TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/24 W248 2222362-1

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Veröffentlicht am 24.11.2023
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Entscheidungsdatum

24.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
NÖ JG §3
NÖ NSchG 2000 §18
NÖ NSchG 2000 §7
UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24f
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004

Spruch


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W248 2222362-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias NEUBAUER und die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzerin sowie den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Beisitzer über die Beschwerden

?        der Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX , (Erstbeschwerdeführerin, BF1),? der Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , (Erstbeschwerdeführerin, BF1),

?        der Bürgerinitiative „ XXXX , vertreten durch XXXX , (Zweitbeschwerdeführerin, BF2) und ? der Bürgerinitiative „ römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , (Zweitbeschwerdeführerin, BF2) und

?        der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX , (Drittbeschwerdeführerin, BF3)? der Bürgerinitiative römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , (Drittbeschwerdeführerin, BF3)

gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , XXXX , betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens XXXX gemäß § 24 Abs. 3 und § 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm § 7 und § 18 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 24 f, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 18, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I.       Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

I.1. In Spruchpunkt II (Projektbestandteile) wird ergänzt:römisch eins.1. In Spruchpunkt römisch zwei (Projektbestandteile) wird ergänzt:

„II.2. Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren:

o        „Konsolidierte Projektunterlagen im Beschwerdeverfahren gegen den Naturschutzbescheid NÖ – Einreichprojekt 2018“ von Mai 2021

o        „Avifauna und Fauna NÖ“ von November 2022

o        „Maßnahmen NÖ“ von November 2022

o        „Beschwerdeverfahren Naturschutzbescheid Niederösterreich - Naturschutzfachliche Nachbesserung der Projektunterlagen“ von November 2022

o         „Beschwerdeverfahren Naturschutzbescheid Niederösterreich - Naturschutzfachliche Nachbesserung der Projektunterlagen“ von April 2023

o        „Beschwerdeverfahren Naturschutzbescheid Niederösterreich -Naturschutzfachliche Ergänzung und Korrektur der Projektunterlagen – Kompassdokument NÖ“ von April 2023“

I.2. Folgende Nebenbestimmungen werden geändert und lauten wie folgt:römisch eins.2. Folgende Nebenbestimmungen werden geändert und lauten wie folgt:

Maßnahme III.1.1 lautet:Maßnahme römisch drei.1.1 lautet:

„Der vom Vorhaben in der Bauphase beanspruchte Grund ist im Frühjahr vor dem Bau auf Hamsterbaue sowie auf mögliche Vorkommen der Zauneidechse abzusuchen. Im Falle des Antreffens von Hamstern, Hamsterbauen und/oder Zauneidechsen ist der Naturschutzbehörde spätestens 6 Monate vor Baubeginn eine Ausführungsplanung vorzulegen, die auf dem Stand des Wissens geplante Maßnahmen zur Absiedelung bzw. Verbringung sowie zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen beschreibt und Methoden der vorgesehenen Erfolgskontrolle beinhaltet.“

Maßnahme III.1.4 lautet:Maßnahme römisch drei.1.4 lautet:

„Für die vorgesehene Abgrenzung der Baustelle zum Schutz von Kleintieren und ihre Betreuung durch eine Umweltbaubegleitung gemäß RVS 04.05.11 „Umweltbaubegleitung“ ist 1 Monat vor Baubeginn der Naturschutzbehörde eine Ausführungsplanung vorzulegen.“

Maßnahme III.1.6 lautet:Maßnahme römisch drei.1.6 lautet:

„Im XXXX , Niederösterreich, sind 3 ha geeigneter Feldlerchenfläche anzulegen. Die Fläche ist so zu pflegen, dass sie auch als Brutraum für das Rebhuhn geeignet ist, sie hat einen möglichst langen mit krautigen Pflanzen durchmischten Altgrasstreifen (vorjähriges Gras) aufzuweisen, der auf ganze Länge an eine kurzgrasige Fläche oder einen Feldweg angrenzt. Für die Anlage der Fläche ist eine Ausführungsplanung mit Verortung der Fläche spätestens im Winter vor der Brutsaison im Jahr vor Baubeginn vorzulegen.“„Im römisch 40 , Niederösterreich, sind 3 ha geeigneter Feldlerchenfläche anzulegen. Die Fläche ist so zu pflegen, dass sie auch als Brutraum für das Rebhuhn geeignet ist, sie hat einen möglichst langen mit krautigen Pflanzen durchmischten Altgrasstreifen (vorjähriges Gras) aufzuweisen, der auf ganze Länge an eine kurzgrasige Fläche oder einen Feldweg angrenzt. Für die Anlage der Fläche ist eine Ausführungsplanung mit Verortung der Fläche spätestens im Winter vor der Brutsaison im Jahr vor Baubeginn vorzulegen.“

I.3. Folgende Auflagen werden neu in die Genehmigung aufgenommen:römisch eins.3. Folgende Auflagen werden neu in die Genehmigung aufgenommen:

Nach der Maßnahme III.1.6 werden folgende Maßnahmen eingefügt:Nach der Maßnahme römisch drei.1.6 werden folgende Maßnahmen eingefügt:

III.1.7 Fledermäuse:römisch drei.1.7 Fledermäuse:

„Bis spätestens Baubeginn ist der Behörde eine Ausführungsplanung der für Fledermäuse relevanten Leiteinrichtungen (Lärmschutzwände, Wildschutzzäune) unter Berücksichtigung der einschlägigen fachlichen Empfehlungen (z.B. Brinkmann et al. 2012, Elmeros et al. 2016, Lugon et al. 2017; RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“) vorzulegen. Darin sind mögliche Gefahrenpunkte (z.B. das Ende von Leiteinrichtungen) zu identifizieren und die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen verhindert wird, dass Fledermäuse in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen.

Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen von einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Etwaige Mängel sind bis spätestens zur Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Behörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.

Im ersten, dritten, fünften und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist durch ein geeignetes Monitoring festzustellen, ob die Leiteinrichtungen ihre Funktion wie geplant erfüllen. Dazu ist neben der Erfassung der Fledermausaktivität v.a. die Registrierung der konkreten Flugwege erforderlich (z. B. mittels Nachtsichtgerät und Wärmebildkamera). Der Behörde ist jeweils bis Jahresende ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen, mit denen Mängel in der Funktion behoben werden können.“

III.1.8römisch drei.1.8

„Zur Herstellung des Projektbestandteils Unterführung bei km 0,2+5.150 als Querungshilfe für Fledermäuse und der anschließenden Leitstrukturen ist der Naturschutzbehörde 1 Jahr vor Inbetriebnahme des Vorhabens ein fachlicher Bericht zur Wirksamkeit vorzulegen.“

III.1.9 Bauzeitenrömisch drei.1.9 Bauzeiten

„Bauarbeiten sind im Zeitraum von 1. April bis 30. September auf die Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zu beschränken.“

Nach der Maßnahme III.2.3 wird folgende Maßnahme eingefügt:Nach der Maßnahme römisch drei.2.3 wird folgende Maßnahme eingefügt:

III.2.4 Neophyten:römisch drei.2.4 Neophyten:

„Um eine zielgerechte Entwicklung der Bepflanzungs- und Ausgleichsflächen und deren dauerhaften Erhalt sicherzustellen, ist ein entsprechendes Pflegekonzept inklusive Monitoringkonzept noch vor Baubeginn der Naturschutzbehörde vorzulegen. Bei Feststellung von Defiziten (z.B. Aufkommen invasiver Neophytenarten) sind der Naturschutzbehörde Lösungsvorschläge zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen. Die Defizite sind daraufhin zu beheben, um die Maßnahmenwirksamkeit entsprechend sicherzustellen. Bis zum 31. Dezember jedes Jahres ist ein schriftlicher Bericht über den Zustand der Bepflanzungs- und Ausgleichsflächen aus naturschutzfachlicher Sicht, sowie über die jeweils getroffenen Maßnahmen an die Naturschutzbehörde zu übermitteln.“

II.      Die im Bescheid im Spruchpunkt III. vorgeschriebenen Auflagen 1.2 und 1.3 entfallen.römisch zwei. Die im Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. vorgeschriebenen Auflagen 1.2 und 1.3 entfallen.

III.    Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang

1.1.    Behördliches Verfahren

1.1.1.  UVP-teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren für das Vorhaben XXXX 1.1.1. UVP-teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren für das Vorhaben römisch 40

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX wurde der XXXX , vertreten durch die XXXX , die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben XXXX erteilt. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 wurde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben römisch 40 erteilt.

Das aufgrund von Beschwerden gegen diesen Bescheid durchgeführte Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , rechtskräftig abgeschlossen.Das aufgrund von Beschwerden gegen diesen Bescheid durchgeführte Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossen.

Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.12.2020, Ra 2020/06/0199-0239 zurückgewiesen.

1.1.2.  Antrag der Konsenswerberin

Die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberin) stellte mit Schreiben vom XXXX den Antrag, die naturschutzrechtliche Genehmigung für den im Land Niederösterreich liegenden Abschnitt des Vorhabens XXXX nach dem NÖ NSchG 2000 iVm § 24 Abs. 3 UVP-G zu erteilen.Die römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberin) stellte mit Schreiben vom römisch 40 den Antrag, die naturschutzrechtliche Genehmigung für den im Land Niederösterreich liegenden Abschnitt des Vorhabens römisch 40 nach dem NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G zu erteilen.

Mit Edikt vom XXXX wurden der Antrag der Konsenswerberin sowie die dazu eingeholten Gutachten im Großverfahren im XXXX , der XXXX , im Amtsblatt der Wiener Zeitung und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) und im Internet kundgemacht. Mit Edikt vom römisch 40 wurden der Antrag der Konsenswerberin sowie die dazu eingeholten Gutachten im Großverfahren im römisch 40 , der römisch 40 , im Amtsblatt der Wiener Zeitung und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) und im Internet kundgemacht.

Der Antrag, die Projektunterlagen sowie die im Verfahren eingeholten Fachgutachten der Sachverständigen wurden ab dem XXXX bis einschließlich XXXX in den Standortgemeinden XXXX und XXXX sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.Der Antrag, die Projektunterlagen sowie die im Verfahren eingeholten Fachgutachten der Sachverständigen wurden ab dem römisch 40 bis einschließlich römisch 40 in den Standortgemeinden römisch 40 und römisch 40 sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

1.1.3.  Bescheid

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , XXXX , wurde der Konsenswerberin die naturschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens XXXX , nämlich zur Errichtung und zum Betrieb einer Trasse beginnend bei Projektkilometer 0,000 mit dem Knoten XXXX , der XXXX im Gemeindegebiet von XXXX und endend beim der Anschlussstelle XXXX West im Bereich XXXX /Höhe XXXX -Gasse bei Projektkilometer 4,5, gemäß § 24 Abs. 3 und § 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 iVm § 7 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 erteilt.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Konsenswerberin die naturschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens römisch 40 , nämlich zur Errichtung und zum Betrieb einer Trasse beginnend bei Projektkilometer 0,000 mit dem Knoten römisch 40 , der römisch 40 im Gemeindegebiet von römisch 40 und endend beim der Anschlussstelle römisch 40 West im Bereich römisch 40 /Höhe römisch 40 -Gasse bei Projektkilometer 4,5, gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 24 f, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 7, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 erteilt.

Der Bescheid wurde mit Edikt vom XXXX kundgemacht. Der Bescheid wurde mit Edikt vom römisch 40 kundgemacht.

1.1.4.  Beschwerden

Dagegen haben die Umweltorganisation XXXX mit Eingabe vom XXXX , die Bürgerinitiative XXXX mit Eingabe vom XXXX sowie die Bürgerinitiative XXXX mit Eingabe vom XXXX Beschwerde erhoben. Dagegen haben die Umweltorganisation römisch 40 mit Eingabe vom römisch 40 , die Bürgerinitiative römisch 40 mit Eingabe vom römisch 40 sowie die Bürgerinitiative römisch 40 mit Eingabe vom römisch 40 Beschwerde erhoben.

In den Beschwerden wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Die BF1 erhob wegen behaupteter formaler und materieller Rechtswidrigkeit, wesentlicher Verfahrensverstöße bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger oder fehlender Beweiswürdigung und Nichtdurchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens Beschwerde. Zudem habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die im angefochtenen Bescheid festgelegten Maßnahmen seien nicht ausreichend und nicht hinreichend konkretisiert. Durch die im angefochtenen Bescheides unter Punkt III.1.2 Nebenbestimmungen (Auflagen, Fristen) ausgesprochene Empfehlung zur Orientierung an den Methoden beim Vorhaben XXXX , fehle es an der nötigen Verbindlichkeit der Maßnahmen. Weiters sei die Kundmachung des angefochtenen Bescheides undatiert, sodass aus dem Edikt selbst keine Information zum Datum der Kundmachung abgeleitet werden könne. Weiters seien die bereits mit Schriftsatz vom XXXX im Behördenverfahren eingebrachten Parteienvorbringen im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Es sei kein Sachverständiger für den Fachbereich „Lärm“ bestellt worden, obwohl es zur Verlärmung des Schotterteichkomplexes keine aussagekräftigen Unterlagen gebe. Der Schotterteichkomplex sei der Lebensraum des Drosselrohrsängers und der Zwergdommel, zweier besonders lärmempfindlicher Vogelarten. Der letzte Erkenntnisstand aus dem beim Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung der XXXX , sei auf das gegenständliche Verfahren übertragbar, sei aber nicht berücksichtigt worden. Es müsse daher eine kumulative Betrachtung der Lärmauswirkungen der XXXX -Netzelemente erfolgen. Die zum Schutz der genannten Vogelarten vorgeschriebenen Maßnahmen würden denkunmöglich rechtzeitig umgesetzt werden können, sodass nicht sichergestellt werden könne, dass der für diese Vogelarten kritische Schallpegel von 52dB nicht überschritten werde. Weiters sei ein Gegengutachten des Technischen Büros XXXX sowie Stellungnahmen von XXXX und XXXX vorgelegt und zum eigenen Vorbringen erhoben worden. Diese fachlichen Stellungnahmen seien von der Behörde nicht adäquat berücksichtigt worden. XXXX komme zum Ergebnis, dass durch das gegenständliche Projekt, die Eigenart, die Offenheit und Raumtiefe des Landschaftsbildes gänzlich zerstört würde. XXXX habe betreffend die inkonsistenten Lärmberechnungen aus dem gegenständlichen Verfahren und dem Verfahren XXXX Stellung genommen. Hinsichtlich der Lärmuntersuchungen sei der Hauptfokus in der UVP auf das Schutzgut „Mensch“ und nicht auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ gelegt worden. Zusammenfassend würden die Fledermäuse und die Brutvögel des Schotterteichkomplexes sowie das Rebhuhn auf den angrenzenden Agrarflächen erheblich beeinträchtigt werden, sodass das gegenständliche Projekt gemäß dem NÖ Naturschutzgesetz, der Artenschutzverordnung und der FFH-Richtlinie nicht naturverträglich und somit nicht genehmigungsfähig sei. Die BF1 erhob wegen behaupteter formaler und materieller Rechtswidrigkeit, wesentlicher Verfahrensverstöße bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger oder fehlender Beweiswürdigung und Nichtdurchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens Beschwerde. Zudem habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die im angefochtenen Bescheid festgelegten Maßnahmen seien nicht ausreichend und nicht hinreichend konkretisiert. Durch die im angefochtenen Bescheides unter Punkt römisch drei.1.2 Nebenbestimmungen (Auflagen, Fristen) ausgesprochene Empfehlung zur Orientierung an den Methoden beim Vorhaben römisch 40 , fehle es an der nötigen Verbindlichkeit der Maßnahmen. Weiters sei die Kundmachung des angefochtenen Bescheides undatiert, sodass aus dem Edikt selbst keine Information zum Datum der Kundmachung abgeleitet werden könne. Weiters seien die bereits mit Schriftsatz vom römisch 40 im Behördenverfahren eingebrachten Parteienvorbringen im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Es sei kein Sachverständiger für den Fachbereich „Lärm“ bestellt worden, obwohl es zur Verlärmung des Schotterteichkomplexes keine aussagekräftigen Unterlagen gebe. Der Schotterteichkomplex sei der Lebensraum des Drosselrohrsängers und der Zwergdommel, zweier besonders lärmempfindlicher Vogelarten. Der letzte Erkenntnisstand aus dem beim Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung der römisch 40 , sei auf das gegenständliche Verfahren übertragbar, sei aber nicht berücksichtigt worden. Es müsse daher eine kumulative Betrachtung der Lärmauswirkungen der römisch 40 -Netzelemente erfolgen. Die zum Schutz der genannten Vogelarten vorgeschriebenen Maßnahmen würden denkunmöglich rechtzeitig umgesetzt werden können, sodass nicht sichergestellt werden könne, dass der für diese Vogelarten kritische Schallpegel von 52dB nicht überschritten werde. Weiters sei ein Gegengutachten des Technischen Büros römisch 40 sowie Stellungnahmen von römisch 40 und römisch 40 vorgelegt und zum eigenen Vorbringen erhoben worden. Diese fachlichen Stellungnahmen seien von der Behörde nicht adäquat berücksichtigt worden. römisch 40 komme zum Ergebnis, dass durch das gegenständliche Projekt, die Eigenart, die Offenheit und Raumtiefe des Landschaftsbildes gänzlich zerstört würde. römisch 40 habe betreffend die inkonsistenten Lärmberechnungen aus dem gegenständlichen Verfahren und dem Verfahren römisch 40 Stellung genommen. Hinsichtlich der Lärmuntersuchungen sei der Hauptfokus in der UVP auf das Schutzgut „Mensch“ und nicht auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ gelegt worden. Zusammenfassend würden die Fledermäuse und die Brutvögel des Schotterteichkomplexes sowie das Rebhuhn auf den angrenzenden Agrarflächen erheblich beeinträchtigt werden, sodass das gegenständliche Projekt gemäß dem NÖ Naturschutzgesetz, der Artenschutzverordnung und der FFH-Richtlinie nicht naturverträglich und somit nicht genehmigungsfähig sei.

Mit Eingabe vom XXXX erhob die Bürgerinitiative XXXX (BF2) Beschwerde. Diese Beschwerde ist mit der Beschwerde der BF1 wortident. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die Bürgerinitiative römisch 40 (BF2) Beschwerde. Diese Beschwerde ist mit der Beschwerde der BF1 wortident.

Mit Eingabe vom XXXX erhob die Bürgerinitiative XXXX (BF3) Beschwerde aufgrund behaupteter erheblicher Rechtsmängel. Die BF3 beantragte insbesondere die Bestellung eines Sachverständigen, um die drohenden nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Biodiversität im Schutzgebiet XXXX -Wald und im Nationalpark XXXX feststellen zu können. Zudem sei das Schutzgut Biodiversität nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die Bürgerinitiative römisch 40 (BF3) Beschwerde aufgrund behaupteter erheblicher Rechtsmängel. Die BF3 beantragte insbesondere die Bestellung eines Sachverständigen, um die drohenden nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Biodiversität im Schutzgebiet römisch 40 -Wald und im Nationalpark römisch 40 feststellen zu können. Zudem sei das Schutzgut Biodiversität nicht hinreichend berücksichtigt worden.

1.1.5.  Beschwerdeanträge

Sämtliche Beschwerdeführer beantragen, den Bescheid aufzuheben und die Sache samt Belehrung über erforderliche weitere Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem beim Bundesverwaltungsgericht (damals noch nicht) anhängigen Beschwerdeverfahren zum in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Die BF1 und BF2 beantragten weiters in eventu, den Bescheid aufzuheben und den Genehmigungsantrag zurückzuweisen. In eventu möge der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der Genehmigungsantrag abgewiesen werden. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht, sofern es sich nicht in der Lage sehe, vorherigen Anträgen unmittelbar stattzugeben, eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Die BF3 beantragte zusätzlich in eventu, umfangreiche Verbesserungsaufträge für sämtliche Schutzgüter zu erteilen.

1.1.6.  Beschwerdevorlage und Beschwerdebeantwortung

Die belangte Behörde legte am XXXX , mit Schreiben vom XXXX , den Akt des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie von der Beschwerdemitteilung ab. Elektronisch wurden die Akten bereits am XXXX übermittelt.Die belangte Behörde legte am römisch 40 , mit Schreiben vom römisch 40 , den Akt des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie von der Beschwerdemitteilung ab. Elektronisch wurden die Akten bereits am römisch 40 übermittelt.

Die Konsenswerberin erstattete mit Schriftsatz vom XXXX Stellungnahme zu den Beschwerden und beantragte, sämtliche Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück-, in eventu abzuweisen.Die Konsenswerberin erstattete mit Schriftsatz vom römisch 40 Stellungnahme zu den Beschwerden und beantragte, sämtliche Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück-, in eventu abzuweisen.

1.1.7.  Sachverständigenbestellung

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden mit Beschlüssen vom XXXX XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz - Landschaftsbild sowie Pflanzen und ihre Lebensräume“, XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz - Tiere und ihre Lebensräume“ und XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ bestellt.Vom Bundesverwaltungsgericht wurden mit Beschlüssen vom römisch 40 römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz - Landschaftsbild sowie Pflanzen und ihre Lebensräume“, römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz - Tiere und ihre Lebensräume“ und römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ bestellt.

1.1.8.  Verbindung der Verfahren

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom XXXX wurde das gegenständliche Verfahren mit dem den in Wien gelegenen Abschnitt des Vorhabens XXXX betreffenden Verfahren XXXX gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG verbunden.Mit verfahrensleitendem Beschluss vom römisch 40 wurde das gegenständliche Verfahren mit dem den in Wien gelegenen Abschnitt des Vorhabens römisch 40 betreffenden Verfahren römisch 40 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden.

1.1.9.  Gutachten, Urkundenvorlagen und sonstige Stellungnahmen

Am XXXX übermittelte der Sachverständige für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ sein Gutachten.Am römisch 40 übermittelte der Sachverständige für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ sein Gutachten.

Am XXXX übermittelte der Sachverständige für „Lärm“ eine gutachterliche Stellungnahme.Am römisch 40 übermittelte der Sachverständige für „Lärm“ eine gutachterliche Stellungnahme.

Am XXXX übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ sein Gutachten.Am römisch 40 übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ sein Gutachten.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom XXXX wurde der Konsenswerberin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme für das Fachgebiet „Lärm“ aufgetragen, die Projektunterlagen nachzubessern und konsolidierte Unterlagen zum Fachbereich „Lärm-/Schallschutz“ vorzulegen, welche die Ergebnisse aller Verfahren zum Vorhaben XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt XXXX ebenfalls berücksichtigen.Mit verfahrensleitender Anordnung vom römisch 40 wurde der Konsenswerberin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme für das Fachgebiet „Lärm“ aufgetragen, die Projektunterlagen nachzubessern und konsolidierte Unterlagen zum Fachbereich „Lärm-/Schallschutz“ vorzulegen, welche die Ergebnisse aller Verfahren zum Vorhaben römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt römisch 40 ebenfalls berücksichtigen.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Konsenswerberin die geforderten konsolidierten Projektunterlagen. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin die geforderten konsolidierten Projektunterlagen.

Am XXXX übermittelte die BF1 eine Stellungnahme und beantragte in Bezug auf das am XXXX von der Bundesministerin für Klimaschutz (BMK) bekanntgegebenen Ergebnis einer Evaluierung der Straßenbauprojekte der XXXX die Vertagung der mündlichen Verhandlung, welche ursprünglich für den XXXX angesetzt war. Am römisch 40 übermittelte die BF1 eine Stellungnahme und beantragte in Bezug auf das am römisch 40 von der Bundesministerin für Klimaschutz (BMK) bekanntgegebenen Ergebnis einer Evaluierung der Straßenbauprojekte der römisch 40 die Vertagung der mündlichen Verhandlung, welche ursprünglich für den römisch 40 angesetzt war.

Am XXXX wurden der Konsenswerberin folgende Forderungen des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ zur Kenntnis gebracht, um das naturschutzfachliche Gutachten in Abstimmung mit dem für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt tätigen Sachverständigen XXXX gegebenenfalls ergänzen und aktualisieren zu können:Am römisch 40 wurden der Konsenswerberin folgende Forderungen des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ zur Kenntnis gebracht, um das naturschutzfachliche Gutachten in Abstimmung mit dem für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt tätigen Sachverständigen römisch 40 gegebenenfalls ergänzen und aktualisieren zu können:

?        Eine aktuelle Erhebung des Ist-Zustandes der in der NÖ Artenschutzverordnung angeführten Arten auf demselben fachlichen Niveau und mit demselben jeweils begründeten Aufwand für die einzelnen Tiergruppen wie für den Abschnitt der XXXX in Wien (insbesondere die Erhebungen und Dokumentation der aktuellen Flugrouten von Fledermäusen, der aktuellen Verbreitung des Feldhamsters, des Ziesels und der Zauneidechse), das Treffen begründeter Aussagen zu Lebensräumen und Vorkommen geschützter für den Naturschutz sensibler Wirbelloser (z.B. Schmetterlinge, Heuschrecken, Fangschrecke) sowie die Aktualisierung der Daten zu Brutvorkommen geschützter vorhabenrelevanter Vogelarten (besonders Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz). Als Empfehlung: ein Vergleich der Lebensraumausstattung im gegebenen Untersuchungsgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Verteilung von Brachen, Pferdekoppeln, Intensivkulturen usw.); sowie? Eine aktuelle Erhebung des Ist-Zustandes der in der NÖ Artenschutzverordnung angeführten Arten auf demselben fachlichen Niveau und mit demselben jeweils begründeten Aufwand für die einzelnen Tiergruppen wie für den Abschnitt der römisch 40 in Wien (insbesondere die Erhebungen und Dokumentation der aktuellen Flugrouten von Fledermäusen, der aktuellen Verbreitung des Feldhamsters, des Ziesels und der Zauneidechse), das Treffen begründeter Aussagen zu Lebensräumen und Vorkommen geschützter für den Naturschutz sensibler Wirbelloser (z.B. Schmetterlinge, Heuschrecken, Fangschrecke) sowie die Aktualisierung der Daten zu Brutvorkommen geschützter vorhabenrelevanter Vogelarten (besonders Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz). Als Empfehlung: ein Vergleich der Lebensraumausstattung im gegebenen Untersuchungsgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Verteilung von Brachen, Pferdekoppeln, Intensivkulturen usw.); sowie

?        ein aktualisiertes detailliertes Maßnahmenkonzept einschließlich Monitoring auf demselben fachlichen Niveau wie für den Abschnitt der XXXX in Wien auf der Grundlage des aktualisierten Zustandes der in der NÖ Artenschutzverordnung angeführten Arten;? ein aktualisiertes detailliertes Maßnahmenkonzept einschließlich Monitoring auf demselben fachlichen Niveau wie für den Abschnitt der römisch 40 in Wien auf der Grundlage des aktualisierten Zustandes der in der NÖ Artenschutzverordnung angeführten Arten;

?        erforderlichenfalls bei Beanspruchung von Lebensstätten geschützter Arten, eine Erhebung der Grundlagendaten, die für ein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren erforderlich sind, insbesondere Erhaltungszustand der lokalen Population(en) sowie Daten für die Eingriffsbewertung auf Ebene der lokalen Population und der biogeographischen Region.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Konsenswerberin drei CDs beinhaltend die Naturschutzfachliche Nachbesserung der Projektunterlagen (Bericht), ein Dokument betreffend Avifauna und Fauna 2022 sowie die geplanten Maßnahmen 2022.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin drei CDs beinhaltend die Naturschutzfachliche Nachbesserung der Projektunterlagen (Bericht), ein Dokument betreffend Avifauna und Fauna 2022 sowie die geplanten Maßnahmen 2022.

Am XXXX nahmen die Sachverständigen für Naturschutz aus den verbundenen Verfahren zur Nachreichung der Konsenswerberin gemeinsam Stellung und führten aus, dass teilweise noch Lücken in den Erhebungen, Ungenauigkeiten in der Dokumentation der Methodik und Fehler enthalten seien und sprachen die Empfehlung aus, der Projektwerberin eine weitere Ergänzung bzw. Korrektur aufzutragen. Am römisch 40 nahmen die Sachverständigen für Naturschutz aus den verbundenen Verfahren zur Nachreichung der Konsenswerberin gemeinsam Stellung und führten aus, dass teilweise noch Lücken in den Erhebungen, Ungenauigkeiten in der Dokumentation der Methodik und Fehler enthalten seien und sprachen die Empfehlung aus, der Projektwerberin eine weitere Ergänzung bzw. Korrektur aufzutragen.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Konsenswerberin die Nachreichung „ XXXX Naturschutzfachliche Nachbesserung – Bericht NÖ“ und „ XXXX Kompassdokument NÖ“, woraufhin es keine weiteren Empfehlungen des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ gab.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin die Nachreichung „ römisch 40 Naturschutzfachliche Nachbesserung – Bericht NÖ“ und „ römisch 40 Kompassdokument NÖ“, woraufhin es keine weiteren Empfehlungen des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ gab.

Am XXXX übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ die Ergänzung seines Gutachtens.Am römisch 40 übermittelte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ die Ergänzung seines Gutachtens.

Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die BF1 Stellung und legte fachliche Stellungnahmen von XXXX und XXXX vor. Die BF1 beantragte zusätzliche schalltechnische Erhebungen und konsolidierte konsistente Darstellungen sowie die Berücksichtigung größerer Immissionspunkthöhen als 1,5m. Weiters werde dringend beantragt, eine Untersuchung mittels Dauermonitoring aufzutragen, welche bereits den September und Oktober abdecken müsse, sodass der Abendseglerzug vollständig erfasst werden könne. Die Maßnahmenplanung dürfe nicht in wesentlichen Teilen in künftig zu erstellende Detailkonzepte ausgelagert werden. Weiters müssten die Schutzgüter Girlitz und Bluthänfling hinsichtlich Maßnahmen und weiterer Erhebungen berücksichtigt werden. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die BF1 Stellung und legte fachliche Stellungnahmen von römisch 40 und römisch 40 vor. Die BF1 beantragte zusätzliche schalltechnische Erhebungen und konsolidierte konsistente Darstellungen sowie die Berücksichtigung größerer Immissionspunkthöhen als 1,5m. Weiters werde dringend beantragt, eine Untersuchung mittels Dauermonitoring aufzutragen, welche bereits den September und Oktober abdecken müsse, sodass der Abendseglerzug vollständig erfasst werden könne. Die Maßnahmenplanung dürfe nicht in wesentlichen Teilen in künftig zu erstellende Detailkonzepte ausgelagert werden. Weiters müssten die Schutzgüter Girlitz und Bluthänfling hinsichtlich Maßnahmen und weiterer Erhebungen berücksichtigt werden.

In einer fachlichen Stellungnahme vom XXXX führte der Privatsachverständige XXXX aus, dass in den konsolidierten Projektunterlagen vom Mai 2021 weder die Berechnungen datiert, noch der konkrete untersuchte Überschneidungsbereich ausgewiesen sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass kein Überblick über die Projekte der XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt sowie des gegenständlichen Projektes gegeben sei. Durch Vorlage einer Schnittlärmkarte wäre sowohl eine Aussage zu den Isofonen in Abhängigkeit der Höhe, als auch ein guter Überblick über den Bodeneinfluss sowie über das Nordufer der östlichen Kiesgrube gegeben. Die Berechnungsergebnisse seien bezogen auf das Schutzgut weiterhin als „grenzwertig“ zu bezeichnen, zumal der Lärmindex LrTag im Bereich von 52 dB liege. In einer fachlichen Stellungnahme vom römisch 40 führte der Privatsachverständige römisch 40 aus, dass in den konsolidierten Projektunterlagen vom Mai 2021 weder die Berechnungen datiert, noch der konkrete untersuchte Überschneidungsbereich ausgewiesen sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass kein Überblick über die Projekte der römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt sowie des gegenständlichen Projektes gegeben sei. Durch Vorlage einer Schnittlärmkarte wäre sowohl eine Aussage zu den Isofonen in Abhängigkeit der Höhe, als auch ein guter Überblick über den Bodeneinfluss sowie über das Nordufer der östlichen Kiesgrube gegeben. Die Berechnungsergebnisse seien bezogen auf das Schutzgut weiterhin als „grenzwertig“ zu bezeichnen, zumal der Lärmindex LrTag im Bereich von 52 dB liege.

Der Privatsachverständige XXXX führte in seiner fachlichen Stellungnahme vom XXXX aus, dass hinsichtlich der nachgereichten Lärmunterlagen, seitens des Sachverständigen keine Begutachtung stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass die Unterlagen keine Aussagen über abweichende größere Immissionspunkthöhen zulassen würden und das Vorhaben immer noch nicht bewertbar sei. Weiters wird moniert, dass der Sachverständige für Naturschutz versuche, die Ergebnisse von Garniel et. al. 2007 sowie Garniel & Mierwald 2010 betreffend die Zwergdommel als nicht ausreichend abgesichert darzustellen, obwohl sonst selbstverständlich und unhinterfragt auf die Ergebnisse der genannten Literatur zurückgegriffen werde. Selbst bei der Auffassung, dass auf die einschlägige Literatur im konkreten Fall nicht zurückgegriffen werden könne, müssten unter Anwendung des Vorsorgeprinzips, an die Stelle dieses Rückgriffs spezifische Erhebungen und eigens von der Projektwerberin vorzunehmende bioakustische Untersuchungen treten. Betreffend Fledermäuse am Schotterteichkomplex würden entsprechende gutachterliche Festlegungen und Feststellungen fehlen. Der Privatsachverständige römisch 40 führte in seiner fachlichen Stellungnahme vom römisch 40 aus, dass hinsichtlich der nachgereichten Lärmunterlagen, seitens des Sachverständigen keine Begutachtung stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass die Unterlagen keine Aussagen über abweichende größere Immissionspunkthöhen zulassen würden und das Vorhaben immer noch nicht bewertbar sei. Weiters wird moniert, dass der Sachverständige für Naturschutz versuche, die Ergebnisse von Garniel et. al. 2007 sowie Garniel & Mierwald 2010 betreffend die Zwergdommel als nicht ausreichend abgesichert darzustellen, obwohl sonst selbstverständlich und unhinterfragt auf die Ergebnisse der genannten Literatur zurückgegriffen werde. Selbst bei der Auffassung, dass auf die einschlägige Literatur im konkreten Fall nicht zurückgegriffen werden könne, müssten unter Anwendung des Vorsorgeprinzips, an die Stelle dieses Rückgriffs spezifische Erhebungen und eigens von der Projektwerberin vorzunehmende bioakustische Untersuchungen treten. Betreffend Fledermäuse am Schotterteichkomplex würden entsprechende gutachterliche Festlegungen und Feststellungen fehlen.

Am XXXX übermittelte die Konsenswerberin einen Schriftsatz und nahm Stellung zum Schriftsatz der BF1 vom XXXX . Am römisch 40 übermittelte die Konsenswerberin einen Schriftsatz und nahm Stellung zum Schriftsatz der BF1 vom römisch 40 .

1.1.10. Mündliche Verhandlung

Die beauftragten fachlichen Stellungnahmen zu den einzelnen für die Entscheidung relevanten Fachbereichen wurden den Parteien rechtzeitig vorab zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

Am XXXX wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurden im Wesentlichen die einzelnen Fachgutachten sowie Sach- und Rechtsfragen erörtert. Allen Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme und zur eingehenden Befragung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt.Am römisch 40 wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurden im Wesentlichen die einzelnen Fachgutachten sowie Sach- und Rechtsfragen erörtert. Allen Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme und zur eingehenden Befragung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt.

Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde am Ende der mündlichen Verhandlung das gegenständliche Verfahren vom Verfahren zu XXXX betreffend den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG getrennt.Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde am Ende der mündlichen Verhandlung das gegenständliche Verfahren vom Verfahren zu römisch 40 betreffend den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG getrennt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.       Feststellungen und Beweiswürdigung

Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Einreichprojekt, dem angefochtenen Bescheid, den eingebrachten Beschwerden und Stellungnahmen, den Nachreichungen, den Gutachten im Beschwerde- und UVP-Verfahren sowie der mündlichen Verhandlung.

2.1.    Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden und zur Beschwerdelegitimation

Der angefochtene Bescheid wurde am XXXX auf der Homepage des Landes Niederösterreich kundgemacht.Der angefochtene Bescheid wurde am römisch 40 auf der Homepage des Landes Niederösterreich kundgemacht.

Die BF3 erhob gegen das ordnungsgemäß mit Edikt aufgelegte Vorhaben keine Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die BF3 erhob jedoch Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, ohne in der Beschwerde eine Begründung zu nennen, weshalb die Beschwerdegründe erstmals in der Beschwerde und nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden.

Die BF3 beteiligte sich hingegen im Beschwerdeverfahren gegen den Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom XXXX , GZ XXXX betreffend das Vorhaben XXXX und erhob gegen diesen Bescheid eine zulässige Beschwerde. Bei der BF3 handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 gebildete Bürgerinitiative. Die BF3 beteiligte sich hingegen im Beschwerdeverfahren gegen den Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 betreffend das Vorhaben römisch 40 und erhob gegen diesen Bescheid eine zulässige Beschwerde. Bei der BF3 handelt es sich um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 gebildete Bürgerinitiative.

Die BF1, als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und die BF2, als gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 gebildete Bürgerinitiative beteiligten sich ebenfalls im UVP-Genehmigungsverfahren zu GZ XXXX und erhoben im gegenständlichen Verfahren bereits während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Einwendungen.Die BF1, als gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und die BF2, als gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 gebildete Bürgerinitiative beteiligten sich ebenfalls im UVP-Genehmigungsverfahren zu GZ römisch 40 und erhoben im gegenständlichen Verfahren bereits während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Einwendungen.

Sämtliche Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, aus S. 14 des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Verfahrensakt zu GZ XXXX . Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, aus S. 14 des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Verfahrensakt zu GZ römisch 40 .

2.2.    Zum Vorhaben

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden der angefochtene Bescheid und die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen.

Die Konsenswerberin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens XXXX .Die Konsenswerberin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens römisch 40 .

Die XXXX springt von der geplanten XXXX , Abschnitt XXXX " beim Knoten bei XXXX ab, verläuft danach parallel zur Bahnstrecke XXXX in Richtung Westen und führt bis zur Anschlussstelle XXXX West im Bereich XXXX /Höhe XXXX -Gasse, wo das Vorhaben XXXX der Stadt Wien (bei Trassen-km 4,5) anschließt.Die römisch 40 springt von der geplanten römisch 40 , Abschnitt römisch 40 " beim Knoten bei römisch 40 ab, verläuft danach parallel zur Bahnstrecke römisch 40 in Richtung Westen und führt bis zur Anschlussstelle römisch 40 West im Bereich römisch 40 /Höhe römisch 40 -Gasse, wo das Vorhaben römisch 40 der Stadt Wien (bei Trassen-km 4,5) anschließt.

Zur Anbindung der XXXX an das bestehende Wiener Straßennetz sind insgesamt drei Anschlussstellen vorgesehen. Die Anschlussstelle XXXX verknüpft den XXXX südlich der Bahn mit der XXXX und mit dem XXXX nördlich der XXXX . Für die Verwirklichung dieser Anschlussstelle werden die XXXX , der XXXX und die XXXX verlegt. Über die beiden Anschlussstellen XXXX Ost und XXXX West ist die Anbindung an das Stadterweiterungsgebiet XXXX vorgesehen. Bei der Anschlussstelle XXXX Ost gehören vier Parallelrampen und bei der Anschlussstelle XXXX West die beiden Rampen östlich des Überführungsbauwerks über die XXXX zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Östlich der Anschlussstelle XXXX Ost bei der XXXX ist eine Grünbrücke über die XXXX und die Bahnstrecke geplant.Zur Anbindung der römisch 40 an das bestehende Wiener Straßennetz sind insgesamt drei Anschlussstellen vorgesehen. Die Anschlussstelle römisch 40 verknüpft den römisch 40 südlich der Bahn mit der römisch 40 und mit dem römisch 40 nördlich der römisch 40 . Für die Verwirklichung dieser Anschlussstelle werden die römisch 40 , der römisch 40 und die römisch 40 verlegt. Über die beiden Anschlussstellen römisch 40 Ost und römisch 40 West ist die Anbindung an das Stadterweiterungsgebiet römisch 40 vorgesehen. Bei der Anschlussstelle römisch 40 Ost gehören vier Parallelrampen und bei der Anschlussstelle römisch 40 West die beiden Rampen östlich des Überführungsbauwerks über die römisch 40 zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Östlich der Anschlussstelle römisch 40 Ost bei der römisch 40 ist eine Grünbrücke über die römisch 40 und die Bahnstrecke geplant.

Die Gesamtlänge der Trasse der XXXX vom Knoten bei XXXX bis Wien/Donaustadt ( XXXX , Höhe XXXX -Gasse) beträgt 4,73 km.Die Gesamtlänge der Trasse der römisch 40 vom Knoten bei römisch 40 bis Wien/Donaustadt ( römisch 40 , Höhe römisch 40 -Gasse) beträgt 4,73 km.

Ziel des Vorhabens ist die Herstellung einer Straße mit 28m Kronenbreite und rund 4,7 km Länge, samt Anschlussstellen und Begleitflächen auf einer Trasse, die im Wesentlichen der bestehenden Bahnlinie „ XXXX - Bahnhof XXXX “, kurz XXXX folgt. Ziel des Vorhabens ist die Herstellung einer Straße mit 28m Kronenbreite und rund 4,7 km Länge, samt Anschlussstellen und Begleitflächen auf einer Trasse, die im Wesentlichen der bestehenden Bahnlinie „ römisch 40 - Bahnhof römisch 40 “, kurz römisch 40 folgt.

Das Vorhaben XXXX verbindet den 22. Wiener Gemeindebezirk „Donaustadt“ mit der geplanten XXXX . Es liegt zum Großteil im Bundesland Wien sowie in seinem östlichen Abschnitt im Land Niederösterreich.Das Vorhaben römisch 40 verbindet den 22. Wiener Gemeindebezirk „Donaustadt“ mit der geplanten römisch 40 . Es liegt zum Großteil im Bundesland Wien sowie in seinem östlichen Abschnitt im Land Niederösterreich.

Der in Niederösterreich gelegene Vorhabensabschnitt, rund 0,2 km, befindet sich im XXXX und führt von der Wiener Stadtgrenze im Bogen von der Bahnlinie XXXX weg und schließt an einen Knoten der XXXX an.Der in Niederösterreich gelegene Vorhabensabschnitt, rund 0,2 km, befindet sich im römisch 40 und führt von der Wiener Stadtgrenze im Bogen von der Bahnlinie römisch 40 weg und schließt an einen Knoten der römisch 40 an.

Mit Erkenntnis vom XXXX wurde das gegenständliche Vorhaben nach dem UVP-G 2000 rechtskräftig genehmigt. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wurde das gegenständliche Vorhaben nach dem UVP-G 2000 rechtskräftig genehmigt.

Diese Vorhabensbeschreibung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde von keiner Partei bestritten.

2.3.     Zur Vollständigkeit der Projektunterlagen

Das gegenständliche Vorhaben wurde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und rechtskräftig genehmigt. Für das gegenständliche teilkonzentrierte naturschutzrechtliche Verfahren standen daher nicht nur die Einreichunterlagen für die naturschutzrechtliche Einreichung, welche bei der Niederösterreichischen Landesregierung eingereicht wurden, sondern ebenfalls jene des UVP-Genehmigungsverfahrens zur Verfügung.

Trotz der Fülle an Projektunterlagen wurde seitens des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ diverse Mängel insbesondere betreffend die Bestandserhebungen sowie die konkreten Maßnahmenkonzepte festgestellt.

Die daraufhin von der Konsenswerberin vorgelegten Nachreichungen von November 2022 und April 2023 umfassten detaillierte und umfassende Angaben zur Methodik, zum Ist-Zustand samt Auswirkungen sowie zur Maßnahmenplanung. Weiters wurden Pläne mit den im Projektgebiet festgestellten Tierarten samt Fledermaus-Flugrouten sowie mit den projektierten Maßnahmen vorgelegt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Nachreichungen der Konsenswerberin im gegenständlichen Verfahren von November 2022 und April 2023.

Die geforderten Nachreichungen konnten den Forderungen bzw. Vorschlägen des Sachverständigen entsprechen, sodass die Projektunterlagen vollständig sind. Die umfassenden Nachreichungen der Konsenswerberin waren ebenfalls geeignet, um das gegenständliche Vorhaben vollständig bewerten zu können.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den fachlichen Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX sowie aus den Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom XXXX und XXXX .Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den fachlichen Stellungnahmen vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie aus den Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom römisch 40 und römisch 40 .

2.4.     Zu den Maßnahmen

Im angefochtenen Bescheid wurden einige Nebenbestimmungen vorgeschrieben, die im Beschwerdeverfahren einer nochmaligen Überprüfung durch die Sachverständigen unterzogen wurden.

Zur Kritik der BF1 und der BF2, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Maßnahmen nicht ausreichend bzw. nicht hinreichend bestimmt seien, ist darauf zu verweisen, dass in der mündlichen Verhandlung eine umfassende Diskussion zu den Maßnahmen geführt wurde und aufgrund der Parteivorbringen einige Maßnahmen ergänzt bzw. abgeändert wurden.

Da die Projektunterlagen vollständig und geeignet waren, um das Vorhaben seitens der Sachverständigen abschließend beurteilen und bewerten zu können, handelt es sich bei den in den Auflagen im angefochtenen Bescheid sowie in den Auflagenvorschlägen verwendeten Begriffen „Detailplanung/Detailkonzept“ richtigerweise um eine Ausführungsplanung. Das Ermittlungsverfahren ist daher vollständig beendet, sodass keine der geforderten, zu späterem Zeitpunkt, vorzulegenden (Ausführungs-)Planungen Teile des Ermittlungsverfahrens darstellen, deren positives Ergebnis für die Bewilligung des Vorhabens notwendig sind.

Die Auflagen sind verständlich, erforderlich und hinreichend bestimmt, womit ein hohes Schutzniveau, insbesondere durch die Angleichung der gegenständlichen Auflagen mit Auflagen von angrenzenden Vorhaben, erreicht wird. Durch das zu erfüllende Monitoring ist ebenfalls ein hohes Maß an Sorgfalt gewährleistet.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im Verfahren bestellten Sachverständigen. Betreffend die Begrifflichkeiten „Detailplanung/Detailkonzept“ wird auf die Diskussion in der mündlichen Verhandlung verwiesen (siehe S. 25, 27-28 der Verhandlungsschrift).

Die in der mündlichen Verhandlung von der BF1 geäußerte Kritik an den Monitoringmaßnahmen ist nicht nachvollziehbar, zumal in Erinnerung gerufen wird, dass es in der Natur eines Monitorings liegt, dass damit die Einhaltung der Maßnahmen kontrolliert und bereits umgesetzte Maßnahmen im Hinblick auf die damit verbundene Zielerreichung abgeglichen werden können. Monitoringmaßnahmen erfüllen den wichtigen Zweck der Nachkontrolle, um etwaige Mängel oder eine unzureichende Zielerreichung feststellen und eventuell zusätzliche Maßnahmen ergreifen bzw. vorschreiben zu können. Dass Maßnahmen vor ihrer Umsetzung derart geplant sind, dass, wie von der BF1 gefordert, eine im Voraus hundertprozentige Erfolgsgarantie gegeben ist, wäre zwar wünschenswert, liegt jedoch völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung und stellt sich daher als utopisch dar (siehe S. 24 der Verhandlungsschrift).

Zu den konkreten Auflagen wird auf die Feststellungen zu den betroffenen Tierarten in Punkt 2.6. verwiesen.

2.5.    Zur Auswirkungsbeurteilung des Lärmes, zu den verwendeten Lärmindices und zur Vollständigkeit der Rasterlärmkarten

Rasterlärmkarten sind im nicht bebauten Bereich gut geeignet, um die Lärmbelastung mittels Isophonenkarten darzustellen. Bei der Beurteilung der Lärmkarten ist die Verwendung von definierten Lärmindices von wesentlicher Bedeutung.

Die konsolidierte Lärmkarte, welche mit Eingabe vom Mai 2021 von der Konsenswerberin vorgelegt wurde, dient als geeignete, schlüssige und plausible Grundlage, um die Auswirkungen der Lärmimmissionen auf das Schutzgut Tiere beurteilen zu können. Dabei wurde ebenfalls die Projektänderung 2020 betreffend die adaptierten Lärmschutzmaßnahmen des Projektes XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt, in Form von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie Erhöhung der Lärmschutzwände, berücksichtigt. Wie bereits im UVP-Verfahren erfolgte auch im gegenständlichen Naturschutzverfahren eine kumulierte Betrachtung sämtlicher bekannter Vorhaben im Untersuchungsraum. Die konsolidierte Lärmkarte, welche mit Eingabe vom Mai 2021 von der Konsenswerberin vorgelegt wurde, dient als geeignete, schlüssige und plausible Grundlage, um die Auswirkungen der Lärmimmissionen auf das Schutzgut Tiere beurteilen zu können. Dabei wurde ebenfalls die Projektänderung 2020 betreffend die adaptierten Lärmschutzmaßnahmen des Projektes römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt, in Form von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie Erhöhung der Lärmschutzwände, berücksichtigt. Wie bereits im UVP-Verfahren erfolgte auch im gegenständlichen Naturschutzverfahren eine kumulierte Betrachtung sämtlicher bekannter Vorhaben im Untersuchungsraum.

Da in den Einreichunterlagen diverse schalltechnische Größen verwendet wurden, kam es beim Vergleich der unterschiedlichen Karten, auch im Vergleich zu den Beurteilungen aus den Verfahren der angrenzenden Vorhaben, zu Unstimmigkeiten. Diese Unstimmigkeiten ergaben sich insbesondere durch die Verwendung unterschiedlicher Pegelangaben mit der Einheit dB, sodass eine direkte Vergleichbarkeit der Lärmkarten, selbst für einen Fachmann, nur mit hohem Aufwand möglich war. Diesbezüglich ergaben sich ebenfalls Abweichungen der Lärmkarten durch die Verwendung unterschiedlicher Verkehrszahlen. Für das Schutzgut „Mensch“ sind die nach der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für Österreich mit Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (BGBl. II 144/2006) klar definierten Lärmindices zu verwenden. Für das Schutzgut „Vögel“ werden in der Literatur die Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht verwendet. Wesentlich ist hierbei, dass der gemäß der europäischen Umgebungslärmrichtlinie zu verwendende Lden, welcher sich aus den Pegeln für die Tagesabschnitte Tag von 06:00-19:00 (Lday), Abend von 19:00-22:00 (Levening), Nacht (Lnight) 22:00-06:00 errechnet, keine anwendbare Grundlage darstellt, um Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu beurteilen, da der Lden die unterschiedlichen Belästigungswirkungen auf Menschen enthält. Für das Schutzgut „Vögel“ liegen in der Literatur Wirkungsbeziehungen für Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht vor, wobei festzuhalten ist, dass die Feststellung von Lärmempfindlichkeitswerten für Vögel bei Garniel et al 2007, Garniel & Mierwald 2010, Bieringer et al 2010 sowie in anderen Arbeiten jeweils auf dem Abgleich von Lärmkarten (Isophonenkarten) mit Daten zum Vorkommen von Vogelarten beruhen. Es handelt sich somit um eine Verortung von Vorkommenspunkten von Vögeln innerhalb von Lärmkarten, wodurch Vorkommenshäufigkeiten und –dichten ermittelt wurden. Bei dem in der Literatur angeführten kritischen Beurteilungspegel von 52 dB tags handelt es sich um den LAeq im Zeitraum tags (Lday 06:00-19:00). In älterer Literatur kann sich die Bezeichnung LTag oder LAeq auch auf andere Zeitabschnitte beziehen, da im deutschsprachigen Raum der schalltechnische Tag von 06:00-22:00, die übrigen Zeiten als Nacht definiert wurden. Der LAeq ist der A-bewertete zeitliche Mittelwert eines Schalldruckpegels, welcher die durchschnittliche Geräuschbelastung über eine bestimmte Zeit, hier im Zeitraum tags, beschreibt. Damit beantwortet sich ebenfalls die Infragestellung der Verwendung des A-bewerteten Schallpegels betreffend die Beurteilung der Auswirkungen auf Vögel, da im Falle der Verwendung anderer Schallpegel ein Vergleich mit den in der Literatur genannten kritischen Pegelwerten, welche ebenfalls einen A-bewerteten Pegel verwenden, unmöglich machen würde. Für den Beurteilungspegel LTag (06:00-22:00) darf der Beurteilungspegel Lday (06:00-19:00) gleichwertig verwendet werden, da er den niedrigeren Levening (19:00-22:00) nicht beinhaltet, wodurch grundsätzlich keine Gefahr einer Unterschätzung der Exposition von Tieren durch Lärm besteht. Die Lärmindices werden für den Durchschnitt aller Kalendertage eines Jahres ermittelt. Festzuhalten ist weiters, dass bei den Schallberechnungen für das Schutzgut „Mensch“, durch die in Österreich gängige anrainerfreundliche Praxis, durchgehend schallbegünstigende Bedingungen bei den Berechnungen angenommen werden, was ebenfalls dem Schutzgut „Tier“ zu Gute kommt, sodass jene Berechnungen ebenfalls auf der sicheren Seite liegen. Da in den Einreichunterlagen diverse schalltechnische Größen verwendet wurden, kam es beim Vergleich der unterschiedlichen Karten, auch im Vergleich zu den Beurteilungen aus den Verfahren der angrenzenden Vorhaben, zu Unstimmigkeiten. Diese Unstimmigkeiten ergaben sich insbesondere durch die Verwendung unterschiedlicher Pegelangaben mit der Einheit dB, sodass eine direkte Vergleichbarkeit der Lärmkarten, selbst für einen Fachmann, nur mit hohem Aufwand möglich war. Diesbezüglich ergaben sich ebenfalls Abweichungen der Lärmkarten durch die Verwendung unterschiedlicher Verkehrszahlen. Für das Schutzgut „Mensch“ sind die nach der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für Österreich mit Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 144 aus 2006,) klar definierten Lärmindices zu verwenden. Für das Schutzgut „Vögel“ werden in der Literatur die Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht verwendet. Wesentlich ist hierbei, dass der gemäß der europäischen Umgebungslärmrichtlinie zu verwendende Lden, welcher sich aus den Pegeln für die Tagesabschnitte Tag von 06:00-19:00 (Lday), Abend von 19:00-22:00 (Levening), Nacht (Lnight) 22:00-06:00 errechnet, keine anwendbare Grundlage darstellt, um Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu beurteilen, da der Lden die unterschiedlichen Belästigungswirkungen auf Menschen enthält. Für das Schutzgut „Vögel“ liegen in der Literatur Wirkungsbeziehungen für Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht vor, wobei festzuhalten ist, dass die Feststellung von Lärmempfindlichkeitswerten für Vögel bei Garniel et al 2007, Garniel & Mierwald 2010, Bieringer et al 2010 sowie in anderen Arbeiten jeweils auf dem Abgleich von Lärmkarten (Isophonenkarten) mit Daten zum Vorkommen von Vogelarten beruhen. Es handelt sich somit um eine Verortung von Vorkommenspunkten von Vögeln innerhalb von Lärmkarten, wodurch Vorkommenshäufigkeiten und –dichten ermittelt wurden. Bei dem in der Literatur angeführten kritischen Beurteilungspegel von 52 dB tags handelt es sich um den LAeq im Zeitraum tags (Lday 06:00-19:00). In älterer Literatur kann sich die Bezeichnung LTag oder LAeq auch auf andere Zeitabschnitte beziehen, da im deutschsprachigen Raum der schalltechnische Tag von 06:00-22:00, die übrigen Zeiten als Nacht definiert wurden. Der LAeq ist der A-bewertete zeitliche Mittelwert eines Schalldruckpegels, welcher die durchschnittliche Geräuschbelastung über eine bestimmte Zeit, hier im Zeitraum tags, beschreibt. Damit beantwortet sich ebenfalls die Infragestellung der Verwendung des A-bewerteten Schallpegels betreffend die Beurteilung der Auswirkungen auf Vögel, da im Falle der Verwendung anderer Schallpegel ein Vergleich mit den in der Literatur genannten kritischen Pegelwerten, welche ebenfalls einen A-bewerteten Pegel verwenden, unmöglich machen würde. Für den Beurteilungspegel LTag (06:00-22:00) darf der Beurteilungspegel Lday (06:00-19:00) gleichwertig verwendet werden, da er den niedrigeren Levening (19:00-22:00) nicht beinhaltet, wodurch grundsätzlich keine Gefahr einer Unterschätzung der Exposition von Tieren durch Lärm besteht. Die Lärmindices werden für den Durchschnitt aller Kalendertage eines Jahres ermittelt. Festzuhalten ist weiters, dass bei den Schallberechnungen für das Schutzgut „Mensch“, durch die in Österreich gängige anrainerfreundliche Praxis, durchgehend schallbegünstigende Bedingungen bei den Berechnungen angenommen werden, was ebenfalls dem Schutzgut „Tier“ zu Gute kommt, sodass jene Berechnungen ebenfalls auf der sicheren Seite liegen.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen vom XXXX sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom XXXX .Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen vom römisch 40 sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom römisch 40 .

Zur besseren Übersicht wurde seitens des schalltechnischen Gutachters eine eindeutig zuordenbare und konsolidierte Detailkarte für den Bereich der Teichkomplexe verlangt, welche von der Konsenswerberin mit der Einreichung Mai 2021 vorgelegt wurde. Diese konsolidierte Lärmkarte wurde vom schalltechnischen Gutachter beurteilt und in der mündlichen Verhandlung als ausreichend und nachvollziehbar bewertet.

Abweichend von der definierten Darstellung der Lärmindices beinhaltet die konsolidierte Lärmkarte von Mai 2021 den Lr,Tag (06:00-07:00, 17:00-19:00) von April bis Juni in 1,5m Höhe. Da sich diese Pegel nur auf die Monate April-Juni beziehen, dürfen sie somit keinesfalls mit einem Lärmindex für ein Jahr verwechselt werden.

Die Darstellung von Rasterlärmkarten mit 1,5m Immissionspunkthöhe ist für die Auswirkungsbeurteilung auf das Schutzgut „Tier“ ausreichend, sodass weder Schnittlärmkarten, noch Rasterlärmkarten in 10m Höhe nachzufordern waren.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom XXXX und XXXX .Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom römisch 40 und römisch 40 .

Zur geforderten Gesamtlärmbeurteilung für das Schutzgut „Tier“ in Bezug auf eine Kumulierung von Straßenverkehrs- und Schienenverkehrslärm ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder ein Stand der Technik und nicht einmal ein Stand des Wissens existiert, sodass dieser Forderung der Beschwerdeführer nicht entsprochen werden kann.

Diese Feststellung stützt sich insbesondere auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen vom XXXX . Diese Feststellung stützt sich insbesondere auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen vom römisch 40 .

2.6.    Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume

Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens kommt es weder zu Beschädigungen, Störungen oder Vernichtungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten noch zur Tötung von Individuen bzw. zu einem Risiko für Tötungen, das über das allgemeine Tötungsrisiko hinausgeht.

Zu den Einreichunterlagen zur UVP (UVE Fachbeitrag Tiere und deren Lebensräume, Einreichprojekt 2014, April 2015, nach Verbesserungsauftrag) ist festzuhalten, dass das gesamte Vorhaben in 5 Teilräume gegliedert wurde. Davon befinden sich lediglich die Teilräume 1 (Schotterteiche süd-westlich von XXXX ) 2 (Ackerbaulandschaft XXXX ) in Niederösterreich. Zu den Einreichunterlagen zur UVP (UVE Fachbeitrag Tiere und deren Lebensräume, Einreichprojekt 2014, April 2015, nach Verbesserungsauftrag) ist festzuhalten, dass das gesamte Vorhaben in 5 Teilräume gegliedert wurde. Davon befinden sich lediglich die Teilräume 1 (Schotterteiche süd-westlich von römisch 40 ) 2 (Ackerbaulandschaft römisch 40 ) in Niederösterreich.

Festgehalten wird weiters, dass der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ des gegenständlichen Verfahrens seinen Befund mit dem Sachverständigen für „Naturschutz“ des in Wien gelegenen Vorhabensabschnitts, welcher im naturschutzrechtlichen Verfahren zu XXXX bestellt wurde, koordiniert und abgeglichen hat, sodass die vorgeschlagenen Maßnahmen weder voneinander abweichen, noch einander widersprechen. Festgehalten wird weiters, dass der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ des gegenständlichen Verfahrens seinen Befund mit dem Sachverständigen für „Naturschutz“ des in Wien gelegenen Vorhabensabschnitts, welcher im naturschutzrechtlichen Verfahren zu römisch 40 bestellt wurde, koordiniert und abgeglichen hat, sodass die vorgeschlagenen Maßnahmen weder voneinander abweichen, noch einander widersprechen.

2.6.1.  Zwergdommel

Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens werden weder Fortpflanzungs- noch Ruhestätten der Zwergdommel beschädigt oder vernichtet, noch kommt es zu Tötungen von Individuen oder sonstigen Störungen an deren Lebens-, Brut- und Wohnstätten.

In der NÖ-Artenschutzverordnung ist die „Zwergrohrdommel“ (Ixobrychus minutus) als Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie sowie als „vom Aussterben bedroht“ der „Roten Listen“ gekennzeichnet.In der NÖ-Artenschutzverordnung ist die „Zwergrohrdommel“ (Ixobrychus minutus) als Vogelart des Anhangs römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sowie als „vom Aussterben bedroht“ der „Roten Listen“ gekennzeichnet.

Die Zwergrohrdommel (auch Zwergdommel genannt) kommt in den Schotterteichen süd-westlich von XXXX vor. An den gegenständlichen Teichen sind insgesamt 2-3 potenzielle Brutplätze vorhanden. Der nordöstliche Schilffleck des XXXX -Teiches, welcher als potentieller Brutplatz für die Zwergdommel ausgewiesen wurde, ist nicht mehr als Brutplatz geeignet, da der Schilffleck im Vergleich zum Jahr 2021 kleiner wurde und nach wie vor reger Motorbootbetrieb auf dem genannten Teich herrscht, dessen Wellenschlag auch in diesen Schilffleck hineinreicht. Aktuell ist ein Vorkommen der Zwergdommel an diesem Schilffleck ausgeschlossen. Die Zwergrohrdommel (auch Zwergdommel genannt) kommt in den Schotterteichen süd-westlich von römisch 40 vor. An den gegenständlichen Teichen sind insgesamt 2-3 potenzielle Brutplätze vorhanden. Der nordöstliche Schilffleck des römisch 40 -Teiches, welcher als potentieller Brutplatz für die Zwergdommel ausgewiesen wurde, ist nicht mehr als Brutplatz geeignet, da der Schilffleck im Vergleich zum Jahr 2021 kleiner wurde und nach wie vor reger Motorbootbetrieb auf dem genannten Teich herrscht, dessen Wellenschlag auch in diesen Schilffleck hineinreicht. Aktuell ist ein Vorkommen der Zwergdommel an diesem Schilffleck ausgeschlossen.

Die Zwergdommel brütet in Röhrichten mit Altschilfanteil und kleineren offenen Wasserflächen, auch in Städten und Parkanlagen, in Wien etwa an Badeteichen, Schotterteichen, im Stadtpark und auf der Donauinsel, in Niederösterreich an Fischteichen, Schotterteichen und in den XXXX - und XXXX . Die Zwergdommel zählt zu jenen schilfbewohnenden Vogelarten, deren Rufe nicht dazu dienen, überfliegende Weibchen aus großer Entfernung aus der Luft anzulocken, sondern Reviere im Schilf abzugrenzen bzw. den eigenen Standort dort allfälligen Weibchen zu signalisieren. Als Bezugshöhe der Rufe der Zwergdommel ist die Höhe von 1,5m über dem Boden sachgerecht. Die Zwergdommel ruft überwiegend nachmittags bis abends. Die Zwergdommel brütet in Röhrichten mit Altschilfanteil und kleineren offenen Wasserflächen, auch in Städten und Parkanlagen, in Wien etwa an Badeteichen, Schotterteichen, im Stadtpark und auf der Donauinsel, in Niederösterreich an Fischteichen, Schotterteichen und in den römisch 40 - und römisch 40 . Die Zwergdommel zählt zu jenen schilfbewohnenden Vogelarten, deren Rufe nicht dazu dienen, überfliegende Weibchen aus großer Entfernung aus der Luft anzulocken, sondern Reviere im Schilf abzugrenzen bzw. den eigenen Standort dort allfälligen Weibchen zu signalisieren. Als Bezugshöhe der Rufe der Zwergdommel ist die Höhe von 1,5m über dem Boden sachgerecht. Die Zwergdommel ruft überwiegend nachmittags bis abends.

Durch das Vorhaben kommt es zu keiner vorhabensbedingten Erhöhung des Umgebungslärms in einem für die Brutplatzwahl der Zwergdommel relevanten Ausmaß. Auch eine Aufgabe der noch vorhandenen potentiellen Brutplätze ist nicht zu erwarten.

Dass die Zwergdommel an den genannten Teichen vorkommt, ergibt sich aus den in den Akten vorhandenen Bestandsplänen (siehe S. 78 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015 und Einlage 1.3.2 Erhebung Fauna 2018, S. 8 und 16 Nachreichung Mai 2021, S. 14-15 Nachreichung November 2022, S. 17-18 Nachreichung April 2023).

Die Feststellungen betreffend das Vorkommen der Zwergdommel stützen sich auf die diesbezüglich mehrmals wiederholten schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im UVP-Genehmigungsverfahren (siehe S. 5 Gutachten vom XXXX mit Bezug auf Sabathy 1998). Die Feststellungen zu den Rufen der Zwergdommel stützen sich auf die diesbezüglichen ausführlichen Angaben im Gutachten vom XXXX (siehe S. 8-9 Gutachten vom XXXX mit Bezug auf Glutz von Blotzheim 1987). Insgesamt hat sich der Sachverständige XXXX im UVP-Genehmigungsverfahren und im gegenständlichen Verfahren in den Jahren 2017-2023 in vier Gutachten und zwei gutachterlichen Stellungnahmen mit der Zwergdommel und ihrem Vorkommen in den XXXX Teichen befasst (siehe Teilgutachten Nr. 07 vom September 2017, Gutachten vom XXXX , Gutachten vom XXXX , Gutachten vom XXXX sowie Stellungnahme vom XXXX im UVP- Genehmigungsverfahren, Stellungnahme vom XXXX ). Die Feststellungen betreffend das Vorkommen der Zwergdommel stützen sich auf die diesbezüglich mehrmals wiederholten schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im UVP-Genehmigungsverfahren (siehe S. 5 Gutachten vom römisch 40 mit Bezug auf Sabathy 1998). Die Feststellungen zu den Rufen der Zwergdommel stützen sich auf die diesbezüglichen ausführlichen Angaben im Gutachten vom römisch 40 (siehe S. 8-9 Gutachten vom römisch 40 mit Bezug auf Glutz von Blotzheim 1987). Insgesamt hat sich der Sachverständige römisch 40 im UVP-Genehmigungsverfahren und im gegenständlichen Verfahren in den Jahren 2017-2023 in vier Gutachten und zwei gutachterlichen Stellungnahmen mit der Zwergdommel und ihrem Vorkommen in den römisch 40 Teichen befasst (siehe Teilgutachten Nr. 07 vom September 2017, Gutachten vom römisch 40 , Gutachten vom römisch 40 , Gutachten vom römisch 40 sowie Stellungnahme vom römisch 40 im UVP- Genehmigungsverfahren, Stellungnahme vom römisch 40 ).

In den Einreichunterlagen zur UVP (UVE Fachbeitrag Tiere und deren Lebensräume, Einreichprojekt 2014, April 2015, nach Verbesserungsauftrag) wurde die Zwergdommel als „wahrscheinlicher Brutvogel“ mit „mindestens 1 Revier“ „im Bereich der Teiche südwestlich von XXXX “ in Niederösterreich festgestellt (siehe Tabelle 40 S. 79 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Es wurde ausgeführt, dass die Zwergdommel, als besonders lärmsensible Vogelart aufgrund ihrer Lebensraumbindung an Gewässer mit Schilfbestand im Untersuchungsraum nur in Teilraum 1 im Bereich der Teiche süd-westlich von XXXX vorkomme. Als kritische Lärmbelastung werde bei der Zwergdommel 52 dB angegeben (siehe S. 197 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Da bestimmte potentielle Brutplätze nach den damaligen Lärmkarten innerhalb der 52 dB Isophone ausgewiesen wurden, wurde die Eingriffsintensität aufgrund des angenommenen Revierverlustes der Zwergdommel und dem dadurch angenommenen Erlöschen des lokalen Bestandes als sehr hoch eingestuft (S. 202 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). In den Einreichunterlagen zur UVP (UVE Fachbeitrag Tiere und deren Lebensräume, Einreichprojekt 2014, April 2015, nach Verbesserungsauftrag) wurde die Zwergdommel als „wahrscheinlicher Brutvogel“ mit „mindestens 1 Revier“ „im Bereich der Teiche südwestlich von römisch 40 “ in Niederösterreich festgestellt (siehe Tabelle 40 S. 79 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Es wurde ausgeführt, dass die Zwergdommel, als besonders lärmsensible Vogelart aufgrund ihrer Lebensraumbindung an Gewässer mit Schilfbestand im Untersuchungsraum nur in Teilraum 1 im Bereich der Teiche süd-westlich von römisch 40 vorkomme. Als kritische Lärmbelastung werde bei der Zwergdommel 52 dB angegeben (siehe S. 197 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Da bestimmte potentielle Brutplätze nach den damaligen Lärmkarten innerhalb der 52 dB Isophone ausgewiesen wurden, wurde die Eingriffsintensität aufgrund des angenommenen Revierverlustes der Zwergdommel und dem dadurch angenommenen Erlöschen des lokalen Bestandes als sehr hoch eingestuft (S. 202 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015).

Thematisiert wurde insbesondere ein Schilffleck im nordöstlichen Eck des XXXX -Teiches, welcher nach damaligen und aktuellen Lärmkarten innerhalb der bzw. knapp an der 52 dB Isophone gelegen wäre und in den Einreichunterlagen als möglicher in Frage kommender Brutplatz ausgewiesen wurde. Bereits im Teilgutachten Nr. 07 Tiere und ihre Lebensräume vom September 2017 führte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ aus, dass dieser Schilffleck als Brutplatz für die Zwergdommel ungeeignet sei, sodass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Lärm in der Betriebsphase des Vorhabens zu erwarten seien (siehe S. 10, 93-94 Teilgutachten Nr. 07 vom September 2017). Diesen Befund hielt der Sachverständige in weiterer Folge aufrecht (siehe Stellungnahme vom XXXX im UVP-Genehmigungsverfahren, Gutachten vom XXXX , Stellungnahme vom XXXX , Gutachten vom XXXX , Gutachten vom XXXX ). Thematisiert wurde insbesondere ein Schilffleck im nordöstlichen Eck des römisch 40 -Teiches, welcher nach damaligen und aktuellen Lärmkarten innerhalb der bzw. knapp an der 52 dB Isophone gelegen wäre und in den Einreichunterlagen als möglicher in Frage kommender Brutplatz ausgewiesen wurde. Bereits im Teilgutachten Nr. 07 Tiere und ihre Lebensräume vom September 2017 führte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ aus, dass dieser Schilffleck als Brutplatz für die Zwergdommel ungeeignet sei, sodass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Lärm in der Betriebsphase des Vorhabens zu erwarten seien (siehe S. 10, 93-94 Teilgutachten Nr. 07 vom September 2017). Diesen Befund hielt der Sachverständige in weiterer Folge aufrecht (siehe Stellungnahme vom römisch 40 im UVP-Genehmigungsverfahren, Gutachten vom römisch 40 , Stellungnahme vom römisch 40 , Gutachten vom römisch 40 , Gutachten vom römisch 40 ).

Das Abgehen von der noch in den Einreichunterlagen zur UVP angenommenen Ansicht, dass ein Verlust der Brutstätten der Zwergdommel ab einem Wert von 52 dB(A)tags in 10 m Höhe eintrete, konnte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ schlüssig und nachvollziehbar im Gutachten vom XXXX darlegen. In Garniel et al. (2007) wird die Zwergdommel unter jenen Vogelarten genannt, für die der Pegel von Umgebungslärm für die Funktion der Partnerfindung wesentlich ist. Als kritischer Schallpegel wird für die Zwergdommel wie für sieben weitere Arten 52 dB(A) tags angegeben. In Garniel & Mierwald (2010), Tab. 3, S. 12, wird für die Zwergdommel ein Dauerschallpegel von 52 dB(A)tags in 10 m Höhe als jener Schallimmissionswert angegeben, ab dem eine Beeinträchtigung der Habitateignung zu erwarten ist. Um die Herkunft der Angaben in Garniel & Mierwald (2010) zu klären, wurde im UVP-Genehmigungsverfahren von den Autoren dieser Publikation eine Stellungnahme eingeholt. Gemäß telefonischer Mitteilung und Mitteilung per Mail vom XXXX an den Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden von den Autoren bestätigt, dass keine empirischen Belege für eine Lärmempfindlichkeit der Zwergdommel ab 52 dB(A) vorlägen. Es wurde mitgeteilt, dass der Wert 52 dB(A) in Garniel & Mierwald (2010) von einer Untersuchung an der Rohrdommel „Botaurus stellaris“ (nicht Zwergdommel „Ixobrychus minutus“) übertragen worden sei. „Die 52 dB(A) wurde durch Auswertung der Schallpegel an 47 Rohrdommel-Reviermittelpunkte an Straßen ermittelt. Nur an 2 der 47 Reviere wurde der Pegel 52 dB(A)tags überschritten. Unter 52 dB(A)tags zeigte sich kein signifikanter Zusammenhang zwischen Verkehrslärmbelastung und Revierabstand zur Straße.“ (siehe S. 130 Stellungnahme vom XXXX im UVP-Genehmigungsverfahren in Bezug auf A. Garniel im E-Mail XXXX ). Das Ergebnis sei aufgrund ähnlicher Kommunikationsstrategien von Zwerg- und Rohrdommel auf die Zwergdommel übertragen worden. Somit konnte die Wirksamkeit einer 52-dB-Isophone als begrenzend für ein Brutvorkommen oder Brutgeschehen der Zwergdommel nicht belegt werden (siehe S. 130 Stellungnahme vom XXXX im UVP-Genehmigungsverfahren). Das Abgehen von der noch in den Einreichunterlagen zur UVP angenommenen Ansicht, dass ein Verlust der Brutstätten der Zwergdommel ab einem Wert von 52 dB(A)tags in 10 m Höhe eintrete, konnte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ schlüssig und nachvollziehbar im Gutachten vom römisch 40 darlegen. In Garniel et al. (2007) wird die Zwergdommel unter jenen Vogelarten genannt, für die der Pegel von Umgebungslärm für die Funktion der Partnerfindung wesentlich ist. Als kritischer Schallpegel wird für die Zwergdommel wie für sieben weitere Arten 52 dB(A) tags angegeben. In Garniel & Mierwald (2010), Tab. 3, S. 12, wird für die Zwergdommel ein Dauerschallpegel von 52 dB(A)tags in 10 m Höhe als jener Schallimmissionswert angegeben, ab dem eine Beeinträchtigung der Habitateignung zu erwarten ist. Um die Herkunft der Angaben in Garniel & Mierwald (2010) zu klären, wurde im UVP-Genehmigungsverfahren von den Autoren dieser Publikation eine Stellungnahme eingeholt. Gemäß telefonischer Mitteilung und Mitteilung per Mail vom römisch 40 an den Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden von den Autoren bestätigt, dass keine empirischen Belege für eine Lärmempfindlichkeit der Zwergdommel ab 52 dB(A) vorlägen. Es wurde mitgeteilt, dass der Wert 52 dB(A) in Garniel & Mierwald (2010) von einer Untersuchung an der Rohrdommel „Botaurus stellaris“ (nicht Zwergdommel „Ixobrychus minutus“) übertragen worden sei. „Die 52 dB(A) wurde durch Auswertung der Schallpegel an 47 Rohrdommel-Reviermittelpunkte an Straßen ermittelt. Nur an 2 der 47 Reviere wurde der Pegel 52 dB(A)tags überschritten. Unter 52 dB(A)tags zeigte sich kein signifikanter Zusammenhang zwischen Verkehrslärmbelastung und Revierabstand zur Straße.“ (siehe S. 130 Stellungnahme vom römisch 40 im UVP-Genehmigungsverfahren in Bezug auf A. Garniel im E-Mail römisch 40 ). Das Ergebnis sei aufgrund ähnlicher Kommunikationsstrategien von Zwerg- und Rohrdommel auf die Zwergdommel übertragen worden. Somit konnte die Wirksamkeit einer 52-dB-Isophone als begrenzend für ein Brutvorkommen oder Brutgeschehen der Zwergdommel nicht belegt werden (siehe S. 130 Stellungnahme vom römisch 40 im UVP-Genehmigungsverfahren).

Im Gutachten vom XXXX führte der Sachverständige abermals nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Feststellung von Lärmempfindlichkeitswerten für Vögel bei Garniel et al 2007, Garniel & Mierwald 2010, Bieringer et al. 2010 und in anderen Arbeiten jeweils auf einem Abgleich von Lärmkarten (Isophonenkarten) mit Daten zum Vorkommen von Vogelarten, somit der Verortung von Vorkommenspunkten von Vögeln in Lärmkarten, beruhe. Der Wert 52 dB stehe dabei für einen Beurteilungspegel für den Menschen in Straßenverfahren, es handle sich dabei nicht um einen gemessenen Wert der Lärmempfindlichkeit, sondern sei der Beurteilungswert für Verkehrslärm tagsüber, der aus Verfahren zu Straßenvorhaben vorliege. Zudem werde in Garniel & Mierwald 2010 der Wert 52 dB in 10 m Höhe angeführt. Die 10 m-Bezugshöhe der Rufe werde in Garniel & Mierwald 2010 für derart unterschiedliche Arten wie Wachtelkönig, Raufußkauz, Wachtel, Ziegenmelker, Tüpfelralle (=Tüpfelsumpfhuhn) und die Zwergdommel angegeben, obwohl die Zwergdommel zu jenen schilfbewohnenden Vogelarten zähle, deren Rufe nicht dazu dienen würden, überfliegende Weibchen aus großer Entfernung aus der Luft anzulocken (im Gegensatz zum Wachtelkönig), sondern Reviere im Schilf abzugrenzen bzw. den eigenen Standort dort allfälligen Weibchen zu signalisieren. Da die vergleichsweise leisen tonalen Rufe der Zwergdommel auf kürzere Distanzen im Röhricht, nicht aus dämpfender Vegetation heraus in die Ferne wirken würden, wäre keine Überschreitung von Lärmpegeln, die eine Beeinträchtigung der Kommunikation und insbesondere der Partnerfindung bei der Zwergdommel bewirken könnte, zu erwarten (siehe S. 7-10 Gutachten vom XXXX ). Im Gutachten vom römisch 40 führte der Sachverständige abermals nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Feststellung von Lärmempfindlichkeitswerten für Vögel bei Garniel et al 2007, Garniel & Mierwald 2010, Bieringer et al. 2010 und in anderen Arbeiten jeweils auf einem Abgleich von Lärmkarten (Isophonenkarten) mit Daten zum Vorkommen von Vogelarten, somit der Verortung von Vorkommenspunkten von Vögeln in Lärmkarten, beruhe. Der Wert 52 dB stehe dabei für einen Beurteilungspegel für den Menschen in Straßenverfahren, es handle sich dabei nicht um einen gemessenen Wert der Lärmempfindlichkeit, sondern sei der Beurteilungswert für Verkehrslärm tagsüber, der aus Verfahren zu Straßenvorhaben vorliege. Zudem werde in Garniel & Mierwald 2010 der Wert 52 dB in 10 m Höhe angeführt. Die 10 m-Bezugshöhe der Rufe werde in Garniel & Mierwald 2010 für derart unterschiedliche Arten wie Wachtelkönig, Raufußkauz, Wachtel, Ziegenmelker, Tüpfelralle (=Tüpfelsumpfhuhn) und die Zwergdommel angegeben, obwohl die Zwergdommel zu jenen schilfbewohnenden Vogelarten zähle, deren Rufe nicht dazu dienen würden, überfliegende Weibchen aus großer Entfernung aus der Luft anzulocken (im Gegensatz zum Wachtelkönig), sondern Reviere im Schilf abzugrenzen bzw. den eigenen Standort dort allfälligen Weibchen zu signalisieren. Da die vergleichsweise leisen tonalen Rufe der Zwergdommel auf kürzere Distanzen im Röhricht, nicht aus dämpfender Vegetation heraus in die Ferne wirken würden, wäre keine Überschreitung von Lärmpegeln, die eine Beeinträchtigung der Kommunikation und insbesondere der Partnerfindung bei der Zwergdommel bewirken könnte, zu erwarten (siehe S. 7-10 Gutachten vom römisch 40 ).

Im aktuellsten Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom XXXX bestätigte dieser abermals seine bisherigen Ausführungen zur Zwergdommel und führte zusätzlich aus, dass ein Vorkommen der Zwergdommel am genannten potentielle Brutplatz am XXXX -Teich, welcher knapp an der 52 dB Isolinie liege, zum aktuellen Zeitpunkt, aufgrund der Verkleinerung des Schilfflecks, des Motorbootbetriebes mit Wellenschlag bis zum Schilffleck sowie der zu erkennenden Bautätigkeit am angrenzenden Ufer, ausgeschlossen sei. Diese Ausführungen stützen sich auf den eigenen Lokalaugenschein des Sachverständigen am XXXX (siehe S. 5-6 Gutachten vom XXXX ).Im aktuellsten Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom römisch 40 bestätigte dieser abermals seine bisherigen Ausführungen zur Zwergdommel und führte zusätzlich aus, dass ein Vorkommen der Zwergdommel am genannten potentielle Brutplatz am römisch 40 -Teich, welcher knapp an der 52 dB Isolinie liege, zum aktuellen Zeitpunkt, aufgrund der Verkleinerung des Schilfflecks, des Motorbootbetriebes mit Wellenschlag bis zum Schilffleck sowie der zu erkennenden Bautätigkeit am angrenzenden Ufer, ausgeschlossen sei. Diese Ausführungen stützen sich auf den eigenen Lokalaugenschein des Sachverständigen am römisch 40 (siehe S. 5-6 Gutachten vom römisch 40 ).

In der mündlichen Verhandlung vermochte die BF1 nicht den Ausführungen des Sachverständigen substantiiert entgegenzutreten und wiederholte im Wesentlichen die bereits im Gutachten vom XXXX behandelten Beschwerdepunkte. Auch die Relevanz von Lärmberechnungen in 10m Höhe sowie, dass das Kommunikationsbedürfnis der Zwergdommel durch das gegenständliche Vorhaben gestört würde, konnte die BF1 nicht nachvollziehbar darlegen (siehe S. 17-18 der Verhandlungsschrift). In der mündlichen Verhandlung vermochte die BF1 nicht den Ausführungen des Sachverständigen substantiiert entgegenzutreten und wiederholte im Wesentlichen die bereits im Gutachten vom römisch 40 behandelten Beschwerdepunkte. Auch die Relevanz von Lärmberechnungen in 10m Höhe sowie, dass das Kommunikationsbedürfnis der Zwergdommel durch das gegenständliche Vorhaben gestört würde, konnte die BF1 nicht nachvollziehbar darlegen (siehe S. 17-18 der Verhandlungsschrift).

Zusammenfassend konnte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ in seinen Gutachten und Stellungnahmen im gegenständlichen Naturschutz- und im UVP-Genehmigungsverfahren, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer, die Brutvögel des Schotterteichkomplexes würden durch das gegenständliche Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden, nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass keine Überschreitung von Lärmpegeln, die eine Beeinträchtigung der Kommunikation und besonders der Partnerfindung bei der Zwergdommel bewirken könnte, zu erwarten ist bzw., dass der ursprünglich als relevant betrachtete Schilfflecks nordöstlich des XXXX -Teiches nicht als Brutplatz für die Zwergdommel geeignet ist. Zudem ergab sich im Laufe der Verfahren, dass im Kenntnisstand betreffend die Zwergdommel eine Unschärfe bestand, zumal sich die ursprüngliche Zuschreibung von Lärmempfindlichkeit mit einer Wirksamkeitsschwelle von 52 dB(A) lediglich in einer Übertragung der nah verwandten Art Rohrdommel ergab und nicht auf empirischen Daten zur Zwergdommel beruhte. Unabhängig von der Geeignetheit des als kritisch betrachteten Schilfflecks am XXXX -Teich konnte ein konkreter Verlust des Habitats der Zwergdommel innerhalb der 52 dB Linie nicht wissenschaftlich bestätigt werden, sodass generell die Beurteilung des Habitatverlustes nicht streng anhand dieser Linie erfolgen kann. Auch die ursprüngliche Ansicht der Projektwerberin, dass es sich bei der Zwergdommel um eine besonders lärmempfindliche Art handelt, konnte durch den Sachverständigen widerlegt werden. Zusammenfassend konnte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ in seinen Gutachten und Stellungnahmen im gegenständlichen Naturschutz- und im UVP-Genehmigungsverfahren, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer, die Brutvögel des Schotterteichkomplexes würden durch das gegenständliche Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden, nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass keine Überschreitung von Lärmpegeln, die eine Beeinträchtigung der Kommunikation und besonders der Partnerfindung bei der Zwergdommel bewirken könnte, zu erwarten ist bzw., dass der ursprünglich als relevant betrachtete Schilfflecks nordöstlich des römisch 40 -Teiches nicht als Brutplatz für die Zwergdommel geeignet ist. Zudem ergab sich im Laufe der Verfahren, dass im Kenntnisstand betreffend die Zwergdommel eine Unschärfe bestand, zumal sich die ursprüngliche Zuschreibung von Lärmempfindlichkeit mit einer Wirksamkeitsschwelle von 52 dB(A) lediglich in einer Übertragung der nah verwandten Art Rohrdommel ergab und nicht auf empirischen Daten zur Zwergdommel beruhte. Unabhängig von der Geeignetheit des als kritisch betrachteten Schilfflecks am römisch 40 -Teich konnte ein konkreter Verlust des Habitats der Zwergdommel innerhalb der 52 dB Linie nicht wissenschaftlich bestätigt werden, sodass generell die Beurteilung des Habitatverlustes nicht streng anhand dieser Linie erfolgen kann. Auch die ursprüngliche Ansicht der Projektwerberin, dass es sich bei der Zwergdommel um eine besonders lärmempfindliche Art handelt, konnte durch den Sachverständigen widerlegt werden.

Zum Entfall der Maßnahme UVE XXXX und Beschreibung neuer Maßnahmen aus der Einreichung im Mai 2021 (siehe S. 11-15 der Einreichunterlagen vom Mai 2021) führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX schlüssig aus, dass die vorgesehene Maßnahme der Begründung eines Schilfbestandes an einem Teich abseits des Auswirkungsbereiches des Vorhabens im Sinne einer Vorkehrungsmaßnahme als geeignet erachtet werde. Durch das Vorhaben werden dadurch für die Zwergdommel in der Umgebung des Vorhabens zusätzlich geeignete Bedingungen geschaffen. Zum Entfall der Maßnahme UVE römisch 40 und Beschreibung neuer Maßnahmen aus der Einreichung im Mai 2021 (siehe S. 11-15 der Einreichunterlagen vom Mai 2021) führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom römisch 40 schlüssig aus, dass die vorgesehene Maßnahme der Begründung eines Schilfbestandes an einem Teich abseits des Auswirkungsbereiches des Vorhabens im Sinne einer Vorkehrungsmaßnahme als geeignet erachtet werde. Durch das Vorhaben werden dadurch für die Zwergdommel in der Umgebung des Vorhabens zusätzlich geeignete Bedingungen geschaffen.

Es waren sohin keine weiteren oder ergänzenden Maßnahmen vorzuschreiben.

2.6.2.  Drosselrohrsänger

Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Drosselrohrsängers beschädigt oder vernichtet, noch kommt es zu Tötungen oder sonstigen Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten.

Der Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) wird in der NÖ-Artschutzverordnung unter „weitere relevante Arten“ angeführt. Dabei handelt es sich um Tierarten der „Roten Listen“ (hier auch die Kategorien „2“ = „stark gefährdet“ und „3“ = „gefährdet“), die darüber hinaus in besonderem Maß wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ NSchG 2000 erforderlich sind. Der Drosselrohrsänger wird aktuell mit „LC“ („Least Concern“) gelistet.Der Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) wird in der NÖ-Artschutzverordnung unter „weitere relevante Arten“ angeführt. Dabei handelt es sich um Tierarten der „Roten Listen“ (hier auch die Kategorien „2“ = „stark gefährdet“ und „3“ = „gefährdet“), die darüber hinaus in besonderem Maß wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NÖ NSchG 2000 erforderlich sind. Der Drosselrohrsänger wird aktuell mit „LC“ („Least Concern“) gelistet.

Der Drosselrohrsänger kommt in den Schotterteichen süd-westlich von XXXX , östlich und westlich des XXXX -Teiches und rund um den XXXX Teich vor. Der Drosselrohrsänger kommt in den Schotterteichen süd-westlich von römisch 40 , östlich und westlich des römisch 40 -Teiches und rund um den römisch 40 Teich vor.

Der Drosselrohrsänger brütet in geeigneten Röhrichten, wie im Schilfgürtel des Neusiedler Sees, flächendeckend Revier an Revier. Der Gesang des Drosselrohrsängers dient daher primär nicht dazu, Weibchen aus großer Entfernung oder bei der Rückkehr aus dem Winterquartier beim Überfliegen der Landschaft ins Brutgebiet zu locken, sondern allenfalls dem Anlocken von Weibchen in der Nähe und der Revierabgrenzung auf kurze Entfernungen.

Dass der Drosselrohrsänger aktuell in den Roten Listen mit „LC“ („Least Concern“) gelistet ist, ergibt sich aus der Roten Liste der Avifaunischen Kommission Österreich sowie des Österreichischen Umweltbundesamtes ( XXXX Vögel (2017), abgerufen jeweils am XXXX ; siehe auch XXXX ).Dass der Drosselrohrsänger aktuell in den Roten Listen mit „LC“ („Least Concern“) gelistet ist, ergibt sich aus der Roten Liste der Avifaunischen Kommission Österreich sowie des Österreichischen Umweltbundesamtes ( römisch 40 Vögel (2017), abgerufen jeweils am römisch 40 ; siehe auch römisch 40 ).

Das Vorkommen des Drosselrohrsängers in den Schotterteichen süd-westlich von XXXX , ergibt sich aus den in den Akten vorhandenen Bestandsplänen (siehe S. 78 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015 und Einlage 1.3.2 Erhebung Fauna 2018, S. 8 Nachreichung Mai 2021, S. 14 Nachreichung November 2022, S. 17 Nachreichung April 2023).Das Vorkommen des Drosselrohrsängers in den Schotterteichen süd-westlich von römisch 40 , ergibt sich aus den in den Akten vorhandenen Bestandsplänen (siehe S. 78 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015 und Einlage 1.3.2 Erhebung Fauna 2018, S. 8 Nachreichung Mai 2021, S. 14 Nachreichung November 2022, S. 17 Nachreichung April 2023).

In den Einreichunterlagen zur UVP (UVE Fachbeitrag Tiere und deren Lebensräume, Einreichprojekt 2014, April 2015, nach Verbesserungsauftrag) wurde der Drosselrohrsänger als „wahrscheinlicher Brutvogel“ mit „Nachweise im Bereich der Teiche süd-westlich von XXXX , mindestens 4 Reviere am XXXX Teich und mindestens 3 am XXXX -Teich“ festgestellt (siehe Tabelle 40 S. 79 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Als kritische Lärmbelastung wurde beim Drosselrohrsänger 55 dB angegeben, ab diesem Pegel wurde mit einem vollkommenen Lebensraumverlust gerechnet (siehe S. 197 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Da in den Einreichunterlagen mit einer Verlärmung über 52 bzw. 55 dB ab dem Vollausbau ab 2030 gerechnet wurde, wurde mit der Aufgabe der Reviere des Drosselrohrsängers gerechnet. Da nach damaliger Ansicht die erwartete Verlärmung des Bereiches von über 55 dB zum Verlust von mindestens 7 Revieren führen würde, wurde die Eingriffsintensität aufgrund des angenommenen Revierverlustes des Drosselrohrsängers als sehr hoch eingestuft (S. 202 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015).In den Einreichunterlagen zur UVP (UVE Fachbeitrag Tiere und deren Lebensräume, Einreichprojekt 2014, April 2015, nach Verbesserungsauftrag) wurde der Drosselrohrsänger als „wahrscheinlicher Brutvogel“ mit „Nachweise im Bereich der Teiche süd-westlich von römisch 40 , mindestens 4 Reviere am römisch 40 Teich und mindestens 3 am römisch 40 -Teich“ festgestellt (siehe Tabelle 40 S. 79 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Als kritische Lärmbelastung wurde beim Drosselrohrsänger 55 dB angegeben, ab diesem Pegel wurde mit einem vollkommenen Lebensraumverlust gerechnet (siehe S. 197 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Da in den Einreichunterlagen mit einer Verlärmung über 52 bzw. 55 dB ab dem Vollausbau ab 2030 gerechnet wurde, wurde mit der Aufgabe der Reviere des Drosselrohrsängers gerechnet. Da nach damaliger Ansicht die erwartete Verlärmung des Bereiches von über 55 dB zum Verlust von mindestens 7 Revieren führen würde, wurde die Eingriffsintensität aufgrund des angenommenen Revierverlustes des Drosselrohrsängers als sehr hoch eingestuft (S. 202 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015).

Die Feststellungen zum Vorkommen und zum Gesang des Drosselrohrsängers stützen sich auf die bereits angeführten Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen für „Naturschutz - Tiere und ihre Lebensräume“. Er legte insbesondere unter Zusammenfassung seiner bisherigen Befunde im Gutachten vom XXXX schlüssig und nachvollziehbar dar, dass zwar auch beim Drosselrohrsänger in der Fachliteratur (Garniel & Mierwald 2010) ein kritischer Schallpegel von 52 dB angegeben werde, jedoch wie bei der Zwergdommel dieser Schallpegel nicht auf empirischen Befunden beruhe, sondern ein aus Vorkommensdaten ermittelter Bezugswert für Arten, deren Rufe in die Entfernung wirken sollen, sei. Für den Drosselrohrsänger sei der kritische Schallpegel von 52 dB weder belegt noch werde dieser als zutreffend angesehen, zumal die Rufcharakteristik und die Biologie der Art dagegensprechen würden (siehe S. 21 Gutachten vom XXXX ). Die Feststellungen zum Vorkommen und zum Gesang des Drosselrohrsängers stützen sich auf die bereits angeführten Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen für „Naturschutz - Tiere und ihre Lebensräume“. Er legte insbesondere unter Zusammenfassung seiner bisherigen Befunde im Gutachten vom römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass zwar auch beim Drosselrohrsänger in der Fachliteratur (Garniel & Mierwald 2010) ein kritischer Schallpegel von 52 dB angegeben werde, jedoch wie bei der Zwergdommel dieser Schallpegel nicht auf empirischen Befunden beruhe, sondern ein aus Vorkommensdaten ermittelter Bezugswert für Arten, deren Rufe in die Entfernung wirken sollen, sei. Für den Drosselrohrsänger sei der kritische Schallpegel von 52 dB weder belegt noch werde dieser als zutreffend angesehen, zumal die Rufcharakteristik und die Biologie der Art dagegensprechen würden (siehe S. 21 Gutachten vom römisch 40 ).

Dass der Drosselrohrsänger nicht sehr lärmempfindlich ist, kann bereits aus den Bestandsplänen entnommen werden, zumal der Drosselrohrsänger nach wie vor rund um den XXXX -Teich gesichtet wurde, obwohl dieser Teich sowohl zur Ausübung des Wasserskisportes, als auch als Trainingsgelände für Motorboote intensiv genutzt wird. Der Drosselrohrsänger hat seine Reviere unter anderem in dem verbliebenen nordöstlichen Schilffleck des XXXX -Teiches, welcher sich als ungeeignet für die Zwergdommel herausstellte (siehe S. 6 Gutachten vom XXXX ).Dass der Drosselrohrsänger nicht sehr lärmempfindlich ist, kann bereits aus den Bestandsplänen entnommen werden, zumal der Drosselrohrsänger nach wie vor rund um den römisch 40 -Teich gesichtet wurde, obwohl dieser Teich sowohl zur Ausübung des Wasserskisportes, als auch als Trainingsgelände für Motorboote intensiv genutzt wird. Der Drosselrohrsänger hat seine Reviere unter anderem in dem verbliebenen nordöstlichen Schilffleck des römisch 40 -Teiches, welcher sich als ungeeignet für die Zwergdommel herausstellte (siehe S. 6 Gutachten vom römisch 40 ).

Die Beschwerdeführer konnten keine nachvollziehbaren fachlichen Argumente liefern, um die diesbezüglichen Ausführungen in den Gutachten des Sachverständigen zu widerlegen.

Zum Entfall der Maßnahme UVE XXXX und Beschreibung neuer Maßnahmen aus der Einreichung im Mai 2021 wird auf die Ausführungen bei der Zwergdommel verwiesen. Zum Entfall der Maßnahme UVE römisch 40 und Beschreibung neuer Maßnahmen aus der Einreichung im Mai 2021 wird auf die Ausführungen bei der Zwergdommel verwiesen.

Es waren sohin keine weiteren oder ergänzenden Maßnahmen vorzuschreiben.

2.6.3.  Rebhuhn

Beim Rebhuhn handelt es sich um eine jagdbare wildlebende Tierart (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974).Beim Rebhuhn handelt es sich um eine jagdbare wildlebende Tierart vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974).

Es sind keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf das Rebhuhn zu erwarten.

Das Rebhuhn (Perdix perdix) wird in der NÖ-Artenschutzverordnung nicht genannt.

In der Roten Liste Österreichs wird das Rebhuhn mit „VU“ (= Vulnerable), gekennzeichnet (siehe Rote Liste der Avifaunischen Kommission Österreich sowie des Österreichischen Umweltbundesamtes ( XXXX Vögel (2017), abgerufen jeweils am XXXX ).In der Roten Liste Österreichs wird das Rebhuhn mit „VU“ (= Vulnerable), gekennzeichnet (siehe Rote Liste der Avifaunischen Kommission Österreich sowie des Österreichischen Umweltbundesamtes ( römisch 40 Vögel (2017), abgerufen jeweils am römisch 40 ).

Das Rebhuhn darf nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz zwar als jagdbares Federwild gejagt werden, jedoch besteht das Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit sowie das Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern (siehe § 3 Abs. 5 Z. 2 und 3 NÖ Jagdgesetz).Das Rebhuhn darf nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz zwar als jagdbares Federwild gejagt werden, jedoch besteht das Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit sowie das Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern (siehe Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 NÖ Jagdgesetz).

Das Rebhuhn ist ein verbreiteter Brutvogel im XXXX . Im niederösterreichischen Teil des Vorhabens wurde ein Revier des Rebhuhns östlich im Bereich der Teiche süd-westlich von XXXX und eines östlich der Kinastsiedlung festgestellt. Beide Vorkommen liegen weiter als 500m vom Vorhaben in Niederösterreich entfernt und befinden sich somit außerhalb des Wirkungsbereiches der Anschlussstelle XXXX . Das Rebhuhn ist ein verbreiteter Brutvogel im römisch 40 . Im niederösterreichischen Teil des Vorhabens wurde ein Revier des Rebhuhns östlich im Bereich der Teiche süd-westlich von römisch 40 und eines östlich der Kinastsiedlung festgestellt. Beide Vorkommen liegen weiter als 500m vom Vorhaben in Niederösterreich entfernt und befinden sich somit außerhalb des Wirkungsbereiches der Anschlussstelle römisch 40 .

Die Feststellung zur Roten Liste ergibt sich aus den Informationen aus dem Umweltbundesamt ( XXXX , abgerufen am XXXX ).Die Feststellung zur Roten Liste ergibt sich aus den Informationen aus dem Umweltbundesamt ( römisch 40 , abgerufen am römisch 40 ).

Das Vorkommen des Rebhuhnes ergibt sich aus den im Akt befindlichen Bestandsplänen sowie dem Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ (siehe S. 78 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015, Einlage 1.3.2 Erhebung Fauna 2018, S. 24-26 Gutachten vom XXXX ). Die zuletzt stattgefundene Kartierung kann aus dem Bestandsplan der Nachreichung von November 2022 entnommen werden. Das Vorkommen des Rebhuhnes ergibt sich aus den im Akt befindlichen Bestandsplänen sowie dem Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ (siehe S. 78 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015, Einlage 1.3.2 Erhebung Fauna 2018, S. 24-26 Gutachten vom römisch 40 ). Die zuletzt stattgefundene Kartierung kann aus dem Bestandsplan der Nachreichung von November 2022 entnommen werden.

Der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Projektgebiet selbst aus Intensiväckern und die nähere Umgebung aus Spargelfeldern, Intensiväckern einschließlich Kartoffel, Pferdeweide, zeitweise Pflückacker (Gladiolen und andere Blumen zur Entnahme) und zeitweise einer Baumschule bestehe, sodass das Brutvorkommen des Rebhuhns auf dem vom Projekt beanspruchten Grund und den daran angrenzenden Parzellen sehr unwahrscheinlich sei (siehe S. 25 Gutachten vom XXXX ). Der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Projektgebiet selbst aus Intensiväckern und die nähere Umgebung aus Spargelfeldern, Intensiväckern einschließlich Kartoffel, Pferdeweide, zeitweise Pflückacker (Gladiolen und andere Blumen zur Entnahme) und zeitweise einer Baumschule bestehe, sodass das Brutvorkommen des Rebhuhns auf dem vom Projekt beanspruchten Grund und den daran angrenzenden Parzellen sehr unwahrscheinlich sei (siehe S. 25 Gutachten vom römisch 40 ).

Dass die Vorkommen des Rebhuhnes außerhalb des Wirkungsbereiches der Anschlussstelle XXXX liegen, ergibt sich ebenfalls schlüssig aus dem Gutachten des Sachverständigen vom XXXX . Auch Garniel & Mierwald (2010, S. 67) geben für das Rebhuhn eine zu erwartende lärmbedingte Abnahme der Habitateignung in 100 m Entfernung von einer Straße mit 35.000 KfZ/24 von 100 % an. In größeren Entfernungen und unter 55 dB(A) tags Lärmimmission ist eine sehr geringe bis keine Habitateignungsminderung zu erwarten (siehe S. 26 Gutachten vom XXXX ).Dass die Vorkommen des Rebhuhnes außerhalb des Wirkungsbereiches der Anschlussstelle römisch 40 liegen, ergibt sich ebenfalls schlüssig aus dem Gutachten des Sachverständigen vom römisch 40 . Auch Garniel & Mierwald (2010, S. 67) geben für das Rebhuhn eine zu erwartende lärmbedingte Abnahme der Habitateignung in 100 m Entfernung von einer Straße mit 35.000 KfZ/24 von 100 % an. In größeren Entfernungen und unter 55 dB(A) tags Lärmimmission ist eine sehr geringe bis keine Habitateignungsminderung zu erwarten (siehe S. 26 Gutachten vom römisch 40 ).

Da kein Brutvorkommen des Rebhuhns auf beanspruchtem Grund bzw. den daran angrenzenden Parzellen festgestellt wurde und aufgrund der intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen und mangels für das Rebhuhn geeigneter Flächen kein Brutkommen zu erwarten ist, war festzustellen, dass keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf das Rebhuhn zu erwarten sind.

Im angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahme III.1.6 „Im XXXX , Niederösterreich, sind 3 ha geeigneter Feldlerchenfläche anzulegen. Für die Anlage der Flächen ist ein Detailkonzept mit Verortung der Flächen spätestens im Winter vor der Brutsaison im Jahr vor Baubeginn vorzulegen“ vorgeschrieben. Zum Rebhuhn wurde in Punkt 6.4 im angefochtenen Bescheid bereits umfassend und schlüssig auf die Einwendungen des Sachverständigen XXXX eingegangen (siehe S. 33-36 des angefochtenen Bescheides).Im angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahme römisch drei.1.6 „Im römisch 40 , Niederösterreich, sind 3 ha geeigneter Feldlerchenfläche anzulegen. Für die Anlage der Flächen ist ein Detailkonzept mit Verortung der Flächen spätestens im Winter vor der Brutsaison im Jahr vor Baubeginn vorzulegen“ vorgeschrieben. Zum Rebhuhn wurde in Punkt 6.4 im angefochtenen Bescheid bereits umfassend und schlüssig auf die Einwendungen des Sachverständigen römisch 40 eingegangen (siehe S. 33-36 des angefochtenen Bescheides).

In der Stellungnahme zum angefochtenen Bescheid vom XXXX führte XXXX aus, dass die unterschiedlichen Kartierungen zum Lebensraum des Rebhuhns deutlich zeigen würden, dass der Lebensraum der Rebhühner in der Umgebung des Vorhabens negativ betroffen sei. In der Stellungnahme zum angefochtenen Bescheid vom römisch 40 führte römisch 40 aus, dass die unterschiedlichen Kartierungen zum Lebensraum des Rebhuhns deutlich zeigen würden, dass der Lebensraum der Rebhühner in der Umgebung des Vorhabens negativ betroffen sei.

Um diesem Beschwerdepunkt zu entsprechen und um unwahrscheinliche, aber nicht gänzlich auszuschließende negative Auswirkungen des Vorhabens auf mögliche Rebhühner zu verhindern, wurde zur Absicherung die Maßnahme III.1.6. abgeändert, sodass die Ausgleichsfläche für die Feldlerche ebenfalls als Brutraum für das Rebhuhn geeignet ist. Die für die Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen sind daher auch für das Rebhuhn wirksam und im Hinblick auf das Eingriffsausmaß ausreichend.Um diesem Beschwerdepunkt zu entsprechen und um unwahrscheinliche, aber nicht gänzlich auszuschließende negative Auswirkungen des Vorhabens auf mögliche Rebhühner zu verhindern, wurde zur Absicherung die Maßnahme römisch drei.1.6. abgeändert, sodass die Ausgleichsfläche für die Feldlerche ebenfalls als Brutraum für das Rebhuhn geeignet ist. Die für die Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen sind daher auch für das Rebhuhn wirksam und im Hinblick auf das Eingriffsausmaß ausreichend.

Festzuhalten ist weiters, dass das Rebhuhn weder in der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom XXXX , noch in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde. Festzuhalten ist weiters, dass das Rebhuhn weder in der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom römisch 40 , noch in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde.

2.6.4.  Bluthänfling und Girlitz

Die Vogelarten Bluthänfling und Girlitz kommen im Vorhabensgebiet lediglich als Nahrungs- und Wintergäste vor. Als Brutvögel kommen diese beiden Arten nicht im Vorhabensgebiet vor. Es ist daher ausgeschlossen, dass durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Bluthänflings oder des Girlitzes beschädigt oder vernichtet werden. Es kommt auch nicht zu Tötungen oder sonstigen Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten.

Die Feststellungen zum Vorkommen der Arten Bluthänfling und Girlitz stützen sich insbesondere auf die Angaben des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ und der Konsenswerberin (siehe S. 22-23 der Verhandlungsschrift). Weder aus den Kartierungen der Jahre 2018 und 2020 noch aus der letzten Kartierung aus 2022 lagen Nachweise der beiden Vogelarten vor, sodass eine Prüfung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf diese Vogelarten unterbleiben konnte.

Festzuhalten ist zudem, dass die BF1 die Nichtberücksichtigung des Bluthänflings und Girlitzes im gegenständlichen Verfahren erstmals mit der Stellungnahme vom XXXX vorbrachte. Weder in ihrer Beschwerde vom XXXX noch in vorherigen Stellungnahmen wurden die beiden Vogelarten erwähnt, sodass von einem „im gesamten Verfahrensverlauf wiederholt vorgebrachten Erfordernis“ nicht die Rede sein kann. Aus der Tatsache, dass die beiden Arten in einem angrenzenden Vorhaben vorkommen, kann nicht unreflektiert geschlossen werden, dass diese Arten auch im gegenständlichen Vorhabensgebiet vorkommen müssen. Dass die aktuellen Kartierungen nur betreffend diese beiden Vogelarten in Zweifel gezogen wurden, wurde nicht mit fachlichen Argumenten untermauert, sondern die BF1 blieb diesbezüglich lediglich behauptend. Der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ räumte in der mündlichen Verhandlung lediglich ein, dass diese Vogelarten im Sinne der Vollständigkeit zu erwähnen gewesen wären, jedoch eine Erwähnung auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen keine Auswirkungen habe (siehe S. 22 der Verhandlungsschrift).Festzuhalten ist zudem, dass die BF1 die Nichtberücksichtigung des Bluthänflings und Girlitzes im gegenständlichen Verfahren erstmals mit der Stellungnahme vom römisch 40 vorbrachte. Weder in ihrer Beschwerde vom römisch 40 noch in vorherigen Stellungnahmen wurden die beiden Vogelarten erwähnt, sodass von einem „im gesamten Verfahrensverlauf wiederholt vorgebrachten Erfordernis“ nicht die Rede sein kann. Aus der Tatsache, dass die beiden Arten in einem angrenzenden Vorhaben vorkommen, kann nicht unreflektiert geschlossen werden, dass diese Arten auch im gegenständlichen Vorhabensgebiet vorkommen müssen. Dass die aktuellen Kartierungen nur betreffend diese beiden Vogelarten in Zweifel gezogen wurden, wurde nicht mit fachlichen Argumenten untermauert, sondern die BF1 blieb diesbezüglich lediglich behauptend. Der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ räumte in der mündlichen Verhandlung lediglich ein, dass diese Vogelarten im Sinne der Vollständigkeit zu erwähnen gewesen wären, jedoch eine Erwähnung auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen keine Auswirkungen habe (siehe S. 22 der Verhandlungsschrift).

2.6.5.  Fledermäuse

Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens werden weder der Lebensraum, noch der Bestand der Fledermäuse maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet. Es kommt zu keinem Risiko für Tötungen von Individuen der Abendsegler oder anderer Fledermausarten, das über das allgemeine Tötungsrisiko hinausgeht.

Fledermäuse (alle Arten) sind in der NÖ-Artenschutzverordnung als Arten, die in den Anhängen II lit.a oder IV lit.a der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) angeführt sind, gelistet. Fledermäuse (alle Arten) sind in der NÖ-Artenschutzverordnung als Arten, die in den Anhängen römisch zwei Litera a, oder römisch vier Litera a, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) angeführt sind, gelistet.

Der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) wird ebenfalls in der NÖ-Artenschutzverordnung als Art, die in den Anhängen II lit.a oder IV lit.a der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) angeführt ist, genannt. Der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) wird ebenfalls in der NÖ-Artenschutzverordnung als Art, die in den Anhängen römisch zwei Litera a, oder römisch vier Litera a, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) angeführt ist, genannt.

Bei Fledermäusen müssen Jagdhabitate und Quartiere unterschieden werden. Die Quartiere, in denen sich die Fledermäuse tagsüber aufhalten, befinden sich in Höhlen und Spalten, Baumhöhlen, Rindenspalten, in Dachböden von Gebäuden oder in Spalten und Ritzen in und an Gebäuden, sodass durch das gegenständliche Vorhaben keine Quartiere beeinträchtigt werden. Es ist allerdings eine Verkleinerung des Jagdraumes der Fledermäuse zu erwarten, sodass das Vorhaben in die Jagdhabitate der Fledermäuse eingreift.

Fledermäuse nutzen insbesondere den Teichkomplex süd-westlich von XXXX als Jagdhabitat. Aufgrund des Nachweises von mindestens 10 Fledermausarten, der hohen Qualität als Jagdhabitat sowie des Fehlens von Straßen zwischen den Schotterteichen, wodurch eine Zerschneidung des Habitatkomplexes wegfällt und der ausgeprägten Uferstrukturen entlang der Teiche, wurde für den Teilraum 1 in den Einreichunterlagen eine hohe Sensibilität hinsichtlich Vorkommen und Lebensraum von Fledermäusen zugewiesen. Da in Teilraum 2 nur selten jagende Tiere gesichtet wurden, wurde die Eingriffsintensität als gering bewertet. Mit Beginn der Bauphase wird damit gerechnet, dass es zu Verlust von Leitstrukturen kommt, da das Vorhaben Flugrouten von Fledermäusen quert, sodass diese Eingriffsintensität als hoch eingestuft wurde. Diesbezüglich wurden seitens der Konsenswerberin Maßnahmen zur Anlage von Leitstrukturen vorgeschlagen.Fledermäuse nutzen insbesondere den Teichkomplex süd-westlich von römisch 40 als Jagdhabitat. Aufgrund des Nachweises von mindestens 10 Fledermausarten, der hohen Qualität als Jagdhabitat sowie des Fehlens von Straßen zwischen den Schotterteichen, wodurch eine Zerschneidung des Habitatkomplexes wegfällt und der ausgeprägten Uferstrukturen entlang der Teiche, wurde für den Teilraum 1 in den Einreichunterlagen eine hohe Sensibilität hinsichtlich Vorkommen und Lebensraum von Fledermäusen zugewiesen. Da in Teilraum 2 nur selten jagende Tiere gesichtet wurden, wurde die Eingriffsintensität als gering bewertet. Mit Beginn der Bauphase wird damit gerechnet, dass es zu Verlust von Leitstrukturen kommt, da das Vorhaben Flugrouten von Fledermäusen quert, sodass diese Eingriffsintensität als hoch eingestuft wurde. Diesbezüglich wurden seitens der Konsenswerberin Maßnahmen zur Anlage von Leitstrukturen vorgeschlagen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Einreichunterlagen (siehe S. 70-73, 184, 199, 220 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015). Die Feststellung, dass keine Quartiere von Fledermäusen durch das Vorhaben betroffen sind, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Bestandsplänen, den Gutachten sowie aus den Einreichunterlagen (siehe S. 73 UVE Fachbereich Tiere und deren Lebensräume 2015, Einlage 1.3.2 Erhebung Fauna 2018, S. 47 Teilgutachten Nr. 07 vom September 2017, S. 24 Nachreichung November 2022, S. 26 Nachreichung April 2023).

Der Heckenzug an der Landesgrenze, welcher das Straßenvorhaben quert, stellt in seinem Nord-Süd-Verlauf keine Hauptflugroute der Fledermäuse dar. Das Straßenvorhaben wird nahe dem projektierten Knoten von zwei aktuell festgestellten Fledermausflugrouten gequert. Die im niederösterreichischen Vorhabensabschnitt liegenden Hauptflugrouten befinden sich zwischen einem Gehölz am Ortsrand von XXXX und dem nordöstlichen Ende des Heckenzuges an der Landesgrenze in seinem West-Ost-Verlauf sowie von diesem Gehölz weg entlang eines Weges quer über das Ackerland nach Südwesten zu den Teichen. Die bei km 0,2+5.150 vorgesehen Unterführung (als „Wildunterführung“ bezeichnet) hat für die Fledermäuse wesentliche Bedeutung und ermöglicht eine sichere Querung der Trasse. Der Heckenzug an der Landesgrenze, welcher das Straßenvorhaben quert, stellt in seinem Nord-Süd-Verlauf keine Hauptflugroute der Fledermäuse dar. Das Straßenvorhaben wird nahe dem projektierten Knoten von zwei aktuell festgestellten Fledermausflugrouten gequert. Die im niederösterreichischen Vorhabensabschnitt liegenden Hauptflugrouten befinden sich zwischen einem Gehölz am Ortsrand von römisch 40 und dem nordöstlichen Ende des Heckenzuges an der Landesgrenze in seinem West-Ost-Verlauf sowie von diesem Gehölz weg entlang eines Weges quer über das Ackerland nach Südwesten zu den Teichen. Die bei km 0,2+5.150 vorgesehen Unterführung (als „Wildunterführung“ bezeichnet) hat für die Fledermäuse wesentliche Bedeutung und ermöglicht eine sichere Querung der Trasse.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Nachreichung vom April 2023 sowie dem Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom XXXX (siehe S. 14-17 Nachreichung April 2023, S. 7-9 Gutachten vom XXXX ).Diese Feststellungen ergeben sich aus der Nachreichung vom April 2023 sowie dem Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom römisch 40 (siehe S. 14-17 Nachreichung April 2023, S. 7-9 Gutachten vom römisch 40 ).

Bestimmte Fledermausarten (Langohren, Hufeisennasen, Zwergfledermaus) sind strukturgebunden und folgen bei der Nahrungssuche und beim Wechsel zwischen Quartieren Leitstrukturen in der Landschaft, in der Kulturlandschaft sind das Baumreihen, Waldränder, Ufer, Windschutzgürtel und Hecken. Arten, die beim Jagen auf die Wahrnehmung leiser Geräusche in der Vegetation angewiesen sind (z.B.: das Große Mausohr) wurden im Gebiet nicht festgestellt.

Der Abendsegler ist eine im XXXX und im übrigen Osten Österreichs, z.B. auf der Parndorfer Platte, regelmäßig im Herbst auffällig ziehende Fledermausart. Der Abendsegler ist bei der Insektenjagd weniger strukturgebunden als andere Arten, er jagt Insekten mittels Echoortung im freien Luftraum, zudem fliegt er sehr gut und schnell. Der Abendsegler wird nachts offenbar von beleuchteten Städten und anderen Lichtquellen angezogen, sodass auch an Straßen, wo aufgewärmter Straßenbelag und Autoscheinwerfer nachtaktive Insekten anlocken, Kollisionsrisiko besteht. Aus der Bestandserhebung aus dem Jahr 2022 lässt sich nicht ableiten, dass ein Abendseglerdurchzug entlang der geplanten Trasse bzw. die Trasse querend bestehen würde. Durch die geplanten Lärmschutzwände ist das zu erwartende Kollisionsrisiko für Fledermäuse, einschließlich des Abendseglers, sehr gering, sodass es nicht zur Tötung zahlreicher Abendsegler kommen wird. Auch kommt es durch das Vorhaben zu keiner Erhöhung des Mortalitätsrisikos für Individuen des Abendseglers oder anderer Fledermausarten.Der Abendsegler ist eine im römisch 40 und im übrigen Osten Österreichs, z.B. auf der Parndorfer Platte, regelmäßig im Herbst auffällig ziehende Fledermausart. Der Abendsegler ist bei der Insektenjagd weniger strukturgebunden als andere Arten, er jagt Insekten mittels Echoortung im freien Luftraum, zudem fliegt er sehr gut und schnell. Der Abendsegler wird nachts offenbar von beleuchteten Städten und anderen Lichtquellen angezogen, sodass auch an Straßen, wo aufgewärmter Straßenbelag und Autoscheinwerfer nachtaktive Insekten anlocken, Kollisionsrisiko besteht. Aus der Bestandserhebung aus dem Jahr 2022 lässt sich nicht ableiten, dass ein Abendseglerdurchzug entlang der geplanten Trasse bzw. die Trasse querend bestehen würde. Durch die geplanten Lärmschutzwände ist das zu erwartende Kollisionsrisiko für Fledermäuse, einschließlich des Abendseglers, sehr gering, sodass es nicht zur Tötung zahlreicher Abendsegler kommen wird. Auch kommt es durch das Vorhaben zu keiner Erhöhung des Mortalitätsrisikos für Individuen des Abendseglers oder anderer Fledermausarten.

Die Feststellungen stützen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ in seinen Gutachten vom XXXX und XXXX sowie aus der Nachreichung vom April 2023 (siehe S. 16 Nachreichung April 2023, S. 13-16 Gutachten vom XXXX , S. 9 Gutachten vom XXXX ). Die Feststellungen stützen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ in seinen Gutachten vom römisch 40 und römisch 40 sowie aus der Nachreichung vom April 2023 (siehe S. 16 Nachreichung April 2023, S. 13-16 Gutachten vom römisch 40 , S. 9 Gutachten vom römisch 40 ).

Dass es zur Tötung von zahlreichen Abendseglern kommen werde, konnten die Beschwerdeführer weder in den Beschwerden und sonstigen Schriftsätzen, noch in der mündlichen Verhandlung fachlich schlüssig darlegen. Insbesondere konnte kein das „allgemeine Lebensrisiko“ übersteigende Risiko für Individuen des Abendeseglers und anderer Fledermausarten durch das gegenständliche Vorhaben festgestellt werden. Speziell zum Abendsegler führte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ schlüssig aus, dass gerade für den meist hochfliegenden, wenig kollisionsgefährdeten, im Gebiet durchziehenden Abendsegler kein Grund ersichtlich sei, warum Individuen der Art von der von Lärmschutzwänden umschlossenen Anschlussstelle und der ebenfalls von Lärmschutzwänden begleiteten Straße an der Stadtgrenze angelockt werden sollten (siehe S. 15 Gutachten vom XXXX ). Wie der Sachverständige zudem ausführte, bestehen hinsichtlich des Abendseglers und seines Kollisionsrisikos auch in der Fachliteratur Divergenzen. Dass das Kollisionsrisiko mit der Verkehrsdichte, der Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Zahl der Spuren steigt, wurde seitens der Konsenswerberin nicht bestritten. Auch der Sachverständige für „Naturschutz“ für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt führte schlüssig ergänzend aus, dass betreffend den Abendsegler lediglich für jene Situationen ein erhöhtes Kollisionsrisiko auftrete, in welchen entlang einer Straße Alleen aus Altbäumen bestehen würden, wodurch der Abendsegler tatsächlich im Straßenbereich jagen würde. Diese Situation treffe nicht auf das gegenständliche Vorhaben zu. Aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Argumente der Sachverständigen für „Naturschutz“ waren daher keine zusätzlichen Erhebungen betreffend den Abendseglerzug, wie von den Beschwerdeführern gefordert, durchzuführen (siehe S. 20-21 der Verhandlungsschrift).Dass es zur Tötung von zahlreichen Abendseglern kommen werde, konnten die Beschwerdeführer weder in den Beschwerden und sonstigen Schriftsätzen, noch in der mündlichen Verhandlung fachlich schlüssig darlegen. Insbesondere konnte kein das „allgemeine Lebensrisiko“ übersteigende Risiko für Individuen des Abendeseglers und anderer Fledermausarten durch das gegenständliche Vorhaben festgestellt werden. Speziell zum Abendsegler führte der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ schlüssig aus, dass gerade für den meist hochfliegenden, wenig kollisionsgefährdeten, im Gebiet durchziehenden Abendsegler kein Grund ersichtlich sei, warum Individuen der Art von der von Lärmschutzwänden umschlossenen Anschlussstelle und der ebenfalls von Lärmschutzwänden begleiteten Straße an der Stadtgrenze angelockt werden sollten (siehe S. 15 Gutachten vom römisch 40 ). Wie der Sachverständige zudem ausführte, bestehen hinsichtlich des Abendseglers und seines Kollisionsrisikos auch in der Fachliteratur Divergenzen. Dass das Kollisionsrisiko mit der Verkehrsdichte, der Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Zahl der Spuren steigt, wurde seitens der Konsenswerberin nicht bestritten. Auch der Sachverständige für „Naturschutz“ für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt führte schlüssig ergänzend aus, dass betreffend den Abendsegler lediglich für jene Situationen ein erhöhtes Kollisionsrisiko auftrete, in welchen entlang einer Straße Alleen aus Altbäumen bestehen würden, wodurch der Abendsegler tatsächlich im Straßenbereich jagen würde. Diese Situation treffe nicht auf das gegenständliche Vorhaben zu. Aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Argumente der Sachverständigen für „Naturschutz“ waren daher keine zusätzlichen Erhebungen betreffend den Abendseglerzug, wie von den Beschwerdeführern gefordert, durchzuführen (siehe S. 20-21 der Verhandlungsschrift).

Um einen effektiven Schutz für die Fledermäuse gewährleisten zu können, war die Angleichung der Maßnahmen an jene des angrenzenden Vorhabens „ XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt XXXX “ sinnvoll und zweckmäßig, um durch die einheitliche Planung, Umsetzung und Kontrolle der Leiteinrichtungen auch ein einheitlich hohes Schutzniveau zu erhalten. Auch in Bezug auf die in der Fachliteratur angeführten Empfehlungen (Lugon et al. (2017): 2-4 m Zaunhöhe) sind die geplanten Lärmschutzwände geeignet um Kollisionen, die über das bei Errichtung einer Straßenverbindung für diese Arten unvermeidbar vorhandene Risiko hinausgehen, zu vermeiden. Daher waren die im Spruch ersichtlichen Maßnahmen betreffend Fledermäuse zu ergänzen. Um einen effektiven Schutz für die Fledermäuse gewährleisten zu können, war die Angleichung der Maßnahmen an jene des angrenzenden Vorhabens „ römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt römisch 40 “ sinnvoll und zweckmäßig, um durch die einheitliche Planung, Umsetzung und Kontrolle der Leiteinrichtungen auch ein einheitlich hohes Schutzniveau zu erhalten. Auch in Bezug auf die in der Fachliteratur angeführten Empfehlungen (Lugon et al. (2017): 2-4 m Zaunhöhe) sind die geplanten Lärmschutzwände geeignet um Kollisionen, die über das bei Errichtung einer Straßenverbindung für diese Arten unvermeidbar vorhandene Risiko hinausgehen, zu vermeiden. Daher waren die im Spruch ersichtlichen Maßnahmen betreffend Fledermäuse zu ergänzen.

Die Kritik der BF1 in der mündlichen Verhandlung speziell an der vorgeschlagenen Maßnahme III.1.7 ist nicht nachvollziehbar, zumal sämtliche Beschwerdeführer die Angleichung der Maßnahmen bzw. das selbe Schutzniveau zum angrenzenden Vorhaben „ XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt“ forderten und dieser Forderung entsprochen wurde (siehe S. 19, 26 der Verhandlungsschrift). Auch für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt wurde den diesbezüglichen Forderungen der Beschwerdeführer entsprochen und als Angleichung die wortidente Maßnahme vorgeschlagen. Der Sachverständige für „Naturschutz“ für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt führte hinsichtlich dieser vorgeschlagenen Maßnahme in seiner Präsentation detailliert aus, dass diese Maßnahme aufgrund der sehr präzisen Planungsliteratur ausreichend bestimmt sei und jedenfalls von einer fachkundigen Person umgesetzt werden könne. Weiters zeigte er anhand konkreter Beispiele den hohen Detaillierungsgrad der Beschreibung von möglichen Gefahrenpunkten sowie die sich daraus ergebenden engen Vorgaben der angeführten Literatur auf (siehe Folie 19-21 der Präsentation Erläuterung des naturschutzfachlichen Gutachtens).Die Kritik der BF1 in der mündlichen Verhandlung speziell an der vorgeschlagenen Maßnahme römisch drei.1.7 ist nicht nachvollziehbar, zumal sämtliche Beschwerdeführer die Angleichung der Maßnahmen bzw. das selbe Schutzniveau zum angrenzenden Vorhaben „ römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt“ forderten und dieser Forderung entsprochen wurde (siehe S. 19, 26 der Verhandlungsschrift). Auch für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt wurde den diesbezüglichen Forderungen der Beschwerdeführer entsprochen und als Angleichung die wortidente Maßnahme vorgeschlagen. Der Sachverständige für „Naturschutz“ für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt führte hinsichtlich dieser vorgeschlagenen Maßnahme in seiner Präsentation detailliert aus, dass diese Maßnahme aufgrund der sehr präzisen Planungsliteratur ausreichend bestimmt sei und jedenfalls von einer fachkundigen Person umgesetzt werden könne. Weiters zeigte er anhand konkreter Beispiele den hohen Detaillierungsgrad der Beschreibung von möglichen Gefahrenpunkten sowie die sich daraus ergebenden engen Vorgaben der angeführten Literatur auf (siehe Folie 19-21 der Präsentation Erläuterung des naturschutzfachlichen Gutachtens).

Aufgrund der unpräzisen Begriffsverwendung „Detailplanung“ in der vorgeschlagenen Maßnahme III.1.7, welche sich bereits in der wortgleichen Auflage im angrenzenden Vorhaben XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt, findet, wurde der Begriff „Detailplanung“ durch „Ausführungsplanung“ ersetzt. Die diesbezügliche Klarstellung, dass sämtliche Maßnahmen sehr wohl bereits in einem Detailkonzept, jedoch nicht im (höchsten) Detaillierungsgrad einer Ausführungsplanung, geplant seien, erfolgte durch den Sachverständigen für „Naturschutz“ für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt und kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der wortgleichen Maßnahme übertragen werden (siehe S. 25, 27-28 der Verhandlungsschrift).Aufgrund der unpräzisen Begriffsverwendung „Detailplanung“ in der vorgeschlagenen Maßnahme römisch drei.1.7, welche sich bereits in der wortgleichen Auflage im angrenzenden Vorhaben römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt, findet, wurde der Begriff „Detailplanung“ durch „Ausführungsplanung“ ersetzt. Die diesbezügliche Klarstellung, dass sämtliche Maßnahmen sehr wohl bereits in einem Detailkonzept, jedoch nicht im (höchsten) Detaillierungsgrad einer Ausführungsplanung, geplant seien, erfolgte durch den Sachverständigen für „Naturschutz“ für den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt und kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der wortgleichen Maßnahme übertragen werden (siehe S. 25, 27-28 der Verhandlungsschrift).

Um die Wirksamkeit der Wildunterführung für Fledermäuse dokumentieren zu können, wurde die Vorlage eines fachlichen Berichtes zu deren Wirksamkeit vom Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ in seinem Gutachten vom XXXX vorgeschlagen und im Spruch als Maßnahme vorgeschrieben. Die Beschaffenheit der Wildunterführung, um deren Wirksamkeit für Fledermäuse sicherzustellen, wird durch geeignete Auflagen im UVP-Bescheid vom XXXX sichergestellt (siehe Auflage 12.11., 12.12, 12.20 und 12.21 im Bescheid GZ: XXXX .Um die Wirksamkeit der Wildunterführung für Fledermäuse dokumentieren zu können, wurde die Vorlage eines fachlichen Berichtes zu deren Wirksamkeit vom Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ in seinem Gutachten vom römisch 40 vorgeschlagen und im Spruch als Maßnahme vorgeschrieben. Die Beschaffenheit der Wildunterführung, um deren Wirksamkeit für Fledermäuse sicherzustellen, wird durch geeignete Auflagen im UVP-Bescheid vom römisch 40 sichergestellt (siehe Auflage 12.11., 12.12, 12.20 und 12.21 im Bescheid GZ: römisch 40 .

Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind daher ausreichend bestimmt und können von einer fachkundigen Person zielführend und wirksam umgesetzt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen für „Naturschutz“ im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren zu dem in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt sowie aus den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (siehe S. 26-27 der Verhandlungsschrift).

Aufgrund der Abstimmungen und übereinstimmenden Festlegungen der Sachverständigen für „Naturschutz“ betreffend die für Fledermäuse vorgeschlagenen Auflagen, kann auch die vorgebrachte vermeintliche Diskrepanz hinsichtlich des Einflusses von Straßenlärm auf Fledermäuse nicht nachvollzogen werden. Es wird zudem auf das Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom XXXX verwiesen, in welchen der Sachverständige sich mit der Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen auseinandersetzt, die projektierten Lärmschutzwände als geeignet bewertet und zusätzlich eine Auflage vorschlägt, um etwaige Beeinträchtigungen durch Baulärm zu vermindern (siehe S. 30 Gutachten vom XXXX sowie die in diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Maßnahme III.1.9 Bauzeiten).Aufgrund der Abstimmungen und übereinstimmenden Festlegungen der Sachverständigen für „Naturschutz“ betreffend die für Fledermäuse vorgeschlagenen Auflagen, kann auch die vorgebrachte vermeintliche Diskrepanz hinsichtlich des Einflusses von Straßenlärm auf Fledermäuse nicht nachvollzogen werden. Es wird zudem auf das Gutachten des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ vom römisch 40 verwiesen, in welchen der Sachverständige sich mit der Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen auseinandersetzt, die projektierten Lärmschutzwände als geeignet bewertet und zusätzlich eine Auflage vorschlägt, um etwaige Beeinträchtigungen durch Baulärm zu vermindern (siehe S. 30 Gutachten vom römisch 40 sowie die in diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Maßnahme römisch drei.1.9 Bauzeiten).

Durch die im Projekt vorgesehenen sowie in diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere die vorgegebene Planung, Umsetzung und Kontrolle der Leiteinrichtungen, kann eine Mortalität von Fledermäusen, die über das im bei Errichtung einer Straßenverbindung für diese Arten unvermeidbar vorhandene Risiko hinausgeht, vermieden werden.

2.6.6.  Neophyten

Die BF3 konnte in ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar darlegen, dass das Schutzgut „Biodiversität“ nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre.

Der von der BF3 in der Beschwerde angesprochene Nationalpark XXXX liegt deutlich außerhalb des Einflussgebietes des Projektes und auch mögliche erhebliche Auswirkungen auf den „ XXXX -Wald“ sind nicht ersichtlich.Der von der BF3 in der Beschwerde angesprochene Nationalpark römisch 40 liegt deutlich außerhalb des Einflussgebietes des Projektes und auch mögliche erhebliche Auswirkungen auf den „ römisch 40 -Wald“ sind nicht ersichtlich.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Erkenntnis zum UVP-Genehmigungsverfahren zu XXXX verwiesen, wo sowohl die Berücksichtigung des Schutzgutes „Biodiversität“ dargelegt, als auch die befürchtete Ausbreitung invasiver Arten, insbesondere negative Auswirkungen auf den Nationalpark XXXX sowie den „ XXXX -Wald“ ausführlich diskutiert und fachlich widerlegt wurde. Zur mündlichen Verhandlung erschien die BF3 nicht, sodass ihrerseits auch kein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Erkenntnis zum UVP-Genehmigungsverfahren zu römisch 40 verwiesen, wo sowohl die Berücksichtigung des Schutzgutes „Biodiversität“ dargelegt, als auch die befürchtete Ausbreitung invasiver Arten, insbesondere negative Auswirkungen auf den Nationalpark römisch 40 sowie den „ römisch 40 -Wald“ ausführlich diskutiert und fachlich widerlegt wurde. Zur mündlichen Verhandlung erschien die BF3 nicht, sodass ihrerseits auch kein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde.

Die im Spruch festgelegte Maßnahme zur Verhinderung des Aufkommens von Neophyten erfolgte aufgrund der sinnvollen und zweckmäßigen Angleichung der Maßnahmen an die vorgeschriebenen Maßnahmen des angrenzenden Vorhabens „ XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt XXXX “. Um an sämtlichen Abschnitten der XXXX dasselbe Schutzniveau zu erreichen, war die Maßnahme III.2.4 Neophyten zu ergänzen. Weitere oder ergänzenden Maßnahmen waren nicht vorzuschreiben.Die im Spruch festgelegte Maßnahme zur Verhinderung des Aufkommens von Neophyten erfolgte aufgrund der sinnvollen und zweckmäßigen Angleichung der Maßnahmen an die vorgeschriebenen Maßnahmen des angrenzenden Vorhabens „ römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt römisch 40 “. Um an sämtlichen Abschnitten der römisch 40 dasselbe Schutzniveau zu erreichen, war die Maßnahme römisch drei.2.4 Neophyten zu ergänzen. Weitere oder ergänzenden Maßnahmen waren nicht vorzuschreiben.

2.7.    Auswirkungen auf das Landschaftsbild:

Durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben werden weder niederösterreichische Schutzgebiete oder Naturdenkmäler, noch sonstige geschützte Objekte gemäß dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz berührt. Weder das Landschaftsbild noch der Erholungswert der Landschaft noch die ökologische Funktionsfähigkeit des betroffenen Lebensraumes werden erheblich beeinträchtigt.

Dass es sich bei der gegenständlichen Landschaft um kein Landschaftsschutzgebiet handelt, ergibt sich aus der NÖ Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete LGBl. 5500/35-0.

Die Trasse beginnt im Osten bei der XXXX im Gemeindegebiet von XXXX . Die Querung der XXXX erfolgt als Überführung mit einem Rechtsbogen, welcher vor der Einmündung der beiden westlichen Rampen des Knotens in einen gleichgerichteten Bogen übergeht und parallel zur XXXX -Strecke verläuft. Der Knoten XXXX verknüpft die beiden Abschnitte der XXXX mit der XXXX . Er liegt in der Katastralgemeinde XXXX und XXXX . Die Trasse beginnt im Osten bei der römisch 40 im Gemeindegebiet von römisch 40 . Die Querung der römisch 40 erfolgt als Überführung mit einem Rechtsbogen, welcher vor der Einmündung der beiden westlichen Rampen des Knotens in einen gleichgerichteten Bogen übergeht und parallel zur römisch 40 -Strecke verläuft. Der Knoten römisch 40 verknüpft die beiden Abschnitte der römisch 40 mit der römisch 40 . Er liegt in der Katastralgemeinde römisch 40 und römisch 40 .

Das Vorhaben befindet sich im XXXX , welches als intensiv genutzte Ackerbaulandschaft mit einem geringen Ausmaß an wertvollen Landschaftselementen und geringer Naturnähe charakterisiert werden kann. Es handelt sich um eine sehr flache Landschaft mit geringen Niveauschwankungen von maximal 2m. Die Ackerbaulandschaft XXXX ist von intensiv bewirtschafteten Ackerflächen geprägt, weist nur eine sehr geringe Anzahl an Strukturmerkmalen auf und wird von einer Hochspannungsleitung gequert, welche als Fremdelement prägend ist. Mit Ausnahme kleiner Inseln aus Pioniergehölz im Bereich der Strommasten, gibt es keine Landschaftselemente. Die Trasse der XXXX -Strecke ist durch Ruderalfluren mit geschlossener Vegetation gesäumt. Visuelle Sichtbarrieren bestehen durch den Gehölzgürtel rund um die Schotterteiche, durch den Gehölzgürtel entlang der Landesgrenze Wien-Niederösterreich sowie durch das Siedlungsgebiet von XXXX östlich des Vorhabens mit zum Teil vorgelagerten Gehölzbeständen. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind sowohl die Naturnähe, als auch die Vielfalt gering. Die Sensibilität wurde daher mit „gering“ bewertet.Das Vorhaben befindet sich im römisch 40 , welches als intensiv genutzte Ackerbaulandschaft mit einem geringen Ausmaß an wertvollen Landschaftselementen und geringer Naturnähe charakterisiert werden kann. Es handelt sich um eine sehr flache Landschaft mit geringen Niveauschwankungen von maximal 2m. Die Ackerbaulandschaft römisch 40 ist von intensiv bewirtschafteten Ackerflächen geprägt, weist nur eine sehr geringe Anzahl an Strukturmerkmalen auf und wird von einer Hochspannungsleitung gequert, welche als Fremdelement prägend ist. Mit Ausnahme kleiner Inseln aus Pioniergehölz im Bereich der Strommasten, gibt es keine Landschaftselemente. Die Trasse der römisch 40 -Strecke ist durch Ruderalfluren mit geschlossener Vegetation gesäumt. Visuelle Sichtbarrieren bestehen durch den Gehölzgürtel rund um die Schotterteiche, durch den Gehölzgürtel entlang der Landesgrenze Wien-Niederösterreich sowie durch das Siedlungsgebiet von römisch 40 östlich des Vorhabens mit zum Teil vorgelagerten Gehölzbeständen. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind sowohl die Naturnähe, als auch die Vielfalt gering. Die Sensibilität wurde daher mit „gering“ bewertet.

Die Schotterteiche süd-westlich von XXXX gliedern sich in offene Wasserfläche mit mäßig bis gering sensiblen Schilfgürtel und Feldgehölz und bewirken eine dominante Gliederungswirkung im Raum. Die Schotterteiche sind durch die private Nutzung durch Wasser- und Angelsport sowie durch Lärm der nördlich verlaufenden XXXX -Strecke vorbelastet und zudem nicht öffentlich zugänglich. Die Schotterteiche wirken mit ihrer Ufervegetation in der sonst sehr ausgeräumten Landschaft als strukturgebendes Element mit hohem Grünanteil, sodass die Sensibilität der Schotterteiche vom Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ mit „mäßig bis hoch“ bewertet wurde. Die Schotterteiche süd-westlich von römisch 40 gliedern sich in offene Wasserfläche mit mäßig bis gering sensiblen Schilfgürtel und Feldgehölz und bewirken eine dominante Gliederungswirkung im Raum. Die Schotterteiche sind durch die private Nutzung durch Wasser- und Angelsport sowie durch Lärm der nördlich verlaufenden römisch 40 -Strecke vorbelastet und zudem nicht öffentlich zugänglich. Die Schotterteiche wirken mit ihrer Ufervegetation in der sonst sehr ausgeräumten Landschaft als strukturgebendes Element mit hohem Grünanteil, sodass die Sensibilität der Schotterteiche vom Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ mit „mäßig bis hoch“ bewertet wurde.

Die Beschreibung der untersuchten Landschaft im Vorhabensgebiet ergibt sich aus den Einreichunterlagen und den Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ (siehe S. 28 UVE Fachbereich Landschaftsbild 2016, S. 24 – 26 Einreichung Naturschutz Landschaftsbild 2018, Gutachten vom XXXX , Stellungnahme vom XXXX , S. 7-8 Gutachten vom XXXX ). Die Beschreibung der untersuchten Landschaft im Vorhabensgebiet ergibt sich aus den Einreichunterlagen und den Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ (siehe S. 28 UVE Fachbereich Landschaftsbild 2016, S. 24 – 26 Einreichung Naturschutz Landschaftsbild 2018, Gutachten vom römisch 40 , Stellungnahme vom römisch 40 , S. 7-8 Gutachten vom römisch 40 ).

Die Sensibilität der Landschaft wurde methodisch mit Hilfe der Kriterien Vielfalt, Eigenart, Naturnähe/Vorbelastung und Schutzstatus bewertet. Die Bewertung, ob das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird, erfolgte anhand der Wirkfaktoren Flächenverbrauch, Veränderung des Erscheinungsbildes und Veränderung der Funktionszusammenhänge. Bei der Veränderung des Erscheinungsbildes wurde die Fremdkörperwirkung und die Sichtbarkeit des Vorhabens bewertet, wobei der visuelle Wirkraum aufgrund der Abnahme der Wirkintensität mit zunehmender Entfernung in drei Wirkzonen (Nah-, Mittel- und Fernzone) untergliedert wurde. Beim Wirkfaktor Veränderung der Funktionszusammenhänge kommt es auf die Einschränkung von Sichtbeziehungen zu Objekten, Strukturen und Teilräumen mit hohem Erlebniswert und auf Zerschneidungseffekte an.

Die Bewertungsmethoden betreffend die Sensibilität des Landschaftsbildes sowie die Bewertungen der Beeinträchtigung ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ (siehe S. 9-12 Gutachten vom XXXX , S. 2-3 Gutachten vom XXXX ). Die Bewertungsmethoden betreffend die Sensibilität des Landschaftsbildes sowie die Bewertungen der Beeinträchtigung ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ (siehe S. 9-12 Gutachten vom römisch 40 , S. 2-3 Gutachten vom römisch 40 ).

Hinsichtlich der Sensibilität erklärte der Sachverständige für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ verständlich und schlüssig, dass unter Zusammenführung der Kriterien Vielfalt, Eigenart, Naturnähe/Vorbelastung und Schutzstatus der gegenständliche Teilraum des XXXX mit „gering sensibel“ zu bewerten war. Sowohl in den Einreichunterlagen, als auch in den Gutachten wurde die Bewertung der geringen Sensibilität (des Ist-Zustandes) mit Fotos der Teilräume belegt, worauf die erlebnislose, durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägte Landschaft eindeutig ersichtlich ist und eine Bewertung mit einer höheren Sensibilität in Bezug auf die von den Beschwerdeführern behauptete „Schönheit“ der Landschaft mit den allgemeinen Regeln der Ästhetik in Widerspruch stehen würde. In der mündlichen Verhandlung monierte die BF1 insbesondere die angewandte Methodik des Sachverständigen und verwies auf die Methodik der Sachverständigen XXXX , welche als Sachverständige für „Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft“ im angrenzenden naturschutzrechtlichen Verfahren zur XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt XXXX tätig war. Der Sachverständige für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ konnte nachvollziehbar darlegen, dass er sich mit der Methodik seiner Kollegin XXXX beschäftigt habe und diese für die Erstellung von Landschaftsbild-Gutachten hinsichtlich der mangelnden Differenzierungskraft als problematisch betrachte. Die von ihr verwendete Vielfalt an Kriterien führe, seiner Ansicht nach, zu einer „hohen Sensibilität“ für fast alle Teilräume (siehe S. 13-15 der Verhandlungsschrift). Die von der BF1 in der mündlichen Verhandlung anschließende Kritik am vom Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ verwendeten Kriterium „Vielfalt“, erscheint in Anbetracht der Forderung der Verwendung der Methodik von XXXX , welche aufgrund der Vielzahl an verwendeten Bewertungskriterien vom Sachverständigen kritisiert wurde, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Ansicht der BF1, dass die „geringe Vielfalt“ das Regionaltypische und nicht das Fehlen von Vielfalt beachtlich sei, wird seitens des Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes begründet ausdrücklich nicht geteilt. Dass das Kriterium „Vielfalt“ für die Bewertung von Teilräumen geeignet ist, konnte der Sachverständige für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ plausibel erklären und erscheint auch für einen Laien logisch und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend (siehe S. 15 der Verhandlungsschrift). Hinsichtlich der Sensibilität erklärte der Sachverständige für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ verständlich und schlüssig, dass unter Zusammenführung der Kriterien Vielfalt, Eigenart, Naturnähe/Vorbelastung und Schutzstatus der gegenständliche Teilraum des römisch 40 mit „gering sensibel“ zu bewerten war. Sowohl in den Einreichunterlagen, als auch in den Gutachten wurde die Bewertung der geringen Sensibilität (des Ist-Zustandes) mit Fotos der Teilräume belegt, worauf die erlebnislose, durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägte Landschaft eindeutig ersichtlich ist und eine Bewertung mit einer höheren Sensibilität in Bezug auf die von den Beschwerdeführern behauptete „Schönheit“ der Landschaft mit den allgemeinen Regeln der Ästhetik in Widerspruch stehen würde. In der mündlichen Verhandlung monierte die BF1 insbesondere die angewandte Methodik des Sachverständigen und verwies auf die Methodik der Sachverständigen römisch 40 , welche als Sachverständige für „Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft“ im angrenzenden naturschutzrechtlichen Verfahren zur römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt römisch 40 tätig war. Der Sachverständige für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ konnte nachvollziehbar darlegen, dass er sich mit der Methodik seiner Kollegin römisch 40 beschäftigt habe und diese für die Erstellung von Landschaftsbild-Gutachten hinsichtlich der mangelnden Differenzierungskraft als problematisch betrachte. Die von ihr verwendete Vielfalt an Kriterien führe, seiner Ansicht nach, zu einer „hohen Sensibilität“ für fast alle Teilräume (siehe S. 13-15 der Verhandlungsschrift). Die von der BF1 in der mündlichen Verhandlung anschließende Kritik am vom Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ verwendeten Kriterium „Vielfalt“, erscheint in Anbetracht der Forderung der Verwendung der Methodik von römisch 40 , welche aufgrund der Vielzahl an verwendeten Bewertungskriterien vom Sachverständigen kritisiert wurde, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Ansicht der BF1, dass die „geringe Vielfalt“ das Regionaltypische und nicht das Fehlen von Vielfalt beachtlich sei, wird seitens des Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes begründet ausdrücklich nicht geteilt. Dass das Kriterium „Vielfalt“ für die Bewertung von Teilräumen geeignet ist, konnte der Sachverständige für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ plausibel erklären und erscheint auch für einen Laien logisch und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend (siehe S. 15 der Verhandlungsschrift).

Auch die von der BF1 in der mündlichen Verhandlung behauptete Voreingenommenheit des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ dem XXXX gegenüber kann seitens des erkennenden Senates nicht erkannt werden. Nach Ansicht des erkennenden Senates versuchte der Sachverständige lediglich verständlich in einfachen Worten und anhand von allgemeinen Beispielen zu erklären, dass eine Bewertung von Teilräumen und somit eine Teilraumvergleichbarkeit nur möglich ist, wenn die Betrachtung anhand von bestimmten und zahlenmäßig begrenzten Merkmalen erfolgt, da andernfalls „jeder“ Teilraum einer Landschaft in Niederösterreich aufgrund seiner Einzigartigkeit als „hoch sensibel“ einzustufen wäre, was der Intention des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes widersprechen würde (siehe S. 14-15 der Verhandlungsschrift). Dass die BF1 das Kriterium „Vielfalt“ bei Landschaften, die eine niedrige Vielfalt aufweisen, als ungeeignet betrachtet, zeugt eher von der Voreingenommenheit und mangelnden Objektivität der BF1, zumal es für die objektive Bewertung und Vergleichbarkeit von Teilräumen nur allgemein gültige und für jeden Teilraum anwendbare Kriterien geben kann.Auch die von der BF1 in der mündlichen Verhandlung behauptete Voreingenommenheit des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ dem römisch 40 gegenüber kann seitens des erkennenden Senates nicht erkannt werden. Nach Ansicht des erkennenden Senates versuchte der Sachverständige lediglich verständlich in einfachen Worten und anhand von allgemeinen Beispielen zu erklären, dass eine Bewertung von Teilräumen und somit eine Teilraumvergleichbarkeit nur möglich ist, wenn die Betrachtung anhand von bestimmten und zahlenmäßig begrenzten Merkmalen erfolgt, da andernfalls „jeder“ Teilraum einer Landschaft in Niederösterreich aufgrund seiner Einzigartigkeit als „hoch sensibel“ einzustufen wäre, was der Intention des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes widersprechen würde (siehe S. 14-15 der Verhandlungsschrift). Dass die BF1 das Kriterium „Vielfalt“ bei Landschaften, die eine niedrige Vielfalt aufweisen, als ungeeignet betrachtet, zeugt eher von der Voreingenommenheit und mangelnden Objektivität der BF1, zumal es für die objektive Bewertung und Vergleichbarkeit von Teilräumen nur allgemein gültige und für jeden Teilraum anwendbare Kriterien geben kann.

Entgegen dem Vorhalt der BF1 wurde die Eingriffsintensität im XXXX stets als „hoch“ bewertet (siehe S. 22-23 Gutachten vom XXXX , S. 3-4 Stellungnahme vom XXXX , Gutachten vom XXXX ). Bereits in den Einreichunterlagen wurde die Eingriffsintensität mit „hoch“ und die Eingriffserheblichkeit mit „mittel“ angeführt (siehe S. 56 UVE Fachbereich Landschaftsbild 2016).Entgegen dem Vorhalt der BF1 wurde die Eingriffsintensität im römisch 40 stets als „hoch“ bewertet (siehe S. 22-23 Gutachten vom römisch 40 , S. 3-4 Stellungnahme vom römisch 40 , Gutachten vom römisch 40 ). Bereits in den Einreichunterlagen wurde die Eingriffsintensität mit „hoch“ und die Eingriffserheblichkeit mit „mittel“ angeführt (siehe S. 56 UVE Fachbereich Landschaftsbild 2016).

Bei der betroffenen Landschaft handelt es sich nicht um ein Landschaftsschutzgebiet. Zusätzlich zum Landschaftsbild, dem Erholungswert der Landschaft und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum wurde auch die Eigenart der Landschaft vom Sachverständigen mitbewertet. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ und aus dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

Die Einwendungen der Beschwerdeführer, dass die Schönheit und die Eigenart gänzlich durch das Vorhaben zerstört würden, wurden nicht durch fachliches Gegenvorbringen seitens der Beschwerdeführer unterlegt (siehe dazu schon S. 38 des angefochtenen Bescheides).

Für das gegenständliche Vorhaben werden lediglich Ackerflächen und keine Landschaftselemente bzw. Strukturelemente mit übergeordneter Bedeutung für das Landschaftsbild in Anspruch genommen. Die in der Bauphase temporär beanspruchten Flächen werden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder rekultiviert.

Insbesondere im Nahbereich der Trasse kommt es aufgrund der Rampen inkl. Lärmschutzwand zu Veränderungen des Erscheinungsbildes der Landschaft. In der sonst sehr ausgeräumten Landschaft wirkt der Knoten als Fremdelement, besonders die Dammböschungen mit den Lärmschutzwänden treten im sonst sehr flachen Landschaftsraum stark hervor und bewirken eine starke Geländeveränderung. Es kommt zu Zerschneidungseffekten und optischen Barrierewirkungen. Durch die bereits vorhandene Bahntrasse der XXXX sowie die Hochspannungsleitungen ist das Erscheinungsbild der Landschaft bereits vorbelastet. Um die Fremdkörperwirkung zu reduzieren, sind Schutzpflanzungen und Gestaltungsmaßnahmen vorgesehen. Eine abwechselnd dichte oder punktuelle Bepflanzung entlang der Trasse trägt zur Verminderung der Fremdkörperwirkung bei. Insbesondere im Nahbereich der Trasse kommt es aufgrund der Rampen inkl. Lärmschutzwand zu Veränderungen des Erscheinungsbildes der Landschaft. In der sonst sehr ausgeräumten Landschaft wirkt der Knoten als Fremdelement, besonders die Dammböschungen mit den Lärmschutzwänden treten im sonst sehr flachen Landschaftsraum stark hervor und bewirken eine starke Geländeveränderung. Es kommt zu Zerschneidungseffekten und optischen Barrierewirkungen. Durch die bereits vorhandene Bahntrasse der römisch 40 sowie die Hochspannungsleitungen ist das Erscheinungsbild der Landschaft bereits vorbelastet. Um die Fremdkörperwirkung zu reduzieren, sind Schutzpflanzungen und Gestaltungsmaßnahmen vorgesehen. Eine abwechselnd dichte oder punktuelle Bepflanzung entlang der Trasse trägt zur Verminderung der Fremdkörperwirkung bei.

Die Veränderungen der Sichtbeziehungen im flachen Landschaftsraum können nicht ausgeglichen werden, es sind jedoch keine bedeutenden Sichtachsen betroffen. Bei den Schotterteichen ist ein sichtverschattender Waldstreifen nördlich der XXXX Teiche geplant. Durch das Vorhaben ist eine Erhöhung der Trennwirkung gegeben. Die funktionellen Zusammenhänge der Landschaftsräume nördlich und südlich der Trasse werden durch den Bau der Grünbrücke (auf Wiener Landesgebiet) gestärkt. Die Veränderungen der Sichtbeziehungen im flachen Landschaftsraum können nicht ausgeglichen werden, es sind jedoch keine bedeutenden Sichtachsen betroffen. Bei den Schotterteichen ist ein sichtverschattender Waldstreifen nördlich der römisch 40 Teiche geplant. Durch das Vorhaben ist eine Erhöhung der Trennwirkung gegeben. Die funktionellen Zusammenhänge der Landschaftsräume nördlich und südlich der Trasse werden durch den Bau der Grünbrücke (auf Wiener Landesgebiet) gestärkt.

Die im Vorhaben und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Maßnahmen sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase geeignet, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild und seine Erholungswirkung zu mindern, sodass keine zusätzlichen Maßnahmen vorzuschreiben waren.

Die Bewertung des Landschaftsbildes stützt sich insbesondere auf das schlüssige, nachvollziehbare und detailliert ausformulierte Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ vom XXXX sowie vom XXXX (siehe S. 33-37 Gutachten vom XXXX , Gutachten vom XXXX ).Die Bewertung des Landschaftsbildes stützt sich insbesondere auf das schlüssige, nachvollziehbare und detailliert ausformulierte Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ vom römisch 40 sowie vom römisch 40 (siehe S. 33-37 Gutachten vom römisch 40 , Gutachten vom römisch 40 ).

Der Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ schilderte zudem schlüssig, dass die Sichtschutzpflanzungen zur verbesserten Einbindung des Vorhabens in den Landschaftsraum bzw. zur Verminderung der Fremdkörperwirkung beitragen werden. Dass Sichtschutzpflanzungen für sich bereits einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen und daher nicht geeignet sind, um eine Minderung der Eingriffswirkung zu erreichen, konnten die Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen und wurde dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht thematisiert. Sichtschutzpflanzungen stellen unzweifelhaft ein gängiges und zielführendes Mittel dar, um die Fremdkörperwirkung von Straßenbauvorhaben zu mindern. Die Maßnahmen ermöglichen demnach eine teilweise Kompensation der negativen Wirkungen des Vorhabens, sodass von einer mäßigen Maßnahmenwirkung ausgegangen wird (siehe S. 5 Stellungnahme vom XXXX ). Der Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ schilderte zudem schlüssig, dass die Sichtschutzpflanzungen zur verbesserten Einbindung des Vorhabens in den Landschaftsraum bzw. zur Verminderung der Fremdkörperwirkung beitragen werden. Dass Sichtschutzpflanzungen für sich bereits einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen und daher nicht geeignet sind, um eine Minderung der Eingriffswirkung zu erreichen, konnten die Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen und wurde dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht thematisiert. Sichtschutzpflanzungen stellen unzweifelhaft ein gängiges und zielführendes Mittel dar, um die Fremdkörperwirkung von Straßenbauvorhaben zu mindern. Die Maßnahmen ermöglichen demnach eine teilweise Kompensation der negativen Wirkungen des Vorhabens, sodass von einer mäßigen Maßnahmenwirkung ausgegangen wird (siehe S. 5 Stellungnahme vom römisch 40 ).

Aufgrund der fehlenden naturnahen Ausstattung und der intensiven Landwirtschaft ist das Landschaftserleben gering. Auch die landwirtschaftlichen Wege im Bereich des Vorhabens weisen kaum Attraktivität für Erholungssuchende auf. Nur die Schotterteiche bilden eine eindeutige Erholungsnutzung. Insgesamt weist das Gebiet eine geringe Erholungseignung auf, sodass das Vorhaben, unter Berücksichtigung der Maßnahmen, zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Erholungsnutzung führen wird.

Die Feststellungen des Landschaftserlebens und der Erholungsnutzung ergeben sich aus den Einreichunterlagen (siehe S. 44 UVE Fachbereich Landschaftsbild 2016, S. 35, 44 Einreichung Naturschutz Landschaftsbild 2018).

Im Ergebnis werden das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft und die ökologische Funktionsfähigkeit im betroffenen Landschaftsraum unter Berücksichtigung der eingereichten und vorgeschriebenen Maßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes wurde zudem von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.

Aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren, detaillierten und klar formulierten Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung war festzustellen, dass keine Genehmigungshindernisse hinsichtlich des Landschaftsbildes bestehen sowie, dass keine zusätzlichen Maßnahmen vorzuschreiben waren.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zur Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem zweiten Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, auch für die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 (RV 2252 Blg NR 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; VfGH 03.12.2014, E 1230/2014-8; VwGH 26.06.2014, 2013/03/0062; siehe auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014, W104 2008363-1/15E).Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem zweiten Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, auch für die von der Landesregierung nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 Regierungsvorlage 2252 Blg NR 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 40, UVP-G 2000; VfGH 03.12.2014, E 1230/2014-8; VwGH 26.06.2014, 2013/03/0062; siehe auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014, W104 2008363-1/15E).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden

Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , XXXX , wurde mit Edikt vom XXXX auf der Homepage des Landes Niederösterreich kundgemacht. Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , wurde mit Edikt vom römisch 40 auf der Homepage des Landes Niederösterreich kundgemacht.

Gemäß § 24f Abs. 13 UVP-G 2000 iVm § 44f Abs. 1 AVG gilt der angefochtene Bescheid mit Ablauf von 2 Wochen sohin mit XXXX auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG gilt der angefochtene Bescheid mit Ablauf von 2 Wochen sohin mit römisch 40 auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.

Da die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt, waren die Beschwerden bis XXXX einzubringen. Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.Da die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt, waren die Beschwerden bis römisch 40 einzubringen. Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.

Gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G haben in den Genehmigungsverfahren nach § 24f Abs. 6 UVP-G die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 UVP-G angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 UVP-G haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G haben in den Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24 f, Absatz 6, UVP-G die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 UVP-G angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden einer Umweltorganisation (BF1) und zweier Bürgerinitiativen (BF2 und BF3) vor. Bei der BF1 handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, welche bereits Einwendungen im Verwaltungsverfahren erhob. Bei der BF2 handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 im Genehmigungsverfahren vor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gebildete Bürgerinitiative, welche ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhob. Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden einer Umweltorganisation (BF1) und zweier Bürgerinitiativen (BF2 und BF3) vor. Bei der BF1 handelt es sich um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, welche bereits Einwendungen im Verwaltungsverfahren erhob. Bei der BF2 handelt es sich um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 im Genehmigungsverfahren vor dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gebildete Bürgerinitiative, welche ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhob.

Bei der BF3 handelt es sich um eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G, welche sich im Genehmigungsverfahren, welches zum Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom XXXX , GZ XXXX betreffend das Vorhaben XXXX geführt hat, konstituiert und beteiligt hat und dort auch eine zulässige Beschwerde erhob. Bei der BF3 handelt es sich um eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G, welche sich im Genehmigungsverfahren, welches zum Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 betreffend das Vorhaben römisch 40 geführt hat, konstituiert und beteiligt hat und dort auch eine zulässige Beschwerde erhob.

Im gegenständlichen Verfahren betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung beteiligte sich die BF3 allerdings nicht am Verwaltungsverfahren. Die BF3 erhob jedoch Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Als Beschwerdelegitimation führte die BF3 in der Beschwerde lediglich aus, dass sie im Rahmen des bisherigen UVP-Genehmigungsverfahrens ihre Beschwerdelegitimation erworben und im laufenden Verfahren am Bundesverwaltungsgericht diverse Mängel im Verfahren eingebracht habe.

Nach Berger müssen Parteien, die bereits im UVP-Genehmigungsverfahren beim BMVIT gem. § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 Einwendungen erhoben haben, auch im Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 Einwendungen erheben, um dort ihre Parteistellung nicht zu verlieren, zumal es sich dabei um jeweils selbstständige Verwaltungsverfahren handelt, die auch durch eigene Anträge eingeleitet und von verschiedenen Behörden geführt werden. Umgekehrt müssen Parteien aber nicht bereits im Verfahren vor dem BMVIT (UVP-Genehmigungsverfahren) Einwendungen erhoben haben, um sich im Verfahren vor der LReg zu beteiligen. Anderes gilt nur für Bürgerinitiativen und NGOs, die sich im Verfahren vor dem BMVIT gründen/Einwendungen erheben müssen, um Parteistellung überhaupt erlangen zu können. Um diese auch im Verfahren vor der LReg zu erhalten, sind aber auch sie verpflichtet, dort Einwendungen zu erheben (Berger in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht² (2019) § 24f UVP-G, RZ 29). Nach Berger müssen Parteien, die bereits im UVP-Genehmigungsverfahren beim BMVIT gem. Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 Einwendungen erhoben haben, auch im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 Einwendungen erheben, um dort ihre Parteistellung nicht zu verlieren, zumal es sich dabei um jeweils selbstständige Verwaltungsverfahren handelt, die auch durch eigene Anträge eingeleitet und von verschiedenen Behörden geführt werden. Umgekehrt müssen Parteien aber nicht bereits im Verfahren vor dem BMVIT (UVP-Genehmigungsverfahren) Einwendungen erhoben haben, um sich im Verfahren vor der LReg zu beteiligen. Anderes gilt nur für Bürgerinitiativen und NGOs, die sich im Verfahren vor dem BMVIT gründen/Einwendungen erheben müssen, um Parteistellung überhaupt erlangen zu können. Um diese auch im Verfahren vor der LReg zu erhalten, sind aber auch sie verpflichtet, dort Einwendungen zu erheben (Berger in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht² (2019) Paragraph 24 f, UVP-G, RZ 29).

Gegen eine geforderte Wiederholung von Vorbringen, die bereits im Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 erhoben wurden, wird argumentiert, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden könne, ihre Einwendungen zu wiederholen. Dies vor allem auch deshalb, weil im teilkonzentrierten Verfahren gem. § 24 Abs. 1 auch die umfassende UVP durchgeführt wird (Baumgartner/Petek, UVP-G 277 f). Schmelz/Schwarzer vertreten allerdings ebenfalls die Ansicht, dass dieser Meinung nicht zu folgen sei. Bei den Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt handelt es sich um selbständige Genehmigungsverfahren, die von unterschiedlichen Behörden durchgeführt werden. Soweit Einwendungen erhoben werden müssen, um die Parteistellung zu erhalten, ist darauf zu achten, dass die relevanten Einwendungen im passenden Verfahren erhoben werden. Dies ist im Sinne der vom AVG (und auch UVP-G) angestrebten Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie und macht auch deshalb Sinn, weil es ja durchaus sein kann und auch oft der Fall ist, dass jemand in dem einen Verfahren Einwendungen erheben will (und zulässigerweise kann), in einem anderen jedoch nicht (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 24f UVP-G RZ 114).Gegen eine geforderte Wiederholung von Vorbringen, die bereits im Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 erhoben wurden, wird argumentiert, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden könne, ihre Einwendungen zu wiederholen. Dies vor allem auch deshalb, weil im teilkonzentrierten Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, auch die umfassende UVP durchgeführt wird (Baumgartner/Petek, UVP-G 277 f). Schmelz/Schwarzer vertreten allerdings ebenfalls die Ansicht, dass dieser Meinung nicht zu folgen sei. Bei den Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt handelt es sich um selbständige Genehmigungsverfahren, die von unterschiedlichen Behörden durchgeführt werden. Soweit Einwendungen erhoben werden müssen, um die Parteistellung zu erhalten, ist darauf zu achten, dass die relevanten Einwendungen im passenden Verfahren erhoben werden. Dies ist im Sinne der vom AVG (und auch UVP-G) angestrebten Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie und macht auch deshalb Sinn, weil es ja durchaus sein kann und auch oft der Fall ist, dass jemand in dem einen Verfahren Einwendungen erheben will (und zulässigerweise kann), in einem anderen jedoch nicht (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 24 f, UVP-G RZ 114).

Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (kurz: „Aarhus-Konvention“) verbürgt als zweite Säule das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung in umweltbezogenen Genehmigungsverfahren (Art. 6 Aarhus-Konvention).Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (kurz: „Aarhus-Konvention“) verbürgt als zweite Säule das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung in umweltbezogenen Genehmigungsverfahren (Artikel 6, Aarhus-Konvention).

Da auch die Europäische Union Vertragspartei der Aarhus-Konvention ist, diese also als gemischtes Abkommen zu qualifizieren ist, partizipiert sie am (Anwendungs-) Vorrang des Unionsrechtes gegenüber dem nationalen Recht. In einer Reihe von bahnbrechenden Urteilen verknüpfte der EuGH die völkerrechtliche Aarhus-Konvention mit europäischem Richtlinienrecht und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 GRC und verlieh der Konvention so (teilweise) eine „vermittelte unmittelbare Wirkung“ (Buss/Müller, Die „Aarhus-Umsetzung“ in den Landesnaturschutzgesetzen auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, ALJ 2022, S. 94-95).Da auch die Europäische Union Vertragspartei der Aarhus-Konvention ist, diese also als gemischtes Abkommen zu qualifizieren ist, partizipiert sie am (Anwendungs-) Vorrang des Unionsrechtes gegenüber dem nationalen Recht. In einer Reihe von bahnbrechenden Urteilen verknüpfte der EuGH die völkerrechtliche Aarhus-Konvention mit europäischem Richtlinienrecht und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 47, GRC und verlieh der Konvention so (teilweise) eine „vermittelte unmittelbare Wirkung“ (Buss/Müller, Die „Aarhus-Umsetzung“ in den Landesnaturschutzgesetzen auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, ALJ 2022, S. 94-95).

Als Frage stellt sich nunmehr, ob sich die Parteistellung der BF3 aus der Aarhus-Konvention ableiten lässt und dementsprechend, ob es sich gemäß Art. 6 Aarhus-Konvention um ein großes umweltrelevantes Vorhaben (Abs. 1 lit a) bzw. um eine geplante Tätigkeit, welche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte (Abs. 1 lit b) handelt. Weiters wird zu beantworten sein, ob die genannte Bürgerinitiative unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention subsumiert werden kann.Als Frage stellt sich nunmehr, ob sich die Parteistellung der BF3 aus der Aarhus-Konvention ableiten lässt und dementsprechend, ob es sich gemäß Artikel 6, Aarhus-Konvention um ein großes umweltrelevantes Vorhaben (Absatz eins, Litera a,) bzw. um eine geplante Tätigkeit, welche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte (Absatz eins, Litera b,) handelt. Weiters wird zu beantworten sein, ob die genannte Bürgerinitiative unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention subsumiert werden kann.

Unstrittig handelt es sich beim geplanten Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, welches nach dem 3. Abschnitt in drei teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren gegliedert ist. Gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 UVP-G 2000 wurden Genehmigungsverfahren des Bundesministers des BMVIT (nunmehr Bundesministerin des BMK) sowie der Wiener und Niederösterreichischen Landesregierungen durchgeführt. Das gegenständliche Verfahren, welches gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 als teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren geführt wird, erfüllt daher die Voraussetzungen des Art. 6 Aarhus-Konvention. Unstrittig handelt es sich beim geplanten Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, welches nach dem 3. Abschnitt in drei teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren gegliedert ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, UVP-G 2000 wurden Genehmigungsverfahren des Bundesministers des BMVIT (nunmehr Bundesministerin des BMK) sowie der Wiener und Niederösterreichischen Landesregierungen durchgeführt. Das gegenständliche Verfahren, welches gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 als teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren geführt wird, erfüllt daher die Voraussetzungen des Artikel 6, Aarhus-Konvention.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 20.12.2019, Ro 2018/10/0010 aus, dass eine aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung darauf beschränkt ist, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 Aarhus - Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit, im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus- Konvention, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (mit Hinweis auf VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0410, mwN). Entscheidend wurde daher die Frage betrachtet, ob in dem gegenständlichen naturschutzrechtlichen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand. Dies wurde letztlich aufgrund der durchgeführten „artenschutzrechtlichen Prüfung“ gemäß §§ 17, 18 und 19 StNSchG bejaht, zumal der Landesgesetzgeber mit den genannten Paragraphen unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-RL umgesetzt hat. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 20.12.2019, Ro 2018/10/0010 aus, dass eine aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung darauf beschränkt ist, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus - Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit, im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus- Konvention, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (mit Hinweis auf VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0410, mwN). Entscheidend wurde daher die Frage betrachtet, ob in dem gegenständlichen naturschutzrechtlichen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand. Dies wurde letztlich aufgrund der durchgeführten „artenschutzrechtlichen Prüfung“ gemäß Paragraphen 17, 18 und 19 StNSchG bejaht, zumal der Landesgesetzgeber mit den genannten Paragraphen unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-RL umgesetzt hat.

Speziell in einem niederösterreichischen Fall stellte der VwGH hinsichtlich der Parteistellung einer Umweltorganisation unter Berücksichtigung der Vorgaben der Aarhus-Konvention, der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Verweis auf EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15, Protect), sowie einem im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention fest, dass die Aarhus-Konvention eine Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ vorsehe, wobei unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur zumindest Umweltorganisationen als solche zu betrachten seien. Beim Bescheid der belangten Behörde handelte es sich um ein Bewilligungsverfahren gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 (Ausnahmebewilligung); in welchem iSd § 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 unstrittig ein in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genanntes Tier (Ziesel; Spermophilus citellus) betroffen war (VwGH 23.05.2023, Ro 2022/10/0006 mwN).Speziell in einem niederösterreichischen Fall stellte der VwGH hinsichtlich der Parteistellung einer Umweltorganisation unter Berücksichtigung der Vorgaben der Aarhus-Konvention, der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Verweis auf EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15, Protect), sowie einem im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention fest, dass die Aarhus-Konvention eine Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ vorsehe, wobei unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur zumindest Umweltorganisationen als solche zu betrachten seien. Beim Bescheid der belangten Behörde handelte es sich um ein Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 (Ausnahmebewilligung); in welchem iSd Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 unstrittig ein in Anhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genanntes Tier (Ziesel; Spermophilus citellus) betroffen war (VwGH 23.05.2023, Ro 2022/10/0006 mwN).

Im gegenständlichen Fall war vom Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) zu prüfen, ob durch das gegenständliche Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes erfüllt sind. Dabei ist anzumerken, dass die Art „Zwergrohrdommel“ (Ixobrychus minutus) in der Vogelschutz-RL und diverse Arten von Fledermäusen, unter anderem der Abendsegler (Nyctalus noctula) in Anhang IV der FFH-RL gelistet sind. Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich daher unstrittig um ein UVP-pflichtiges Vorhaben mit naturschutzrechtlichem Unionsbezug, sodass die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 lit a Aarhus-Konvention erfüllt ist.Im gegenständlichen Fall war vom Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) zu prüfen, ob durch das gegenständliche Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes erfüllt sind. Dabei ist anzumerken, dass die Art „Zwergrohrdommel“ (Ixobrychus minutus) in der Vogelschutz-RL und diverse Arten von Fledermäusen, unter anderem der Abendsegler (Nyctalus noctula) in Anhang römisch vier der FFH-RL gelistet sind. Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich daher unstrittig um ein UVP-pflichtiges Vorhaben mit naturschutzrechtlichem Unionsbezug, sodass die Voraussetzung des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Aarhus-Konvention erfüllt ist.

Ob nun auch eine Bürgerinitiative als „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention zu betrachten ist, lässt sich aus der ständigen VwGH-Judikatur bejahen. Wie der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - in Erkenntnis vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008 ausgesprochen hat, ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist (vgl. VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025 mit Verweis auf 27.09.2018, Ro 2015/06/0008).Ob nun auch eine Bürgerinitiative als „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention zu betrachten ist, lässt sich aus der ständigen VwGH-Judikatur bejahen. Wie der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - in Erkenntnis vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008 ausgesprochen hat, ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH kommt ihr daher in Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist vergleiche VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025 mit Verweis auf 27.09.2018, Ro 2015/06/0008).

Im Erkenntnis vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008 befasste sich der VwGH detailliert und ausführlich mit der Rolle der Bürgerinitiative in einem UVP-Verfahren und führte aus: „Eine Bürgerinitiative stellt nach § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Wie die revisionswerbende Bürgerinitiative zurecht vorbringt, wird in dieser Bestimmung eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Bachl, aaO, 241; sowie Pürgy, Die Bürgerinitiative im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat [2008], 126; sowie Eisenberger/Dworak/Bayer, Die Aarhus-Konvention. Ein Leitfaden für Projektanten, Behörden und Nachbarn [2018], 12). Dieses Ergebnis findet auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Deckung (vgl. VfGH 1.12.2014, V 124/03).“ (vgl. VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, RZ 25).Im Erkenntnis vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008 befasste sich der VwGH detailliert und ausführlich mit der Rolle der Bürgerinitiative in einem UVP-Verfahren und führte aus: „Eine Bürgerinitiative stellt nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Wie die revisionswerbende Bürgerinitiative zurecht vorbringt, wird in dieser Bestimmung eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen vergleiche in diesem Sinne beispielsweise Bachl, aaO, 241; sowie Pürgy, Die Bürgerinitiative im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat [2008], 126; sowie Eisenberger/Dworak/Bayer, Die Aarhus-Konvention. Ein Leitfaden für Projektanten, Behörden und Nachbarn [2018], 12). Dieses Ergebnis findet auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Deckung vergleiche VfGH 1.12.2014, römisch fünf 124/03).“ vergleiche VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, RZ 25).

Bei der BF3 handelt es sich um eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000, welche sich im UVP-Genehmigungsverfahren rechtmäßig konstituierte, sich dort beteiligte und eine zulässige Beschwerde erhob. Aus unionsrechtlicher Sicht war daher unter Bezug auf die Aarhus-Konvention die Beschwerde der BF3, obwohl sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen erhob, zuzulassen. Wohl aus den genannten Gründen wurde die Parteistellung der BF3 weder von der belangten Behörde noch von der Konsenswerberin in Frage gestellt. Bei der BF3 handelt es sich um eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000, welche sich im UVP-Genehmigungsverfahren rechtmäßig konstituierte, sich dort beteiligte und eine zulässige Beschwerde erhob. Aus unionsrechtlicher Sicht war daher unter Bezug auf die Aarhus-Konvention die Beschwerde der BF3, obwohl sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen erhob, zuzulassen. Wohl aus den genannten Gründen wurde die Parteistellung der BF3 weder von der belangten Behörde noch von der Konsenswerberin in Frage gestellt.

3.3.    Zur Verbindung der Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Trennung der Beschwerdeverfahren zur Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist.

Die Verbindung von Verwaltungssachen geschieht durch Verfahrensanordnung (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG; VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156; VfGH 28.09.2004, B406/04) in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses (VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156) und liegt – außer im Fall des § 39 Abs. 2b AVG - im Ermessen der Behörde bzw. – aufgrund von § 17 VwGVG – des Verwaltungsgerichtes. Gemäß § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG hat sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Damit soll etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Dies gilt auch für die Verwaltungsgerichte, weil auch diese - wie sich etwa aus § 28 VwGVG ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Die Verbindung von Verwaltungssachen geschieht durch Verfahrensanordnung (Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG; VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156; VfGH 28.09.2004, B406/04) in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses (VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156) und liegt – außer im Fall des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG - im Ermessen der Behörde bzw. – aufgrund von Paragraph 17, VwGVG – des Verwaltungsgerichtes. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG hat sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Damit soll etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Dies gilt auch für die Verwaltungsgerichte, weil auch diese - wie sich etwa aus Paragraph 28, VwGVG ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Verfahrensleitende Beschlüsse müssen weder begründet noch den Parteien zugestellt werden (vgl. VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0158) und bedürfen auch keiner eigenständigen Rechtsbelehrung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 31 VwGVG Rz 10).Verfahrensleitende Beschlüsse müssen weder begründet noch den Parteien zugestellt werden vergleiche VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0158) und bedürfen auch keiner eigenständigen Rechtsbelehrung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 31, VwGVG Rz 10).

Mit Beschluss vom XXXX wurden das gegenständliche Verfahren (betreffend den in Niederösterreich gelegenen Vorhabensabschnitt) mit dem Verfahren zu XXXX (in Wien gelegener Vorhabensabschnitt) gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden.Mit Beschluss vom römisch 40 wurden das gegenständliche Verfahren (betreffend den in Niederösterreich gelegenen Vorhabensabschnitt) mit dem Verfahren zu römisch 40 (in Wien gelegener Vorhabensabschnitt) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden.

Die verbundenen Beschwerdeverfahren betreffen das selbe Vorhaben XXXX . In beiden Beschwerdeverfahren waren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungswesentlich, und es sind auch jeweils die selben Beschwerdeführer aktiv geworden. Die Beschwerdeführer und die Konsenswerberin haben beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden. Da dies auch der Zweckmäßigkeit entspricht, wurden die Beschwerdeverfahren, die der selben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die verbundenen Beschwerdeverfahren betreffen das selbe Vorhaben römisch 40 . In beiden Beschwerdeverfahren waren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungswesentlich, und es sind auch jeweils die selben Beschwerdeführer aktiv geworden. Die Beschwerdeführer und die Konsenswerberin haben beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden. Da dies auch der Zweckmäßigkeit entspricht, wurden die Beschwerdeverfahren, die der selben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Am XXXX erfolgte eine gemeinsame mündliche Verhandlung. Am römisch 40 erfolgte eine gemeinsame mündliche Verhandlung.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG können die Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nicht nur verbunden, sondern auch wieder getrennt werden. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG können die Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nicht nur verbunden, sondern auch wieder getrennt werden.

Am Ende der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren für die Erlassung der Entscheidung getrennt, zumal sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens (und letztlich in der mündlichen Verhandlung) herausstellte, dass betreffend das Verfahren zu XXXX zum Teil (auch) andere Rechts- und Tatsachenfragen zu beurteilen sind, sodass zur besseren Übersichtlichkeit getrennte Entscheidungen ergehen. Die Trennung der Verfahren stellte sich insbesondere durch das Gebot der zu berücksichtigenden Raschheit als geboten dar, zumal im Verfahren zu XXXX aufgrund der Erforderlichkeit der Prüfung einer Ausnahmebewilligung und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten diesbezüglichen Dokumente den Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren war. Die von der Konsenswerberin knapp vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Beweismittel betrafen nur den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt und somit nicht das gegenständliche Verfahren. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren für die Erlassung der Entscheidung getrennt, zumal sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens (und letztlich in der mündlichen Verhandlung) herausstellte, dass betreffend das Verfahren zu römisch 40 zum Teil (auch) andere Rechts- und Tatsachenfragen zu beurteilen sind, sodass zur besseren Übersichtlichkeit getrennte Entscheidungen ergehen. Die Trennung der Verfahren stellte sich insbesondere durch das Gebot der zu berücksichtigenden Raschheit als geboten dar, zumal im Verfahren zu römisch 40 aufgrund der Erforderlichkeit der Prüfung einer Ausnahmebewilligung und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten diesbezüglichen Dokumente den Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren war. Die von der Konsenswerberin knapp vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Beweismittel betrafen nur den in Wien gelegenen Vorhabensabschnitt und somit nicht das gegenständliche Verfahren.

3.4.    Wesentliche Rechtsgrundlagen

3.4.1.  UVP-G 2000:

§ 1 Abs. 1; § 19 Abs. 1 Z. 1, 3-8; § 24 Abs. 3 und 4; § 24f Abs. 1, 1a, 2, 3, 5-8 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 26/2023 lauten auszugsweise:Paragraph eins, Absatz eins,; Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, 3 -, 8,; Paragraph 24, Absatz 3 und 4; Paragraph 24 f, Absatz eins, eins a, 2, 3, 5 -, 8, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 2023, lauten auszugsweise:

§ 1 UVP-G 2000:Paragraph eins, UVP-G 2000:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.“

§ 19 UVP-G 2000:Paragraph 19, UVP-G 2000:

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben Paragraph 19, (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. [...]

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,;

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und

8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.“8. der Standortanwalt gemäß Absatz 12,

§ 24 UVP-G 2000:Paragraph 24, UVP-G 2000:

„Verfahren, Behörde

§ 24. [...]Paragraph 24, [...]

(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“(4) Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“

§ 24f UVP-G 2000:Paragraph 24 f, UVP-G 2000:

„Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, undc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

(4) [...]

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 und 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.(6) Die nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 zuständigen Behörden haben die Absatz eins bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit der nach § 24 Abs. 3 zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.(7) Die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit der nach Paragraph 24, Absatz 3, zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Standortanwalt gemäß § 19 Abs.1 Z 8 hat Parteistellung, um die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(8) In den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Standortanwalt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, hat Parteistellung, um die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

3.4.2.  NÖ Naturschutzgesetz 2000:

§ 7; § 17 und § 18 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 in der Fassung LGBl. 41/2023 lauten:Paragraph 7,; Paragraph 17 und Paragraph 18, NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 41 aus 2023, lauten:

§ 7 NÖ NSchG:Paragraph 7, NÖ NSchG:

„§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

4. Abgrabungen oder Anschüttungen,

- die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

- die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

- durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

- in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie

- kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:

- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

- der Erlag einer Sicherheitsleistung,

- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie

- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:

1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;

2. Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;2. Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;

3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;

4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;4. Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;

5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.“

§ 17 NÖ NSchG:Paragraph 17, NÖ NSchG:

„§ 17

Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.

(2) Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach § 18 unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich.(2) Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 18, unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich.

(3) Freilebende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt oder entnommen werden. Die gewerbsmäßige Verarbeitung und Veräußerung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.

(4) Der Lebensraum wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(5) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur sind verboten. Die Landesregierung kann, insbesondere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter, Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.

(5a) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter festlegen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.

(6) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes (BGBl. Nr. 510/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2005) erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist.“(6) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,) erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist.“

§ 18 NÖ NSchG:Paragraph 18, NÖ NSchG:

„§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:(4) Es ist für die nach den Absatz 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

(5) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere

a) für Säugetiere:

- als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;

- Tonbandgeräte;

- elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

- künstliche Lichtquellen;

- Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;

- Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;

- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

- Sprengstoffe;

- Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

- Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

- Armbrüste;

- Gift und vergiftende oder betäubende Köder;

- Begasen oder Ausräuchern;

- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

b) für Vögel

- Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;

- Tonbandgeräte;

- elektrische Schläge erteilende Geräte;

- künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;

- Sprengstoffe;

- Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

(6) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.

(9) Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.“

3.4.3.  NÖ Jagdgesetz 1974:

Eine inhaltlich § 18 NÖ NSchG entsprechende Regelung enthält § 3 NÖ Jagdgesetz 1974 für das Federwild:Eine inhaltlich Paragraph 18, NÖ NSchG entsprechende Regelung enthält Paragraph 3, NÖ Jagdgesetz 1974 für das Federwild:

„§ 3

Wild, jagdbare Tiere

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):
1.         [...]
2.         Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher.
(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):, 1. [...], 2. Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher.

(2) [...]

(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:

Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.

(4) [...]

(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:
1.         Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3;
2.         Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit;
3.         Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern;
4.         Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen;
5.         Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen;
6.         Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf;
7.         Verbot des Anbots zum Verkauf.
(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:, 1. Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Absatz 3,;, 2. Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit;, 3. Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern;, 4. Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen;, 5. Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen;, 6. Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf;, 7. Verbot des Anbots zum Verkauf.

Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.Die Verbote nach Ziffer 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des Paragraph 78,

[...]“

3.5.    Zu den Verfahrensrügen

3.5.1.  Zur Kritik am Ermittlungsverfahren der Behörde

In den Beschwerden wird vorgebracht, dass das Edikt nicht datiert gewesen sei. Die Beschwerdeführer führten jedoch bereits in der Beschwerde aus, dass der bekämpfte Bescheid am XXXX kundgemacht und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden sei. In den Beschwerden wird vorgebracht, dass das Edikt nicht datiert gewesen sei. Die Beschwerdeführer führten jedoch bereits in der Beschwerde aus, dass der bekämpfte Bescheid am römisch 40 kundgemacht und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden sei.

Da es sämtlichen Beschwerdeführern möglich war innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerde einzubringen, führt die am Edikt geübte Kritik ins Leere.

Die Beschwerdeführer monieren in ihren Beschwerden weiters, dass die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ unterblieben sei.

Zu diesen Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 24.04.2023, Ra 2020/06/0165; 26.02.2019, Ra 2019/06/0014; 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Zu diesen Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche VwGH 24.04.2023, Ra 2020/06/0165; 26.02.2019, Ra 2019/06/0014; 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten.

Das Vorbringen betreffend die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ wurde berücksichtigt und XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ bestellt.Das Vorbringen betreffend die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ wurde berücksichtigt und römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ bestellt.

Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

3.5.2.  Zur Vollständigkeit der Projektunterlagen

Die Kritik der Beschwerdeführer an den Projektunterlagen, insbesondere an den vorgelegten Lärmkarten, erwies sich in Hinblick auf eine mangelnde Vergleichbarkeit als teilweise begründet und wurde vom bestellten Sachverständigen für „Lärm“ ebenfalls bestätigt.

Es wurde ebenfalls seitens des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ in Absprache mit dem Sachverständigen für „Naturschutz“ im Verfahren betreffend den in Wien gelegenen Vorhabensteil des Vorhabens diverse Mängel der Projektunterlagen festgestellt und umfangreiche und detailliert formulierte Verbesserungen der Einreichunterlagen vorgeschlagen, die der Konsenswerberin durch das Bundesverwaltungsgericht aufgetragen wurden.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden von der Konsenswerberin die vorgeschlagenen Nachbesserungen und Detaillierungen durchgeführt und nachgereicht und sowohl vom Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ sowie vom Sachverständigen für „Lärm“ ausführlich überprüft und als ausreichend für die Beurteilung des Vorhabens festgestellt. Damit wurden die in den Beschwerden monierten Mängel im Beschwerdeverfahren durch die im großen Umfang erfolgte Ergänzung des Ermittlungsverfahrens behoben.

Auch betreffend dieser Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. etwa VwGH 24.04.2023, Ra 2020/06/0165; 26.02.2019, Ra 2019/06/0014; 27.05.2011, 2008/02/0049).Auch betreffend dieser Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche etwa VwGH 24.04.2023, Ra 2020/06/0165; 26.02.2019, Ra 2019/06/0014; 27.05.2011, 2008/02/0049).

3.5.3.  Zu den behaupteten unzureichenden und nicht hinreichend konkretisierten Maßnahmen

Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, d.h. für die Einhaltung der Genehmigungskriterien erforderlich sind (vgl. § 24f Abs. 4 UVP-G 2000; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 12 UVP-G Rz 41f; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 12 UVP-G Rz 16) oder iSd § 24f UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd § 59 Abs. 1 AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. - VwGH 31.05.2022, Ra 2020/06/0098; 28.05.2020, Ra 2019/07/0081.). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie der Konsenswerber den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081; Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13.).Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, d.h. für die Einhaltung der Genehmigungskriterien erforderlich sind vergleiche Paragraph 24 f, Absatz 4, UVP-G 2000; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 12, UVP-G Rz 41f; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, Paragraph 12, UVP-G Rz 16) oder iSd Paragraph 24 f, UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls vergleiche - VwGH 31.05.2022, Ra 2020/06/0098; 28.05.2020, Ra 2019/07/0081.). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie der Konsenswerber den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081; Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, Paragraph 105, WRG Rz 13.).

Es genügt, wenn der Bescheidadressat unter Beiziehung eines Fachmanns den Inhalt der Auflage objektiv erkennen kann; die Auflage muss sohin für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich sein (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, BVwG 20.11.2015, W102 2009977-2 „Semmering-Basistunnel neu“). Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt der Bestimmung selbst unter Beiziehung eines Fachmannes nicht klar ermittelt werden kann. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsenswerber, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014, 2011/07/0244). Nebenbestimmungen sind dann ausreichend bestimmt, wenn sie das gebotene Verhalten bei verständiger Auslegung zweifelsfrei erkennen lassen und damit die Einhaltung der Auflage ermöglichen. Die Erforderlichkeit einer näheren Konkretisierung ist im Lichte „einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte“ zu beurteilen (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0110). Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End-)Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung jedoch nicht notwendig (VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).

Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36 mwN; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, § 4 BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, § 18 Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 36 mwN; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, Paragraph 4, BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, Paragraph 18, Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.

Von jenen Auflagen, die konkrete Handlungsvorgaben darstellen, die für die Einhaltung der Genehmigungskriterien erforderlich sind und weiters geeignet und hinreichend bestimmt iSd § 59 Abs. 1 AVG sein müssen, müssen darüber hinausgehende weiterführende Empfehlungen für Maßnahmen iSd. § 1 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000, die nicht erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, unterschieden werden. Im Gegensatz zu Nebenbestimmungen müssen solche Empfehlungen nicht konkret bestimmt sein, verpflichten nicht direkt eine Partei und müssen daher auch nicht vollstreckbar sein. Von jenen Auflagen, die konkrete Handlungsvorgaben darstellen, die für die Einhaltung der Genehmigungskriterien erforderlich sind und weiters geeignet und hinreichend bestimmt iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG sein müssen, müssen darüber hinausgehende weiterführende Empfehlungen für Maßnahmen iSd. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000, die nicht erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, unterschieden werden. Im Gegensatz zu Nebenbestimmungen müssen solche Empfehlungen nicht konkret bestimmt sein, verpflichten nicht direkt eine Partei und müssen daher auch nicht vollstreckbar sein.

Aufgabe der UVP ist es, alle jene möglichen Maßnahmen zu prüfen, durch die die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermindert oder verhindert werden und die dazu beitragen können, dass die positiven Effekte des Projektes auf die Umwelt verstärkt werden. Insgesamt soll so eine Optimierung der Projektgestaltung in Bezug auf seine Umweltrelevanz erreicht werden. [...] Optimierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie sich auf die Genehmigungskriterien der §§ 17, 24f stützen können, die vielfach enger gefasst sind als die Prüfkriterien der UVP. § 1 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 selbst stellt kein Genehmigungskriterium dar, das zur Vorschreibung von optimierenden Auflagen ermächtigt. Dies hat zur Folge, dass die UVP als Ermittlungsvorgang Projektoptimierungspotentiale in weiterem Umfang zu erheben hat, als die Behörde im Genehmigungsbescheid verbindlich umzusetzen vermag (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G § 1. RZ 3, mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 1 Rz 18).Aufgabe der UVP ist es, alle jene möglichen Maßnahmen zu prüfen, durch die die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermindert oder verhindert werden und die dazu beitragen können, dass die positiven Effekte des Projektes auf die Umwelt verstärkt werden. Insgesamt soll so eine Optimierung der Projektgestaltung in Bezug auf seine Umweltrelevanz erreicht werden. [...] Optimierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie sich auf die Genehmigungskriterien der Paragraphen 17, 24 f, stützen können, die vielfach enger gefasst sind als die Prüfkriterien der UVP. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 selbst stellt kein Genehmigungskriterium dar, das zur Vorschreibung von optimierenden Auflagen ermächtigt. Dies hat zur Folge, dass die UVP als Ermittlungsvorgang Projektoptimierungspotentiale in weiterem Umfang zu erheben hat, als die Behörde im Genehmigungsbescheid verbindlich umzusetzen vermag (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G Paragraph eins, RZ 3, mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G Paragraph eins, Rz 18).

Der Verwaltungsgerichtshof judizierte mehrfach, dass ein Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, nicht auf ein späteres Verfahren, in welchem lediglich die Behörde und die Konsenswerberin beteiligt sind, ausgelagert werden darf. Damit soll verhindert werden, dass die inhaltliche Gestaltung eines entscheidungswesentlichen Teils eines Bewilligungsbescheides, auf ein abgesondertes behördliches Verfahren verlagert wird, in welchem keine Mitwirkung von Verfahrensparteien vorgesehen ist und in welchem artenschutzrechtliche Maßnahmen konkretisiert und letztlich verbindlich vorgeschrieben werden sollen. Jene maßgeblichen Festlegungen eines Konsenses müssen im UVP-Verfahren selbst durch Aufnahme konkreter, artenschutzrechtlich erforderlicher, zusätzlicher Maßnahmen nach ausreichender Erhebung des Ist-Zustandes im Bewilligungsbescheid erfolgen; nur so steht den anderen Verfahrensparteien auch die Möglichkeit zur Mitsprache und allenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln einerseits sowie zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses andererseits offen (VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179-16 mit Verweis auf VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rn. 171 - Rn 173, mwN, betreffend eine Auflage, vor Beginn von Bauarbeiten für ein Speicherkraftwerk der UVP-Behörde für den Verlust von Feuchtlebensräumen ein inhaltlich näher definiertes Maßnahmenkonzept für Ersatzmaßnahmen zwecks behördlicher Freigabe des Konzepts vorzulegen).

Zu den vorgeschriebenen Maßnahmen:

Soweit von den Beschwerdeführern fehlende Maßnahmen zur Neophyten-Bekämpfung vorbracht wurden, wird auf § 17 NÖ NSchG sowie auf die nunmehr eingefügte Maßnahme „III.2.4 Neophyten“ verwiesen. Da die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei Umsetzung von Projekten vorauszusetzen ist, bestand auch aus Sicht des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ grundsätzlich kein Handlungsbedarf, zumal auch die Kontrolle der Entwicklung der Maßnahmenflächen im bekämpften Bescheid festgelegt wurde (siehe S. 33 Gutachten XXXX ). Im Sinne der Angleichung an die Maßnahmen des angrenzenden Vorhabens XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt, wurde vom Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ die vorgeschriebene Maßnahme „III.2.4 Neophyten“ vorgeschlagen, um ein gleichwertiges, hohes Schutzniveau zu erreichen. Soweit von den Beschwerdeführern fehlende Maßnahmen zur Neophyten-Bekämpfung vorbracht wurden, wird auf Paragraph 17, NÖ NSchG sowie auf die nunmehr eingefügte Maßnahme „III.2.4 Neophyten“ verwiesen. Da die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei Umsetzung von Projekten vorauszusetzen ist, bestand auch aus Sicht des Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ grundsätzlich kein Handlungsbedarf, zumal auch die Kontrolle der Entwicklung der Maßnahmenflächen im bekämpften Bescheid festgelegt wurde (siehe S. 33 Gutachten römisch 40 ). Im Sinne der Angleichung an die Maßnahmen des angrenzenden Vorhabens römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt, wurde vom Sachverständigen für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ die vorgeschriebene Maßnahme „III.2.4 Neophyten“ vorgeschlagen, um ein gleichwertiges, hohes Schutzniveau zu erreichen.

Aus den Bestandserhebungen ist ersichtlich, dass aktuell weder der Feldhamster, noch die Zauneidechse im gegenständlichen Vorhabensbereich vorkommen, sodass die Maßnahmen III.1.1 – III.1.3 in der nunmehr neu formulierten Maßnahme III.1.1 zusammengefasst werden konnten. Dadurch wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen und angeführt, welche Schritte im Falle des Auffindens von Feldhamstern oder Zauneidechsen zu setzen sind. Durch die Formulierung „... auf dem Stand des Wissens geplante Maßnahmen“ soll sichergestellt werden, dass die zum Zeitpunkt der Umsetzung jeweils beste Methode auf dem Stand des Wissens und der Technik angewendet wird. Die Maßnahmen III.1.2 und III.1.3 konnten daher entfallen, sodass auch keine Ausführungen zur kritisierten Formulierung der Maßnahme III.1.2 notwendig sind. Aus den Bestandserhebungen ist ersichtlich, dass aktuell weder der Feldhamster, noch die Zauneidechse im gegenständlichen Vorhabensbereich vorkommen, sodass die Maßnahmen römisch drei.1.1 – römisch drei.1.3 in der nunmehr neu formulierten Maßnahme römisch drei.1.1 zusammengefasst werden konnten. Dadurch wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen und angeführt, welche Schritte im Falle des Auffindens von Feldhamstern oder Zauneidechsen zu setzen sind. Durch die Formulierung „... auf dem Stand des Wissens geplante Maßnahmen“ soll sichergestellt werden, dass die zum Zeitpunkt der Umsetzung jeweils beste Methode auf dem Stand des Wissens und der Technik angewendet wird. Die Maßnahmen römisch drei.1.2 und römisch drei.1.3 konnten daher entfallen, sodass auch keine Ausführungen zur kritisierten Formulierung der Maßnahme römisch drei.1.2 notwendig sind.

Der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ führte in seinen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Projekt aufgrund der Nachbesserungen nunmehr beurteilbar ist. Bei der Verwendung der Begriffe „Detailplanung/Detailkonzept“ durch den Sachverständigen in seinen Auflagenvorschlägen sowie im angefochtenen Bescheid handelt es sich daher nicht um einen Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, welcher auf ein späteres Verfahren ausgelagert wird. Um diesbezügliche Missverständnisse zu verhindern, wurde bei den Maßnahmen III.1.1, III.1.4, III.1.6 und III.1.7 die Begriffe „Detailplanung“ bzw. „Detailkonzept“ durch „Ausführungsplanung“ ersetzt. Der Sachverständige für „Naturschutz – Tiere und deren Lebensräume“ führte in seinen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Projekt aufgrund der Nachbesserungen nunmehr beurteilbar ist. Bei der Verwendung der Begriffe „Detailplanung/Detailkonzept“ durch den Sachverständigen in seinen Auflagenvorschlägen sowie im angefochtenen Bescheid handelt es sich daher nicht um einen Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, welcher auf ein späteres Verfahren ausgelagert wird. Um diesbezügliche Missverständnisse zu verhindern, wurde bei den Maßnahmen römisch drei.1.1, römisch drei.1.4, römisch drei.1.6 und römisch drei.1.7 die Begriffe „Detailplanung“ bzw. „Detailkonzept“ durch „Ausführungsplanung“ ersetzt.

3.6.    Zum Artenschutz

Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 sind wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind und deren Bestandsschutz oder Bestandspflege erforderlich ist, durch Verordnung der Landesregierung teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. Eine derartige Verordnung wurde mit LGBl. 5500-2 als NÖ Artenschutzverordnung erlassen. Durch diese Verordnung wurden die Richtlinien 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ff) über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42 ff), im folgenden Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-RL) genannt, und die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ff) über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der Fassung 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997, S 9 ff), im folgenden Vogelschutz - Richtlinie (VS-RL) genannt, umgesetzt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 sind wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind und deren Bestandsschutz oder Bestandspflege erforderlich ist, durch Verordnung der Landesregierung teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. Eine derartige Verordnung wurde mit LGBl. 5500-2 als NÖ Artenschutzverordnung erlassen. Durch diese Verordnung wurden die Richtlinien 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ff) über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42 ff), im folgenden Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-RL) genannt, und die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ff) über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der Fassung 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997, S 9 ff), im folgenden Vogelschutz - Richtlinie (VS-RL) genannt, umgesetzt.

Die entsprechende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) dazu ist maßgeblich.

In der NÖ-Artenschutzverordnung ist die „Zwergrohrdommel“ (Ixobrychus minutus) sowohl als Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie sowie als „vom Aussterben bedroht“ der „Roten Listen“ gekennzeichnet. In der NÖ-Artenschutzverordnung ist die „Zwergrohrdommel“ (Ixobrychus minutus) sowohl als Vogelart des Anhangs römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sowie als „vom Aussterben bedroht“ der „Roten Listen“ gekennzeichnet.

Der „Drosselrohrsänger“ (Acrocephalus arundinaceus) wird in der NÖ-Artschutzverordnung als „weitere relevante Arten“ angeführt. Dabei handelt es sich um Tierarten der „Roten Listen“ (hier auch die Kategorien „2“ = „stark gefährdet“ und „3“ = „gefährdet“), die darüber hinaus in besonderem Maß wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ NSchG 2000 erforderlich sind. Der Drosselrohrsänger wird aktuell mit „LC“ („Least Concern“) gelistet.Der „Drosselrohrsänger“ (Acrocephalus arundinaceus) wird in der NÖ-Artschutzverordnung als „weitere relevante Arten“ angeführt. Dabei handelt es sich um Tierarten der „Roten Listen“ (hier auch die Kategorien „2“ = „stark gefährdet“ und „3“ = „gefährdet“), die darüber hinaus in besonderem Maß wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NÖ NSchG 2000 erforderlich sind. Der Drosselrohrsänger wird aktuell mit „LC“ („Least Concern“) gelistet.

Durch § 3 NÖ Jagdgesetz 1974 ist das Rebhuhn unmittelbar durch Gesetz unter Schutz gestellt.Durch Paragraph 3, NÖ Jagdgesetz 1974 ist das Rebhuhn unmittelbar durch Gesetz unter Schutz gestellt.

Fledermäuse (alle Arten) sind in der NÖ-Artenschutzverordnung als Arten, die in den Anhängen II lit.a oder IV lit.a der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) angeführt sind, gelistet. Fledermäuse (alle Arten) sind in der NÖ-Artenschutzverordnung als Arten, die in den Anhängen römisch zwei Litera a, oder römisch vier Litera a, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) angeführt sind, gelistet.

Ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 18 NÖ NSchG oder § 3 NÖ Jagdgesetz 1974 erfüllt ist, wird nun untersucht.Ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach Paragraph 18, NÖ NSchG oder Paragraph 3, NÖ Jagdgesetz 1974 erfüllt ist, wird nun untersucht.

3.6.1.  Absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen oder Fangen von Tieren (§ 18 Abs. 4 Z 2 NÖ NSchG 2000, § 3 Abs. 5 Z 1 NÖ Jagdgesetz 1974)3.6.1. Absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen oder Fangen von Tieren (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, NÖ Jagdgesetz 1974)

Dieses Verbot ist individuenbezogen und bezieht sich auf Einzelexemplare (EuGH 04.03.2021, C-473/19 04.03.2021 Föreningen Skydda Skogen). Im genannten EuGH-Urteil wies der EuGH auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten hin, strengere artenschutzrechtliche Bestimmungen zu erlassen, als dies nach der FFH-RL und VS-RL geboten wäre (siehe Rz 47).

Zur Relativierung der individuenbezogenen Auslegung des Tötungsverbotes wird nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, angelehnt an die Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes, der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu befürchten ist (BVwG 22.01.2016, W113 2107242-1 Handalm Windpark; 26.02.2019, W155 2120762-1/478E 380kV-Salzburgleitung; vgl. auch Hintermayr in Kroneder (Hrsg) Wiener Naturschutzrecht 2014, § 10 Wr. NSchG RZ 7). Zur Relativierung der individuenbezogenen Auslegung des Tötungsverbotes wird nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, angelehnt an die Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes, der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu befürchten ist (BVwG 22.01.2016, W113 2107242-1 Handalm Windpark; 26.02.2019, W155 2120762-1/478E 380kV-Salzburgleitung; vergleiche auch Hintermayr in Kroneder (Hrsg) Wiener Naturschutzrecht 2014, Paragraph 10, Wr. NSchG RZ 7).

Diese Sichtweise wurde inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Im Erkenntnis vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 hielt der VwGH fest, dass der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, für sich allein noch nicht dazu führt, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben „in Kauf genommen“ wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken - etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen - resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht (siehe RZ 502).

Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko einzelner Individuen während der Bauphase. Durch die vorgeschriebenen Maßnahmen, die verpflichtende Betreuung des Projektes durch eine Umweltbaubegleitung sowie die Kontrolle durch die ökologische Bauaufsicht ist ein hohes Schutzniveau während der Bauphase gegeben.

Gefangen werden Tiere im Zuge der Freimachung des Baufeldes projektgemäß nur, um sie sofort auf geeigneten Zielflächen wieder freizulassen. Ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, stellt aber kein "Fangen" im Sinn der artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Für die im Zuge des Projektes geplanten Umsiedlungsmaßnahmen ist daher keine Ausnahmebewilligung erforderlich (US 26.8.2013, 3A/2012/19-51 Graz Murkraftwerk).Gefangen werden Tiere im Zuge der Freimachung des Baufeldes projektgemäß nur, um sie sofort auf geeigneten Zielflächen wieder freizulassen. Ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, stellt aber kein "Fangen" im Sinn der artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Für die im Zuge des Projektes geplanten Umsiedlungsmaßnahmen ist daher keine Ausnahmebewilligung erforderlich (US 26.8.2013, 3A/2012/19-51 Graz Murkraftwerk).

Auch in der Betriebsphase kommt es zu keiner absichtlichen Tötung von Individuen. Betreffend die Befürchtungen hinsichtlich einer erhöhten Kollisionsgefahr hinsichtlich des Großen Abendseglers wird auf die Feststellungen im Punkt 2.4.5 verwiesen. Nach den Feststellungen ist das Tötungsrisiko etwa für den Großen Abendsegler äußerst gering. In Verbindung mit der baulichen Ausgestaltung, insbesondere die vorgeschriebenen Leiteinrichtungen und Lärmschutzwände, und dem anschließend zu erfüllenden Monitoring ist ein hohes Maß an Sorgfalt gewährleistet, wodurch eine Mortalität von Fledermäusen in einem Ausmaß, das den Tatbestand einer absichtlichen Tötung verwirklichen würde, vermieden werden kann.

Eine absichtliche Beunruhigung von Tieren wurde nicht festgestellt.

3.6.2.  Beschädigung oder Zerstörung von Nestern, Nist-, Brut- oder Zufluchtstätten (§ 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NSchG 2000, § 3 Abs. 5 Z 3 NÖ Jagdgesetz 1974)3.6.2. Beschädigung oder Zerstörung von Nestern, Nist-, Brut- oder Zufluchtstätten (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NÖ Jagdgesetz 1974)

Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d FFH-RL ist jede Handlung untersagt, die zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten führt, wobei es keine Rolle spielt, ob sie absichtlich erfolgt oder nicht (Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021, S. 35, EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19, Rz 82).

Der EuGH hat in einem Österreich betreffenden Fall bereits ausgesprochen, dass nicht nur die absichtliche, sondern auch die unabsichtliche Zerstörung von Brut- und Zufluchtsstätten, sowie nicht nur die Zerstörung besiedelter Baue, sondern auch die Zerstörung verlassener Baue, wenn die Art zu dieser Stätte zurückkehren kann, von diesem Verbot umfasst ist (EuGH 02.07.2020, Rs C-477/19 zur Beschädigung von Hamsterbauten).

Das Verbot ist nicht von einer bestimmten Anzahl der Exemplare der betroffenen Art und daher nicht vom Erhaltungszustand in einem bestimmten Gebiet abhängig (EuGH 04.03.2021, Rs C-473/19 und C-474/19, Rz 84). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bereits in der Rs C-441/17 (betreffend den Schutz bestimmter in Anhang IV aufgeführter Käferarten im Waldgebiet Bialowieza, Polen) klargestellt, dass die in Artikel 12 der FFH-RL enthaltenen Verbote absolut sind und unabhängig von der Zahl der Individuen der streng geschützten Arten gelten. Das Verbot ist nicht von einer bestimmten Anzahl der Exemplare der betroffenen Art und daher nicht vom Erhaltungszustand in einem bestimmten Gebiet abhängig (EuGH 04.03.2021, Rs C-473/19 und C-474/19, Rz 84). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bereits in der Rs C-441/17 (betreffend den Schutz bestimmter in Anhang römisch vier aufgeführter Käferarten im Waldgebiet Bialowieza, Polen) klargestellt, dass die in Artikel 12 der FFH-RL enthaltenen Verbote absolut sind und unabhängig von der Zahl der Individuen der streng geschützten Arten gelten.

Dieses Verbot greift jedoch nur, wenn die kontinuierliche ökologische Funktionalität von Fortpflanzungsstätten verloren geht (vgl. Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021, S. 38). Der VwGH hat bereits - unter Berufung auf das Urteil des dt. BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen - in seinem Erkenntnis vom 18.12.2012, 2011/07/0190, entschieden, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein kann. Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 zur 380-kV-Salzburgleitung unter Abgrenzung vom System des Gebietsschutzes für den Artenschutz bekräftigt: Sind für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird (Rz 512). Dieses Verbot greift jedoch nur, wenn die kontinuierliche ökologische Funktionalität von Fortpflanzungsstätten verloren geht vergleiche Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021, S. 38). Der VwGH hat bereits - unter Berufung auf das Urteil des dt. BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen - in seinem Erkenntnis vom 18.12.2012, 2011/07/0190, entschieden, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein kann. Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 zur 380-kV-Salzburgleitung unter Abgrenzung vom System des Gebietsschutzes für den Artenschutz bekräftigt: Sind für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird (Rz 512).

Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 515).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kommt es zu keiner Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Zwergdommel oder des Drosselrohrsängers. Betreffend das Rebhuhn wird durch die Umformulierung der Maßnahme II.1.6 sichergestellt, dass die für die Feldlerche geeignete Ausgleichsfläche ebenfalls als Brutraum für das Rebhuhn geeignet ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kommt es zu keiner Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Zwergdommel oder des Drosselrohrsängers. Betreffend das Rebhuhn wird durch die Umformulierung der Maßnahme römisch zwei.1.6 sichergestellt, dass die für die Feldlerche geeignete Ausgleichsfläche ebenfalls als Brutraum für das Rebhuhn geeignet ist.

Die Verbotstatbestände des § 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NSchG 2000 und des § 3 Abs. 5 Z 3 NÖ Jagdgesetz 1974 sind daher nicht erfüllt.Die Verbotstatbestände des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 und des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NÖ Jagdgesetz 1974 sind daher nicht erfüllt.

3.6.3.  Störungen an Lebens-, Brut- und Wohnstätten (§ 18 Abs. 4 Z 4 NÖ NSchG, § 3 Abs. 5 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974):3.6.3. Störungen an Lebens-, Brut- und Wohnstätten (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ NSchG, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz 1974):

Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern ist populationsbezogen auszulegen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, RZ 506-508).

Bei § 18 Abs. 3 Z 4 NÖ NSchG 2000 kommt es auf eine „Absichtlichkeit“ nicht an.Bei Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 kommt es auf eine „Absichtlichkeit“ nicht an.

Jede Tätigkeit, die eine Art absichtlich in dem Maß stört, das sie deren Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg oder Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen könnte oder zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebietes oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt, ist als „Störung“ im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b FFH-RL anzusehen (Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021, S. 31; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Betreffend die geforderte Gesamtlärmbeurteilung wird auf das Erkenntnis vom XXXX verwiesen, wo bereits eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema erfolgte. Ein Stand der Technik für Gesamtlärmbeurteilungen ist nach wie vor nicht ersichtlich.Betreffend die geforderte Gesamtlärmbeurteilung wird auf das Erkenntnis vom römisch 40 verwiesen, wo bereits eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema erfolgte. Ein Stand der Technik für Gesamtlärmbeurteilungen ist nach wie vor nicht ersichtlich.

Wie in den Feststellungen dargelegt, werden derartige Störungen durch die im Projekt enthaltenen und in den Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen vermieden. Dieser Verbotstatbestand ist daher nicht erfüllt.

Im Ergebnis kommt es somit insgesamt nicht zur Erfüllung der Verbotstatbestände des § 18 Abs. 4 Z 2, 3 und 4 NÖ NSchG 2000 bzw. des § 3 Abs. 5 Z 1, 2 und 3 NÖ Jagdgesetz 1974, sodass auch keine Prüfung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NSchG 2000 bzw. § 3 Abs. 6 NÖ Jagdgesetz 1974 durchzuführen war.Im Ergebnis kommt es somit insgesamt nicht zur Erfüllung der Verbotstatbestände des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, 3 und 4 NÖ NSchG 2000 bzw. des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 3 NÖ Jagdgesetz 1974, sodass auch keine Prüfung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 NÖ NSchG 2000 bzw. Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Jagdgesetz 1974 durchzuführen war.

3.7.    Landschaftsbild

Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist die Bewilligung für ein Vorhaben zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionsfähigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann, wobei bei der Vorschreibung von Vorkehrungen auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist die Bewilligung für ein Vorhaben zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionsfähigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann, wobei bei der Vorschreibung von Vorkehrungen auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen ist.

Der Begriff der „Erheblichkeit“ von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft wird im Gesetz nicht definiert.

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 2 ergeben sich auch keine eindeutigen Hinweise über die Auslegung des Begriffes. Mit LGBl. Nr. 111/2015 wurde der bisherige Maßstab in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 für die Bewertung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes von „nachhaltig“ in „erheblich“ umgeändert. Als Begründung wird in den Erläuterungen angeführt, dass sich bei genauer Betrachtung des Begriffes der Nachhaltigkeit herausgestellt habe, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung auch alleine durch den dem Begriff immanenten Zeitfaktor gegeben sein könne, obwohl der Eingriff selbst naturschutzfachlich unbedeutend, aber auf Dauer und somit nachhaltig sei. Dies lege einen im Ergebnis nicht gewollten Beurteilungsmaßstab fest. Statt des Begriffs „nachhaltig“ werde auf den Begriff „erheblich“ zurückgegriffen. Dieser sei durch die Verwendung in Art. 6 der FFH-Richtlinie und auch in Umsetzung dieser Bestimmung in § 10 NÖ NSchG 2000, also bereits in diesem Gesetz, gebräuchlich. Darüber hinaus sei der Begriff durch seine internationale Verwendung im Bereich des Naturschutzes bereits erprobt, wodurch sowohl (europarechtliche) Judikatur zu dem Begriff vorhanden sei, als auch Leitfäden zur Beurteilung der Erheblichkeit existierten; auch in anderen Bereichen der nationalen Rechtsordnung finde sich der Begriff, wodurch neben der naturschutzrechtlichen auch auf weitere Judikatur zur Auslegung des Begriffes zurückgegriffen werden könne. Somit werde sowohl die Arbeit der Behörden erleichtert als auch die einhellige Anwendung der Bestimmungen gefördert.Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 7, Absatz 2, ergeben sich auch keine eindeutigen Hinweise über die Auslegung des Begriffes. Mit Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2015, wurde der bisherige Maßstab in Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 für die Bewertung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes von „nachhaltig“ in „erheblich“ umgeändert. Als Begründung wird in den Erläuterungen angeführt, dass sich bei genauer Betrachtung des Begriffes der Nachhaltigkeit herausgestellt habe, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung auch alleine durch den dem Begriff immanenten Zeitfaktor gegeben sein könne, obwohl der Eingriff selbst naturschutzfachlich unbedeutend, aber auf Dauer und somit nachhaltig sei. Dies lege einen im Ergebnis nicht gewollten Beurteilungsmaßstab fest. Statt des Begriffs „nachhaltig“ werde auf den Begriff „erheblich“ zurückgegriffen. Dieser sei durch die Verwendung in Artikel 6, der FFH-Richtlinie und auch in Umsetzung dieser Bestimmung in Paragraph 10, NÖ NSchG 2000, also bereits in diesem Gesetz, gebräuchlich. Darüber hinaus sei der Begriff durch seine internationale Verwendung im Bereich des Naturschutzes bereits erprobt, wodurch sowohl (europarechtliche) Judikatur zu dem Begriff vorhanden sei, als auch Leitfäden zur Beurteilung der Erheblichkeit existierten; auch in anderen Bereichen der nationalen Rechtsordnung finde sich der Begriff, wodurch neben der naturschutzrechtlichen auch auf weitere Judikatur zur Auslegung des Begriffes zurückgegriffen werden könne. Somit werde sowohl die Arbeit der Behörden erleichtert als auch die einhellige Anwendung der Bestimmungen gefördert.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum bisherigen Tatbestand der „nachhaltigen Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes (gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG aF) ist dieser Tatbestand erfüllt, wenn das bewilligungspflichtige Vorhaben, von zumindest einem Blickpunkt aus, eine das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht. Unter Landschaftsbild sei mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Die Beurteilung eines Objekts als maßgeblicher Eingriff setze nicht voraus, dass im betreffenden Bereich noch keinerlei Eingriff in das Landschaftsbild bestehe. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101). Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei eine maßgebliche und dauerhafte Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liege vor, wenn das Bild der Landschaft prägende Merkmale durch das Vorhaben derart beeinflusst würden, dass sich der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, nachteilig verändert. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hänge daher davon ab, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge einfüge (VwGH 02.12.2007, 2006/10/0116).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum bisherigen Tatbestand der „nachhaltigen Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes (gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG aF) ist dieser Tatbestand erfüllt, wenn das bewilligungspflichtige Vorhaben, von zumindest einem Blickpunkt aus, eine das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht. Unter Landschaftsbild sei mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Die Beurteilung eines Objekts als maßgeblicher Eingriff setze nicht voraus, dass im betreffenden Bereich noch keinerlei Eingriff in das Landschaftsbild bestehe. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes vergleiche VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101). Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei eine maßgebliche und dauerhafte Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liege vor, wenn das Bild der Landschaft prägende Merkmale durch das Vorhaben derart beeinflusst würden, dass sich der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, nachteilig verändert. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hänge daher davon ab, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge einfüge (VwGH 02.12.2007, 2006/10/0116).

Geht man von dieser bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerregelung der „nachhaltigen Beeinträchtigung“ aus und zieht den im Wort „nachhaltig“ innewohnenden Zeitfaktor ab, so ergibt sich unter anderem, dass eine „erhebliche“ Beeinträchtigung jede nicht unbedeutende Beeinträchtigung darstellt.

Für Landschaftsschutzgebiete dürfen gemäß § 8 NÖ NSchG 2000 zusätzlich zum Landschaftsbild, dem Erholungswert der Landschaft und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum die „Schönheit“ oder „Eigenart“ der Landschaft oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 NÖ NSchG 2000). Da das gegenständliche Vorhaben nicht in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden soll, kommt § 8 NÖ NSchG 2000 nicht zur Anwendung. Für Landschaftsschutzgebiete dürfen gemäß Paragraph 8, NÖ NSchG 2000 zusätzlich zum Landschaftsbild, dem Erholungswert der Landschaft und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum die „Schönheit“ oder „Eigenart“ der Landschaft oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht erheblich beeinträchtigt werden vergleiche Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 4, NÖ NSchG 2000). Da das gegenständliche Vorhaben nicht in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden soll, kommt Paragraph 8, NÖ NSchG 2000 nicht zur Anwendung.

In den Beschwerden wurde eine sehr hohe Eingriffsintensität sowie die gänzliche Zerstörung des Wesens der Eigenart, der Offenheit und der Raumtiefe der gegenständlichen Landschaft geltend gemacht.

Die knappe Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die „Eigenart“ der Landschaft nur bei Anwendung des § 8 NÖ NSchG 2000 beachtlich und daher nicht weiter zu beurteilen sei, greift nach Ansicht des erkennenden Senats zu kurz. Wie auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ hervorgeht, ist das Kriterium der „Eigenart“ bei der Beurteilung des IST-Zustandes des Landschaftsbildes berücksichtigt worden (siehe S. 4 Gutachten vom XXXX ). Im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169).Die knappe Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die „Eigenart“ der Landschaft nur bei Anwendung des Paragraph 8, NÖ NSchG 2000 beachtlich und daher nicht weiter zu beurteilen sei, greift nach Ansicht des erkennenden Senats zu kurz. Wie auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ hervorgeht, ist das Kriterium der „Eigenart“ bei der Beurteilung des IST-Zustandes des Landschaftsbildes berücksichtigt worden (siehe S. 4 Gutachten vom römisch 40 ). Im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen vergleiche VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169).

Für die Lösung der Frage, ob das ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169; 16.03.2016, Ra 2014/10/0020, mit Verweis auf VwGH 13.10.2004, 2001/10/0252; 18.12.2000, 99/10/0222).Für die Lösung der Frage, ob das ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft vergleiche VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169; 16.03.2016, Ra 2014/10/0020, mit Verweis auf VwGH 13.10.2004, 2001/10/0252; 18.12.2000, 99/10/0222).

Nach den Ergebnissen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens ist aufgrund des Vorhabens tatsächlich mit bedeutenden Eingriffen in das Landschaftsbild zu rechnen, da die Eingriffsintensität des Vorhabens vom Sachverständigen für „Landschaftsbild und Naturschutz – Pflanzen und deren Lebensräume“ schlüssig und nachvollziehbar mit „hoch“ bewertet wurde. Durch die projektierten landschaftsbezogenen Maßnahmen kann die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes allerdings minimiert werden. Diesbezüglich tragen die Sichtschutzpflanzungen zur verbesserten Einbindung in den Landschaftsraum bei und minimieren ebenfalls die Fremdkörperwirkung. Eine Zerschneidung der Landschaft ist zwar auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen gegeben, die negativen Auswirkungen können jedoch durch eine optische Einbindung des Vorhabens in den Umgebungsbereich minimiert werden. Unter Berücksichtigung der Sensibilität, der Eingriffsintensität und der Maßnahmenwirksamkeit stellen sich die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild als nicht erheblich dar.

Zu der von den Beschwerdeführern insbesondere in der mündlichen Verhandlung geforderten Orientierung an den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX und XXXX („ XXXX , 1. Verwirklichungsabschnitt XXXX “) ist in Erinnerung zu rufen, dass Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen und dass insbesondere eine von einem Senat des Bundesverwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung keinesfalls der Verpflichtung enthebt, den jeweils anhängigen Einzelfall individuell zu beurteilen.Zu der von den Beschwerdeführern insbesondere in der mündlichen Verhandlung geforderten Orientierung an den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 und römisch 40 („ römisch 40 , 1. Verwirklichungsabschnitt römisch 40 “) ist in Erinnerung zu rufen, dass Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen und dass insbesondere eine von einem Senat des Bundesverwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung keinesfalls der Verpflichtung enthebt, den jeweils anhängigen Einzelfall individuell zu beurteilen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft wurde seitens der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3.8.    Ökologische Funktionstüchtigkeit

Gemäß § 7 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes insbesondere vor, wenn der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet oder der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes insbesondere vor, wenn der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet oder der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird.

Dazu wurde in den Beschwerden die Beeinträchtigung von Lebensräumen lärmempfindlicher Vogel- und Fledermausarten durch Lärm und die Beeinträchtigung von Lebensräumen bestimmter Tierarten (Rebhuhn) durch Flächeninanspruchnahme ins Treffen geführt. Soweit dies nicht aufgrund artenschutzrechtlicher Bestimmungen bereits geboten war, wurde im Verfahren darauf geachtet, dass die Beeinträchtigung von Arten durch Lärm, Licht sowie Lebensraumverlust und –zerschneidung vermieden oder möglichst gering gehalten wird.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insgesamt nicht vor: Eine Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung oder des Wasserhaushaltes, des Bestandes oder der Entwicklungsfähigkeit von Tier- und Pflanzenarten oder des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt liegt aufgrund der Ergebnisse des behördlichen und gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht vor. Die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ NSchG 2000 ist daher gegeben.Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insgesamt nicht vor: Eine Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung oder des Wasserhaushaltes, des Bestandes oder der Entwicklungsfähigkeit von Tier- und Pflanzenarten oder des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt liegt aufgrund der Ergebnisse des behördlichen und gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht vor. Die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 ist daher gegeben.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass durch das Vorhaben gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 weder das Landschaftsbild noch der Erholungswert der Landschaft noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, sodass die Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG zu erteilen war. Abschließend kann daher festgestellt werden, dass durch das Vorhaben gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 weder das Landschaftsbild noch der Erholungswert der Landschaft noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, sodass die Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG zu erteilen war.

Darüber hinaus sind auch keine Immissionen zu erwarten, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, die geeignet sind, den Boden oder den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend schädigen (§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G 2000). Der angefochtene Bescheid enthält ausreichend Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.Darüber hinaus sind auch keine Immissionen zu erwarten, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, die geeignet sind, den Boden oder den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend schädigen (Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000). Der angefochtene Bescheid enthält ausreichend Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

3.9.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Für den Bereich des Artenschutzes wird auf die in Punkt 3.6 der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des EuGH und des VwGH, dabei insbesondere zusammenfassend auf die Entscheidung des VwGH Ro 2019/04/0021 verwiesen, für den Bereich des Landschaftsschutzes auf die in Punkt 3.7 ausgewiesene Judikatur des VwGH, insbesondere die Entscheidungen 2001/10/0101 und 2006/10/0116.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Für den Bereich des Artenschutzes wird auf die in Punkt 3.6 der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des EuGH und des VwGH, dabei insbesondere zusammenfassend auf die Entscheidung des VwGH Ro 2019/04/0021 verwiesen, für den Bereich des Landschaftsschutzes auf die in Punkt 3.7 ausgewiesene Judikatur des VwGH, insbesondere die Entscheidungen 2001/10/0101 und 2006/10/0116.

Schlagworte

Artenschutz Auflage Bauberechtigung Bescheidabänderung Bürgerinitiative Genehmigungsverfahren Kundmachung Lärmbelastung Naturschutzorganisation Parteistellung Risikominimierung Sachverständigengutachten Straßenverkehr Teilstattgebung Tötungsverbot Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung Vogelschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W248.2222362.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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