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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Standortverordnung der Kärntner Landesregierung über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage im Hinblick auf die Krnt Abfallwirtschaftsordnung; Zulässigkeit der Erlassung einer einzigen Standortverordnung bei Errichtung einer einzigen thermischen Abfallbehandlungsanlage für das gesamte Landesgebiet; Mitwirkung der Abfallwirtschaftsverbände im Verordnungserlassungsverfahren durch eine gemeinsam begründete GesmbH nicht gesetzwidrig; ausreichende Gründe für die Standortwahl aufgrund der besonderen Eigenschaften von Arnoldstein; Beschwerdelegitimation einer Bürgerinitiative gemäß dem insoweit unbedenklichen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 im Anlassverfahren gegeben; Rechtsverletzungsmöglichkeit in subjektiven Rechten auch einer BürgerinitiativeSpruch
Die Verordnung der Landesregierung vom 15. Februar 1999, Zl. 8W-Müll-297/41/1999, über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl. für Kärnten Nr. 11/1999, war nicht gesetzwidrig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2001 als Behörde erster Instanz wurde einer Gesellschaft mbH gemäß §17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen mit einer Kapazität von 80.000 t/Jahr auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt.römisch eins. 1.1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2001 als Behörde erster Instanz wurde einer Gesellschaft mbH gemäß §17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen mit einer Kapazität von 80.000 t/Jahr auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt.
Der gegen diesen Bescheid unter anderem von einer Bürgerinitiative und einer Anlagennachbarin, den nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien, erhobenen Berufung gab der Umweltsenat mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof zZ B894/02 bekämpften Bescheid nur teilweise Folge und bestätigte die Genehmigung als solche.
1.2. In ihrer gemeinsam gegen diesen Bescheid des Umweltsenates erhobenen Beschwerde erachteten sich die Beschwerdeführerinnen in verfassungsgesetzlich gewährleistesteten Rechten (insbesondere in jenem auf Gleichheit vor dem Gesetz wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung) sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt und beantragten die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
2. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2003, B894/02-16, leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1999, Z8W-Müll-297/41/1999, über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl. für Kärnten 11/1999, (im Folgenden: StandortVO) ein.
Diese - auf Grund des §4 Abs2 der Kärntner Entsorgungsbereichs- und Standortverordnung, LGBl. für Kärnten 65/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getretene - Verordnung lautete wie folgt:
"Aufgrund des §43 Abs1 und 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/1996, wird verordnet: "Aufgrund des §43 Abs1 und 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1996,, wird verordnet:
§1
Standort der thermischen
Abfallbehandlungsanlage
§2
Art der Abfälle
In der thermischen Abfallbehandlungsanlage gemäß §1 ist ab 1. Jänner 2004 der gesamte Haus- und Sperrmüll sowie der Betriebsmüll gemäß §32 Abs2 und 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung thermisch zu behandeln.
§3
Entsorgungsbereich
Das gesamte Landesgebiet bildet den Entsorgungsbereich der thermischen Abfallbehandlungsanlage."
3. Auf Basis der im Folgenden dargestellten Rechtslage ging der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die Beschwerde (in Ansehung beider Beschwerdeführerinnen) zulässig und die in Prüfung stehende StandortVO (gleichgültig, ob sie von der belangten Behörde tatsächlich angewendet wurde oder nicht) präjudiziell sei:
3.1. §3 Abs1 UVP-G 2000 bestimmt, dass
"Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben ... nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen [sind]".
Im Anhang 1 sind in Spalte 1 Z2 litc (unter ausdrücklicher Ausnahme von "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung") genannt:
"sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a".
Für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sind, bestimmt §3 Abs3 leg.cit., dass
"die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden [sind](konzentriertes Genehmigungsverfahren)."
§17 Abs1 UVP-G 2000 ordnet in diesem Zusammenhang an, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag einerseits "die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften" und andererseits die im UVP-G 2000 selbst "vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden [hat]".
Damit verweist das UVP-G 2000 zur Frage des von der Behörde im konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwendenden Rechts auf sämtliche die Genehmigung einer Anlage regelnde bundes- und/oder landesrechtliche Vorschriften (zu diesen gleich unter Pkt. 3.3. und 3.4.).
3.2.1. Die "Partei- und Beteiligtenstellung" sowie die Rechtsmittelbefugnis im konzentrierten Genehmigungsverfahren (einschließlich der Abnahmeprüfung) regelt §19 UVP-G 2000. Er lautet (idF BGBl. I 89/2000) auszugsweise: 3.2.1. Die "Partei- und Beteiligtenstellung" sowie die Rechtsmittelbefugnis im konzentrierten Genehmigungsverfahren (einschließlich der Abnahmeprüfung) regelt §19 UVP-G 2000. Er lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,) auszugsweise:
"§19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Abs3;
5. Gemeinden gemäß Abs3 und
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs2).
...
..."
Bei der - die Grundlage für das Entstehen einer Bürgerinitiative iSd §19 Abs1 Z6 und Abs4 bildenden - Stellungnahme handelt es sich gemäß §9 Abs4 UVP-G 2000 um eine - aus Anlass (und während) der so genannten öffentlichen Auflage der Projektunterlagen (näher §9 Abs1 leg.cit.) - "jedermann" offen stehende Möglichkeit, sich gegenüber der Behörde (erster Instanz) schriftlich zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung zu äußern.
3.2.2. Nach §19 Abs4 UVP-G 2000 nimmt also eine Gruppe von mindestens 200 Personen am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei teil, wenn diese Personengruppe eine Stellungnahme nach §9 Abs4 leg.cit. durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie unter Beifügung der Unterschrift) unterstützt hat, ihre Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren und die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebracht wurde. Ähnlich wie der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die (Standort-)Gemeinden nach Abs3 in Bezug auf "die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen," ist die einmal konstituierte Bürgerinitiative berechtigt, im Genehmigungsverfahren als Partei "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" "als subjektives Recht" geltend zu machen, weiters Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
3.2.3. Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ist zu vermerken, dass in der Regierungsvorlage zum UVP-G (269 BlgNR 18. GP) den "Legalparteien" (Umweltanwalt und betroffene Gemeinde, subsidiär, nämlich dann, wenn im betroffenen Bundesland kein Umweltanwalt oder eine ähnliche Einrichtung vorhanden war: gesamtösterreichische, seit mehr als zehn Jahre als Vereine angemeldete Natur- oder Umweltschutzorganisationen) im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren lediglich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt war (§15 Abs1) und in den Erläuterungen dazu von einem "subjektive[n] Recht auf Berücksichtigung der UVP und auf eine gesetzmäßige Entscheidung" die Rede ist (S. 23). Erst im Umweltausschuss (1179 BlgNR 18. GP) erhielt §19 Abs3 und 4 die im Kern bis heute unverändert gebliebene Fassung einschließlich der Beschwerdebefugnis von Bürgerinitiativen an den Verfassungsgerichtshof; dazu wurde im Ausschussbericht folgende Erläuterung angebracht (S. 4 f.): 3.2.3. Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ist zu vermerken, dass in der Regierungsvorlage zum UVP-G (269 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode den "Legalparteien" (Umweltanwalt und betroffene Gemeinde, subsidiär, nämlich dann, wenn im betroffenen Bundesland kein Umweltanwalt oder eine ähnliche Einrichtung vorhanden war: gesamtösterreichische, seit mehr als zehn Jahre als Vereine angemeldete Natur- oder Umweltschutzorganisationen) im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren lediglich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt war (§15 Abs1) und in den Erläuterungen dazu von einem "subjektive[n] Recht auf Berücksichtigung der UVP und auf eine gesetzmäßige Entscheidung" die Rede ist Sitzung 23). Erst im Umweltausschuss (1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode erhielt §19 Abs3 und 4 die im Kern bis heute unverändert gebliebene Fassung einschließlich der Beschwerdebefugnis von Bürgerinitiativen an den Verfassungsgerichtshof; dazu wurde im Ausschussbericht folgende Erläuterung angebracht Sitzung 4 f.):
"Hinsichtlich der in Abs3 normierten Legalparteistellung des Umweltanwalts, der Standortgemeinde und der unmittelbar angrenzenden Gemeinde wird hinsichtlich ihrer Rechte festgelegt, daß sie die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen können. Als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt gelten in einem weiten Sinne alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie etwa das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtsrecht, Rohrleitungsrecht und anderes.
Statt der Legalparteistellung für Umweltorganisationen sieht der Entwurf nunmehr eine Legalparteistellung für Bürgerinitiativen vor ... Auch die Bürgerinitiative kann die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend machen."
3.3. Abfallbehandlungsanlagen jenes Typus, der auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, waren nach dem im Genehmigungszeitpunkt geltenden Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. 325/1990, einer Genehmigungspflicht unterworfen. §29 AWG idF BGBl. I 90/2000 lautet(e) auszugsweise: 3.3. Abfallbehandlungsanlagen jenes Typus, der auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, waren nach dem im Genehmigungszeitpunkt geltenden Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,, einer Genehmigungspflicht unterworfen. §29 AWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2000, lautet(e) auszugsweise:
"Genehmigung für besondere Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen
§29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
...
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,
...
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.
Für Anlagen gemäß Z3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs13 - unberührt.
...
...
..."
Anders als das mit 2. November 2002 in Kraft getretene, im vorliegenden Fall nicht anwendbare AWG 2002, welches in seinem §38 Abs1 (nunmehr) ausdrücklich die Anwendung raumordnungsrechtlicher Vorschriften in einem nach dem AWG 2002 abzuführenden Genehmigungsverfahren vorsieht, enthielt das hier maßgebliche (Bundes-)AWG 1990 keine vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, sodass sich die Antwort auf die Frage, welche - im Rahmen des §29 Abs1 letzter Satz AWG zulässigen - landesrechtlichen Vorschriften betreffend den Standort von Abfallbehandlungsanlagen anzuwenden sind, aus den landesrechtlichen Vorschriften selbst ergeben muss.
3.4.1. Die für die Standortfrage maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. für Kärnten 34/1994, idF LGBl. 14/1999 ordnen an: 3.4.1. Die für die Standortfrage maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. für Kärnten 34/1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 1999, ordnen an:
"8. Abschnitt
Öffentliche Abfallbehandlungsanlagen
§43
Überörtliche Planung
a) die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§4),
b) die Grundsätze der Abfallentsorgung (§5),
c) das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept (§6),
d) die in den einzelnen Entsorgungsbereichen im Hinblick auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe, die Anzahl der Nächtigungen im Fremdenverkehr, die Maßnahmen der Vermeidung und Verringerung der Abfälle sowie die Entsorgungspflichten der Inhaber der Abfälle die zur Entsorgung anfallenden Arten und Mengen von Abfällen,
e) die Verkehrserschließung,
f) die geologischen und die hydrogeologischen Gegebenheiten in den Entsorgungsbereichen,
g) die Erfordernisse der Umwelthygiene,
h) die Siedlungsstruktur.
...
§44
Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände
a) die Errichtung und der Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlagen mit den in §43 Abs2 genannten Kriterien übereinstimmen und
b) sich der Abfallwirtschaftsverband verpflichtet, für diese Abfallbehandlungsanlagen die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kontrahierungszwang (§9 Abs2) und die Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen (§46 Abs1) anzuwenden.
§45
Vorsorge des Landes
a) die Errichtung und der Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlagen mit den in §43 Abs2 genannten Kriterien übereinstimmen und
b) sich der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kontrahierungszwang (§9 Abs2) und die Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen (§46 Abs1) anzuwenden.
§46
Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen
a) die ziffernmäßig errechenbare Festlegung der Entgelte in einem Tarif, zu welchem der Betreiber der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung der im Entsorgungsbereich des Abfallwirtschaftsverbandes anfallenden Abfälle abschließt,
b) die Einrichtung eines vom Betreiber der Anlage und vom Abfallwirtschaftsverband paritätisch zu beschickenden Ausschusses, der Tarifänderungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit gemäß Abs1 einvernehmlich verbindlich festzulegen hat,
c) Bestimmungen über ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zur Festlegung der im Tarif festzulegenden Entgelte nach den unter litb genannten Kriterien, soweit ein Einvernehmen im eingerichteten Ausschuß darüber nicht zustande gekommen ist.
9. Abschnitt
Bewilligung von Abfallbehandlungsanlagen
§47
Errichtungsgenehmigung
...
§48
Anträge
..."
3.4.2. Gestützt auf §43 Abs1 und 4 K-AWO erließ die Kärntner Landesregierung die in Prüfung stehende, unter Pkt. I.2. im Wortlaut wiedergegebene StandortVO. 3.4.2. Gestützt auf §43 Abs1 und 4 K-AWO erließ die Kärntner Landesregierung die in Prüfung stehende, unter Pkt. römisch eins.2. im Wortlaut wiedergegebene StandortVO.
Diese StandortVO ist - worauf die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist - gemäß §4 Abs2 litb der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. für Kärnten 65/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Jedoch wurde in §2 Abs1 der Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung der Standort für die "Thermische Abfallbehandlungsanlage Arnoldstein" 2004 neuerlich festgelegt (vgl. im Übrigen jetzt: Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004, LGBl. für Kärnten 11/2004). Diese StandortVO ist - worauf die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist - gemäß §4 Abs2 litb der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. für Kärnten 65/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Jedoch wurde in §2 Abs1 der Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung der Standort für die "Thermische Abfallbehandlungsanlage Arnoldstein" 2004 neuerlich festgelegt vergleiche im Übrigen jetzt: Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004, LGBl. für Kärnten 11/2004).
4.1.1. Auf Basis dieser Rechtslage (und insofern noch im Einklang mit dem belangten Umweltsenat) ging der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass es sich bei der TBA Arnoldstein, welche die im Anhang 1 Spalte 1 Z2 litc UVP-G 2000 festgelegte Kapazitätsgrenze überschreite, um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben iSd §3 Abs1 UVP-G 2000 handelt und daher nach §3 Abs3 für diese Anlage ein konzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß den §§4 ff. UVP-G 2000 unter Anwendung der materiell-rechtlichen Genehmigungsvorschriften des Abfallwirtschaftsrechts sowie der sonst maßgeblichen Bundes- und Landesgesetze durchzuführen ist.
Der Bundesgesetzgeber habe mit §29 Abs1 Z3 AWG von seiner Bedarfskompetenz betreffend Abfallbehandlungsanlagen zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen derart Gebrauch gemacht, dass er diese ab einer Kapazität von 10.000 t/a zwar dem Regime des "Bundes-AWG" unterstellt hat, gleichwohl dafür "landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen ... unberührt" blieben. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 13.019/1992 unter Bezugnahme auf den Willen des historischen Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht habe, ergebe sich daraus, dass der Landesgesetzgeber für derartige Abfallbehandlungsanlagen zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen vorsehen könne, die insbesondere auch Regelungen des Standorts betreffen. Welche landesrechtlichen Vorschriften betreffend den Standort von Abfallbehandlungsanlagen anzuwenden sind, müsse sich mangels einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Bestimmung aus den landesrechtlichen Vorschriften selbst ergeben, daher die Pflicht zur Anwendung der Standortbestimmungen im vorliegenden Verfahren aus §47 Abs2 K-AWO.
§47 Abs2 K-AWO iVm §3 Abs3 UVP-G 2000 zufolge müssten abfallwirtschaftsrechtliche Anlagengenehmigungen in Übereinstimmung "mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen" ergehen, sodass in konzentrierten Genehmigungsverfahren nach §3 Abs3 UVP-G 2000 die Standortfestlegungen auf Grund überörtlicher Planungen gemäß §43 K-AWO mit zu vollziehen seien. In diesem Sinn würden auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §47 Abs2 K-AWO, ZVerf-178/8/1993, S. 110, ausführen:§47 Abs2 K-AWO in Verbindung mit §3 Ab