Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der C Gesellschaft m. b. H. in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juni 1999, Zl. 5-N-B1579/2 - 1999, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit am 25. März 1999 bei der Burgenländischen Landesregierung eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Funksendeanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG Bernstein.
Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz ein; diese lauten in ihren im vorliegenden Zusammenhang relevanten Teilen:
"Befund:
(...)
Die Anlage besteht aus einem Stahlgittermast mit einer Höhe von 34 m, einem Stahlcontainer und einer Umzäunung.
Der Standort liegt im Landschaftsschutzgebiet ,Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz' und befindet sich ca. 1 km südwestlich des bebauten Ortsgebietes von Bernstein. Er liegt im Bereich eines Meierhofes in einer schmalen Senke zwischen zwei kleinen Hügelkuppen. Die östliche Kuppe ist bewaldet und liegt zwischen dem vorgesehenen Standort und der Bundesstraße B50.
Gutachten:
Durch die Situierung der Anlage in einer Senke und die Trennung von der Bundesstraße durch eine bewaldete Hügelkuppe ist die Einsichtigkeit nur in beschränktem Umfang möglich. Trotzdem wird auf Grund der Höhe von 34 m zumindest der obere Teil des Mastes im Landschaftsbild wirksam werden und als technisches Element in der naturräumlichen Umgebung störend in Erscheinung treten.
Damit ist auch eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990) gegeben.
Soferne eine Bewilligung auf Grund von öffentlichen Interessen erteilt wird, wird es für erforderlich gehalten, dass sämtliche Teile der Anlage (Mast, Container und Einzäunung) olivgrün (RAL 6003) beschichtet werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung verwies sie auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur zu den Begriffen "Landschaft", "Landschaftsbild" und "Störung des Landschaftsbildes", sowie darauf, dass es nach der Rechtsprechung nicht entscheidend sei, von welchem Punkt aus das den Eingriff in das Landschaftsbild darstellende Objekt einsehbar sei und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden könne. Weiters führte sie unter Berufung auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen aus, dass die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 lit. a Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 lit. a Burgenländisches Naturschutzgesetz 1990 (in weiterer Folge: Bgld NatSchG 1990) nicht möglich sei, weil durch das geplante Projekt das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst werde. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 sei zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Dabei sei unter dem Begriff "Gemeinwohl" das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste (auch wenn es die durch Kompromiss zustandegekommene Integration und den Ausgleich von verschiedenen sozialen Gruppenansprüchen unter Rücksicht des sozialen Ganzen darstelle) zu verstehen. Es sei daher danach zu fragen, welches Bündel an öffentlichen Interessen gewichtiger sei und was dem Menschen somit insgesamt langfristig gesehen mehr dienlich und wichtiger sei: die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Natur. Gehe diese Interessenabwägung zu Ungunsten des Landschaftsschutzes aus, dann sei durch Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 6 Bgld NatSchG 1990 dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung durch die Maßnahme möglichst gering gehalten werde. Im vorliegenden Fall bestehe einerseits ein öffentliches Interesse an der Bewahrung eines naturnahen Landschaftsraumes vor Baulichkeiten, die infolge ihrer Ausgestaltung als technische Stahlelemente auf den Raum wirken und auf Grund ihrer zumeist die natürliche Baumgrenze überschreitenden Höhe weithin sichtbar seien. Die Antragstellerin habe andererseits auf den durch den Lizenzvertrag von der Republik Österreich gestellten Auftrag, ein österreichweites Mobilfunknetz zu errichten, verwiesen und dabei betont, dass jeder einzelne Standort einen Teil dieses Gesamtnetzes darstelle, ohne den das aufzubauende Funknetz zumindest in einzelnen Bereichen des Sendegebietes nicht funktionieren könne, und dass Mastkonstruktionen nur in den Fällen errichtet würden, in denen keine anderen Möglichkeit bestünde, die Funkanlagen zu installieren. Bei Gegenüberstellung dieser Interessen sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen als das überwiegende erachtet worden. Denn der betroffene Lebensbereich liege innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Ziel einer solchen Schutzgebietsausweisung sei, ein Gebiet, das sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichne, das für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung habe oder das historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfasse, durch Verordnung der Landesregierung vor Maßnahmen, die die Landschaft beeinträchtigen, in höherem Maß als andere Gebiete zu schützen. Bei der Betrachtung von Vorhaben, die in Landschaftsschutzgebieten verwirklicht werden sollen, sei daher ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung von Eingriffen in die bestehende Landschaft anzulegen. Da der Schutzzweck bei Landschaftsschutzgebieten in der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit oder Eigenheit oder der Sicherung des Erholungswertes einer Landschaft bestehe, sei bei der Erteilung einer Bewilligung vor allem auf die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit sowie auf die Erhaltung des Erholungswertes Bedacht zu nehmen. Die beantragte Maßnahme stelle im betroffenen Landschaftsraum ein störendes Element dar, das auf Grund der Ausführung mit Stahlteilen und seiner Höhe das Landschaftsbild nachteilig beeinträchtige. Zwar würden die von der Konsenswerberin vorgebrachten öffentlichen Interessen ebenfalls als gewichtig erachtet; doch angesichts des Umstandes, dass das Vorhaben in einem Gebiet mit größerer Schutzfunktion (Landschaftsschutzgebiet) installiert werden solle, würden dennoch die öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen überwiegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung verwies sie auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur zu den Begriffen "Landschaft", "Landschaftsbild" und "Störung des Landschaftsbildes", sowie darauf, dass es nach der Rechtsprechung nicht entscheidend sei, von welchem Punkt aus das den Eingriff in das Landschaftsbild darstellende Objekt einsehbar sei und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden könne. Weiters führte sie unter Berufung auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen aus, dass die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Burgenländisches Naturschutzgesetz 1990 (in weiterer Folge: Bgld NatSchG 1990) nicht möglich sei, weil durch das geplante Projekt das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst werde. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 sei zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Dabei sei unter dem Begriff "Gemeinwohl" das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste (auch wenn es die durch Kompromiss zustandegekommene Integration und den Ausgleich von verschiedenen sozialen Gruppenansprüchen unter Rücksicht des sozialen Ganzen darstelle) zu verstehen. Es sei daher danach zu fragen, welches Bündel an öffentlichen Interessen gewichtiger sei und was dem Menschen somit insgesamt langfristig gesehen mehr dienlich und wichtiger sei: die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Natur. Gehe diese Interessenabwägung zu Ungunsten des Landschaftsschutzes aus, dann sei durch Auflagen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, Bgld NatSchG 1990 dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung durch die Maßnahme möglichst gering gehalten werde. Im vorliegenden Fall bestehe einerseits ein öffentliches Interesse an der Bewahrung eines naturnahen Landschaftsraumes vor Baulichkeiten, die infolge ihrer Ausgestaltung als technische Stahlelemente auf den Raum wirken und auf Grund ihrer zumeist die natürliche Baumgrenze überschreitenden Höhe weithin sichtbar seien. Die Antragstellerin habe andererseits auf den durch den Lizenzvertrag von der Republik Österreich gestellten Auftrag, ein österreichweites Mobilfunknetz zu errichten, verwiesen und dabei betont, dass jeder einzelne Standort einen Teil dieses Gesamtnetzes darstelle, ohne den das aufzubauende Funknetz zumindest in einzelnen Bereichen des Sendegebietes nicht funktionieren könne, und dass Mastkonstruktionen nur in den Fällen errichtet würden, in denen keine anderen Möglichkeit bestünde, die Funkanlagen zu installieren. Bei Gegenüberstellung dieser Interessen sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen als das überwiegende erachtet worden. Denn der betroffene Lebensbereich liege innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Ziel einer solchen Schutzgebietsausweisung sei, ein Gebiet, das sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichne, das für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung habe oder das historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfasse, durch Verordnung der Landesregierung vor Maßnahmen, die die Landschaft beeinträchtigen, in höherem Maß als andere Gebiete zu schützen. Bei der Betrachtung von Vorhaben, die in Landschaftsschutzgebieten verwirklicht werden sollen, sei daher ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung von Eingriffen in die bestehende Landschaft anzulegen. Da der Schutzzweck bei Landschaftsschutzgebieten in der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit oder Eigenheit oder der Sicherung des Erholungswertes einer Landschaft bestehe, sei bei der Erteilung einer Bewilligung vor allem auf die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit sowie auf die Erhaltung des Erholungswertes Bedacht zu nehmen. Die beantragte Maßnahme stelle im betroffenen Landschaftsraum ein störendes Element dar, das auf Grund der Ausführung mit Stahlteilen und seiner Höhe das Landschaftsbild nachteilig beeinträchtige. Zwar würden die von der Konsenswerberin vorgebrachten öffentlichen Interessen ebenfalls als gewichtig erachtet; doch angesichts des Umstandes, dass das Vorhaben in einem Gebiet mit größerer Schutzfunktion (Landschaftsschutzgebiet) installiert werden solle, würden dennoch die öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen überwiegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; darin wird Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der auf der Grundlage des § 19 Bgld NatSchG 1961 erlassenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, LGBl. 19/1972, (in weiterer Folge: LSchV), wurde "die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Mit der auf der Grundlage des Paragraph 19, Bgld NatSchG 1961 erlassenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, Landesgesetzblatt 19 aus 1972,, (in weiterer Folge: LSchV), wurde "die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Verordnungen, die auf Grund des § 19 Bgld NatSchG 1961 erlassen worden sind, gelten gemäß § 81 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des Bgld NatSchG 1990 mit den sich aus § 81 Abs. 3 bis 6 leg. cit. ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelungen weiter, soferne im Bgld NatSchG 1990 nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Verordnungen, die auf Grund des Paragraph 19, Bgld NatSchG 1961 erlassen worden sind, gelten gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Bgld NatSchG 1990 bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des Bgld NatSchG 1990 mit den sich aus Paragraph 81, Absatz 3 bis 6 leg. cit. ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelungen weiter, soferne im Bgld NatSchG 1990 nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
Gemäß § 81 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 sind in Landschaftsschutzgebieten auf Flächen, auf denen gemäß § 5 leg. cit. eine Bewilligung erforderlich ist, Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 leg. cit. zu erteilen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 sind in Landschaftsschutzgebieten auf Flächen, auf denen gemäß Paragraph 5, leg. cit. eine Bewilligung erforderlich ist, Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 7, leg. cit. zu erteilen.
§ 5 lit. a Z. 1 Bgld NatSchG 1990 lautet: Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld NatSchG 1990 lautet:
"Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung "Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung
a) die Errichtung und Erweiterung von
1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunneln) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;"
Das Grundstück, auf dem die Funksendeanlage errichtet werden soll, liegt innerhalb des durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, LGBl. 19/1972, eingerichteten Landschaftsschutzgebietes; im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bernstein ist es als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Bei der Funksendeanlage handelt es sich um eine hochbauliche Anlage iSd § 5 lit. a Z. 1 Bgld NatSchG 1990 (vgl. hiezu das u.a. den Begriff "hochbauliche Anlage" betreffende Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047), auf die keine der in der zitierten Bestimmung angeführten Ausnahmen anzuwenden ist. Zur Errichtung einer Funksendeanlage auf der gegenständlichen Fläche ist daher gemäß § 5 Bgld NatSchG 1990 eine Bewilligung erforderlich. Das Grundstück, auf dem die Funksendeanlage errichtet werden soll, liegt innerhalb des durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, Landesgesetzblatt 19 aus 1972,, eingerichteten Landschaftsschutzgebietes; im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bernstein ist es als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Bei der Funksendeanlage handelt es sich um eine hochbauliche Anlage iSd Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld NatSchG 1990 vergleiche , hiezu das u.a. den Begriff "hochbauliche Anlage" betreffende Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047), auf die keine der in der zitierten Bestimmung angeführten Ausnahmen anzuwenden ist. Zur Errichtung einer Funksendeanlage auf der gegenständlichen Fläche ist daher gemäß Paragraph 5, Bgld NatSchG 1990 eine Bewilligung erforderlich.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass der Landesgesetzgeber nicht von Verfassung wegen gehindert ist, die Errichtung von Anlagen für die Telekommunikation unter Gesichtspunkten des Landschaftsschutzes einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, in dem eine Abwägung der Interessen des Landschaftsschutzes gegen jene an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation stattfindet. Mit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974 wurde die Wortfolge "Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen" in Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG durch "Post- und Fernmeldewesen" ersetzt, ohne dass damit jedoch eine inhaltliche Änderung des Kompetenztatbestands eingetreten wäre (vgl. VfSlg 7593). Der Inhalt des Kompetenztatbestandes "Post- und Fernmeldewesen" bestimmt sich somit - entsprechend der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Versteinerungstheorie - nach dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes "Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen", also am 1. Oktober 1925. In den zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden unterverfassungsgesetzlichen Rechtsvorschriften findet sich kein Hinweis darauf, dass Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes Gegenstand der Beurteilung und Entscheidung durch die Fernmeldebehörden gewesen wären (vgl. Raschauer, Mobilkommunikation, 16 ff). Dies gilt insbesondere auch für § 9 Elektrizitätswegegesetz, BGBl. Nr. 348/1922, der gemäß § 39 leg. cit. sinngemäß bei Leitungsrechten für Telegraphenanlagen des Bundes anzuwenden war. Zwar waren gemäß § 9 leg. cit. Starkstromanlagen so auszuführen, dass "hervorragende Naturschönheiten in ihrer Eigenart oder Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt werden". Aus dieser Bestimmung, die in erster Linie eine unmittelbar an Stromlieferungsunternehmen bzw. Telegraphenunternehmen gerichtete Verhaltensnorm darstellte (vgl. Raschauer, aaO, 31), ergibt sich, dass bei der Genehmigung von Starkstromanlagen bzw. von Telegraphenanlagen u.a. auf Aspekte des Naturschutzes (lediglich) "Bedacht zu nehmen" war (vgl. das hg Erkenntnis vom 9. November 1992, Zl. 88/10/0199). Da somit Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes im Versteinerungszeitpunkt nicht Gegenstand fernmelderechtlicher Regelungen waren, können Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Post- und Fernmeldewesen" unterliegen, unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung (Art. 15 Abs. 1 B-VG) unterworfen werden. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers insoweit eingeschränkt, als es diesem verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität der (hier auf der Grundlage des Kompetenztatbestands "Post- und Fernmeldewesen" erlassenen) bundesgesetzlichen Regelungen darstellen; die landesgesetzliche Regelung muss daher für die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen Raum bieten (vgl. zuletzt - dort im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zu landesgesetzlichen Regelungen des Naturschutzes) - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, VfSlg. 15.552). Dazu ist vorweg zu bemerken, dass der Landesgesetzgeber nicht von Verfassung wegen gehindert ist, die Errichtung von Anlagen für die Telekommunikation unter Gesichtspunkten des Landschaftsschutzes einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, in dem eine Abwägung der Interessen des Landschaftsschutzes gegen jene an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation stattfindet. Mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, wurde die Wortfolge "Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen" in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG durch "Post- und Fernmeldewesen" ersetzt, ohne dass damit jedoch eine inhaltliche Änderung des Kompetenztatbestands eingetreten wäre vergleiche , VfSlg 7593). Der Inhalt des Kompetenztatbestandes "Post- und Fernmeldewesen" bestimmt sich somit - entsprechend der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Versteinerungstheorie - nach dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes "Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen", also am 1. Oktober 1925. In den zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden unterverfassungsgesetzlichen Rechtsvorschriften findet sich kein Hinweis darauf, dass Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes Gegenstand der Beurteilung und Entscheidung durch die Fernmeldebehörden gewesen wären vergleiche , Raschauer, Mobilkommunikation, 16 ff). Dies gilt insbesondere auch für Paragraph 9, Elektrizitätswegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1922,, der gemäß Paragraph 39, leg. cit. sinngemäß bei Leitungsrechten für Telegraphenanlagen des Bundes anzuwenden war. Zwar waren gemäß Paragraph 9, leg. cit. Starkstromanlagen so auszuführen, dass "hervorragende Naturschönheiten in ihrer Eigenart oder Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt werden". Aus dieser Bestimmung, die in erster Linie eine unmittelbar an Stromlieferungsunternehmen bzw. Telegraphenunternehmen gerichtete Verhaltensnorm darstellte vergleiche , Raschauer, aaO, 31), ergibt sich, dass bei der Genehmigung von Starkstromanlagen bzw. von Telegraphenanlagen u.a. auf Aspekte des Naturschutzes (lediglich) "Bedacht zu nehmen" war vergleiche , das hg Erkenntnis vom 9. November 1992, Zl. 88/10/0199). Da somit Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes im Versteinerungszeitpunkt nicht Gegenstand fernmelderechtlicher Regelungen waren, können Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Post- und Fernmeldewesen" unterliegen, unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) unterworfen werden. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers insoweit eingeschränkt, als es diesem verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität der (hier auf der Grundlage des Kompetenztatbestands "Post- und Fernmeldewesen" erlassenen) bundesgesetzlichen Regelungen darstellen; die landesgesetzliche Regelung muss daher für die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen Raum bieten vergleiche , zuletzt - dort im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zu landesgesetzlichen Regelungen des Naturschutzes) - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, VfSlg. 15.552).
Nach § 23 Abs. 7 Bgld NatSchG 1990 sind Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten von der Landesregierung zu erteilen, wenn die im Bgld NatSchG 1990 für Bewilligungen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist; § 6 Abs. 5 und 6 leg. cit. finden sinngemäß Anwendung. Nach Paragraph 23, Absatz 7, Bgld NatSchG 1990 sind Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten von der Landesregierung zu erteilen, wenn die im Bgld NatSchG 1990 für Bewilligungen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist; Paragraph 6, Absatz 5 und 6 leg. cit. finden sinngemäß Anwendung.
Aus § 2 Abs. 1 und § 3 LSchV ist abzuleiten, dass der Schutzzweck der Verordnung in der Bewahrung des betreffenden Gebietes vor "groben, den Naturgenuss beeinträchtigenden Eingriffen in das Landschaftsbild" besteht. Aus Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, LSchV ist abzuleiten, dass der Schutzzweck der Verordnung in der Bewahrung des betreffenden Gebietes vor "groben, den Naturgenuss beeinträchtigenden Eingriffen in das Landschaftsbild" besteht.
Die in § 23 Abs. 7 Bgld NatSchG 1990 angesprochenen Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 6 Abs. 1 leg. cit.: Die in Paragraph 23, Absatz 7, Bgld NatSchG 1990 angesprochenen Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen ergeben sich im vorliegenden Fall aus Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit.:
"Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht "Bewilligungen im Sinne des Paragraph 5, sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht