TE Vfgh Erkenntnis 2004/12/1 V124/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2004
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AbfallwirtschaftsG §29
Krnt AbfallwirtschaftsO §13 Abs2, §43
UVP-G 2000 §3, §17, §19 Abs4
Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl 11/1999 - Krnt StandortV

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Standortverordnung der Kärntner Landesregierung über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage im Hinblick auf die Krnt Abfallwirtschaftsordnung; Zulässigkeit der Erlassung einer einzigen Standortverordnung bei Errichtung einer einzigen thermischen Abfallbehandlungsanlage für das gesamte Landesgebiet; Mitwirkung der Abfallwirtschaftsverbände im Verordnungserlassungsverfahren durch eine gemeinsam begründete GesmbH nicht gesetzwidrig; ausreichende Gründe für die Standortwahl aufgrund der besonderen Eigenschaften von Arnoldstein; Beschwerdelegitimation einer Bürgerinitiative gemäß dem insoweit unbedenklichen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 im Anlassverfahren gegeben; Rechtsverletzungsmöglichkeit in subjektiven Rechten auch einer Bürgerinitiative

Spruch

Die Verordnung der Landesregierung vom 15. Februar 1999, Zl. 8W-Müll-297/41/1999, über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl. für Kärnten Nr. 11/1999, war nicht gesetzwidrig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2001 als Behörde erster Instanz wurde einer Gesellschaft mbH gemäß §17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen mit einer Kapazität von 80.000 t/Jahr auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt.

Der gegen diesen Bescheid unter anderem von einer Bürgerinitiative und einer Anlagennachbarin, den nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien, erhobenen Berufung gab der Umweltsenat mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof zZ B894/02 bekämpften Bescheid nur teilweise Folge und bestätigte die Genehmigung als solche.

1.2. In ihrer gemeinsam gegen diesen Bescheid des Umweltsenates erhobenen Beschwerde erachteten sich die Beschwerdeführerinnen in verfassungsgesetzlich gewährleistesteten Rechten (insbesondere in jenem auf Gleichheit vor dem Gesetz wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung) sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt und beantragten die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

2. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2003, B894/02-16, leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1999, Z8W-Müll-297/41/1999, über den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl. für Kärnten 11/1999, (im Folgenden: StandortVO) ein.

Diese - auf Grund des §4 Abs2 der Kärntner Entsorgungsbereichs- und Standortverordnung, LGBl. für Kärnten 65/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getretene - Verordnung lautete wie folgt:

"Aufgrund des §43 Abs1 und 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/1996, wird verordnet:

§1

Standort der thermischen

Abfallbehandlungsanlage

(1) In Kärnten wird eine thermische Abfallbehandlungsanlage auf dem in Abs2 beschriebenen Standort errichtet.

(2) Der Standort liegt in der Marktgemeinde Arnoldstein auf der Teilfläche des Grundstückes 1057/21, KG Arnoldstein. Die Grenze der Teilfläche verläuft nördlich an der Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 1057/21 und grenzt westlich an die KG-Grenze Arnoldstein/Hohenthurn (Grundstück 1608/10, KG Hohenthurn). Die östliche Begrenzung ist durch die bestehende Eisenbahntrasse (Grundstück 1057/36, KG Arnoldstein) gegeben. Die südliche Grenze verläuft U-förmig und ergibt sich beginnend von Westen aus den vorhandenen Gebäudeteilen des Wirbelschichtofens samt zugehöriger Anlagen bzw. der Halle mit den Abgasreinigungen für die Wirbelschicht- und Dörschelöfen. Die weitere südliche Begrenzung ergibt sich aus der Verlängerung des südlichen Gebäudeverlaufes der o. a. Halle bis zur Eisenbahntrasse.

§2

Art der Abfälle

In der thermischen Abfallbehandlungsanlage gemäß §1 ist ab 1. Jänner 2004 der gesamte Haus- und Sperrmüll sowie der Betriebsmüll gemäß §32 Abs2 und 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung thermisch zu behandeln.

§3

Entsorgungsbereich

Das gesamte Landesgebiet bildet den Entsorgungsbereich der thermischen Abfallbehandlungsanlage."

3. Auf Basis der im Folgenden dargestellten Rechtslage ging der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die Beschwerde (in Ansehung beider Beschwerdeführerinnen) zulässig und die in Prüfung stehende StandortVO (gleichgültig, ob sie von der belangten Behörde tatsächlich angewendet wurde oder nicht) präjudiziell sei:

3.1. §3 Abs1 UVP-G 2000 bestimmt, dass

"Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben ... nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen [sind]".

Im Anhang 1 sind in Spalte 1 Z2 litc (unter ausdrücklicher Ausnahme von "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung") genannt:

"sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a".

Für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sind, bestimmt §3 Abs3 leg.cit., dass

"die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden [sind](konzentriertes Genehmigungsverfahren)."

§17 Abs1 UVP-G 2000 ordnet in diesem Zusammenhang an, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag einerseits "die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften" und andererseits die im UVP-G 2000 selbst "vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden [hat]".

Damit verweist das UVP-G 2000 zur Frage des von der Behörde im konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwendenden Rechts auf sämtliche die Genehmigung einer Anlage regelnde bundes- und/oder landesrechtliche Vorschriften (zu diesen gleich unter Pkt. 3.3. und 3.4.).

3.2.1. Die "Partei- und Beteiligtenstellung" sowie die Rechtsmittelbefugnis im konzentrierten Genehmigungsverfahren (einschließlich der Abnahmeprüfung) regelt §19 UVP-G 2000. Er lautet (idF BGBl. I 89/2000) auszugsweise:

"§19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Abs3;

5. Gemeinden gemäß Abs3 und

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs2).

...

(4) Eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an dieser unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei oder als Beteiligte (Abs2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

..."

Bei der - die Grundlage für das Entstehen einer Bürgerinitiative iSd §19 Abs1 Z6 und Abs4 bildenden - Stellungnahme handelt es sich gemäß §9 Abs4 UVP-G 2000 um eine - aus Anlass (und während) der so genannten öffentlichen Auflage der Projektunterlagen (näher §9 Abs1 leg.cit.) - "jedermann" offen stehende Möglichkeit, sich gegenüber der Behörde (erster Instanz) schriftlich zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung zu äußern.

3.2.2. Nach §19 Abs4 UVP-G 2000 nimmt also eine Gruppe von mindestens 200 Personen am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei teil, wenn diese Personengruppe eine Stellungnahme nach §9 Abs4 leg.cit. durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie unter Beifügung der Unterschrift) unterstützt hat, ihre Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren und die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebracht wurde. Ähnlich wie der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die (Standort-)Gemeinden nach Abs3 in Bezug auf "die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen," ist die einmal konstituierte Bürgerinitiative berechtigt, im Genehmigungsverfahren als Partei "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" "als subjektives Recht" geltend zu machen, weiters Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

3.2.3. Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ist zu vermerken, dass in der Regierungsvorlage zum UVP-G (269 BlgNR 18. GP) den "Legalparteien" (Umweltanwalt und betroffene Gemeinde, subsidiär, nämlich dann, wenn im betroffenen Bundesland kein Umweltanwalt oder eine ähnliche Einrichtung vorhanden war: gesamtösterreichische, seit mehr als zehn Jahre als Vereine angemeldete Natur- oder Umweltschutzorganisationen) im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren lediglich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt war (§15 Abs1) und in den Erläuterungen dazu von einem "subjektive[n] Recht auf Berücksichtigung der UVP und auf eine gesetzmäßige Entscheidung" die Rede ist (S. 23). Erst im Umweltausschuss (1179 BlgNR 18. GP) erhielt §19 Abs3 und 4 die im Kern bis heute unverändert gebliebene Fassung einschließlich der Beschwerdebefugnis von Bürgerinitiativen an den Verfassungsgerichtshof; dazu wurde im Ausschussbericht folgende Erläuterung angebracht (S. 4 f.):

"Hinsichtlich der in Abs3 normierten Legalparteistellung des Umweltanwalts, der Standortgemeinde und der unmittelbar angrenzenden Gemeinde wird hinsichtlich ihrer Rechte festgelegt, daß sie die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen können. Als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt gelten in einem weiten Sinne alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie etwa das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtsrecht, Rohrleitungsrecht und anderes.

Statt der Legalparteistellung für Umweltorganisationen sieht der Entwurf nunmehr eine Legalparteistellung für Bürgerinitiativen vor ... Auch die Bürgerinitiative kann die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend machen."

3.3. Abfallbehandlungsanlagen jenes Typus, der auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, waren nach dem im Genehmigungszeitpunkt geltenden Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. 325/1990, einer Genehmigungspflicht unterworfen. §29 AWG idF BGBl. I 90/2000 lautet(e) auszugsweise:

"Genehmigung für besondere Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen

§29. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

...

3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,

...

bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.

Für Anlagen gemäß Z3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs13 - unberührt.

...

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

...

(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

..."

Anders als das mit 2. November 2002 in Kraft getretene, im vorliegenden Fall nicht anwendbare AWG 2002, welches in seinem §38 Abs1 (nunmehr) ausdrücklich die Anwendung raumordnungsrechtlicher Vorschriften in einem nach dem AWG 2002 abzuführenden Genehmigungsverfahren vorsieht, enthielt das hier maßgebliche (Bundes-)AWG 1990 keine vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, sodass sich die Antwort auf die Frage, welche - im Rahmen des §29 Abs1 letzter Satz AWG zulässigen - landesrechtlichen Vorschriften betreffend den Standort von Abfallbehandlungsanlagen anzuwenden sind, aus den landesrechtlichen Vorschriften selbst ergeben muss.

3.4.1. Die für die Standortfrage maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. für Kärnten 34/1994, idF LGBl. 14/1999 ordnen an:

"8. Abschnitt

Öffentliche Abfallbehandlungsanlagen

§43

Überörtliche Planung

(1) Die Landesregierung hat zur geordneten Entsorgung der im Land anfallenden Abfälle mit Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und die Anzahl der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen und die Art der in diesen Anlagen zu behandelnden Abfälle aus einem oder vorübergehend zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit aus mehreren Entsorgungsbereichen oder aus Teilen von diesen zu bestimmen.

(2) Bei den nach Abs1 festzulegenden Inhalten der Verordnung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

a) die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§4),

b) die Grundsätze der Abfallentsorgung (§5),

c) das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept (§6),

d) die in den einzelnen Entsorgungsbereichen im Hinblick auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe, die Anzahl der Nächtigungen im Fremdenverkehr, die Maßnahmen der Vermeidung und Verringerung der Abfälle sowie die Entsorgungspflichten der Inhaber der Abfälle die zur Entsorgung anfallenden Arten und Mengen von Abfällen,

e) die Verkehrserschließung,

f) die geologischen und die hydrogeologischen Gegebenheiten in den Entsorgungsbereichen,

g) die Erfordernisse der Umwelthygiene,

h) die Siedlungsstruktur.

(3) Die Abfallwirtschaftsverbände haben als Träger von Privatrechten für die von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Abs1 zu bezeichnenden Arten von Abfallbehandlungsanlagen für Untersuchungen betreffend die mögliche Eignung von Standorten für diese Abfallbehandlungsanlagen für ihren Entsorgungsbereich zu sorgen. Bei der Durchführung der Untersuchungen sind entsprechend der Art der Abfallbehandlungsanlagen jedenfalls die Kriterien des Abs2 lita bis h anzuwenden. Das Ergebnis der Untersuchungen haben die Abfallwirtschaftsverbände, versehen mit ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Standort, im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vornahme einer Reihung, der Landesregierung vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat, im Falle von Untersuchungen gemäß Abs3 nach der Vorlage der Untersuchungsergebnisse, im Hinblick auf die gemäß Abs1 festgelegte Zahl öffentlicher Abfallbehandlungsanlagen in Übereinstimmung mit den in Abs2 genannten Kriterien durch Verordnung die Standorte der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen.

(5) Die durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke bestimmten Standorte für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen sowie für Anlagen gemäß der §§44 Abs2 und 45 Abs2 sind von der durch den Standort betroffenen Gemeinde im Flächenwidmungsplan als überörtliche Planung ersichtlich zu machen.

...

§44

Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung der in der Verordnung gemäß §43 Abs1 vorgesehenen öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen sind Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände. Haben die Abfallwirtschaftsverbände in ihrem Entsorgungsbereich lediglich eine öffentliche Abfallbehandlungsanlage einer bestimmten Art zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentliche Abfallbehandlungsanlage für ihren gesamten Entsorgungsbereich zu betreiben. Sind mehrere öffentliche Abfallbehandlungsanlagen einer bestimmten Art von den Abfallwirtschaftsverbänden zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen für die in der Verordnung gemäß §43 Abs1 vorgesehenen Teilbereiche zu betreiben.

(2) Die Abfallwirtschaftsverbände dürfen andere als im Abs1 genannte Abfallbehandlungsanlagen errichten und betreiben, wenn Übereinstimmung mit den im §43 Abs2 genannten Kriterien besteht. Die Landesregierung hat die Standorte dieser Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke durch Verordnung zu bestimmen, wenn

a) die Errichtung und der Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlagen mit den in §43 Abs2 genannten Kriterien übereinstimmen und

b) sich der Abfallwirtschaftsverband verpflichtet, für diese Abfallbehandlungsanlagen die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kontrahierungszwang (§9 Abs2) und die Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen (§46 Abs1) anzuwenden.

§45

Vorsorge des Landes

(1) Wird vom Land als Träger von Privatrechten für zumindest zwei Entsorgungsbereiche für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen Vorsorge getroffen, haben sich die betroffenen Gemeinden und die betroffenen Abfallwirtschaftsverbände dieser Einrichtungen zu bedienen. Eine derartige Vorsorge darf vom Land jedoch nur getroffen werden, wenn anderweitig keine oder keine ausreichende Vorsorge für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen getroffen worden ist.

(2) Wurde vom Land als Träger von Privatrechten gemäß Abs1 Vorsorge getroffen, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Standorte dieser Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen, wenn

a) die Errichtung und der Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlagen mit den in §43 Abs2 genannten Kriterien übereinstimmen und

b) sich der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kontrahierungszwang (§9 Abs2) und die Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen (§46 Abs1) anzuwenden.

§46

Tarife für öffentliche Abfallbehandlungsanlagen

(1) Die Betreiber von öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen haben die Entgelte für die Behandlung von in Kärnten anfallenden Abfällen in einem angemessenen Tarif festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung zu veröffentlichen. Ein Tarif ist angemessen, wenn er sowohl den bei der Behandlung der Abfälle entstehenden typischen Verhältnissen rationell geführter Abfallbehandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Erfüllung der dem Betreiber einer öffentlichen Abfallbehandlungsanlage obliegenden Pflichten als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und den Interessen der Leistungsempfänger sowie derjenigen, bei denen die Abfälle anfallen, entspricht. Die Betreiber öffentlicher Abfallbehandlungsanlagen sind verpflichtet, zu diesen Tarifen mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung abzuschließen.

(2) Der Abfallwirtschaftsverband darf Vereinbarungen, worin er sich zur Behandlung von Abfällen natürlicher oder nicht natürlicher Personen bedient, nur schließen, wenn in der Vereinbarung insbesondere enthalten sind:

a) die ziffernmäßig errechenbare Festlegung der Entgelte in einem Tarif, zu welchem der Betreiber der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung der im Entsorgungsbereich des Abfallwirtschaftsverbandes anfallenden Abfälle abschließt,

b) die Einrichtung eines vom Betreiber der Anlage und vom Abfallwirtschaftsverband paritätisch zu beschickenden Ausschusses, der Tarifänderungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit gemäß Abs1 einvernehmlich verbindlich festzulegen hat,

c) Bestimmungen über ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zur Festlegung der im Tarif festzulegenden Entgelte nach den unter litb genannten Kriterien, soweit ein Einvernehmen im eingerichteten Ausschuß darüber nicht zustande gekommen ist.

9. Abschnitt

Bewilligung von Abfallbehandlungsanlagen

§47

Errichtungsgenehmigung

(1) Die Errichtung und die Änderung einer Abfallbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung, soweit nicht auf Grund abfallwirtschaftsrechtlicher, gewerberechtlicher oder bergrechtlicher Vorschriften des Bundes eine Genehmigung der Anlage erforderlich ist ...

(2) Bei allen auf Grund der Anwendung abfallwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Bundes oder des Landes für Abfallbehandlungsanlagen zu erteilenden Genehmigungen ist die Übereinstimmung der beabsichtigten Maßnahmen und Vorhaben mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu wahren.

...

§48

Anträge

(1) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder zur Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist schriftlich zu beantragen. Im Antrag müssen die Art, die Lage und der Umfang der Abfallbehandlungsanlage sowie die Art und die Masse der zu behandelnden Abfälle zu entnehmen sein.

(2) Anträge zur Errichtung einer öffentlichen Abfallbehandlungsanlage gemäß §43 Abs1 sind von dem in Betracht kommenden Abfallwirtschaftsverband zu stellen. Bedient sich der Abfallwirtschaftsverband zur Errichtung oder zum Betrieb einer öffentlichen Abfallbehandlungsanlage einer natürlichen oder nicht natürlichen Person, so ist diese Person zur Antragstellung berechtigt.

..."

3.4.2. Gestützt auf §43 Abs1 und 4 K-AWO erließ die Kärntner Landesregierung die in Prüfung stehende, unter Pkt. I.2. im Wortlaut wiedergegebene StandortVO.

Diese StandortVO ist - worauf die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist - gemäß §4 Abs2 litb der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. für Kärnten 65/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Jedoch wurde in §2 Abs1 der Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung der Standort für die "Thermische Abfallbehandlungsanlage Arnoldstein" 2004 neuerlich festgelegt (vgl. im Übrigen jetzt: Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004, LGBl. für Kärnten 11/2004).

4.1.1. Auf Basis dieser Rechtslage (und insofern noch im Einklang mit dem belangten Umweltsenat) ging der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass es sich bei der TBA Arnoldstein, welche die im Anhang 1 Spalte 1 Z2 litc UVP-G 2000 festgelegte Kapazitätsgrenze überschreite, um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben iSd §3 Abs1 UVP-G 2000 handelt und daher nach §3 Abs3 für diese Anlage ein konzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß den §§4 ff. UVP-G 2000 unter Anwendung der materiell-rechtlichen Genehmigungsvorschriften des Abfallwirtschaftsrechts sowie der sonst maßgeblichen Bundes- und Landesgesetze durchzuführen ist.

Der Bundesgesetzgeber habe mit §29 Abs1 Z3 AWG von seiner Bedarfskompetenz betreffend Abfallbehandlungsanlagen zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen derart Gebrauch gemacht, dass er diese ab einer Kapazität von 10.000 t/a zwar dem Regime des "Bundes-AWG" unterstellt hat, gleichwohl dafür "landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen ... unberührt" blieben. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 13.019/1992 unter Bezugnahme auf den Willen des historischen Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht habe, ergebe sich daraus, dass der Landesgesetzgeber für derartige Abfallbehandlungsanlagen zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen vorsehen könne, die insbesondere auch Regelungen des Standorts betreffen. Welche landesrechtlichen Vorschriften betreffend den Standort von Abfallbehandlungsanlagen anzuwenden sind, müsse sich mangels einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Bestimmung aus den landesrechtlichen Vorschriften selbst ergeben, daher die Pflicht zur Anwendung der Standortbestimmungen im vorliegenden Verfahren aus §47 Abs2 K-AWO.

§47 Abs2 K-AWO iVm §3 Abs3 UVP-G 2000 zufolge müssten abfallwirtschaftsrechtliche Anlagengenehmigungen in Übereinstimmung "mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen" ergehen, sodass in konzentrierten Genehmigungsverfahren nach §3 Abs3 UVP-G 2000 die Standortfestlegungen auf Grund überörtlicher Planungen gemäß §43 K-AWO mit zu vollziehen seien. In diesem Sinn würden auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §47 Abs2 K-AWO, ZVerf-178/8/1993, S. 110, ausführen:

"Ungeachtet der Tatsache, daß Abfallbehandlungsanlagen, die einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung nach dem AWG bedürfen, nicht in den Bewilligungstatbestand dieses Gesetzes fallen, ist darauf hinzuweisen, daß Abs2 auf alle genehmigungspflichtigen Abfallbehandlungsanlagen bezogen ist. Dies bedeutet, daß Abs2 sowohl auf Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zu bewilligen sind, als auch auf Abfallbehandlungsanlagen nach diesem Gesetz anzuwenden ist. Dies bedeutet, daß im Rahmen des wechselseitigen Berücksichtigungsgebotes die Genehmigungsbehörde nach dem Abfallwirtschaftsrecht auch die raumordnungsrechtlichen Vorgaben, wie insbesondere die Zulässigkeit, eine Abfallbehandlungsanlage an einem bestimmten Standort zu errichten, anzuwenden hat."

4.1.2. Zur Präjudizialität der konkreten, in Prüfung gezogenen StandortVO führte der Verfassungsgerichtshof schließlich aus:

"Mit der Erlassung der Standortverordnung kommt die Kärntner Landesregierung dem Auftrag des §43 Abs4 K-AWO nach, 'durch Verordnung die Standorte der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen'. Daraus dürfte sich im Verein mit der Verpflichtung zur Wahrung der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gemäß §47 Abs2 K-AWO ergeben, dass in jedem abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren, soweit es sich auf nicht gefährliche Abfälle bezieht, die Standortverordnung eine wesentliche Determinante für die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung bildet. M.a.W.: Eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung darf - von welcher behördlichen Autorität auch immer - für die in der Standortverordnung genannten Grundstücke nur erteilt werden, wenn die sonstigen Festlegungen der Standortverordnung gewahrt bleiben. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass auf den in der Standortverordnung genannten Grundstücken gerade wegen dieser Verordnung nur eine 'öffentliche Abfallbehandlungsanlage' genehmigt und errichtet werden darf und damit die Genehmigung einer nicht öffentlichen Abfallbehandlungsanlage - anders als der Umweltsenat als belangte Behörde meint - auf den betreffenden Grundstücken von vornherein unzulässig wäre. Die Standortverordnung ist daher für Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 bei Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle jedenfalls heranzuziehen, sei es, dass die Verordnung die Anlage am gewählten Standort zulässt, sei es, dass sie diese - etwa mangels einer öffentlichen Natur der Abfallbehandlungsanlage - am betreffenden Standort ausschließt.

Der Verfassungsgerichtshof geht somit vorläufig davon aus, dass die Standortverordnung als Akt der überörtlichen Raumplanung von der belangten Behörde jedenfalls anzuwenden war, gleichgültig ob der Antrag der mitbeteiligten Partei auf die Errichtung einer öffentlichen oder einer nicht öffentlichen Abfallbehandlungsanlage zielte. Insofern dürfte die Standortverordnung im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls im Sinne des Art139 Abs1 B-VG präjudiziell sein, gleichgültig ob sie von der belangten Behörde tatsächlich angewendet wurde oder nicht.

Gegen die Präjudizialität der Standortverordnung kann wohl auch nicht mit der mitbeteiligten Partei eingewendet werden, dass die Festlegung des Standortes im Rahmen der überörtlichen Raumplanung keine gesetzliche Voraussetzung für die Errichtung der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage sei und der angefochtene Bescheid auch ohne Heranziehung der Standortverordnung in gleicher Weise zu erlassen gewesen wäre. Für die Beurteilung der Präjudizialität der Standortverordnung dürfte nämlich die Rechtslage belanglos sein, die in Ermangelung einer Standortverordnung für die Genehmigung der Anlage maßgeblich wäre."

4.2.1. Ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen StandortVO der Kärntner Landesregierung hegte der Verfassungsgerichtshof vorerst das Bedenken, dass die Kärntner Landesregierung bei Erlassung der StandortVO das in den Abs1, 3 und 4 des §43 K-AWO vorgesehene Verordnungserlassungsverfahren nicht eingehalten habe und dass daraus resultierende schwerwiegende Verfahrensmängel unterlaufen seien, sodass es dem Gerichtshof nicht in ausreichendem Maße möglich sei, die Übereinstimmung der StandortVO mit den materiellen Determinanten des §43 Abs2 K-AWO zu überprüfen:

"§43 Abs1 und 4 K-AWO sieht die Erlassung zweier getrennter, inhaltlich aufeinander aufbauender Verordnungen vor, wobei die erste Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und die Anzahl der öffentlichen Behandlungsanlagen und die Art der zu behandelnden Abfälle bezeichnen soll, die zweite Verordnung hingegen im Hinblick auf die (in der ersten Verordnung) festgelegte Zahl öffentlicher Abfallbehandlungsanlagen die Standorte der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen hat. Zwischen die verpflichtende Erlassung der beiden Verordnungen tritt gemäß §43 Abs3 K-AWO die Verpflichtung der Abfallwirtschaftsverbände, für die verordneten Arten von Abfallbehandlungsanlagen 'Untersuchungen betreffend die mögliche Eignung von Standorten für diese Abfallbehandlungsanlagen für ihren Entsorgungsbereich' anstellen zu lassen und diese Untersuchungen an den inhaltlichen Kriterien des §43 Abs2 K-AWO zu orientieren. Die Erlassung der zweiten Verordnung, nämlich der Standortverordnung durch die Landesregierung, setzt entsprechende Untersuchungen der Abfallwirtschaftsverbände voraus, die sie 'versehen mit ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Standort' und vor allem im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vornahme einer Reihung (§43 Abs3 letzter Satz K-AWO), der Landesregierung vorzulegen haben.

...

Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass durch die Standortverordnung nur eine einzige thermische Abfallbehandlungsanlage festgesetzt wird, für die das gesamte Landesgebiet den Entsorgungsbereich bilden soll, dürfte es der Intention des Gesetzgebers nicht entsprechen, Entsorgungsbereich, Art der Abfallbehandlungsanlage und die Art der in dieser Anlage zu behandelnden Abfälle (gemäß §43 Abs1 K-AWO) mit einer grundstücksbezogenen Standortfestlegung gemäß §43 Abs4 K-AWO in einer einzigen Verordnung zu verbinden. Wird doch dadurch die vom Gesetzgeber angestrebte Einschaltung der Abfallwirtschaftsverbände in den Verordnungserlassungsprozess, nämlich deren Möglichkeit, Untersuchungen zu mehreren Standorten - versehen mit einer Stellungnahme dazu sowie insbesondere einer Reihung in Betracht kommender Standorte - der Landesregierung vorzulegen, im Ergebnis vereitelt.

Auch die von der Kärntner Landesregierung (offenbar ohne Beteiligung der Abfallwirtschaftsverbände) veranlassten Studien 'Standorte für thermische Abfallbehandlungsanlagen in Kärnten, Ergebnis der Standortsuche, Juni 1996' sowie 'Restmüllbehandlung in Kärnten, Endbericht, Teil 2: Standorträume für Behandlungsanlagen und Umsetzungsvorschläge, August 1994' sowie schließlich die von der Kärntner Landesregierung ins Treffen geführte Volksbefragung dürften den vom Gesetz vorgesehenen Ablauf bei der Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen unter Berücksichtigung der Ziele des §43 Abs2 K-AWO nicht ersetzen, sondern können wohl nur zusätzliche Hilfsmittel im Zuge des Entscheidungsprozesses sein."

4.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte ferner in materieller Hinsicht das Bedenken, dass weder durch die aufgezeigte Grundlagenforschung der Kärntner Landesregierung geschweige denn durch jene der Abfallwirtschaftsverbände in zureichendem Maße belegt werde, dass und inwieweit die in §43 Abs2 K-AWO aufgezählten Grundsätze und Ziele in der StandortVO Berücksichtigung finden würden:

"Die von der Kärntner Landesregierung verwiesene Studie 'Restmüllbehandlung in Kärnten, Endbericht, Teil 2: Standorträume für Behandlungsanlagen und Umsetzungsvorschläge, August 1994' grenzt lediglich mögliche Standorträume für thermische Abfallbehandlungsanlagen ein und mündet schließlich in die Empfehlung, zwei Anlagen zu errichten, um die anfallende (Fern-)Wärme besser nutzen zu können (Kapitel 8, S 50 ff.) und jeweils nur die halbe Immissionsbelastung zu verursachen.

In der 1996 von der Kärntner Landesregierung vorgelegten und nunmehr verwiesenen Studie über 'Standorte für thermische Abfallbehandlungsanlagen in Kärnten' werden 13 'prioritäre Standorte', unter denen auch Arnoldstein zu finden ist, aufgelistet und begründet. Kriterien oder Gesichtspunkte, die einem dieser 13 Standorte den Vorzug einräumen lassen, werden nicht deutlich. Die ursprüngliche Empfehlung, zwei Anlagen zu errichten, wird begründungslos übergangen. Die gemäß §43 Abs3 K-AWO unter Beteiligung der Abfallwirtschaftsverbände vorzunehmende Reihung unter den mehreren, geeigneten Standorten ist nicht ersichtlich.

Auch im Abfallwirtschaftskonzept des Landes Kärnten aus dem Jahr 1996 werden lediglich die 13 möglichen Standorte der genannten Studie für eine Restmüllverbrennungsanlage aufgezählt (vgl. S 73), ohne einem dieser Standorte argumentativ den Vorrang einzuräumen oder die weitere Auswahl zu begründen.

Insgesamt ist dem Verfassungsgerichtshof nicht einsichtig, aus welchen Gründen die Errichtung einer einzigen thermischen Restmüllbehandlungsanlage (entgegen der Empfehlung der 1994er-Studie) beschlossen wurde und warum für diese gerade der Standort Arnoldstein und nicht ein anderer der 12 weiteren, ebenfalls prioritären Standorte ausgewählt wurde.

Der Umstand, dass auf Grund einer von der Kärntner Entsorgungsvermittlungs GmbH durchgeführten Ausschreibung die Kärntner Restmüllverwertungs GmbH mit dem Standort Arnoldstein als Bestbieterin den Zuschlag erhielt, (worauf der Amtsvortrag zur Standortverordnung, Z8W-Müll-297/40/1999, S 3 verweist), reicht wohl nicht aus, die Entscheidung für diesen Standort im Hinblick auf die gesetzlichen Zielvorstellungen des §43 Abs2 K-AWO hinreichend zu begründen."

5. Die Kärntner Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, das Verordnungsprüfungsverfahren wegen mangelnder Präjudizialität der StandortVO einzustellen oder - im Hinblick auf deren zwischenzeitiges Außer-Kraft-Treten (s. §4 Abs2 litb der Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. 65/2003) - auszusprechen, dass diese Verordnung nicht gesetzwidrig war:

5.1. Im Zusammenhang mit der Präjudizialität der StandortVO erachtet die Kärntner Landesregierung diese Verordnung zwar als einen Akt der überörtlichen Raumplanung, jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als präjudiziell. Die Kärntner Landesregierung habe mit der in Prüfung gezogenen StandortVO keinen ausschließlich raumordnungsrechtlichen Nutzungsvorbehalt im Sinne einer in jedem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren unabhängig von der Art der Anlage zu beachtenden Genehmigungsvoraussetzung verfolgt, sondern es handle sich hiebei um ein Instrument der öffentlichen Abfallbewirtschaftung. Soweit sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluss auf die Regierungsvorlage zu §47 Abs2 K-AWO bezieht, weist die Kärntner Landesregierung darauf hin, dass sich diese Ausführungen auf die Relevanz der Flächenwidmungspläne der Gemeinden für das abfallwirtschaftliche Verfahren beziehen würden, nicht jedoch auf die gemäß §43 K-AWO zu erlassenden Verordnungen. Dieser überörtliche Planungsakt der Standortfestlegung bewirke bloß, dass die durch Verordnung bestimmten Flächen gemäß §43 Abs5 K-AWO im Flächenwidmungsplan der betroffenen Gemeinde als räumlicher Bezugspunkt einer überörtlichen Fachplanung ersichtlich zu machen seien. Dieser Ausweisung komme aber gemäß §12 Abs3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ausdrücklich keine verbindliche Wirkung zu. Vielmehr dienten Akte der überörtlichen Raumplanung dazu, im öffentlichen Interesse liegende Vorhaben tatsächlich durchsetzen zu können. Dem Zweck der Standortfestlegung entspreche demnach jedes Vorhaben, welches dem öffentlichen Interesse der Entsorgungssicherheit im Sinne der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft am betreffenden Standort dient. Es bestehe kein Zweifel, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Vorhaben genau zu diesem Zweck im Sinne einer integrierten Abfallwirtschaft im Land Kärnten errichtet und betrieben werde.

Vertrete man die gegenteilige Rechtsansicht, wonach mit einer überörtlichen Planungsmaßnahme unmittelbar ein ausschließender Nutzungsvorbehalt einhergehe, würde regelmäßig bereits durch den Planungsakt eine sehr intensive Eigentumsbeschränkung stattfinden, für welche Annahme aber ein wirklicher Anhaltspunkt sowohl in der K-AWO als auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage fehlen würde.

5.2. Zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Gesetzmäßigkeit der StandortVO nimmt die Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

5.2.1. Die Standortsuche sei entsprechend den materiellen Anforderungen gemäß §43 Abs2 K-AWO durch die Abfallwirtschaftsverbände bzw. durch die von diesen in der Folge gegründete Gesellschaft, die Kärntner Entsorgungsvermittlungs GmbH, in eigener Verantwortung erfolgt. Der Ablauf lasse sich im Überblick wie folgt darstellen:

"1.1 Die Kärntner Landesregierung hatte im Rahmen ihrer abfallwirtschaftlichen Planungsaufgaben gemäß §6 K-AWO ein Abfallwirtschaftskonzept für das Land samt Zielen und Maßnahmen zur Umsetzung zu erstellen und fortzuschreiben. Die erforderlichen fachlichen Grundlagen wurden insbesondere durch die zwei folgenden Untersuchungen im Auftrag des Landes Kärnten bereitgestellt:

* Studie 'Restmüllbehandlung in Kärnten, Teile 1 und

2', August 1994 (Amt der Kärntner Landesregierung, Zahl Bau 18 W-842/1/93), welche im Sinne einer integrierten Abfallwirtschaft die Errichtung einer oder zweier Restmüllverbrennungsanlage(n) für eine Gesamtmenge von 120.000 t/a bis 140.000 t/a als notwendig feststellt ..., sowie

* Studie 'Standorte für die thermische

Abfallbehandlung in Kärnten', Juni 1996 (Amt der Kärntner Landesegierung, Zl 15 - 14/01/96), welche ebenfalls für eine Restmüllmenge von 120.000 t/a als Standortvorbeurteilung im Ergebnis 13 mögliche Standorte für eine thermische Behandlungsanlage grundsätzlich darstellt ...

2.2 Zur Erfüllung der ihnen nach der K-AWO obliegenden abfallwirtschaftlichen Aufgaben sind durch Verordnung LGBl Nr 37/1998 die sechs Abfallwirtschaftsverbände Westkärnten, Spittal/Drau, Villach, Klagenfurt, Völkermarkt-St.Veit/Glan und Wolfsberg gebildet.

3.3 Gemäß §13 Abs1 K-AWO sind die Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe der K-AWO verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. Sofern dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, können sich die Abfallwirtschaftsverbände gemäß §13 Abs2 K-AWO zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

4.4 In Wahrnehmung der ihnen gemäß den Bestimmungen der K-AWO zukommenden Aufgaben der Abfallentsorgung entschieden sich die Abfallwirtschaftsverbände, zu der in Folge von bundesrechtlichen Vorgaben (Deponieverordnung 1996, Anpassung nach WRG und AWG 1990) erforderlichen Umsetzung der Vorbehandlung der in ihrem Verantwortungsbereich liegenden 60.000 t/a bis 80.000 t/a Hausmüll (im engeren Sinn einschließlich Sperrmüll), eine thermische Hausmüllbehandlungsanlage durch einen Dritten errichten und betreiben zu lassen.

5.5 Aufbauend auf den vorgenommenen, den Zielen sowie dem Sinn und Zweck der K-AWO folgenden Grundlagenuntersuchungen durch das Land Kärnten ..., hatten die Abfallwirtschaftsverbände in Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgabe der Abfallentsorgung gemäß §13 Abs1 K-AWO eine für das Abfallaufkommen von rund 60.000 t/a bis 80.000 t/a an Hausmüll (im engeren Sinn einschließlich Sperrmüll) mengenspezifische Standortsuche - insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Anlagentechnik - veranlasst. Demnach erfolgte durch die Abfallwirtschaftsverbände der Beschluss, eine Standortwahl vorzunehmen. Diese wurde unter Heranziehung der fachlichen Ergebnisse der vorgenannten Grundlagenstudien des Landes Kärnten insofern spezifiziert und von den Abfallwirtschaftsverbänden durchgeführt.

6.6 Im Auftrag von KÄRNTNER Entsorgungsvermittlungs GmbH ... wurde durch einen sachverständigen Berater, die Firma E AG eine EU-weite Ausschreibung der Dienstleistung der Planung, Errichtung, Finanzierung und des Betriebes einer Anlage zur thermischen Behandlung auf einem durch den Bieter bereitzustellenden, genehmigungsfähigen Standort durchgeführt.

7.7 Die Offertprüfung durch E AG hat den Standort Arnoldstein als den bestgeeigneten ausgewiesen ...

8.8 Die Abfallwirtschaftsverbände haben - in der rechtlichen Entität der KÄRNTNER Entsorgungsvermittlungs GmbH - der Standortsuche im Rahmen der Ausschreibung vertiefte und vergleichende Standortkriterien zu Grunde gelegt, die insgesamt nicht nur die Grundsätze des §43 Abs2 K-AWO abdecken, sondern deutlich über diese hinausgehen. Die Standortfrage wurde im Rahmen der Vergabe inhaltlich umfassend und korrekt gelöst und hat Arnoldstein im Rahmen einer Reihung als Beststandort ergeben. Nach durchgeführter Volksbefragung konnte schließlich die in Prüfung gezogene Verordnung erlassen werden.

9.9 Da das Verordnungserlassungsverfahren und die materielle Beurteilung der Verordnung eine untrennbare Einheit bilden, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die umfassende Darstellung des Entscheidungsverfahrens unten unter Z6 verwiesen.

10.10 Die Kärntner Landesregierung verkennt nicht das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss dargestellte System des §43 Abs1 und 4 K-AWO, nämlich zweier getrennter inhaltlich aufeinander aufbauender Verordnungen mit dazwischengeschalteter Verpflichtung der Abfallwirtschaftsverbände, entsprechende Untersuchungen vorzunehmen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss darlegt, war es die Intention des Gesetzgebers für das gewählte System, die Abfallwirtschaftsverbände in den Verordnungserlassungsprozess einzubinden und zwar durch deren Möglichkeit, Untersuchungen zu mehreren Standorten - versehen mit einer Stellungnahme dazu sowie einer Reihung der in Betracht kommenden Standorte - der Landesregierung vorzulegen."

Da die Einbeziehung der Abfallwirtschaftsverbände in das Verordnungserlassungsverfahren jedoch weit über die in §43 Abs3 K-AWO vorgesehene Intensität hinaus erfolgt sei, hätte die Kärntner Landesregierung die beiden in §43 Abs1 und 4 K-AWO vorgesehenen Verordnungen zu einer einzigen Verordnung verbinden können, ohne die hinter diesen Bestimmungen stehende Absicht des Gesetzgebers zu verletzen. Die Wahl des Standortes Arnoldstein sei jedenfalls auf der Grundlage des von den Abfallwirtschaftsverbänden im Wege der Kärntner Entsorgungsvermittlungs GmbH vorgelegten Ergebnisses der Standortsuche erfolgt.

5.2.2. Die Kärntner Landesregierung ist auch der Ansicht, dass der Standort Arnoldstein in materieller Hinsicht auf der Grundlage der gemäß §43 Abs2 K-AWO vorzunehmenden Bewertung in gesetzeskonformer Weise ausgewählt worden sei:

In einer Übersicht stellt die Kärntner Landesregierung folgende Vorgangsweise dar: Zuerst seien sämtliche mögliche Standorträume in Kärnten auf Räume ohne generelle Ausschlussgründe für thermische Restmüllbehandlungsanlagen eingegrenzt worden. Als zweiter Schritt seien die verbleibenden Standorträume auf allgemein gültige Vor- und Nachteile bezüglich einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage geprüft worden. Drittens wurden verfahrenspezifische Kriterien herangezogen, wie etwa das Einzugsgebiet, die Standortlage und Grundstücksgröße, Logistik und Transport, Naturschutz und Raumordnung, Fernwärmenutzung, Umweltbestandsaufnahme und Meteorologie sowie die Immissions- und Emissionssituation. Als Ergebnis verblieben für ganz Kärnten hinsichtlich der Errichtung einer Anlage zur thermischen Behandlung von Restmüll für die erwartete Gesamtmenge von rund 120.000 t/a bis 140.000 t/a fünf geeignete Standorträume (darunter Villach/ Arnoldstein) mit insgesamt 80 Standortflächen. Im Zusammenhang mit der genannten Menge an zu behandelnden Restmüll seien in der Studie alternativ die Errichtung von zwei thermischen Behandlungsanlagen oder einer zentralen Anlage für Gesamtkärnten vorgeschlagen worden. Auf Grund einer sowohl in der Kärntner Landesregierung als auch im Kärntner Landtag erzielten Einigung auf eine thermische Abfallbehandlungsanlage für das gesamte Land Kärnten seien in einer Grundlagenstudie "Standorte für die thermische Abfallbehandlung in Kärnten" (Juni 1996) die Abfallmengenbilanzen weiter konkretisiert worden. Für die Eingrenzung von für die Errichtung einer thermischen Behandlungsanlage geeigneten parzellenscharfen Standortflächen (jene der Studie von 1994) seien die oben angeführten Bewertungskriterien verfeinert und auf Flächen zugeschnitten worden. Der Untersuchung vom Juni 1996 seien im Grunde die gleichen Bewertungskriterien und die gleiche Vorgangsweise zugrunde gelegt worden. Dadurch seien die 80 grundsätzlich geeigneten Standortflächen auf 23 gut geeignete Flächen für die Errichtung einer thermischen Behandlungsanlage für die Gesamtmenge an Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall im Ausmaß von rund 120.000 t/a weiter eingegrenzt worden. Von diesen seien wiederum auf Basis der definierten Bewertungskriterien die besten 13 Flächen parzellenscharf dargestellt worden, wobei diesbezüglich eindeutig belegt werden konnte, dass aus Sicht der Umweltverträglichkeit keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die an den empfohlenen Standorten die Errichtung einer thermischen Behandlungsanlage ausschließen würden. Unter diesen bestgeeigneten Flächen habe sich auch das Industriegebiet Arnoldstein befunden.

Darüber hinaus weist die Kärntner Landesregierung darauf hin, dass

"die Vorbehandlung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall (rund 60.000 t/a) nicht von den Abfallwirtschaftsverbänden, sondern wahlweise auch von der privaten Entsorgungswirtschaft selbst wahrgenommen werden soll. Demnach war von den Abfallwirtschaftsverbänden bloß die thermische Behandlung der in ihrer gesetzlichen Verantwortung (§2 K-AWO) liegenden Hausmüllmengen mit einem Aufkommen von rund 60.000 t/a bis 80.000 t/a (Hausmüll im engeren Sinn, einschließlich Sperrmüll) sicherzustellen. [Daher wurde von der Alternative der Errichtung von zwei thermischen Abfallbehandlungsanlagen abgegangen, bei dieser Größe lässt sich nur eine Anlage wirtschaftlich betreiben ...].

...

        ... In Entsprechung ihres gesetzlichen Entsorgungsauftrages

haben sich die sechs Abfallwirtschaftsverbände, mit Einverständnis

der Kärntner Landesregierung, zur KÄRNTNER Entsorgungsvermittlungs

GmbH ... mit dem Ziel zusammengeschlossen, zur Vorbehandlung von

Hausmüll in einem Ausmaß von rund 60.000 t/a bis 80.000 t/a einen geeigneten Standort für die Errichtung einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage zu suchen. In diesem Zusammenhang wurde gleichermaßen zwischen den Abfallwirtschaftsverbänden übereingekommen, eine Privatisierung der Durchführung der ihnen zukommenden Entsorgungspflichten insofern vorzunehmen, als ein privater Dritter mit der Übernahme und Verwertung des nach dem 1.1.2004 in Kärnten anfallenden Hausmülls beauftragt wurde.

... Um ein privates Unternehmen mit der spezifischen Durchführung vorgenannter Leistungen zu beauftragen, wurde als weiterer Schritt direkt von den sechs Abfallwirtschaftverbänden - in Form der zu diesem Zweck gegründeten KÄRNTNER Entsorgungsvermittlungs GmbH - eine EU-weite Ausschreibung über die Dienstleistung der Planung, Errichtung, Finanzierung und den 20 jährigen Betrieb einer Anlage zur thermischen Hausmüllbehandlung durchgeführt. Durch die Ausschreibung beziehungsweise Beauftragung eines privaten Dritten blieben die den Abfallwirtschaftsverbänden zukommenden gesetzlichen Verpflichtungen nach der K-AWO unverändert aufrecht.

... Die EU-weite Ausschreibung erfolgte nach den Bestimmungen des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997 entsprechend den für Dienstleistungen der Kategorie 16 (Abwasser- und Abfallbeseitigung) der Anlage 2 Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 zur Anwendung gelangenden vergaberechtlichen Vorschriften. Das Ausschreibungsverfahren wurde von der Firma E AG im Auftrag der KÄRNTNER Entsorgungsvermittlungs GmbH abgewickelt.

... Demnach wurde im Verlauf der Ausschreibung die Standortsuche durch die Abfallwirtschaftsverbände, ausgehend von den in der Grundlagenforschung untersuchten möglichen Standorten ..., unter Berücksichtigung eines Mengenaufkommens von rund 60.000 t/a bis 80.000 t/a Hausmüll; sowie unter Bedachtnahme auf die von den jeweiligen Bietern vorgeschlagene Verbrennungstechnik, weiter konkretisiert.

... Im Rahmen des 'Offertprüfungs- und Beurteilungsberichts' der Firma E AG, Oktober 1998 ..., im Auftrag der Abfallwirtschaftsverbände bzw. der KÄRNTNER Entsorgungsvermittlungs GmbH erfolgte die oben angeführte Standortbewertung für die Restmüllmenge von 60.000 bis 80.000 t/a. Dabei wurde die Bewertung der einlangenden Angebote im Hinblick auf eine Standortreihung auf Grundlage technischer, wirtschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Kriterien bezogen auf die angebotenen Standortflächen unter Einbeziehung der durchgeführten Grundlagenforschung ... sowie unter Bedachtnahme auf die bieterspezifischen technikrelevanten Angaben durchgeführt:

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten