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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der t Service GmbH in W, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Reisnerstraße 12, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Oktober 2001, Zl. 8-NAT-360/2/2001, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Am 21. April 2000 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Basisstation für das "T-Funknetz", bestehend aus einer Basisstation und aus einer Antennenanlage (OK-Antenne 12,50 m, UK-Antenne 11,20 m), die auf einem an eine bestehende Holzkonstruktion anzubringenden Antennenträger montiert werde, auf dem Grundstück Nr. 2112 der KG X. Am 21. April 2000 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Basisstation für das "T-Funknetz", bestehend aus einer Basisstation und aus einer Antennenanlage (OK-Antenne 12,50 m, UK-Antenne 11,20 m), die auf einem an eine bestehende Holzkonstruktion anzubringenden Antennenträger montiert werde, auf dem Grundstück Nr. 2112 der KG römisch zehn.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei die naturschutzrechtliche Bewilligung nur zur Absicherung ihres Bauvorhabens beantragt worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass keine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei. Deshalb sei der Bau nach Erhalt des Bescheides schon vollendet gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor holte das Gutachten eines Naturschutzsachverständigen ein. Dieser legte dar, dass die Anlage an ein bestehendes landwirtschaftliches Nebengebäude angebaut werde. Bei diesem Gebäude handle es sich um eine sogenannte "Kösn". Bei einer "Kösn" handle es sich um ein einzigartiges Kulturlandschaftselement im Gail- und Gitschtal. "Kösn" seien leiterartige Stangengerüste aus Holz, die von Landwirten errichtet und für die Heutrocknung genutzt würden. Sie bildeten eine Ergänzung zur Scheunenwirtschaft der Landwirte.
Der von der Mobilfunknetzanlage in Anspruch genommene Landschaftsraum werde im Wesentlichen durch eine naturnahe Kulturlandschaft geprägt. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Flächen sei größtenteils auf Mähwiesen, ein- oder mehrschnittig, auf Grund der Bonität, abgestimmt. Die Oberflächenausformung der Landschaftselemente sei unterschiedlich. Es fänden sich neben kleinen Gräben muldenartige ebene und in leichter Hanglage ausgeformte Grundstücke. Der Standort sei die letzte Wiesenfläche im Bereich von Sch und werde von Waldflächen verschiedenster Artenzusammensetzung begrenzt. Im Bereich dieses Nordosthanges, der Richtung X hin abfalle, seien neben der typischen landwirtschaftlichen Nutzung auch verschiedene andere Nutzungsformen (Tourismus) gegeben. Die bäuerlichen Objekte seien jeweils auf die Hofsituation abgestimmt und stellten zumindest nicht den Eindruck einer Zersiedlung dar. Der von der Mobilfunknetzanlage in Anspruch genommene Landschaftsraum werde im Wesentlichen durch eine naturnahe Kulturlandschaft geprägt. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Flächen sei größtenteils auf Mähwiesen, ein- oder mehrschnittig, auf Grund der Bonität, abgestimmt. Die Oberflächenausformung der Landschaftselemente sei unterschiedlich. Es fänden sich neben kleinen Gräben muldenartige ebene und in leichter Hanglage ausgeformte Grundstücke. Der Standort sei die letzte Wiesenfläche im Bereich von Sch und werde von Waldflächen verschiedenster Artenzusammensetzung begrenzt. Im Bereich dieses Nordosthanges, der Richtung römisch zehn hin abfalle, seien neben der typischen landwirtschaftlichen Nutzung auch verschiedene andere Nutzungsformen (Tourismus) gegeben. Die bäuerlichen Objekte seien jeweils auf die Hofsituation abgestimmt und stellten zumindest nicht den Eindruck einer Zersiedlung dar.
Bereits seinerzeit sei bei der Errichtung einer in unmittelbarer Nähe zum beantragten Standort vorhandenen Mobilfunknetzanlage (Rohrmasten plus Systemtechnik) auf diese Landschaftsraumsituation hingewiesen worden. In Anbetracht der Situation sei die bereits errichtete Anlage ebenfalls als störend für den Landschaftsraum anzusehen, jedoch sei im Hinblick auf die Mitbenutzung einer Anlage für mehrere Mobilfunknetzbetreiber dem Standort zugestimmt worden.
Nunmehr sei in unmittelbarer Nähe eine weitere Mobilfunknetzstation errichtet worden. Diese sei teilweise innerhalb des Nebengebäudes errichtet bzw. seien die Antennenträger sowie die Stahlkonstruktion an die Außenfassade angebaut worden. Durch diese Maßnahme werde nach Meinung des Naturschutz-Sachverständigen ein Objekt, das das Landschaftsbild wesentlich präge und typisch für das Gailtal sei, durch die technischen Einrichtungen verunstaltet. Die Anlage rage über das landwirtschaftliche Objekt und biete dem Betrachter einen wesentlichen Blickfang. Die Baulichkeit liege eindeutig in der freien Landschaft.
Aus naturschutzfachlicher Sicht könne daher auf Grund der nicht nur zu erwartenden Eingriffe, sondern, da die Anlage bereits errichtet worden sei, durch die feststellbaren Eingriffe in das Landschaftsbild und der Verunstaltung eines Kulturelementes "Kösn" einer nachträglichen Bewilligung nicht zugestimmt werden.
Auflagen, die die nachhaltigen Beeinflussungen der Anlage auf das Landschaftsbild auf ein Mindestmaß reduzierten, könnten nicht erteilt werden, da sich der Baukörper vom Umfeld, in diesem Fall vom Charakter des betroffenen Landschaftsraumes, der im Wesentlichen von Landschaftselementen wie Wald- und Wiesenflächen und Einzelgehöften geprägt werde, wesentlich abhebe.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft Hermagor gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i, 9 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 3, und 58 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl. Nr. 54/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2000, den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Basisstation für das mobile Funknetz auf dem Grundstück Nr. 2112 der KG X ab. Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft Hermagor gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, Litera i,, 9 Absatz eins, Litera a, und c und Absatz 3,, und 58 Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1986,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2000,, den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Basisstation für das mobile Funknetz auf dem Grundstück Nr. 2112 der KG römisch zehn ab.
Nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges legte die Behörde dar, dass durch die geplante Errichtung der Basisstation für das Mobile Funknetz der Charakter des Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt werde. Auch der Umbau des landwirtschaftlichen Gebäudes, welches landschaftsprägenden Charakter habe, belaste den Charakter des Landschaftsraumes, weil die ursprüngliche "Kösn" als regionaltypisches Landschaftselement verloren gehe.
Die Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Landschaftsschutzes aus, weil für die Einbindung in das bestehende Richtfunknetz auch ein landschaftsverträglicherer Standort gewählt werden könnte.
In ihrer gegen diesen ersten Bescheid erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei unter anderem geltend, dass der genannte Standort für sie einen sog. "Schlüsselstandort" darstelle, welcher als einer der ersten Standorte von immenser Bedeutung für das T-eigene Funknetz und somit unerlässlich für die Aufrechthaltung einer flächendeckenden Versorgung mit Dienstleistungen im Sinne von § 1 TKG 1997 sei. Ausgehend von solchen Schlüsselstandorten sei in der Folge das gesamte Netzdesign abgestimmt. In ihrer gegen diesen ersten Bescheid erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei unter anderem geltend, dass der genannte Standort für sie einen sog. "Schlüsselstandort" darstelle, welcher als einer der ersten Standorte von immenser Bedeutung für das T-eigene Funknetz und somit unerlässlich für die Aufrechthaltung einer flächendeckenden Versorgung mit Dienstleistungen im Sinne von Paragraph eins, TKG 1997 sei. Ausgehend von solchen Schlüsselstandorten sei in der Folge das gesamte Netzdesign abgestimmt.
Bei Planung des genannten Standortes sei - im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung, bereits bestehende Sendemaste zu "sharen" - eine Mitnutzung des Masten der C erwogen worden. Diese Lösung sei jedoch verworfen worden, weil das hierfür vom Mitbewerber geforderte sharing-Entgelt ein Vielfaches des dem derzeitigen Nutzungsgeber gezahlten Entgeltes betrage und somit für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Das bedeute, dass der in § 7 Abs. 3 TKG bezeichnete "geldwerte Ausgleich" bei weitem das "Kriterium der Angemessenheit" übersteige, was jedoch gesetzlich gefordert werde. Die Verpflichtung, diesen Mast als einzige Alternative mitzunutzen, bedeute für die Beschwerdeführerin eine eindeutige Benachteiligung am Telekommunikationsmarkt. Ein bei der Regulierungsbehörde eingeleitetes Verfahren würde erfahrungsgemäß jahrelang dauern mit einem nur wenig zufriedenstellenden Ergebnis, was eine faktische Ungleichbehandlung zweier Mitbewerber bedeuten würde. Dieser Mast sei darüber hinaus funktechnisch nicht optimal, da die von der Beschwerdeführerin geplante Sendeanlage ausschließlich zur Versorgung eines bestimmten Gebietes (u.a. der nahegelegenen Bundesstraße) dienen solle, in welchem es oftmals zu Unterbrechungen der Telefonverbindungen komme, was bereits zu Kundenbeschwerden geführt habe. In diesem Sinn würde die Verpflichtung zur Mitnutzung des bestehenden Mastes außerdem noch zu einer Verschlechterung des TK-Netzes der Beschwerdeführerin führen, wodurch die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung gemäß § 1 TKG 1997 nicht nachkommen und eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung Österreichs mit eigenen TK-Dienstleistungen nicht mehr gewährleisten könnte. Die Folge davon wäre die staatliche Androhung von beträchtlichen Pönalegeldern. Bei Planung des genannten Standortes sei - im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung, bereits bestehende Sendemaste zu "sharen" - eine Mitnutzung des Masten der C erwogen worden. Diese Lösung sei jedoch verworfen worden, weil das hierfür vom Mitbewerber geforderte sharing-Entgelt ein Vielfaches des dem derzeitigen Nutzungsgeber gezahlten Entgeltes betrage und somit für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Das bedeute, dass der in Paragraph 7, Absatz 3, TKG bezeichnete "geldwerte Ausgleich" bei weitem das "Kriterium der Angemessenheit" übersteige, was jedoch gesetzlich gefordert werde. Die Verpflichtung, diesen Mast als einzige Alternative mitzunutzen, bedeute für die Beschwerdeführerin eine eindeutige Benachteiligung am Telekommunikationsmarkt. Ein bei der Regulierungsbehörde eingeleitetes Verfahren würde erfahrungsgemäß jahrelang dauern mit einem nur wenig zufriedenstellenden Ergebnis, was eine faktische Ungleichbehandlung zweier Mitbewerber bedeuten würde. Dieser Mast sei darüber hinaus funktechnisch nicht optimal, da die von der Beschwerdeführerin geplante Sendeanlage ausschließlich zur Versorgung eines bestimmten Gebietes (u.a. der nahegelegenen Bundesstraße) dienen solle, in welchem es oftmals zu Unterbrechungen der Telefonverbindungen komme, was bereits zu Kundenbeschwerden geführt habe. In diesem Sinn würde die Verpflichtung zur Mitnutzung des bestehenden Mastes außerdem noch zu einer Verschlechterung des TK-Netzes der Beschwerdeführerin führen, wodurch die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph eins, TKG 1997 nicht nachkommen und eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung Österreichs mit eigenen TK-Dienstleistungen nicht mehr gewährleisten könnte. Die Folge davon wäre die staatliche Androhung von beträchtlichen Pönalegeldern.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht unproblematisch sei, dass die TK-Anlage des Mitbewerbers C genehmigt worden sei, während sie sich mit einem negativen Bescheid konfrontiert sehe.
Hingewiesen wird schließlich darauf, dass die Verlegung der Anlage um einige Meter zumeist großen Einfluss auf die Versorgungsqualität habe und der Mast unter größtmöglicher Schonung des Landschaftsbildes errichtet worden sei. Es wird sodann beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. die beantragte Bewilligung zu erteilen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, durch die Basisstation für ein mobiles Funknetz werde das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst. Die belangte Behörde übernimmt in dem Bescheid die oben wiedergegebenen Feststellungen hinsichtlich der Situierung und Ausgestaltung der Anlage und der erfolgten Errichtung einer anderen Antennenanlage in unmittelbarer Nähe. Es sei somit festzuhalten, dass durch das verfahrensgegenständliche Objekt eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliege, da es sich zufolge der Stahlkonstruktion, bestehend aus Formprofilen samt Antennenträger, bzw. der künstlichen, rein technisch vorgegebenen Form und der verwendeten Bau- und Anlageelemente unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke.
Die Behörde führt aus, dass im Sinne des § 9 Abs. 7 des Kärntner Naturschutzgesetzes die beantragte Bewilligung im überwiegenden öffentlichen Interesse zu erteilen wäre. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nur öffentliche und nicht private Interessen berücksichtigt werden können. Als öffentliche Interessen kämen u.a. auch volkwirtschaftliche und sonstige zusammengefasste wirtschaftliche Interessen in Betracht, letztere dann, wenn sie zumindest regionalwirtschaftliche Auswirkungen haben. Ein Vorhaben könne nur dann im volkwirtschaftlichen Interesse gelegen sein, wenn es nicht nur positive Auswirkungen auf das einzelne Wirtschaftssubjekt habe, sondern solche auch bei makroökonomischer Betrachtungsweise bewirke. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass grundsätzlich die Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten im öffentlichen Interesse gelegen sei. Im Gegenstand sei jedoch ein einzelner Standort für eine Mobilfunksendeanlage zu beurteilen. Die Kosten der Beschwerdeführerin stellten betriebswirtschaftliche Kosten dar und seien dem gemäß dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Inwieweit durch diese Kosten volkswirtschaftliche oder regionalwirtschaftliche Auswirkungen verbunden seien, wurde nicht dargelegt. Dem öffentlichen Interesse sicherlich zuzurechnen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen sog. Schlüsselstandort handle, der für die flächendeckende Versorgung im gegenständlichen Bereich bedeutend sei. In diesem Sinne sei auch auf das Telekommunikationsgesetz zu verweisen, wonach u.a. Sinn und Zweck dieses Gesetzes bzw. der Tätigkeiten einschlägiger Unternehmen die Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes mit Telekommunikationsdienstleistungen sei. Diese Dienstleistungen könnten, soweit die Beschwerdeführerin, die eine von mehreren Anbietern der Telekommunikationsdienstleistungen ist, betroffen sei, beeinträchtigt werden bzw. könnten diese Dienstleistungen nicht durchgeführt werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch das Recht der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK, das u.a. auch die Wahl der Kommunikations- und Informationsfreiheit umfasse. Die Behörde führt aus, dass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, des Kärntner Naturschutzgesetzes die beantragte Bewilligung im überwiegenden öffentlichen Interesse zu erteilen wäre. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nur öffentliche und nicht private Interessen berücksichtigt werden können. Als öffentliche Interessen kämen u.a. auch volkwirtschaftliche und sonstige zusammengefasste wirtschaftliche Interessen in Betracht, letztere dann, wenn sie zumindest regionalwirtschaftliche Auswirkungen haben. Ein Vorhaben könne nur dann im volkwirtschaftlichen Interesse gelegen sein, wenn es nicht nur positive Auswirkungen auf das einzelne Wirtschaftssubjekt habe, sondern solche auch bei makroökonomischer Betrachtungsweise bewirke. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass grundsätzlich die Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten im öffentlichen Interesse gelegen sei. Im Gegenstand sei jedoch ein einzelner Standort für eine Mobilfunksendeanlage zu beurteilen. Die Kosten der Beschwerdeführerin stellten betriebswirtschaftliche Kosten dar und seien dem gemäß dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Inwieweit durch diese Kosten volkswirtschaftliche oder regionalwirtschaftliche Auswirkungen verbunden seien, wurde nicht dargelegt. Dem öffentlichen Interesse sicherlich zuzurechnen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen sog. Schlüsselstandort handle, der für die flächendeckende Versorgung im gegenständlichen Bereich bedeutend sei. In diesem Sinne sei auch auf das Telekommunikationsgesetz zu verweisen, wonach u.a. Sinn und Zweck dieses Gesetzes bzw. der Tätigkeiten einschlägiger Unternehmen die Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes mit Telekommunikationsdienstleistungen sei. Diese Dienstleistungen könnten, soweit die Beschwerdeführerin, die eine von mehreren Anbietern der Telekommunikationsdienstleistungen ist, betroffen sei, beeinträchtigt werden bzw. könnten diese Dienstleistungen nicht durchgeführt werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch das Recht der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK, das u.a. auch die Wahl der Kommunikations- und Informationsfreiheit umfasse.
Ein öffentliches Interesse an der beantragten Maßnahme sei insoferne gegeben, als im verfahrensgegenständlichen Bereich durch die Beschwerdeführerin die Telekommunikationsleistungen nicht erbracht werden könnten, soferne die beantragte Bewilligung nicht erteilt werde. Auf der anderen Seite stehe das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Gemäß § 2 des Kärntner Umweltverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1986, seien die Eigenart und Schönheit der Kärntner Landschaft sowie die charakteristischen Landschaftsbilder zu bewahren. Im Falle der Errichtung der verfahrengegenständlichen Maßnahme würde eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes eintreten. Da der Landschaftsraum mit Ausnahme der bereits errichteten Mobilfunknetzanlage in geringer Entfernung sich naturnahe darstelle und vor allem durch land- und forstwirtschaftliche kleinräumige Bewirtschaftung geprägt sei, werde dem Schutz des Landschaftsbildes ein hoher Wert beigemessen. Andererseits sei wiederum festzuhalten, dass die Telekommunikationsdienstleistungen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Bereich noch von anderen Unternehmen angeboten würden. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Versorgung der Bevölkerung mit diesen Diensten grundsätzlich gegeben sei und andererseits österreichweit bzw. kärntenweit betrachtet einer allfälligen Nichtversorgung des verfahrensgegenständlichen Bereiches durch die Beschwerdeführerin nur untergeordnete Bedeutung zukomme. In diesem Sinne werde das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Interesse dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Landschaft von störenden Eingriffen gegenüber als nicht überwiegend eingeschätzt. Ein öffentliches Interesse an der beantragten Maßnahme sei insoferne gegeben, als im verfahrensgegenständlichen Bereich durch die Beschwerdeführerin die Telekommunikationsleistungen nicht erbracht werden könnten, soferne die beantragte Bewilligung nicht erteilt werde. Auf der anderen Seite stehe das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Gemäß Paragraph 2, des Kärntner Umweltverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986,, seien die Eigenart und Schönheit der Kärntner Landschaft sowie die charakteristischen Landschaftsbilder zu bewahren. Im Falle der Errichtung der verfahrengegenständlichen Maßnahme würde eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes eintreten. Da der Landschaftsraum mit Ausnahme der bereits errichteten Mobilfunknetzanlage in geringer Entfernung sich naturnahe darstelle und vor allem durch land- und forstwirtschaftliche kleinräumige Bewirtschaftung geprägt sei, werde dem Schutz des Landschaftsbildes ein hoher Wert beigemessen. Andererseits sei wiederum festzuhalten, dass die Telekommunikationsdienstleistungen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Bereich noch von anderen Unternehmen angeboten würden. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Versorgung der Bevölkerung mit diesen Diensten grundsätzlich gegeben sei und andererseits österreichweit bzw. kärntenweit betrachtet einer allfälligen Nichtversorgung des verfahrensgegenständlichen Bereiches durch die Beschwerdeführerin nur untergeordnete Bedeutung zukomme. In diesem Sinne werde das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Interesse dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Landschaft von störenden Eingriffen gegenüber als nicht überwiegend eingeschätzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, LGBl. Nr. 54, ist in der freien Landschaft die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, bewilligungspflichtig. 1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, Landesgesetzblatt , Nr. 54, ist in der freien Landschaft die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, bewilligungspflichtig.
Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. darf eine Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. darf eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
§ 8 Abs. 2a TKG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 70/2003 lautete: Paragraph 8, Absatz 2 a, TKG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, lautete:
Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterlag gemäß § 20 Abs. 1 TKG 1997 grundsätzlich der Konzessionspflicht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes). Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterlag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TKG 1997 grundsätzlich der Konzessionspflicht (Paragraph 14, Absatz eins, des Gesetzes).
Die genannten Vorschriften dienten nicht zuletzt auch der Umsetzung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, hinsichtlich des Mobilfunks insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt der Kommunikationsdienstleistungen in der Fassung der Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications. Wie sich schon aus dem Titel der Richtlinie 90/388/EWG, aber sehr deutlich auch etwa aus den Erwägungsgründen zur Änderungsrichtlinie ergibt, steht dabei der Gesichtspunkt des Wettbewerbs und der Schaffung gleicher Voraussetzungen aller Anbieter im Mittelpunkt des Interesses.
2. Die Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz greift grundsätzlich bei der Durchführung der dort genannten Maßnahmen "in der freien Landschaft" ein. Dabei stellt jedoch lit. i konkret auf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, ab. Die Widmung der Grundfläche, auf welcher die gegenständliche "Kösn" steht, an der die Antennenanlage angebracht wurde, ist daher für das Vorliegen der Bewilligungspflicht ausschlaggebend. Die belangte Behörde hat insoweit die in der Berufung unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegt. 2. Die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz greift grundsätzlich bei der Durchführung der dort genannten Maßnahmen "in der freien Landschaft" ein. Dabei stellt jedoch Litera i, konkret auf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, ab. Die Widmung der Grundfläche, auf welcher die gegenständliche "Kösn" steht, an der die Antennenanlage angebracht wurde, ist daher für das Vorliegen der Bewilligungspflicht ausschlaggebend. Die belangte Behörde hat insoweit die in der Berufung unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegt.
Die belangte Behörde weist daher in diesem Zusammenhang im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht darauf berufen hat, dass die Annahme der Behörde erster Instanz, es liege die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" vor, unzutreffend sei. Es wird vielmehr im Gegenteil in der Berufung einleitend darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Anlage bereits erfolgt sei, weil "das mit der Einreichung des Baues beauftragte Unternehmen nach vorangehender Rücksprache mit der zuständigen Baubehörde der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See irrtümlicherweise davon ausging, dass dieses Bauvorhaben in Hinblick auf das geltende Naturschutzrecht bewilligungsfrei sei". Der ursprünglich von der Beschwerdeführerin allenfalls vertretene Standpunkt, es liege keine Bewilligungspflicht vor (weil es an der erforderlichen Grünlandwidmung mangle) wurde somit im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Die belangte Behörde weist dazu weiters zutreffend auf die im Akt erliegenden Schreiben, u.a. jenes der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 12. April 2000 an die P AG, hin, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die "betroffenen Grundstücke die Widmung Grünland-Landwirtschaft" aufwiesen. Es bestand somit für die belangte Behörde keine Veranlassung, hinsichtlich dieses in der Berufung nicht bestrittenen Sachverhalts aus eigenem ergänzende Erhebungen anzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, ist doch die Verfahrensrüge der Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 616). Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt. Die belangte Behörde weist daher in diesem Zusammenhang im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht darauf berufen hat, dass die Annahme der Behörde erster Instanz, es liege die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" vor, unzutreffend sei. Es wird vielmehr im Gegenteil in der Berufung einleitend darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Anlage bereits erfolgt sei, weil "das mit der Einreichung des Baues beauftragte Unternehmen nach vorangehender Rücksprache mit der zuständigen Baubehörde der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See irrtümlicherweise davon ausging, dass dieses Bauvorhaben in Hinblick auf das geltende Naturschutzrecht bewilligungsfrei sei". Der ursprünglich von der Beschwerdeführerin allenfalls vertretene Standpunkt, es liege keine Bewilligungspflicht vor (weil es an der erforderlichen Grünlandwidmung mangle) wurde somit im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Die belangte Behörde weist dazu weiters zutreffend auf die im Akt erliegenden Schreiben, u.a. jenes der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 12. April 2000 an die P AG, hin, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die "betroffenen Grundstücke die Widmung Grünland-Landwirtschaft" aufwiesen. Es bestand somit für die belangte Behörde keine Veranlassung, hinsichtlich dieses in der Berufung nicht bestrittenen Sachverhalts aus eigenem ergänzende Erhebungen anzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, ist doch die Verfahrensrüge der Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 616). Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.
3. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die Zuständigkeiten der Gemeinde nach dem Baurecht, insbesondere hinsichtlich des Ortsbildschutzes (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der die landesgesetzlichen Vorschriften über den Landschaftsschutz vollziehenden Behörden von der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und der sich ergebenden Beschränkung für die Gemeinde bei der Beurteilung des Landschaftsbildes bereits VfSlg. 8944/1980). 3. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die Zuständigkeiten der Gemeinde nach dem Baurecht, insbesondere hinsichtlich des Ortsbildschutzes vergleiche zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der die landesgesetzlichen Vorschriften über den Landschaftsschutz vollziehenden Behörden von der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und der sich ergebenden Beschränkung für die Gemeinde bei der Beurteilung des Landschaftsbildes bereits VfSlg. 8944/1980).
4. Die belangte Behörde hat nach Bejahung des Vorliegens einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG geprüft, ob die Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG zu einer Bewilligungsfähigkeit des Projekts führen könnte. Sie hat dies im Ergebnis trotz der Feststellung, dass die Telekommunikationsleistungen durch die Beschwerdeführerin ohne die beantragte Bewilligung nicht erbracht werden könnten, verneint, weil die Telekommunikationsdienstleistungen der Beschwerdeführerin noch von anderen Unternehmen angeboten würden. 4. Die belangte Behörde hat nach Bejahung des Vorliegens einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Krnt NatSchG geprüft, ob die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Krnt NatSchG zu einer Bewilligungsfähigkeit des Projekts führen könnte. Sie hat dies im Ergebnis trotz der Feststellung, dass die Telekommunikationsleistungen durch die Beschwerdeführerin ohne die beantragte Bewilligung nicht erbracht werden könnten, verneint, weil die Telekommunikationsdienstleistungen der Beschwerdeführerin noch von anderen Unternehmen angeboten würden.
Die belangte Behörde hat dabei ihre Beurteilung, dass eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG vorliege, auf die Feststellungen des Amtssachverständigen gestützt. Dabei begründete sie ihre rechtliche Beurteilung (nach Wiedergabe der Feststellungen des Amtssachverständigen) explizit dahingehend, dass eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliege, da sich das Objekt zufolge der Stahlkonstruktion, bestehend aus Formprofilen samt Antennenträger, bzw. der künstlichen, rein technisch vorgegebenen Form und der verwendeten Bau- und Anlageelemente unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke. Die belangte Behörde hat dabei ihre Beurteilung, dass eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Krnt NatSchG vorliege, auf die Feststellungen des Amtssachverständigen gestützt. Dabei begründete sie ihre rechtliche Beurteilung (nach Wiedergabe der Feststellungen des Amtssachverständigen) explizit dahingehend, dass eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliege, da sich das Objekt zufolge der Stahlkonstruktion, bestehend aus Formprofilen samt Antennenträger, bzw. der künstlichen, rein technisch vorgegebenen Form und der verwendeten Bau- und Anlageelemente unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222, vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/10/0197, und vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222, vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/10/0197, und vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, jeweils mwN).
Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hätte die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung gemäß § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG und der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0119, mwN). Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid daher nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0081 und Zl. 99/10/0222). Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hätte die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Krnt NatSchG und der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Krnt NatSchG prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0119, mwN). Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid daher nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0081 und Zl. 99/10/0222).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht den soeben dargelegten Anforderungen nicht. Der Inhalt einer Bescheidbegründung muss zunächst den im konkreten Fall festgestellten Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen. Die Behörde hat darzulegen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 76 zu § 60 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die wörtliche Wiedergabe von Befund und Gutachten eines Sachverständigen kann nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht ersetzen (vgl. die Hinweise auf die hg. Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 75 ff zu § 60 AVG, bzw. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0253, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, unter Punkt 19.5.). Der angefochtene Bescheid leidet somit insofern an einem wesentlichen Begründungsmangel. Aus den nachstehenden Gründen wäre der Bescheid jedoch auch dann mangelhaft, wenn die belangte Behörde ausdrückliche Feststellungen im Sinne der von ihr wörtlich wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen getroffen hätte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht den soeben dargelegten Anforderungen nicht. Der Inhalt einer Bescheidbegründung muss zunächst den im konkreten Fall festgestellten Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen. Die Behörde hat darzulegen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 76 zu Paragraph 60, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die wörtliche Wiedergabe von Befund und Gutachten eines Sachverständigen kann nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht ersetzen vergleiche die Hinweise auf die hg. Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 75 ff zu Paragraph 60, AVG, bzw. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0253, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, unter Punkt 19.5.). Der angefochtene Bescheid leidet somit insofern an einem wesentlichen Begründungsmangel. Aus den nachstehenden Gründen wäre der Bescheid jedoch auch dann mangelhaft, wenn die belangte Behörde ausdrückliche Feststellungen im Sinne der von ihr wörtlich wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen getroffen hätte.
In der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens wird ausgeführt, der Landschaftsraum werde im Wesentlichen durch eine naturnahe Kulturlandschaft geprägt. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Flächen sei größtenteils auf Mähwiesen abgestimmt. Die Oberflächenausformung der Landschaftselemente sei unterschiedlich. Es befänden sich neben kleinen Gräben, muldenartige, ebene und in leichter