TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/24 W179 2263019-1

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Veröffentlicht am 24.11.2023
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Entscheidungsdatum

24.11.2023

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
WEviG §1
WEviG §10
WEviG §6
WEviG §9

Spruch


,

W179 2263019-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde XXXX am XXXX getroffenen Beschluss – von der Marktgemeinde XXXX am XXXX ausgefertigten Bescheid, GZ XXXX , betreffend einen Berichtigungsantrag zur Wählerevidenz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde römisch 40 am römisch 40 getroffenen Beschluss – von der Marktgemeinde römisch 40 am römisch 40 ausgefertigten Bescheid, GZ römisch 40 , betreffend einen Berichtigungsantrag zur Wählerevidenz, zu Recht erkannt:

SPRUCH

Der angefochtene Bescheid wird infolge fehlender Beschlussfassung zu dessen Begründung als rechtswidrig aufgehoben.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen mit XXXX datierten Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnsitzgemeinde XXXX ein und begehrte darin die Streichung aus dem Wählerverzeichnis.1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen mit römisch 40 datierten Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnsitzgemeinde römisch 40 ein und begehrte darin die Streichung aus dem Wählerverzeichnis.

Begründend führte er dazu (wortwörtlich) aus: „Dem Parteiensyndikat Österreichs in den etablierten Strukturen sind einbehaltene Stimmen ein Dorn im Auge. Gleichzeitig eignen sich dauerhaft einbehaltene Stimmen vortrefflich für Wahlbetrug. Die Löschung der dauerhaft einbehaltenen Stimme meiner Person aus der Wählerevidenz wirkt solchen Problemen wirksam entgegen.“

2. In ihrer Sitzung am XXXX (anlässlich der Bundespräsidentenwahl 2022) traf die Gemeindewahlbehörde XXXX den niederschriftlich festgehaltenen Beschluss, dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben. Über eine Begründung wurde nicht abgestimmt.2. In ihrer Sitzung am römisch 40 (anlässlich der Bundespräsidentenwahl 2022) traf die Gemeindewahlbehörde römisch 40 den niederschriftlich festgehaltenen Beschluss, dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben. Über eine Begründung wurde nicht abgestimmt.

3.1. Mit Intimationsbescheid vom XXXX sprach die Marktgemeinde XXXX (wortwörtlich) Nachstehendes aus:3.1. Mit Intimationsbescheid vom römisch 40 sprach die Marktgemeinde römisch 40 (wortwörtlich) Nachstehendes aus:

„Dem Antrag von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , aus der Wählerevidenz der Hauptwohnsitzgemeinde XXXX gestrichen zu werden, wird nicht Folge gegeben. Eine Richtigstellung der Wählerevidenz ist aufgrund des Antrages nicht durchzuführen.“„Dem Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , aus der Wählerevidenz der Hauptwohnsitzgemeinde römisch 40 gestrichen zu werden, wird nicht Folge gegeben. Eine Richtigstellung der Wählerevidenz ist aufgrund des Antrages nicht durchzuführen.“

3.2. Die vollständige Begründung des angefochtenen Bescheides lautet (wortwörtlich):

„Die Gemeindewahlbehörde hat der Entscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sind in Österreich aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen in die Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in dieser Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 sind in Österreich aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen in die Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in dieser Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

Für eine Streichung aus der Wählerevidenz der Gemeinde XXXX aufgrund eines gemäß § 6 Abs. 1 WEviG gestellten Berichtigungsantrags, müsste XXXX im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 8 WEviG belegen, dass eine der Voraussetzungen für eine Streichung aus der Wählerevidenz gegeben ist. In dem vorgelegten Antrag werden keine dieser Voraussetzungen dargelegt. Die Streichung aus der Wählerevidenz auf Antrag von XXXX ist somit gesetzlich nicht vorgesehen und nicht zulässig.“Für eine Streichung aus der Wählerevidenz der Gemeinde römisch 40 aufgrund eines gemäß Paragraph 6, Absatz eins, WEviG gestellten Berichtigungsantrags, müsste römisch 40 im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens gemäß Paragraph 8, WEviG belegen, dass eine der Voraussetzungen für eine Streichung aus der Wählerevidenz gegeben ist. In dem vorgelegten Antrag werden keine dieser Voraussetzungen dargelegt. Die Streichung aus der Wählerevidenz auf Antrag von römisch 40 ist somit gesetzlich nicht vorgesehen und nicht zulässig.“

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde, in welcher er ua eine unterlassene nachvollziehbare rechtliche Aufklärung und eine auffallende Ähnlichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides mit einem Informationsschreiben des Innenministeriums monierte.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde, in welcher er ua eine unterlassene nachvollziehbare rechtliche Aufklärung und eine auffallende Ähnlichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides mit einem Informationsschreiben des Innenministeriums monierte.

5.1. Die Marktgemeinde XXXX legt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht zunächst Auszüge des Verwaltungsaktes vor – darunter neben dem Berichtigungsantrag und dem angefochtenen Bescheid auch zwei Informationsschreiben des Innenministeriums (vom XXXX sowie vom XXXX ) und ein Schreiben des XXXX , vom XXXX –, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.5.1. Die Marktgemeinde römisch 40 legt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht zunächst Auszüge des Verwaltungsaktes vor – darunter neben dem Berichtigungsantrag und dem angefochtenen Bescheid auch zwei Informationsschreiben des Innenministeriums (vom römisch 40 sowie vom römisch 40 ) und ein Schreiben des römisch 40 , vom römisch 40 –, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.

5.2. Nach hg Aufforderung zur Aktenergänzung vom XXXX legt die Marktgemeinde XXXX den vollständigen Verwaltungsakt vor.5.2. Nach hg Aufforderung zur Aktenergänzung vom römisch 40 legt die Marktgemeinde römisch 40 den vollständigen Verwaltungsakt vor.

Zudem beantragt sie (wortwörtlich), „das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde als unbegründet abweisen.“

6. Nach hg Mängelbehebungsaufträgen führt der Beschwerdeführer unter Beischluss bestimmter Unterlagen das erhobene Rechtsmittel näher aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Zunächst wird Punkt 3.1. und Punkt 3.2. des Verfahrensganges und damit der Spruch sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt.

2. Die protokollarische Niederschrift der zuständigen Gemeindewahlbehörde XXXX lautet hinsichtlich des zugrundeliegenden Antrags des Beschwerdeführers, handschriftlich verfasst, wortwörtlich wie folgt: „Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Streichung aus der Wählerevidenz. Dem wird nicht Folge gegeben. Beschluss wird Montag 10.9.22 ergehen. Antrag siehe Beilage.“2. Die protokollarische Niederschrift der zuständigen Gemeindewahlbehörde römisch 40 lautet hinsichtlich des zugrundeliegenden Antrags des Beschwerdeführers, handschriftlich verfasst, wortwörtlich wie folgt: „Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Streichung aus der Wählerevidenz. Dem wird nicht Folge gegeben. Beschluss wird Montag 10.9.22 ergehen. Antrag siehe Beilage.“

3. Dem Spruch des angefochtenen Intimationsbescheides – ausgefertigt von der Marktgemeinde XXXX – liegt der Beschluss der Gemeindewahlbehörde XXXX vom XXXX zugrunde. Über eine Begründung für diesen Beschluss wurde nicht abgestimmt.3. Dem Spruch des angefochtenen Intimationsbescheides – ausgefertigt von der Marktgemeinde römisch 40 – liegt der Beschluss der Gemeindewahlbehörde römisch 40 vom römisch 40 zugrunde. Über eine Begründung für diesen Beschluss wurde nicht abgestimmt.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

3. Die Feststellungen zum Inhalt und Umfang des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde ergeben sich unzweifelhaft aus der Niederschrift der Sitzung der Gemeindewahlbehörde XXXX vom XXXX .3. Die Feststellungen zum Inhalt und Umfang des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde ergeben sich unzweifelhaft aus der Niederschrift der Sitzung der Gemeindewahlbehörde römisch 40 vom römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht: Die verfahrensgegenständliche Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am XXXX zugestellt. Die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde langte am XXXX – und damit jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist nach § 10 Abs 1 WEviG – bei der Marktgemeinde XXXX ein. (Die im angefochtenen Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist erweist sich insofern als falsch.)1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht: Die verfahrensgegenständliche Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am römisch 40 zugestellt. Die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde langte am römisch 40 – und damit jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, WEviG – bei der Marktgemeinde römisch 40 ein. (Die im angefochtenen Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist erweist sich insofern als falsch.)

1.2. Die Beschwerde ist auch zulässig.

3.1. Rechtsnormen:

Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG)

Die §§ 1, 2, 6, 8, 9, 10 Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), BGBl I Nr 106/2016 idF BGBl I Nr 101/2022, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 6, 8, 9, 10, Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2022,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

„Führung der Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.Paragraph eins, (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Voraussetzung für die Eintragung

§ 2. (1) In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.Paragraph 2, (1) In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.

(3) […]

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, sowie der Paragraphen 3, Absatz 4 und 11 Absatz eins, dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(7) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerevidenz dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.

(8) Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden. […](8) Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden. […]

Berichtigungsanträge

§ 6. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.Paragraph 6, (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. […]

Behörden im Berichtigungsverfahren

§ 8. Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Die gemäß Paragraph 9, mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.Paragraph 9, (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Paragraph 10, (1) Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.[…](3) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.[…]

Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

§ 15. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.Paragraph 15, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

3.2. Rechtliche Grundlagen des Berichtigungsverfahrens nach dem WEviG:

2. In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen (§ 1 Abs 1 WEviG). In der Wählerevidenz sind – auf Grundlage der im Melderegister enthaltenen Daten – alle Personen zu erfassen, die die österreichische Staatsbürgschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben (§ 2 Abs 1 WEviG).2. In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen (Paragraph eins, Absatz eins, WEviG). In der Wählerevidenz sind – auf Grundlage der im Melderegister enthaltenen Daten – alle Personen zu erfassen, die die österreichische Staatsbürgschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben (Paragraph 2, Absatz eins, WEviG).

Jeder Staatsbürger kann Berichtigungsanträge zur Wählerevidenz stellen und entweder die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen (§ 6 Abs 1 WEviG). Berichtigungsanträge sind zu begründen (§ 6 Abs 3 WEviG).Jeder Staatsbürger kann Berichtigungsanträge zur Wählerevidenz stellen und entweder die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen (Paragraph 6, Absatz eins, WEviG). Berichtigungsanträge sind zu begründen (Paragraph 6, Absatz 3, WEviG).

Über Berichtigungsanträge entscheidet die Gemeindewahlbehörde (bzw in Wien die Bezirkswahlbehörde), die zu diesem Zweck von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen ist (§§ 8 und 9 Abs 1 WEviG). Die Gemeinde hat in weiterer Folge die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde auszufertigen (§ 9 Abs 2 WEviG).Über Berichtigungsanträge entscheidet die Gemeindewahlbehörde (bzw in Wien die Bezirkswahlbehörde), die zu diesem Zweck von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen ist (Paragraphen 8 und 9 Absatz eins, WEviG). Die Gemeinde hat in weiterer Folge die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde auszufertigen (Paragraph 9, Absatz 2, WEviG).

Der verfahrensgegenständlichen Erledigung kommt folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Gemeindewahlbehörde XXXX zuzurechnen ist (vgl VwGH 30. Jänner 2014, 2011/05/0161; 22. November 2000, 98/12/0036).Der verfahrensgegenständlichen Erledigung kommt folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Gemeindewahlbehörde römisch 40 zuzurechnen ist vergleiche VwGH 30. Jänner 2014, 2011/05/0161; 22. November 2000, 98/12/0036).

3.3. Zum Beschwerdefall:

3. Der Beschwerdeführer begehrte mit Berichtigungsantrag vom XXXX die Streichung seiner Person aus der Wählerevidenz. Über diesen Berichtigungsantrag entschied die Gemeindewahlbehörde in ihrer Sitzung vom XXXX . Über die Begründung des Beschlusses wurde – wie sich eindeutig aus der Niederschrift der Sitzung ergibt – nicht abgestimmt.3. Der Beschwerdeführer begehrte mit Berichtigungsantrag vom römisch 40 die Streichung seiner Person aus der Wählerevidenz. Über diesen Berichtigungsantrag entschied die Gemeindewahlbehörde in ihrer Sitzung vom römisch 40 . Über die Begründung des Beschlusses wurde – wie sich eindeutig aus der Niederschrift der Sitzung ergibt – nicht abgestimmt.

4. Damit belastet die Gemeindewahlbehörde ihren Beschluss – und in weiterer Folge die Marktgemeinde XXXX den ausgefertigten Bescheid – mit Rechtswidrigkeit aus nachstehenden Gründen:4. Damit belastet die Gemeindewahlbehörde ihren Beschluss – und in weiterer Folge die Marktgemeinde römisch 40 den ausgefertigten Bescheid – mit Rechtswidrigkeit aus nachstehenden Gründen:

4.1. Erledigungen eines Kollegialorganes – wie vorliegend der Gemeindewahlbehörde – bedürfen eines Beschlusses desselben. Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (VwGH 5. November 2015, 2013/06/0086 mHa VwGH 27. April 2015, 2012/11/0082 und VwGH 27. Juni 2006, 2005/05/0293).

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss daher bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung sowohl der Spruch der Entscheidung „als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen)“ der Beschlussfassung unterzogen werden (zuletzt VwGH 30. Mai 2018, Ra 2018/09/0045). Andernfalls ist der ausgefertigte Bescheid, der – wie vorliegend – eine (eingehendere) Begründung enthält, durch den Beschluss der Kollegialbehörde nicht gedeckt und damit rechtswidrig (VwGH 25. Oktober 2017, Ra 2017/12/0097, mwN; VwGH 29. September 2015, 2013/05/0179).

4.3. Der angefochtene Bescheid war deshalb – ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 9 Abs 1 u Abs 2, § 10 Abs 1 und 2 WEviG iVm § 17 VwGVG iVm § 56, § 58 Abs 2 u § 60 AVG – infolge fehlender Beschlussfassung zu dessen Begründung als rechtswidrig aufzuheben.4.3. Der angefochtene Bescheid war deshalb – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, u Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 2 WEviG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56,, Paragraph 58, Absatz 2, u Paragraph 60, AVG – infolge fehlender Beschlussfassung zu dessen Begründung als rechtswidrig aufzuheben.

4.4. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Die Gemeindewahlbehörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren über den Antrag neuerlich entscheiden und dabei auch die wesentlichen Begründungselemente einer Beschlussfassung unterziehen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Ergänzender Hinweis:

6. Eingaben – wie bspw Beschwerden – an das Bundesverwaltungsgericht sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich eine Gebührenfreiheit vorgesehen ist (§ 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV). § 15 Abs 2 WEviG sieht für die im Verfahren nach dem WEviG erforderlichen Eingaben und Schriften eine Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher eine Eingabegebühr nicht vorzuschreiben.6. Eingaben – wie bspw Beschwerden – an das Bundesverwaltungsgericht sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich eine Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV). Paragraph 15, Absatz 2, WEviG sieht für die im Verfahren nach dem WEviG erforderlichen Eingaben und Schriften eine Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher eine Eingabegebühr nicht vorzuschreiben.

Schlagworte

Begründungsmangel Berichtigungsantrag Bescheidbehebung Beschlussfassung Gemeindewahlbehörde Kollegialorgan Rechtswidrigkeit Streichung von der Liste Wählerevidenz Willensbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W179.2263019.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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