TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/18 99/10/0188

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
TKG 1997 §1 Abs2 Z3;
TKG 1997 §1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der C Gesellschaft m. b. H. in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juni 1999, Zl. 5-N-B1579/2 - 1999, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit am 25. März 1999 bei der Burgenländischen Landesregierung eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Funksendeanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG Bernstein.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz ein; diese lauten in ihren im vorliegenden Zusammenhang relevanten Teilen:

"Befund:

(...)

Die Anlage besteht aus einem Stahlgittermast mit einer Höhe von 34 m, einem Stahlcontainer und einer Umzäunung.

Der Standort liegt im Landschaftsschutzgebiet ,Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz' und befindet sich ca. 1 km südwestlich des bebauten Ortsgebietes von Bernstein. Er liegt im Bereich eines Meierhofes in einer schmalen Senke zwischen zwei kleinen Hügelkuppen. Die östliche Kuppe ist bewaldet und liegt zwischen dem vorgesehenen Standort und der Bundesstraße B50.

Gutachten:

Durch die Situierung der Anlage in einer Senke und die Trennung von der Bundesstraße durch eine bewaldete Hügelkuppe ist die Einsichtigkeit nur in beschränktem Umfang möglich. Trotzdem wird auf Grund der Höhe von 34 m zumindest der obere Teil des Mastes im Landschaftsbild wirksam werden und als technisches Element in der naturräumlichen Umgebung störend in Erscheinung treten.

Damit ist auch eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990) gegeben.

Soferne eine Bewilligung auf Grund von öffentlichen Interessen erteilt wird, wird es für erforderlich gehalten, dass sämtliche Teile der Anlage (Mast, Container und Einzäunung) olivgrün (RAL 6003) beschichtet werden."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung verwies sie auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur zu den Begriffen "Landschaft", "Landschaftsbild" und "Störung des Landschaftsbildes", sowie darauf, dass es nach der Rechtsprechung nicht entscheidend sei, von welchem Punkt aus das den Eingriff in das Landschaftsbild darstellende Objekt einsehbar sei und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden könne. Weiters führte sie unter Berufung auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen aus, dass die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 lit. a Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 lit. a Burgenländisches Naturschutzgesetz 1990 (in weiterer Folge: Bgld NatSchG 1990) nicht möglich sei, weil durch das geplante Projekt das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst werde. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 sei zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Dabei sei unter dem Begriff "Gemeinwohl" das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste (auch wenn es die durch Kompromiss zustandegekommene Integration und den Ausgleich von verschiedenen sozialen Gruppenansprüchen unter Rücksicht des sozialen Ganzen darstelle) zu verstehen. Es sei daher danach zu fragen, welches Bündel an öffentlichen Interessen gewichtiger sei und was dem Menschen somit insgesamt langfristig gesehen mehr dienlich und wichtiger sei: die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Natur. Gehe diese Interessenabwägung zu Ungunsten des Landschaftsschutzes aus, dann sei durch Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 6 Bgld NatSchG 1990 dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung durch die Maßnahme möglichst gering gehalten werde. Im vorliegenden Fall bestehe einerseits ein öffentliches Interesse an der Bewahrung eines naturnahen Landschaftsraumes vor Baulichkeiten, die infolge ihrer Ausgestaltung als technische Stahlelemente auf den Raum wirken und auf Grund ihrer zumeist die natürliche Baumgrenze überschreitenden Höhe weithin sichtbar seien. Die Antragstellerin habe andererseits auf den durch den Lizenzvertrag von der Republik Österreich gestellten Auftrag, ein österreichweites Mobilfunknetz zu errichten, verwiesen und dabei betont, dass jeder einzelne Standort einen Teil dieses Gesamtnetzes darstelle, ohne den das aufzubauende Funknetz zumindest in einzelnen Bereichen des Sendegebietes nicht funktionieren könne, und dass Mastkonstruktionen nur in den Fällen errichtet würden, in denen keine anderen Möglichkeit bestünde, die Funkanlagen zu installieren. Bei Gegenüberstellung dieser Interessen sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen als das überwiegende erachtet worden. Denn der betroffene Lebensbereich liege innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Ziel einer solchen Schutzgebietsausweisung sei, ein Gebiet, das sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichne, das für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung habe oder das historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfasse, durch Verordnung der Landesregierung vor Maßnahmen, die die Landschaft beeinträchtigen, in höherem Maß als andere Gebiete zu schützen. Bei der Betrachtung von Vorhaben, die in Landschaftsschutzgebieten verwirklicht werden sollen, sei daher ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung von Eingriffen in die bestehende Landschaft anzulegen. Da der Schutzzweck bei Landschaftsschutzgebieten in der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit oder Eigenheit oder der Sicherung des Erholungswertes einer Landschaft bestehe, sei bei der Erteilung einer Bewilligung vor allem auf die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit sowie auf die Erhaltung des Erholungswertes Bedacht zu nehmen. Die beantragte Maßnahme stelle im betroffenen Landschaftsraum ein störendes Element dar, das auf Grund der Ausführung mit Stahlteilen und seiner Höhe das Landschaftsbild nachteilig beeinträchtige. Zwar würden die von der Konsenswerberin vorgebrachten öffentlichen Interessen ebenfalls als gewichtig erachtet; doch angesichts des Umstandes, dass das Vorhaben in einem Gebiet mit größerer Schutzfunktion (Landschaftsschutzgebiet) installiert werden solle, würden dennoch die öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen überwiegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; darin wird Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der auf der Grundlage des § 19 Bgld NatSchG 1961 erlassenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, LGBl. 19/1972, (in weiterer Folge: LSchV), wurde "die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Verordnungen, die auf Grund des § 19 Bgld NatSchG 1961 erlassen worden sind, gelten gemäß § 81 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des Bgld NatSchG 1990 mit den sich aus § 81 Abs. 3 bis 6 leg. cit. ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelungen weiter, soferne im Bgld NatSchG 1990 nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

Gemäß § 81 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 sind in Landschaftsschutzgebieten auf Flächen, auf denen gemäß § 5 leg. cit. eine Bewilligung erforderlich ist, Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 leg. cit. zu erteilen.

§ 5 lit. a Z. 1 Bgld NatSchG 1990 lautet:

"Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunneln) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;"

Das Grundstück, auf dem die Funksendeanlage errichtet werden soll, liegt innerhalb des durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, LGBl. 19/1972, eingerichteten Landschaftsschutzgebietes; im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bernstein ist es als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Bei der Funksendeanlage handelt es sich um eine hochbauliche Anlage iSd § 5 lit. a Z. 1 Bgld NatSchG 1990 (vgl. hiezu das u.a. den Begriff "hochbauliche Anlage" betreffende Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047), auf die keine der in der zitierten Bestimmung angeführten Ausnahmen anzuwenden ist. Zur Errichtung einer Funksendeanlage auf der gegenständlichen Fläche ist daher gemäß § 5 Bgld NatSchG 1990 eine Bewilligung erforderlich.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass der Landesgesetzgeber nicht von Verfassung wegen gehindert ist, die Errichtung von Anlagen für die Telekommunikation unter Gesichtspunkten des Landschaftsschutzes einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, in dem eine Abwägung der Interessen des Landschaftsschutzes gegen jene an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation stattfindet. Mit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974 wurde die Wortfolge "Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen" in Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG durch "Post- und Fernmeldewesen" ersetzt, ohne dass damit jedoch eine inhaltliche Änderung des Kompetenztatbestands eingetreten wäre (vgl. VfSlg 7593). Der Inhalt des Kompetenztatbestandes "Post- und Fernmeldewesen" bestimmt sich somit - entsprechend der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Versteinerungstheorie - nach dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes "Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen", also am 1. Oktober 1925. In den zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden unterverfassungsgesetzlichen Rechtsvorschriften findet sich kein Hinweis darauf, dass Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes Gegenstand der Beurteilung und Entscheidung durch die Fernmeldebehörden gewesen wären (vgl. Raschauer, Mobilkommunikation, 16 ff). Dies gilt insbesondere auch für § 9 Elektrizitätswegegesetz, BGBl. Nr. 348/1922, der gemäß § 39 leg. cit. sinngemäß bei Leitungsrechten für Telegraphenanlagen des Bundes anzuwenden war. Zwar waren gemäß § 9 leg. cit. Starkstromanlagen so auszuführen, dass "hervorragende Naturschönheiten in ihrer Eigenart oder Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt werden". Aus dieser Bestimmung, die in erster Linie eine unmittelbar an Stromlieferungsunternehmen bzw. Telegraphenunternehmen gerichtete Verhaltensnorm darstellte (vgl. Raschauer, aaO, 31), ergibt sich, dass bei der Genehmigung von Starkstromanlagen bzw. von Telegraphenanlagen u.a. auf Aspekte des Naturschutzes (lediglich) "Bedacht zu nehmen" war (vgl. das hg Erkenntnis vom 9. November 1992, Zl. 88/10/0199). Da somit Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes im Versteinerungszeitpunkt nicht Gegenstand fernmelderechtlicher Regelungen waren, können Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Post- und Fernmeldewesen" unterliegen, unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung (Art. 15 Abs. 1 B-VG) unterworfen werden. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers insoweit eingeschränkt, als es diesem verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität der (hier auf der Grundlage des Kompetenztatbestands "Post- und Fernmeldewesen" erlassenen) bundesgesetzlichen Regelungen darstellen; die landesgesetzliche Regelung muss daher für die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen Raum bieten (vgl. zuletzt - dort im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zu landesgesetzlichen Regelungen des Naturschutzes) - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, VfSlg. 15.552).

Nach § 23 Abs. 7 Bgld NatSchG 1990 sind Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten von der Landesregierung zu erteilen, wenn die im Bgld NatSchG 1990 für Bewilligungen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist; § 6 Abs. 5 und 6 leg. cit. finden sinngemäß Anwendung.

Aus § 2 Abs. 1 und § 3 LSchV ist abzuleiten, dass der Schutzzweck der Verordnung in der Bewahrung des betreffenden Gebietes vor "groben, den Naturgenuss beeinträchtigenden Eingriffen in das Landschaftsbild" besteht.

Die in § 23 Abs. 7 Bgld NatSchG 1990 angesprochenen Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 6 Abs. 1 leg. cit.:

"Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht

a)

das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst wird,

b)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist oder

              c)              der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird."

Gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. kann entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 eine Bewilligung gemäß § 5 leg. cit. dann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.

In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 erteilt wird, ist gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten bestätigt, dass durch olivgrüne (RAL 6003) Beschichtung der Anlage die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beseitigt werden könne. Eine Bewilligung dürfe jedoch gemäß § 51 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 nicht versagt werden, wenn die Gründe für die Versagung durch Auflagen beseitigt werden könnten. Die belangte Behörde habe jedoch in ihrer rechtlichen Beurteilung die Bewilligung unter Auflagen nicht einmal ins Kalkül gezogen. Dem Schutz des Landschaftsbildes werde durch die Auflage jedenfalls ausreichend Rechnung getragen. Auf Grund des auch von der Behörde festgestellten öffentlichen Interesses an der Errichtung eines flächendeckenden Mobilfunknetzes wäre die Behörde daher ohne weitere Prüfung des Überwiegens von öffentlichen Interessen bereits verpflichtet gewesen, die Bewilligung zu erteilen.

Damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Im Gutachten heißt es: "Soferne eine Bewilligung auf Grund von öffentlichen Interessen erteilt wird, wird es für erforderlich gehalten, dass sämtliche Teile der Anlage (Mast, Container und Einzäunung) olivgrün (RAL 6003) beschichtet werden." Aus dieser Formulierung kann nicht abgeleitet werden, dass sich durch Beschichtung der Anlage in der beschriebenen Weise eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vermeiden ließe. Das Gutachten bringt damit vielmehr zum Ausdruck, dass die Anbringung einer derartigen Beschichtung geeignet ist, die nachteiligen Wirkungen der Errichtung der gegenständlichen Anlage zu verringern. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich somit nicht, dass die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Bgld NatSchG 1990 verpflichtet gewesen wäre, die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Setzung entsprechender Auflagen - aber ohne Vornahme einer Abwägung nach § 6 Abs. 5 leg. cit. - zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe. Im Befund des Sachverständigen sei festgehalten, dass die Anlage aus einem Stahlgittermast mit einer Höhe von 34 m, einem Stahlcontainer und einer Umzäunung bestehe; im Gutachten werde ausgeführt, dass auf Grund der Höhe von 34 m zumindest der obere Teil des Mastes im Landschaftsbild wirksam werde und als technisches Element störend in Erscheinung trete. Es habe aber keine Ermittlungen und Feststellungen dahin gegeben, ob und in welcher Höhe die betroffene Landschaftssilhouette überragt werde und ob der Mast von allen Himmelsrichtungen sichtbar sei. Befund und Gutachten seien zu vage und zu unbestimmt, um als Grundlage für eine Abwägung zu dienen, ob die öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Natur und Landschaft gegenüber den öffentlichen Interessen an der Errichtung eines flächendeckenden österreichweiten Mobilfunknetzes überwögen. Insbesondere stelle die Intensität der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einen entscheidenden Faktor bei der Vornahme einer solchen Beurteilung dar.

Außerdem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde - wenngleich sie die widerstreitenden öffentlichen Interessen darstelle - keine (im Übrigen auch aus kompetenzrechtlicher Sicht gebotene) tatsächliche Abwägung vornehme. Es fehle eine konkrete Gegenüberstellung des Überwiegens des jeweiligen Interesses und ein konkretes Abwägen der Wichtigkeit der widerstreitenden Interessen. Vielmehr halte die Behörde lapidar fest, dass die öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen deshalb überwiegen würden, weil das Vorhaben in einem Gebiet mit größerer Schutzfunktion (Landschaftsschutzgebiet) installiert werden solle.

Damit ist die Beschwerde im Recht.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sah die belangte Behörde den Versagungsgrund der "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" als verwirklicht an. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222, und vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/10/0197, jeweils mwN).

Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hätte die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 5 iVm § 23 Abs. 7 Bgld NatSchG 1990 vorzunehmenden Interessenabwägung prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0119, mwN). Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid daher nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0081 und Zl. 99/10/0222).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht den soeben dargelegten Anforderungen nicht. Eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft fehlt vollständig; die "Beschreibung des Landschaftsbildes" besteht allein in dem Hinweis, der Standort liege im Bereich eines Meierhofes in einer schmalen Senke zwischen zwei kleinen Hügelkuppen. In der Frage der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes beschränkt sich die Bescheidbegründung - ebenso wie Befund und Gutachten des Amtssachverständigen - auf den Hinweis, dass "zumindest der obere Teil des 34 m hohen Mastes im Landschaftsbild wirksam werden und als technisches Element in der naturräumlichen Umgebung störend in Erscheinung treten" werde. Bei der Abwägung der Interessen hat sich die belangte Behörde - ein allgemeines Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen einräumend - für den konkreten Fall mit dem Hinweis begnügt, dass das Vorhaben "in einem Gebiet mit größerer Schutzfunktion (Landschaftsschutzgebiet) installiert werden" solle und "daher" das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen überwiege. Es liegt auf der Hand, dass an Hand dieser Darlegungen im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht beurteilt werden kann, ob die belangte Behörde zu Recht eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes angenommen hat; ebenso wenig kann auf dieser (in Ansehung der gegenbeteiligten Interessen bloß allgemeinen, auf die Verhältnisse des Einzelfalles nicht erkennbar Bezug nehmenden) Grundlage beurteilt werden, ob die belangte Behörde zu Recht den Interessen des Landschaftsschutzes höheres Gewicht eingeräumt hat als den anderweitigen öffentlichen Interessen.

Dass ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen besteht, ergibt sich insbesondere aus § 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997; dort heißt es:

"(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:

1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,

2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,

3.

Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,

4.

Schutz der Nutzer vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,

              5.              Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen."

Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Gesetzgeber allgemein ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation anerkennt. Inwieweit ein konkretes Vorhaben geeignet ist, diesem allgemein anerkannten öffentlichen Interesse zu entsprechen, und welches Gewicht diesem öffentlichen Interesse im Verhältnis zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zukommt, ist jeweils an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles zu untersuchen; in einem Fall wie dem vorliegenden ist dabei insbesondere von der Bedeutung des in Aussicht genommenen konkreten Standortes für die Versorgung eines bestimmten Gebietes mit den in Rede stehenden Dienstleistungen der Telekommunikation und der Bedeutung dieses Gebietes für die (anzustrebende) "Flächendeckung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 Telekommunikationsgesetz, die unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Antragstellers von der Naturschutzbehörde zu ermitteln sind, auszugehen.

Entsprechende Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Februar 2002

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100188.X00

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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