TE Vfgh Erkenntnis 2004/12/1 V124/03

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AbfallwirtschaftsG §29
Krnt AbfallwirtschaftsO §13 Abs2, §43
UVP-G 2000 §3, §17, §19 Abs4
Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl 11/1999 - Krnt StandortV
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
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  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
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  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Standortverordnung der Kärntner Landesregierung über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage im Hinblick auf die Krnt Abfallwirtschaftsordnung; Zulässigkeit der Erlassung einer einzigen Standortverordnung bei Errichtung einer einzigen thermischen Abfallbehandlungsanlage für das gesamte Landesgebiet; Mitwirkung der Abfallwirtschaftsverbände im Verordnungserlassungsverfahren durch eine gemeinsam begründete GesmbH nicht gesetzwidrig; ausreichende Gründe für die Standortwahl aufgrund der besonderen Eigenschaften von Arnoldstein; Beschwerdelegitimation einer Bürgerinitiative gemäß dem insoweit unbedenklichen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 im Anlassverfahren gegeben; Rechtsverletzungsmöglichkeit in subjektiven Rechten auch einer Bürgerinitiative

Spruch

Die Verordnung der Landesregierung vom 15. Februar 1999, Zl. 8W-Müll-297/41/1999, über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl. für Kärnten Nr. 11/1999, war nicht gesetzwidrig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2001 als Behörde erster Instanz wurde einer Gesellschaft mbH gemäß §17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen mit einer Kapazität von 80.000 t/Jahr auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt.römisch eins. 1.1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2001 als Behörde erster Instanz wurde einer Gesellschaft mbH gemäß §17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen mit einer Kapazität von 80.000 t/Jahr auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt.

Der gegen diesen Bescheid unter anderem von einer Bürgerinitiative und einer Anlagennachbarin, den nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien, erhobenen Berufung gab der Umweltsenat mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof zZ B894/02 bekämpften Bescheid nur teilweise Folge und bestätigte die Genehmigung als solche.

1.2. In ihrer gemeinsam gegen diesen Bescheid des Umweltsenates erhobenen Beschwerde erachteten sich die Beschwerdeführerinnen in verfassungsgesetzlich gewährleistesteten Rechten (insbesondere in jenem auf Gleichheit vor dem Gesetz wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung) sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt und beantragten die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

2. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2003, B894/02-16, leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1999, Z8W-Müll-297/41/1999, über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl. für Kärnten 11/1999, (im Folgenden: StandortVO) ein.

Diese - auf Grund des §4 Abs2 der Kärntner Entsorgungsbereichs- und Standortverordnung, LGBl. für Kärnten 65/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getretene - Verordnung lautete wie folgt:

"Aufgrund des §43 Abs1 und 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/1996, wird verordnet: "Aufgrund des §43 Abs1 und 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1996,, wird verordnet:

§1

Standort der thermischen

Abfallbehandlungsanlage

  1. (1)Absatz eins,In Kärnten wird eine thermische Abfallbehandlungsanlage auf dem in Abs2 beschriebenen Standort errichtet.

  1. (2)Absatz 2,Der Standort liegt in der Marktgemeinde Arnoldstein auf der Teilfläche des Grundstückes 1057/21, KG Arnoldstein. Die Grenze der Teilfläche verläuft nördlich an der Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 1057/21 und grenzt westlich an die KG-Grenze Arnoldstein/Hohenthurn (Grundstück 1608/10, KG Hohenthurn). Die östliche Begrenzung ist durch die bestehende Eisenbahntrasse (Grundstück 1057/36, KG Arnoldstein) gegeben. Die südliche Grenze verläuft U-förmig und ergibt sich beginnend von Westen aus den vorhandenen Gebäudeteilen des Wirbelschichtofens samt zugehöriger Anlagen bzw. der Halle mit den Abgasreinigungen für die Wirbelschicht- und Dörschelöfen. Die weitere südliche Begrenzung ergibt sich aus der Verlängerung des südlichen Gebäudeverlaufes der o. a. Halle bis zur Eisenbahntrasse.

§2

Art der Abfälle

In der thermischen Abfallbehandlungsanlage gemäß §1 ist ab 1. Jänner 2004 der gesamte Haus- und Sperrmüll sowie der Betriebsmüll gemäß §32 Abs2 und 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung thermisch zu behandeln.

§3

Entsorgungsbereich

Das gesamte Landesgebiet bildet den Entsorgungsbereich der thermischen Abfallbehandlungsanlage."

3. Auf Basis der im Folgenden dargestellten Rechtslage ging der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die Beschwerde (in Ansehung beider Beschwerdeführerinnen) zulässig und die in Prüfung stehende StandortVO (gleichgültig, ob sie von der belangten Behörde tatsächlich angewendet wurde oder nicht) präjudiziell sei:

3.1. §3 Abs1 UVP-G 2000 bestimmt, dass

"Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben ... nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen [sind]".

Im Anhang 1 sind in Spalte 1 Z2 litc (unter ausdrücklicher Ausnahme von "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung") genannt:

"sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a".

Für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sind, bestimmt §3 Abs3 leg.cit., dass

"die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden [sind](konzentriertes Genehmigungsverfahren)."

§17 Abs1 UVP-G 2000 ordnet in diesem Zusammenhang an, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag einerseits "die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften" und andererseits die im UVP-G 2000 selbst "vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden [hat]".

Damit verweist das UVP-G 2000 zur Frage des von der Behörde im konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwendenden Rechts auf sämtliche die Genehmigung einer Anlage regelnde bundes- und/oder landesrechtliche Vorschriften (zu diesen gleich unter Pkt. 3.3. und 3.4.).

3.2.1. Die "Partei- und Beteiligtenstellung" sowie die Rechtsmittelbefugnis im konzentrierten Genehmigungsverfahren (einschließlich der Abnahmeprüfung) regelt §19 UVP-G 2000. Er lautet (idF BGBl. I 89/2000) auszugsweise: 3.2.1. Die "Partei- und Beteiligtenstellung" sowie die Rechtsmittelbefugnis im konzentrierten Genehmigungsverfahren (einschließlich der Abnahmeprüfung) regelt §19 UVP-G 2000. Er lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,) auszugsweise:

"§19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Abs3;

5. Gemeinden gemäß Abs3 und

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs2).

...

  1. (4)Absatz 4,Eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an dieser unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei oder als Beteiligte (Abs2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

..."

Bei der - die Grundlage für das Entstehen einer Bürgerinitiative iSd §19 Abs1 Z6 und Abs4 bildenden - Stellungnahme handelt es sich gemäß §9 Abs4 UVP-G 2000 um eine - aus Anlass (und während) der so genannten öffentlichen Auflage der Projektunterlagen (näher §9 Abs1 leg.cit.) - "jedermann" offen stehende Möglichkeit, sich gegenüber der Behörde (erster Instanz) schriftlich zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung zu äußern.

3.2.2. Nach §19 Abs4 UVP-G 2000 nimmt also eine Gruppe von mindestens 200 Personen am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei teil, wenn diese Personengruppe eine Stellungnahme nach §9 Abs4 leg.cit. durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie unter Beifügung der Unterschrift) unterstützt hat, ihre Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren und die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebracht wurde. Ähnlich wie der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die (Standort-)Gemeinden nach Abs3 in Bezug auf "die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen," ist die einmal konstituierte Bürgerinitiative berechtigt, im Genehmigungsverfahren als Partei "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" "als subjektives Recht" geltend zu machen, weiters Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

3.2.3. Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ist zu vermerken, dass in der Regierungsvorlage zum UVP-G (269 BlgNR 18. GP) den "Legalparteien" (Umweltanwalt und betroffene Gemeinde, subsidiär, nämlich dann, wenn im betroffenen Bundesland kein Umweltanwalt oder eine ähnliche Einrichtung vorhanden war: gesamtösterreichische, seit mehr als zehn Jahre als Vereine angemeldete Natur- oder Umweltschutzorganisationen) im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren lediglich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt war (§15 Abs1) und in den Erläuterungen dazu von einem "subjektive[n] Recht auf Berücksichtigung der UVP und auf eine gesetzmäßige Entscheidung" die Rede ist (S. 23). Erst im Umweltausschuss (1179 BlgNR 18. GP) erhielt §19 Abs3 und 4 die im Kern bis heute unverändert gebliebene Fassung einschließlich der Beschwerdebefugnis von Bürgerinitiativen an den Verfassungsgerichtshof; dazu wurde im Ausschussbericht folgende Erläuterung angebracht (S. 4 f.): 3.2.3. Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ist zu vermerken, dass in der Regierungsvorlage zum UVP-G (269 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode den "Legalparteien" (Umweltanwalt und betroffene Gemeinde, subsidiär, nämlich dann, wenn im betroffenen Bundesland kein Umweltanwalt oder eine ähnliche Einrichtung vorhanden war: gesamtösterreichische, seit mehr als zehn Jahre als Vereine angemeldete Natur- oder Umweltschutzorganisationen) im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren lediglich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt war (§15 Abs1) und in den Erläuterungen dazu von einem "subjektive[n] Recht auf Berücksichtigung der UVP und auf eine gesetzmäßige Entscheidung" die Rede ist Sitzung 23). Erst im Umweltausschuss (1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode erhielt §19 Abs3 und 4 die im Kern bis heute unverändert gebliebene Fassung einschließlich der Beschwerdebefugnis von Bürgerinitiativen an den Verfassungsgerichtshof; dazu wurde im Ausschussbericht folgende Erläuterung angebracht Sitzung 4 f.):

"Hinsichtlich der in Abs3 normierten Legalparteistellung des Umweltanwalts, der Standortgemeinde und der unmittelbar angrenzenden Gemeinde wird hinsichtlich ihrer Rechte festgelegt, daß sie die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen können. Als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt gelten in einem weiten Sinne alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie etwa das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtsrecht, Rohrleitungsrecht und anderes.

Statt der Legalparteistellung für Umweltorganisationen sieht der Entwurf nunmehr eine Legalparteistellung für Bürgerinitiativen vor ... Auch die Bürgerinitiative kann die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend machen."

3.3. Abfallbehandlungsanlagen jenes Typus, der auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, waren nach dem im Genehmigungszeitpunkt geltenden Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. 325/1990, einer Genehmigungspflicht unterworfen. §29 AWG idF BGBl. I 90/2000 lautet(e) auszugsweise: 3.3. Abfallbehandlungsanlagen jenes Typus, der auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, waren nach dem im Genehmigungszeitpunkt geltenden Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,, einer Genehmigungspflicht unterworfen. §29 AWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2000, lautet(e) auszugsweise:

"Genehmigung für besondere Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen

§29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

...

3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,

...

bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.

Für Anlagen gemäß Z3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs13 - unberührt.

...

  1. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

...

  1. (13)Absatz 13,(Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

..."

Anders als das mit 2. November 2002 in Kraft getretene, im vorliegenden Fall nicht anwendbare AWG 2002, welches in seinem §38 Abs1 (nunmehr) ausdrücklich die Anwendung raumordnungsrechtlicher Vorschriften in einem nach dem AWG 2002 abzuführenden Genehmigungsverfahren vorsieht, enthielt das hier maßgebliche (Bundes-)AWG 1990 keine vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, sodass sich die Antwort auf die Frage, welche - im Rahmen des §29 Abs1 letzter Satz AWG zulässigen - landesrechtlichen Vorschriften betreffend den Standort von Abfallbehandlungsanlagen anzuwenden sind, aus den landesrechtlichen Vorschriften selbst ergeben muss.

3.4.1. Die für die Standortfrage maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. für Kärnten 34/1994, idF LGBl. 14/1999 ordnen an: 3.4.1. Die für die Standortfrage maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. für Kärnten 34/1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 1999, ordnen an:

"8. Abschnitt

Öffentliche Abfallbehandlungsanlagen

§43

Überörtliche Planung

  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat zur geordneten Entsorgung der im Land anfallenden Abfälle mit Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und die Anzahl der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen und die Art der in diesen Anlagen zu behandelnden Abfälle aus einem oder vorübergehend zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit aus mehreren Entsorgungsbereichen oder aus Teilen von diesen zu bestimmen.

  1. (2)Absatz 2,Bei den nach Abs1 festzulegenden Inhalten der Verordnung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

a) die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§4),

b) die Grundsätze der Abfallentsorgung (§5),

c) das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept (§6),

d) die in den einzelnen Entsorgungsbereichen im Hinblick auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe, die Anzahl der Nächtigungen im Fremdenverkehr, die Maßnahmen der Vermeidung und Verringerung der Abfälle sowie die Entsorgungspflichten der Inhaber der Abfälle die zur Entsorgung anfallenden Arten und Mengen von Abfällen,

e) die Verkehrserschließung,

f) die geologischen und die hydrogeologischen Gegebenheiten in den Entsorgungsbereichen,

g) die Erfordernisse der Umwelthygiene,

h) die Siedlungsstruktur.

  1. (3)Absatz 3,Die Abfallwirtschaftsverbände haben als Träger von Privatrechten für die von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Abs1 zu bezeichnenden Arten von Abfallbehandlungsanlagen für Untersuchungen betreffend die mögliche Eignung von Standorten für diese Abfallbehandlungsanlagen für ihren Entsorgungsbereich zu sorgen. Bei der Durchführung der Untersuchungen sind entsprechend der Art der Abfallbehandlungsanlagen jedenfalls die Kriterien des Abs2 lita bis h anzuwenden. Das Ergebnis der Untersuchungen haben die Abfallwirtschaftsverbände, versehen mit ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Standort, im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vornahme einer Reihung, der Landesregierung vorzulegen.

  1. (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat, im Falle von Untersuchungen gemäß Abs3 nach der Vorlage der Untersuchungsergebnisse, im Hinblick auf die gemäß Abs1 festgelegte Zahl öffentlicher Abfallbehandlungsanlagen in Übereinstimmung mit den in Abs2 genannten Kriterien durch Verordnung die Standorte der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen.

  1. (5)Absatz 5,Die durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke bestimmten Standorte für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen sowie für Anlagen gemäß der §§44 Abs2 und 45 Abs2 sind von der durch den Standort betroffenen Gemeinde im Flächenwidmungsplan als überörtliche Planung ersichtlich zu machen.

...

§44

Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände

  1. (1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung der in der Verordnung gemäß §43 Abs1 vorgesehenen öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen sind Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände. Haben die Abfallwirtschaftsverbände in ihrem Entsorgungsbereich lediglich eine öffentliche Abfallbehandlungsanlage einer bestimmten Art zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentliche Abfallbehandlungsanlage für ihren gesamten Entsorgungsbereich zu betreiben. Sind mehrere öffentliche Abfallbehandlungsanlagen einer bestimmten Art von den Abfallwirtschaftsverbänden zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen für die in der Verordnung gemäß §43 Abs1 vorgesehenen Teilbereiche zu betreiben.

  1. (2)Absatz 2,Die Abfallwirtschaftsverbände dürfen andere als im Abs1 genannte Abfallbehandlungsanlagen errichten und betreiben, wenn Übereinstimmung mit den im §43 Abs2 genannten Kriterien besteht. Die Landesregierung hat die Standorte dieser Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke durch Verordnung zu bestimmen, wenn

a) die Errichtung und der Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlagen mit den in §43 Abs2 genannten Kriterien übereinstimmen und

b) sich der Abfallwirtschaftsverband verpflichtet, für diese Abfallbehandlungsanlagen die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kontrahierungszwang (§9 Abs2) und die Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen (§46 Abs1) anzuwenden.

§45

Vorsorge des Landes

  1. (1)Absatz eins,Wird vom Land als Träger von Privatrechten für zumindest zwei Entsorgungsbereiche für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen Vorsorge getroffen, haben sich die betroffenen Gemeinden und die betroffenen Abfallwirtschaftsverbände dieser Einrichtungen zu bedienen. Eine derartige Vorsorge darf vom Land jedoch nur getroffen werden, wenn anderweitig keine oder keine ausreichende Vorsorge für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen getroffen worden ist.

  1. (2)Absatz 2,Wurde vom Land als Träger von Privatrechten gemäß Abs1 Vorsorge getroffen, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Standorte dieser Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen, wenn

a) die Errichtung und der Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlagen mit den in §43 Abs2 genannten Kriterien übereinstimmen und

b) sich der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kontrahierungszwang (§9 Abs2) und die Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen (§46 Abs1) anzuwenden.

§46

Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen

  1. (1)Absatz eins,Die Betreiber von öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen haben die Entgelte für die Behandlung von in Kärnten anfallenden Abfällen in einem angemessenen Tarif festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung zu veröffentlichen. Ein Tarif ist angemessen, wenn er sowohl den bei der Behandlung der Abfälle entstehenden typischen Verhältnissen rationell geführter Abfallbehandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Erfüllung der dem Betreiber einer öffentlichen Abfallbehandlungsanlage obliegenden Pflichten als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und den Interessen der Leistungsempfänger sowie derjenigen, bei denen die Abfälle anfallen, entspricht. Die Betreiber öffentlicher Abfallbehandlungsanlagen sind verpflichtet, zu diesen Tarifen mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung abzuschließen.

  1. (2)Absatz 2,Der Abfallwirtschaftsverband darf Vereinbarungen, worin er sich zur Behandlung von Abfällen natürlicher oder nicht natürlicher Personen bedient, nur schließen, wenn in der Vereinbarung insbesondere enthalten sind:

a) die ziffernmäßig errechenbare Festlegung der Entgelte in einem Tarif, zu welchem der Betreiber der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung der im Entsorgungsbereich des Abfallwirtschaftsverbandes anfallenden Abfälle abschließt,

b) die Einrichtung eines vom Betreiber der Anlage und vom Abfallwirtschaftsverband paritätisch zu beschickenden Ausschusses, der Tarifänderungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit gemäß Abs1 einvernehmlich verbindlich festzulegen hat,

c) Bestimmungen über ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zur Festlegung der im Tarif festzulegenden Entgelte nach den unter litb genannten Kriterien, soweit ein Einvernehmen im eingerichteten Ausschuß darüber nicht zustande gekommen ist.

9. Abschnitt

Bewilligung von Abfallbehandlungsanlagen

§47

Errichtungsgenehmigung

  1. (1)Absatz eins,Die Errichtung und die Änderung einer Abfallbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung, soweit nicht auf Grund abfallwirtschaftsrechtlicher, gewerberechtlicher oder bergrechtlicher Vorschriften des Bundes eine Genehmigung der Anlage erforderlich ist ...

  1. (2)Absatz 2,Bei allen auf Grund der Anwendung abfallwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Bundes oder des Landes für Abfallbehandlungsanlagen zu erteilenden Genehmigungen ist die Übereinstimmung der beabsichtigten Maßnahmen und Vorhaben mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu wahren.

...

§48

Anträge

  1. (1)Absatz eins,Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder zur Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist schriftlich zu beantragen. Im Antrag müssen die Art, die Lage und der Umfang der Abfallbehandlungsanlage sowie die Art und die Masse der zu behandelnden Abfälle zu entnehmen sein.

  1. (2)Absatz 2,Anträge zur Errichtung einer öffentlichen Abfallbehandlungsanlage gemäß §43 Abs1 sind von dem in Betracht kommenden Abfallwirtschaftsverband zu stellen. Bedient sich der Abfallwirtschaftsverband zur Errichtung oder zum Betrieb einer öffentlichen Abfallbehandlungsanlage einer natürlichen oder nicht natürlichen Person, so ist diese Person zur Antragstellung berechtigt.

..."

3.4.2. Gestützt auf §43 Abs1 und 4 K-AWO erließ die Kärntner Landesregierung die in Prüfung stehende, unter Pkt. I.2. im Wortlaut wiedergegebene StandortVO. 3.4.2. Gestützt auf §43 Abs1 und 4 K-AWO erließ die Kärntner Landesregierung die in Prüfung stehende, unter Pkt. römisch eins.2. im Wortlaut wiedergegebene StandortVO.

Diese StandortVO ist - worauf die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist - gemäß §4 Abs2 litb der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. für Kärnten 65/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Jedoch wurde in §2 Abs1 der Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung der Standort für die "Thermische Abfallbehandlungsanlage Arnoldstein" 2004 neuerlich festgelegt (vgl. im Übrigen jetzt: Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004, LGBl. für Kärnten 11/2004). Diese StandortVO ist - worauf die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist - gemäß §4 Abs2 litb der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. für Kärnten 65/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Jedoch wurde in §2 Abs1 der Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung der Standort für die "Thermische Abfallbehandlungsanlage Arnoldstein" 2004 neuerlich festgelegt vergleiche im Übrigen jetzt: Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004, LGBl. für Kärnten 11/2004).

4.1.1. Auf Basis dieser Rechtslage (und insofern noch im Einklang mit dem belangten Umweltsenat) ging der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass es sich bei der TBA Arnoldstein, welche die im Anhang 1 Spalte 1 Z2 litc UVP-G 2000 festgelegte Kapazitätsgrenze überschreite, um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben iSd §3 Abs1 UVP-G 2000 handelt und daher nach §3 Abs3 für diese Anlage ein konzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß den §§4 ff. UVP-G 2000 unter Anwendung der materiell-rechtlichen Genehmigungsvorschriften des Abfallwirtschaftsrechts sowie der sonst maßgeblichen Bundes- und Landesgesetze durchzuführen ist.

Der Bundesgesetzgeber habe mit §29 Abs1 Z3 AWG von seiner Bedarfskompetenz betreffend Abfallbehandlungsanlagen zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen derart Gebrauch gemacht, dass er diese ab einer Kapazität von 10.000 t/a zwar dem Regime des "Bundes-AWG" unterstellt hat, gleichwohl dafür "landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen ... unberührt" blieben. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 13.019/1992 unter Bezugnahme auf den Willen des historischen Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht habe, ergebe sich daraus, dass der Landesgesetzgeber für derartige Abfallbehandlungsanlagen zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen vorsehen könne, die insbesondere auch Regelungen des Standorts betreffen. Welche landesrechtlichen Vorschriften betreffend den Standort von Abfallbehandlungsanlagen anzuwenden sind, müsse sich mangels einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Bestimmung aus den landesrechtlichen Vorschriften selbst ergeben, daher die Pflicht zur Anwendung der Standortbestimmungen im vorliegenden Verfahren aus §47 Abs2 K-AWO.

§47 Abs2 K-AWO iVm §3 Abs3 UVP-G 2000 zufolge müssten abfallwirtschaftsrechtliche Anlagengenehmigungen in Übereinstimmung "mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen" ergehen, sodass in konzentrierten Genehmigungsverfahren nach §3 Abs3 UVP-G 2000 die Standortfestlegungen auf Grund überörtlicher Planungen gemäß §43 K-AWO mit zu vollziehen seien. In diesem Sinn würden auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §47 Abs2 K-AWO, ZVerf-178/8/1993, S. 110, ausführen:§47 Abs2 K-AWO in Verbindung mit §3 Ab

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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