeschoben. Angesichts des besonders kurzen Zeitraumes seit der Entlassung aus der Strafhaft und des über zwanzigjährigen einschlägigen strafrechtlichen Vorlebens des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich schon mehrfach das Haftübel verspürt hat und sich dadurch bisher nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und bereits am 08.10.2023 nach Rumänien abgeschoben. Angesichts des besonders kurzen Zeitraumes seit der Entlassung aus der Strafhaft und des über zwanzigjährigen einschlägigen strafrechtlichen Vorlebens des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich schon mehrfach das Haftübel verspürt hat und sich dadurch bisher nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen.

Zwar liegen im Zusammenhang mit den rumänischen, französischen, belgischen und niederländischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht herangezogen wurden. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Rumänien, Frankreich, Belgien und Schweden das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals im April 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er zwar mit seiner damaligen Lebensgefährtin eine ortübliche Unterkunft nahm und eine Erwerbstätigkeit aufnahm, aber nur sieben Monate später bereits die erste Straftat beging, obwohl in der Zwischenzeit der gemeinsame Sohn in Österreich geboren wurde. Abgesehen von seiner (nunmehrigen) Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn hat der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Angesichts dessen, dass sich sein Aufenthalt seit dem rechtskräftigen, von 17.07.2020 bis 10.03.2022 geltenden Aufenthaltsverbot als rechtswidrig erwies, kann den in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer gesetzten privaten Bindungen, insbesondere betreffend die von ihm immer wieder ausgeübten Erwerbstätigkeiten, kein Gewicht beigemessen werden. Der Beschwerdeführer hat seine Delinquenz auch in Österreich fortgesetzt gesteigert und damit bewusst das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Österreich gefährdet. Festzuhalten ist weiters, dass sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beschwerdeführers jeweils rumänische Staatsangehörige sind, ihnen noch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich zukommt und auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtskräftigen und mündlich verkündeten Entscheidung vom 17.07.2020 die Ansicht vertreten hat, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angesichts seines strafbaren Verhaltens zurückzutreten hätten, obwohl der Sohn damals in einem Alter gewesen ist, in welchem ein Kontakt über moderne Kommunikationsmittel noch nicht möglich gewesen ist. Der Sohn ist zwar in Österreich geboren und hat bisher in Österreich gelebt, er ist aktuell aber sieben Jahre alt und befindet sich somit definitiv im anpassungsfähigen Alter. Es ist ihm zumutbar, den Kontakt zum Vater mit Unterstützung der Kindesmutter auch über das Telefon oder das Internet zu halten oder ihn mit ihr gemeinsam in Rumänien zu besuchen. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr nach Rumänien mit dem Beschwerdeführer nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen und hat diese Ansicht auch schon das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren vertreten.

Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über irgendwelche berücksichtigungswürdigen Deutschkenntnisse verfügen würde oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement, vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer ist in Rumänien aufgewachsen und spricht Rumänisch als Muttersprache. Er hat dort die Schule absolviert und war auch erwerbstätig, sofern er sich nicht in Haft befunden hat. Er hat eine XXXX -jährige Tochter aus einer anderen Beziehung, die in Rumänien bei der Kindesmutter lebt. Auch beide Eltern und fünf Geschwister leben noch in Rumänien und hat der Beschwerdeführer Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Rumänien sprechen, verneint.Der Beschwerdeführer ist in Rumänien aufgewachsen und spricht Rumänisch als Muttersprache. Er hat dort die Schule absolviert und war auch erwerbstätig, sofern er sich nicht in Haft befunden hat. Er hat eine römisch 40 -jährige Tochter aus einer anderen Beziehung, die in Rumänien bei der Kindesmutter lebt. Auch beide Eltern und fünf Geschwister leben noch in Rumänien und hat der Beschwerdeführer Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Rumänien sprechen, verneint.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).

Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht der ersten Verurteilung verhängte, des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers mit unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von rund 18 Jahren, der Beschwerdeführer in den letzten 21 Jahren sein Verhalten ständig fortgesetzt hat, in weiteren vier Staaten der Europäischen Union vorbestraft ist und sich auch fremdenrechtlich in Österreich trotz seiner familiären Bindungen massiv fehlverhalten hat, jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig.

3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen auf die Gründe verwiesen, welche bereits zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben und darüber hinaus aktenwidrig angeführt, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Unterkunft und sei unterstandslos. Weiters habe er keine finanziellen Verhältnisse zu regeln, obwohl der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Bindungen in Form seiner Ehefrau und seines Sohnes hat und vor dem Bundesamt auch angab, nach der Haftentlassung wieder bei seiner Ehefrau wohnen zu können.

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist im Ergebnis aber festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz sechs Vorstrafen in Rumänien zu langjährigen Haftstrafen und jeweils einer Vorstrafe in Frankreich, Belgien und den Niederlanden, die überwiegend einschlägig sind und auch Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen umfassen, sein Verhalten auch in Österreich nicht geändert hat und die über einen Zeitraum von 21 Jahren vorliegende Wiederholungsgefahr evident und jedenfalls seit der kurzen Zeit seit der Erlassung aus der Strafhaft noch nicht wegfallen ist oder als erheblich gemildert anzusehen wäre.

Der Beschwerdeführer befand sich von Juni 2022 bis Oktober 2023 in Österreich in Haft und brachte nicht vor, dass er – angesichts dessen, dass seine Ehefrau und sein Sohn offensichtlich in Österreich verweilen werden – vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.

Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist.

Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit sich nicht an ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gehalten hat und er trotz zweifacher Verhängung der Schubhaft mit gefolgten Abschiebungen sowie einer selbstständigen Ausreise immer wieder umgehend in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier – offensichtlich ungerührt – sein bisheriges Leben fortsetzte, sogar Leistungen aus der Arbeitslosen- bzw. Krankenversicherung bezog bzw. einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit oder auch Schwarzarbeit nachging und neuerlich straffällig wurde. Angesichts dessen war seitens des Bundesamtes zurecht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Bundesgebiet nach Entlassung aus der Strafhaft unmittelbar wieder strafbares Verhalten setzen oder der Schwarzarbeit nachgehen wird, nachdem seine Ehefrau in Österreich offensichtlich keiner (sozialversicherten) Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen strafgerichtliche Verurteilung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2191407.2.00

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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