TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/30 2011/05/0161

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §53 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerden des Ing. HN in P, vertreten durch Mag. Valentin Piskernik, Rechtsanwalt in 2380 Perchtoldsdorf, Marktplatz 17, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 2011,

1.) Zl. RU1-BR-1502/001-2011 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/05/0161), 2.) Zl. RU1-BR-1502/002-2011 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/05/0162), in einer Angelegenheit der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Parteien:

1. Marktgemeinde M, 2. Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft für M reg. GenmbH. in M, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10- 11, Top 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.163,80 und der zweitmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 suchte die zweitmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) um eine Baubewilligung für den Umbau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in M an.

Die Baubehörde erster Instanz verständigte den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Eigentümer des unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks mit Schreiben vom 23. September 2009 gemäß § 22 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) vom Bauvorhaben und teilte mit, die Vorprüfung der Projektunterlagen habe ergeben, dass das geplante Bauvorhaben in keinem Widerspruch zu den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes stehe, dadurch keine Rechte nach § 6 Abs. 2 BO berührt würden und somit die Bauverhandlung entfalle.

Daraufhin erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihrem mit "Betrifft: BAU-BB-146/09 Ihr Schreiben Ing. …S…., 23.09.2009, Zu- und Umbauarbeiten R-Gasse 7… Einspruch gegen diese Mitteilung", betitelten Schreiben vom 6. Oktober 2009 Einspruch gegen die Mitteilung vom 23. September 2009.

Die Bürgermeisterin der erstmitbeteiligten Marktgemeinde erteilte der Bauwerberin mit Bescheid vom 4. November 2009 die baubehördliche Bewilligung für das projektierte Bauvorhaben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 16. August 2010 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Devolutionsantrag, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und einen neuerlichen Antrag auf Abhaltung einer Bauverhandlung. Sie hätten gegen das Schreiben der Baubehörde erster Instanz, in welchem sie richtig als Nachbarn ausgewiesen worden seien, fristgerecht Einspruch erhoben und die Abhaltung einer Bauverhandlung verlangt. Auf ihren Einspruch hätten sie jedoch keine Antwort erhalten.

Der Gemeindevorstand der erstmitbeteiligten Marktgemeinde wies den Devolutionsantrag mit Bescheid vom 2. Februar 2011 zurück. Zur Begründung hielt der Gemeindevorstand fest, die behauptete Säumnis der Baubehörde erster Instanz liege nicht vor, weil das Baubewilligungsansuchen von der Bürgermeisterin der erstmitbeteiligten Marktgemeinde positiv erledigt und die Zustellung an die Bauwerberin erfolgt sei. Dazu komme, dass ein Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsansuchen eines von ihm verschiedenen Bauwerbers habe. Dieser Bescheid wurde mit "Die Bürgermeisterin ..." gefertigt.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau geltend, dass der Bescheid des Gemeindevorstands von der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde gefertigt sei, diese jedoch hier nicht entscheidungsbefugt sei. Ihr Einspruch bzw. ihre Anträge vom 16. August 2010 bezögen sich auf den Bescheid der Baubehörde erster Instanz. Weiters sei in keinem Schreiben zum Sachargument Stellung genommen worden, dass die östliche, dem Park zugewandte Seite nun nicht mehr der BO entspreche, weil die Gebäudehöhe wesentlich überschritten werde.

Mit Bescheid vom 22. März 2011 berichtigte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde seinen Bescheid vom 2. Februar 2011 dahingehend, dass die Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand" laute.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Februar 2011 als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bewilligungsbescheid sowohl an die Bauwerberin als auch an den Planverfasser zugestellt worden und der Devolutionsantrag daher mangels Säumnis unzulässig sei. Bei der Fertigungsklausel "Die Bürgermeisterin" handle es sich offensichtlich um ein Versehen bei der Ausfertigung des Bescheides, der gemäß § 62 Abs. 4 AVG mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. März 2011 berichtigt worden sei. Aus den Verwaltungsakten gehe in keiner Weise hervor, dass die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde an der Erlassung des Devolutionsbescheides mitgewirkt habe. Das Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 6. Oktober 2009 richte sich nicht gegen den Baubewilligungsbescheid vom 4. November 2009, sondern gegen die Mitteilung gemäß § 22 Abs. 1 BO vom 23. September 2009.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Berichtigungsbescheid vom 22. März 2011 als unbegründet abgewiesen.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde - ergänzend zum erstangefochtenen Bescheid - betreffend das Schreiben vom 6. Oktober 2009 zusammengefasst fest, es wäre völlig unmöglich, dass sich dieses Schreiben gegen einen Bescheid richte, der erst am 4. November 2009 erlassen worden sei. Weiters handle es sich beim von der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde unterfertigten Bescheid um einen Intimationsbescheid des Gemeindevorstandes.

Der Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Ehefrau, erhob gegen diese Bescheide die vorliegenden Beschwerden, zu denen die belangte Behörde die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften jeweils mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, im vorliegenden Fall liege kein Intimierungsbescheid vor, weil das Gesetz keineswegs vorsehe, dass der von der Berufungsbehörde beschlossene Bescheid durch den Bescheid einer anderen Behörde nur mitgeteilt werde. Es müsse unzulässig sein, dass die Unterfertigung für die Berufungsbehörde von jener Person erfolgt sei, deren Bescheid überprüft werden solle. Dadurch werde der Eindruck erweckt, als habe gar kein Rechtsmittelverfahren stattgefunden. Es sei auch unzulässig, die Fertigungsklausel im Bescheid der Berufungsbehörde einfach dahin zu berichtigen, dass die Bürgermeisterin nun für den Gemeindevorstand unterfertige, weil ihr verboten gewesen sei, an dessen Sitzung teilzunehmen und abzustimmen. Der Berichtigungsbeschluss sei daher auch nur eine bloße Wiederholung der Entscheidung erster Instanz. Die Bürgermeisterin sei auch nicht berechtigt gewesen, die Entscheidung der Berufungsbehörde zu genehmigen, weil der Bescheid nur von jener Person unterfertigt werden dürfe, die als Vorsitzende der Berufungsbehörde an deren Beschlussfassung mitwirke und befugt sei, mit ihrer Unterschrift die Übereinstimmung der Bescheidausfertigung mit der Beschlussfassung zu bestätigen.

2. Die vorliegenden Beschwerden richten sich in ihren beinahe wortgleichen Ausführungen - wie bereits in den Vorstellungen - sohin ausschließlich gegen die Fertigung der Berufungsbescheide durch die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde. Die rechtliche Beurteilung des Gemeindevorstandes und der belangten Behörde, wonach der Devolutionsantrag vom 16. August 2010 zurückzuweisen sei, weil eine Säumnis auf Grund der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 4. November 2009 nicht vorliege, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten.

2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Berichtigung ist ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG bewirkt nicht, dass dieser Berichtigungsbescheid an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit. Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (s. hiezu für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0191, mwN). Weil der Berichtigungsbescheid der Berufungsbehörde vom Beschwerdeführer aber mit Vorstellung bekämpft wurde, konnte die belangte Behörde ihrer Überprüfung nicht den (berichtigten) Berufungsbescheid vom 2. Februar 2011 in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde legen, sondern musste über beide Berufungsbescheide gesondert absprechen (vgl. für viele ebenfalls das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009 zur Berichtigung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheids nach Erhebung der Beschwerde, wenn der Berichtigungsbescheid unangefochten geblieben ist).

2.2. Hinsichtlich der in Rede stehenden Unterfertigung des Berufungsbescheides vom 2. Februar 2011 und des Berichtigungsbescheides vom 22. März 2011 ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen. Demnach ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Bürgermeisterin den auf Beschlüsse des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Jänner 2011 und 15. März 2011 beruhenden Berufungs- und Berichtigungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere den vorgelegten Bescheiden und den Gemeindevorstandsbeschlüssen geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich die Beschlüsse des Gemeindevorstands, an welchen die Bürgermeisterin nicht mitwirkte, wiedergegeben wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0003, und vom 26. Februar 2009, Zl. 2006/05/0161).

2.3. Ungeachtet dessen käme aber auch dem Versehen eines Widerspruchs zwischen dem Spruch im Berufungsbescheid und der Fertigungsklausel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/06/0187) keine entscheidende Bedeutung zu, weil im Beschwerdefall klar ist, welche Behörde den Berufungsbescheid erlassen hat, nämlich der Gemeindevorstand. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, bringt er doch in der Beschwerde selbst vor, der Kopf des Bescheides der Berufungsbehörde lasse erkennen, dass es sich um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes handeln solle.

Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer sohin keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

2.4. Sofern sich der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde, zum baurechtlichen Inhalt des Schreibens vom 16. August 2010 äußert, ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil die Frage, ob damit Einwendungen iSd § 6 BO erhoben wurden, nicht den Gegenstand der hg. Beschwerdeverfahren bildet.

2.5. Auch der erstmals in der zur Zl. 2011/05/0161 erhobenen Beschwerde geltend gemachte Vorwurf, über die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Abhaltung einer Bauverhandlung vom 16. August 2010 sei nicht entschieden worden, geht ins Leere, hat der Beschwerdeführer zur Geltendmachung dieser Mängel doch andere Rechtsbehelfe zu ergreifen. Gleiches gilt für die Auffassung des Beschwerdeführers, seine Schreiben hätten sich nicht nur gegen die Mitteilung vom 23. September 2009 gerichtet, sondern auch gegen den Baubewilligungsbescheid vom 4. November 2009, hat er doch weder einen Zustellantrag gestellt noch unmittelbar Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Darüber hinaus deklariert sich das in Rede stehende Schreiben des Beschwerdeführers laut seinem Betreff ausdrücklich als "Einspruch gegen diese Mitteilung" vom 23. September 2009.

3. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die sich als unbegründet erweisenden Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in seiner im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der belangten Behörde gebührt ungeachtet des Umstandes, dass sie in zwei parallelen Beschwerdeverfahren weitgehend wortgleiche Gegenschriften erstattet hat, voller Schriftsatzaufwand. Es liegt nämlich keine gemeinsame Gegenschrift vor. Im Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0130, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer in verbundenen Beschwerdeverfahren ergangenen Kostenentscheidung ausgeführt, dass dann, wenn von der belangten Behörde inhaltlich gleich lautende Gegenschriften vorgelegt werden, diese Gegenschriften bei Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln sind (s. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0256). Vorlageaufwand war nur einmal zuzusprechen, weil die Verwaltungsakten gemeinsam zu beiden Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/22/0021).

Wien, am 30. Jänner 2014

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselVorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050161.X00

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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